[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Monika Lazar,
Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25122 –
Gefahr durch rechtsextreme und verschwörungsideologische
Instrumentalisierung der Anti-Corona-Politik-Demonstrationen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei den Anti-Corona-Politik-Demonstrationen in Leipzig und Berlin im
November 2020 zeigte sich nicht nur erneut, dass die Proteste zunehmend durch
rechtsextreme, verschwörungsideologische und antisemitische Akteure und
Akteurinnen sowie Parolen gekennzeichnet sind, sondern auch eine steigende
Gewaltbereitschaft der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. In Leipzig kam es
bei der Demonstration am 7. November 2020 zu teilweise massiven
Ausschreitungen. Nicht nur wurde vielfach gegen die Infektionsschutzauflagen
bewusst verstoßen, sondern auch Pressevertreterinnen und Pressevertreter
massiv bedroht, Polizeibeamtinnen- und Polizeibeamte mit Flaschen und
Pyrotechnik beworfen und Polizeianweisungen missachtet. Rechtsextreme
Hooligans zogen trotz der Auflösung der Versammlung durch die Polizei
gemeinsam mit weiteren „Querdenker“-Demonstrierenden über den Leipziger
Ring (
https://www.deutschlandfunk.de/querdenken-demonstrationen-hooligan
s-als-militanter-arm.1346.de.html?dram:article_id=487544). Auch bei
Demonstrationen im Regierungsviertel in Berlin am 18. November 2020
wurden Polizeianweisungen vielfach bewusst missachtet, Teilnehmerinnen und
Teilnehmer übten Gewalt gegen Journalistinnen und Journalisten sowie gegen
Polizistinnen und Polizisten aus, insgesamt wurden rund 360 Personen
verhaftet und 77 Beamtinnen und Beamte verletzt. Etwa 40 gewaltbereite Hooligans
versuchten laut Presseberichten, Absperrlinien zu durchbrechen, um in
Richtung Reichstag zu gelangen (
https://www.berliner-zeitung.de/news/demo-bila
nz-der-polizei-berlin-77-beamte-verletzt-365-festnahmen-li.120153).
Die massive Mobilisierung und zunehmende Beteiligung von rechtsextremen
Hooligans und rechtsextreme Kampfsportlerinnen und Kampfsportlern an den
Demonstrationen zeigt eine Entwicklung bei den Protesten gegen die Corona-
Maßnahmen, die auf eine weitere Radikalisierung der Szene und eine
zunehmende Gefahr für die innere Sicherheit in Deutschland hindeuten. Die
fragestellende Fraktion ist davon überzeugt: Dieses Gefahrenpotential gilt es
schnellstmöglich und umfassend zu analysieren. Ihm muss mit allen
rechtstaatlichen Mitteln entgegengewirkt werden. Die zahlreichen antisemitischen
und rechtsextremen Parolen sowie geschichtsvergessene und geschichtsrevi-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25993
19. Wahlperiode 19.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 18. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sionistische Vergleiche der Corona-Beschränkungen mit der Verfolgung von
Jüdinnen und Juden in der NS-Zeit, stellen einen Angriff auf unsere gesamte
Gesellschaft dar. Sie sind entschieden zu verurteilen und machen gleichzeitig
die Gefahr deutlich, die von diesen Zusammenschlüssen der rechtsextremen
Szene, dem Reichsbürgermilieu und Menschen, die sich offen antisemitischer
Narrative und Verschwörungsideologien bedienen oder die den
freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat offen ablehnen, ausgehen.
1. Welche rechtsextremen und gewaltbereiten Einzelpersonen und
Gruppierungen sowie Personen aus dem Reichsbürger-Spektrum haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung an den Demonstrationen am 7. und
21. November 2020 in Leipzig und am 18. November 2020 in Berlin
beteiligt?
Unter den Demonstrierenden befanden sich u. a. Mitglieder der
rechtsextremistischen Parteien NPD, „Der III. Weg“, „DIE RECHTE“, Angehörige der
rechtsextremistischen Hooligan-Szene und sonstige Akteure aus dem
parteiungebundenen Spektrum sowie Personen aus dem Spektrum der „Reichsbürger“ und
„Selbstverwalter“.
2. Gab es bei den in Frage 1 genannten Demonstrationen nach Kenntnis der
Bundesregierung eine (gezielte) Beteiligung rechtsextremer
Einzelpersonen und Gruppierungen aus dem Ausland, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
3. Welche rechtsextremen und gewaltbereiten Einzelpersonen und
Gruppierungen sowie Personen aus dem Reichsbürger-Spektrum haben nach
Kenntnis der Bundesregierung für die Demonstrationen am 7. und
21. November 2020 in Leipzig und am 18. November 2020 in Berlin
mobilisiert?
Im Vorfeld war aus verschiedenen Bereichen des Rechtsextremismus für die
Demonstrationen mobilisiert worden.
Neben rechtsextremistischen Organisationen wie „Junge Nationalisten“ (JN),
der Partei „DIE RECHTE“ sowie PRO CHEMNITZ hatten auch
Gruppierungen aus dem Neonazi-Spektrum und aus der rechtsextremistischen Hooligan-
Szene im Vorfeld für die Veranstaltung mobilisiert. Innerhalb der
Reichsbürgerszene konnte keine Mobilisierung festgestellt werden.
4. Wie, auf welche Weise und über welche Kanäle verlief die Mobilisierung
nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche sicherheitspolitischen
Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Mobilisierung verlief neben der Nutzung der eigenen Webseiten über die
gesamte Breite der virtuellen Infrastruktur wie beispielsweise soziale
Netzwerke, Messengerdienste, Foren und Imageboards. Die Bundesregierung legt einen
Schwerpunkt auf die Aufklärung dieser Kommunikationsstrukturen.
5. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die etwaige
Teilnahme von Staatsbediensteten an der Leipziger „Querdenken“-
Demonstration am 7. November 2020, insbesondere im Hinblick auf Angehörige
der Bundeswehr, Polizei und Feuerwehr?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
6. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die etwaige
Teilnahme von Staatsbediensteten an der Berliner „Querdenken“-
Demonstration am 18. November 2020, insbesondere im Hinblick auf Angehörige
der Bundeswehr, Polizei und Feuerwehr?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
7. Zu wie vielen Festnahmen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung
bei den genannten Demonstrationen, und aus welchen Gründen (bitte
möglichst genau aufschlüsseln)?
Bei der Veranstaltung am 7. November 2020 in Leipzig wurden 31
freiheitsentziehenden Maßnahmen, davon 18 Ingewahrsamnahmen und 13 Festnahmen,
gemeldet.
Bei der Veranstaltung am 18. November 2020 in Berlin wurden 365
Freiheitsbeschränkungen/-entziehungen mitgeteilt.
Zu der Veranstaltung am 21. November 2020 in Leipzig liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung den
genannten Demonstrationen ein Haftbefehl beantragt, und aus welchen
Gründen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Zuständigkeit
liegt bei den jeweiligen Ländern.
9. Inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der
drei genannten Demonstrationen – im Vorfeld, während und nach der
Demonstration – verfassungsfeindliche Äußerungen getätigt,
verfassungsfeindliche Symbole oder Gesten und rechtsextreme Ersatzsymbole
wie zum Beispiel Reichskriegsflaggen gezeigt (bitte Vorfälle auflisten),
und welche Schlüsse zieht sie daraus?
Während der Demonstration am 7. November 2020 in Leipzig konnte zunächst
keine (rechts)extremistische Symbolik wahrgenommen werden. Im
anschließenden, verbotenen Aufzug konnte eine Gruppe von ca. 50 Personen
wahrgenommen werden, die Reichskriegsflaggen mit sich führten.
Dem Bundeskriminalamt (BKA) wurden in diesem Zusammenhang im
Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter
Kriminalität (KPMD-PMK) fünf Verstöße gegen das Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Strafgesetzbuch – StGB)
gemeldet.
Während der Demonstration am 18. November 2020 in Berlin wurden
vereinzelt Reichsflaggen gezeigt; vereinzelt kam es auch zum Zeigen des
sogenannten Hitlergrußes.
Dem BKA wurden im Rahmen des KPMD-PMK drei Straftaten aufgrund des
Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a
StGB) gemeldet.
Es ist dabei anzumerken, dass die Fallzahlen aus dem Jahr 2020 noch
vorläufigen Charakter haben und möglichen Nach-/Änderungsmeldungen unterworfen
sind.
Zu der Versammlung am 21. November 2020 in Leipzig liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
10. Wurde bei den Demonstrationen nach Kenntnis der Bundesregierung die
Strategie genutzt, Friedenssymbole, Regenbogenfahnen und weitere
Flaggen und Symbole, die politisch dem linken Spektrum zugeordnet
werden, zu zeigen, um bewusst einen anderen Eindruck der
Versammlung zu erzeugen?
Bei der Demonstration am 18. November 2020 in Berlin wurden Fahnen mit
verschiedenen Symbolen mitgeführt, darunter abgewandelte Reichsflaggen
(zum Teil mit einem Friedenssymbol kombiniert) und Regenbogenfahnen
(ebenfalls in Abwandlungen mit anderen Symbolen). Zur Frage, ob dieses
Mitführen und Zeigen derartiger Fahnen aus strategischen Gründen erfolgte, liegen
der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
11. Inwiefern spielte nach Kenntnis der Bundesregierung bei der genannten
Demonstrationen das Symbol der schwarzen Sonne vor rotem
Hintergrund eine Rolle, und welchen Personen oder Gruppierungen ist dieses
Symbol nach Kenntnis der Bundesregierung zuzuordnen?
Am 18. November 2020 konnte in einer Gruppe von Teilnehmenden der
Versammlung am Reichstag in Berlin eine Fahne mit einer schwarzen Sonne
festgestellt werden. Bei einzelnen Demonstrationsteilnehmenden konnten
Armbinden mit dem Emblem einer schwarzen Sonne auf rotem Untergrund festgestellt
werden. Einer konkreten Personengruppe konnte diese Fahne bzw. die
Armbinde im Zuge der Veranstaltung nicht zugeordnet werden. Die „Schwarze Sonne“
ist ein häufig von Rechtsextremisten benutztes Symbol. Rechtsextremisten und
Neonazis bedienen sich einer Vielzahl von Zeichen und Symbolen wie der
„Schwarzen Sonne“, deren Verwendung innerhalb der Szene als Ausdruck ihrer
Gesinnung dient und die Möglichkeit bietet, rechtsextremistische Botschaften
außerhalb der strafrechtlichen Relevanz mitzuteilen.
12. Inwiefern wurden bei den genannten Demonstrationen Bezüge zur
QAnon-Ideologie festgestellt, und inwiefern hat sich die Einschätzung
der Bundesregierung über die Radikalisierung dieser Bewegung im
Vergleich zu ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/21139 verändert?
Im Zuge der Corona-Proteste, so auch im Rahmen der Versammlung am
18. November 2020 in Berlin, waren in dem heterogenen Teilnehmerfeld auch
Anhänger des „QAnon“-Verschwörungsmythos vertreten, wie insbesondere
anhand von mitgeführten Transparenten und verwendeten Symbolen zu erkennen
waren. Sowohl einzelne Rechtsextremisten als auch eine Reihe von
„Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ sind Anhänger der „QAnon“-Theorie.
Die Einschätzung der Bundesregierung aus der Antwort zu Frage 18 auf die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/21139 hat sich nicht geändert.
13. Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung die rechtsextremen
Gruppierungen „Europäische Aktion“ oder „Patriotic Opposition
Europe“ oder ihnen zuzuordnende Personen bei den genannten
Demonstrationen nach Kenntnis der Bundesregierung eine Rolle gespielt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14. Inwiefern erkennt die Bundesregierung ein Gefahrenpotential
hinsichtlich bewusst lancierter und sich rasant verbreitenden Falschnachrichten
und Desinformationen in den sozialen Netzwerken in Bezug auf Anti-
Corona-Politik-Demonstrationen, und welche sicherheitspolitischen
Konsequenzen zieht sie daraus (vgl.
https://www.tagesschau.de/faktenfin
der/corona-demo-berlin-109.html)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass in sozialen Netzwerken teilweise subtil,
selektiv und manipulativ über die Reichweite und Teilnehmerzahlen der Anti-
Corona-Politik-Demonstrationen berichtet wird. Diese Berichterstattung ist aus
Sicht der Bundesregierung geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu
erwecken, dass die Organisatoren solcher Demonstrationen von viel mehr
Menschen unterstützt werden, als dies tatsächlich der Fall ist. Zugleich werden
andere Medien sowie die Polizei beschuldigt, Lügen über das
Demonstrationsgeschehen zu verbreiten. Somit werden Feindbilder möglicherweise in der
Absicht präsentiert, innerhalb der heterogenen Protestbewegung ein
Gemeinschaftsgefühl zu stärken.
Russische Staatsmedien haben seit März 2020 in tendenziöser Weise u. a. auf
die Hygiene-Demonstrationen Bezug genommen, die ab Ende März 2020 in
Berlin stattfanden. Beispielsweise wurde einseitig über angebliche Fälle von
Polizeigewalt berichtet, um – auch über soziale Netzwerke – das Narrativ einer
autoritären und im Kern illegitimen Regierungspolitik zu verbreiten. Die
Wirkung entsprechender ausländischer Einflussnahmen auf das einheimische
Protestgeschehen ist jedoch grundsätzlich schwer abzuschätzen. Die
Bundesregierung betrachtet Desinformation gleichwohl als eine Bedrohung für die
Funktionsweise eines demokratischen Rechtstaats (vgl. Antwort der Bundesregierung
zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/17073). Falscher und irreführender
Berichterstattung setzt die Bundesregierung u. a. eine transparente und
faktenbasierte Information und eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für gezielte
Desinformation entgegen (siehe auch Antwort der Bundesregierung zu
Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/17073).
Bezugnehmend auf den in der Fragestellung verlinkten Artikel weist die
Bundesregierung darauf hin, dass die Angaben zu Teilnehmerzahlen an
Demonstrationen zwischen Veranstaltern und Polizei häufig stark abweichen.
15. Inwiefern bestehen nach Erkenntnissen der Bundesregierung
Verbindungen des Teilnehmendenkreises der Anti-Corona-Politik-Demonstrationen
oder der „Querdenken“-Gruppe zu den Massenmails an
Bundestagsabgeordnete in den Tagen vor den Demonstrationen in Berlin am 18.
November 2020 (vgl.
https://www.sueddeutsche.de/politik/infektionsschutzgeset
z-emails-ermaechtigungsgesetz-1.5118775)?
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, dass zur
massenhaften Kontaktaufnahme mit Abgeordneten des Bundestages auch bewusst
von AfD-Politikerinnen und AfD-Politikern aufgerufen wurde (vgl.
https://netzpolitik.org/2020/johannes-huber-afd-bundestagsabgeordneter-
mobilisierte-in-verfassungsfeindlicher-telegram-gruppe-attila-hildm
ann/)?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme
rechtsextremer Kampfsportlerinnen und Kampfsportler sowie Hooligans an der
Demonstration am 7. November 2020 in Leipzig?
Auf die Antworten zu den Fragen 17a, 17b, 17c, 17f und 17h wird verwiesen.
a) Welche rechtsextremen Kampfsportlerinnen und Kampfsportler und
Kampfsportgruppen mobilisierten über welche Kanäle nach Kenntnis
der Bundesregierung nach Leipzig (auf welche Weise), und welche
nahmen an den Demonstrationen teil?
Der Bundesregierung lagen im Vorfeld vereinzelte Erkenntnisse über eine
Mobilisierung rechtsextremistischer Kampfsportlerinnen und Kampfsportler vor.
Die Mobilisierung des rechtsextremistischen Spektrums zu Versammlungen
erfolgt in der Regel über eigens dafür angelegte oder bereits bestehende interne
Gruppen der verschiedenen Instant-Messenger-Dienste der lokalen
rechtsextremistischen Szenen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat eine geringe Anzahl von
rechtsextremistischen Kampfsportlern an der Demonstration vom 7. November 2020 in
Leipzig teilgenommen.
b) Welche Hooligans und welche Hooligangruppen mobilisierten über
welche Kanäle nach Kenntnis der Bundesregierung nach Leipzig, und
welche nahmen teil?
Aus der Fanszene welchen Bezugsvereins stammten diese?
Vereinzelt lagen im Vorfeld Erkenntnisse über eine Mobilisierung
rechtsextremistischer Hooligans vor. An der Veranstaltung nahmen rechtsextremistische
Hooligans teil, die den Vereinen 1. FC Lokomotive Leipzig und Chemnitzer FC
zugerechnet werden können.
c) Waren nach Kenntnis der Bundesregierung auch ausländische
Hooligans und Kampfsportlerinnen und Kampfsportler anwesend?
Wenn ja, welche, woher, und wurde auch – durch diese oder anders –
im Ausland für die Demos mobilisiert?
Es konnten Personen mit Merchandising-Produkten von Lazio Rom festgestellt
werden, deren Fangruppierung „Irriducibili“ dem rechtsextremistischen
Spektrum zuzurechnen ist. Die Hooligans vom 1. FC Lokomotive Leipzig und Lazio
Rom unterhalten seit Jahren eine enge Freundschaft, wobei auch der
gegenseitige Austausch von Fanutensilien üblich ist. Derzeit liegen jedoch keine
gesicherten Erkenntnisse vor, wonach es sich bei diesen Personen um
ausländische rechtsextremistische Hooligans handelt.
Es liegen daher keine Erkenntnisse über die Teilnahme von ausländischen
rechtsextremistischen Kampfsportlerinnen und -sportlern vor.
