[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Ralf Nolte, Stephan Protschka,
Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/25464 –
Neuregelungen im Bereich des Zoofachhandels
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 2. Dezember 2020 hat die Bundesministerin für Ernährung und
Landwirtschaft, Julia Klöckner, im Rahmen einer Pressekonferenz eine Verordnung
vorgestellt, die voraussichtlich im Sommer 2021 in Kraft treten wird und
einige Neuregelungen im Bereich des Zoofachhandels vorsieht (vgl.
https://w
ww.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/242-verordnung-tiersch
utz-zoofachhandel.html,
https://www.maz-online.de/Mehr/Deine-Tierwelt/Str
engere-Tierschutz-Anforderungen-fuer-Zoohandlungen-geplant).
So wurden verpflichtende Sachkundenachweise und wiederholte
Fortbildungen für Verkaufspersonal, aber auch eine strengere Regelung bezüglich der
Eignung der Verantwortlichen, also i. d. R der Inhaber, angekündigt: Sie sollen
zukünftig alle acht Jahre nicht nur ihre Sachkunde, sondern auch ihre
generelle Eignung, etwa hinsichtlich ihrer „Zuverlässigkeit“, unter Beweis stellen
(vgl.
https://www.maz-online.de/Mehr/Deine-Tierwelt/Strengere-Tierschutz-
Anforderungen-fuer-Zoohandlungen-geplant). Auch Bestandsbücher sollen
künftig geführt werden, sodass die Behörden wissen, welche Sachkunde das
Personal für die angebotenen Tiere haben muss (ebd.).
Auch Bestandsbücher sollen künftig geführt werden (s. o.) – insbesondere
hinsichtlich dieses Punktes ergeben sich nach Auffassung der Fragesteller
Nachfragen. So mag es möglich sein, den Bestand an Reptilien oder Amphibien
genau festzuhalten. Es stellt sich allerdings die Frage, wie der Bestand
beispielsweise von Fischen angegeben werden soll. Viele Fischarten, wie der Rote
Neon (Paracheirodon axelrodi) oder der Zebrabärbling (Danio rerio) werden
nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund ihrer Eigenschaften als
Schwarmfische in großer, exakt kaum feststellbarer Anzahl beim Fachhändler
vorgehalten.
Kritisch sehen die Fragesteller die zukünftige zeitliche Befristung der
Genehmigung zum Führen eines Zoofachhandels. Hier stellt sich die Frage,
inwieweit zukünftige Geschäftsgründungen mit Blick auf die Gewährung von
Krediten durch diese Unsicherheit erschwert werden. Auch der
Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. (ZZF) sieht diesen Punkt
kritisch und befürchtet, dass der Zoofachhandel aufgrund mangelnder
Planungssicherheit die Vermittlung von Tieren einstellen würde (vgl.
https://ww
w.presseportal.de/pm/73380/4780814).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25812
19. Wahlperiode 13.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 13. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat im
Oktober 2020 den Entwurf einer Tierschutz-Handelserlaubnisverordnung
(Stand: 7. Oktober 2020) vorgelegt, mit dem das Erlaubnisverfahren für den
gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren nach § 11 Absatz 1 Nummer 8
Buchstabe b des Tierschutzgesetzes durch Verordnung geregelt werden soll. Dies
betrifft sowohl den gewerbsmäßigen Handel mit Heim- als auch mit Nutztieren.
Bislang werden für das Erlaubnisverfahren im Tierschutzgesetz selbst geregelte
Bestimmungen angewendet. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des
Tierschutzgesetzes wurde im Jahr 2013 jedoch vorgesehen, das Erlaubnisverfahren
für die nach § 11 des Tierschutzgesetzes erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nicht
mehr im Tierschutzgesetz selbst, sondern durch Rechts-verordnung zu regeln.
Bis zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung gilt nach § 21 Absatz 5
Satz 1 des Tierschutzgesetzes in der seit dem 13. Juli 2013 geltenden Fassung
im Hinblick auf das Verfahren der Erlaubniserteilung § 11 Absatz 2 des
Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter. Der
Entwurf der Tierschutz-Handelserlaubnisverordnung übernimmt für das
Erlaubnisverfahren beim gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren im Wesentlichen
diese gesetzlichen Regelungen. Ergänzend sieht der Entwurf für Personen, die
Umgang mit den Wirbeltieren haben, Anforderungen vor, um Verbesserungen
u. a. bei der Sachkunde des Personals zu erreichen und damit den Ergebnissen
der so genannten Exopet-Studie Rechnung zu tragen. Die Exopet-Studie
(„Haltung exotischer Tiere und Wildtiere in Privathand“) wurde im Auftrag des
BMEL durchgeführt, um die Tierschutzsituation bei der Haltung von
exotischen Tieren in Deutschland zu erfassen und Maßnahmenempfehlungen
abzuleiten. Die Ergebnisberichte sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (
www.ble.de) veröffentlicht.
