[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Janosch
Dahmen, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25545 –
Abgabe von Schutzmasken an Risikogruppen in Apotheken
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit November 2020 erhalten Bürgerinnen und Bürger ab 65 Jahren in Bremen
und Bremerhaven kostenlose FFP2-Masken in Apotheken. Der Bedarf an den
Masken hat sich dort als so groß erwiesen, dass rund 300 000 Masken am
ersten Tag der Aktion abgegeben wurden und es zu Engpässen und langen
Schlangen vor den Apotheken kam (
https://www.weser-kurier.de/bremen/bre
men-stadt_artikel,-warteschlangen-vor-bremens-apotheken-_arid,194411
4.html). Ähnliche Erfahrungen aus Südkorea während der ersten Welle der
Pandemie weisen darauf hin, dass ein großer Ansturm mit einer geregelten
Verstetigung der Abgabe von Schutzmasken (zwei Masken pro
Apothekenbesuch an einem je nach Alter festgelegtem Abgabetag pro Woche) erreicht
werden kann (
https://www.nytimes.com/2020/04/01/opinion/covid-face-mask-sho
rtage.html). Neben Südkorea wurde auch in Taiwan der Maskenknappheit
durch Markteingriffe begegnet. In Tübingen wurde die Problematik der
gefährdenden Warteschlangen durch eine Versendung von Schutzmasken per
Post vermieden (
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/tuebinge
n/grund-fuer-niedrige-corona-infektionszahlen-in-tuebingen-100.html). Am
9. Dezember 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen
Bundestag einen Referentenentwurf einer Verordnung zum bundesweiten
Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Corona-
Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV)
zugeleitet, mit dem ein Anspruch für bestimmte, in der Verordnung definierte,
Risikogruppen auf bis zu 15 Schutzmasken geregelt werden soll. Die
Verteilung der Masken an die anspruchsberechtigten Personen soll durch die
Apotheken erfolgen.
Schutzmasken höherer Schutzstufe ab dem Typ FFP2 oder vergleichbarer oder
höherer Schutzstufe gehören neben den allgemeinen Empfehlungen zu
Hygiene und Abstand zu den wichtigsten Bausteinen, um einen möglichst hohen
Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gewährleisten.
Insbesondere für Personen mit einem besonders hohen Risiko eines schweren
oder tödlichen Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung stellt die Verfügbarkeit
einer Schutzmaske, die neben dem Fremdschutz auch ein gewisses Maß an
Eigenschutz gewährleistet, ein unabdingbares Element dar, um auch unter Pan-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26100
19. Wahlperiode 25.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
22. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
demiebedingungen ein selbstständiges Leben führen zu können. Die
fragestellende Fraktion unterstützt daher grundsätzlich das Vorhaben, den besonders
vulnerablen Personengruppen Masken höherer Schutzklasse zur Verfügung zu
stellen. Gerade in Bezug auf die Verteilung sowie die Beschaffung der Masken
bleiben aber weiterhin grundlegende Fragen offen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) vom 14. Dezember
2020 (BAnz AT 15.12.2020 V1) sieht vor, dass Personen mit einem signifikant
erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach
einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einen Anspruch auf insgesamt
15 Schutzmasken mit FFP2-Standard oder vergleichbarem Standard haben. Die
Abgabe der Schutzmasken erfolgt in Apotheken. Anspruchsberechtigt sind alle
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
bei ihnen eine der in der SchutzmV aufgeführten Vorerkrankungen oder einer
der aufgeführten Risikofaktoren vorliegt. Die Abgabe der Schutzmasken erfolgt
in einem zweistufigen Verfahren. Bis zum 6. Januar 2021 konnten die
Anspruchsberechtigen in Apotheken gegen Vorlage ihres Personalausweises bzw.
durch Abgabe einer nachvollziehbaren Eigenauskunft einmalig drei
Schutzmasken kostenfrei erhalten. In den Zeiträumen vom 1. Januar 2021 bis zum
28. Februar 2021 sowie vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 können
die Anspruchsberechtigten jeweils sechs weitere Schutzmasken gegen eine
geringe Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro je sechs Schutzmasken erhalten.
Die gesetzlichen Krankenkassen und privaten
Krankenversicherungsunternehmen versenden ein Informationsschreiben der Bundesregierung an die
anspruchsberechtigten Versicherten. Gemeinsam mit dem Informationsschreiben
erhalten die Anspruchsberechtigten einmalig zwei fälschungssichere
Berechtigungsscheine für jeweils sechs Schutzmasken. Die Berechtigungsscheine
werden von der Bundesdruckerei bereitgestellt.
1. Auf welchen Berechnungsgrundlagen beruht die Pauschale von 6 Euro,
die nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung pro Schutzmaske
an die Apotheken ausgezahlt wird, und wie setzen sich die Kosten im
Detail zusammen, welcher Anteil ist beispielsweise für den
Einkaufspreis der Schutzmasken vorgesehen?
2. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung zum aktuellen Zeitpunkt als
marktgerechter Preis für eine Schutzmaske des Typs FFP2 in der
Bundesrepublik Deutschland anzusehen?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Erstattungspreis von 6 Euro je Maske einschließlich Umsatzsteuer geht
wesentlich auf eine vom Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag
gegebene Markterhebung zurück. Diese ergab zu den Preisentwicklungen in den
unterschiedlichen Maskenklassen zum Stichtag 9. Oktober 2020 einen
Durchschnittspreis für FFP2-Masken von 4,29 Euro. Die vom Auftragnehmer
herangezogenen Quellen umfassten dabei vorrangig die Angebote reiner Internet-
Anbieter. Hingegen werden die vom Bund finanzierten Masken über die
Apotheken abgegeben. Daher waren bei der Festsetzung der Vergütungshöhe die
Beschaffungskosten, die Kosten für die Beratungsleistung gegenüber den
Anspruchsberechtigten und die Kosten für den Abrechnungsweg über die
Apothekenrechenzentren zu berücksichtigen. Zudem war zu berücksichtigen, dass Vor-
Ort-Apotheken während der Pandemie, anders als Internet-Anbieter, in
besonderer Weise gefordert sind, Hygiene-Konzepte sowohl zum Schutz der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Apotheke als auch der Kundinnen und
Kunden umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist auch der zusätzliche Aufwand
zu erwähnen, der durch eine gegebenenfalls notwendige Umverpackung von
Schutzmasken entsteht, da Packungsgrößen von drei oder sechs Schutzmasken
auf dem Markt kaum erhältlich sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass von
dem Erstattungsbetrag ein Anreiz für die Apothekerinnen und Apotheker
ausgehen sollte, sich an der mit zusätzlichem Aufwand verbundenen Abgabe der
Schutzmasken zu beteiligen. Darüber hinaus tragen die Apotheken auch das
wirtschaftliche Risiko der Abgabe der Masken.
3. In welcher Form beobachtet die Bundesregierung die Entwicklung des
Marktpreises für Schutzmasken in Deutschland?
Bei entsprechendem Bedarf werden Analysen der Preisentwicklung von
Schutzmasken oder anderer Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
durchgeführt.
4. Wie ist es zu erklären, dass die Bundesregierung mit der Preisverordnung
für SARS-CoV-2-Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung
(Antigen-PreisV) vom 7. Dezember 2020 auf Grundlage des § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Absatz 3 Satz 3 des
Infektionsschutzgesetzes regulierend in den Marktpreis für SARS-CoV-2-Antigen-Tests
zur patientennahen Anwendung eingegriffen hat, dies bei Schutzmasken,
bei denen seit Beginn der Pandemie ebenfalls zum Teil ein erheblich
überhöhtes Preisniveau feststellbar ist, jedoch bislang nicht getan hat?
Das verglichen mit dem Beginn der Pandemie deutlich größere Angebot an
partikelfiltrierenden Halbmasken und der damit verbundene Preiswettbewerb unter
den Anbietern machen regulatorische Eingriffe in die Preisbildung überflüssig.
Eine vergleichbare, zum Zeitpunkt des Erlasses der Preisverordnung für SARS-
CoV-2-Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung noch nicht absehbare
Marktentwicklung lässt sich auch im Bereich der SARS-CoV-2-Antigen-Tests
feststellen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat deshalb mit der
Verordnung zur Aufhebung der Preisverordnung für SARS-CoV-2-Antigen-Tests zur
patientennahen Anwendung vom 29. Dezember 2020 (BAnz AT 30.12.2020
V2) entsprechend reagiert.
5. Ist vorgesehen, dass die Ausgabe der Schutzmasken lediglich durch Vor-
Ort-Apotheken erfolgen soll, oder ist auch eine Abgabe durch
Versandapotheken vorgesehen?
Anspruchsberechtigte Personen können die ihnen übermittelten
Bescheinigungen zur Versorgung mit Schutzmasken für die Zeiträume vom 1. Januar 2021
bis zum 28. Februar 2021 und vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021
wahlweise in einer Vor-Ort-Apotheke oder in einer Versandapotheke einlösen.
Die vorgeschaltete Abgabe von Schutzmasken vom 15. Dezember 2020 bis
zum 6. Januar 2021 erfolgte nach einem auf die Vor-Ort-Apotheken in
Deutschland ausgerichteten Verfahren.
6. Ist vorgesehen, dass die Apotheken die abzugebenden Schutzmasken in
eigener Verantwortung zu beschaffen haben, oder sollen die
abzugebenden Schutzmasken durch den Bund oder die Länder beschafft werden?
Die Beschaffung der Schutzmasken erfolgt durch die Apotheken.
7. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zutreffend, dass die
Apotheken im Rahmen der Verteilung der Schutzmasken als Händler im Sinne
der PSA (Persönliche Schutzausrüstung)-Verordnung anzusehen sind,
a) und wenn nein, wie ist dies zu begründen,
b) und wenn ja, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die
Apotheker als Händler im Sinne der PSA-Verordnung über die sich daraus
ergebenden Pflichten informiert sind und diesen nachkommen, um
die Verkehrsfähigkeit und damit den Schutz der vulnerablen
Personen sicherzustellen?
c) Wie wird sichergestellt, dass nicht Masken die im Rahmen der
Beschaffungsverfahren des Bundes, u. a. dem Open-House-Verfahren,
abgelehnt und an die Händler zurückgegeben worden sind, nicht über
diesen Weg in den Markt gebracht werden?
