Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Länder haben der Bundesregierung folgende Informationen zur Umsetzung des SodEG in ihrer jeweiligen Zuständigkeit mitgeteilt:
Baden-Württemberg: Laut Auskunft des Landes wurde zunächst für den Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums die Zuständigkeit durch Erlass dahingehend bestimmt, dass jeder Leistungsträger auch bei der Ausführung des SodEG für seine sozialen Dienstleister zuständig ist. Es wurde insoweit an die bestehenden Rechtsverhältnisse angeknüpft. Am 17. Dezember 2020 wurde das entsprechende Ausführungsgesetz zur ersten Lesung im Landtag behandelt. Nach Auskunft des Landes wurde eine Erhöhung der Zuschüsse über die 75-Prozent-Grenze hinaus bisher nicht vorgenommen und ist bisher auch nicht beabsichtigt. Die kommunalen Empfehlungen zur Weiterfinanzierung haben dazu geführt, dass das SodEG von der kommunalen Ebene oft nur in einzelnen Fällen anzuwenden war. Jedoch war nach Ansicht des Landes das SodEG die Grundlage dafür, dass es zu den kommunalen Empfehlungen gekommen ist und diese auch weitgehend angewendet worden waren.
Bayern: Die Bayerische Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze enthält mit § 146a eine landesrechtliche Zuständigkeitsregelung zur Umsetzung des SodEG.
Berlin: Nach Auskunft von Berlin wurden verfahrensvereinheitlichende SodEG-Regelungen getroffen. Eine Aufstockung des SodEG-Zuschusses über den Zuschusssatz von 75 Prozent hinaus erfolgt nicht.
Brandenburg: Das Land hat mitgeteilt, dass die Zuständigkeit für die Aufgaben nach dem SodEG mit der Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Zuständigkeitsverordnung (SodEGZV) vom 24. April 2020 auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen wurde, soweit soziale Dienstleister aus den Bereichen Eingliederungshilfe, Sozialhilfe und Jugendhilfe betroffen sind. Über die Übertragung der Zuständigkeit hinaus wurden keine weiteren landesrechtlichen Regelungen getroffen. Eine Aufstockung des SodEG-Zuschusses auf mehr als 75 Prozent erfolgte nach Auskunft des Landes nicht. Bislang sind bei den Landkreisen und kreisfreien Städten nur vereinzelt Anträge gestellt worden. Die Finanzierung der Angebote der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ist unabhängig von Zuschüssen nach dem SodEG durch einen Beschluss der Brandenburger Kommission zur Finanzierung einer modifizierten und flexiblen Leistungserbringung sichergestellt, auch wenn die sozialen Dienstleister aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ihre Leistungen nicht in vollem Umfang wie vertraglich vereinbart erbringen können. Auch Mehrkosten, die z. B. durch die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsvorschriften bei der Leistungserbringung entstehen können, werden von der Regelung erfasst. Die Regelung gilt solange, wie Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erforderlich sind.
Bremen: Nach Auskunft von Bremen wurde mit Bekanntmachung im Amtsblatt vom 15. April 2020 die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SodEG und die Zuschusshöhe geregelt. Die Zuschusshöhe kann auf bis zu 100 Prozent des Monatsdurchschnitts festgelegt werden. Für die genannten Angebote wurde der Zuschuss in Höhe von 100 Prozent von der Geltendmachung von Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld durch die Sozialen Dienstleister abhängig gemacht. Im Rahmen der Umsetzung des SodEG wurde nach Auskunft des Landes von der Regelung in § 3 Satz 6 SodEG Gebrauch gemacht und die Gewährung des Zuschusses durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gestaltet und nicht durch Antragsverfahren und Verwaltungsakt.
Hamburg: Nach Mitteilung der Freien und Hansestadt Hamburg wurde zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und den dortigen Wohlfahrtsverbänden in der Vertragskommission SGB IX eine Leistungsvereinbarung getroffen, die eine Anwendung des SodEG für alle Leistungserbringer der Eingliederungshilfe ab dem 1. April 2020 ermöglichte. Die Zuschusshöhe wurde nach Auskunft der Freien und Hansestadt Hamburg auf 100 Prozent erhöht.
Hessen: Das Land teilte mit, dass nach § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (HAGSodEG) vom 6. Mai 2020 die Leistungsträger, soweit sie nach Landesrecht für Sozialleistungen nach § 11 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind, die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SodEG sind, d. h. insbesondere der Landeswohlfahrtsverband Hessen und die Landkreise und kreisfreien Städte. § 2 HAGSodEG ermächtigt den Minister für Soziales und Integration, durch Rechtsverordnung eine gegenüber § 3 Satz 5 SodEG nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung wurde nach Angabe des Landes bisher kein Gebrauch gemacht.
Mecklenburg-Vorpommern: Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern hat im Rahmen seiner Fachaufsicht über die Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe durch Runderlass darauf hingewirkt, dass sich die Leistungsträger und Leistungserbringer auf eine flexible Leistungserbringung verständigen. Es sollten im Rahmen der gegebenen bzw. verbliebenen Möglichkeiten abrechenbare Leistungen im gewohnten Umfang für die Leistungsberechtigten ggf. in anderer Weise bzw. an einem anderen Ort erbracht werden. Nach Auskunft des Landes sollte nur in Fällen, in denen dies nicht möglich war, das SodEG zur Anwendung kommen. Mit Erlass vom 7. April 2020 hat die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung die Träger der Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe als zuständige Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SodEG benannt und die Höhe des Zuschusses nach § 3 SodEG abweichend auf bis zu 100 Prozent des sich nach § 3 SodEG ergebenden Monatsdurchschnitts bestimmt.
