[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25094 –
Sprengstoffbesitz und Sprengstoffeinsatz von und durch Neonazis
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Immer wieder finden Ermittlungsbehörden bei Durchsuchungsmaßnahmen,
die sich gegen Neonazis richten, Sprengstoffe, Teile zum Bau von
Sprengvorrichtungen, Zünder und Zündvorrichtungen, sowie entsprechende Attrappen
(vgl.
https://www.hna.de/lokales/northeim/niedersachsen-goettingen-nazis-spr
engstoff-bombe-anschlag-antifa-aktivist-polizei-zr-13794985.html,
https://ww
w.fr.de/rhein-main/hessen-grossrazzia-gegen-neonazi-szene-13354650.html,
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-10/rechtsterrorismus-poli
zei-fund-waffen-sprengstoff-neonazi). Neben den Erkenntnissen des
Kriminalpolizeilichen Meldedienstes (KPMD) werden in diesem Zusammenhang
relevante Erkenntnisse auch vom Tatmittelmeldedienst für Spreng- und
Brandvorrichtungen (TMD) beim Bundeskriminalamt (BKA) erfasst.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Sicherstellung von
Sprengstoffen bzw. zu Gegenständen, die geeignet sind, ein
Sprengstoffverbrechen zu begehen sowie zu entsprechenden Attrappen bei Neonazis
und Reichsürgern oder in von Neonazis oder sog. Reichsbürgern
genutzten Objekten und Fahrzeugen in den Jahren 2019 und 2020 (bitte nach
Bundesland, Art und Menge des Sprengstoffes bzw. Art der
Sprengvorrichtung, Datum der Durchsuchung, Ausgang des Ermittlungsverfahrens
und Anlass der Maßnahme aufschlüsseln)?
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Sicherstellung von
Zündvorrichtungen, die geeignet sind, bei Sprengstoffverbrechen
eingesetzt zu werden, bei Neonazis und Reichsbürgern oder in von Neonazis
oder sog. Reichsbürgern genutzten Objekten und Fahrzeugen in den
Jahren 2019 und 2020 (bitte insbesondere Art, Herkunft, Anzahl der
Zündvorrichtungen sowie Datum und Bundesland der Sicherstellung
benennen)?
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den in den Jahren 2019
und 2020 aufgefundenen Sprengstoffen, Gegenständen, die geeignet
sind, Sprengstoffverbrechen zu begehen, entsprechenden Attrappen und
Zündern jeder Art, bei denen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25610
19. Wahlperiode 23.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 23. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dem Verdacht nachgegangen wurde, dass Neonazis oder sog.
Reichsbürger oben genannte an den entsprechenden Orten deponiert haben?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Politisch motivierte Straftaten werden dem Bundeskriminalamt (BKA) im
Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen politisch motivierter
Kriminalität (KPMD-PMK) gemeldet und in der Fallzahlendatei „Lagebild
Auswertung politisch motivierte Straftaten“ (LAPOS) des BKA erfasst. Die
Ergebnisse von einzelnen Ermittlungsschritten, wie z. B. Durchsuchungen, sind
kein Erfassungskriterium und werden lediglich in Ausnahmefällen gemeldet
bzw. erfasst.
Soweit aufgrund der Feststellung von Sprengmitteln/Pyrotechnik
Strafverfahren (PMK – rechts –) eingeleitet wurden, wird auf die Antwort zu Frage 4
verwiesen.
Dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) ist bekannt, dass bei einem
Angehörigen des Geschäftsbereichs des BMVg, der vom Militärischen
Abschirmdienst als Rechtsextremist in der Bundeswehr bewertet wird, im Rahmen
einer polizeilichen Durchsuchungsmaßnahme im Mai 2020 mehrere Hundert
Schuss Munition sowie Sprengstoffe und Zündmittel gefunden wurden.
4. Welche Straftaten mit politisch rechts motiviertem Hintergrund oder
begangen durch sog. Reichsbürger wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung unter Einsatz von Sprengmitteln in den Jahren 2019 und 2020
begangen (bitte nach Bundesland, Datum und Art der Straftat, Art und
Menge des Sprengstoffes, Ausgang des Ermittlungsverfahrens
aufschlüsseln)?
