[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/25390 –
Bekämpfung von sexuellem Missbrauch
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sexualisierte Gewalt, die sich gegen Kinder richtet, ist eine der schwersten
Straftaten, die in unserer Gesellschaft vorkommen. Der Gesetzgeber hat dem
Rechnung getragen, indem er den Strafrahmen für den § 176 ff. des
Strafgesetzbuchs (StGB) weit gefasst hat. Mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs
Monaten und zehn Jahren lässt sich schuldangemessen die Schwere der Tat
bestrafen. Gerichte tendieren auch dazu, das Strafmaß auszuschöpfen, wie die
ersten Verurteilungen in den Fällen Lügde (
https://www.tagesschau.de/inland/
urteil-luegde-101.html, letzter Abruf 26. November 2020) und Bergisch
Gladbach (
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/fall-bergisch-gladbach-hohe-haf
tstrafen-fuer-zwei-maenner-im-fall-bergisch-gladbach-a-14dc734a-68f1-44b6-
bb73-1e4331b89e39, letzter Abruf 26. November 2020) zeigen.
Hohe Haftstrafen allein können die Täterinnen und Täter jedoch vielfach nicht
abschrecken. Ziel einer effektiven Bekämpfungsstrategie muss es nach
Ansicht der Fragesteller daher sein, das Entdeckungsrisiko für die Täterinnen und
Täter spürbar zu erhöhen, die Ermittlungen zu erleichtern und wirksam
Prävention zu leisten. Nordrhein-Westfalen hat – als Lehre aus den jüngsten
Fällen von schwerem Missbrauch – in der Regierungskommission „Mehr
Sicherheit für Nordrhein-Westfalen“ zahlreiche Handlungsempfehlungen
zusammengetragen (vgl.
https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/regierungskomm
ission-mehr-sicherheit-fuer-nordrhein-westfalen-uebergibt, letzter Abruf
26. November 2020). Viele dieser Punkte machen ein koordiniertes Vorgehen
von Bund und Ländern nötig.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) unterstützt
maßgeblich Maßnahmen der Polizeilichen Kriminalprävention gegen die
Verbreitung von Kinderpornografie. So wurde im vergangenen Jahr ein
Verwaltungsabkommen zwischen dem BMI und der Zentralen Geschäftsstelle der
Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK)
geschlossen, das eine finanzielle Förderung in Höhe von bis zu 970.000 Euro
ermöglicht. Ein zentraler Punkt ist es, den Fokus der polizeilichen Aufklä-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25679
19. Wahlperiode 05.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 4. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rungsarbeit auf die oft leichtfertige oder unbewusste Verbreitung von
Kinderpornografie durch Personen zu legen, die nicht dem pädophilen oder
pädosexuellen Spektrum angehören.
Sofern nach Sicherheitsbehörden des Bundes gefragt wird beziehen sich die
Antworten auf das Bundeskriminalamt (BKA).
1. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung hat es nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten fünf Jahren in Deutschland gegeben (bitte nach Jahr, Bundesland und
Straftatbeständen nach den §§ 174, 174a bis 174c, 176, 176a, 176b, 180,
182, 184b bis 184e StGB aufschlüsseln)?
a) Wie viele Ermittlungsverfahren in diesen Straftatbeständen wurden
jeweils eingestellt (bitte nach Jahr, Bundesland und Straftatbeständen
nach den §§ 174, 174a bis 174c, 176, 176a, 176b, 180, 182, 184b
bis 184e StGB aufschlüsseln)?
b) Wie viele Anklageerhebungen wegen dieser Straftatbestände hat es
im entsprechenden Zeitraum gegeben (bitte nach Jahr, Bundesland
und Straftatbeständen nach den §§ 174, 174a bis 174c, 176, 176a,
176b, 180, 182, 184b bis 184e StGB aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 1b werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Zu den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung liegen der
Bundesregierung die Daten aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) vor.
Die PKS als Ausgangsstatistik erfasst jede im Katalog aufgeführte
rechtswidrige (Straf-) Tat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche (bekannt
gewordene Fälle), denen eine (kriminal-) polizeilich bearbeitete Anzeige
zugrunde liegt.
Die Daten der letzten fünf Jahre, aufgeschlüsselt nach Bundesland und
Straftatbeständen, sind der in Anlage beigefügten Tabelle (Anlage 1) zu entnehmen.*
Daneben liegen Daten aus dem Bereich der Justizstatistiken vor.
Die insoweit einschlägige Statistik der Staatsanwaltschaften, die jährlich vom
Statistischen Bundesamt herausgegeben wird, erfasst die Ermittlungsverfahren
nicht deliktsbezogen. Angaben zu einzelnen Tatbeständen sind daher nicht
möglich. Daten zu den Ermittlungsverfahren werden nach größeren
Sachgebieten gruppiert erfasst und ausgewiesen. Vorliegend sind die Angaben zu
Ermittlungsverfahren mit dem Sachgebiet „Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung“ relevant. Dieses Sachgebiet entspricht jedoch nicht in vollem
Umfang den erfragten Tatbeständen. Erfasst werden Strafverfahren wegen §§ 174
bis 184j des Strafgesetzbuches (StGB) mit Ausnahme der Kapitalverbrechen im
Sinne von § 74 des Gerichtsverfassungsgesetzes (§§ 176b und 178 StGB).
Die hierzu vorliegenden Daten können den beiden nachstehenden Tabellen
(Anlage 2) entnommen werden.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/25679 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
c) Zu wie vielen Verurteilungen wegen dieser Straftatbestände ist es nach
Kenntnis der Bundesregierung im entsprechenden Zeitraum jeweils
gekommen (bitte nach Jahr, Bundesland und Straftatbeständen nach
den §§ 174, 174a bis 174c, 176, 176a, 176b, 180, 182, 184b bis 184e
StGB aufschlüsseln)?
Die jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene
Strafverfolgungsstatistik erfasst die rechtskräftigen Aburteilungen und Verurteilungen eines
Berichtsjahres. Diese Statistik weist die Entscheidungen differenziert nach den
Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts sowie nach
den verhängten Sanktionen aus. Dabei werden die Entscheidungen jeweils nur
bei dem schwersten Delikt erfasst, das der jeweiligen Entscheidung zugrunde
liegt.
Die entsprechenden Zahlen der Verurteilten für die einzelnen Berichtsjahre
2015 bis 2019 können den nachstehenden Tabellen (Anlage 3) entnommen
werden.*
Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht
Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen
Strafbefehl) verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit
Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde.
d) Wie hoch fiel nach Kenntnis der Bundesregierung das
durchschnittliche Strafmaß bei Verurteilungen wegen dieser Straftatbestände
jeweils aus (bitte nach Jahr, Bundesland und Straftatbeständen nach den
§§ 174, 174a bis 174c, 176, 176a, 176b, 180, 182, 184b bis 184e StGB
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die
Strafverfolgungsstatistik erfasst lediglich die verhängten Sanktionen in gruppierter Form
(beispielsweise Freiheitsstrafen von zwei bis unter fünf Jahren). Ein
Durchschnittswert wird nicht angegeben und lässt sich auch nicht errechnen.
