[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25013 –
Betrieblicher Infektionsschutz in der Corona-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat in einer Umfrage
unter 512 Unternehmensleitungen ermittelt, dass 71 Prozent der Unternehmen
angeben, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln sehr gut oder überwiegend gut
umzusetzen. 23 Prozent gaben jedoch an dies nur mittelmäßig und 6 Prozent
sogar nur wenig oder überhaupt nicht zu tun (DGUV kompakt 09/10 2020).
Das bedeutet aus Sicht der Fragestellenden, dass 29 Prozent der Beschäftigten
sich einer schlechten oder zumindest unklaren Infektionsprophylaxe im
Betrieb gegenübersehen.
Im Bund-Länder-Beschluss zum sogenannten Teil-Lockdown vom 28.
Oktober 2020 hat die Bundesregierung angekündigt, dass in Industrie, Handwerk
und Mittelstand sicheres Arbeiten auch in der Pandemie möglichst umfassend
ermöglicht werden soll. Damit wird aus Sicht der Fragestellenden guter
betrieblicher Infektionsschutz noch wichtiger. Im Gegensatz zur Formulierung
im Bund-Länder-Beschluss sind die Fragestellenden der Meinung, dass die
Arbeitgeber nicht nur eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter,
sondern angesichts der Corona-Pandemie auch für die gesamte öffentliche
Gesundheit haben. Die Bundesregierung soll deswegen zum aktuellen Stand des
betrieblichen Infektionsschutzes in der Corona-Pandemie befragt werden:
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Durch einen effizienten betrieblichen Infektionsschutz sollen Infektionsketten
unterbrochen und Infektionszahlen niedrig gehalten werden, um die
Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern und zugleich
Einschränkungen für die Wirtschaft gering zu halten. Mit dem SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzstandard hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
gemeinsam mit Sozialpartnern, Arbeitsschutzbehörden der Länder und der
Unfallversicherung bundeseinheitliche, verlässliche und branchenübergreifende
Mindeststandards entwickelt, die für alle Beschäftigte und Unternehmen gelten.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wie auch branchenspezifische
Praxishilfen der Unfallversicherungsträger konkretisieren die zusätzlich erforderlichen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25613
19. Wahlperiode 23.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
22. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard beschriebenen allgemeinen Maßnahmen.
Zur Beantwortung der Fragen wurden die Daten der Betriebsbefragung
„Betriebe in der COVID-19-Krise“ der BeCovid-Studie: Teilprojekt – 2. Welle zum
Arbeits- und Gesundheitsschutz ausgewertet (Bellmann et al., 2020). Die
Betriebsbefragung mit Betrieben in mehreren Wirtschaftszweigen und jeder
Betriebsgröße in Deutschland (Welle 2: 1556 Betriebe) wurde vom Institut für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit in
Kooperation mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
durchgeführt, um die Folgen der Pandemie für Betriebe und Beschäftigte
abbilden zu können.
In der zweiten Befragungswelle gaben Vertreterinnen und Vertreter der
Betriebe von Ende August bis Anfang September 2020 Auskunft darüber, wie sie den
Arbeits- und Infektionsschutz zu dieser Zeit umgesetzt haben.
Die in den Antworten zu den Fragen 2 bis 5 und 9 dargestellten
Prozentangaben wurden mit einem Hochrechnungsfaktor berechnet und sind somit
repräsentativ für Betriebe in Deutschland.
Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zu berücksichtigen, dass die
Wirtschaftszweige „Land- und Forstwirtschaft; Bergbau; Energie und Wasser“,
„Information und Kommunikation“ und „Erziehung und Unterricht“ mit weniger
als 50 Betrieben besetzt sind und die Ergebnisse für diese Branchen nur
eingeschränkt repräsentativ sind.
1. Wie viele Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung vor
dem Beginn der Pandemie eine Gefährdungsbeurteilung erstellt, wie
viele Unternehmen haben die Gefährdungsbeurteilung aufgrund der
Pandemie angepasst, und wie viele Unternehmen haben angesichts der
gestiegenen Infektionszahlen ihre Gefährdungsbeurteilung nochmals angepasst
(bitte nach Wirtschaftszweig und Betriebsgröße aufschlüsseln)?
Grundsätzlich wird die Arbeitsschutzaufsicht gemäß Artikel 84 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) als eigene Angelegenheit durch die Länder ausgeführt,
wozu auch die Datenerhebung zur Umsetzung der Vorschriften zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz gehört.
Informationen, wie viele Betriebe vor Beginn der Pandemie eine
Gefährdungsbeurteilung erstellt haben, lassen sich aus der repräsentativen
Betriebsbefragung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) ableiten.
Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/10801 „Arbeits- und Gesundheitsschutz in
Deutschland“ der Fraktion DIE LINKE. verwiesen, insbesondere auf die Antwort zu
Frage 1. Die zum jetzigen Zeitpunkt erhobenen Daten der IAB-
Betriebsbefragung „Betriebe in der COVID-19 Krise“ ermöglichen keine Auskunft zu den
weiteren angefragten Daten.
2. Welche Maßnahmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung oder ihr
nachgeordneter Behörden wie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA) und dem Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) die Betriebe seit dem Beginn der Pandemie zur
allgemeinen Infektionsprophylaxe – wie z. B. Verhaltensregeln, Hygiene- und
Reinigungsregeln, Gestaltung der Arbeitsumgebung oder Reduzierung
der Kontakthäufigkeit ergriffen (bitte nach Wirtschaftszweig,
Betriebsgröße und unterschiedlicher Maßnahme aufschlüsseln)?
Im Rahmen der zweiten Befragungswelle der Betriebsbefragung „Betriebe in
der COVID-19-Krise“ wurden 1556 Betrieben dazu gefragt, ob sie eine Reihe
an betrieblichen Schutzmaßnahmen eingeführt haben, nicht eingeführt haben
oder ob diese für ihren Betrieb nicht relevant sind.
In Tabelle 2.1 wird dargestellt, welche der abgefragten Maßnahmen von den
Betrieben eingeführt wurden. Ob weitere über die hier dargestellten
Maßnahmen von den Betrieben umgesetzt wurden, kann basierend auf den
vorliegenden Daten nicht beantwortet werden.
Tabelle 2.1: Arbeits- und Infektionsschutzmaßnahmen in der Corona-Krise
Maßnahmen
Ja, wurde
eingeführt
Nein, wurde
nicht eingeführt
In unserem
Betrieb nicht
relevant
Verhaltensregeln
Beschäftigte mit erkennbaren Symptomen werden
konsequent vom Arbeitsplatz ferngehalten
84 % 4 % 12 %
Hinweise auf Nies- und Hustenetikette 81 % 11 % 8 %
Hinweise auf vermehrtes Lüften 75 % 12 % 13 %
Verbindliches Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen 66 % 23 % 11 %
Konkrete Erläuterungen und Unterweisungen zu den
jeweiligen Schutzmaßnahmen im Betrieb
83 % 9 % 9 %
Hygiene- und Reinigungsregeln
Maßnahmen zur besseren Handhygiene, z. B.
zusätzliche Handwaschgelegenheiten
88 % 6 % 6 %
Verkürzung der Reinigungsintervalle für gemeinsam
genutzte Räumlichkeiten und Arbeitsmittel
58 % 26 % 15 %
Gestaltung der Arbeitsumgebung
Überprüfung der Klima- und Lüftungsanlagen 20 % 21 % 60 %
Einbau von Schutzscheiben 34 % 35 % 32 %
Maßnahmen zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes
von mindestens 1,5 Meter
83 % 6 % 11 %
Reduzierung der Kontakthäufigkeit
Veränderte Arbeitszeit- und Pausengestaltung zur
Verringerung der Kontakte der Beschäftigten
untereinander
34 % 41 % 25 %
Einführung oder Erweiterung von Telearbeit oder
Homeoffice-Regelungen
25 % 36 % 38 %
Quelle: Betriebsbefragung „Betriebe in der Covid-19-Krise“, Welle 2, Befragungszeitraum KW35
und 36 2020, (hochgerechnete Prozentangaben, Rundungsfehler möglich; Fallzahl: 1532 ≤
Nungewichtet ≤ 1554).
Werden die Maßnahmen zwischen Betrieben verschiedener
Betriebsgrößenklassen und Wirtschaftszweigen verglichen, fällt auf, dass einige Maßnahmen
von der Mehrheit in allen Betriebsgrößen und in allen Wirtschaftszweigen
umgesetzt werden. Hierunter fallen die folgenden Maßnahmen:
• Beschäftigte mit erkennbaren Symptomen werden konsequent vom
Arbeitsplatz ferngehalten
• Hinweise auf Nies- und Hustenetikette
• Konkrete Erläuterungen und Unterweisungen zu den jeweiligen
Schutzmaßnahmen im Betrieb
• Maßnahmen zur besseren Handhygiene, z. B. zusätzliche
Handwaschgelegenheiten
• Maßnahmen zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens
1,5 Meter
Bei den anderen Maßnahmen zeigen sich deutlichere Unterschiede zwischen
Betrieben verschiedener Betriebsgrößenklassen und Wirtschaftszweige.
Deshalb werden die Ergebnisse für diese Maßnahmen in den folgenden Tabellen
2.2 bis 2.7 nach Betriebsgröße und Wirtschaftszweigen dargestellt.