Das BMEL folgt von daher der gesetzlichen Ermächtigung nach § 11 Absatz 2
des Tierschutzgesetzes, durch Rechtsverordnung das Nähere des Verfahrens
und den Inhalt der Erlaubnis zu regeln und berücksichtigt dabei neuere
Erkenntnisse zu Gegebenheiten im Zoofachhandel. Der Entwurf wird nach
Überarbeitung dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet werden.
1. In welcher Form soll der Sachkundenachweis erbracht werden (vgl.
https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/242-vero
rdnung-tierschutz-zoofachhandel.html)?
a) Soll ein solcher Sachkundenachweis völlig neu konzipiert werden,
oder werden Sachkundenachweise genutzt, die es bereits gibt, und
falls auf vorhandene Konzepte zugegriffen wird, welche sollen das
sein?
Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Bei dem
Erlaubnisverfahren nach dem Entwurf der Tierschutz-
Handelserlaubnisverordnung handelt es sich nicht um ein neues Verfahren, sondern um ein Verfahren,
das bislang im Tierschutzgesetz geregelt war und nun auf Verordnungsebene
überführt und ergänzt wird.
Laut dem Entwurf der Tierschutz-Handelserlaubnisverordnung sind dem
Antrag auf Erlaubniserteilung geeignete Nachweise über die Qualifikation,
insbesondere das Vorhandensein der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der für
die Tätigkeit verantwortlichen Person, beizufügen. Geeignet sind Nachweise zu
Aus-, Fort- und Weiterbildungen mit Beschreibung von Art, Umfang und
Inhalten der Schulungen und Prüfungen, einschließlich Angaben zur Qualifikation
der Ausbilder und Prüfer und zu bisherigen Tätigkeiten mit der Beschreibung
der Art und des Umfangs der Tätigkeit. Damit wird bewusst keine bestimmte
Form des Nachweises vorgeschrieben, sondern es werden verschiedene
Möglichkeiten zur Erbringung der Sachkunde einschließlich der Ausübung
entsprechender Tätigkeiten zugelassen.
Zuständig für den Vollzug des Tierschutzrechts sind die Behörden der Länder.
Der erlaubniserteilenden zuständigen Landesbehörde wird entsprechendes
Ermessen eingeräumt. Dies entspricht dem bislang praktizierten Verfahren auf
Grundlage der hierfür geltenden Bestimmungen im Tierschutzgesetz.
Dementsprechend ist nicht vorgesehen, darüberhinausgehende formale Vorgaben für
die Sachkundenachweise in dem Verordnungsentwurf zu treffen. Zu den
fachlichen Kenntnissen des Personals, das mit den Tieren Umgang hat,
insbesondere im Verkauf tätig ist, sind Angaben im Antrag zu machen. Ein
Sachkundenachweis für eine Person, die im An- und Verkauf oder in der Betreuung der
Tiere eingesetzt ist, wird allerdings nicht gefordert. Die zuständige Behörde
kann aber geeignete Nachweise (s. o.) über die Qualifikation der weiteren
Person(en) verlangen.
b) Liegen der Bundesregierung Kenntnisse oder eigene Berechnungen
darüber vor, welche Kosten zusätzlich mit der Neuregelung über das
Erbringen des Sachkundenachweises des Personals für den Inhaber
eines Zoofachhandels anfallen würden (bitte ausführen)?
Für die verantwortliche Person ist bereits nach geltendem Recht der Nachweis
der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkundenachweis) die
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Insofern ergeben sich hierdurch keine
zusätzlichen Kosten. Im Hinblick auf das weitere Personal gilt, dass der
zuständigen Behörde der Nachweis über die Qualifikation auf deren Verlangen
vorzulegen ist. Angesichts der behördlichen Einzelfallentscheidung sind die
resultierenden Kosten für die Bundesregierung derzeit nicht berechenbar. Von
besonderen Belastungen für die betroffenen Betriebe ist nicht auszugehen, da schon
nach geltendem Recht die im Verkauf tätigen Personen (mit Ausnahme der
Auszubildenden) die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen
müssen. Diese mussten bislang aber nur gegenüber dem Betriebsinhaber und nicht
auf Verlangen gegenüber der Behörde nachgewiesen werden.
c) Plant die Bundesregierung, anfallende Kosten, die mit den
Neuregelungen für den Inhaber verbunden sind, zu übernehmen?
