[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz,
Dr. Irene Mihalic, Agnieszka Brugger, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25483 –
Befugnisse und Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zur Auslands-Auslands-Fernmeldeaufklärung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Entwicklung der letzten Jahrzehnte hin zu unserer heutigen
Informationsgesellschaft und die fortschreitende Digitalisierung haben auch die Aufgaben
und Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes (BND) massiv verändert. So
haben sich technische und rechtliche Erfordernisse und Möglichkeiten im
Bereich der Signalerfassung durch die Verlagerung der Kommunikation vom
Telefon-Kupferkabel auf die Internet-Glasfaser dramatisch weiterentwickelt.
Dies geschah allerdings nach Auffassung der Fragesteller zunächst über viele
Jahre ohne Einbeziehung des Gesetzgebers und des Parlamentarischen
Kontrollgremiums zur Kontrolle der Nachrichtendienste des Deutschen
Bundestages. Auch andere parlamentarische Kontrollorgane wurden nach Auffassung
der Fragesteller außen vor gelassen und nicht über relevante
nachrichtendienstliche Vorgänge und Praktiken unterrichtet. So bedurfte es eines
Whistleblowers Edward Snowden und des sog. NSA-Untersuchungsausschusses des
Deutschen Bundestages, um die Rolle des BND und des Bundesamts für
Verfassungsschutz (BfV) in einem weltumspannenden geheimdienstlichen
Überwachungssystem sichtbar werden zu lassen. Dieser ganz wesentliche Bereich
nachrichtendienstlicher Aktivität war mindestens bis dato für die
parlamentarische Kontrolle nicht sichtbar, nicht zuletzt weil die Bundesregierung ihn den
für die Kontrolle zuständigen Gremien nach Auffassung der Fragesteller in
weiten Zügen rechtswidrig vorenthalten hat.
Statt dem Vertrauensverlust gegenüber den Nachrichtendiensten durch die
Schaffung eines rechtsstaatlichen „Gold-Standards“ bei Befugnissen und
Kontrolle aktiv entgegenzuwirken, normierte die Große Koalition im Jahr 2016 in
der BND-Gesetz (BNDG)-Reform materiell vornehmlich die nach Auffassung
der Fragesteller verfassungswidrige, weil voraussetzungslose, strategische
Auslands-Auslands-Aufklärung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat
in seinem Urteil vom 19. Mai 2020 (BVerfGE 1 BvR 2835/17) diese Form der
Massenüberwachung für verfassungswidrig erklärt und deutlich gemacht, dass
Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) jederzeit auch für Ausländerinnen und
Ausländer im Ausland gilt. Zudem hat das Gericht festgestellt, dass es zur ver-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26120
19. Wahlperiode 26.01.2021
Die Antwort wurde mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 25. Januar 2021 übermittelt. Die Drucksache enthält
zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
fassungskonformen Ausgestaltung der strategischen Auslands-Auslands-
Fernmeldeaufklärung zwingend einer unabhängigen, objektivrechtlichen Kontrolle
bedarf.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende
2021 die materiell-rechtlichen Normen über die Befugnisse des BND
verfassungskonform auszugestalten und ein unabhängiges, objektivrechtliches
Kontrollorgan aufzubauen.
Der Bundesregierung bietet sich nun also zum zweiten Mal innerhalb von fünf
Jahren die Möglichkeit, verloren gegangenes Vertrauen in den BND
wiederherzustellen und ein in rechtsstaatlicher Hinsicht über jeden Zweifel erhabenes
Gesetz vorzulegen und eine Legitimation der nachrichtendienstlichen
Tätigkeit durch Kontrolle auf Augenhöhe zu schaffen.
Am 16. Dezember 2020 wurde durch das Kabinett der Bundesregierung ein
Gesetzentwurf über ein neues BNDG gebilligt, der nach Auffassung der
Fragesteller erhebliche Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die
Bundesregierung plant, diesem Anspruch auch tatsächlich gerecht zu werden.
1. Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung an einem
Nebeneinander von zeitgleichen, aber unabhängig voneinander entstehenden
Novellierungen verschiedener Nachrichtendienstgesetze fest, mit der nach
Auffassung der Fragesteller Folge, dass unübersichtliche Querverweise und
parallel zentrale Änderungen im Artikel-10-Gesetz das für die Wahrung von
Grundrechten so zentrale Recht der Nachrichtendienste weiter
fragmentieren?
Anlass für die Novelle des BND-Gesetzes (BNDG) ist die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2020 zur Ausland-Ausland-
Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes (BND), welches dem Gesetzgeber die
Neuregelung der Technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes
(BND) bis spätestens zum 31. Dezember 2021 aufgegeben hat. Die vorliegende
Novelle des BND-Gesetzes dient damit in erster Linie der Umsetzung des
vorgenannten Urteils. Außerdem sollen mit der vorliegenden Novelle auch
ausschließlich den BND betreffende Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus
dessen Entscheidung vom 13. Dezember 2017 umgesetzt werden.
Demgegenüber erstreckt sich der sich derzeit im parlamentarischen Verfahren
befindliche Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
schwerpunktmäßig auf Regelungsgegenstände, die entweder den
Verfassungsschutz einschließlich den Militärischen Abschirmdienst oder aber sämtliche
deutschen Nachrichtendienste betreffen.
Da die vorliegende Novelle rein BND-spezifische Materien enthält, hält es die
Bundesregierung für sachgerecht, hierfür ein eigenständiges
Gesetzgebungsverfahren vorzusehen.
2. Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung nicht notwendig, im Rahmen
dieser Gesetzesreform endlich die Chance wahrzunehmen, einen
einheitlichen, klaren und verfassungskonformen Rechtsrahmen für das gesamte
Nachrichtendienstrecht des Bundes zu schaffen, und inwiefern und wann
will sie diesem verfassungsrechtlichen Anspruch künftig gerecht werden?
Aufgrund der sich deutlich unterscheidenden Aufgaben der deutschen
Nachrichtendienste ist ein einheitlicher Rechtsrahmen nicht durchgängig
sachgerecht. Soweit möglich, ist die Bundesregierung jedoch perspektivisch bestrebt,
Angleichungen im Recht der Nachrichtendienste vorzunehmen.
