[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25422 –
Vernetzung deutscher und ukrainischer Neonazis
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem kriegerischen Konflikt in der Ukraine im Jahr 2014 zieht das
rechtsextreme Asow-Bataillon, das mittlerweile offiziell Teil der ukrainischen
Sicherheitsbehörden ist, Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten aus
Europa und den USA an. Die assoziierten Kampfeinheiten wie „Misanthropic
Division“, die „Nationale Bürgerwehr“ oder die Organisation „Tradition und
Ordnung“ gehören zum Asow-Netzwerk, das transnational ausgerichtet ist. Auch
deutsche Staatsangehörige haben bereits für das Bataillon gekämpft oder
wurden in Kiew und in der Ukraine in Kampftechniken ausgebildet. Über diese
(para)militärische Ausbildung, die NS-Blackmetal-Szene („Asgardsrei“-
Festival) oder Kampfsportevents („Winter Raid“) bestehen mannigfaltige Kontakte
zwischen den Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten des politischen
Flügels von Asow, dem „National Corps“, Asow und assoziierten
Veranstaltungen und Gruppen zu Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten aus
Deutschland (vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/Regiment_Asow, https://ww
w.belltower.news/ukrainische-faschisten-miliz-rekrutiert-deutsche-neonazis-fu
er-die-rueckeroberung-europas-44788/).
In Deutschland verfügen laut Presseberichten unter anderem Vertreter von
rechtsextremen Organisationen wie den Identitären, der NPD, dem III. Weg
oder der AfD über Kontakte zum Asow-Bataillon (vgl.
https://lsa-rechtsausse
n.net/das-regiment-asow-zu-gast-in-halle/,
https://www.ostsee-zeitung.de/Nac
hrichten/MV-aktuell/Neonazi-mit-Kalaschnikow-Dieser-Mann-sitzt-fuer-die-
AfD-im-Rostocker-Ortsbeirat,
https://www.antifainfoblatt.de/artikel/asow-vo
n-der-freiwilligen-miliz-zur-extrem-rechten-bewegung).
Im sächsischen Pirna wird seit 2017 das ukrainisch-deutsch-norwegische
Projekt „Kraftquell“ beworben. Laut Selbstauskunft wollen die Betreiberinnen
und Betreiber ukrainischen Asow-Kämpfern und ihren Familien Unterkünfte
für einen Erholungsurlaub in Deutschland und Norwegen vermitteln. Das
Projekt „Kraftquell“ hat seinen Sitz im sogenannten Haus Montag in Pirna. Die
Immobilie gehört dem norwegischen Staatsbürger und Rechtsextremisten
E.R.S. (Eirik Ragnar Solheim). Die ukrainische Staatsbürgerin Olena
Semenyaka koordiniert als internationale Sekretärin des „National Corps“ die
internationalen Beziehungen von Asow (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16742,
https://www.belltower.news/das-haus-montag-in-pirna-wie-neonazistische-im
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26359
19. Wahlperiode 02.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 1. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
mobilien-wirken-39858/,
https://www.bnr.de/artikel/aktuelle-meldungen/aso
w-aktivistin-im-haus-montag,
https://www.bnr.de/artikel/aktuelle-meldungen/
eng-vernetzte-ukrainische-rechte).
1. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über deutsche
Staatsangehörige vor, die an Kampfhandlungen im Konflikt in der Ukraine
teilgenommen haben?
Der Ukrainekonflikt wird auch in deutschen rechtsextremistischen Kreisen
thematisiert. In diesem Zusammenhang wurden auch Reisen deutscher
Rechtsextremisten in die Ukraine bekannt, um dort an rechtsextremistischen
Veranstaltungen teilzunehmen. Über die aktive Teilnahme an Kampfhandlungen liegen
indes keine verifizierten Informationen vor.
2. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Rolle
deutscher Militär- und Sicherheitsfirmen im Konflikt zwischen Russland und
der Ukraine vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
3. Wie viele deutsche Staatsangehörige oder dauerhaft in Deutschland
wohnhafte ausländische Staatsangehörige wurden seit 2014 in der
Ukraine (para)militärisch ausgebildet oder haben sich dort an
Kampfhandlungen beteiligt (bitte danach aufschlüsseln, ob sie auf Seiten der Ukraine
oder der Separatisten ausgebildet wurden bzw. sich an Kampfhandlungen
beteiligt haben)?
a) Aus welchen Bundesländern stammen diese?
b) Wie viele von denen schätzt die Bundesregierung als rechtsextrem
ein?
c) Welchen Organisationen sind diese Personen zuzuordnen?
d) Wie viele von denen sind bereits wieder nach Deutschland
zurückgekehrt?
