[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Berengar Elsner
von Gronow, Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/25194 –
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die landwirtschaftliche Sozialversicherung soll den Landwirten und ihren
Familien finanziellen Schutz bieten. Als berufsständisch geprägtes Sondersystem
soll sie die besonderen Belange selbstständiger Landwirte bei ihrer sozialen
Absicherung bestmöglich berücksichtigen und den Strukturwandel in der
Landwirtschaft sozial flankieren (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/11317).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die angefragten Daten zur Entwicklung der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) wurden kurzfristig mit Unterstützung
der SVLFG bereitgestellt. Zum Teil sind sie über einschlägige Internetangebote
frei zugänglich und abrufbar. Im Einzelnen wird daher auf zugängliche Quellen
verwiesen. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin,
dass es nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion ist, frei
verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und
anschaulich aufbereiten zu lassen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Daten aus der Zeit vor der Errichtung
der SVLFG als bundesweit allein zuständigem Verbundträger der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt
werden können. Dies betrifft den Zeitraum bis zum 1. Januar 2013.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25726
19. Wahlperiode 07.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 7. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Beitragszahler in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (gesetzliche
Unfallversicherung) von 2010 bis heute entwickelt (bitte nach Jahr,
Neuzugängen und Abgängen auflisten)?
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Beitragszahler in der landwirtschaftlichen Alterskasse (Alterssicherung der
Landwirte) von 2010 bis heute entwickelt (bitte nach Jahr, Neuzugängen und
Abgängen auflisten)?
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Beitragszahler in der landwirtschaftlichen Krankenkasse (gesetzliche
Krankenversicherung der Landwirte) von 2010 bis heute entwickelt (bitte nach
Jahr, Neuzugängen und Abgängen auflisten)?
6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Beitragszahler in der landwirtschaftlichen Pflegekasse (gesetzliche
Pflegeversicherung der Landwirte) von 2010 bis heute entwickelt (bitte nach Jahr,
Neuzugängen und Abgängen auflisten)?
Die Fragen 1, 2, 5, und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Beiträge werden in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung von den
landwirtschaftlichen Unternehmern gezahlt. In der landwirtschaftlichen
Krankenkasse werden Beiträge von den landwirtschaftlichen Unternehmern (für sich
und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen) und von den Rentnern gezahlt.
Die Zahl der in der landwirtschaftlichen Pflegekasse Beitragspflichtigen
entspricht der der Beitragspflichtigen in der landwirtschaftlichen Krankenkasse. In
der landwirtschaftlichen Alterskasse werden die Beiträge von den
landwirtschaftlichen Unternehmern (für sich und ihre mitarbeitenden
Familienangehörigen) sowie von deren Ehegatten gezahlt.
Differenzierte Daten nach Neuzugängen und Abgängen liegen nicht vor. Die
beigefügte Übersicht der Versicherten- und Mitgliederentwicklung stellt den
Stand ab Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau (SVLFG) zum 1. Januar 2013 dar. Für das Jahr 2020 liegen noch
keine endgültigen Zahlen vor. Informationen für die Zeiten vor 2013 können
auf der Statistikseite des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) im Internet abgerufen werden (
https://bmel-statistik.de/landwirt
schaft/tabellen-zur-landwirtschaft/). Eine detaillierte Aufbereitung der
Versichertenzahlen für die Zeit vor Errichtung der SVLFG für alle
Versicherungszweige ist in der für die Bearbeitung der kleinen Anfrage zur Verfügung
stehenden Zeit nicht möglich.
Versicherten- und Mitgliederentwicklung in der SVLFG:
2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
LUV
Mitgliedsunternehmen 1.530.588 1.512.343 1.513.807 1.501.993 1.493.313 1.485.415 1.475.263
AdL1
Versicherte 232.672 223.997 214.362 204.468 196.226 188.694 180.582
Rentenempfänger 605.801 602.748 598.317 595.462 587.744 578.699 579.035
LKV2
Mitglieder insgesamt 540.965 530.865 520.296 509.845 497.711 485.470 473.836
Familienversicherte 202.770 191.132 177.879 164.496 152.461 142.317 131.782
Versicherte insgesamt 743.735 721.997 698.175 674.341 650.172 627.787 605.618
1 Stichtagsbetrachtung 31.12. des Jahres
2 im Jahresdurchschnitt
Quelle: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Leistungsempfänger in der landwirtschaftlichen Alterskasse (Alterssicherung der
Landwirte) von 2010 bis heute entwickelt, und wie viele der
Leistungsempfänger sind noch „aktive“ Landwirte?