Tabelle 2.2: Hinweise auf vermehrtes Lüften als betriebliche Schutzmaßnahme
nach Betriebsgröße und Wirtschaftszweig
Hinweise auf vermehrtes Lüften
Ja, wurde
eingeführt
Gesamt 75 %
Betriebsgröße
Kleinstbetriebe (< 10 Beschäftigte) 73 %
Kleinbetriebe (10 – 49 Beschäftigte) 81 %
mittlere Betriebe (50 – 249 Beschäftigte) 86 %
große Betriebe (≥ 250 Beschäftigte) 93 %
Wirtschaftszweig
Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Energie und Wasser 46 %
Verarbeitendes Gewerbe 74 %
Baugewerbe 51 %
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 75 %
Verkehr und Lagerei 65 %
Gastgewerbe; Kunst, Unterhaltung und
Erholung
88 %
Information und Kommunikation 79 %
Finanz-DL, Grundstück- und Wohnungswesen, freiberufliche,
wissenschaftliche und technische DL
86 %
Sonstige DL 66 %
Erziehung und Unterricht 100 %
Gesundheits- und Sozialwesen 94 %
Quelle: Betriebsbefragung „Betriebe in der Covid-19-Krise“, Welle 2, KW35 und 36 2020,
(hochgerechnete Prozentangaben, Rundungsfehler möglich; 31 ≤ Nungewichtet ≤ 1550).
Tabelle 2.3: Verbindliches Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen als
betriebliche Schutzmaßnahme nach Betriebsgröße und Wirtschaftszweig
Verbindliches Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
Ja, wurde
eingeführt
Gesamt 66 %
Betriebsgröße
Kleinstbetriebe (< 10 Beschäftigte) 64 %
Kleinbetriebe (10 – 49 Beschäftigte) 69 %
mittlere Betriebe (50 – 249 Beschäftigte) 77 %
große Betriebe (≥ 250 Beschäftigte) 85 %
Wirtschaftszweig
Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Energie und Wasser 32 %
Verarbeitendes Gewerbe 46 %
Baugewerbe 62 %
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 74 %
Verkehr und Lagerei 67 %
Gastgewerbe; Kunst, Unterhaltung und Erholung 91 %
Information und Kommunikation 29 %
Finanz-DL, Grundstück- und Wohnungswesen, freiberufliche,
wissenschaftliche und technische DL 38 %
Sonstige DL 75 %
Erziehung und Unterricht 70 %
Gesundheits- und Sozialwesen 94 %
Quelle: Betriebsbefragung „Betriebe in der Covid-19-Krise“, Welle 2, KW35 und 36 2020,
(hochgerechnete Prozentangaben, Rundungsfehler möglich; 31 ≤ Nungewichtet ≤ 1553).
Tabelle 2.4: Verkürzung der Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte
Räumlichkeiten und Arbeitsmittel als betriebliche Schutzmaßnahme nach
Betriebsgröße und Wirtschaftszweig
Verkürzung der Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten und
Arbeitsmittel
Ja, wurde
eingeführt
Gesamt 58 %
Betriebsgröße
Kleinstbetriebe (< 10 Beschäftigte) 56 %
Kleinbetriebe (10 – 49 Beschäftigte) 65 %
mittlere Betriebe (50 – 249 Beschäftigte) 69 %
große Betriebe (≥ 250 Beschäftigte) 85 %
Wirtschaftszweig
Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Energie und Wasser 35 %
Verarbeitendes Gewerbe 56 %
Baugewerbe 41 %
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 66 %
Verkehr und Lagerei 41 %
Gastgewerbe; Kunst, Unterhaltung und Erholung 81 %
Information und Kommunikation 22 %
Finanz-DL, Grundstück- und Wohnungswesen, freiberufliche,
wissenschaftliche und technische DL 53 %
Sonstige DL 59 %
Erziehung und Unterricht 89 %
Gesundheits- und Sozialwesen 65 %
Quelle: Betriebsbefragung „Betriebe in der Covid-19-Krise“, Welle 2, KW35 und 36 2020,
(hochgerechnete Prozentangaben, Rundungsfehler möglich; 31 ≤ Nungewichtet ≤ 1547).