Die Fragen 3 bis 3d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen Informationen zu einer Personenzahl im unteren
zweistelligen Bereich vor, die in verschiedenen Bundesländern gemeldet und in
Richtung der (Ost-)Ukraine ausgereist ist bzw. sein soll, um sich an
Kampfhandlungen (überwiegend auf Seite der pro-russischen Separatisten) zu
beteiligen. Das Landgericht München/Bayern verurteilte am 28. Februar 2019 einen
48-Jährigen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
gemäß § 89a des Strafgesetzbuchs (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten. Er war demnach im August 2014 ins russische Sankt
Petersburg ausgereist, um sich der „Miliz Imperiale/Kaiserliche Legion“
anzuschließen. Nach Überzeugung des Gerichts nahm der 48-Jährige in der Ukraine
an Kämpfen teil.
Weiterführende Informationen ließen Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand,
den Umfang und Zielrichtung der Bearbeitung durch Sicherheitsbehörden zu,
wodurch deren Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würde. Auch unter
Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des parlamentarischen
Frageinteresses gelangt die Bundesregierung zu der Überzeugung, dass vorliegend die
gewünschten Informationen aus Staatswohlgründen weder offen noch als
Verschlusssache übermittelt werden können. Die Informationen der angefragten
Art sind so sensibel, dass selbst die geringfügige Gefahr ihres Bekanntwerdens
nicht hingenommen werden kann.
e) Sind Straftaten oder die Vorbereitung von Straftaten durch diese
Personen bekannt, falls ja, welche?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von drei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen
zum Nachteil des in der Antwort zu den Fragen 3 bis 3d genannten
Personenkreises, davon wurden zwei Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt.
4. Wie oft wurden deutsche Staatsangehörige seit 2014 an einer Einreise in
die Ukraine gehindert, und aus welchen Gründen?
Eine statistische Erfassung hierzu erfolgt nicht. Der Bundesregierung liegt
lediglich die nicht abschließende Information vor, dass in den Jahren 2014 bis
2020 1.557 deutschen Staatsangehörigen aus den nachfolgenden Gründen die
Einreise in die Ukraine verweigert worden sein soll:
• fehlende Reisedokumente;
• gefälschte Reisedokumente;
• Nichtvorhandensein eines Visums;
• Reisezweck nicht nachgewiesen;
• Grenzübergang nicht zuständig;
• Verzicht auf Abschluss einer Reiseversicherung;
• Ablauf der Gültigkeitsdauer der Reisedokumente;
• Einschränkungen bei Ein- und Ausreise;
• den Reisezweck nachweisende Dokumente nicht vorhanden;
• Dokument nicht gültig;
• Verstoß gegen die Bestimmungen für eine Transitreise;
• Verletzung der Aufenthaltsverordnung in der Ukraine;
• Einreiseverbot in die Ukraine;
• Überschreitung einer Frist für Anmeldung;
• Finanzierung der Reise nicht nachgewiesen;
• Sonderpassierschein ist nicht vorhanden;
• Verstoß gegen die Bestimmungen für die Einreise auf das zeitlich besetzte
Territorium der Ukraine und Ausreise.
5. Wie viele von diesen Personen schätzt die Bundesregierung als
rechtsextrem ein?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
6. Wie viele Ausreisen von deutschen Staatsangehörigen oder dauerhaft in
Deutschland wohnhaften ausländischen Staatsangehörigen in die Ukraine
wurden an deutschen Flughäfen in den letzten fünf Jahren verhindert
(bitte Jahr und Anzahl auflisten)?
7. Wie viele von diesen Personen schätzt die Bundesregierung als
rechtsextrem ein?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Jahr 2019 wurden durch die Bundespolizei (BPOL) zwölf
Ausreiseuntersagungen ausgesprochen. Die Personen führten bei dem Versuch der Ausreise
Gegenstände mit sich, die der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen sind.
8. Wie vielen ukrainischen Staatsangehörigen wurde seit 2014 die Einreise
verweigert, und aus welchen Gründen?