Zum 1. Januar 2019 wurde im KPMD-PMK ein bundesweit einheitlicher
Tatmittelkatalog eingeführt, mit dem ab dem Jahr 2019 Delikte automatisiert
recherchiert werden können, bei denen Sprengstoff als Tatmittel festgestellt
worden ist. Eine automatisierte Differenzierung zwischen einem Fund und der
Umsetzung (Gebrauch) ist nicht möglich. Für den Phänomenbereich PMK-
rechtswurden im Zeitraum 1. Januar 2019 bis zum 11. Dezember 2020 folgende
Delikte erfasst:
Tatzeit Land Tatort Zähldelikt Tatmittel
02.01.19 ST Staßfurt § 86a Strafgesetzbuch
(StGB)
Pyrotechnik
02.01.19 BB Frankfurt § 303 StGB Feuerwerkskörper
05.01.19 MV Stralsund § 86a StGB Feuerwerkskörper
17.01.19 NI Göttingen § 86a StGB Feuerwerkskörper
08.02.19 HE Willingshausen Verstoß gegen SprengG Feuerwerkskörper
09.03.19 SN Chemnitz Verstoß gegen
Versammlungsgesetz (VersG)
Pyrotechnik
10.04.19 BB Neuhausen § 125a StGB Pyrotechnik
13.04.19 ST Magdeburg § 86a StGB Pyrotechnik
12.05.19 NI Salzgitter § 303 StGB Pyrotechnik
15.05.19 SL Wadgassen § 89a StGB Bestandteile Unkonventioneller
Spreng- und
Brandvorrichtungen (USBV): Rohrzylinder,
Zündschnüre
19.05.19 BE Berlin § 123 StGB Pyrotechnik
Tatzeit Land Tatort Zähldelikt Tatmittel
20.05.19 SN Reichenbach Verstoß gegen
Waffengesetz (WaffG)
Pyrotechnik
30.05.19 ST Bernburg § 86a StGB Pyrotechnik
31.05.19 BB Oderberg § 308 StGB Feuerwerkskörper
20.07.19 ST Halle Verstoß gegen VersG Pyrotechnik
23.07.19 SN Zittau § 308 StGB USBV (möglicherweise
Feuerwerkskörper)
25.08.19 MV Laage § 86a StGB Feuerwerkskörper
13.09.19 NW Meckenheim Verstoß gegen
Sprengstoffgesetz (SprengG)
sprengfähige Substanzen
16.09.19 NI Emden § 86a StGB Feuerwerkskörper
03.10.19 BB Jamlitz § 303 StGB Pyrotechnik
09.10.19 ST Halle § 211 StGB Selbstgefertigte USBV-en
28.10.19 BB Neuruppin § 224 StGB Feuerwerkskörper
28.10.19 BE Berlin Verstoß gegen SprengG USBV (Fund von Batterie und
Spraydose am Tatort)
07.11.19 NI Barnstorf § 86a StGB Feuerwerkskörper
08.11.19 ST Halle § 86a StGB Pyrotechnik
12.11.19 BY Hof § 86a StGB Feuerwerkskörper
20.11.19 NW Krefeld § 303 StGB Rauchbombe
29.11.19 BB Peitz Verstoß gegen VersG Feuerwerkskörper
21.12.19 NW Köln § 224 StGB Feuerwerkskörper
01.01.20 SN Leipzig § 303 StGB Pyrotechnik
02.01.20 BB Oranienburg § 86a StGB Pyrotechnik
07.01.20 SH Bad Oldesloe § 303 StGB Pyrotechnik
09.01.20 BB Cottbus § 315a StGB USBV (mit unbekannter
brennbarer Substanz)
11.01.20 NW Harsewinkel § 130 StGB Feuerwerksrakete
26.01.20 MV Greifswald § 306a StGB USBV mit Feuerwerkskörper
08.02.20 BE Berlin § 224 StGB Pyrotechnik
17.03.20 NW Herne § 86a StGB Feuerwerkskörper
28.03.20 ST Naumburg § 86a StGB Feuerwerkskörper
04.04.20 NI Einbeck Verstoß gegen SprengG Feuerwerkskörper
25.04.20 MV Güstrow § 308 StGB Pyrotechnik
01.05.20 NW Dortmund Verstoß gegen SprengG Pyrotechnik
21.05.20 SN Mittweida § 86a StGB Pyrotechnik
30.05.20 BW Stuttgart § 123 StGB Pyrotechnik
20.06.20 NW Gelsenkirchen Verstoß gegen VersG Pyrotechnik
22.06.20 NW Bottrop § 130 StGB Feuerwerkskörper
27.06.20 BW Stuttgart Verstoß gegen SprengG Pyrotechnik
03.07.20 BB Karstädt Verstoß gegen WaffG Pyrotechnik
04.09.20 ST Halle § 86a StGB Sprengkörper
07.09.20 BY Fürth § 89a StGB Pyrotechnik
03.11.20 BY Oberpöring Verstoß gegen WaffG Pyrotechnik
05.11.20 NW Dortmund Verstoß gegen VersG Pyrotechnik
07.11.20 SN Leipzig § 125 StGB Pyrotechnik
22.11.20 NW Nörvenich § 306 StGB Feuerwerkskörper
Straftaten von „Reichsbürgern/Selbstverwaltern“ sind phänomenologisch in der
Regel in den Phänomenbereichen PMK – rechts – oder PMK – nicht
zuzuordnen – aufgeführt. Die unter dem Themenfeld „Reichsbürger/Selbstverwalter“
registrierten und dem Phänomenbereich PMK – rechts – zugeordneten Delikte
sind in der obigen Tabelle enthalten.