Niedersachsen: Nach Auskunft des Landes wurde eine SodEG-Länderregelung verabschiedet. Die maximale Zuschusshöhe wurde nicht angepasst. Eine Besonderheit besteht insoweit, als Personal von vorübergehend geschlossenen Leistungserbringern der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zur Unterstützung bei anderen Leistungserbringern tätig werden konnte. Wurde dies nachgewiesen, wurde die vereinbarte Vergütung für den geschlossenen Leistungserbringer weitergezahlt; ein SodEG-Antrag musste in diesen Fällen laut Auskunft des Landes nicht gestellt werden.
Nordrhein-Westfalen: Laut Auskunft des Landes wurde mit Artikel 3 des Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie das Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (SodEG-Ausführungsgesetz) beschlossen. Das SodEG-Ausführungsgesetz legt in § 1 die Zuständigkeit auf Landesebene in Nordrhein-Westfalen fest. Danach richtet sich die Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung nach § 5 SodEG in Verbindung mit den bestehenden Zuständigkeitsregelungen für die einzelnen Leistungsbereiche. Damit sind die für die einzelnen Leistungen zuständigen Leistungsträger auch für die entsprechenden Leistungen nach SodEG zuständig. Eine Aufstockung des SodEG-Zuschusses auf mehr als 75 Prozent sieht das SodEG-Ausführungsgesetz laut Auskunft des Landes nicht vor.
Rheinland-Pfalz: Nach Auskunft des Landes wurde eine Vereinbarung auf Grundlage des § 23 des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX geschlossen, nach der die Einrichtungen der Eingliederungshilfe und die Werkstätten für behinderte Menschen einen (angepassten) Vergütungssatz auch dann erhalten, wenn sie ihre Leistungen nicht in der gewohnten Form erbringen können. Voraussetzung ist, dass sie ihr Personal weiterhin (flexibel) einsetzen, um alternative Formen der Betreuung oder ähnliches anbieten zu können. Der Vergütungssatz wird angepasst, je nach Belegungsquote der Einrichtung und der Werkstatt für behinderte Menschen. Die Regelungen wurden aktuell bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Saarland: Nach Mitteilung des Landes wurde der Soziale Schutzschirm des Saarlandes zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund der COVID-19-Pandemie beschlossen, womit soziale Dienstleister, denen ihre originäre Aufgabenerfüllung infolge der COVID-19-Pandemie nicht mehr möglich ist, geschützt werden sollen. Mit der Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG) wurde von der Möglichkeit, eine abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe nach dem SodEG festzulegen, Gebrauch gemacht und die Höhe des monatlichen Zuschusses von höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnittes gemäß § 3 Satz 5 SodEG im Saarland auf bis zu 100 Prozent festgelegt, um die Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise für die Leistungserbringer u. a. in der Sozial-, Jugend- und Eingliederungshilfe möglichst gering zu halten. Damit werden nach Auskunft des Landes existenzielle Folgen und Nöte durch die Pandemie abgewendet. Außerdem werden die sozialen Dienstleister in die Lage versetzt, die Leistungen nach Beendigung der derzeitigen Sondersituation wie ursprünglich vereinbart zu erbringen.
Sachsen: Nach Auskunft des Landes wurden keine SodEG-Regelung mit weiteren Maßgaben getroffen.
Schleswig-Holstein: Nach Auskunft des Landes gilt ein Gesetz zur Ausführung des SodEG, in dem auch eine Ermächtigung geregelt ist, durch Verordnung abweichende Höchstgrenzen zu regeln. Von Bestimmungen des SodEG wurde von den in Schleswig-Holstein zuständigen Behörden nicht – oder nur in Einzelfällen – Gebrauch gemacht. Das gilt auch für die landesrechtliche Ermächtigungsnorm.
Thüringen: Der Thüringer Landtag hat nach Auskunft des Landes in seiner Sitzung am 5. Juni 2020 das „Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (ThürCorPanG)“ als ein sogenanntes Mantelgesetz beschlossen. Das ThürCorPanG wurde am 24. Juni 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen verkündet und ist am 25. Juni 2020 in Kraft getreten. Es beinhaltet in Artikel 2 das „Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (ThürAGSoDEG)“, welches rückwirkend zum 28. März 2020 in Kraft getreten ist. Neben der im § 1 geregelten Zuständigkeit der Aufgabenwahrnehmung nach dem SodEG regelt das ThürAGSoDEG im § 2 die Zuschusshöhe für Zuschüsse nach dem SodEG. Nach Auskunft des Landes beträgt der monatliche Zuschuss nach § 3 des SodEG höchstens 100 vom Hundert des sich nach § 3 des SodEG ergebenden Monatsdurchschnitts. Mit dieser Regelung hat der Thüringer Landtag die vom Bundesgesetzgeber eingeräumte Möglichkeit des § 5 Satz 1 SodEG, eine gegenüber § 3 Satz 5 SodEG nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe zu bestimmen, genutzt.
Informationen zu Sachsen-Anhalt liegen der Bundesregierung nicht vor.