Im Zeitraum von Januar 2014 bis einschließlich November 2020 wurde
insgesamt 3.441 ukrainischen Staatsangehörigen aus den nachfolgenden Gründen die
Einreise nach Deutschland verweigert:
• ohne gültiges Reisedokument;
• im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments;
• ohne gültiges Visum oder ohne gültigen Aufenthaltstitel;
• im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Visums oder
Aufenthaltstitels;
• verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von
Aufenthaltszweck und -bedingungen;
• hat sich bereits drei Monate eines Zeitraums von sechs Monaten im Gebiet
der Mitgliedsstaaten der EU aufgehalten;
• verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
im Verhältnis zur Dauer und zu den Umständen des Aufenthalts oder für die
Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreiseland;
• ist zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben;
• stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die
öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder
mehrerer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar.
9. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass einer Delegation
der neonazistischen Partei „III. Weg“ die Einreise in die Ukraine
untersagt wurde?
Falls ja, aus wie vielen Personen bestand die Delegation, von welchen
Gründen und welcher Seite ging das Einreiseverbot aus, von deutscher
oder ukrainischer Seite?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, dass mehreren Mitgliedern der
Partei „Der III. Weg“, die nicht als Gruppe reisten, im Dezember 2019 die
Ausreise in die Ukraine untersagt wurde. Diese hatten Kleidung und Merchandise-
Artikel bei sich, welche eindeutig der rechtsextremistischen Szene zugeordnet
werden konnten. Die Ausreiseuntersagungen wurden durch die Bundespolizei
(BPOL) ausgesprochen.
10. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über das Projekt
„Kraftquell“ vor, und wie schätzt sie es ein?
Das Projekt „Kraftquell“ wurde nach eigenen Angaben im Juli 2018 von
Angehörigen der Asow-Bewegung und deutschen Rechtsextremisten gegründet.
Gründungsort war das sogenannte Haus Montag in Pirna (Sachsen), das auch
als Sitz der Geschäftsstelle des örtlichen Nationaldemokratische Partei
Deutschlands (NPD)-Kreisverbands fungiert. Hauptzweck des Projekts soll die
Vermittlung von Ferienaufenthalten in Deutschland sein, die
Familienmitgliedern von Angehörigen des Asow-Regiments zugutekommen sollen.
Mutmaßlich sollten diese „Ferienaufenthalte“ unter anderem der Festigung von
Verbindungen zwischen deutschen und ukrainischen Rechtsextremisten dienen.
11. Liegen der Bundesregierung Hinweise vor, dass es im Rahmen dieses
Projektes zur Vermittlung von Erholungsaktivitäten für Asow-Kämpfer
und deren Familien kam?
Falls ja, in welchem Umfang, wie oft wurden wie viele Asow-Kämpfer
nach Deutschland bzw. Norwegen eingeladen, und wo bzw. wann fanden
die Erholungsurlaube genau statt?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu Ferienaufenthalten vor.
12. Welche Rolle spielt der norwegische Rechtsextremist E.R.S. nach
Einschätzung der Bundesregierung bei der internationalen Vernetzung der
ehemaligen „Skinheads Sächsische Schweiz“-Aktivistinnen und
„Skinheads Sächsische Schweiz“-Aktivisten und heutigen NPD-
Funktionärinnen und NPD-Funktionären, die auf deutscher Seite das Projekt
„Kraftquell“ betreiben?
Wie kam nach Einschätzung der Bundesregierung der Kontakt nach
Norwegen und in die Ukraine zustande?
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu rechtsextremen
Aktivitäten von E.R.S. seit 2014 in Norwegen und Deutschland vor?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu rechtsextremen
Aktivitäten und/oder Rekrutierungsversuchen deutscher Staatsangehöriger
für das Asow-Bataillon durch Olena Semenyaka vor?
Der Bundesregierung liegen zu rechtsextremen Aktivitäten und/oder
Rekrutierungsversuchen durch Olean Semenyaka keine Erkenntnisse vor.
15. Sind der Bundesregierung weitere Versuche des aktiven Rekrutierens
deutscher Staatsangehöriger durch Asow bekannt, wenn ja, welche?
16. Sind der Bundesregierung Online-Aktivitäten bekannt, die auf die
Rekrutierung deutscher Staatsangehöriger durch Asow-Offizielle oder
Sympathisantinnen und Sympathisanten abzielen?
17. Inwiefern sind Aussiedler oder ehemalige ukrainische bzw. sowjetische
Staatsangehörige, die heute in Deutschland leben, bzw. deren
Nachfahren, besondere Adressaten solcher Anwerbeversuche?