Straftaten, die dem Themenfeld „Reichsbürger/Selbstverwalter“ zugeordnet,
aber im Phänomenbereich PMK – nicht zuzuordnen – registriert wurden (für
den Tatzeitraum 2019 bis zum 11. Dezember 2020), ergeben sich aus
nachfolgender Tabelle:
Tatzeit Land Tatort Zähldelikt Tatmittel
16.07.20 BY München Verstoß gegen
SprengG
Mittel zur Herstellung einer USBV (u. a.
Schwarzpulver aus Pyrotechnik)
Die für das Jahr 2020 aufgeführten Zahlen stellen keine abschließende Statistik
dar, sondern können sich aufgrund von Nachmeldungen noch verändern.
5. In wie vielen Fällen wurde bei Straf- und Gewalttaten gegen
Asylunterkünfte, die sich in den Jahren 2019 und 2020 ereigneten, Sprengstoff
bzw. Sprengmittel durch die Täterinnen und Täter verwendet (bitte nach
Datum, Art des Sprengstoff- bzw. Sprengmitteleinsatzes, Tatort,
Bundesland auflisten)?
Im Rahmen des KPMD-PMK wurden folgende Straftaten gegen
Asylunterkünfte registriert, bei denen als Tatmittel Sprengmittel gemeldet wurden:
Tatzeit Land Tatort Zähldelikt Tatmittel
31.05.19 BB Oderberg § 308 StGB Feuerwerkskörper
22.06.20 NW Bottrop § 130 StGB Feuerwerkskörper
22.11.20 NW Nörvenich § 306 StGB Feuerwerkskörper
6. In wie vielen Fällen wurde bei Straf- und Gewalttaten gegen
Asylbewerber außerhalb von Unterkünften, die sich in den Jahren 2019 und 2020
ereigneten, Sprengstoff bzw. Sprengmittel durch die Täterinnen und
Täter verwendet, und zu welchen Nachmeldungen ist es in diesem
Zusammenhang für 2017 gekommen (bitte nach Datum, Art des
Sprengstoffbzw. Sprengmitteleinsatzes, Tatort, Bundesland auflisten)?
Im Rahmen des KPMD-PMK wurden folgende Straftaten registriert, die sich
gegen Asylbewerber/Flüchtlinge richteten und bei denen Sprengmittel als
Tatmittel gemeldet wurden (abzüglich der in der Antwort zu Frage 5 aufgeführten
Delikte):
Tatzeit Land Tatort Zähldelikt Tatmittel
10.04.19 BB Neuhausen § 125a StGB Pyrotechnik
12.05.19 NI Salzgitter § 303 StGB Pyrotechnik
28.10.19 BB Neuruppin § 224 StGB Feuerwerkskörper
03.07.20 BB Karstädt Verstoß gegen WaffG Pyrotechnik
05.11.20 NW Dortmund Verstoß gegen VersG Pyrotechnik
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des erst
zum 1. Januar 2019 im KPMD-PMK eingeführten Tatmittelkatalogs keine
automatisierte Abfrage zu den Nachmeldungen möglich ist.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Erwerb oder Handel
mit Sprengstoffen durch Neonazis oder Reichsbürger infolge
grenzüberschreitender Kontakte insbesondere nach Italien, Tschechien, Österreich,
Belgien und in die Schweiz?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. „Sprengstoffbesitz und Sprengstoffeinsatz von und
durch Neonazis“ auf Bundestagsdrucksache 18/12266, verwiesen.