Für die Entwicklung der Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher wird auf die
nachfolgende tabellarische Zusammenstellung verwiesen. Angaben zur Zahl
der aktiven Landwirtinnen und Landwirte im Rentenbestand der
landwirtschaftlichen Alterskasse sind nach Auskunft der SVLFG wegen fehlender technischer
Auswertbarkeit nicht möglich. Einen gewissen Anhaltspunkt hierfür gibt
jedoch die in Frage 19 aufgeführte Zahl von aktiven landwirtschaftlichen
Unternehmern im Rentenbezug, die in der landwirtschaftlichen Krankenkasse
versichert sind.
SVLFG
Alterskasse
Renten wegen Alters
Regelaltersrenten an
Landwirte
(Unternehmer und
Ehegatten)
Regelaltersrenten an
Familienangehörige
Vorzeitige
Altersrenten
nach § 12 ALG
(Landwirte)
Vorzeitige Altersrenten
nach § 12 ALG
(Familienangehörige)
2019 281.109 1.814 109.069 194
2018 274.096 1.811 101.306 175
2017 282.499 1.886 95.710 151
2016 290.268 1.966 88.932 129
2015 295.546 2.037 80.358 118
2014 302.352 2.121 70.990 88
2013 307.790 2.197 62.223 40
SVLFG
Alterskasse
Renten wegen Erwerbsminderung
Erwerbsminderungsrenten
an Landwirte
Erwerbsminderungsrente
an Familienangehörige
2019 21.596 1.018
2018 32.596 1.206
2017 34.997 1.342
2016 38.008 1.458
2015 40.996 1.605
2014 44.424 1.770
2013 47.679 1.915
SVLFG
Alterskasse
Renten wegen Todes
Witwen-/Witwerrenten
an Hinterbliebene von
Landwirten
Witwen-/Witwerrenten an
Hinterbliebene von
Familienangehörigen
Waisenrenten
2019 161.085 256 2.890
2018 164.205 244 3.055
2017 167.724 238 3.192
2016 171.055 231 3.408
2015 173.915 225 3.509
2014 177.153 213 3.632
2013 179.788 208 3.957
SVLFG
Alterskasse
Bewilligungen
Leistungen zur Teilhabe Betriebs- und Haushaltshilfe
2019 6.412 5.320
2018 6.016 6.850
2017 5.909 4.705
2016 5.449 4.166
2015 5.537 3.746
2014 5.317 3.412
2013 6.074 3.184
4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Median-
Zahlbeträge, sowohl insgesamt als auch differenziert nach
Betriebsstruktur, Beitragshöhe o. Ä., an die Leistungsempfänger in der
landwirtschaftlichen Alterskasse in den Jahren 2010 bis 2020 (bitte neben dem Median
auch den Durchschnitt ausweisen)?
Für die Jahre 2010 bis 2017 wird auf die Lageberichte der Bundesregierung
über die Alterssicherung der Landwirte 2013 und 2017 verwiesen
(Bundestagsdrucksachen 18/83 und 19/100). Die Daten für die Jahre 2018 und 2019 können
den jährlichen Geschäfts- und Rechnungsergebnissen der SVLFG entnommen
werden (abrufbar:
https://www.svlfg.de/statistik-geschaefts-rechnungsergebniss
e-svlfg). Für 2020 liegen noch keine endgültigen Daten vor. Der nächste
Lagebericht der Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte wird im
Laufe des Jahres 2021 erstellt und dem Deutschen Bundestag übermittelt
werden.
Die erfragten Median-Zahlbeträge werden nicht erhoben. Eine Differenzierung
nach Betriebsstruktur findet bei der SVLFG ebenso nicht statt, da diese Daten
zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind.