Tabelle 2.5: Einbau von Schutzscheiben als betriebliche Schutzmaßnahme nach
Betriebsgröße und Wirtschaftszweig
Einbau von Schutzscheiben Ja, wurde
eingeführt
Gesamt 34 %
Betriebsgröße Kleinstbetriebe (< 10 Beschäftigte) 30 %
Kleinbetriebe (10 – 49 Beschäftigte) 44 %
mittlere Betriebe (50 – 249 Beschäftigte) 57 %
große Betriebe (≥ 250 Beschäftigte) 72 %
Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Energie und Wasser 9 %
Verarbeitendes Gewerbe 20 %
Baugewerbe 6 %
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 57 %
Verkehr und Lagerei 14 %
Gastgewerbe; Kunst, Unterhaltung und Erholung 48 %
Information und Kommunikation 17 %
Finanz-DL, Grundstück- und Wohnungswesen, freiberufliche,
wissenschaftliche und technische DL
21 %
Sonstige DL 34 %
Erziehung und Unterricht 12 %
Gesundheits- und Sozialwesen 52 %
Quelle: Betriebsbefragung „Betriebe in der Covid-19-Krise“, Welle 2, KW35 und 36 2020,
(hochgerechnete Prozentangaben, Rundungsfehler möglich; 30 ≤ Nungewichtet ≤ 1552).
Tabelle 2.6: Veränderte Arbeitszeit- und Pausengestaltung als betriebliche
Schutzmaßnahme nach Betriebsgröße und Wirtschaftszweig
Veränderte Arbeitszeit- und Pausengestaltung zur Verringerung der Kontakte der
Beschäftigten untereinander
Ja, wurde
eingeführt
Gesamt 34 %
Betriebsgröße
Kleinstbetriebe (< 10 Beschäftigte) 29 %
Kleinbetriebe (10 – 49 Beschäftigte) 48 %
mittlere Betriebe (50 – 249 Beschäftigte) 64 %
große Betriebe (≥ 250 Beschäftigte) 75 %
Wirtschaftszweig
Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Energie und Wasser 16 %
Verarbeitendes Gewerbe 47 %
Baugewerbe 14 %
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 33 %
Verkehr und Lagerei 21 %
Gastgewerbe; Kunst, Unterhaltung und Erholung 34 %
Information und Kommunikation 42 %
Finanz-DL, Grundstück- und Wohnungswesen, freiberufliche,
wissenschaftliche und technische DL 37 %
Sonstige DL 45 %
Erziehung und Unterricht 53 %
Gesundheits- und Sozialwesen 40 %
Quelle: Betriebsbefragung „Betriebe in der Covid-19-Krise“, Welle 2, KW35 und 36 2020,
(hochgerechnete Prozentangaben, Rundungsfehler möglich; 31 ≤ Nungewichtet ≤ 1550).
Tabelle 2.7: Einführung oder Erweiterung von Telearbeit oder Homeoffice-
Regelungen als betriebliche Schutzmaßnahme nach Betriebsgröße und
Wirtschaftszweig
Einführung oder Erweiterung von Telearbeit oder Homeoffice-Regelungen
Ja, wurde
eingeführt
Gesamt 25 %
Betriebsgröße
Kleinstbetriebe (< 10 Beschäftigte) 19 %
Kleinbetriebe (10 – 49 Beschäftigte) 40 %
mittlere Betriebe (50 – 249 Beschäftigte) 63 %
große Betriebe (≥ 250 Beschäftigte) 86 %
Wirtschaftszweig
Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Energie und Wasser 15 %
Verarbeitendes Gewerbe 27 %
Baugewerbe 8 %
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 15 %
Verkehr und Lagerei 24 %
Gastgewerbe; Kunst, Unterhaltung und Erholung 4 %
Information und Kommunikation 72 %
Finanz-DL, Grundstück- und Wohnungswesen, freiberufliche,
wissenschaftliche und technische DL 58 %
Sonstige DL 28 %
Erziehung und Unterricht 35 %
Gesundheits- und Sozialwesen 20 %
Quelle: Betriebsbefragung „Betriebe in der Covid-19-Krise“, Welle 2, KW35 und 36 2020,
(hochgerechnete Prozentangaben, Rundungsfehler möglich; 31 ≤ Nungewichtet ≤ 1554).
3. Welche Maßnahmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung oder ihr
nachgeordneter Behörden wie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA) und dem Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) die Betriebe seit dem Beginn der Pandemie zum Schutz
sogenannter Risikogruppen ergriffen (bitte nach Wirtschaftszweig,
Branche, Betriebsgröße und unterschiedlicher Maßnahme aufschlüsseln)?
Von Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
liegen keine Daten vor, welche konkreten Maßnahmen zum Schutz sogenannter
Risikogruppen bzw. besonders schutzbedürftiger Beschäftigter von den
Betrieben seit Beginn der Pandemie ergriffen wurden.
Im Rahmen der zweiten Befragungswelle der Betriebsbefragung „Betriebe in
der COVID-19-Krise“ wurden die Vertreterinnen und Vertreter der Betriebe
gefragt, ob sie besondere Maßnahmen für Personen einer Risikogruppe im
Umgang mit der Corona-Krise eingeführt haben, nicht eingeführt haben oder als
nicht relevant für ihren Betrieb eingeschätzt haben. In der folgenden Tabelle
3.1 wird differenziert nach Betriebsgröße und Wirtschaftszweig angegeben, wie
viele Betriebe Maßnahmen für schutzbedürftige Beschäftigte eingeführt haben.