Die Fragen 15 bis 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Welche Erkenntnisse wurden aus der polizeilichen Beobachtung einer
„bekannte[n] ukrainische[n] Aktivistin aus der rechten Szene im Februar
2019“ gewonnen, die die Bundesregierung in einer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 19/16742 erwähnt hat?
Die Bundesregierung kommt nach Abwägung zu der Auffassung, dass die
Frage aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingeschränkter Form –
beantwortet werden kann. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu
Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte zu
und würde die Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der
Ermittlungsbehörden offenbaren, was deren zukünftige Effektivität
einschränken und hierdurch die Aufgabenerfüllung der Ermittlungsbehörden gefährden
würde. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen
Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Ermittlungsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine
Beantwortung unter Verschlusssachen (VS)-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden
kann.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Aktivitäten der
ukrainischen nationalistischen Organisation „Tradition and Order“
(Tradition und Ordnung) in Deutschland vor, und wie viele deutsche
Staatsangehörige ordnet sie der Organisation zu?
Bei der Gruppierung „Tradition und Ordnung“ handelt es sich nach eigenen
Angaben um eine ukrainische konservative Bewegung, welche das Ziel
verfolgt, einen „souveränen ukrainischen Staat“ zu errichten. Darüber hinaus ist
bekannt, dass die Gruppierung über einen deutschen Ableger mit identischem
Namen verfügt. Dieser verfolgt eigenen Angaben zufolge das Ziel, einen
„souveränen deutschen Staat“ zu errichten, wobei die Ziele der Hauptgruppierung
ebenfalls unterstützt werden. Der deutsche Ableger tritt im Wesentlichen durch
Bilder und Videos in den sozialen Medien in Erscheinung und macht dadurch
auf seine Ziele aufmerksam. Zusätzlich werden über soziale Medienkanäle
regelmäßig Demonstrationsaufrufe geteilt oder getätigt. In der Vergangenheit
konnten vereinzelt Kontakte in die rechtsextremistische Szene in Deutschland
festgestellt werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 21a und
21b der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/25993 verwiesen.
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Aktivitäten der
ukrainischen rechtsextremen Organisation „National Corps“ (Nationales
Korps) in Deutschland vor, und wie viele deutsche Staatsangehörige
ordnet sie der Organisation zu?
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Aktivitäten der
ukrainischen rechtsextremen Organisation „Regiment Asow“ in
Deutschland vor, und wie viele deutsche Staatsangehörige ordnet sie der
Organisation zu?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Aktivitäten der
rechtsextremen Organisation „Misanthropic Division“ vor, und wie viele
deutsche Staatsangehörige ordnet sie der Organisation zu?
Bei der Gruppierung „Misanthropic Division“ (MD) handelt es sich um eine
rechtsextremistische bzw. nationalsozialistische Organisation, die ihre Wurzeln
in der Ukraine hat. Die MD ist eng mit dem Asow-Regiment in der Ukraine
verbunden und war an dortigen Kampfhandlungen beteiligt. Neben
organisierten Gruppen tritt sie, vorrangig in sozialen Netzwerken, als virtuelle Nazi-
Subkultur im Internet auf. Der Gruppierung werden in Deutschland ca. 30
Anhänger zugerechnet. Die Aktivitäten der MD in Deutschland beschränken sich
auf die Generierung von Finanzmitteln durch den Verkauf von Kleidung und
Devotionalien aus der Ukraine mit Motiven der Asow-Bewegung, der MD und
sonstigen rechtsextremistischen Symbolen.
23. Wie viele deutsche Mitglieder oder Unterstützer der Organisationen
Tropical Division, The Base, Atomwaffen Division, Feuerkrieg Division,
Asow, Tradition und Ordnung oder Misanthropic Division werden als
Gefährder eingestuft?
Bei der Einstufung einer Person als Gefährder durch die zuständige
Landespolizeibehörde handelt es sich um eine verdeckte polizeiliche Maßnahme zur
Gefahrenabwehr. Diese Einstufung soll dem Betroffenen aus polizeitaktischen
Erwägungen grundsätzlich nicht bekannt werden, da der Zweck der bei
eingestuften Personen nach Polizeirecht durchgeführten verdeckten Maßnahmen
ansonsten gefährdet ist. Die erfragten Erkenntnisse zur Einstufung von Mitgliedern
der genannten rechtsextremen Gruppierungen und deren Betätigungen ließen
Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand, den Umfang sowie Zielrichtung der
Bearbeitung und auf ggf. geführte Verfahren durch Sicherheits- und
Strafverfolgungsbehörden zu, wodurch deren Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt
würde. Auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des
parlamentarischen Frageinteresses gelangt die Bundesregierung zu der Überzeugung, dass
vorliegend die gewünschten Informationen aus Staatswohlgründen weder offen
noch als Verschlusssache übermittelt werden können. Die Informationen der
angefragten Art sind so sensibel, dass selbst die geringfügige Gefahr ihres
Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
24. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme von
deutschen Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten an
Schießtrainings in Tschechien seit 2014 (bitte nach Datum, Ort und Anzahl der
Teilnehmenden aufschlüsseln)?