7. Wie hat sich der Bundeszuschuss für die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen sowie
des ehemaligen Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung beziehungsweise ab 2013 zur Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) von 1995 bis 2020 entwickelt?
Die Entwicklung der Bundeszuschüsse zur landwirtschaftlichen
Sozialversicherung (LSV) seit 1995 ist den für die einzelnen Jahre geltenden
Bundeshaushaltsplänen zu entnehmen. Die Haushaltsgesetze für den Bundeshaushalt werden
veröffentlicht und sind auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
abrufbar. Exemplarisch wird auf die Bundestagsdrucksache 19/11800 zum
Haushaltsgesetz 2020 verwiesen. Die Bundeszuschüsse zur LSV sind im Einzelplan
10 im Kapitel 1001 veranschlagt (hier auf den Seiten 1330 bis 1331).
8. Konnten seit der Fusion der zuvor selbstständigen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen
sowie des ehemaligen Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau (SVLFG) zum 1. Januar 2013 die gesetzlich normierten
Höchstgrenzen für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten der einzelnen
Versicherungszweige eingehalten werden (
https://www.bundesrechnungs
hof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/beratungsberichte/entwicklung-e
inzelplaene/2020/langfassungen/2019-bericht-information-ueber-die-ent
wicklung-des-einzelplans-10-bundesministerium-fuer-ernaehrung-und-la
ndwirtschaft-fuer-die-beratungen-zum-bundeshaushalt-2020-pdf, S. 15)?
a) Wenn ja, wie haben sich die Verwaltungs- und Verfahrenskosten seit
2013 bis heute entwickelt?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Die für das Jahr 2016 gesetzlich vorgegebenen Verwaltungskostenobergrenzen
in den einzelnen Versicherungszweigen hat die Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eingehalten.
Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der gesamten
Verwaltungs- und Verfahrenskosten der SVLFG für die Haushaltsjahre 2013 bis
2019 (jeweilige Rechnungsergebnisse in TSD EUR):
Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Kosten 320.601 322.422 310.811 305.127 319.801 331.686 355.895
9. Wie viele Mitarbeiter hat die SVLFG nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Mit Stand vom 1. Juli 2020 hat die SVLFG 5.019 Mitarbeiter (ohne
freigestellte Mitarbeiter). Dies entspricht rd. 4.445 sogenannten Vollzeitarbeitskräften.
10. Wie hoch sind die jährlichen Personalkosten der SVLFG nach Kenntnis
der Bundesregierung?
Die Personalkosten ergeben sich aus dem Haushaltsplan der SVLFG.
Ausweislich der zuletzt verfügbaren Daten des Haushaltsjahres 2019 beliefen sich die
Personalkosten bei der SVLFG in den Kontenklassen 70 und 71 insgesamt auf
rund 285,9 Mio. Euro.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob sich landwirtschaftliche
Betriebe ab einer gewissen Größe von der Beitragspflicht der SVLFG
befreien lassen können, und wenn ja, ab welcher Betriebsgröße?
Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist in keinem Zweig der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung vorgesehen. Das würde dem Versicherungsprinzip
widersprechen. Hiervon zu unterscheiden ist die unter bestimmten
Voraussetzungen mögliche Befreiung von der Versicherungspflicht. Hierfür wird im
Einzelnen auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Um die Versicherten vor finanzieller Überforderung zu schützen, muss die
landwirtschaftliche Krankenkasse ihre Beiträge im Rahmen von 20
Beitragsklassen solidarisch erheben. Die landwirtschaftliche Alterskasse kann aus
Bundesmitteln finanzierte Beitragszuschüsse gewähren. Damit werden Versicherte
mit geringem Einkommen bei der Zahlung des Einheitsbeitrags zur Alterskasse
spürbar entlastet.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob und wie viele Landwirte
sich in den letzten 20 Jahren von der Versicherungs- und Beitragspflicht
in die SVLFG befreit haben, und wenn ja, nach welchen Kriterien ist
eine solche Befreiung möglich?