3. Inwiefern stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass es
eine zwingende Notwendigkeit ist, bei der Reform des BNDG die
Vorschriften für den Human Intelligence-Bereich („Humint“), also die Gewinnung
von Erkenntnissen durch menschliche Quellen, auch gesetzlich zu regeln,
und welche Gefahren erwachsen nach ihrer Auffassung daraus, wenn
dieser Bereich nicht vom BNDG miterfasst wird?
Das oben genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die Ausland-
Ausland-Fernmeldeaufklärung und damit ausschließlich Regelungen zur
Technischen Aufklärung durch den Bundesnachrichtendienst zum Gegenstand. Vor
diesem Hintergrund beschränkt sich die Novelle des BND-Gesetzes auch auf
diesen Bereich. Die Bundesregierung prüft derzeit jedoch, ob und inwieweit
künftig auch für den HUMINT-Bereich über die bislang schon im BND-Gesetz
enthaltenen Vorschriften hinaus die Schaffung spezifischer gesetzlicher
Rechtsgrundlagen veranlasst ist.
4. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung im aktuellen BNDG eine
ausdrückliche oder konkludente Ermächtigung für den Zugriff des BND
auf individuelle Geräte wie Smartphones oder Server im Ausland, und aus
welchen Gründen?
Der BND stützt sich bislang bei der Erhebung von Daten aus
informationstechnischen Systemen von Ausländern im Ausland unter Einhaltung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie strenger formeller Hürden auf § 1 Absatz 2 des
BND-Gesetzes.
5. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass es
rechtsstaatlich dringend geboten wäre, die Schwellen für Eingriffe des BND in
Grundrechte zu erhöhen und die Transparenz und die parlamentarische
Kontrolle des Einsatzes sogenannter zu verbessern – statt die Befugnis zur
Verwendung dieses verfassungsrechtlich hochumstrittenen Instruments
nun auch dem BND zu erteilen, und wenn nein, warum nicht?
Die Befugnis zum Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern
im Ausland im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des BND-
Gesetzes ist nur unter hohen rechtlichen Hürden gegeben. Entsprechende
Maßnahmen unterliegen neben den notwendigen materiell-rechtlichen
Voraussetzungen einer Vorabkontrolle ihrer Rechtmäßigkeit durch das gerichtsähnliche
Kontrollorgan des neu zu schaffenden Unabhängigen Kontrollrates. Auch die
Übermittlung von durch solche Maßnahmen gewonnenen personenbezogenen
Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung unterliegt einer Vorabkontrolle. Im
Gesetzentwurf sind weitere Rechtmäßigkeitsprüfungen durch das
gerichtsähnliche Kontrollorgan vorgesehen (z. B. die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von
Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen, die erst bei der Verarbeitung der Daten als
solche erkannt werden). Die entsprechenden Maßnahmen des BND unterliegen
darüber hinaus vollumfänglich der Rechtskontrolle durch das administrative
Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrates. Damit ist eine umfängliche
Rechtskontrolle des BND durch eine unabhängige und weisungsfreie
Kontrollbehörde im Gesetzentwurf vorgesehen. Darüber hinaus besteht die
parlamentarische Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium sowie die
Datenschutzkontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit fort. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die
entsprechenden Regelungen im Gesetzentwurf sowohl den verfassungsrechtlichen
Vorgaben an die Schwellen für derartige Grundrechtseingriffe als auch an die
externe Kontrolle genügen.
6. Warum wartet die Bundesregierung nicht das anstehende Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zum Einsatz von sogenannten Staatstrojanern
durch die Polizei ab, bevor sie deren Einsatz dem BND ermöglicht (vgl.
auch die Kleine Anfrage „Die Verschlüsselungspolitik der
Bundesregierung und das Engagement von ZITIS zum Brechen von Kryptografie“ der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)?
Die Novellierung der Technischen Aufklärung durch den BND durch den
vorliegenden Gesetzentwurf und die Normierung einzelner Befugnisse ist aus
Sicht der Bundesregierung erforderlich, um die Handlungsfähigkeit des BND
speziell bei der Abwehr erheblicher Gefahren für herausragende Rechtsgüter
weiter zu erhalten. Entsprechende Befugnisse müssen dabei in einem
verfassungsrechtlich angemessenen Rahmen vorgesehen werden. Die
Bundesregierung ist der Auffassung, dass der Gesetzentwurf diesen Anforderungen genügt.
Daher hält die Bundesregierung ein „Warten“ im Sinne der Frage auch für nicht
erforderlich. Mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene
Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2021 besteht insbesondere wegen der
Neugestaltung der Kontrolle sowie der sehr aufwendigen Implementierung der
neuen technischen Prozesse, erheblicher Zeitdruck.
7. Handelt es sich nach Ansicht der Bundesregierung bei der geplanten
Ausweitung des Einsatzes sogenannter Staatstrojaner in § 19 BNDG-E allein
um die Ermöglichung der sogenannten Quellen-TKÜ, oder soll darüber
hinaus nach § 19 Absatz 6 BNDG E auch mehr als nur laufende
Kommunikation überwacht werden können, und handelt es sich demnach doch um
eine Art „Online-Durchsuchung“ (vgl. auch die Kleine Anfrage „Die
Verschlüsselungspolitik der Bundesregierung und das Engagement von ZITIS
zum Brechen von Kryptografie“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN)?
Die Regelung in § 19 Absatz 6 BNDG-E ist mit den Befugnisnormen der
Inlandsbehörden für die sogenannte „Quellen-TKÜ“ nicht vergleichbar und stellt
auch keine Befugnis zur „Online-Durchsuchung“ dar.
8. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, in der Novelle des BNDG
hinreichend einschränkende Maßnahmen zum Volumen der Erfassung
ganzer Internet-Datenströme – so wie es im Urteil des BVerfG vorgegeben
wird – getroffen zu haben?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Ausland-Ausland-
Fernmeldeaufklärung vorgegeben, dass die strategische Ausland-
Fernmeldeaufklärung vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes trotz ihrer
Streubreite als hinreichend fokussiertes Instrument auszugestalten und damit
begrenzt zu halten ist. Eine globale und pauschale Überwachung lasse das
Grundgesetz auch zu Zwecken der Auslandsaufklärung nicht zu (BVerfG, 1
BvR 2835/17, Randnummer 168). Die Regelung in § 19 Absatz 8 BNDG-E
trägt diesem Verbot einer globalen Überwachung durch die
Volumenbegrenzung auf höchstens 30 Prozent der Übertragungskapazität aller global
bestehenden Telekommunikationsnetze Rechnung. Darüber hinaus ergibt sich die
Volumenbeschränkung faktisch bereits aus der Beschränkung auf nur solche
Telekommunikationsnetze bzw. Netzbestandteile, die für strategische
Aufklärungsmaßnahmen relevant sind. Zudem ist die Erhebung aus diesen Netzen
wiederum ausschließlich auf nachrichtendienstlich relevante Datenarten beschränkt.
Eine weitere Beschränkung ergibt sich aus der Selektion dieser Teilmenge an
Daten mittels Suchbegriffen. Den vorgenannten Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts wird damit nach Auffassung der Bundesregierung hinreichend
Rechnung getragen.
9. Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, die Inland-
Ausland-Fernmeldeaufklärung und die strategische Ausland-Ausland-
Fernmeldeaufklärung in Zukunft einheitlich zu regeln?
Eine solche Notwendigkeit kann zum jetzigen Zeitpunkt vor Inkrafttreten des
neuen BND-Gesetzes und der damit verbundenen Kontrolle noch nicht
abschließend bewertet werden. Sollte ein Nebeneinander der beiden
Regelungsmaterien eine Reform der gesamten Rechtsgrundlagen der strategischen
Fernmeldeaufklärung notwendig machen, so wird die Bundesregierung tätig
werden.
10. Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, die Kontrolle
der Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung mit der Kontrolle der
strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung gemeinsam und
einheitlich zu regeln, und plant die Bundesregierung in diesem Zusammenhang,
die Kompetenzen der G-10-Kommission zukünftig auch dem nun in der
BNDG-Novelle geplanten Unabhängigen Kontrollrat zuzuweisen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, die vom BVerfG
angemahnte und in vielfachen Stellungnahmen von NGOs und Verbänden zum
BNDG-E monierte (BVerfGE 1 BvR 2835/17 Rn. 276; sowie u. a.
Stellungnahme zum BNDG-E der Stiftung für Neue Verantwortung v. 3.
Dezember 2020) unzureichende Einhegung von Überwachungsbefugnissen
des BND u. a. hinsichtlich deren Eignungsprüfung noch zu ändern und
auf rechtsstaatliches Niveau zu bringen?
Der Gesetzentwurf bildet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes nach
Auffassung der Bundesregierung hinreichend ab.
12. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass künftig alle
Anordnungen von strategischen Aufklärungsmaßnahmen des BND hinreichend
einer effektiven und unabhängigen Prüfung unterzogen werden können?
Der Gesetzentwurf stellt durch den dort abgebildeten verfahrensrechtlichen
Ablauf sicher, dass jede Anordnung einer strategischen Aufklärungsmaßnahme
durch den Unabhängigen Kontrollrat nach § 24 Absatz 4 BNDG-E vor ihrem
Vollzug auf deren Rechtmäßigkeit hin geprüft wird.
a) Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Prüfung der
Erfassung durch den Unabhängigen Kontrollrat anhand von
„strategischen Aufklärungsmaßnahmen“ oder „Zielen“ (§ 23 i. V. m § 42
BNDG-E) hierfür ausreichend ist, und teilt sie die Ansicht der
Fragestellenden, dass dies hinter dem weitergehenden Schutz des
Artikel-10-Gesetzes zurücksteht, sodass es eine rechtliche
Verschlechterung der Kontrolle darstellen würde?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass sich die
aus den Grundrechten konkret folgenden Schutzwirkungen danach
unterscheiden können, unter welchen Umständen sie zur Anwendung kommen. Das gelte
auch für die Reichweite ihrer Schutzwirkung im Ausland (Randnummer 104.)
Durch die Novellierung des BND-Gesetzes und die Einrichtung des
Unabhängigen Kontrollrates als neues Kontrollorgan wird im Vergleich zum status quo
ein signifikantes Mehr an Kontrolle erreicht. Der rechtliche Prüfungsmaßstab
wurde hierbei vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil konkret
vorgegeben und wird im Gesetzesentwurf umgesetzt.
b) Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass es
insbesondere mit Blick auf die Enthüllungen des 1.
Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode („NSA/BND“) zwingend notwendig
wäre, den Kontrolleurinnen und Kontrolleuren einen gesetzlich
normierten Einblick in sämtliche vom BND verwandten Suchbegriffe zu
ermöglichen?
Alle Suchbegriffe des BND unterliegen der Kontrollzuständigkeit des
Unabhängigen Kontrollrates. Den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts
folgend müssen bestimmte besonders sensible Suchbegriffe vorab genehmigt
werden. Die Art und Weise der Prüfung aller anderen Suchbegriffe obliegt der
Eigenverantwortung des Unabhängigen Kontrollrates selbst. Hierdurch ist
sichergestellt, dass der Unabhängige Kontrollrat seine Kontrollkompetenz
unabhängig und unter ausgewogenem Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden
Ressourcen einsetzen kann.
c) Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass es
hierfür auch nötig wäre, eine Pflicht zur strukturellen Bereitstellung
und Pflege von Protokollierungsdateien sowie eine
Datenkennzeichnungspflicht gesetzlich zu regeln?
Der Gesetzentwurf sieht sowohl Protokollierungspflichten als auch
Datenkennzeichnungspflichten vor.
13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in § 24 BNDG-E
vorgesehene Regelung zur Eignungsprüfung mit der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs vereinbar ist (u. a. sog. Schrems-II-
Entscheidung), insbesondere mit Blick auf die unbestimmte
Verlängerungsmöglichkeit in § 24 Absatz 2 BNDG E?