8. Wie viele Neonazis oder Reichsbürger verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung über eine Erlaubnis i. S. d. § 7 des Sprengstoffgesetzes
(SprengG)?
Zur Anzahl der Rechtsextremisten, welche über eine sprengstoffrechtliche
Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) verfügen, ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die
Frage nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden kann.
Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das
Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung
nicht behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird durch schutzwürdige Interessen – gleichfalls von Verfassungsrang – wie
das Staatswohl begrenzt. Die Vergabe von sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen
ist – im Gegensatz zu der Vergabe von waffenrechtlichen Erlaubnissen – ein
seltener Verwaltungsakt. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten würde
weitgehende Rückschlüsse auf potentielle Einzelfälle zulassen. Mit der Veröffentlichung
droht die Gefährdung laufender oder künftiger Aufklärungseinsätze oder
Ermittlungen. Dies hätte zur Folge, dass laufende oder künftige
Aufklärungseinsätze oder Ermittlungen in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden
können. Die Gewinnung von offenen und nachrichtendienstlichen Informationen
ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Sofern solche
Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche
Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in Deutschland drohen.
Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, so dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. In der Abwägung des
Informationsrechts und -interesses der Abgeordneten einerseits und der
Geheimhaltungsinteressen andererseits ergibt sich, dass auch eine eingestufte Antwort, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre,
ausnahmsweise nicht möglich ist. Die angefragten Informationen sind so sensibel, dass auch
ein geringfügiges Risiko eines Bekanntwerdens unter keinen Umständen
hingenommen werden kann. Daher muss das Informationsrecht der Abgeordneten
ausnahmsweise hinter den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung
zurückstehen.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur genauen
Spezifizierung der gefundenen bzw. eingesetzten Sprengmittel gemäß den Fragen 1
bis 8 als Selbstlaborat, gewerblicher oder militärischer Sprengstoff oder
sonstiges Sprengmittel?
Auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Sprengstoffbesitz und Sprengstoffeinsatz von und durch Neonazis“ auf
Bundestagsdrucksache 18/12266, wird verwiesen.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Plänen von Neonazis
oder Reichsbürgern, Sprengmittel im Rahmen der Begehung von
Straftaten einzusetzen, und zu bei Neonazis oder Reichsbürgern aufgefundenen
bzw. verbreiteten Anleitungen zum Einsatz von Sprengmitteln bzw. zu
Übungen im Umgang mit derartigen Stoffen und Vorrichtungen in den
Jahren 2019 und 2020?
Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoff und Sprengsätzen kursieren seit
jeher in Teilen des rechtsextremistischen Spektrums, insbesondere bei Neonazis
und gewaltorientierten Rechtsextremisten, sowie des Spektrums der
„Reichsbürger und Selbstverwalter“. In den letzten Jahren hat das Internet bei der
Verbreitung solcher Schriften entscheidende Bedeutung erlangt. Sofern im
Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdungslage festgestellt worden
waren, leiteten die jeweiligen Behörden ihre Erkenntnisse unabhängig vom
Grad der Konkretisierung solcher Planungen an die Ermittlungs- und
Strafverfolgungsbehörden weiter.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die in der Datei
Tatmittelmeldedienst (TMD) zu Brand- und Sprengvorrichtungen beim
BKA gespeicherten Ermittlungsvorgänge der Jahre 2019 und 2020 im
Hinblick auf die Verwendung (im Sinne der Katalogbegriffe „Anschlag“,
„Benutzung“, „Explosion“, „Herstellung“, „Übersendung“, „Zünden“
sowie „Umgang“) der sichergestellten Tatmittel im Bereich von Straftaten
der PMK-rechts (bitte nach Bundesland, Art und Menge der Spreng- und
Brandstoffe bzw. der Spreng- und Zündvorrichtungen, Datum der
Ereignismeldung im TMD und Ausgang etwaiger Ermittlungsverfahren
aufschlüsseln)?