25. Waren an solchen Übungen auch Mitglieder oder Unterstützer der
Organisationen Tropical Division, The Base, Atomwaffen Division,
Feuerkrieg Division, Asow, Tradition und Ordnung oder Misanthropic
Division beteiligt, und wenn ja, an welchen?
Die Fragen 24 und 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutsche Rechtsextremisten pflegen seit vielen Jahren einen engen Austausch
mit Gleichgesinnten im Ausland. In diesem Zusammenhang kommt es zu
wechselseitigen Besuchen. Aufgrund der divergierenden Rechtslage in den
einzelnen Staaten werden im Ausland auch Schießtrainings durchgeführt. In vielen
Fällen finden diese Schießtrainings auf öffentlichen und nach dortiger
Rechtslage legal betriebenen Schießständen statt. Als Beispiele für solche Orte
können auch Schießstände in der Tschechischen Republik genannt werden. Es ist
beispielsweise bekannt, dass deutsche Rechtsextremisten in den vergangenen
Jahren mehrfach Schießstände in Grenznähe besuchten, um dort entsprechende
Schießtrainings durchzuführen.
Die dort durchgeführten Schießtrainings werden oftmals von Angehörigen der
rechtsextremistischen Szene in sozialen Netzwerken öffentlich gemacht und
entsprechend kommentiert. Soweit Erkenntnisse von den betroffenen
Partnerdiensten übermittelt wurden, unterliegen diese den Restriktionen der
sogenannten Third-Party-Rule und können somit nicht öffentlich gemacht werden. Eine
Aufschlüsselung der bekannten Sachverhalte in der durch die Fragesteller
gewünschten Form ist aus Staatswohlgründen und zum Schutz von Leib und
Leben möglicher nachrichtendienstlicher Quellen nicht möglich.
Durch die Offenlegung weiterer Erkenntnisse entstünde die Gefahr, dass
Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Nachrichtendienste, ihren Zugang zu
Quellen sowie ihre Arbeitsweise gezogen werden können. Zudem entstünde die
Gefahr der Enttarnung möglicher Quellen. Für Polizei und Nachrichtendienste
würde dies zu Erkenntnisverlusten führen und hätte bei Quellenenttarnungen
aufwändige Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben zur Folge. Eine
solche Auskunft wäre auch geeignet, die Effektivität nachrichtendienstlicher
Taktik und Methodik insgesamt zu mindern.
Zudem ist zu beachten, dass sich Quellen hier in einem rechtsextremistischen,
potenziell schusswaffenaffinen Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer
Identität könnte dazu führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit der jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der
Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der
erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe
Möglichkeit des Bekanntwerdens von Einzelheiten eines Einsatzes von Quellen
ausgeschlossen werden. Die Auskunft muss auch dann verweigert werden,
wenn in den genannten Organisationen keine Quellen tätig sind, da ansonsten
in allen übrigen Fällen aus der Antwortverweigerung auf das Vorliegen eines
Einsatzes von Quellen geschlossen werden könnte.
Schließlich stehen Restriktionsklauseln ausländischer Nachrichtendienste
entgegen. Die Restriktionsklauseln ausländischer Nachrichtendienste verbieten
jede Weitergabe an andere Stellen. Auch unter Berücksichtigung des hohen
Stellenwerts des parlamentarischen Frageinteresses gelangt die Bundesregierung zu
der Überzeugung, dass vorliegend die gewünschten Informationen weder offen
noch als Verschlusssache übermittelt werden können, da auch eine geringfügige
Gefahr eines Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden
kann.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7384 verwiesen.
26. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme von
deutschen Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten an
Schießtrainings in Polen seit 2014 (bitte nach Datum, Ort und Anzahl der
Teilnehmenden aufschlüsseln)?