Das Verfahren C-311/18 („Schrems II“) hatte die Frage nach
datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch
Facebook Ireland an Server der Muttergesellschaft Facebook Inc. in den USA zum
Gegenstand. Das Urteil vom 16. Juli 2020 betrifft damit die Übermittlung
personenbezogener Daten von EU-Bürgern durch Unternehmen des Privatrechts.
Übermittlungen von Nachrichtendiensten der EU-Mitgliedstaaten waren
hingegen nicht Gegenstand des Urteils.
a) Aus welchen Gründen soll diese Praxis der Rechtskotrolle durch den
geplanten Unabhängigen Kontrollrat entzogen werden?
Die Praxis wird nicht der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat
entzogen. Der gesamte Prozess der Eignungsprüfung ist der Rechtskontrolle
des Unabhängigen Kontrollrates zugänglich und kann von diesem überprüft
werden (vgl. § 51 Absatz 1 BNDG-E).
b) Inwiefern erkennt die Bundesregierung im Urteil des BVerfG zum
BNDG eine Legitimation für die Schaffung von Rechtsgrundlagen
über Befugnisse von Nachrichtendiensten zum Hacking z. B. von
Mobilfunk- und Internetanbietern?
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts beinhaltet keinerlei Aussagen zu
einer solchen Maßnahme. Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur
strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung bestimmte Maßnahmen gegenüber
Ausländern im Ausland jedoch als Eingriffe in Artikel 10 des Grundgesetzes
(GG) bewertet hat und in der Folge dezidierte und detaillierte Befugnisnormen
für solche Eingriffe fordert, hat die Bundesregierung unter dem Blickwinkel
der Rechtsklarheit auch für Eingriffe in informationstechnische Systeme von
Ausländern im Ausland eine normenklare Regelung vorgeschlagen.
c) Hält die Bundesregierung die Möglichkeit der Verpflichtung von
Telekommunikationsanbietern zur Beihilfe für Nachrichtendienste durch
Ausleitung von Datenströmen bei der Eignungsprüfung (§ 24 Absatz 4
BND-GE) mit der Rechtsprechung des EuGHs vereinbar (u. a. Privacy
International Entscheidung des EuGH vom 6. Oktober 2020)?
Die genannte Rechtsprechung des EuGH hat keine Auswirkungen auf die
Regelungen in § 24 Absatz 4 BNDG-E.
d) Inwiefern hält die Bundesregierung die in § 24 BNDG-E geregelte
Eignungsprüfung und hierbei insbesondere die
Ausleitungsverpflichtung in § 24 Absatz 4 BNDG-E vor dem Hintergrund des
Bestimmtheitsgebotes für verfassungsgemäß?
Die Regelung in § 24 Absatz 4 BNDG-E verweist auf die Regelung in § 25
BNDG-E, in der normenklar Inhalt und Grenzen der Verpflichtung von
Anbietern von Telekommunikationsdiensten geregelt sind. Die Bundesregierung sieht
daher keinen Konflikt mit dem Bestimmtheitsgebot.
14. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragestellenden
sowie von Verbänden, dass nach Stand des BNDG-E die Gefahr besteht,
dass dem BND auch in Zukunft erhebliche Spielräume zur Fortsetzung
seiner bestehenden Praxis der Überwachung von
Vertraulichkeitsbeziehungen von Journalistinnen und Journalisten, Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten sowie Geistlichen zu Dritten zur Verfügung stehen
werden, obwohl der BNDG-E die grundsätzliche Notwendigkeit besonderer
Hürden zur Überwachung dieser Vertraulichkeitsbeziehungen gemäß
§ 53 der Strafprozessordnung anerkennt (§ 23 BNDG E, vgl.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf von Reporter ohne Grenzen)?
Der Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen wurde im Gesetzentwurf nach den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geregelt. Die Regelung geht in ihrer
Schutzintensität sogar über diese hinaus. Die Gewährleistung des Schutzes von
Vertraulichkeitsbeziehungen unterliegt zudem der Rechtskontrolle durch den
Unabhängigen Kontrollrat. Eine solche Gefahr besteht mithin nach Auffassung
der Bundesregierung nicht.
15. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die neue quantitative
und qualitative Dimension (Reichweite und Intensität) der Überwachung
durch den BND, welche auch durch das Urteil des BVerfG vom 19. Mai
2020 deutlich herausgestellt wurde, diesmal – im Gegensatz zum
aktuellen BNDG – durch den neuen BNDG E mit der gleichzeitigen
Ausweitung und Effektivierung demokratischer Kontrollfunktionen (funktionell,
personell wie finanziell) einhergeht?
Der Unabhängige Kontrollrat kontrolliert nach dem Gesetzentwurf umfassend
und lückenlos die Rechtmäßigkeit der Technischen Aufklärung des BND. Die
Kontrolle wird über die Wahl der Mitglieder des gerichtsähnlichen
Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates durch das Parlamentarische
Kontrollgremium zudem demokratisch legitimiert. Auch wird die Behörde Unabhängiger
Kontrollrat entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
personell und finanziell zu einer umfassenden Kontrolle befähigt sein. Darüber
hinaus unterrichtet der Unabhängige Kontrollrat das Parlamentarische
Kontrollgremium regelmäßig über seine Kontrolltätigkeit.
16. Inwiefern sieht die Bundesregierung in Ihrem Gesetzentwurf ausreichend
Maßnahmen vorhanden, um „gleich einem Anwalt des Betroffenen“
(Stellungnahme zum BNDG E des Deutsche Anwaltvereins vom 1.
Oktober 2020) gegen rechtswidrige Maßnahmen des BND effektiv
vorgehen zu können?
Die Rechte der Betroffenen gegen etwaige rechtswidrige Maßnahmen durch
den BND vorzugehen, werden durch Auskunfts- und Mitteilungsrechte sowie
Rechtsschutzmöglichkeiten bereits ausreichend gewahrt. Mit der Kontrolle
durch den Unabhängigen Kontrollrat ist auch davon unabhängig eine besonders
intensive unabhängige Kontrolle organisatorisch gewährleistet, die eine
gerichtsähnliche Kontrolle einschließt.