Apothekerinnen und Apotheker, die Schutzmasken gemäß § 4 SchutzmV an
Berechtigte abgeben, sind Händler im Sinne des Artikel 3 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2016/425. Sie haben die Pflichten aus Artikel 11 der Verordnung
(EU) 2016/425 und § 7 Absatz 2 des PSA-Durchführungsgesetzes zu erfüllen,
d. h. insbesondere zu überprüfen, ob den persönlichen Schutzausrüstungen die
Anleitung und Herstellerinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
Die Einhaltung dieser Pflichten wird durch die Marktüberwachungsbehörden
der Länder im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
überprüft.
PSA, die weder mit der Verordnung (EU) 2016/425 konform sind noch die
Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 bzw. 2 der Medizinischer Bedarf
Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) erfüllen, dürfen nicht in Verkehr
gebracht werden. Die Überprüfung, ob auf dem Markt bereitgestellte PSA jenen
Anforderungen genügen, ist Aufgabe der Marktüberwachungsbehörden der
Länder im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. Dazu
haben die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 2 des PSA-
Durchführungsgesetzes Kontrollen anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und
Weise und in angemessenem Umfang durchzuführen.
8. a) Was veranlasst die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass
gemäß § 4 Absatz 3 des Referentenentwurfs der SchutzmV, sofern in
der Apotheke keine Packungseinheit mit der nach § 2 Absatz 1 oder
2 erforderlichen Anzahl an Schutzmasken verfügbar ist, die
Apotheke zur Neuverpackung berechtigt ist und dies dabei nicht als
Inverkehrbringen oder Veränderung im Sinne des Artikels 12 der
Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche
Schutzausrüstung gelten soll, zu der Annahme, dass diese Neuverpackung
gemäß § 4 Absatz 3 des Referentenentwurfs SchutzmV der
Schutzmasken keine Veränderung im Sinne des Artikel 12 der Verordnung (EU)
2016/425 darstellt, wenn sowohl die Verpackung als auch die
Herstellerinformationen Bestandteile der Prüfung der Konformität sind
und hierdurch verändert werden?
b) Welchen Einfluss hat die Veränderung der Konformitätskriterien auf
die Verkehrsfähigkeit der abgegeben partikelfiltrierenden
Halbmasken?
c) Vor dem Hintergrund, dass die Medizinischer Bedarf
Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) in § 9 Absatz 3 fordert, dass
jeder Abgabeeinheit eine Bescheinigung der
Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV beizufügen ist, aus welchem
Grund wird die Pflicht zur Beilage der Bescheinigung nach
MedBVSV bei der Abgabe über Apotheken dahingehend ausgesetzt,
dass den anspruchsberechtigten Personen nur noch auf Verlangen
eine Bestätigung von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
über die Verkehrsfähigkeit der Schutzmasken auszuhändigen ist, und
ist damit die Verkehrsfähigkeit nach § 9 MedBVSV noch gegeben?
Veränderungen im Sinne des Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/425 sind
ausschließlich solche, durch die die Konformität persönlicher
Schutzausrüstungen mit der Verordnung (EU) 2016/425 beeinträchtigt werden kann. Eine
solche Beeinträchtigung ist bei der Neuverpackung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 bis
3 SchutzmV ausgeschlossen.
Werden abzugebende Schutzmasken im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1
SchutzmV neu verpackt, darf gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 SchutzmV ihre
Schutzwirkung bei der Neuverpackung nicht beeinträchtigt werden. Die
Beeinträchtigung der Konformität im Sinne des Artikel 12 der Verordnung (EU)
2016/425 wird dadurch verhindert.
Anleitungen und Herstellerinformationen im Sinne des Anhang II Nummer 1.4
der Verordnung (EU) 2016/425 sind gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 SchutzmV bei
jeder Abgabe von Schutzmasken beizufügen, wenn die Schutzmasken neu
verpackt werden. Sie sind gemäß § 7 PSA-Durchführungsgesetz in deutscher
Sprache abzufassen. Die Konformität der abgegebenen PSA wird auch insoweit
nicht im Sinne des Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/425 beeinträchtigt, da
jede abgegebene Einheit der Schutzmasken die erforderlichen Informationen
enthält.
Eine Veränderung der Konformitätskriterien ist nicht erkennbar.
Partikelfiltrierende Halbmasken sind zunächst verkehrsfähig, wenn sie mit der Verordnung
(EU) 2016/425 konform sind. Sie sind ausnahmsweise verkehrsfähig, wenn sie
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 bzw. Absatz 2 MedBVSV erfüllen.
Gemäß § 9 Absatz 2 MedBVSV konnten PSA ausnahmsweise auf dem
deutschen Markt bereitgestellt werden, wenn in einem Bewertungsverfahren durch
eine geeignete Stelle auf Grund eines von der Zentralstelle der Länder für
Sicherheitstechnik (ZLS) auf ihrer Internetseite veröffentlichten Prüfgrundsatzes
festgestellt wurde, dass sie ein den grundlegenden Gesundheitsschutz- und
Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425
vergleichbares Gesundheits- und Sicherheitsniveau bieten. Bisher hat die ZLS
einen verkürzten Prüfgrundsatz für Pandemie-Atemschutzmasken (CPA)
veröffentlicht [Prüfgrundsatz für Corona SARS-CoV-2-Pandemie
Atemschutzmasken (CPA)]. Gemäß § 6 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Arbeitsausschusses
Marküberwachung wurde Mitte August 2020 der Beschluss gefasst, diesen
Prüfgrundsatz zum 1. Oktober 2020 außer Kraft zu setzten, da eine
Mangelsituation nicht mehr vorliege. CPA, die vor diesem Datum rechtmäßig in Verkehr
gebracht worden sind, dürfen auch weiterhin vertrieben werden.
