Wirkung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes auf soziale Dienstleister
der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Johannes Vogel (Olpe), Carl- Julius Cronenberg, Pascal Kober, Matthias Nölke, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) soll den Einsatz sozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung und einen Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für soziale Dienstleister während der Corona-Pandemie regeln. Die sozialen Dienstleister sollen gesamtgesellschaftlich bei der Krisenbewältigung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten unterstützen. Als Ausgleich für die Bereitstellung freier Kapazitäten übernehmen die sozialen Leistungsträger (mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie andere Leistungen als Komplexleistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) i. V. m. der Frühförderverordnung erbringen, und der sozialen Pflegeversicherung) einen Sicherstellungsauftrag für diese sozialen Dienstleister. Die gesetzliche Regelung umfasst alle sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die mit den Leistungsträgern im Zeitraum des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Bekämpfung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in Leistungsbeziehungen stehen.
Durch den Sicherstellungsauftrag wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es dem Leistungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen ermöglicht, weiterhin Zahlungen an die sozialen Dienstleister und Einrichtungen zu erbringen, und zwar unabhängig davon, ob diese ihre ursprünglich vereinbarte Leistung tatsächlich ausführen oder nicht. Der Sicherstellungsauftrag soll durch monatliche Zuschüsse der Leistungsträger an die sozialen Einrichtungen und Dienste erfolgen. Dabei wird ein Betrag zugrunde gelegt, der grundsätzlich monatlich höchstens 75 Prozent des Durchschnittsbetrages der letzten zwölf Monate entspricht. Bei kürzeren Leistungszeiträumen wird dieser (kürzere) Zeitraum zugrunde gelegt. Die Leistungsträger und die Länder können in ihren eigenen Zuständigkeitsbereichen jeweils eine nach oben abweichende Zuschusshöhe festlegen, wenn sie dies für erforderlich halten.
Den Fragestellern wurde von einigen Leistungserbringern geschildert, dass die zugrunde liegenden Annahmen des SodEG so nicht eingetroffen seien. Bislang hätten die sozialen Dienstleister nur in sehr seltenen Ausnahmefällen ihre „Einsatzbereitschaft“ erklären müssen, da die Pandemie bislang mit den herkömmlichen Ressourcen beherrschbar sei. Erst mit einer „Einsatzerklärung“ können aber Leistungen über das SodEG beantragt werden. Offenbar wurde aber mit dem SodEG an die Leistungsträger der Impuls gesetzt, bereits bewilligte Sozialleistungen flächendeckend zu kürzen, nämlich auf 75 Prozent. Das hatte dort für die betroffenen Anbieter massive Folgen, wo die Leistungsträger diese 75 Prozent-Kürzung auf die Entgelte vollzogen haben, insbesondere in der Behindertenhilfe und Kinder- und Jugendhilfe. Es gab Bundesländer wie Bayern, die relativ früh eine Fortzahlung der Entgelte auf 100 Prozent zugesichert haben. Dort wo die 75-Prozent-Regelung angewendet wurde und wird, mussten Leistungsanbieter plötzlich mit 75 Prozent weniger Personal- und Sachkostenzuschüssen zurechtkommen.
Nach Ansicht der Fragesteller gibt es Klärungsbedarf, ob mit dem SodEG eine zusätzliche Bürde geschaffen wurde, die insbesondere kleinere Anbieter ans Existenzminimum gebracht hat und zum Nachteil für viele vulnerable gesellschaftliche Gruppen war.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele „Einsatzerklärungen“ von sozialen Dienstleistern liegen nach Kenntnis der Bundesregierung bislang bundesweit vor?
In wie vielen Fällen wurden „Einsatzerklärungen“ abgelehnt oder zurückgewiesen?
Wie wird das SodEG nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit von den Ländern und Stadt- und Landkreisen angewendet?
Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine SodEG-Länderregelung verabschiedet?
Wie viele finanzielle Mittel sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang über das SodEG abgerechnet worden (bitte nach Sparten, Umfang und Bundesländern aufteilen)?
Plant die Bundesregierung das SodEG gesetzlich hinsichtlich einer Erhöhung der 75 Prozent Regelung auf 100 Prozent, um die Existenz der Sozialdienstleister zu sichern, und falls nein, warum nicht?
Aus welchen Gründen wurden die Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe nicht unter den Schutzschirm des Krankenhausentlastungsgesetzes gefasst, sondern unter das SodEG, obwohl die betroffenen Personen ähnlich vulnerabel sind wie Menschen in Pflegeeinrichtungen?
Geht die Bundesregierung im Hinblick auf den Pandemieverlauf weiterhin davon aus, dass Sozialdienstleister flächendeckend ihre „Einsatzbereitschaft“ erklären müssen, um damit einen Beitrag zur Verhinderung eines Notstandes zu leisten?