Befreiung medizinischer Geräte und Materialien als Hilfsgüter von Eingangsabgaben
der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Stephan Thomae, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie werden medizinische Geräte und Materialien, wie z. B. Atemschutzmasken, Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel und Medikamente, als Hilfsgüter benötigt. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einfuhr von den zu entrichtenden Eingangsabgaben befreit werden.
Zur Gewährung der Einfuhrabgabenfreiheit muss die Einfuhr gemäß den Vorschriften der EU-Verordnung über Zollbefreiung (Artikel 74 bis 80 der Verordnung (EG) Nummer 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009) und dem Beschluss (EU) 2020/491 der EU-Kommission vom 3. April 2020 von staatlichen Organisationen oder anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege oder in deren Auftrag erfolgen. Außerdem müssen die Hilfsgüter nachweislich unentgeltlich an Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, verteilt werden.
In einem Beschluss hat die Europäische Kommission weitere Einzelheiten geregelt, welche zeitlich befristet vom 30. Januar 2020 bis nunmehr 30. April 2021 anwendbar sind. An die Vorschriften des Beschlusses ist die deutsche Zollverwaltung gebunden.
Es ist jedoch möglich, dass die Einfuhrabgabenfreiheit nicht gewährt werden kann oder Einfuhrabgaben nacherhoben werden, wenn der erforderliche Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Einfuhrabgabenbefreiung durch den Anmelder nicht geführt werden kann und die Einfuhrabgabenfreiheit somit zu Unrecht gewährt wurde.
Die Einfuhr von Waren, die dazu bestimmt sind, im Rahmen der Wohlfahrtspflege Katastrophenopfern zuzukommen, ist bei der Zollanmeldung gemäß Artikel 74 der Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO) unter Zugrundele- gung der EU-Codierung C26 auf Antrag abgabenfrei. Dies gilt außerdem für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Absatz 1 der Einfuhrumsatzsteuerbefreiungsverordnung). Die Hauptzollämter prüfen insoweit die Möglichkeit einer Befreiung.
Mit umfasst von der Abgabenfreiheit sind überdies Einfuhren mit Lieferketten, z. B. sog. Open-House-Beschaffungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), sofern entweder in deren Erwerb bzw. Beschaffung vor der Einfuhr eine anerkannte Organisation involviert ist, oder sie kostenlos an Personen verteilt werden, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, oder dem Zoll von Organisationen und Beteiligten entlang der Lieferkette hinreichend nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind.
Ebenfalls im „Open-House-Verfahren“ wird von Seiten des Bundes persönliche Schutzausrüstung (PSA) seit dem 27. März 2020 beschafft, indem jedem Unternehmen, welches die vertraglich festgesetzten Voraussetzungen erfüllt und akzeptiert, Anspruch auf Vertragsschluss gewährt wird. Gegenwärtig beträgt die Höhe der von den Unternehmen zu entrichtenden Einfuhrzölle auf FFP-Masken 6,3 Prozent, welche gemäß den Vorgaben des „Open-House-Verfahrens“ bei in dessen Rahmen vollzogenen Lieferungen erstattet werden. Erforderlich dafür ist unter anderem der Nachweis über die Unentgeltlichkeit der Verteilung der gelieferten Waren, welcher den Betroffenen in der Praxis regelmäßig nicht möglich ist. Dieser Umstand führte bislang zu vermehrten Ablehnungen von Anträgen auf Zollerstattung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurde die Erstattung der Einfuhrabgaben insbesondere der Zölle bei Lieferungen des „Open-House-Verfahrens“ auf Grundlage welches Warenwertes beantragt?
a) Wie vielen dieser Anträge wurde entsprochen?
b) In welcher Höhe wurden in diesem Zusammenhang bereits Einfuhrabgaben erstattet?
c) Mit welchen Begründungen wurde den restlichen Anträgen nicht entsprochen?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von Praxisproblemen der betroffenen Anmelder hinsichtlich des hinreichenden Nachweises der Voraussetzungen für die Befreiung von Einfuhrabgaben von Lieferungen des „Open-House-Verfahrens“?
Plant die Bundesregierung, diesbezüglich tätig zu werden, und wenn ja, wie wird sie vorgehen?