17. Inwiefern teilt die Bunderegierung die Befürchtung der Fragestellenden,
dass die vom BVerfG geforderte umfassende Kontrolle über die
Überwachung des BND durch eine mögliche restriktive Auslegung des
Erfordernisses der alleinigen Verfügungsbefugnis des BND über
informationstechnischen Systeme (§ 56 Absatz 3 BNDG-E) faktisch umgangen
werden kann?
Wie vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, sind Kooperationen des BND
mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland wichtig. In § 56 Absatz 3 BNDG-E ist eine umfassende
Kooperations- und Unterstützungspflicht des BND gegenüber dem Unabhängigen
Kontrollrat geregelt. Lediglich ausnahmsweise – wenn die entsprechenden
Dienststellen oder informationstechnischen Systeme nicht in der alleinigen
Verfügungsberechtigung des BND stehen – kann die Unterstützungspflicht insoweit
eingeschränkt sein, dass kein unmittelbarer Zugriff auf das
informationstechnische System gewährt wird.
Vom BND verarbeitete Daten, die in IT-Systemen gespeichert sind, welche
ihrerseits nicht der alleinigen Verfügungsbefugnis des BND unterliegen, sind
dennoch – auch in Umsetzung der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts,
dass die „Third Party Rule“ kein Kontrollhindernis mit Blick auf den Umgang
des BND mit von ausländischen Nachrichtendiensten stammenden
Informationen sein darf – vollumfänglich kontrollierbar: Entsprechende Daten werden für
Kontrollzwecke in eigene IT-Systeme des BND kopiert und können dort
eingesehen und geprüft werden. Eine Einschränkung der Kontrollmöglichkeiten des
Unabhängigen Kontrollrats ist nicht ersichtlich, da die prüfgegenständlichen
Daten damit vollumfänglich kontrollierbar sind.
Die Einschränkung der „alleinigen Verfügungsbefugnis“ dient dem Schutz der
Kooperationsfähigkeit des BND. Der Unabhängige Kontrollrat kann darüber
hinaus das Bundeskanzleramt anrufen und darum bitten, geeignete Maßnahmen
zu ergreifen, um seinen Zugang zu ermöglichen. Durch die Einbindung des
Bundeskanzleramtes als Dienst- und Fachaufsicht über den BND ist nach
Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass keine faktische Umgehung der
Kooperationspflicht durch den BND unter Berufung auf eine nicht gegebene
alleinige Verfügungsbefugnis erfolgt. Im Übrigen kann der Unabhängige
Kontrollrat etwaige Verstöße gegen die Kooperationspflicht gegenüber dem
Parlamentarischen Kontrollgremium anzeigen, in dem er diese in seinen halbjährlich
zu erstellenden Bericht aufnimmt.
18. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bereits die
Anwesenheit eines Mitarbeiters eines ausländischen Nachrichtendienstes oder
das Vorhandensein einer gemeinsamen Datei mit einem ausländischen
Nachrichtendienst ausreicht, um eine alleinige Verfügungsbefugnis des
BND über ein informationstechnisches System nicht mehr anzunehmen?
Die bloße Anwesenheit eines Mitarbeiters eines ausländischen
Nachrichtendienstes kann nicht zu der Annahme einer nicht alleinigen Verfügungsbefugnis
des BND führen. Bei gemeinsamen Dateien des BND mit ausländischen
Nachrichtendiensten haben beide Parteien gleichermaßen die Verfügungsbefugnis
für diese Datei inne. In diesem Fall kann der Unabhängige Kontrollrat jederzeit
prüfen, welche Daten der BND aus seiner Ausland-Fernmeldeaufklärung in
diese Dateien einspeist.
19. Inwiefern teilt die Bunderegierung die Befürchtung der Fragestellenden,
dass die vom BVerfG geforderte umfassende Kontrolle über die
Überwachung des BND durch eine mögliche restriktive Auslegung des
Erfordernisses der Erforderlichkeit für die Durchführung der Kontrolle (§ 56
Absatz 3 BNDG E) faktisch umgangen werden kann?
Eine Umgehung der Kontrolle durch eine restriktive Auslegung des
Erfordernisses der „Erforderlichkeit“ ist nicht zu befürchten. Der BND wird kooperativ
im gesetzlichen Rahmen mit dem Unabhängigen Kontrollrat
zusammenarbeiten. Das Bundeskanzleramt begleitet den gesamten Prozess im Rahmen seiner
Fach- und Dienstaufsicht.
20. Wie werden nach Planung der Bundesregierung in Zukunft der Zugang
und die Kontrolle der Kontrollorgane in Bezug auf Außenstellen des
BND, z. B. der Satelliten-Erfassungsstelle in Bad Aibling, ablaufen?
Die Kontrollen der Dienststellen des BND werden wie bisher entsprechend der
Anforderungen des jeweiligen Kontrollorgans und dessen gesetzlichen
Kontrollzuständigkeiten realisiert werden.
21. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Abgrenzungen
der originären Kontrollzuständigkeiten zwischen dem administrativen
und dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan für eine „effektive Ende-zu-
Ende Kontrolle“ (BVerfGE 1 BvR 2835/17 Rn. 276; sowie u. a.
Stellungnahme zum BNDG-E der Stiftung für Neue Verantwortung vom 3.
Dezember 2020) ausreichend sind?
Die gesetzlich vorgesehene Struktur des Unabhängigen Kontrollrates und somit
die Arbeitsteilung im Unabhängigen Kontrollrat zwischen dem
gerichtsähnlichen und dem administrativen Kontrollorgan gewährleistet eine umfassende
Kontrolle der Technischen Aufklärung des BND. Die zwei Kontrollbereiche
„gerichtsähnlich“ und „administrativ“ sind ausdrücklich vom
Bundesverfassungsgericht gefordert worden. Über die Zusammenführung dieser beiden
Kontrollsäulen unter dem einheitlichen Dach einer Behörde ist eine effiziente und
umfassende Kontrolle sichergestellt. Während sich die Zuständigkeit des
gerichtsähnlichen Kontrollorgans aus dem Zuständigkeitskatalog des § 42
BNDG-E ergibt, unterliegt die Technische Aufklärung des BND über den
Zuständigkeitskatalog des gerichtsähnlichen Kontrollorgans hinaus dem
administrativen Kontrollorgan. Zugleich wird dieses, bereits aufgrund der dort
vorhandenen technischen Expertise, die Prüfentscheidungen des gerichtsähnlichen
Kontrollorgans vorbereiten. Mithin ist die Kontrolle lückenlos gewährleistet,
ohne dass es z. B. aufgrund von unterschiedlichen behördlichen
Ausgestaltungen zu Reibungsverlusten kommt.