2. Wie viele Ermittlerinnen und Ermittler der Sicherheitsbehörden des
Bundes bearbeiten gegenwärtig Straftaten nach den §§ 174, 174a bis 174c,
176, 176a, 176b, 180, 182, 184b bis 184e StGB?
Wie viele haben solche Straftaten in den letzten fünf Jahren jeweils
bearbeitet (bitte nach Behörde und Jahr aufschlüsseln)?
Zur Anzahl der im Rahmen von polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen
eingesetzten Kräfte wird aus ermittlungs- und einsatztaktischen Gründen keine
Auskunft erteilt.
3. Mit welchen Sicherheitsbehörden der Länder arbeiten Ermittlerinnen und
Ermittler der Sicherheitsbehörden des Bundes bei der Ermittlung von
Straftaten nach den §§ 174, 174a bis 174c, 176, 176a, 176b, 180, 182,
184b bis 184e StGB zusammen?
Wie bewertet die Bundesregierung insoweit die Zusammenarbeit der
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder?
Nach der föderalen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind die Länder
für die Strafverfolgung originär zuständig. Das BKA arbeitet bei den die Frage
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/25679 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
betreffenden Ermittlungsverfahren bei Bedarf mit den
Strafverfolgungsbehörden der Länder zusammen und bewertet diese Kooperation als sehr positiv.
4. Wie wird die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden des Bundes und
der Länder bei der Bekämpfung von Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung koordiniert?
Gibt es einheitliche Arbeitsabläufe und formelle oder informelle
Absprachen zwischen den Behörden des Bundes und der Länder?
Das BKA nimmt die Aufgabe als Zentralstelle im Phänomenbereich sexueller
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sowie der Verbreitung, dem Erwerb
und Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften wahr. Die originäre
Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung der Strafverfolgung in diesem
Deliktsbereich obliegt weiter den Ländern. Eine Koordinierung der
Bekämpfung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfolgt im Rahmen
der langjährig etablierten Bund-Länder-Zusammenarbeit. Seit dem Jahr 1997
finden hierzu insbesondere regelmäßig Expertentagungen des BKA und der
Ansprechstellen Kinderpornografie der Landeskriminalämter statt, in denen
u. a. einheitliche Abläufe als „best practice“ erarbeitet werden.
5. Wie werden Ermittlerinnen und Ermittler der Sicherheitsbehörden des
Bundes für die Vernehmung von Opfern sexueller Gewalt oder sexuellen
Missbrauchs zu Lasten von Kindern ausgebildet?
Wie viele insoweit ausgebildete Beamtinnen und Beamte gibt es derzeit
in den Sicherheitsbehörden des Bundes?
Eine Ausbildung der eingesetzten Ermittlerinnen und Ermittler wird durch die
Teilnahme an entsprechend konzipierten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
gewährleistet, die neben kriminalpolizeilichen Aspekten auch vor dem
Hintergrund der besonderen Sensibilität des Deliktsbereiches Themen wie z. B. den
Umgang mit Opfern abdecken. Aufgrund der hohen Spezialisierung werden bei
Ermittlungsverfahren, die durch das BKA geführt werden, auch regelmäßig
besonders geschulte Beamtinnen und Beamte aus den Ländern zur
Opfervernehmung hinzugezogen.
6. Wie wird die Ausbildung von Ermittlerinnen und Ermittlern für die
Vernehmung von Opfern sexueller Gewalt oder sexuellen Missbrauchs zu
Lasten von Kindern zwischen Bund und Ländern koordiniert?
Wie wird aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass auch die
Ermittlerinnen und Ermittler der Länder entsprechend geschult sind, um
derartige Vernehmungen durchzuführen?
Im Wege der kontinuierlichen Bund-Länder-Kooperation in den etablierten
Gremien erfolgt eine regelmäßige Befassung auch mit der kriminalpolizeilichen
Fortbildung.
Die Polizeien der Länder führen in eigener Zuständigkeit Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen zur Durchführung von Opfervernehmungen durch, um den
erforderlichen Ausbildungsstand der hierfür eingesetzten Beamtinnen und
Beamten sicherzustellen.
7. Welche Maßnahmen zum Schutz der psychischen und physischen
Gesundheit von Ermittlerinnen und Ermittlern ergreift der Bund als
Dienstherr?
Stehen den Ermittlerinnen und Ermittlern Psychologen zur Seite?
Haben die Ermittlerinnen und Ermittler Zugang zu Supervision und
Stressbewältigungstrainings?
Das BKA hat für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in dem genannten
Deliktsbereich tätig sind, ein Konzept zur Personalfürsorge und
Stressbewältigung erarbeitet.
Essentielle Voraussetzungen zur Vermeidung bzw. zum frühzeitigen Erkennen
von Belastungsgrenzen und damit einhergehenden Folgen für die Beschäftigten
sind hierbei unter anderem eine sorgfältige Personalauswahl, die Sicherstellung
einer psychosozialen Betreuung und die Berücksichtigung notwendiger
arbeitsplatzspezifischer Faktoren. Hauptziel dabei ist, die Belastungen für das
Personal durch den regelmäßigen Umgang mit dem (kinder-)pornografischen
Material als auch die damit verbundenen Stress- und Risikofaktoren so gering wie
möglich zu halten. Daher erfolgt eine enge Begleitung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter durch den psychologischen Dienst des BKA sowie eine
verpflichtende Teilnahme an Einzelsupervisionen. Darüber hinaus werden Maßnahmen
zur Teambildung sowie Gruppensupervisionen angeboten.
8. Welche Möglichkeiten zur Aufzeichnung der Aussagen von Opfern
sexueller Gewalt oder sexuellen Missbrauchs zu Lasten von Kindern und
welche Möglichkeiten der Einbringung dieser Aufzeichnungen in den
Strafprozess bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit?
Die Aufzeichnung von Vernehmungen in Bild und Ton ist für das
Strafverfahren in § 58a der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. § 255a Absatz 2 StPO
regelt die vernehmungsersetzende Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen
einer früheren richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2121) wurden diese Vorschriften für den Bereich der
Sexualstraftaten erweitert. In allen Fällen von Sexualstraftaten muss nunmehr bei
Zustimmung der Verletzten die Zeugenvernehmung zur Wahrung ihrer
schutzwürdigen Interessen nach Würdigung der dafür maßgeblichen Umstände stets als
richterliche Vernehmung durchgeführt und in Bild und Ton aufgezeichnet
werden. Diese Aufzeichnung kann in der Hauptverhandlung vernehmungsersetzend
vorgeführt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit
hatten, an der richterlichen Vernehmung mitzuwirken.
a) Sieht die Bundesregierung insoweit eine Notwendigkeit zur
Ausweitung der Möglichkeiten der Verwertung von aufgezeichneten
Vernehmungen im Strafprozess, um die Opfer entsprechend zu entlasten?
Welche Möglichkeiten zur Vereinfachung der Protokollierung solcher
Vernehmungen sieht die Bundesregierung?
Angesichts der Neufassung der Regelungen in §§ 58a und 255a StPO sieht die
Bundesregierung bei diesen Vorschriften derzeit keinen weiteren
Regelungsbedarf.