Beim gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren handelt es sich um eine auf
Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit. Die mit der Einhaltung der im
Hinblick auf die Tätigkeit geltenden rechtlichen Anforderungen verbundenen
Kosten sind vom Wirtschaftstätigen zu erbringen, der mit der Tätigkeit Gewinn
erzielen möchte.
2. Sollen die wiederholten Fortbildungen mit den Sachkundenachweisen
identisch sein, oder erfolgen die Fortbildungen in verkürzter Form?
Nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 des Verordnungsentwurfs (Stand: 7. Oktober
2020) ist die Erlaubnis mit der Auflage zu erteilen, dass sowohl die
verantwortliche Person als auch das weitere Personals sich regelmäßig fortbilden. Diese
Fortbildungen sind nicht mit dem Sachkundenachweis der verantwortlichen
Person als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung gleichzusetzen. Die Dauer
der Fortbildungen regelt der Entwurf nicht.
3. Wie oft sollen Mitarbeiter an diesen Fortbildungen teilnehmen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. In welcher Form soll den zuständigen Behörden die Sachkunde des
Verkaufspersonals nachgewiesen werden (vgl.
https://www.maz-online.de/M
ehr/Deine-Tierwelt/Strengere-Tierschutz-Anforderungen-fuer-Zoohandlu
ngen-geplant)?
a) Welche Anforderungen muss die verantwortliche Person im Sinne
des Erlasses erfüllen, und wer überprüft diese?
Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet.
Ein entsprechender „Erlass“ ist der Bundesregierung nicht bekannt. Es wird
davon ausgegangen, dass der Entwurf der Tierschutz-
Handelserlaubnisverordnung gemeint ist. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die
Antwort zu Frage 1a wird verwiesen. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten der verantwortlichen Person richten sich nach den Anforderungen
des jeweiligen Tätigkeitsbereichs und der betroffenen Tierart oder Tierarten.
Folgende fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach § 4 Absatz 2 des
Verordnungsentwurfs mindestens erforderlich: für die Tierart und die Tätigkeit
relevante Tierschutzvorschriften sowie andere fachspezifisch relevante
Vorschriften, Anatomie und Physiologie der jeweiligen Tierart,
Haltungsanforderungen einschließlich Fütterung der jeweiligen Tierart, häufige Krankheiten der
jeweiligen Tierart, normales und abnormes Verhalten der jeweiligen Tierart
sowie Pflege und Umgang mit der jeweiligen Tierart. Die zuständige Behörde
prüft die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der verantwortlichen Person
aufgrund der Nachweise im Antrag. Dabei sind alle Gesichtspunkte zu
würdigen, die zur Feststellung der Sachkunde beitragen können, insbesondere ein
ggf. nach § 2 Nummer 5 des Verordnungsentwurfs auf Verlangen der
zuständigen Behörde durchgeführtes Fachgespräch.
b) Was ist in diesem Zusammenhang mit „Zuverlässigkeit“ (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) gemeint?
Wie bereits die geltenden Regelungen des Tierschutzgesetzes, so fordert auch
der Entwurf der Tierschutz-Handelserlaubnisverordnung die Zuverlässigkeit
der für die Tätigkeit verantwortlichen Person als Voraussetzung für die
Erlaubniserteilung. Nach Nummer 12.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Durchführung des Tierschutzgesetzes ist von der Zuverlässigkeit der
verantwortlichen Person auszugehen, wenn sie der Behörde bekannt ist und keine
Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im
Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor,
so hat die Behörde die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter
Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren, zu prüfen. Zu diesem
Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen, dass die
verantwortliche Person ein Führungszeugnis und im Fall einer gewerbsmäßigen
Tätigkeit eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei ihr
beantragt. Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den
letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder
eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich
des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat
erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen
Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind. Auch
sonstige Rechtsverstöße, z. B. gegen das Tiergesundheitsrecht, das
Artenschutzrecht oder gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder können
einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen. Mangelnde Zuverlässigkeit kann
auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur
ordnungsgemäßen Führung des Betriebs offensichtlich nicht ausreicht.
c) Ist der Bundesregierung die scharfe Kritik an der angekündigten
Befristung der Handelserlaubnis des tierführenden Zoofachhandels auf
acht Jahre, dass damit der tiervermittelnde Zoofachhandel zerstört
würde, bekannt, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen für ihr
eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus dieser Kritik (vgl. https://
www.presseportal.de/pm/73380/4780814)?