22. Stimmt die Bundesregierung der Ansicht der Fragestellenden zu, dass es
notwendig und geboten ist, das Beanstandungsverfahren (§ 52 BNDG E)
im Sinne einer Kontrolle auf Augenhöhe effektiv und transparent zu
gestalten?
Die Regelung statuiert rechtsklar und eindeutig das Beanstandungsverfahren.
Als letzte Stufe des Beanstandungsverfahrens liegt die
Letztentscheidungsbefugnis beim gerichtsähnlichen Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrates.
Zu den Beanstandungsverfahren unterrichtet der Unabhängige Kontrollrat unter
Wahrung des Geheimschutzes das Parlamentarische Kontrollgremium. Darüber
hinaus kann der Deutsche Bundestag in allgemeiner Form über
Beanstandungen informiert werden.
a) Inwiefern sieht die Bundesregierung diesen Anspruch in § 52 BNDG
E vor dem Hintergrund erfüllt, dass sich das Beanstandungsverfahren
über Monate hinziehen kann?
Vorgesehen ist ein gestuftes Verfahren, welches den Bedarfen der
kontrollierenden Stelle und der zu kontrollierenden Stelle Rechnung trägt und zugleich die
Dienst- und Fachaufsicht einbindet. Dass sich Beanstandungen über lange
Zeiträume hinziehen und alle Beanstandungsstufen bis hin zur Letztentscheidung
durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan beschritten werden, ist
unwahrscheinlich, da der BND Beanstandungen in aller Regel unverzüglich abhilft und eine
kurze Reaktionsmöglichkeit jederzeit besteht.
b) Inwiefern geht die in § 55 Absatz 3 BNDG E vorgesehene Anhörung
des Bundeskanzleramts im Rahmen des Rechts des UKRs, dem
Bundestag über Beanstandungen zu berichten, über Belange des
Geheimschutzes hinaus?
Die Anhörung des Bundeskanzleramtes soll sicherstellen, dass
Geheimschutzbelangen umfassend Rechnung getragen wird.
c) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Beanstandungsprozess
einfacher, flexibler und zeitlich kürzer als im alten BNDG ausgestaltet
wird?
Ein Beanstandungsverfahren zur Kontrolle der Technischen Aufklärung des
BND war bislang nicht Gegenstand des BND-Gesetzes. Dieses soll erst durch
die aktuelle Novelle eingefügt werden. Die bestehenden Regelungen zu
Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleiben von der
Neuregelung unberührt.
d) Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Gefahr, dass im
Beanstandungsverfahren nach § 52 BNDG-E dem gerichtsähnlichen
Kontrollorgan im Vergleich zur administrativen Kontrolle eine höhere Stellung
eingeräumt wird, weil es eine abschließende Entscheidung treffen
kann, und wird sich das nach Einschätzung der Bundesregierung auf
die Kontrollfunktion der Kontrollorgane auswirken?
Das Beanstandungsverfahren wird mit einer rechtlich verbindlichen
Letztentscheidung abgeschlossen. Diese Befugnis liegt beim gerichtsähnlichen
Kontrollorgan. Seine Mitglieder sind unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.
Über das Zusammenwirken von gerichtsähnlichem und administrativem
Kontrollorgan soll eine umfassende und einheitliche Kontrollpraxis ermöglicht
werden, die die Technische Aufklärung des BND umfassend ermöglicht. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
23. Inwiefern sieht die Bundesregierung den Auftrag des BVerfG, eine
„unabhängige Kompetenz zur Prüfung des gesamten Prozess(es) der
strategischen Überwachung“ (Rn. 276) im BNDG-E umgesetzt – insbesondere
auch mit Blick auf das vorgesehene Beanstandungsverfahren und die
Bestimmung des Prüfauftrags durch den Unabhängigen Kontrollrat?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 15, 21 und 22a bis 22d verwiesen.
24. Inwiefern sieht die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf die vom
BVerfG (Rn. 272) geforderte kontinuierliche Rechtskontrolle, also die
Kontrolle der gesamten Datenverarbeitung durch den vorgesehenen
Unabhängigen Kontrollrat gesichert?
Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um und
erfüllt damit die Forderung nach der Ausgestaltung als kontinuierliche
Rechtskontrolle.
25. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Forderung des BVerfG nach
transparenteren Kontrollstrukturen und Kontrollverfahren in ihrem
Gesetzentwurf umgesetzt, auch vor dem Hintergrund, dass darin keine
Pflicht zur Schaffung struktureller Bereitstellung und Pflege von
Protokollierungsdateien sowie eine Datenkennzeichnungspflicht zur effektiven
Kontrolle gesetzlich verankert werden soll?
Der Gesetzentwurf sieht Protokollierungs- und Kennzeichnungspflichten des
BND im Rahmen der strategischen Fernmeldeaufklärung vor und erfüllt damit
vollumfänglich die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
26. Inwiefern hält die Bundesregierung auf Grundlage ihres Gesetzentwurfs
auch Beanstandungen durch die gerichtsähnliche Kontrolle für möglich?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine klar definierte
Aufgabenverteilung zwischen dem gerichtsähnlichen und dem administrativen
Kontrollorgan vor. Der gesetzliche Zuständigkeitskatalog des § 42 BNDG-E sieht eine
Beanstandung durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan dabei nicht vor. Das
gerichtsähnliche Kontrollorgan kann allerdings nach § 51 Absatz 2 BNDG-E
das administrative Kontrollorgan mit der Durchführung einzelfallbezogener
Prüfaufträge befassen.
27. Inwiefern sieht die Bundesregierung auf Grundlage ihres
Gesetzentwurfes eine Möglichkeit der Einsichtnahme in die vom BND gesteuerten
Suchbegriffe auch durch die gerichtsähnliche Kontrolle?