Zur Protokollierung von Vernehmungen hat das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz im Referentenentwurf eines Gesetzes zur
Fortentwicklung des Strafverfahrens eine Neufassung des § 168a StPO vorgeschlagen,
die unter anderem in den Fällen des § 58a Absatz 3 StPO bei einem
Widerspruch des Zeugen gegen die Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung auch
die Anfertigung eines Inhaltsprotokolls der Vernehmung alternativ zur
Anfertigung eines Wortprotokolls ausdrücklich ermöglicht. Der Gesetzentwurf soll
demnächst in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden.
b) In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung
derartige Aufnahmen bereits zum jetzigen Zeitpunkt durch Ermittlerinnen
und Ermittler des Bundes und der Länder regelmäßig angefertigt und
im Strafprozess verwendet?
Erkenntnisse zu dieser Frage liegen der Bundesregierung nicht vor.
c) Wie viele zur Aufnahme solcher Vernehmungen geeignete Video- und
Tonausrüstungen stehen den Ermittlungsbehörden des Bundes
gegenwärtig zur Verfügung?
Als Ermittlungsbehörde des Bundes im Sinne der Fragestellung käme hier nur
der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Betracht. Die Verfolgung
der in Frage 1 genannten Straftatbestände fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof.
9. Wie schätzt die Bundesregierung den Personalbedarf für
Durchsuchungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung von Kindern in den Sicherheitsbehörden des Bundes ein?
a) Stehen aus Sicht der Bundesregierung in den Behörden des Bundes
und der Länder ausreichend Ermittlerinnen und Ermittler zur
Verfügung, um solche Durchsuchungsmaßnahmen durchzuführen?
Die Fragen 9 und 9a werden gemeinsam beantwortet.
Dem BKA stehen ausreichend Durchsuchungskräfte zur Verfügung. Sofern im
Einzelfall zusätzliche Durchsuchungs- oder Spezialkräfte benötigt werden,
werden Unterstützungskräfte von den Landes- oder Bundesbehörden angefordert.
Zu länderspezifischen Aspekten können keine Aussagen getroffen werden.
b) Stehen aus Sicht der Bundesregierung in den Behörden des Bundes
und der Länder genügend geschulte Ermittlerinnen und Ermittler für
die Auswertung im Rahmen solcher Durchsuchungsmaßnahmen
sichergestellter Beweismittel zur Verfügung?
Zur technischen Abarbeitung des Asservatenaufkommens stehen ausreichend
geschulte Auswertekräfte zur Verfügung. Zu länderspezifischen Aspekten
können keine Aussagen getroffen werden.
c) Welche Kapazitäten zur Auswertung digitaler Beweismittel bestehen
insoweit bei den Sicherheitsbehörden des Bundes?
Über die Kapazitäten zur Auswertung digitaler Beweismittel wird aus
ermittlungs- und einsatztaktischen Gründen keine Auskunft erteilt.
d) In wie vielen Fällen haben Sicherheitsbehörden des Bundes in den
vergangenen fünf Jahren digitales Beweismaterial zur Auswertung an
privatwirtschaftliche Unternehmen übergeben (bitte nach Jahr und
Datenumfang in Terabyte aufschlüsseln)?
Welche Kosten sind hierdurch entstanden?
Das Bundeskriminalamt hat in den vergangenen fünf Jahren im Bereich der
Bekämpfung der Kinderpornografie kein digitales Beweismaterial zur
Auswertung an privatwirtschaftliche Unternehmen übergeben.
10. Welche Regelungen zum bundesweit einheitlichen Umgang mit digitalen
Spurenträgern bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung?
Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit für die
Einführung derartiger Regelungen?
Die bundeseinheitliche Fachausbildung Aus- und Fortbildungsordnung Digitale
Forensik (ADIF) sorgt für ein gleichbleibend hohes Qualitätsniveau.
Im polizeilichen Gremienkontext erfolgt darüber hinaus eine kontinuierliche
und bundesweite Abstimmung, u. a. auch bzgl. des Umgangs mit digitalen
Spurenträgern.
11. Welche Rolle spielt der Einsatz von Künstlicher Intelligenz oder
automatisierter Datenauswertung bei der Bekämpfung der Verbreitung von
Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche durch
die Sicherheitsbehörden des Bundes?
a) Inwieweit arbeitet die Bundesregierung auf diesem Feld mit den
Sicherheitsbehörden der Länder zusammen?
b) Gibt es eine einheitliche Strategie für den Einsatz Künstlicher
Intelligenz auf diesem Feld?
c) Welche technischen Anforderungen hat der Einsatz dieser
Ermittlungsmethoden, und welche Kosten entstehen dadurch?
Die Fragen 11 bis 11c werden wegen ihres Sachzusammenhanges einheitlich
beantwortet.
Im polizeilichen Kontext ist die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) für
die innere Sicherheit ein wichtiger strategischer Aspekt. Sie kann
beispielsweise dabei helfen, die existierende Leistungsfähigkeit in besonderem Maße
weiter zu erhöhen und die Arbeit gezielter und effektiver zu gestalteten. Zudem
können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte auch psychisch entlastet werden,
wenn z. B. KI zur Identifizierung von Kinderpornografie eingesetzt wird. Es ist
jedoch jeweils für den konkreten Anwendungsfall zu prüfen, wie KI im
polizeilichen Kontext grundrechtskonform eingesetzt werden kann. Vor diesem
Hintergrund hat das BMI die Initiative ergriffen, gemeinsam mit Expertinnen und
Experten der Polizeien von Bund und Ländern und Vertretern aus Forschung,
Lehre, Wirtschaft, Rechtswissenschaft und Ethik eine polizeiliche KI-Strategie
zu entwickeln. Die polizeiliche KI-Strategie soll einen ersten
Orientierungsrahmen für den Einsatz von KI in der Polizei aufspannen, um insbesondere die
spezifischen Herausforderungen und Fragestellungen dieser Technologie
herauszuarbeiten.
Eine Aussage zu den technischen Anforderungen und den Kosten kann noch
nicht getroffen werden.
12. Welche Rolle bei der Aufklärung und Prävention von Straftaten gegen
die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern spielen nach Ansicht der
Bundesregierung die Jugendämter?
a) Wie bewertet die Bundesregierung insoweit die personelle und
finanzielle Ausstattung der Jugendämter?
b) Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die
finanzielle und personelle Ausstattung der Jugendämter zu verbessern?
Die Fragen 12 bis 12b werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Mit dem neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), das das Kabinett
am 2. Dezember 2020 beschlossen hat, werden die Träger der öffentlichen und
freien Kinder- und Jugendhilfe in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur
Unterstützung von Familien und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
unterstützt. Das neue KJSG wird im Hinblick auf Inklusion, Vernetzung,
Entwicklung neuer Angebote und Niedrigschwelligkeit wichtige Innovationsimpulse
auch für die Tätigkeit der Jugendämter setzen. Eine Finanzierung von
Regelleistungen der Kommunen ist finanzverfassungsrechtlich jedoch nicht möglich.