Gemäß § 9 Absatz 3 MedBVSV ist PSA im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1
MedBVSV von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde mit einer
Bestätigung der Verkehrsfähigkeit zu versehen, die jeder Abgabeeinheit beizufügen
ist. Schutzzweck dieser Norm war, sicherzustellen, dass PSA, die nur die
Voraussetzungen der Verkehrsfähigkeit nach § 9 Absatz 2 MedBVSV erfüllen,
nachverfolgbar sind und nicht mit konformen persönlichen Schutzausrüstungen
nach der Verordnung (EU) 2016/425 verwechselt wurden.
Sofern nach der SchutzmV abzugebende Masken nicht neu verpackt werden,
gilt dies unverändert. Sofern abzugebende Masken neu verpackt werden, kann
die zuständige Marktüberwachungsbehörde weiter die Verkehrsfähigkeit
anhand der Bescheinigung nachprüfen, da der Apotheker auf Verlangen der
Anspruchsberechtigten die Bescheinigung nach § 9 Absatz 2 MedBVSV mitgeben
können muss.
Die Bundesregierung sah es gemäß § 4 SchutzmV als ausreichend an, dass
nicht jede oder jeder Anspruchsberechtigte neben der Anleitung auch die
Bescheinigung nach § 9 Absatz 3 MedBVSV zwingend erhält, da viele
Anspruchsberechtigte im Sinne des § 1 Absatz 1 SchutzmV bereits Erfahrung im
Tragen von Schutzmasken haben. Angesichts der Möglichkeit zur Nachprüfung
durch die Marktüberwachungsbehörden bei den abgebenden Apotheken, ob
eine Bescheinigung im Sinne des § 9 Absatz3 MedBVSV vorliegt, ist die
Verkehrsfähigkeit der Masken nach § 9 Absatz 2 MedBVSV weiter gegeben.
9. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend, dass den
ausgegebenen Masken die allgemeinen Herstellerinformationen beigefügt
werden, oder braucht es vor allem angesichts der Bedeutung des korrekten
Sitzes der Schutzmaske für die Gewährleistung der Schutzwirkung eine
auf den anspruchsberechtigten Personenkreis zugeschnittene
Information?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Dezember 2020 der
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) ein Informationsblatt
übermittelt, in dem Hinweise zum korrekten Aufsetzen der Schutzmaske gegeben
werden. Die ABDA hat das Informationsblatt ihren Mitgliedern übersandt und
diese darüber informiert, dass es auf ihrer Internetseite für die Apotheken zum
Herunterladen zur Verfügung steht, damit es bei Bedarf an Kundinnen und
Kunden ausgehändigt werden kann.
10. Sofern die Apotheken die abzugebenden Schutzmasken in eigener
Verantwortung beschaffen sollen,
a) wie soll ein einheitliches Qualitätsniveau der beschafften Masken
gewährleistet werden,
b) wird vorausgesetzt, dass Apotheken eigenständig die
Verkehrsfähigkeit sowie die Qualität der beschafften Masken prüfen,
c) ist es nach der sich im Entwurf befindlichen Verordnung zulässig,
dass eine Apotheke auf die Beschaffung von Schutzmasken
verzichtet und sich somit nicht an der Abgabe der Schutzmasken beteiligt,
und sind in diesem Fall Sanktionen vorgesehen,
d) soll eine Möglichkeit geschaffen werden, dass die
anspruchsberechtigten Personen sich im Vorfeld niedrigschwellig informieren
können, ob eine Apotheke noch ausreichend Lagerbestände an
Schutzmasken hat?
Ein einheitliches Qualitätsniveau wird durch die Konformität mit den
Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Regelungen sichergestellt, die
die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen betreffen. Die
Überprüfung, ob die PSA jenen Anforderungen genügen, ist Aufgabe der
Marktüberwachungsbehörden der Länder im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des
Produktsicherheitsgesetzes.
Persönliche Schutzausrüstungen, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt
werden sollen, müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/425 stehen.
PSA, die zum Schutz gegen schädliche biologische Agenzien wie das SARS-
CoV-2-Virus entworfen wurden, unterfallen der Kategorie III gemäß Artikel 19
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/425 (Anhang I der Verordnung (EU)
2016/425) und müssen dem entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren
unterzogen werden. Sie bedürfen demnach stets einer EU-Baumusterprüfung
(Anhang V) und zusätzlich entweder einer überwachten Produktprüfung
(Anhang VII) oder einer Qualitätssicherung des Produktionsprozesses (Anhang VI-
II). Als äußeres Zeichen der Konformität mit der Verordnung (EU) 2016/425
sind PSA mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
2016/425 i. V. m. Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu versehen.