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme von
Benjamin B. und dem Umfeld des „Imperium Fight Teams“ an der
Demonstration?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme von
Marko Z. und Martin K. und weiterer Kampfsportler vom oder aus
dem Umfeld des „Bushido Free Fight Team“ an der Demonstration am
7. November 2020 sowie an Übergriffen auf Gegendemonstrantinnen
und Gegendemonstranten sowie Journalistinnen und Journalisten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
f) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das „Bushido Free
Fight Team“ und dessen etwaige Verbindungen in die rechtsextreme
Szene?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sollen im sogenannten „Bushido Free
Fight Team“ vereinzelt Rechtsextremisten trainieren. Das Kampfsport-/
Fitnessstudio unter der Bezeichnung „Bushido Sportcenter“ in Leipzig bietet ein
breites Angebot von Fitnesskursen und Sportdisziplinen an und ist nicht
ausschließlich oder überwiegend auf eine rechtsextremistische Klientel ausgelegt.
g) Welche weiteren Akteure aus der rechtsextremen Kampfsportszene,
beispielsweise Personen aus dem Umfeld des rechtsextremen
Kampfsport-Event „Tiwaz“, vom „Fightclub 062“ oder „Knockout51“,
waren an der Demonstration und den Übergriffen nach Kenntnis der
Bundesregierung beteiligt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
h) Welche Rolle spielte die Hooligan-Plattform „GruppaOF“, die nach
Kenntnis der fragestellenden Fraktion Bilder von der Demonstration in
den sozialen Netzwerken verbreitete, bei der Mobilisierung nach
Leipzig nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche Kenntnisse hat
die Bundesregierung allgemein über „GruppaOF“ und deren Rolle in
der rechtsextremen Hooligan- und Kampfsportszene?
Bei der Hooligan-Plattform „GruppaOF“ handelt es sich um eine Plattform, die
von Nutzern insbesondere zur martialischen Selbstinszenierung durch die
Darstellung von Hooligangewalt, überwiegend solcher ohne politischen Bezug,
genutzt wird.
Erkenntnisse zur Mobilisierung auf der Hooligan-Plattform „GruppaOF“ zur
genannten Demonstration in Leipzig liegen der Bundesregierung nicht vor.
i) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Vorfeld Absprachen
und Pläne, Polizeiketten zu durchbrechen und dabei die
Gewaltkompetenz der rechtsextremen Kampfsportlerinnen und Kampfsportler und
Hooligans gezielt zu nutzen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Welche Rolle spielen rechtsextreme Hooligans und Kampfsportlerinnen
und Kampfsportler grundsätzlich nach Kenntnis der Bundesregierung bei
rechtsextremen Demonstrationen und bei Anti-Corona-Politik-
Demonstrationen im Speziellen, insbesondere im Hinblick auf Gewaltanwendung
gegen Polizistinnen und Polizisten und politische Gegnerinnen und
Gegner sowie Journalistinnen und Journalisten?
Es liegen vereinzelt Erkenntnisse vor, dass Rechtsextremisten, die aus dem
Hooligan-Milieu stammen und/oder aktiv Kampfsport trainieren, gezielt
Demonstrationen aufsuchen, die Potential für gewaltsame Auseinandersetzungen
mit der Polizei oder dem politischen Gegner erwarten lassen. Dabei erscheinen
die sogenannten Anti-Corona-Politik-Demonstrationen nicht zuletzt aufgrund
ihrer Größe und Unübersichtlichkeit im Hinblick auf Anzahl der Teilnehmer
und deren Herkunft aus verschiedensten Spektren besonders attraktiv, da hier
die körperliche Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner oder
Repräsentanten des Staates gesucht werden kann.
Darüber hinaus wird auf die Jahresberichte der Zentralen Informationsstelle
Sporteinsätze (ZIS) hingewiesen, welche unter
https://lzpd.polizei.nrw/artikel/z
is-jahresbericht abrufbar sind.
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme
rechtsextremer Kampfsportlerinnen und Kampfsportler sowie Hooligans an der
Demonstration am 18. November 2020 in Berlin?
Auf die Antwort zu den Fragen 19a und 19b wird verwiesen.
a) Welche rechtsextremen Kampfsportler und Kampfsportgruppen
mobilisierten nach Kenntnis der Bundesregierung nach Berlin, und welche
nahmen teil?
Der Bundesregierung liegen vereinzelt Erkenntnisse über die Teilnahme von
Rechtsextremisten an dieser Veranstaltung vor, die auch Kampfsport betreiben.
b) Welche Hooligans und welche Hooligangruppen mobilisierten nach
Kenntnis der Bundesregierung nach Berlin, und welche nahmen teil?
Aus der Fanszene welcher Bezugsvereine stammten diese?
Der Bundesregierung lagen im Vorfeld vereinzelt Hinweise auf eine
Mobilisierung rechtsextremistischer Hooligans vor.
c) Welche Rolle spielten rechtsextreme Hooligans und Kampfsportler
nach Kenntnis der Bundesregierung bei Angriffen auf die Polizei, z. B.
beim Werfen u. a. mit Flaschen und Böllern (
https://taz.de/Coronaprot
este-in-Berlin/!5729786/)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die 40 Hooligans,
die versuchten Absperrlinien Richtung Reichstag zu durchbrechen
(vgl.
https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/justiz/id_8897271
2/corona-demo-fluegel-durchbricht-polizeikette-jetzt-spricht-der-piani
st.html, aufgerufen am 26. November 2020)?
Welchen Hooligangruppen mit welchem Bezugsverein gehören diese
an, und welche Verbindungen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung zur rechtsextremen (Kampfsport-)Szene?
Hinsichtlich einer Teilnahme rechtsextremer Kampfsportler an der
Demonstration am 18. November 2020 in Berlin liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
Im Bereich der Veranstaltung am Reichstag konnte eine ca. 40 Personen
umfassende Teilnehmergruppe festgestellt werden, die offensichtlich der
Hooliganszene zuzuordnen war. Weitergehende Erkenntnisse zu dieser Personengruppe
liegen der Bundesregierung nicht vor.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme
rechtsextremer Kampfsportlerinnen und Kampfsportler und Hooligans an der
Demonstration am 21. November 2020 in Leipzig?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse über die Teilnahme von Personen aus
dem Umfeld der rechtsextremistischen Hooliganszene des Vereins 1. FC
Lokomotive Leipzig an der Demonstration am 21. November 2020 in Leipzig vor.