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht ist in den
jeweiligen Fachgesetzen für die einzelnen Versicherungszweige der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt. Teilweise sind die Voraussetzungen in
der Satzung der SVLFG geregelt.
a) Versicherungszweig Landwirtschaftliche Unfallversicherung (LUV)
Im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 1. Dezember 2020 haben sich
ausweislich des Katasterbestands der SVLFG insgesamt 32.343 Unternehmer von
der Versicherungspflicht zur LUV befreien lassen.
Die Kriterien für die Befreiung von der Versicherungspflicht ergeben sich aus
§ 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit § 74
der Satzung der SVLFG.
b) Versicherungszweig Alterssicherung der Landwirte (AdL)
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sind in § 3
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) geregelt.
Die Anzahl der von der Versicherungspflicht befreiten Personen fiel von 2013
bis 2019 wie folgt aus:
Geschäftsjahr Anzahl zum 31.12.
2013 238.285
2014 229.026
2015 232.526
2016 233.267
2017 235.653
2018 237.750
2019 241.606
Quelle: SVLFG – Quartalstatistik AdL, 4. Quartal
Die Anzahl der bewilligten Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht
je Geschäftsjahr fiel von 2013 bis 2019 wie folgt aus:
Geschäftsjahr Anzahl
2013 17.584
2014 16.384
2015 16.825
2016 17.057
2017 16.631
2018 16.656
2019 15.380
Quelle: SVLFG – Quartalstatistik AdL, Quartale 1 bis 4
c) Versicherungszweig Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKV):
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der
LKV sind in § 4 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
(KVLG 1989) geregelt.
Die Anzahl der Befreiungen von der Versicherungspflicht fällt in der LKV mit
74 Befreiungen von 2013 bis 2019 deutlich niedriger aus als in den anderen
Versicherungszweigen. Angesichts der in Deutschland geltenden generellen
Krankenversicherungspflicht sind die Voraussetzungen hierfür besonders hoch.
13. Ist der Bundesregierung die Kritik des Bundesrechnungshofs bekannt,
dass in der SVLFG eine erheblich durch Standorte bzw. Regionen
geprägte Aufgabenwahrnehmung besteht und die SVLFG ihr Handeln
daher vorrangig an dem Ziel einer dauerhaften Kostensenkung ausrichten
solle (
https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produ
kte/beratungsberichte/entwicklung-einzelplaene/2020/langfassungen/201
9-bericht-information-ueber-die-entwicklung-des-einzelplans-10-bundes
ministerium-fuer-ernaehrung-und-landwirtschaft-fuer-die-beratungen-zu
m-bundeshaushalt-2020-pdf, S. 15 f.)?
Wenn ja, teilt die Bundesregierung diese Einschätzung, und ergeben sich
daraus Schlussfolgerungen für den Bundeszuschuss?
Die Kritik des Bundesrechnungshofs (BRH) ist der Bundesregierung bekannt.
Sie basiert auf dessen Bericht vom 17. September 2018 nach § 88 Absatz 2
BHO zum Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und
Verfahrenskosten sowie der Organisation der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau (Verwaltungskostenbericht SVLFG). Die Kritik setzt sich damit
nicht mit der weiteren Organisationsentwicklung der SVLFG seit 2018
auseinander. Die SVLFG hat inzwischen weitere Maßnahmen ergriffen, um die
Verwaltungs- und Verfahrenskosten an den fortschreitenden Strukturwandel
und den Versichertenrückgang anzupassen.
Zum „Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten
sowie der Organisation der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau“ haben das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales umfassend Stellung
genommen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3383).
14. Hat die SVLFG nach Kenntnis der Bundesregierung die an die Fusion
geknüpften Ziele des Gesetzgebers erreicht?
Ziele der durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) waren:
– Modernisierung der Organisationsstruktur
– Stärkung der Solidargemeinschaft
– Verbesserung der Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes
– Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen
– Modifizierung beim Hofabgabeerfordernis in der Alterssicherung.
Die Ziele des LSV-NOG sind aus Sicht der Bundesregierung erreicht worden.