Für diese CE-gekennzeichneten Masken spricht die Konformität mit den
grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen aus Artikel 5
i. V. m. Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425, wenn die PSA mit
harmonisierten Normen übereinstimmen (Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425).
Zu diesen harmonisierten Normen gehört zum Beispiel die DIN EN
149:2001+A1:2009: Atemschutzgeräte. Nach Ziffer 5 der DIN EN
149:2001+A1:2009 werden partikelfiltrierende Halbmasken (FFP = face
filtering piece) in drei Geräteklassen eingeteilt: FFP1, FFP2 und FFP3. Jede dieser
Geräteklassen muss bestimmte Parameter, z. B. in Bezug auf Durchlass des
Filters der partikelfiltrierenden Halbmaske (vgl. Ziffer 7.9.2) oder
Atemwiderstand (vgl. Ziffer 7.16), erfüllen. Für diese so gekennzeichnete Maske spricht
zunächst die Konformität mit europäischem Recht (Artikel 14 der Verordnung
(EU) 2016/425). Hersteller, Einführer und Händler der PSA müssen ihre
jeweiligen Prüfpflichten gemäß der Artikel 10 ff. der Verordnung (EU) 2016/425
erfüllen.
Ausnahmsweise ist die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen auf dem
deutschen Markt gemäß § 9 Absatz 1 bzw. Absatz 2 MedBVSV möglich.
Gemäß § 9 Absatz 1 MedBVSV dürfen persönliche Schutzausrüstungen, die in
den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan
verkehrsfähig sind, bereitgestellt werden, soweit es zur Bewältigung der vom Deutschen
Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellten
epidemischen Lage von nationaler Tragweite und der damit verbundenen
Mangelsituation erforderlich ist. Nach § 9 Absatz 2 MedBVSV konnten PSA
ausnahmsweise auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden, wenn in einem
Bewertungsverfahren durch eine geeignete Stelle auf Grund eines von der
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) auf ihrer Internetseite
veröffentlichten Prüfgrundsatzes festgestellt wurde, dass sie ein den grundlegenden
Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der
Verordnung (EU) 2016/425 vergleichbares Gesundheits- und Sicherheitsniveau bieten.
Bisher hat die ZLS einen verkürzten Prüfgrundsatz für Pandemie-
Atemschutzmasken (CPA) veröffentlicht [Prüfgrundsatz für Corona SARS-CoV-2-
Pandemie Atemschutzmasken (CPA)]. Gemäß § 6 Absatz 6 der
Geschäftsordnung des Arbeitsausschusses Marküberwachung wurde Mitte August 2020 der
Beschluss gefasst, diesen Prüfgrundsatz zum 1. Oktober 2020 außer Kraft zu
setzten, da eine Mangelsituation nicht mehr vorliege. CPA, die vor diesem
Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen auch weiterhin
vertrieben werden. Gemäß § 9 Absatz 3 MedBVSV ist PSA im Sinne des § 9
Absatz 2 Satz 1 MedBVSV von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde mit
einer Bestätigung der Verkehrsfähigkeit zu versehen, die jeder Abgabeeinheit
beizufügen ist. Die Möglichkeit der Bereitstellung von PSA nach § 9
MedBVSV ist gemäß § 10 MedBVSV in Verbindung mit § 5 Absatz 4 IfSG für
die Dauer der vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von
nationaler Tragweite begrenzt, ansonsten spätestens bis zum Ablauf des
31. März 2021.
Abgabefähig sind die in der Anlage zur SchutzmV aufgeführten Schutzmasken.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Apotheken sich vor der
Beschaffung und Abgabe von der Verkehrsfähigkeit und der Qualität der Schutzmasken
in geeigneter Weise vergewissern. Die ABDA unterstützt die Apotheken mit
einer Empfehlung zur Beschaffung und Abgabe von Schutzmasken gemäß
SchutzmV. Diese Empfehlung enthält auch ausführliche Hinweise zur
Verkehrsfähigkeit und Qualität der abzugebenden Schutzmasken.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Apotheken sich an der Abgabe
von Schutzmasken nach § 4 Absatz 1 SchutzmV beteiligt haben, soweit sie
pauschale Vergütung nach § 5 Absatz 1 SchutzmV hierfür erhalten haben. Die
Verordnung selbst sieht keine Sanktionen vor. In diesem Fall erfolgt die
Abgabe und Abrechnung auf Grundlage der vorzulegenden Bescheinigungen nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 SchutzmV.
Anspruchsberechtigte können sich telefonisch informieren, ob bei der
jeweiligen Apotheke noch Schutzmasken verfügbar sind.
11. a) Werden zur Gewährleistung einer sicheren Abgabe an die
anspruchsberechtigten Personen Standards für die sterile Umverpackung der
Schutzmasken durch die Apotheken zur sterilen Umverpackung
festgelegt, und
b) ist nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass die
Apotheken über ausreichendes Personal zum Umpacken verfügen, ohne dass
mit Einschränkungen des regulären Apothekenbetriebs zu rechnen
ist?