27. Waren an solchen Übungen auch Mitglieder oder Unterstützer der
Organisationen Tropical Division, The Base, Atomwaffen Division,
Feuerkrieg Division, Asow, Tradition und Ordnung oder Misanthropic
Division beteiligt, und wenn ja, an welchen?
Die Fragen 26 und 27 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 24 und 25 verwiesen. Eine
Aufschlüsselung der bekannten Sachverhalte entsprechend der Fragestellung ist aus
Staatswohlgründen und zum Schutz von Leib und Leben möglicher
nachrichtendienstlicher Quellen nicht möglich.
Durch die Offenlegung weiterer Erkenntnisse entstünde die Gefahr, dass
Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Nachrichtendienste, ihren Zugang zu
Quellen sowie ihre Arbeitsweise gezogen werden können. Zudem entstünde die
Gefahr der Enttarnung möglicher Quellen. Für Polizei und Nachrichtendienste
würde dies zu Erkenntnisverlusten führen und hätte bei Quellenenttarnungen
aufwändige Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben zur Folge. Eine
solche Auskunft wäre auch geeignet, die Effektivität nachrichtendienstlicher
Taktik und Methodik insgesamt zu mindern.
Zudem ist zu beachten, dass sich Quellen hier in einem rechtsextremistischen,
potenziell schusswaffenaffinen Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer
Identität könnte dazu führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit der jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der
Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der
erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe
Möglichkeit des Bekanntwerdens von Einzelheiten eines Einsatzes von Quellen
ausgeschlossen werden. Die Auskunft muss auch dann verweigert werden,
wenn in den genannten Organisationen keine Quellen tätig sind, da ansonsten
in allen übrigen Fällen aus der Antwortverweigerung auf das Vorliegen eines
Einsatzes von Quellen geschlossen werden könnte.
Schließlich stehen Restriktionsklauseln ausländischer Nachrichtendienste
entgegen. Die Restriktionsklauseln ausländischer Nachrichtendienste verbieten
jede Weitergabe an andere Stellen.
Auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des parlamentarischen
Frageinteresses gelangt die Bundesregierung zu der Überzeugung, dass
vorliegend die gewünschten Informationen weder offen noch als Verschlusssache
übermittelt werden können, da auch eine geringfügige Gefahr eines
Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
28. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Vernetzung
und Verbreitung der folgenden Organisationen, Gruppierungen etc.
innerhalb Europas vor:
a) Asow,
b) Atomwaffen Division,
c) Feuerkrieg Division,
d) Tradition und Ordnung,
e) Misanthropic Division,
f) The Base?
Die Fragen 28 bis 28f werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ein Mitbegründer der Asow-Bewegung soll Kontaktvermittler auf
internationaler Ebene für ukrainische rechtsradikale Parteien sein. Zudem sollen
Einzelpersonen aus der EU zu Treffen mit der Asow-Bewegung, zu Konferenzen und
Märschen in die Ukraine reisen.
Sowohl die „Feuerkrieg Division“ (FKD) als auch „The Base“ bekennen sich
zu der sogenannten „Siege“-Ideologie, die auch der „Atomwaffen Division“
(AWD) zugrunde liegt. Neben der europaweiten virtuellen Vernetzung von
Unterstützern und Sympathisanten der genannten Gruppierungen wurden bereits
in der Vergangenheit eine Verbreitung von Propaganda sowie eine damit
einhergehende Mobilisierung für die „Siege“-Szene innerhalb Deutschlands in
Form von Flyeraktionen und über das Internet beobachtet. Hierbei handelt es
sich vornehmlich um vereinzelte Bestrebungen aus Deutschland heraus, die
sich innerhalb der „Siege“-Ideologie um Vernetzung mit besagten
Gruppierungen im europäischen Kontext bemühen. Die FKD gab am 8. April 2020 offiziell
ihre Auflösung bekannt.
Vernetzungen zwischen der „Siege“-Szene und den unter 28a, 28d und 28e
aufgelisteten Gruppierungen konnten bislang nicht festgestellt werden.
Eine weitere Aufschlüsselung in der durch die Fragesteller gewünschten Form
ist aus Staatswohlgründen und zum Schutz von Leib und Leben möglicher
nachrichtendienstlicher Quellen nicht möglich.