Tabelle 3.1: Einführung von besonderen Maßnahmen für Personen einer
Risikogruppe nach Betriebsgröße und Wirtschaftszweig
Besonderer Schutz für Risikogruppen
Ja, wurde
eingeführt
Gesamt 29 %
Betriebsgröße
Kleinstbetriebe (< 10 Beschäftigte) 24 %
Kleinbetriebe (10 – 49 Beschäftigte) 40 %
mittlere Betriebe (50 – 249 Beschäftigte) 55 %
große Betriebe (≥ 250 Beschäftigte) 67 %
Wirtschaftszweig
Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Energie und Wasser 16 %
Verarbeitendes Gewerbe 19 %
Baugewerbe 22 %
Handel und Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 29 %
Verkehr und Lagerei 32 %
Gastgewerbe, Kunst, Unterhaltung und Erholung 25 %
Information und Kommunikation 38 %
Finanz-DL, Grundstück- und Wohnungswesen, freiberufliche,
wissenschaftliche und technische DL 23 %
Sonstige DL 30 %
Erziehung und Unterricht 49 %
Gesundheits- und Sozialwesen 54 %
Quelle: Betriebsbefragung „Betriebe in der Covid-19-Krise“, Welle 2, KW35 und 36 2020,
(hochgerechnete Prozentangaben, Rundungsfehler möglich; 31 ≤ Nungewichtet ≤ 1552.
4. Wie viele Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung oder
ihr nachgeordneter Behörden wie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin (BAuA) und dem Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) seit Beginn der Pandemie ihre raumlufttechnischen
Anlagen überprüft oder eine raumlufttechnische Anlage neu eingebaut
(bitte nach Wirtschaftszweig und Betriebsgröße aufschlüsseln)?
Im Rahmen der zweiten Befragungswelle der Betriebsbefragung „Betriebe in
der COVID-19-Krise“ wurden die Betriebe gefragt, ob sie eine Überprüfung
der Lüftungs- und Klimaanlagen veranlasst haben. Die Datenlage ermöglicht
keine Auskunft über den Neueinbau der raumlufttechnischen Anlagen.
Die Mehrheit der Betriebe (60 Prozent) sieht diese Schutzmaßnahme als „in
unserem Betrieb nicht relevant“. Dies entspricht in etwa dem Anteil an Betrieben
in Deutschland, die keine Lüftungs- und Klimaanlagen besitzen. So sind etwa
36 Prozent (750.000) der „Nichtwohngebäude“ mit raumlufttechnischen
Anlagen ausgestattet.
Tabelle 4.1: Überprüfung der Klima- und Lüftungsanlagen als betriebliche
Schutzmaßnahme nach Betriebsgröße und Wirtschaftszweig
Überprüfung der Klima- und Lüftungsanlagen
Ja, wurde
eingeführt
Gesamt 20 %
Betriebsgröße
Kleinstbetriebe (< 10 Beschäftigte) 16 %
Kleinbetriebe (10 – 49 Beschäftigte) 30 %
mittlere Betriebe (50 – 249 Beschäftigte) 37 %
große Betriebe (≥ 250 Beschäftigte) 54 %
Überprüfung der Klima- und Lüftungsanlagen
Ja, wurde
eingeführt
Gesamt 20 %
Wirtschaftszweig
Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Energie und Wasser 12 %
Verarbeitendes Gewerbe 18 %
Baugewerbe 5 %
Handel und Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 21 %
Verkehr und Lagerei 24 %
Gastgewerbe, Kunst, Unterhaltung und Erholung 41 %
Information und Kommunikation 5 %
Finanz-DL, Grundstück- und Wohnungswesen, freiberufliche,
wissenschaftliche und technische DL 16 %
Sonstige DL 19 %
Erziehung und Unterricht 10 %
Gesundheits- und Sozialwesen 25 %
Quelle: Betriebsbefragung „Betriebe in der Covid-19-Krise“, Welle 2, KW35 und 36 2020,
(hochgerechnete Prozentangaben, Rundungsfehler möglich; 31 ≤ Nungewichtet ≤ 1532.
5. Welche Maßnahmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung oder ihr
nachgeordneter Behörden wie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA) und dem Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) die Betriebe seit dem Beginn der Pandemie zum Schutz
vor individuellen psychischen Belastungen oder Belastungen im
Zusammenhang mit oben genannten Maßnahmen ergriffen (bitte nach
Wirtschaftszweig, Betriebsgröße und unterschiedlicher Maßnahme
aufschlüsseln)?