Ferner ist bekannt, dass Personen, die in der Hooliganszene aktiv sind, häufig
auch eine hohe Kampfsportaffinität aufweisen und daher deutliche
Schnittmengen zwischen der rechtsextremistischen Kampfsport- und der Hooliganszene
bestehen.
21. Welche Rolle spielte nach Kenntnis der Bundesregierung der deutsche
Ableger der rechtsextremen ukrainischen Gruppe „Tradition und
Ordnung“, die nach Kenntnis der fragestellenden Fraktion zu den
Demonstrationen am 7. November 2020 in Leipzig und am 18. November 2020 in
Berlin aufrief?
Die Gruppierung „Tradition und Ordnung“ ist der Bundesregierung bekannt.
Die Gruppierung verfügt über einen deutschen Ableger mit identischem
Namen. Dieser verfolgt eigenen Angaben zufolge das Ziel, einen „souveränen
deutschen Staat“ zu errichten, jedoch unterstützt er ebenfalls die Ziele der
Hauptgruppierung, einen „souveränen ukrainischen Staat“ zu errichten. Der
deutsche Ableger tritt im Wesentlichen durch Bilder und Videos in den sozialen
Medien in Erscheinung und macht dadurch auf seine Ziele aufmerksam.
Zusätzlich werden über soziale Medien regelmäßig Demonstrationsaufrufe geteilt
oder getätigt.
a) Welche Kennnisse hat die Bundesregierung über diese Gruppe und
deren Verbindungen in die rechtsextreme Szene in Deutschland und im
Ausland?
b) Welche Verbindungen hat diese Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Asow-Regiment?
Die Fragen 21a und 21b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die ukrainische Gruрре „Tradition und Ordnung“ tritt als Unterstützer größerer
Gruppierungen in Erscheinung. Ihr gelingt es, mit wenigen Mitgliedern durch
aufsehenerregende Aktionen auf sich aufmerksam zu machen.
Bisher liegen keine Erkenntnisse zu einer Verbindung des deutschen Ablegers
von „Tradition und Ordnung“ zum Asow Regiment vor. Mögliche
Verbindungen von Asow zu deutschen rechtsextremistischen Organisationen werden
seitens der Bundesregierung kontinuierlich evaluiert.
22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über einen angekündigten
Aufmarsch in Düsseldorf am 6. Dezember 2020, zu dem nach Kenntnis
der fragestellenden Fraktion Hooligans aus dem Umfeld von HoGeSa in
den sozialen Medien mobilisieren?
Zur Teilnahme an der Demonstration am 6. Dezember 2020 in Düsseldorf
hatten im Vorfeld diverse Gruppierungen aufgerufen. So veröffentlichte ein
rechtsextremistischer Internetaktivist am 16. November 2020 ein von ihm geführtes
Interview mit dem Sänger der rechtsextremistischen Band „Kategorie C“,
in dem dieser seine Teilnahme an der Versammlung in Düsseldorf ankündigte.
Diese Teilnahme plane er zusammen mit einer Gruppe von Personen, die in der
Vergangenheit bereits Veranstaltungen der „Hooligans gegen Salafisten“
(HoGeSa) organisiert habe. In der Folge kursierten insbesondere im Internet
Hinweise und Flyer, die auf eine Mobilisierung durch „HoGeSa“ hindeuteten.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand nahmen an der Veranstaltung in Düsseldorf
Rechtsextremisten und Hooligans teil. Eine organisierte überregionale
Teilnahme rechtsextremistischer Hooligans an der Demonstration aufgrund einer
bundesweiten Mobilisierungs- und Vernetzungskampagne von „HoGeSa“
konnte nicht beobachtet werden. Die in den Medien genannte Zahl von bis zu
200 Hooligans kann nicht bestätigt werden.
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über einen angekündigten
Aufmarsch am 12. Dezember 2020 in Dresden, zu dem nach Kenntnis
der fragestellenden Fraktion extrem rechte Kampfsportler in den sozialen
Medien mobilisieren?
Im Vorfeld zu der in der Fragestellung genannten Versammlung gab es in den
sozialen Medien einzelne Hinweise auf eine Mobilisierung in Kreisen
rechtsextremistischer Hooligans, die häufig auch in der Kampfsportszene aktiv sind.
Insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. Am Rande der
verbotenen Versammlung kam es zur Feststellung von ca. 100 Personen, die
offenkundig der Hooliganszene zuzuordnen waren.
24. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Demonstration
am 28. November 2020 an der deutsch-polnischen Grenze in Frankfurt
Oder und Slubice sowie die geplante Demonstration an Silvester am
Brandenburger Tor?
An der von „Querdenken Duisburg“ initiierten Demonstration in Frankfurt/
Oder am 28. November 2020 nahmen über 2.000 Personen aus Deutschland
und Polen teil. Als Redner trat u. a. der Initiator der „Querdenken“-Bewegung
auf. Zeitgleich wurde in Slubice/Polen eine Versammlung zum Thema
„Freiheitsmarsch – Alle vereinigt, nicht geteilt – Marsch für die Freiheit“
durchgeführt, an der 300 Personen teilnahmen. Die Teilnehmer überquerten die
Stadtbrücke und schlossen sich der Versammlung auf der deutschen Seite an.
Die für den 31. Dezember 2020 angemeldete Großveranstaltung am
Brandenburger Tor sowie eine ebenfalls angemeldete Ersatzveranstaltung am 30.
Dezember 2020 wurden untersagt. Durch den Initiator der Querdenken-Bewegung
wurde dazu aufgerufen, den Demonstrationsverboten Folge zu leisten und dem
geplanten Veranstaltungsort fernzubleiben. Rechtsmittel gegen die jeweiligen
Verbotsanordnungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung nicht
eingelegt.
25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über weitere für die Zukunft
angekündigte derartige Aufmärsche und die Mobilisierung dorthin über
welche Kanäle der rechtsextremen Kampfsport- und Hooliganszene?