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die in der Datei
Tatmittelmeldedienst zu Brand- und Sprengvorrichtungen beim BKA
gespeicherten Ermittlungsvorgänge der Jahre 2019 und 2020 im Hinblick
auf den Besitz (im Sinne der Katalogbegriffe „Sicherstellung“ und
„Fund“) der sichergestellten Tatmittel durch Personen aus dem Bereich
der PMK-rechts (bitte nach Bundesland, Art und Menge der Spreng- und
Brandstoffe bzw. der Sprengvorrichtung, Datum der Ereignismeldung in
den TMD und Ausgang etwaiger Ermittlungsverfahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Eine Zuordnung zur PMK erfolgt im Tatmittelmeldedienst (TMD) für Spreng-
und Brandvorrichtungen nur, wenn die sachbearbeitende kriminaltechnische
Dienstelle dies in den Meldungen entsprechend vermerkt. Die Bewertung und
Zuordnung stammt von der einsendenden Dienststelle und wird zum jeweiligen
Tatzeitpunkt von dort getroffen. Eine Verifikation oder Beurteilung durch das
Tatmitteldatenzentrum im BKA findet nicht statt.
Im TMD werden keine Ermittlungsvorgänge, sondern lediglich Erkenntnisse zu
Tatmitteln von Spreng- und Brandvorrichtungen, die im Rahmen polizeilicher
Ermittlungsverfahren erhoben wurden, gespeichert. Ausgänge von
Ermittlungsverfahren sind nicht Gegenstand der Melderichtlinien des TMD und werden
somit nicht erfasst.
Aus diesem Grund können sich auch Differenzen zu Recherchen im KPMD-
PMK ergeben. Im Rahmen des KPMD-PMK können Zuordnungen zu einem
Phänomenbereich bei Vorlage neuer Erkenntnisse fortlaufend geändert werden,
was im TMD nicht geschieht.
Ferner wurden bei der Beantwortung der Fragen 4, 5 und 6 ausschließlich
Sprengmittel als Tatmittel berücksichtigt, während die nachfolgende
Aufstellung aus dem TMD auch Brandmittel beinhaltet.
Mit Stichtag 11. Dezember 2020 sind für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis
31. Dezember 2019 drei Ereignisse, und für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis
11. Dezember 2020 vier als PMK – rechts – gekennzeichnete Ereignisse über
den TMD erfasst worden.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Ereignisse:
Tatzeit Tatort/
Land
Tätigkeit Art und Menge Spreng-/Brandstoff
23.01.19 Haren/NI Fund, Sicherstellung 1 USBV, Explosionsgefährliche Stoffe
12.05.19 Salzgitter/NI Benutzung Pyrotechnik
09.10.19 Halle (Saale)/ST Anschlag, Sicherstellung Diverse USBV
13.02.20 Syke/NI Benutzung Pyrotechnik
23.04.20 Mannheim/BW Sicherstellung 1 USBV
10.06.20 Einbeck/NI Benutzung Pyrotechnik
30.07.20 Nürnberg/BY Benutzung, Sicherstellung Pyrotechnik
13. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89a des Strafgesetzbuchs (StGB)
wurden in den Jahren 2019 und 2020 im Zusammenhang mit Brand- und
Sprengvorrichtungen eingeleitet (bitte nach Phänomenbereichen
aufschlüsseln)?
14. Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten bzw. richten sich jeweils
gegen wie viele mutmaßliche Angehörige des Phänomenbereichs
Rechtsextremismus (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet.
Im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 11. Dezember 2020 wurden insgesamt sieben
Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach § 89a StGB eingeleitet, bei denen
„Brand- und Sprengvorrichtungen“ (im weitesten Sinne) als Tatmittel erfasst
wurden (sechs im Jahr 2019, ein Verfahren 2020). Von den zugrundeliegenden
Delikten wurden zwei dem Phänomenbereich PMK – rechts – und fünf dem
Phänomenbereich – religiöse Ideologie – zugeordnet.
Die Tatorte der beiden Ermittlungsverfahren aus dem Phänomenbereich PMK –
rechts – befinden sich im Saarland und in Bayern; ermittelt wurde jeweils
gegen eine Person.
15. In wie vielen der Fälle der in der Frage 12 gegenständlichen
Ermittlungsverfahren wurde zugleich wegen Straftaten nach den §§ 129, 129a StGB
ermittelt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Anmerkung der Bundesregierung:
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Rückverweis auf die Frage 13
bezieht.
Von den sieben in der Antwort zu den Fragen 13 und 14 genannten
Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach § 89a StGB wurde in keinem Fall auch
wegen des Verdachts von Straftaten nach den §§ 129 und 129a StGB ermittelt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]