Im Rahmen der zweiten Befragungswelle der Betriebsbefragung „Betriebe in
der COVID-19-Krise“ wurden die Betriebe gefragt, ob sie eine Überprüfung
der Lüftungs- und Klimaanlagen veranlasst haben. Die Datenlage ermöglicht
keine Auskunft über den Neueinbau der raumlufttechnischen Anlagen.
Die Mehrheit der Betriebe (60 Prozent) sieht diese Schutzmaßnahme als „in
unserem Betrieb nicht relevant“. Dies entspricht in etwa dem Anteil an Betrieben
in Deutschland, die keine Lüftungs- und Klimaanlagen besitzen. So sind etwa
36 Prozent (750.000) der „Nichtwohngebäude“ mit raumlufttechnischen
Anlagen ausgestattet.
Tabelle 4.1: Überprüfung der Klima- und Lüftungsanlagen als betriebliche
Schutzmaßnahme nach Betriebsgröße und Wirtschaftszweig
Überprüfung der Klima- und Lüftungsanlagen
Ja, wurde
eingeführt
Gesamt 20 %
Betriebsgröße
Kleinstbetriebe (< 10 Beschäftigte) 16 %
Kleinbetriebe (10 – 49 Beschäftigte) 30 %
mittlere Betriebe (50 – 249 Beschäftigte) 37 %
große Betriebe (≥ 250 Beschäftigte) 54 %
Überprüfung der Klima- und Lüftungsanlagen
Ja, wurde
eingeführt
Gesamt 20 %
Wirtschaftszweig
Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Energie und Wasser 12 %
Verarbeitendes Gewerbe 18 %
Baugewerbe 5 %
Handel und Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 21 %
Verkehr und Lagerei 24 %
Gastgewerbe, Kunst, Unterhaltung und Erholung 41 %
Information und Kommunikation 5 %
Finanz-DL, Grundstück- und Wohnungswesen, freiberufliche,
wissenschaftliche und technische DL 16 %
Sonstige DL 19 %
Erziehung und Unterricht 10 %
Gesundheits- und Sozialwesen 25 %
Quelle: Betriebsbefragung „Betriebe in der Covid-19-Krise“, Welle 2, KW35 und 36 2020,
(hochgerechnete Prozentangaben, Rundungsfehler möglich; 31 ≤ Nungewichtet ≤ 1532.
6. Wie viele Arbeitsunfähigkeitstage (AU-Tage) in Millionen aufgrund von
psychischen und Verhaltensstörungen gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Beginn der Pandemie (bitte für die einzelnen
Kalenderwochen sowohl in absoluten Zahlen als auch als Anteil an allen
Diagnosegruppen darstellen, bitte nach Geschlecht, Alter, Wirtschaftszweig und
Betriebsgröße differenzieren)?
7. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die negativen psychischen
Belastungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angestiegen
(bitte begründen)?
a) Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitsunfähigkeitstage
(AU-Tage) aufgrund von psychischen und Verhaltensstörungen im
Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Vergleich zu den
Vorjahren angestiegen (bitte mit den fünf Jahren davor vergleichen)?
b) Was unternimmt die Bundesregierung und ihr nachgeordnete
Behörden, um negative psychische Belastungen im Zusammenhang mit der
Corona-Pandemie einzudämmen?
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
negativen arbeitsbezogenen psychischen Belastungen im Zusammenhang
mit der Corona-Pandemie, etwa durch die zunehmende Arbeit im
Homeoffice, eine Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische
Belastungen bei der Arbeit („Anti-Stress-Verordnung“) unabdingbar
machen, und wenn ja, wann will die Bundesregierung diese umsetzen?
Der Bundesregierung liegen weder über konkrete Belastungsfaktoren noch über
die Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund psychischer Belastungen und
Verhaltensstörungen während der Pandemie Daten vor. Diese Daten werden durch die
Unfallversicherungsträger nicht erhoben. Der Bericht „Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit“ (SUGA) gibt u. a. einen Überblick über die Arbeitsunfähigkeit
innerhalb eines Jahres. Die Daten zu Erstellung des Berichts für das Jahr 2020
sind jedoch erst im Folgejahr verfügbar.
Auch in der Corona-Pandemie gilt nach wie vor die Vorgabe, psychische
Belastung bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und
Maßnahmen zum Schutz der körperlichen und psychischen Gesundheit der
Beschäftigten umzusetzen. Dies wird auch in der SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzregel ausdrücklich betont. Im Übrigen wird auf die Antworten der
Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage „Psychische Belastungen in der
Arbeitswelt“ auf Bundestagsdrucksache 19/3895, zu Frage 27 der Kleinen Anfrage
„Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/7218,
zu Frage 18 der Kleinen Anfrage „Arbeitsbezogene psychische Belastungen in
Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/8688 und auf die Schriftliche
Frage 43 der Abgeordneten Jutta Krellmann auf Bundestagsdrucksache 19/8660
verwiesen.