Die Sicherheitsbehörden beobachten die rechtsextremistische Kampfsport- und
Hooliganszene aufmerksam und bearbeiten Informationen zu geplanten
Versammlungen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages und in den Grenzen ihrer
gesetzlichen Befugnisse. Die Mobilisierung zu Veranstaltungen erfolgt sowohl
durch persönliche Kontakte als auch über soziale Medien und Messenger-
Dienste. Erkenntnisse zu künftigen Ereignissen teilen die
Bundessicherheitsbehörden untereinander und mit den betroffenen Sicherheitsbehörden der Länder
Derartige Informationen liegen der Bundesregierung derzeit nicht vor.
26. Inwiefern hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Gewaltkompetenz der extremen Rechten und der Hooliganszene durch die
Professionalisierung der Gewalt durch (Extrem-)Kampfsporttraining in letzter Zeit
gesteigert, und wie wirkt sich diese Entwicklung auf rechtsextreme
Demonstrationen aus?
Die Fähigkeit, Gewalt auszuüben, ist bei Hooligans durch das Betreiben von
Kampfsport, sogenannte „Ackermatches“ oder „Free Fights“ sehr hoch.
Gleichzeitig lassen sich Hooligans stärker für politische, insbesondere
rechtsextremistische Versammlungslagen mobilisieren.
Bereits seit 2017 gewinnt der Kampfsport auch innerhalb des
rechtsextremistischen Spektrums zunehmend an Popularität. So gründeten sich ab diesem
Zeitpunkt verstärkt neue regionale Kampfsportgruppierungen, zudem wurden in
regionalen neonazistischen Strukturen vermehrt sogenannte Kampfsport- oder
Selbstverteidigungsseminare festgestellt. Gleichzeitig gewannen organisierte
Veranstaltungen (insbesondere Turniere) an Professionalität und Zulauf.
Dadurch hat sich die Gewaltkompetenz bei Rechtsextremisten in den vergangenen
Jahren deutlich erhöht.
Daher besteht insbesondere bei großen, unübersichtlichen Versammlungslagen
eine erhöhte Gefährdungslage für Polizistinnen und Polizisten,
Gegendemonstrantinnen und Gegendemonstranten sowie Journalistinnen und Journalisten.
a) Welche sicherheitspolitischen Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dieser Entwicklung?
Der gewaltorientierte Rechtsextremismus einschließlich seiner Bezüge zur
Kampfsport- und Hooliganszene wird durch die Bundesregierung bereits seit
geraumer Zeit mit hoher Priorität bearbeitet.
b) Welche sportpolitischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus
dieser Entwicklung beispielsweise bezüglich eines erhöhten Bedarfs
an Regulierung des Kampfsportmarktes?
Die Bundesregierung sieht nicht die Notwendigkeit, sportpolitische
Konsequenzen zu ziehen. Sportpolitische Konsequenzen können nur für Sportarten
gezogen werden, für die der Bund eine Zuständigkeit besitzt. Die
Bundesregierung ist zuständig für die Förderung des Spitzensports und dessen Verbände.
Eine Zuständigkeit für (Extrem-) Kampfsportarten, wie z. B. Mixed Martial
Arts (MMA), ist nicht gegeben.
27. Wie beurteilt die Bundesregierung Berichte, dass ein Angehöriger der
Bundeswehr offenbar mit rechtsextremer Szenekleidung der
Kampfsportmarke „Label23“ im Internet posiert, welche vom Brandenburger
Verfassungsschutz als „Erkennungsmerkmal der rechtsextremistischen Szene“
eingeordnet wird (vgl.
https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panoram
a3/Rechte-Szene-Kleidung-Bundeswehr-sieht-keinen-Anlass-zur-Pruefu
ng,bundeswehr2352.html, aufgerufen am 25. November 2020), und
welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Das Tragen szenetypischer Bekleidung kann als tatsächlicher Anhaltspunkt für
Bestrebungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
den Militärischen Abschirmdienst (MADG) gewertet werden. Damit liegen
grundsätzlich die Voraussetzungen für nachrichtendienstliche Ermittlungen des
Militärischen Abschirmdienstes (MAD) vor. Eine Auskunft zu möglicherweise
laufenden Ermittlungen des MAD ist bezogen auf den Einzelfall aus operativen
Gründen nicht möglich. Eine Auskunft zu möglicherweise eingeleiteten
disziplinaren Ermittlungen kann mit Blick auf § 9 der Wehrdisziplinarordnung
(WDO) und auf das in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht erfolgen.
Das verfassungsrechtlich garantierte parlamentarische Frage- und
Informationsrecht unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind,
ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen. Das Fragerecht der
Abgeordneten und die Antwortpflicht der Bundesregierung können u. a. dadurch
begrenzt sein, dass diese gemäß Artikel 1 Absatz 3 GG die Grundrechte Dritter zu
beachten haben (Bundesverfassungsgericht in: BVerfGE 147, 50, 141). Vor
diesem Hintergrund muss die Beantwortung zur Wahrung der Grundrechte Dritter,
hier des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 GG, unterbleiben. Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung schützt die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst
zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche
Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 103, 21, 33). Es gewährt seinen Trägern
u. a. Schutz gegen die Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten
oder individualisierbaren Daten (BVerfGE 103, 21, 33). Diese Verbürgung darf
nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes eingeschränkt werden, wobei die Einschränkung nicht weiter gehen darf als
es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerfGE 103, 21, 33).
Die Auskunft dazu, welche Konsequenzen das Verhalten einer konkreten
Person hatte, stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position des
Betroffenen dar. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann nicht
ausgeschlossen werden, dass Rückschlüsse darauf gezogen werden können, um welche
konkrete Person es sich hier handelt. Das Recht des Betroffenen auf
informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
GG überwiegt vorliegend gegenüber dem Informationsinteresse des Deutschen
Bundestages.
28. Welche Erkenntnisse hat die Bunderegierung über die Art und Weise der
Kooperationen und Zusammenschlüsse der heterogenen und teilweise
rechtsextremen Gruppen, die an den Demonstrationen gegen die Corona-
Maßnahmen teilnehmen, auch mit Blick auf das davon ausgehende
Mobilisierungspotential?