Die Auswertung der Stellungnahmen von Ländern und Verbänden zum Entwurf
der Tierschutz-Handelserlaubnisverordnung ist noch nicht abgeschlossen.
Festzustellen ist aber, dass in mehreren Stellungnahmen die Befristung der
Erlaubniserteilung befürwortet wird. Teilweise wird eine Verkürzung der Frist von
acht auf fünf Jahre gefordert. Die angesprochene Kritik des Zoofachhandels an
der vorgesehenen Befristung der Erlaubnis auf acht Jahre ist der
Bundesregierung bekannt. Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass der
Zoofachhandel mit Lebendtierverkauf durch diese Befristung beeinträchtigt oder
unmöglich gemacht würde.
d) Welches konkrete Ziel verfolgt die Bundesregierung mit der
befristeten Erlaubnis zum Handel mit Tieren auf acht Jahre?
Durch die Befristung der Erlaubnis soll es den zuständigen Behörden
ermöglicht werden, das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen periodisch alle acht
Jahre insbesondere im Lichte der Entwicklungen im Tierschutz zu überprüfen.
Bislang ist eine einmal für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren
erteilte Erlaubnis unbefristet gültig, sofern von der zuständigen Behörde im
Erlaubnisbescheid die Befristung nicht als Nebenbestimmung vorgesehen wurde.
5. Welche Möglichkeiten stehen nach Kenntnis der Bundesregierung den
Behörden heute schon zur Verfügung, um gegen Zoofachhändler
vorzugehen, die zu einem fachgerechten Umgang mit ihren Tieren nicht
Willens oder in der Lage sind?
Nach § 16a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes kann die zuständige Behörde die
zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße
notwendigen Anordnungen treffen. Dies betrifft alle Tierhalter unabhängig
davon, ob eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Behörde kann im
Einzelfall die zur Erfüllung einer artgerechten Unterbringung, Ernährung und
Pflege eines Tieres erforderlichen Maßnahmen anordnen oder bei erheblicher
Vernachlässigung auch das Tier dem Halter fortnehmen. Ultima ratio ist die
Verhängung eines Haltungs- und Betreuungsverbots von Tieren. Ein derartiges
Verbot ist aber an hohe Voraussetzungen geknüpft, wie z. B. das Zufügen
erheblicher oder länger anhaltender Schmerzen oder Leiden oder erheblicher
Schäden. Es steht den Behörden daher als Maßnahme bei weniger erheblichen
Mängeln nicht zur Verfügung.
6. Werden Zoofachhändler heute schon regelmäßig auf den fachgerechten
Umgang mit ihren Tieren hin überprüft?
Nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 des Tierschutzgesetzes unterliegen die nach
§ 11 des Tierschutzgesetzes erlaubnispflichtigen Betriebe der Aufsicht durch
die zuständige Behörde. Dazu zählt auch der nach § 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes erlaubnispflichtige gewerbsmäßige
Handel mit Wirbeltieren. Die Häufigkeit entsprechender Kontrollen ist dabei
gesetzlich nicht festgelegt.
7. Was sind die konkreten Verbesserungen, welche die Bundesregierung
sich von der befristeten Erlaubnis zum Handel mit Tieren verspricht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4d verwiesen.
8. Wie genau und wie aktuell soll der Bestand der Tiere nachgewiesen
werden?
Nach § 5 Absatz 3 Nummer 5 des Entwurfs der Tierschutz-
Handelserlaubnisverordnung ist die Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren
mit der Auflage zu erteilen, dass ein Tierbestandsbuch geführt wird. Nähere
Vorgaben an das Führen des Tierbestandsbuches enthält der Entwurf nicht. Bei
der Auswertung der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen
Stellungnahmen wird das BMEL prüfen, ob eine Konkretisierung im Hinblick
auf das Führen des Tierbestandsbuchs sinnvoll ist.
9. Gelten für Fische, wie sie beispielhaft in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnt werden, bezüglich des Bestandsbuches dieselben
Regularien wie für andere Exoten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Misst die Bundesregierung, artgerechte Haltung der Tiere vorausgesetzt,
der Existenz des Hobbys der Exotenhaltung in Deutschland einen
generellen Wert für den Arterhalt und die Aufrechterhaltung der Beziehung
zwischen Menschen und Natur zu (bitte ausführen)?
Es wird umfassend auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 8
der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/19752
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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