Im verfassungsrechtlich zweigliedrigen Staatsaufbau sind die Kommunen Teil
der Länder. Diese sind daher in erster Linie für eine angemessene finanzielle
Ausstattung ihrer Kommunen zuständig. Über die von den Ländern zu regelnde
finanzielle Ausstattung ist auch sicherzustellen, dass die Kommunen mit
ausreichenden Personalkapazitäten ausgestattet sind, um ihre Aufgaben zu
erfüllen.
Damit auf empirisch gesicherter Grundlage fachlich-organisatorische
Gestaltungsoptionen für die Jugendämter entwickelt werden können, fördert das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein
Projekt der Fachhochschule Münster zum Profil des ASD, das die vielfältigen
Strukturen der ASD in Deutschland erforscht.
Um die Bedeutung der Jugendämter als zentrale Ansprechpartner und
kommunale Zentren für Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien sichtbarer machen
und so zu einer positiven Wahrnehmung der Jugendämter in der Öffentlichkeit,
zur Steigerung der Attraktivität der Arbeit im Jugendamt für (künftige)
Fachkräfte und zur Stärkung der kommunalpolitischen Durchsetzungskraft der
Jugendämter beizutragen, fördert das BMFSFJ darüber hinaus im Rahmen der
Offensive „Jugendämter stärken“ u. a. die Kampagne „DAS JUGENDAMT.
Unterstützung, die ankommt“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Landesjugendämter, an der zahlreiche Jugendämter mitwirken.
c) Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jugendämtern für die Gefahren
sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu
sensibilisieren?
Welche Schulungsangebote von Bundesbehörden bestehen insoweit?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine bundesweite
Koordinierung beim Vorgehen der Jugendämter gegen Straftaten gegen die
sexuelle Selbstbestimmung von Kindern?
Die Aufgaben nach dem SGB VIII werden von den örtlichen Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe als Angelegenheiten der kommunalen
Selbstverwaltung wahrgenommen, deren Bestandteil auch die Personalhoheit ist. In diesem
Zusammenhang regelt § 72 SGB Absatz 3 SGB VIII die Verpflichtung der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Fortbildung und Praxisberatung ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen.
13. Welche Rolle spielen nach Ansicht der Bundesregierung die
Früherkennung sexuellen Missbrauchs oder häuslicher Gewalt durch
Kinderärztinnen und Kinderärzte bei der Bekämpfung des Phänomenbereichs?
Kinderschutz gehört in den Verantwortungsbereich aller Institutionen und
Personen, die beruflich mit Kindern zu tun haben. Auch Ärztinnen und Ärzten
kommt bei der Früherkennung von Anzeichen von Kindeswohlgefährdung eine
wichtige Rolle zu. Vor diesem Hintergrund hat sich in den letzten Jahren der
Kinderschutz in der Medizin als neues, komplexes, über die Pädiatrie
interdisziplinär hinausgehendes Fachgebiet etabliert. Mit der im Jahr 2008 gegründeten
Deutschen Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin ist eine eigenständige
Fachgesellschaft auf dem Gebiet der Kinderheilkunde entstanden, deren Ziel es
ist, die wissenschaftliche, klinische und praktisch-ärztliche Arbeit auf dem
Gebiet der Erkennung und Verhinderung von Gewalt und Vernachlässigung an
Kindern und Jugendlichen zu fördern. Zudem sind zwischenzeitlich mehr als
170 Kinderschutzgruppen an Kinderkliniken in Deutschland entstanden.
a) Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um Ärztinnen
und Ärzte für die Problematik zu sensibilisieren?
Welche Rolle spielt dieser Aspekt nach Kenntnis der Bundesregierung
in der Ausbildung von Medizinerinnen und Medizinern?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unterstützt die Sensibilisierung
und Qualifizierung von Ärztinnen und Ärzten in Fragen des Kinderschutzes,
indem es die Entwicklung einer medizinischen Kinderschutzleitlinie der höchsten
Qualitätsstufe („AWMF-S3(+)-Leitlinie Kindesmisshandlung, -missbrauch,
-vernachlässigung unter Einbindung der Jugendhilfe und Pädagogik“) gefördert
hat. Die Leitlinie wurde im Februar 2019 veröffentlicht und stellt eine wichtige
Handlungsgrundlage für Ärztinnen und Ärzte und andere Akteurinnen und
Akteure im Gesundheitswesen im Bereich des Kinderschutzes in der Medizin
dar. In der Leitlinie wird u. a. das diagnostische Vorgehen bei Misshandlung,
Missbrauch und Vernachlässigung strukturiert abgebildet wie auch die
Zusammenarbeit mit anderen Professionen. Darüber hinaus fördert das BMG aktuell
die Entwicklung und Evaluation eines Online-Kurses „Kinderschutz in der
Medizin – ein Grundkurs für alle Gesundheitsberufe“ und trägt damit zur
Verbesserung der Qualifizierung von Verantwortlichen vor Ort bei. Die Vorhaltung
und der Ausbau von Weiterbildungsangeboten fallen in die Zuständigkeit der
Länder, die diese im Bereich der Ärzte an die jeweilige Landesärztekammer
übertragen haben.
Aspekte des Kinderschutzes spielen auch in der Ausbildung der Ärztinnen und
Ärzte eine Rolle. Das BMG reformiert derzeit die Approbationsordnung für
Ärzte. Der Referentenentwurf für die neue Approbationsordnung für Ärzte und
Ärztinnen befindet sich aktuell in der Abstimmung mit den Ressorts, den
Ländern und Verbänden. Vorgesehen ist, die „Grundlagen zu Fragen des
Kinderschutzes und zum Umgang mit Anhaltspunkten für eine
Kindeswohlgefährdung“ ausdrücklich in die Regelung über das Ziel der ärztlichen Ausbildung
aufzunehmen. Damit wird dieser Thematik bereits in der Ausbildung noch
mehr Gewicht verliehen.
Auch die aktuelle Medizinerausbildung greift im Nationalen
Kompetenzorientierten Lernzielkatalog Medizin (NKLM), der vom Medizinischen
Fakultätentag der Bundesrepublik Deutschland e. V. herausgegeben wird und das
Absolventenprofil von Ärztinnen und Ärzten im Sinne eines Kerncurriculums für das
Studium der Medizin beschreibt, verschiedentlich Lernziele zur Thematik der
Kindeswohlgefährdung und des (sexuellen) Missbrauchs auf.
Die Ausgestaltung der Curricula der medizinischen Fakultäten fällt in die
Zuständigkeit der Länder, die sich dabei aktuell nicht verpflichtend an dem
NKLM orientieren müssen. Der derzeit noch in der Ressortabstimmung
befindliche Referentenentwurf einer Approbationsordnung für Ärzte und Ärztinnen
sieht vor, den NKLM künftig verpflichtend als Grundlage für die Lehre und die
Prüfungen der Fakultäten vorzugeben.