Durch die Offenlegung weiterer Erkenntnisse entstünde die Gefahr, dass
Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Nachrichtendienste, ihren Zugang zu
Quellen sowie ihre Arbeitsweise gezogen werden können. Zudem entstünde die
Gefahr der Enttarnung möglicher Quellen. Für Polizei und Nachrichtendienste
würde dies zu Erkenntnisverlusten führen und hätte bei Quellenenttarnungen
aufwändige Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben zur Folge. Eine
solche Auskunft wäre auch geeignet, die Effektivität nachrichtendienstlicher
Taktik und Methodik insgesamt zu mindern.
Zudem ist zu beachten, dass sich Quellen hier in einem rechtsextremistischen,
potenziell schusswaffenaffinen Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer
Identität könnte dazu führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit der jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der
Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der
erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe
Möglichkeit des Bekanntwerdens von Einzelheiten eines Einsatzes von Quellen
ausgeschlossen werden. Die Auskunft muss auch dann verweigert werden,
wenn in den genannten Organisationen keine Quellen tätig sind, da ansonsten
in allen übrigen Fällen aus der Antwortverweigerung auf das Vorliegen eines
Einsatzes von Quellen geschlossen werden könnte.
Schließlich stehen Restriktionsklauseln ausländischer Nachrichtendienste
entgegen. Die Restriktionsklauseln ausländischer Nachrichtendienste verbieten
jede Weitergabe an andere Stellen. Auch unter Berücksichtigung des hohen
Stellenwerts des parlamentarischen Frageinteresses gelangt die Bundesregierung zu
der Überzeugung, dass vorliegend die gewünschten Informationen weder offen
noch als Verschlusssache übermittelt werden können, da auch eine geringfügige
Gefahr eines Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden
kann.
29. Liegen der Bundesregierung insbesondere Erkenntnisse zur Vernetzung
europäischer rechtsextremer Gruppierungen im Umfeld von
Schusswaffen-, Waffen- und Wehrsporttrainings, Kampfsportevents (beispielsweise
das „Winter Raid“) sowie Musik- und Konzertveranstaltungen
(beispielsweise Asgardsrei) seit 2014 vor?
Die deutsche rechtsextremistische Szene entfaltet in Europa aufgrund ihres
nominell hohen Personenpotenzials und ihres Aktivitätsgrades gewissen Einfluss
auf ausländische Gesinnungsgenossen. Es bestehen vielfältige Kooperationen
zwischen deutschen und ausländischen Rechtsextremisten.
Im Musikbereich nutzen die internationalen rechtsextremistischen
Gruppierungen „Blood and Honour“, die ebenso wie ihre Jugendorganisation „White Y
outh„ im September 2000 vom Bundesinnenminister in Deutschland verboten
wurde, und die „Hammerskins“ insbesondere die von ihnen organisierten
Musikveranstaltungen auch als Plattform der internationalen Kontaktpflege und
Vernetzung innerhalb ihrer jeweiligen Organisationen. Ferner werden
Veranstaltungen über Ticketerlöse und den Verkauf von Merchandise-Artikeln zur
Finanzierung rechtsextremistischer Strukturen genutzt. Daneben bilden die
jährlich stattfindenden zentralen „Gedenkveranstaltungen“ der internationalen
rechtsextremistischen Szene – wie der „Tag der Ehre“ in Budapest/Ungarn oder
die abgehaltene „Lukov-Gedenkveranstaltung“ in Sofia/Bulgarien sowie der
„Trauermarsch“ in Dresden/Sachsen zum Gedenken an die Zerstörung der Stadt
im Zweiten Weltkrieg – einen Schwerpunkt für die internationale Vernetzung
der rechtsextremistischen Szene. Diese Ereignisse bieten regelmäßig die
Gelegenheit, neue Kontakte zu knüpfen und bestehende internationale Vernetzungen
zu stärken.
Auch die Ausübung von Kampfsport ist innerhalb des gesamten
rechtsextremistischen Spektrums zu einem populären Betätigungsfeld geworden.
Insbesondere bei jungen, männlichen Rechtsextremisten gewinnt das Trainieren von
Kampfsportdisziplinen weiter an Beliebtheit. Entsprechende Veranstaltungen
sind ein verbindendes Element innerhalb des heterogenen rechtsextremistischen
Spektrums in ganz Europa. Im Bereich der internationalen
rechtsextremistischen Kampfsportszene nutzten die rechtsextremistischen Labels „White Rex“
(Russland) und „Pride France“ (Frankreich) in der Vergangenheit die von ihnen
organisierten Kampfsportveranstaltungen immer auch als Plattform zur
Vernetzung, Rekrutierung und Kontaktpflege.