15. Wie viele Mitarbeiter hat die SVLFG nach Kenntnis der
Bundesregierung, und wie hoch sind die jährlichen Personalkosten?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
16. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Beiträge in die
SVLFG, und wie setzen sich diese zusammen, insbesondere auch
hinsichtlich der Zusammensetzung des risikoorientierten Beitrags sowie der
Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerbslandwirten (https://
www.ecovis.com/agrar/2014/05/16/bundeseinheitlicher-betrag-weniger-z
uschuesse/)?
Der Unfallversicherungsbeitrag setzt sich aus Grundbeitrag und
risikoorientiertem Beitrag zusammen. Der Grundbeitrag liegt aktuell in einer Spanne
zwischen 80,80 Euro und 323,20 Euro. Grundlage für die Beitragsberechnung sind
die individuellen Betriebsverhältnisse gemessen anhand des Arbeitsbedarfs
bzw. Arbeitswerts und der Berücksichtigung einer Risikogruppe je
Produktionsverfahren. Diese Festlegungen in der Satzung der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft füllen den gesetzlich vorgegebenen Rahmen für die
Beitragsbemessung aus. Tiefergehende Details zur Berechnung des
Unfallversicherungsbeitrags werden im Internetangebot der SVLFG (
https://www.svlfg.de/bei
trag-lbg) dargestellt. Konkrete Beitragsberechnungen lassen sich anhand des
dort verfügbaren „Beitragsrechner LBG“ simulieren.
Der in der Frage in Bezug genommene Artikel stellt die Umstellung auf den
bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft zutreffend mit Stand 2014 dar. Zwischenzeitlich gab es
Weiterentwicklungen durch die Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft.
Aktuelle Informationen zur Beitragsausgestaltung und Beitragshöhe der
übrigen Versicherungszweige der SVLFG sind ebenfalls über das Internetangebot
der SVLFG abrufbar.
17. Wird die Bundesregierung an der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung als berufsständisch geprägtem Sondersystem festhalten, und wenn
ja, aus welchen Gründen?
Die Bundesregierung bekennt sich zum eigenständigen agrarsozialen
Sicherungssystem und will ein leistungsfähiges, bezahlbares System erhalten; die
Grundlage dafür findet sich im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD zur 19. Legislaturperiode. Zuletzt hat die Bundesregierung die Bedeutung
der eigenständigen agrarsozialen Sicherung im „Agrarpolitischen Bericht der
Bundesregierung 2019“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/14500) herausgestellt.
18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob eine Überführung der
SVLFG-Mitglieder in die Deutsche Rentenversicherung und in die
gesetzlichen Krankenversicherungen grundsätzlich möglich wäre?
Die Bundesregierung hält am eigenständigen agrarsozialen Sicherungssystem
fest. Zu einer Überführung der Versicherten und Mitglieder in andere
Versicherungssysteme gibt es daher keine Überlegungen.
19. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Rentner der
SVLFG noch als aktive Landwirte in die Krankenkasse der SVLFG
einzahlen müssen, und wenn ja, um wie viele handelt es sich dabei?
Nach Auskunft der SVLFG beläuft sich die Zahl der in der LKV versicherten
aktiven landwirtschaftlichen Unternehmer im Rentenbezug bundesweit auf
insgesamt 11498.
20. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die SVLFG noch offene
oder laufende Gerichtsverfahren hinsichtlich der Umsetzung der
„Hofabgabeklausel“ führt (
https://www.agrarheute.com/politik/bundestag-besch
liesst-abschaffung-hofabgabeklausel-549999)?
Wenn ja, wie viele sind dies, und wie hoch waren nach Kenntnis der
Bundesregierung die bisherigen Gesamtkosten der SVLFG für solche
Verfahren?
Nach Auskunft der SVLFG betreffen Gerichtsverfahren in Folge der
Abschaffung der Hofabgabeverpflichtung die Frage der Dauer des Zeitraums, für den
Rentenzahlungen zu verzinsen sind. Derzeit sind 31 Verfahren bei den
Sozialgerichten anhängig. Eine gefestigte Rechtsprechung der Landessozialgerichte
besteht derzeit noch nicht. Ob und in welcher Höhe der SVLFG durch die
Gerichtsverfahren Kosten entstehen, hängt vom abschließenden Ausgang der
Verfahren ab. Die Kosten lassen sich daher derzeit nicht beziffern.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]