Zudem wurden auch die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und
Jugendliche nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
präventionsorientiert weiterentwickelt. Mit dem Präventionsgesetz vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1368) wurde eingeführt, dass Ärztinnen und Ärzte bei den
Kindergesundheitsuntersuchungen besonders auf familiäre Belastungen und erhöhte
Risiken der Kinder achten müssen. Dabei sollen sie die Eltern darauf
abgestimmt zu Möglichkeiten der Gesundheitsförderung beraten und auf
weitergehende Unterstützungsangebote wie die Frühen Hilfen hinweisen. Bei
erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung hat die
untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt unter Berücksichtigung des
Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) die notwendigen
Schritte einzuleiten. Damit ist eine besondere Achtsamkeit der Ärztinnen und
Ärzte fest verankert.
Zur Stärkung der Verantwortungsgemeinschaft der relevanten Akteurinnen und
Akteure im Kinderschutz sieht das neue KJSG vor, dass
Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger – also auch Ärztinnen und Ärzte – , die auf
der Grundlage der in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Kooperation und
Information im Kinderschutz (KKG) geregelten Befugnis das Jugendamt
wegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung informiert
haben, nach fachlicher Einschätzung des Jugendamtes in die Einschätzung der
Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen einbezogen werden. Diese
Melderinnen und Melder erhalten vom Jugendamt auch eine Rückmeldung über den
weiteren Fortgang des Verfahrens der Gefährdungseinschätzung. Gleichzeitig
wird in dem Gesetzentwurf der Mitverantwortung des Gesundheitswesens für
einen wirksamen Kinderschutz im SGB V Nachdruck verliehen und mit einer
expliziten Regelung zur Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten mit dem
Jugendamt konkretisiert.
Das BMFSFJ fördert darüber hinaus bereits seit Oktober 2016 das Projekt
„Medizinische Kinderschutz-Hotline“ des Universitätsklinikums Ulm (Prof.
Dr. Jörg M. Fegert). Sie richtet sich seitdem an medizinisches Fachpersonal,
also z. B. Ärztinnen und Ärzte (in Kliniken oder in Niederlassung),
Zahnärztinnen und Zahnärzte, niedergelassene (Kinder- und Jugendlichen-)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Pflege, der Rettungsdienste und ähnlicher Einrichtungen. Die Hotline bietet bei
Verdacht auf Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch eine
direkt verfügbare, kompetente, praxisnahe und kollegiale Beratung und
Fallbesprechung. Ab 1. Januar 2020 wird der Beratungsauftrag der Hotline zudem auf
Adressatinnen und Adressaten in der Jugendhilfe und der
Familiengerichtsbarkeit erweitert. Tätige in diesen Berufsgruppen können künftig bei Fragen und
Unsicherheiten in Bezug auf den medizinischen Kinderschutz ebenfalls die
fachliche Expertise und niedrigschwellig verfügbare Unterstützung der
Beraterinnen und Berater an der Medizinischen Kinderschutzhotline in Anspruch
nehmen. Insbesondere betrifft dies eine Rückübersetzung bzw. Erläuterung
medizinischer Befunde und Aussagen für die Jugendhilfe und die
Familiengerichtsbarkeit.
b) Welche Möglichkeiten des interkollegialen Ärzteaustausches bestehen
aus Sicht der Bundesregierung, um zu verhindern, dass Täterinnen und
Täter eine Früherkennung durch Arztwechsel verhindern oder
erschweren?
c) Welche Rechtsänderungen bräuchte es aus Sicht der Bundesregierung,
um einen entsprechenden interkollegialen Ärzteaustausch mit Blick
auf die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) und auf aktuelle
Datenschutzrichtlinien zu ermöglichen?
Die Fragen 13b und 13c werden wegen des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Mit dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) wurde mit § 4 KKG eine
Vorschrift geschaffen, die eine bundeseinheitliche Regelung zur Beratung und
Weitergabe von Informationen durch Berufsgeheimnisträgerinnen und
Berufsgeheimnisträger – also auch durch Ärztinnen und Ärzte – bei
Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt enthält. Diese Vorschrift bietet u. a. Ärztinnen und
Ärzten Klarheit im Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Sie schützt
einerseits die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt bzw. Ärztin und Patient bzw.
Patientin, ermöglicht andererseits aber auch rechtssicher die Datenübermittlung
an das Jugendamt. Zuständigkeit und fachliche Kompetenz zur Wahrnehmung
des staatlichen Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung hat das Jugendamt.
Nur dieses ist der richtige und geeignete Adressat für die Weitergabe von
Informationen über Kindeswohlgefährdung. Das Jugendamt hat auch bereits nach
den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit,
Hinweise verschiedener Ärzte zur Gefährdungssituation eines Kindes
zusammenzuführen. Die gesetzlichen Änderungsbedarfe hinsichtlich § 4 KKG, die sich
bei der Evaluation des BKiSchG gezeigt haben (u. a. hinsichtlich einer besseren
Verständlichkeit der Norm und einer stärkeren Einbeziehung von
Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern, also auch Ärztinnen und
Ärzten, in die Gefährdungseinschätzung) werden im neuen KJSG umgesetzt.
14. Welche Bedeutung bei der Früherkennung von sexuellem Missbrauch
von Kindern kommt aus Sicht der Bundesregierung sogenannten
Fallkonferenzen zu, bei denen Beteiligte aus unterschiedlichen Behörden wie
dem Jugendamt oder den Hilfen zur Erziehung zusammenkommen, um
sich über bestimmte Fälle auszutauschen?
a) Finden solche Fallkonferenzen nach Kenntnis der Bundesregierung
in ausreichendem Maße statt?
b) Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um
Fallkonferenzen zu fördern und die nötigen personellen und finanziellen
Ressourcen zu schaffen, damit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
Jugendämtern, Erziehungshilfen, Schulen, Jugendgerichten und
freien Trägern an solchen Konferenzen teilnehmen können?
c) Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Möglichkeiten der
Datenweitergabe durch diese Konferenzen an die Familiengerichte
auszuweiten?
Die Fragen 13b und 13c werden wegen des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Mit dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) wurde mit § 4 KKG eine
Vorschrift geschaffen, die eine bundeseinheitliche Regelung zur Beratung und
Weitergabe von Informationen durch Berufsgeheimnisträgerinnen und
Berufsgeheimnisträger – also auch durch Ärztinnen und Ärzte – bei
Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt enthält. Diese Vorschrift bietet u. a. Ärztinnen und
Ärzten Klarheit im Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Sie schützt
einerseits die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt bzw. Ärztin und Patient bzw.
Patientin, ermöglicht andererseits aber auch rechtssicher die Datenübermittlung
an das Jugendamt. Zuständigkeit und fachliche Kompetenz zur Wahrnehmung
des staatlichen Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung hat das Jugendamt.
Nur dieses ist der richtige und geeignete Adressat für die Weitergabe von
Informationen über Kindeswohlgefährdung. Das Jugendamt hat auch bereits nach
den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit,
Hinweise verschiedener Ärzte zur Gefährdungssituation eines Kindes
zusammenzuführen. Die gesetzlichen Änderungsbedarfe hinsichtlich § 4 KKG, die sich bei
der Evaluation des BKiSchG gezeigt haben (u. a. hinsichtlich einer besseren
Verständlichkeit der Norm und einer stärkeren Einbeziehung von
Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern, also auch Ärztinnen und
Ärzten, in die Gefährdungseinschätzung) werden im neuen KJSG umgesetzt.
15. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer besonderen
fachlichen Qualifikation der Richterinnen und Richter, die bei Straf-,
Vormundschafts- und Familiengerichten tätig sind?
a) Wie wird aus Sicht der Bundesregierung zum gegenwärtigen
Zeitpunkt sichergestellt, dass Richterinnen und Richter, die in den
Kontakt mit Fällen von sexuellem Missbrauch von Kindern kommen
könnten, ausreichend für diese Fälle sensibilisiert sind?
Die Fragen 15 und 15a werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Derzeit gilt für das familiengerichtliche Verfahren nach § 23b Absatz 3 Satz 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Einschränkung, dass ein Richter
auf Probe im ersten Jahr nicht als Familienrichter tätig werden darf. Hierdurch
soll sichergestellt werden, dass Familienrichterinnen und Familienrichter über
eine gewisse Erfahrung in der richterlichen Tätigkeit verfügen. Des Weiteren
obliegt es den Präsidien der Gerichte, durch die Besetzung der Spruchkörper in
besonderem Maße auf die erforderliche fachliche Qualifizierung der
Richterinnen und Richter für die genannten Fälle zu achten.
Schließlich berücksichtigt ein umfassendes Fortbildungsangebot auf Ebene der
Länder sowie bundesweit der Deutschen Richterakademie (DRA) – einer von
Bund und Ländern gemeinsam getragenen Fortbildungseinrichtung – die
besonderen Anforderungen, die gerade das Familienrecht an Richterinnen und
Richter stellt. So nimmt im Jahresprogramm der DRA mit seinen gut 140
mehrtägigen Seminare das Familienrecht einen großen Stellenwert ein, wobei neben
rein fachlichen Tagungen auch fachübergreifende Seminare die besonderen
psychologischen Anforderungen schulen.
Im Hinblick auf Strafverfahren sieht im Übrigen § 26 GVG in
Jugendschutzsachen eine Zuständigkeit auch der Jugendgerichte (§§ 33 ff. des
Jugendgerichtsgesetzes, JGG) vor.
Diese sind dabei in besonderem Maße dann berufen, „wenn damit die
schutzwürdigen Interessen von Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfahren als
Zeugen benötigt werden, besser gewahrt werden können“ (§ 26 Absatz 2 Satz 1
und Absatz 3 GVG). Für Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie für die
für Verfahren in der Zuständigkeit der Jugendgerichte zu bestellenden
Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte verlangt bereits der geltende § 37
JGG eine besondere Qualifikation für den Umgang mit jungen Menschen (zu
dem Vorschlag der Bundesregierung zu weiterer Konkretisierung und größerer
Verbindlichkeit der Anforderungen siehe Antwort zu den Fragen 15b und 15c).
Dies ist auch bei der Auswahl und Stellenbesetzung in der
Jugendgerichtsbarkeit zu beachten. Für die Aufgaben in der Jugendgerichtsbarkeit bestehen
ebenfalls besondere Fortbildungsangebote. Nach § 36 Absatz 1 Satz 2 JGG sollen
Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger im ersten Jahr nicht zum
Jugendstaatsanwalt oder zur Jugendstaatsanwältin bestellt werden.
b) Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, das
Richterausbildungsgesetz um entsprechende Weiterbildungsaspekte zu erweitern?
c) Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, darüber hinaus eine
etwaige Fortbildungspflicht für Richterinnen und Richter einzuführen,
die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Kontakt mit Fällen von sexuellem
Missbrauch von Kindern kommen könnten?
Die Fragen 15b und 15c werden wegen des engen Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung ist die gute Qualifikation von Familienrichterinnen und
-richtern ein wichtiges Anliegen. Um dieses Anliegen noch besser zu
verwirklichen und sicherzustellen, dass Berufsanfänger und Dezernatswechsler bereits
in der Anfangsphase ihre Aufgaben bestmöglich erfüllen können, hat die
Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
sexualisierter Gewalt gegen Kinder (Bundestagsdrucksache 19/24901) vorgeschlagen,
Anforderungen an die fachliche Qualifizierung von Familienrichterinnen und
-richtern gesetzlich zu verankern. Danach soll § 23b Absatz 3 GVG
dahingehend ergänzt werden, dass „Richter in Familiensachen […] über belegbare
Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des
Kindschaftsrechts, und des Familienverfahrensrechts sowie über belegbare
Grundkenntnisse der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder- und
Jugendhilferechts, der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie
des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern verfügen“ sollen.
Derartige Eingangsvoraussetzungen waren bereits mit Entschließung des
Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2016 zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des
Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit einstimmig gefordert worden (Bundestagsdrucksache 18/9092,
S. 10). Auch die Kinderkommission des Deutschen Bundestages hat sich dieser
Forderung in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2019 angeschlossen
(Kommissionsdrucksache 19/04, S. 6).
In ähnlicher Weise sollen mit dem vorgenannten Gesetzentwurf der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 19/24901) durch Ergänzungen von § 37 JGG
die besonderen Qualifikationsanforderungen an die in der
Jugendgerichtsbarkeit Tätigen weiter konkretisiert und verbindlicher geregelt werden.
Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie Jugendstaatsanwältinnen und
Jugendstaatsanwälte sollen danach insbesondere auch „über Kenntnisse auf den
Gebieten der Kriminologie, Pädagogik und Sozialpädagogik sowie der
Jugendpsychologie verfügen“. Fehlt der Beleg entsprechender Kenntnisse, soll die
erstmalige Aufgabenzuweisung in der Jugendgerichtsbarkeit nur erfolgen, „wenn
der Erwerb der Kenntnisse durch die Wahrnehmung von einschlägigen
Fortbildungsangeboten oder eine anderweitige einschlägige Weiterqualifizierung
innerhalb von sechs Monaten zu erwarten ist“. Außerdem sollen unter anderem
auch für jugendrichterliche Aufgaben künftig keine Richterinnen und Richter
auf Probe im ersten Jahr eingesetzt werden.
Im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder zum Pakt für den Rechtsstaat vom 31. Januar 2019
wurde im Rahmen der Qualitätssicherung in der Rechtspflege vereinbart, die
psychologischen Kompetenzen von Familienrichterinnen und -richter zu
stärken. Dafür wird derzeit ein innovatives Blended Learning-Fortbildungskonzept
zur „Entwicklungsgerechten, vollständigen und suggestionsfreien
Kindesanhörung (psychologische Kompetenz)“ entwickelt. Der Start des Prototyps ist für
Ende März 2021 geplant.
Darüber hinaus hat das BMFSFJ ein Bundesmodellprojekt für eine
kindgerechte Justiz initiiert. In dem Vorhaben wird bis Ende 2022 ein E-Learning-
Qualifizierungsangebot für familiengerichtliche Kinderschutzverfahren
multidisziplinär entwickelt und evaluiert werden.
Insgesamt soll damit sichergestellt werden, dass Richterinnen und Richter, „die
aufgrund ihrer Tätigkeit in den Kontakt mit Fällen von sexuellem Missbrauch
von Kindern kommen“, über die notwendigen Qualifikationen verfügen.