9. Wie oft sind nach Kenntnis der Bundesregierung oder ihr nachgeordneter
Behörden wie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(BAuA) und dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)
Geschäftsführung, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
Arbeitnehmervertretungen an der Erstellung und Umsetzung der
Infektionsschutzkonzepte beteiligt (bitte nach Wirtschaftszweig und
Betriebsgröße aufschlüsseln)?
Die Daten der zweiten Befragungswelle der Betriebsbefragung „Betriebe in der
COVID-19-Krise“ geben Aufschluss darüber, welche Personengruppen an der
Erstellung und Umsetzung der speziellen Regelungen zum Arbeitsschutz in der
Corona-Krise beteiligt sind. Zunächst gaben knapp 80 Prozent der Betriebe in
Deutschland an, spezielle Regelungen zum Arbeitsschutz in der Corona-Krise
umzusetzen. Ein Überblick der beteiligten Personengruppen kann Tabelle 9.1
entnommen werden.
Aufgrund der Subsumierung der Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit zur Personengruppe „Zuständige für den Arbeits- und
Gesundheitsschutz“ können keine differenzierten Aussagen zur Beteiligung der
Betriebsärzte und Fachkräfte getroffen werden.
Tabelle 9.1.: Beteiligte Akteure nach Betriebsgröße und Wirtschaftszweig
Beteiligte Personengruppe
Geschäftsführung/
Unternehmensleitung
Zuständige für den
Arbeits- und
Gesundheitsschutz
Arbeitnehmervertretung
Ja Nein Ja Nein Ja Nein
Gesamt 98 % 2 % 44 % 56 % 15 % 85 %
Betriebsgröße
Kleinstbetriebe
(< 10 Beschäftigte)
98 % 2 % 34 % 66 % 11 % 89 %
Kleinbetriebe
(10 – 49 Beschäftigte)
98 % 2 % 68 % 32 % 21 % 79 %
mittlere Betriebe
(50 – 249 Beschäftigte)
98 % 2 % 90 % 10 % 46 % 54 %
große Betriebe
(≥ 250 Beschäftigte)
98 % 2 % 99 % 1 % 76 % 24 %
Beteiligte Personengruppe
Geschäftsführung/
Unternehmensleitung
Zuständige für den
Arbeits- und
Gesundheitsschutz
Arbeitnehmervertretung
Ja Nein Ja Nein Ja Nein
Gesamt 98 % 2 % 44 % 56 % 15 % 85 %
Wirtschaftszweig
Land- und
Forstwirtschaft, Bergbau, Energie
und Wasser
100 % 0 % 36 % 64 % 10 % 90 %
Verarbeitendes Gewerbe 100 % 0 % 61 % 39 % 22 % 78 %
Baugewerbe 100 % 0 % 41 % 59 % 5 % 95 %
Handel und
Instandhaltung und Reparatur von
Kraftfahrzeugen
98 % 2 % 42 % 58 % 16 % 84 %
Verkehr und Lagerei 92 % 8 % 52 % 48 % 10 % 90 %
Gastgewerbe, Kunst,
Unterhaltung und
Erholung
95 % 5 % 44 % 56 % 19 % 81 %
Information und
Kommunikation
100 % 0 % 41 % 59 % 20 % 80 %
Finanz-DL, Grundstück-
und Wohnungswesen,
freiberufliche,
wissenschaftliche und
technische DL
100 % 0 % 32 % 68 % 14 % 86 %
Sonstige DL 98 % 2 % 46 % 54 % 10 % 90 %
Erziehung und
Unterricht
100 % 0 % 56 % 44 % 24 % 76 %
Gesundheits- und
Sozialwesen
96 % 4 % 53 % 47 % 21 % 79 %
Quelle: Betriebsbefragung „Betriebe in der Covid-19-Krise“, Welle 2, KW35 und 36 2020,
(hochgerechnete Prozentangaben, Rundungsfehler möglich; 31 ≤ Nungewichtet ≤ 1382.
10. Wie viele COVID-19-Ausbrüche wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung oder ihr nachgeordneter Behörden wie dem Robert Koch-
Institut seit dem Beginn der Pandemie für das Infektionsumfeld
Arbeitsplatz gemeldet (bitte nach Kalenderwoche, Wirtschaftszweig, Branche,
Betriebsgröße, Geschlecht, Alter, durchschnittlicher Fallzahl pro
Ausbruch und im Verhältnis zu den Ausbrüchen in anderen
Infektionsumfeldern aufschlüsseln)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Abgeordneten Jutta Krellmann u. a. und der Fraktion DIE LINKE. „Corona als
Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ auf Bundestagsdrucksache 19/24982 insbesondere zu
Frage 8 sowie auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 82 der Abgeordneten
Jutta Krellmann auf Bundestagsdrucksache 19/24779 wird verwiesen.