Hinsichtlich einer Vernetzung europäischer rechtsextremistischer
Gruppierungen „im Umfeld von Schusswaffen-, Waffen- und Wehrsporttrainings“ wird auf
die Antwort zu den Fragen 24 und 25 verwiesen.
30. Welche „eindeutigen Erkenntnisse auf die Teilnahme an
Kampfhandlungen in wenigen Einzelfällen“ (Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/20342) von deutschen Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten
in der Ukraine liegen der Bundesregierung konkret vor (bitte nach
Datum aufschlüsseln)?
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP
auf Bundestagsdrucksache 19/20342 hat weiterhin Bestand.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Überzeugung
gelangt, dass eine Konkretisierung der Beantwortung der Frage aus Gründen des
Staatswohls nicht erfolgen kann. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung
besonders schutzbedürftig. Der Schutz des Aufklärungsprofils und der einzelnen
Aufklärungsfähigkeiten stellen für die Aufgabenerfüllung der
Nachrichtendienste einen wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der
Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung. Eine
Veröffentlichung von Einzelheiten zu den Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf
aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche
Erkenntnislage zu. Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte würde insoweit eine
Schwächung der Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste zur Folge haben. Darüber
hinaus unterliegen Fragen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste mit
ausländischen Behörden einem besonderen Schutz. Im Rahmen der
Zusammenarbeit der Nachrichtendienste werden Einzelheiten über die Ausgestaltung der
Kooperation vertraulich behandelt. Eine öffentliche Bekanntgabe solcher
Informationen entgegen der vorausgesetzten Vertraulichkeit ließe einen Rückgang
von Informationen aus diesem Bereich befürchten, was wiederum zu einer
Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste
führen könnte. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare
Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der
anderen Nachrichtendienste gezogen werden können. Auch unter Berücksichtigung
des hohen Stellenwerts des parlamentarischen Frageinteresses gelangt die
Bundesregierung zu der Überzeugung, dass vorliegend die gewünschten
Informationen aus Staatswohlgründen weder offen noch als Verschlusssache
übermittelt werden können.
31. Wird bzw. wurde nach Kenntnis der Bundesregierung gegen deutsche
Staatsangehörige wegen Straftatbeständen ermittelt, die im
Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Russland und der Ukraine stehen?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat vier
Ermittlungsverfahren gegen vier deutsche Staatsangehörige im Zusammenhang mit
dem Konflikt zwischen Russland und der Ukraine eingeleitet.
32. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der im Rahmen des Rates der
Justiz- und Innenminister am 7./8. Oktober 2019 durch die finnische EU-
Ratspräsidentschaft geforderte „umfassende Lageüberblick“ zum Thema
gewalttätiger Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus in der EU
erstellt (vgl. Ausschuss für Inneres und Heimat, Ausschussdrucksache
19(4)367, S. 3), und wenn ja, was sind dessen zentrale Aussagen, und
welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/20342 wird verwiesen.
33. Wie schätzt die Bundesregierung das derzeitige Gefahrenpotenzial ein,
welches von einer Zusammenarbeit zwischen deutschen und
ukrainischen Rechtsextremisten ausgeht?
Es besteht das abstrakte Gefahrenpotential, dass sich deutsche
Rechtsextremisten über Kontakte aus der ukrainischen rechtsextremen Szene Waffen
beschaffen und/oder Waffen- und Schießtrainings in der Ukraine absolvieren und diese
Kenntnisse im Zusammenhang mit rechtsextremistischen Aktivitäten auch in
Deutschland nutzen könnten.
Konkrete Erkenntnisse, die auf ein derartiges Gefahrenpotenzial hinweisen,
liegen allerdings nicht vor.
34. Wie schätzt die Bundesregierung generell die Haltung verschiedener
Fraktionen des deutschen Rechtsextremismus gegenüber dem Konflikt in
der Ukraine und gegenüber den verschiedenen Akteuren, insbesondere
Asow, ein?
Eine einheitliche Haltung der verschiedenen Strömungen und Organisationen
der deutschen rechtsextremistischen Szene gegenüber dem Konflikt in der
Ukraine ist nicht gegeben. Neben russlandfreundlichen Haltungen sind auch
positive Äußerungen rechtsextremistischer Gruppierungen und Funktionäre im
Sinne der Ukraine bekannt. Beispielhaft sind hier die Kontakte von Anhängern der
Partei „Der III. Weg“ zur Asow-Bewegung zu nennen.
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ISSN 0722-8333]