Soweit die Fragestellung neben diesen gerichtsverfassungsrechtlichen
Anforderungen in Form von Eingangsvoraussetzungen die richterdienstrechtliche
Fortbildungspflicht anspricht, gilt, dass eine solche für Richterinnen und Richter in
Bund und Ländern schon nach geltendem Recht als allgemeine Pflicht besteht.
Dabei ist zu beachten, dass der Bund seit der Föderalismusreform 2006 keine
Gesetzgebungskompetenz hat, Fragen der Fortbildung für die Richterinnen und
Richter im Landesdienst, die hier im Fokus stehen, zu regeln.
Dementsprechend finden sich Regelungen zur Fortbildungspflicht in den
Richtergesetzen aller Länder, allerdings gesetzestechnisch in der Mehrzahl über den
Weg einer entsprechenden Geltung der beamtenrechtlichen Vorschriften.
16. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um insbesondere
Lehrerinnen und Lehrer, aber auch in Sportvereinen ehrenamtlich Tätige
für die Gefahr sexuellen Missbrauchs und für dessen Früherkennung zu
sensibilisieren?
In welchem Umfang fördert die Bundesregierung entsprechende
Aufklärungs- und Präventionsprogramme?
Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
(UBSKM) setzt die Initiativen „Kein Raum für Missbrauch“ (
www.kein-raum-f
uer-missbrauch.de) und „Schule gegen sexuelle Gewalt“ (
www.schule-gegen-s
exuelle-gewalt.de) seit 2013 bzw. 2016 um. Sie verfolgen das Ziel, dass alle
Schulen, Kindertagesstätten, Heime, Sportvereine, Kliniken und
Kirchengemeinden Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch anwenden. Im Rahmen der
Initiativen erarbeitet der UBSKM fachliche Materialien, die Lehrkräfte und andere
mit Kindern und Jugendlichen Tätige für das Themenfeld sensibilisieren und
die Handlungskompetenz für Schutz und Hilfe stärken. Der UBSKM hat dafür
seit 2013 Mittel in Höhe von ca. 4.923.000 Euro bereitgestellt. Zudem fördert
das BMFSFJ in Kooperation mit der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung die Initiative „Trau dich!“ zur Prävention sexualisierter Gewalt an
Kindern (siehe Antwort zu Frage 20) und hat dafür seit 2013 bis heute insgesamt
14.477.588,- Euro zur Verfügung gestellt.
In seiner Zuständigkeit für den Spitzensport fördert das BMI den Spitzensport
nur dann, wenn umfassende Maßnahmen zur Prävention, Intervention und
Sanktion sexualisierter Gewalt umgesetzt werden.
Seit Ende 2018 verlangt das BMI von den Spitzensportverbänden und
Olympiastützpunkte eine Eigenerklärung zur Prävention und Bekämpfung
sexualisierter Gewalt im Sport, in der die Spitzensportverbände und
Olympiastützpunkte jede Form sexualisierter Gewalt ablehnen und sich verpflichten, aktiv
an der Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt im Sport
mitzuwirken. Nach der Eigenerklärung mussten die Spitzensportverbände und
Olympiastützpunkte bis Jahresende 2019 eine oder einen Beauftragten für Prävention
von und Intervention bei sexualisierter Gewalt öffentlich benennen.
Bis Ende 2020 müssen Regeln zur Einsichtnahme in das erweiterte
Führungszeugnis für haupt- und ehrenamtliches Personal, das ein besonderes
Näheverhältnis zu Sportlern und Sportlerinnen hat, aufgestellt, Ehrenkodizes als
Bestandteil der Arbeits-, Dienst- und Beschäftigungsverträge eingeführt sowie
Fort- und Weiterbildungskonzepte zur Schulung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zum Thema sexualisierte Gewalt erstellt werden.
Die Spitzensportverbände und Olympiastützpunkte sind weiterhin aufgefordert,
bis zum 31. Mai 2021 Satzungsregelungen anzupassen sowie Verhaltensregeln,
Interventionspläne und Sanktionsmaßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.
Das BMI hat Erwartungen an den Deutschen Olympischen Sportbund zu
Prävention und Intervention gegen sexuelle Gewalt im Sport formuliert und
veröffentlicht (
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sport/integritaet-und-werte/pr
aevention-sexualisierte-gewalt/praevention-sexualisierte-gewalt-node.html).
Es wird darauf hingewiesen, dass das BMI zwar nur für den Spitzensport
zuständig ist, es erhofft sich aber eine Ausstrahlungswirkung der Aktivitäten auf
Bundesebene für die über 90.000 Breitensportvereine in ganz Deutschland.
17. In welchem Umfang fördert die Bundesregierung gegenwärtig
bundesweit Präventionsprojekte, die sich ausdrücklich an mögliche zukünftige
Täterinnen und Täter von Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung zu Lasten von Kindern richten?
18. Welche Möglichkeiten der Beratung und Therapie von möglichen
Täterinnen und Tätern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Seit dem Jahr 2005 besteht das Therapie- und Forschungsprojekt „Kein Täter
werden“ am Institut für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité.
Ziel des Projekts ist es, Männern mit sexueller Ansprechbarkeit durch ein
präpubertäres und/oder peripubertäres Körperschema therapeutische Maßnahmen
anzubieten, um einem ersten oder wiederholten sexuellen Missbrauch
Minderjähriger vorzubeugen. Potentielle Täter sollen erreicht werden, bevor sie
sexuelle Übergriffe begehen. Das Projekt wurde seit dem Jahr 2008 durch das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz finanziell unterstützt
und konnte seither erheblich, nämlich auf elf Standorte in Deutschland,
ausgeweitet werden.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für
psychiatrische und psychosomatische Leistungen wurde der Spitzenverband der
gesetzlichen Krankenkassen (GKV) damit beauftragt, Modellvorhaben zur
Förderung besonderer Therapieeinrichtungen zur Behandlung von Patienten mit
pädophilen Sexualstörungen zu finanzieren.
Nach § 65d SGB V fördert der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im
Rahmen von Modellvorhaben Leistungserbringer, die Patienten mit pädophilen
Sexualstörungen behandeln. Im Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung
der Gesundheitsversorgung ist vorgesehen, die Laufzeit dieser Modellvorhaben
bis zum 31. Januar 2025 zu verlängern.
Da der Spitzenverband der GKV unter anderem das Präventionsprojekt der
Charité „Kein Täter werden“ auswählte, werden die Kosten – nach einer
Zwischenfinanzierung durch das Land Berlin im Jahr 2017 – seit dem 1. Januar
2018 weitgehend von der GKV getragen. Die Förderung des Bundes erstreckt
sich seit dem Jahr 2017 nur noch auf den Bereich der Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit.
Der UBKSM hat darüber hinaus Kenntnis über qualifizierte Beratungsangebote
für mögliche Täter und Täterinnen bei einer Reihe von Fachberatungsstellen
sowie weiterer Einrichtungen, die mit erwachsenen Sexualstraftätern arbeiten.