Die SchutzmV enthält in § 4 Absatz 3 Anforderungen an die Neuverpackung
von Schutzmasken, die in größeren Packungseinheiten bezogen wurden. Die
Schutzwirkung der Masken darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Apotheken
sind in der Lage, eine ordnungsgemäße Neuverpackung in geeigneter Weise
und unter geeigneten hygienischen Bedingungen vorzunehmen.
Die Bunderegierung geht davon aus, dass die Versorgung mit Schutzmasken
einschließlich des gegebenenfalls erforderlichen Neuverpackens grundsätzlich
mit dem jeweils vorhandenen Personal der Apotheken ohne übermäßige
Beeinträchtigung des regulären Apothekenbetriebs bewerkstelligt werden kann.
12. Welche Maßnahmen müssen vor dem Hintergrund, dass die
Bundesregierung ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs der SchutzmV
von 27,3 Millionen anspruchsberechtigten Personen ausgeht, die gemäß
§ 2 Absatz 1 zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 einen
Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken und dann gemäß Absatz 2 in dem
Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen
Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken sowie vom 16. Februar 2021
bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig
sechs Schutzmasken haben sollen, nach Ansicht der Bundesregierung
getroffen werden, um angesichts des erwartbar hohen Andrangs in den
Apotheken eine Gefährdung der anspruchsberechtigten Personen, der in
den Apotheken tätigen Personen sowie der weiteren Kundinnen und
Kunden der Apotheken zu verhindern?
13. Wie soll nach den Plänen der Bundesregierung der zu erwartende
Andrang in den Apotheken gesteuert werden?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie die Praxis der letzten Wochen gezeigt hat, erfolgt vor allem in vielen
größeren Apotheken die Abgabe der Schutzmasken räumlich getrennt vom
regulären Apothekenbetrieb. Zudem gibt § 3 Absatz 4 SchutzmV den gesetzlichen
Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen vor, die
Versorgungsberechtigungsscheine an die anspruchsberechtigten Personen in einer
vorgegebenen Reihenfolge zu versenden. Zuerst an die Personen, die das
75. Lebensjahr vollendet haben, dann an die Personen, die das 70. Lebensjahr
vollendet haben sowie an die Personen, bei denen eine in § 1 Absatz 1 Nummer
2 SchutzmV genannte Erkrankung oder ein in § 1 Absatz 1 Nummer 2
SchutzmV genannter Risikofaktor vorliegt, und zuletzt an die Personen, die das
60. Lebensjahr vollendet haben. Die sukzessive Versendung der
Berechtigungsscheine trägt dazu bei, dass die anspruchsberechtigten Personengruppen zu
unterschiedlichen Zeitpunkten die Apotheken aufsuchen.
14. Soll auch die Abgabe an eine Vertretungsperson zulässig sein,
insbesondere für anspruchsberechtigte Personen, die immobil sind, und wenn ja,
wie soll die Abgabe an Vertretungspersonen in diesem Fall
unbürokratisch gesteuert werden?
Gemäß § 4 Absatz 1 SchutzmV konnte die Abgabe der drei Schutzmasken, die
bis zum 6. Januar 2021 in Apotheken abgegeben wurden, auch an eine von der
anspruchsberechtigten Person bevollmächtigte Vertretungsperson erfolgen,
wenn die anspruchsberechtigte Person der Apotheke bekannt ist oder zusätzlich
zur Vollmacht der Personalausweis der anspruchsberechtigten Person vorgelegt
wird. Die Abgabe der insgesamt zwölf Schutzmasken, für die die nicht
personalisierten Berechtigungsscheine vorzulegen sind, kann ebenfalls an eine
Vertretungsperson erfolgen.
15. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um
bewegungseingeschränkten Personen die Entgegennahme der zugesagten
Schutzmasken zu ermöglichen?
a) Wie wird die Logistik personell und dinglich sichergestellt?
b) Wie wird die Finanzierung sichergestellt?
c) Wurde in diesem Zusammenhang geprüft, ob zur Entlastung
pflegender Angehöriger über die Pflegeversicherung den Beziehern von
Pflegegeld ein Kontingent von Schutzmasken per Post zugestellt
werden kann, und wenn nein, warum nicht?
Personen, die aufgrund von Bewegungseinschränkungen daran gehindert sind,
selbst eine Apotheke aufzusuchen, können eine andere Person zur
Entgegennahme der Schutzmasken bevollmächtigen. Insoweit wird auf die Antwort zu
Frage 14 verwiesen. Hinsichtlich einer Einbeziehung der Pflegeversicherung in
die Distribution der Schutzmasken wird auf die Antwort zu Frage 20
verwiesen.
16. a) Wieso hat die Bundesregierung in § 1 Absatz 1 des
Referentenentwurfs der SchutzmV eine abschließende Auflistung der
anspruchsberechtigten Personengruppen gewählt, obwohl das Robert Koch-
Institut (RKI) ausdrücklich darauf hinweist, dass „eine generelle
Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich“ ist
und vielmehr „ eine individuelle Risikofaktoren-Bewertung, im
Sinne einer (arbeits-)medizinischen Begutachtung“ erfordere (
https://ww
w.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppe
n.html, Stand: 29. Oktober 2020)?
b) Aus welchem Grund sind diese Personen von dem Anspruch auf
Abgabe von Schutzmasken ausgeschlossen, obwohl neben den von den
durch § 1 Absatz 1 des Referentenentwurfs der SchutzmV erfassten
Personengruppen eine große Zahl weiterer Personen nicht erfasst
sein dürfte, die dennoch mit einem besonders hohen Risiko eines
schweren oder tödlichen Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung
konfrontiert sind, wie zum Beispiel Menschen mit Trisomie 21, mit
Muskelerkrankungen oder kleinen oder eingeengten Lungen, und was
beabsichtigt die Bundesregierung, um auch diesem Personenkreis ein
höchstmögliches Maß an Schutz zuteilwerden zu lassen?