Der gerichtsähnlichen Kontrolle des Unabhängigen Kontrollrates werden die
Anordnungen von strategischen Aufklärungsmaßnahmen gemäß § 23 Absatz 1
BNDG-E vorab zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt. Gleiches gilt für
Anordnungen von gezielten Datenerhebungen nach § 23 Absatz 5 BNDG-E.
Eine Vorlage einzelner Suchbegriffe erfolgt nicht, da diese von den im Interesse
des BND stehenden Personen oder Organisationen oftmals derart häufig
gewechselt werden, dass ihre Vorlage mit einem unverhältnismäßigen Vorlage-
und Prüfaufwand verbunden wäre. Darüber hinaus würde eine solche Vorlage
für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch den Unabhängigen
Kontrollrat auch wenig Mehrwert bringen, da der einzelne Suchbegriff als
solcher im Regelfall wenig Aussagekraft hinsichtlich seiner Erforderlichkeit für
die Aufgabenerfüllung des BND hat.
Die vom BND eingesetzten Suchbegriffe unterliegen jedoch vollumfänglich der
Kontrolle durch das administrative Kontrollorgan (vgl. § 51 Absatz 1 BNDG-
E), das seinerseits die Deaktivierung von Suchbegriffen verlangen und bei
Nichtbefolgung durch den BND dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan hierzu
eine Beanstandung vorlegen kann (vgl. § 52 Absatz 3 BNDG-E). In diesem
Fall entscheidet das gerichtsähnliche Kontrollorgan abschließend auch über die
Verwendung der Suchbegriffe (vgl. § 42 Absatz 2 Nummer 4 BNDG-E).
28. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die im BNDG-E
für die administrative Kontrolle formulierten Kontrollziele und der
Kontrollumfang nicht hinreichend bestimmt sind?
Die Ansicht, dass die Kontrollziele und der Kontrollumfang im Gesetzentwurf
nicht hinreichend bestimmt sind, wird von der Bundesregierung nicht geteilt.
a) Inwiefern hält die Bundesregierung eine zumindest stichprobenhafte
Kontrollbefugnis des administrativen Kontrollorgans auch in Bezug
auf die Maßnahmen der Eignungsprüfung (§ 24) für erforderlich?
Die konkrete Ausgestaltung der Prüftätigkeit des administrativen
Kontrollorgans wird von dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan bestimmt. Eine
umfängliche Kontrolle aller Maßnahmen der Eignungsprüfung ist möglich. Inwieweit
das gerichtsähnliche Kontrollorgan eine solche stichprobenhafte Kontrolle
vorsieht, unterfällt nicht der Bewertung durch die Bundesregierung.
b) Inwiefern hält die Bundesregierung eine ausdrückliche Kompetenz der
administrativen Kontrolle zur Prüfung aller Schritte der
Datenverarbeitung rechtlich nun für sichergestellt?
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Regelungen zum
Umfang der Kontrolltätigkeit der administrativen Rechtskontrolle,
insbesondere im Zusammenspiel mit dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan, setzen die
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Eine Prüfung aller Schritte der
Datenverarbeitung wird daher sichergestellt.
c) Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die für die
administrative Kontrolle benötigten Technologien, z. B. Kontrollsoftware,
im BNDG-E hinreichend bestimmt sind?
Die Kontrollrechte der administrativen Rechtskontrolle werden hinreichend in
den §§ 51 ff. BNDG-E abgebildet.
d) Inwiefern sieht die Bundesregierung die Pflicht des BND zur
Kooperation mit dem administrativen Kontrollorgan im Hinblick auf dessen
Kontrollbefugnisse für hinreichend rechtlich sichergestellt an?
Die Pflichten des BND zur Kooperation werden im Gesetzentwurf hinreichend
sichergestellt. Der BND ist nach § 56 BNDG-E zur Unterstützung bei der
Arbeit des Unabhängigen Kontrollrats verpflichtet. Durch das Instrument der
Beanstandung nach § 52 BNDG-E ist auch ein wirksamer Mechanismus mit
Sanktionswirkung implementiert worden.
29. Wie wird die Bundesregierung künftig ausschließen, dass es auf
Grundlage des BNDG-E zu Kontrolllücken wegen unklarer Zuständigkeiten
oder zu ineffizienten und teuren Parallelstrukturen bei der Kontrolle der
Datenverarbeitung und Datenübermittlung durch den Bundebeauftragten
für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) und die
administrative Kontrolle des Unabhängigen Kontrollrats kommt?
Die Kontrolle der Technischen Aufklärung des BND wird mit dem novellierten
BND-Gesetz geregelt. Die bestehenden Kontrollzuständigkeiten des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bleiben hiervon
unberührt, vgl. § 58 Absatz 2 Satz 2 BNDG-E. Über den in § 58 Absatz 1
BNDG-E vorgesehenen Austausch können sich die Kontrollorgane über die
jeweilige Kontrolltätigkeit austauschen und so gemeinsam eine effiziente,
lückenlose Kontrolle ermöglichen.
30. Inwiefern und auf welche Weise wird die Bundesregierung künftig
sicherstellen, dass der BfDI sowohl mit seiner relevanten Erfahrung als
auch aufgrund seiner wichtigen unabhängigen datenschutzrechtlichen
Funktion im Rahmen der administrativen Rechtskontrolle über den BND
hinreichend und nicht schlechter als zuvor eingebunden ist?
Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
31. Inwiefern sieht es die Bundesregierung als sichergestellt an, dass sich
Kontrolllücken nicht dadurch ergeben werden, dass der BfDI und der
unabhängige Kontrollrat sich lediglich, wie in § 58 BNDG-E vorgesehen,
über „allgemeine Angelegenheiten“ und nicht auch über konkrete Fälle
austauschen können?
Es wird auf die Antwort zu Frage 29. verwiesen.
32. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Ausweitung der
Zusammenarbeit und der Befugnisse bei der Datenübermittlung
zwischen dem BND und der Bundeswehr verfassungsgemäß sind?