(
http://www.hilfeportal-missbrauch.de/fileadmin/user_upload/Informationen/U
ebersicht_Vorbeugung/2019-05-28_Liste_von_Einrichtungen_die_mit_erwach
senen_Sexualstraftaetern_arbeiten.pdf). Der UBSKM ist daneben im Kontakt
mit der Bundesarbeitsgemeinschaft „Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen mit sexualisiert grenzverletzendem Verhalten” e.V. (
https://w
ww.bag-kjsgv.de/)
19. In welchem Umfang fördert die Bundesregierung Beratungsangebote, die
sich an die Opfer sexuellen Missbrauchs richten?
Für die Förderung von Fachberatungsstellen haben der UBSKM und die
Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs im
Rahmen der Angebote von NINA e.V. (Hilfetelefon sexueller Missbrauch und
Infotelefon Aufarbeitung) seit 2013 ca. 3.974.890 Euro bereitgestellt. Das
„Hilfetelefon Sexueller Missbrauch“ ist die bundesweite, kostenfreie und anonyme
Anlaufstelle für Betroffene von sexueller Gewalt, für Angehörige sowie Personen
aus dem sozialen Umfeld von Kindern, für Fachkräfte und für alle
Interessierten.
Das Hilfetelefon übernimmt weiterhin als Infotelefon allgemeine Auskünfte zur
Antragstellung beim Ergänzenden Hilfesystem Sexueller Missbrauch und gibt
Informationen zu Beratungsangeboten. Das BMFSFJ hat hierzu im Jahr 2020
Mittel in Höhe von ca. 138.000 Euro zur Verfügung gestellt.
Die Förderung der spezialisierten Fachberatungsstellen vor Ort obliegt
zuvörderst den Ländern. Allerdings fördert das BMFSFJ seit dem Jahr 2016 die
bundesweit tätige Bundeskoordinierung spezialisierter Fachberatung (BKSF), die
sich für eine bedarfsgerechte Versorgung von Betroffenen mit spezialisierter
Fachberatung einsetzt und die Beratungsstellen vor Ort als Service- und
Vernetzungsstellen in ihrer Arbeit unterstützt.
In diesem Zusammenhang wird zudem auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Zahlen und Fakten zum
sexuellen Missbrauch von Kindern“ auf Bundestagsdrucksache 19/21472
(insbesondere die Antworten zu den Fragen 9 und 10) verwiesen.
20. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um insbesondere
sexuellem Missbrauch in Jugendorganisationen, Bildungseinrichtungen
oder in religiösen Einrichtungen vorzubeugen oder diesen aufzuklären?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die
organisatorischen Strukturen solcher Einrichtungen die Aufklärung dieser schweren
Straftaten teilweise erheblich behindern?
Die Bundesregierung sieht die Notwendigkeit, dass jeder Fall von sexuellem
Missbrauch von Staatsanwaltschaften und Gerichten aufgeklärt wird. Das ist
die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und der unabhängigen Justiz.
Missbrauchstaten sind keine internen Angelegenheiten. Staatsanwaltschaften sind
grundsätzlich verpflichtet, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts strafrechtliche
Ermittlungen einzuleiten.
Gleichzeitig hängt die Aufklärung von sexueller Gewalt gegen Kinder und
Jugendliche in Einrichtungen maßgeblich von dem Aufklärungswillen der jeweils
zuständigen Verantwortungsträger vor Ort, aber auch von den Trägerstrukturen
ab. Erkennbar ist, dass ungerechtfertigter Institutionenschutz immer weiter
zurückgedrängt wird, was auch einer schrittweise gesteigerten Sensibilisierung
für dieses eklatante Unrecht und seine massiven Folgen geschuldet ist.
Durch flächendeckend verbindliche Strukturen und Kriterien der Aufarbeitung
muss die institutionelle Aufklärung von sexueller Gewalt gegen Minderjährige
weiter verbessert werden.
Ab dem Jahr 2021 wird es eine breit angelegte Sensibilisierungskampagne von
UBSKM und BMFSFJ geben, damit in der Öffentlichkeit mehr über das Thema
sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen gesprochen wird.
Zudem fördert das BMFSFJ die Initiative „Trau dich!“ zur Prävention
sexualisierter Gewalt an Kindern in Kooperation mit der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung. Neben einer interaktiven Theateraufführung für Kinder,
bietet „Trau dich!“ Workshops für pädagogische Fachkräfte und Eltern/
Erziehungsberechtigte an und befördert damit die Entwicklung von Schutzkonzepten
in Schulen. In der „Trau dich!“ Initiative wird auch auf das Beratungsangebot
des Kinder- und Jugendtelefons „Nummer gegen Kummer“ hingewiesen, die
eine bundesweite kostenlose, anonyme Beratung bei allen Fragen, Sorgen und
Problemen anbietet. Es haben bereits elf Länder mit „Trau dich!“ kooperiert
und es konnten unter anderem 1.013 Schulen und 4.026 Lehrkräfte erreicht
werden (Stand: September 2020). Ferner hat das BMFSFJ zur Entwicklung von
Schutzkonzepten in Einrichtungen in den vergangenen Jahren in Einrichtungen
in der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Einrichtungen in der Behindertenhilfe
die Bundesmodellprojekte „BuFo – Bundesweite Fortbildungsoffensive“ und
„BeSt- Beraten und Stärken“ der Deutschen Gesellschaft für Prävention und
Intervention bei Kindesmisshandlung und -vernachlässigung e.V. unterstützt.
Auf die Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP
„Zahlen und Fakten zum sexuellen Missbrauch von Kindern“ auf
Bundestagsdrucksache 19/21472 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Die Entwicklung von Schutzkonzepten in Einrichtungen und Organisationen
wird zudem durch die in der Antwort auf die Frage 16 genannten Initiative des
UBSKM unterstützt. Schutzkonzepte umfassen diverse primärpräventive
Maßnahmen sowie einen Handlungsplan für den Umgang mit einem Verdacht.
Einrichtungsspezifisch wird darin festgelegt, welche Schritte der Intervention zu
gehen sind. Der UBSKM legt im ersten Quartal 2021 eine Expertise zu Rechten
und Pflichten der Institutionen den bei innerinstitutionellem, sexuellem
Missbrauch auf Basis der Leitlinien des Runden Tisches Sexueller
Kindesmissbrauch vor.
Darüber hinaus liegen mit den Empfehlungen der Unabhängigen Kommission
zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs erstmals übergreifende
Kriterien für eine gelingende Aufarbeitung in Institutionen vor. Gleichzeitig dienen
sie als Orientierung für Betroffene, die Aufarbeitung fordern. Institutionen, die
den Kinderschutz ernst nehmen, haben die Pflicht, sich der Aufarbeitung der
eigenen Gewaltgeschichte zu stellen und damit Verantwortung für vergangenes
Unrecht zu übernehmen. (
https://www.aufarbeitungskommission.de/mediathek/
rechte-und-pflichten-aufarbeitungsprozesse-in-institutionen/)
Im Hinblick auf den Bereich des Spitzensports wird auf die Antwort zu Frage
16 verwiesen. Die dort genannten Maßnahmen haben insbesondere zum Ziel,
sexuellem Missbrauch im Spitzensport vorzubeugen und eventuelle Vorfälle
transparent zu machen und aufzuklären.
Drucksache 19/25679 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/25679 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]