11. Wie beabsichtigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die
Kapazitäts- und Aktivitätskennzahlen der Länder in der
Arbeitsschutzaufsicht sich seit einigen Jahren rückläufig entwickeln und erhebliche
regionale Varianzen aufweisen (Begründung des Gesetzes zur
Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz, 29. Juli 2020, S. 19)
(Arbeitsschutzkontrollgesetz), sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörden der
zusätzlichen Belastung durch Corona-Maßnahmenberatung und Corona-
Maßnahmenkontrolle gewachsen sind und die Beschäftigten einen
deutschlandweit gleich hohen Infektionsschutz in ihren Betrieben vorfinden?
Die Überwachung und Beratung der Betriebe liegt in der Zuständigkeit der
Arbeitsschutzbehörden der Länder. Entsprechend wird auf die Vorbemerkungen
der Bundesregierung in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann u. a. und der Fraktion DIE LINKE
„Entwicklung der Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“ auf
Bundestagsdrucksache 19/18811 sowie auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 84 der
Abgeordneten Jutta Krellmann auf Bundestagsdrucksache 19/18555 verwiesen.
12. Wie plant die Bundesregierung, auf zukünftige Entwicklung des
Infektionsgeschehens sowie neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse
insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Infektionsprophylaxe zu reagieren,
vor dem Hintergrund, dass vor der Veröffentlichung der SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzregeln das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) im April 2020 den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
bekannt gab und seitdem außerdem eine Empfehlung zum
infektionsschutzgerechten Lüften veröffentlicht wurde?
a) Soll das Prinzip der durch die ständigen Ausschüsse beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten technischen
Regeln beibehalten werden, oder sollen diese Regeln aus Zeitgründen
weiterhin durch Empfehlungen der Bundesregierung ergänzt werden?
Die Fragen 12 und 12a werden zusammen beantwortet.
Im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard wird explizit darauf verwiesen, dass
vor dem Hintergrund des epidemischen Geschehens nationaler Tragweite der
betriebliche Infektionsschutz Bestandteil des betrieblichen Arbeits- und
Gesundheitsschutz ist und die entsprechenden Prozeduren und Strukturen des
betrieblichen Arbeitsschutzes auch für den betrieblichen Infektionsschutz
anzuwenden bzw. zu nutzen sind. Die Konkretisierung des Arbeitsschutzstandards
wurde analog dazu von den bestehenden Ausschüssen beim BMAS, die gem.
§ 18 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) mit der Erstellung von Technischen
Regeln zur Konkretisierung der auf dem Arbeitsschutzgesetz beruhenden
Einzelverordnungen beauftragt sind, übertragen. Die so kurzfristig erstellte SARS-
CoV-2-Arbeitsschutzregel (AS-Regel) hat sich bewährt, so dass auch die
Fortschreibung und evtl. erforderliche Anpassungen der AS-Regel weiterhin von
den Ausschüssen realisiert werden soll. Die zwischenzeitlich gesondert
herausgegebenen, wesentlichen Grundlagen des infektionsschutzgerechten Lüftens
waren bereits in der AS-Regel angelegt, die Inhalte der zitierten Empfehlung
werden bei den aktuellen Arbeiten zur Anpassung der AS-Regel
mitberücksichtigt.
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, in Fragen der betrieblichen
Infektionsprophylaxe auf Gesetzes- oder Verordnungsebene weitere,
verpflichtende Regelungen zu schaffen, oder soll dies weiterhin im
Rahmen von Empfehlungen stattfinden?
Weitere Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz in Form von Gesetzen
oder Verordnungen sind aktuell nicht vorgesehen. Die AS-Regel entfacht
ausreichende Verbindlichkeit für Betriebe und Vollzugbehörden. Der Arbeitgeber
kann bei Umsetzung der dort beschriebenen Maßnahmen davon ausgehen, die
Anforderungen an den betrieblichen Infektionsschutz zu erfüllen
(Vermutungswirkung). Die AS-Regel wird bei Bedarf angepasst. Da dies jedoch einen
entsprechenden zeitlichen Vorlauf für Erstellung und Abstimmung erfordert,
behält sich die Bundesregierung vor, wichtige Erkenntnisse und Maßnahmen auch
weiterhin in Form von Empfehlungen zu veröffentlichen.
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ISSN 0722-8333]