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen der Zusammenarbeit und der
Befugnisse bei der Datenübermittlung zwischen dem BND und der
Bundeswehr sind nach Auffassung der Bundesregierung rechtskonform und begegnen
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
33. Inwiefern hat die Bundesregierung vor, im Rahmen der Schutznormen
und Kontrollvorgaben in §§ 12 und 24 des BNDG-E die Zusammenarbeit
des BND mit den Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums der
Verteidigung (BMVg) zu privilegieren?
In § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 3 BNDG-E (Möglichkeit der Errichtung
einer gemeinsamen projektbezogenen Datei mit Dienststellen im
Geschäftsbereich der Bundeswehr; erleichterte Möglichkeit der Verlängerung einer
gemeinsamen projektbezogenen Datei) und § 24 Absatz 7 Nummer 2 (automatisierte
Übermittlung von Daten aus der Eignungsprüfung an die Bundeswehr, wenn
dies zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter erforderlich ist) sind
spezifische Regelungen zur Zusammenarbeit des BND mit der Bundeswehr
vorgesehen. Diese tragen dem Umstand Rechnung, dass dem BND als einzigem
Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland auch die Funktion
eines militärischen Nachrichtendienstes zukommt. Die Bundeswehr ist
insbesondere im Rahmen der „Force Protection“ bei Auslandseinsätzen und deren
Vorbereitung auf valide und schnelle Datenübermittlung durch den BND
angewiesen. Die Rolle des BND als militärischer Nachrichtendienst erfordert daher,
dass personenbezogene Daten aus der strategischen Ausland-
Fernmeldeaufklärung, die für spezielle Bereiche der Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr
erforderlich sind, unmittelbar und ohne Zeitverzug automatisiert zur
Auswertung an die Bundeswehr übermittelt werden können. Auch sollen gemeinsame
Dateien mit der Bundeswehr, die sich auf den Schutz der Bundeswehr bei
Auslandseinsätzen beziehen und die für die Erreichung dieses Ziels weiterhin
erforderlich sind, unter erleichterten Voraussetzungen verlängert werden können.
34. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung in Zukunft die
Zusammenarbeit von BND und Bundeswehr ausgestaltet werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen.
a) Inwiefern werden dem BND und der Bundeswehr durch das neue
BNDG die Führung gemeinsamer Dateien erlaubt?
§ 12 BNDG-E erlaubt die Einrichtung gemeinsamer projektbezogener Dateien
mit anderen Dienststellen der Bundeswehr. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 33 verwiesen.
b) Zu welchem Zweck dürfen solche gemeinsamen Dateien errichtet
werden?
Gemeinsame Dateien von BND und Bundeswehr dürfen zum Zweck des
Austausches und der gemeinsamen Auswertung von Erkenntnissen im Hinblick auf
die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten
Gefahrenbereiche oder die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 8 des Artikel
10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche, soweit deren Aufklärung Bezüge
zum internationalen Terrorismus aufweist, oder zum Schutz der
Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung sowie zum
Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen
eingerichtet werden (vgl. § 12 Absatz 1 BNDG-E).
c) Wer soll beim BND und bei der Bundeswehr konkret Zugriff auf diese
Dateien haben?
Zugriff auf diese Dateien erhalten beim BND sowie bei der Bundeswehr nur
solche Bereiche, die mit den in der Antwort zu Frage 34b benannten Themen
befasst sind.
d) Inwiefern wird dadurch nach Ansicht der Bundesregierung eine
Verschmelzung und Vermischung von Aufgaben und Befugnissen des
BND und der Bundeswehr herbeigeführt?
Die Zuständigkeiten von BND und Bundeswehr sind gesetzlich klar geregelt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen.
e) Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Zuständigkeit des BfDI zur
Kontrolle dieser gemeinsamen Dateien?
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist bereits aktuell für die Kontrolle
der gemeinsamen Dateien von BND und inländischen öffentlichen Stellen
zuständig. Diese Zuständigkeit wird durch die aktuelle BNDG-Novelle nicht
berührt.
f) Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Zuständigkeit des
Parlamentarischen Kontrollgremiums hinsichtlich der Zusammenarbeit in
diesem Bereich?
Das Parlamentarische Kontrollgremium kontrolliert nach § 1 PKGrG die
Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des BND. Daher beschränkt sich die
Zuständigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums auf die Kontrolle des
Beitrags des BND an entsprechenden gemeinsamen Dateien von BND und
Bundeswehr.
g) Inwiefern sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit der Schaffung
einer Zuständigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums für das
Militärische Nachrichtenwesen der Bundeswehr?
Eine Ausweitung der Kontrollbefugnisse über die derzeitige gesetzliche
Ausgestaltung des Parlamentarischen Kontrollgremiums wird als nicht notwendig
erachtet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34f verwiesen.
35. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragestellenden
sowie von Verbänden, dass nach Stand des BNDG-E die Gefahr besteht,
dass in Zukunft Datenübermittlungen beispielsweise vom BND zu
Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung bewusst durchgeführt werden könnten, um die weitere
Datenverarbeitung einer geringeren Kontrolldichte auszusetzen, da BND und
Bundeswehr bei reformierter Gesetzesgrundlage unterschiedlichen
Kontrolldichten unterliegen würden und welche Möglichkeiten sieht die
Bundesregierung, um einen derartigen inländischen Ringtausch von Daten durch
bessere Kontrollvorgaben mindestens zu begrenzen (vgl.
https://www.stif
tung-nv.de/sites/default/files/stellungnahme_refe_bndg_wetzling_viet
h.pdf)?
Datenübermittlungen des BND an Dienststellen der Bundeswehr unterliegen
den einschlägigen Übermittlungsvorschriften und erfolgen nur dann, wenn die
Übermittlung der Daten für die Aufgabenerfüllung der Bundeswehrdienststelle
erforderlich ist. Derartige Übermittlungen unterliegen zudem vollumfänglich
der Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan des Unabhängigen
Kontrollrates. Eine Übermittlung von Daten, um diese einer ggf. geringeren
Kontrolldichte auszusetzen, ist daher bereits aus Rechtsgründen
ausgeschlossen. Eine solche Übermittlung von Daten, die für die Aufgabenerfüllung der
Bundeswehr nicht erforderlich sind, hätte zudem keinerlei fachlichen Mehrwert
für den BND oder die Bundeswehr.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]