Erkenntnisse über eine Kooperation im Sinne einer zielgerichteten
Zusammenarbeit der teilnehmenden rechtsextremistischen Gruppierungen liegen nicht vor.
Das Mobilisierungspotenzial von Rechtsextremisten für Kundgebungen gegen
die staatliche Pandemiepolitik kann nicht pauschal beziffert werden, sondern
wird für jede Veranstaltung einzeln erhoben.
29. Welche Gefahren einer möglicherweise fortschreitenden Radikalisierung
erkennt die Bundesregierung mit Blick auf Demonstrationsteilnehmende
aus dem esoterischen oder verschwörungsideologischen Milieu, und
welche sicherheitspolitischen Konsequenzen, etwa im Informations- oder
Präventionsbereich, zieht sie daraus?
Seit Beginn der Corona-Krise versuchen rechtsextreme Akteure aktiv, den bei
Demonstrationsteilnehmenden aus dem esoterischen oder
verschwörungsideologischen Milieu bestehenden Unmut über die Maßnahmen zum
Infektionsschutz und über Einschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens
zu nutzen. Dies geschieht sowohl in den sozialen Medien als auch im Rahmen
von Demonstrationen. In diesem Kontext ist es nicht ausgeschlossen, dass
Esoteriker und Verschwörungsideologen sich zusätzliches radikales Gedankengut
aneignen.
Auch kann die hohe digitale Vernetzung der Szenen zu einer fortschreitenden
Radikalisierung führen.
Die politische Bildungsarbeit wird dabei mit noch schwierigeren
Herausforderungen als bisher konfrontiert sein. Es ist davon auszugehen, dass zumindest
Teile der Anti-Corona-Demonstrantinnen und -Demonstranten, die
gegebenenfalls noch mit Maßnahmen der politischen Bildung erreicht werden, diesen
Radikalisierungsprozess von Teilen des Spektrums nicht erkennen oder nicht
wahrhaben können oder wollen. Dies sorgt dafür, dass Maßnahmen der
politischen Bildung nun nicht mehr nur Informationen über
Verschwörungserzählungen und -ideologien etc. im Kontext der Pandemie bereitstellen müssen,
sondern gleichzeitig vermitteln müssen, wo und in welcher Form Extremisten sich
des Themas und der Proteste bemächtigen.
30. Welche Allianzen sind der Bundesregierung zwischen radikalen oder
rechtsextremen Gegnern der Corona-Maßnahmen und
anthroposophischen Gruppen bekannt, und wie schätzt sie das diesbezügliche
Gefahrenpotenzial ein angesichts der Tatsache, dass die Anthroposophie in
Deutschland ein weitreichendes Netzwerk aus Firmen, Stiftungen und
öffentlichen Einrichtungen unterhält (vgl.
https://plus.tagesspiegel.de/wisse
n/gefaehrliche-naehe-zu-extremem-gedankengut-was-gegner-der-corona-
massnahmen-eint-50450.html;
https://taz.de/Waldorfschulen-und-Coron
a/!5731231/ und vgl.
https://www.zeit.de/kultur/2020-09/querdenken-de
mo-corona-protest-rechtsradikale-linksradikale-b2908?utm_referrer=http
s%3A%2F%2Fhpd.de%2F)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
31. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beteiligung von
radikalen Impfgegnern an den Corona-Protesten, und inwiefern fallen
diese durch die Nähe zu rechtsextremen Akteuren sowie durch die
Nutzung antisemitischer Codes und Rhetorik auf (vgl.
https://www.deutschla
ndfunk.de/antisemitismus-warnung-vor-judenhass-bei-den-corona.176
6.de.html?dram:article_id=488068)?
Grundsätzlich gilt: Der Kampf gegen Antisemitismus, aber auch gegen alle
anderen Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, sowie der Kampf
gegen Rechtsextremismus und Rassismus haben für die Bundesregierung
alleroberste Priorität.
Der Bundesregierung sind verschiedene Fälle bekannt, in denen antisemitische
Verschwörungsmythen im Rahmen der Corona-Proteste unter anderem von
Impfgegnern geäußert wurden und Vergleiche zwischen den aktuellen
staatlichen Corona-Beschränkungsmaßnahmen mit den unter anderem gegen Juden
gerichteten Maßnahmen des historischen Nationalsozialismus gezogen wurden.
32. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Finanzierung der
„Querdenken“-Gruppe im Speziellen sowie der Anti-Corona-Politik-
Szene im Allgemeinen (vgl. FAZ-Sonntagszeitung, „Das Geschäft mit
den Querdenkern“, 22. November 2020)?
33. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Bereitstellung
von Logistik für die Anti-Corona-Politik-Demonstrationen, und wer oder
welche Branchen profitieren demnach besonders von den Protesten (vgl.
FAZ-Sonntagszeitung, „Das Geschäft mit den Querdenkern“, 22.
November 2020)?
Die Fragen 32 und 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es liegen Erkenntnisse vor, dass technische Unterstützung zum Teil durch
unentgeltliches Tätigwerden bzw. Sponsoring von Unternehmen bereitgestellt
wird. Es handelt sich konkret um die Bereitstellung von Leinwänden, Licht-
und Bühnentechnik (zum Selbstkostenpreis oder kostenlos), Gestellung von
Personal für Aufbau und Betrieb der Technik oder für die gesamte Planung und
Finanzierung der Audiotechnik für Großveranstaltungen.
Weiterhin ist im Bereich Logistik die Initiative „Honk for Hope“ zu nennen.
Hierbei handelt es sich um eine Initiative, die ursprünglich das Ziel hatte, sich
im Zuge des Ausbruchs der Corona-Pandemie und der daraus folgenden
staatlichen Maßnahmen für die Interessen der Reisebusbranche einzusetzen. Diese
Bewegung hat sich immer mehr zu einem Transportunternehmen für
Querdenker und Verschwörungstheoretiker entwickelt. Es wurden Angebote konzipiert,
die Busreisen aus Europa zu den Querdenker-Demonstrationen ermöglichen.
34. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine Feindesliste, die
in einer Telegram-Chatgruppe von Corona-Verharmlosern zirkulieren
soll und auf der neben Mitgliedern der Bundesregierung auch
Politikerinnen und Politiker von CDU, SPD, LINKEN und GRÜNEN sowie AfD-
Bundeschef Jörg Meuthen stehen sollen (vgl.
https://taz.de/Feindesliste-v
on-Corona-Protestierenden/!5727335/)?
Die in Rede stehende Informationssammlung ist der Bundesregierung Ende
Oktober 2020 bekannt geworden. In der Folge wurden die Länder darüber
unterrichtet und das BKA hat eine Gefährdungsbewertung erstellt. Aufgrund der
eigenen Zuständigkeit der Länder im Bereich der Strafverfolgung sind diese
angehalten, eine Strafbarkeit und ggf. die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
zu prüfen. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung wurden die Uploads in
dem Telegram-Chat gelöscht und sind nicht mehr abrufbar.
35. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass in
Kreisen von Corona-Verharmlosern Feindeslisten zirkulieren, wie sie
bisher vor allem aus rechtsextremen und rechtsterroristischen Kontexten,
z. B. bei „Nordkreuz“ (vgl.
https://taz.de/Rechter-Terror-in-Deutschland/
!5608261/) bekannt sind?
Der Bundesregierung sind entsprechende Informationssammlungen bekannt.
Grundsätzlich gilt das Veröffentlichen und Verbreiten von Personendaten
(sogenanntes Outing bzw. Doxing) insbesondere innerhalb der Phänomenbereiche
der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) – rechts und – links bereits seit
langer Zeit als probates Mittel der politischen Agitation.
Die Bundessicherheitsbehörden verfolgen im Rahmen ihrer gesetzlichen
Zuständigkeit die Verbreitung solcher Listen sehr genau und informieren die für
Gefahrenabwehr zuständigen Polizeibehörden der Länder unverzüglich.
36. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über klandestine Treffen
des „Querdenken“-Gründers Michael Ballweg sowie einer Reihe
weiterer führender Köpfe der „Querdenken“-Gruppe mit Reichsbürgern wie
Peter Fitzek (vgl. FAZ, „Audienz bei König Peter I.“, 26. November
2020)?
Der Bundesregierung ist das in der Fragestellung genannte Treffen bekannt.
Weitergehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
37. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Einschätzung des Thüringer
Verfassungsschutzpräsidenten zu, dass es zu prüfen gilt, inwiefern die
Anti-Corona-Politik-Szene möglicherweise aktuell „nicht mehr nur
durch Rechtsextremisten beeinflusst wird, sondern in Gänze
verfassungsfeindlich ist“ (vgl.
https://taz.de/Corona-Protest-nach-Leipzig-Demo/!57
24075/)?
38. Welche Personenkreise und wie viele Personen insgesamt werden nach
Einschätzung der Bundesregierung der Anti-Corona-Politik Szene
zugerechnet?
Die Fragen 37 und 38 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Spektrum an Personen, das sich gegen die aktuellen staatlichen
Coronabeschränkungsmaßnahmen wendet, setzt sich aus einem sehr heterogenen
Personenkreis zusammen. In diesem sind augenscheinlich neben Anhängern der
Querdenken-Bewegung, Verschwörungsideologen, Esoterikern,
Friedensaktivisten und weiteren Bürgern, die nicht mit den Corona-Maßnahmen der
Bundesregierung einverstanden sind, auch Rechtsextremisten und
„Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ vertreten. Eine quantitative Aussage hierzu ist nicht
möglich.
Die Bundesregierung prüft fortlaufend, ob Anhaltspunkte für
verfassungsfeindliche Bestrebungen von einzelnen Personen oder Personenzusammenschlüssen
im Zusammenhang mit der Ablehnung staatlicher Maßnahmen gegen die
Pandemie ausgehen.
39. Inwiefern prüft das Bundesamt für Verfassungsschutz nach Kenntnis der
Bundesregierung eine formelle Beobachtung der „Querdenken“-
Bewegung, auch im Hinblick auf die offizielle Beobachtung der
„Querdenken“-Bewegung durch das Landesamt für Verfassungsschutz in Baden-
Württemberg (vgl.
https://www.dw.com/de/verfassungsschutz-beobachte
t-querdenker/a-55881367)?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat Erkenntnisse darüber, dass in
der sogenannten Querdenker-Bewegung oder zumindest in den
Veranstaltungen, die von dieser organisiert werden, auch Extremisten sowie „Reichsbürger“
und „Selbstverwalter“ in Erscheinung treten.
Die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern beobachten
verfassungsfeindliche Tendenzen im Rahmen ihrer Aufgaben und in den Grenzen
ihrer gesetzlichen Befugnisse. Insofern ist im Rahmen der allgemeinen
Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden eine Beobachtung auch dieser
Bewegung naheliegend und sie findet auch statt.
40. Inwiefern ordnet die Bundesregierung die „Querdenken“-Gruppe und die
Anti-Corona-Politik-Szene der Entwicklung einer eigenen
Erscheinungsform des Extremismus („Extremismus sui generis“) zu, und welche
Überlegungen stützten ggf. diese Zuordnung?
Protestbewegungen gegen Corona-Beschränkungsmaßnahmen existieren
bundesweit und sind sehr heterogen. Dabei versuchen auch Akteure aus dem
rechtsextremistischen bzw. dem „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“-
Spektrum, auf diese Initiativen Einfluss auszuüben oder mit diesen zu kooperieren.
Das BfV prüft im Rahmen und in den Grenzen seiner gesetzlichen Aufgaben
und Befugnisse, ob sich Bewegungen oder Initiativen radikalisieren und eine
zunehmend extremistische Ausprägung, ggfs. auch eines Extremismus eigener
Art, entwickeln. Eine diesbezüglich eindeutige, bundesweite Bewertung der
heterogenen Querdenken-Initiativen und Protestbewegungen ist aktuell noch nicht
möglich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]