Die Feststellung der Anspruchsberechtigung in § 1 Absatz 1 SchutzmV
orientiert sich an der Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
vom 24. November 2020 zur Definition der COVID-19-Risikogruppen für eine
Abgabe von FFP2-Masken (
www.g-ba.de/downloads/17-98-5054/2020-11-24-
SN-G-BA-Stellungnahme-FFP2-Masken_web.pdf).
Die in der Stellungnahme des G-BA (Tabelle 2) aufgeführten Vorerkrankungen
und Risikofaktoren, die nach der vorhandenen Studienlage mit einem
signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach
einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden sind, wurden
durch Trisomie 21 ergänzt. Bei der Zusammenstellung der
anspruchsbegründenden Vorerkrankungen und Risikofaktoren wurde im Interesse der
Umsetzbarkeit ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass die Risikopersonen
unterhalb der Altersgruppe der über 60-jährigen auf Grundlage der bei den
gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen
vorliegenden Daten ermittelt werden können. Eine einzelfallbezogene
Risikoeinschätzung und Ausstellung von Attesten in den ärztlichen Praxen war vor dem
Hintergrund der damit verbundenen zusätzlichen Infektionsgefahren und der
Bindung ärztlicher Behandlungskapazitäten zu vermeiden.
17. a) Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der fragestellenden
Fraktion zu, dass davon auszugehen ist, dass es sich bei den 143 000
Menschen in Deutschland, die im vergangenen Jahr laut Angaben des
Statistischen Bundesamtes keine Krankenversicherung hatten
(
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundh
eit/Gesundheitszustand-Relevantes-Verhalten/Publikationen/Downlo
ads-Gesundheitszustand/krankenversicherung-mikrozensus-2130110
199004.html) zu einem Großteil um vulnerable Gruppen wie z. B.
Obdachlose handelt, und
b) wie ist aufgrund des geplanten Verteilungsverfahrens sichergestellt,
dass auch anspruchsberechtigte Menschen, die nicht
krankenversichert sind, Schutzmasken erhalten?
Soweit die betroffenen Personen zwar nicht gesetzlich krankenversichert sind,
aber gemäß § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) von den
gesetzlichen Krankenkassen „betreut“ und damit den gesetzlich Versicherten
leistungsrechtlich gleichgestellt werden, erhalten auch sie von ihrer jeweiligen
Krankenkasse die Versorgungsberechtigungsscheine, die in den Apotheken
gegen Schutzmasken eingelöst werden können. Dies betrifft insbesondere
Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Voraussetzung ist, dass sie die
Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 SchutzmV erfüllen und die zur Ermittlung des
Anspruch erforderlichen Daten der Krankenkasse bis zum 15. Dezember 2020
vorgelegen haben. Soweit Personen weder krankenversichert sind noch eine
Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 SGB V erfolgt, besteht kein
Zugang zu den Versorgungsberechtigungsscheinen nach der SchutzmV.
Angesichts der Infektionsentwicklung war der Bundesregierung bei der Erstellung
der Verordnung an einem zügig umsetzbaren Verfahren gelegen. Dafür war die
Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen und privaten
Krankenversicherungsunternehmen zwingend erforderlich, da nur diese flächendeckend und
personenbezogen über die für die Ermittlung einer Anspruchsberechtigung
nach der SchutzmV erforderlichen Daten verfügen. Die Einbindung weiterer
Organisationen und Institutionen in die Bedarfsermittlung und Verteilung der
Berechtigungsscheine hätte zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen geführt.
18. Wieso hat die Bundesregierung keine Ausnahme von der
Eigenbeteiligung von 2 Euro je sechs Masken für Transferleistungsempfängerinnen
und Transferleistungsempfänger vorgesehen, und hält die
Bundesregierung es vor dem Hintergrund, dass im Regelbedarf der Sozialhilfe für
2020 für den Bereich der Gesundheitspflege lediglich 16,42 Euro
veranschlagt sind, für möglich, dass Transferleistungsempfängerinnen und
Transferleistungsempfänger aufgrund der Eigenbeteiligung von einer
Beschaffung der Schutzmasken Abstand nehmen?
Anspruchsberechtigte gemäß § 1 SchutzmV können bis zum 15. April 2021
insgesamt 15 Schutzmasken erhalten. Die dafür zu leistende geringe
Eigenbeteiligung in Höhe von insgesamt 4 Euro stellt nach Auffassung der
Bundesregierung auch für Bezieherinnen und Bezieher von Transferleistungen eine
tragbare Belastung dar.
19. Welche alternativen Abgabemöglichkeiten hat die Bundesregierung
erwogen, und aus welchen Gründen hat sie diese wieder verworfen?
20. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, den
anspruchsberechtigten Personen zunächst einen Coupon zur
Selbstabholung auf dem Postweg zukommen zu lassen, statt die Masken den
anspruchsberechtigten Personen direkt postalisch zukommen zu lassen?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Abgabe der Schutzmasken erfolgt gemäß § 4 Absatz 1 SchutzmV durch
Apotheken. Die Bundesregierung hat sich für diesen Distributionsweg
entschieden, weil mit der Abgabe von voraussichtlich mehreren hundert Millionen
Schutzmasken innerhalb von nur vier Monaten erhebliche Anforderungen,
insbesondere hinsichtlich der Beschaffung der Schutzmasken, der Prüfung ihrer
Qualität und der Beratung der Anspruchsberechtigten verbunden sind. Die
Apothekerschaft verfügt neben den dafür erforderlichen Selbstverwaltungs-
und Distributionsstrukturen auch über die notwendigen Beschaffungswege.
Dies ist im vergleichbaren Ausmaß bei anderen Leistungserbringern und bei
den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen nicht der Fall.
21. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist es nach Auffassung der
Bundesregierung zulässig, dass die Krankenkassen und die privaten
Krankenversicherungsunternehmen anhand der bei ihnen vorliegenden
Informationen die Versicherten, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2
anspruchsberechtigt sind, ermitteln und ihre Versicherten diesbezüglich
kontaktieren?
In § 3 Absatz 1 SchutzmV wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, damit die
gesetzlichen Krankenkassen und die privaten
Krankenversicherungsunternehmen die ihnen vorliegenden Daten ihrer Versicherten nutzen können, um
anspruchsberechtigte Versicherte zu identifizieren und sie über einen Anspruch
auf Schutzmasken zu informieren.
Die rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung der anspruchsberechtigten
Versicherten und deren Information anhand der bei ihnen vorliegenden Angaben
ergeben sich daher in der Zusammenschau aus Artikel 6 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe c, Absatz 2, Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) i. V. m. Artikel 9 Absatz 2
Buchstabe h und i DSGVO i. V. m. § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe
c und Nummer 2, Satz 11 SGB V i. V. m. § 3 SchutzmV. Soweit es sich um
Daten der gesetzlichen Krankenkassen handelt, ist zusätzlich § 284 Absatz 3
Satz 1 SGB V zu nennen.
Da für privatversicherte Anspruchsberechtigte nur die privaten
Krankenversicherungsunternehmen über die erforderlichen Daten verfügen, um für eine
große Zahl an Anspruchsberechtigten den Anspruch zu prüfen und entsprechende
Berechtigungsscheine verwaltungsarm und schnell zu übermitteln, ist es
gerechtfertigt, auch die privaten Krankenversicherungsunternehmen zu
ermächtigen, vorhandene Daten zu diesem Zwecke auszuwerten und ihre Versicherten
über ihren Anspruch zu informieren. Die Datenverarbeitung ist somit für die
privaten Krankenversicherungsunternehmen zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich.
22. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage liegen den Krankenkassen und
den privaten Krankenversicherungsunternehmen die vorliegenden
Informationen, anhand derer die Versicherten, die nach § 1 Absatz 1 Nummer
1 und 2 anspruchsberechtigt sind, ermittelt werden sollen, vor?
Die rechtlichen Grundlagen für das Vorliegen der für die Ermittlung der
anspruchsberechtigten Versicherten und deren Information erforderlichen
personenbezogenen Daten ergeben sich für die gesetzlichen Krankenkassen aus
Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c, Absatz 2, Absatz 3 DSGVO i. V. m. Artikel
9 Absatz 2 Buchstabe h DSGVO i. V. m. insbesondere § 284 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 4 und 8 SGB V.
Für die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind neben den
entsprechenden Einwilligungserklärungen der Versicherten auf gesetzlicher Grundlage
insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO bzw. Artikel 9 Absatz 2
Buchstabe h DSGVO zu nennen. Die von den privaten
Krankenversicherungsunternehmen genutzten Daten sind für die Umsetzung des
Versicherungsvertrags und hier u. a. für die Prüfung der Leistungspflicht notwendig.
23. Auf welcher Grundlage ist die Bundesregierung zu der Annahme
gekommen, dass bei der nun durch die Apotheken zu erfolgenden Beschaffung
von bis zu 405 Millionen Masken, entsprechend der Angabe des
anspruchsberechtigten Personenkreises durch die Bundesregierung,
Auswirkungen auf Einzelpreise, also insbesondere auch denen von
Schutzmasken, nicht zu erwarten seien (S. 3 des Referentenentwurfs)?
Angesichts der fixen Vergütung für die Apotheken in Höhe von 6 Euro je
Schutzmaske, die auch die mit der Abgabe der Masken verbundenen
Dienstleistungen und Aufwendungen umfasst, besteht für den Großhandel und die
Hersteller kein wesentlicher Spielraum für Preiserhöhungen. Zudem werden –
anders als noch zu Beginn der Pandemie – auf den Märkten Atemschutzmasken
mit FFP2-Standard oder vergleichbarem Standard in erheblicher Menge
angeboten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]