Ausmaß der Streitanfälligkeit des Steuerrechts vor den Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof und dem Europäischen Gerichtshof
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Richard Pitterle, Harald Koch und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In der politischen Diskussion als auch in der öffentlichen Meinung wird das Steuerrecht häufig als streitanfällig beschrieben. Gründe hierfür können die Komplexität der Materie als auch die persönliche Gerechtigkeitsempfindung von Steuerpflichtigen hinsichtlich einzelner Regelungen sein. Ein hohes Maß an Streitanfälligkeit des Steuerrechts belastet nicht nur die Judikative, sondern führt auch zu Belastungen bei den einzelnen Steuerpflichtigen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12. März 2010 erneut klargestellt, dass gegen Urteile der Finanzgerichte, die sich gegen ein BMF-Schreiben, eine Richtlinie oder einen gleichlautenden Ländererlass richten, grundsätzlich Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen ist. Abweichungen von dieser grundsätzlichen Regelung sind nur mit Zustimmung des BMF möglich.
Vor diesem Hintergrund gilt es, die Streitanfälligkeit des deutschen Steuerrechts allgemein und die Verwaltungsanweisung des BMF im Speziellen zu evaluieren.
Eine derartige Evaluierung kann anhand der Fallzahl der gerichtlichen Entscheidungen bei den Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) beurteilt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Wie viele Richterinnen und Richter waren in den Jahren 2004 bis 2009 jeweils bei den Finanzgerichten und dem BFH tätig, und wie viele Planstellen waren hierfür vorgesehen (bitte aufgegliedert nach den Finanzgerichten und dem BFH jeweils für die entsprechenden Jahre)?
Wie viele Verfahren waren jeweils zum 31. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2009 bei den Finanzgerichten und bei dem BFH anhängig (bitte aufgegliedert nach den Finanzgerichten und dem BFH jeweils für die entsprechenden Jahre)?
Wie viele Verfahren wurden in den Jahren 2004 bis 2009 bei den Finanzgerichten und bei dem BFH jeweils abgeschlossen, und in wie vielen Verfahren wurde bei den Finanzgerichten die Revision zugelassen (bitte aufgegliedert nach den Finanzgerichten und dem BFH jeweils für die entsprechenden Jahre)?
Wie viele Verfahren sind in den Jahren 2004 bis 2009 bei den Finanzgerichten und bei dem BFH jeweils neu eingegangen, und wie lange betrug die durchschnittliche Bearbeitungsdauer (bitte aufgegliedert nach den Finanzgerichten und dem BFH jeweils für die entsprechenden Jahre)?
In wie vielen Fällen hat der BFH in den Jahren 2004 bis 2009 einer Revision stattgegeben (bitte aufgegliedert nach Steuerarten jeweils für die entsprechenden Jahre)?
In wie vielen Fällen hat der BFH in den Jahren 2004 bis 2009 eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, und in wie vielen dieser Fälle wurde zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden (bitte aufgegliedert nach Steuerarten jeweils für die entsprechenden Jahre)?
Wie viele Verfahren waren jeweils zum 31. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2009 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig, die verfassungsrechtliche Fragen des Steuerrechts zum Gegenstand hatten (bitte aufgegliedert nach Jahren, für den Stichtag 2009 bitte mit Aktenzeichen und strittiger Gesetzesnorm)?
Wie viele Verfahren wurden in den Jahren 2004 bis 2009 beim BVerfG jeweils abgeschlossen bzw. sind neu eingegangen, die verfassungsrechtliche Fragen des Steuerrechts zum Gegenstand haben (bitte aufgegliedert nach Jahren)?
In wie vielen Fällen hat das BVerfG in den Jahren 2004 bis 2009 verfassungsrechtliche Zweifel an einer steuerrechtlichen Regelung geäußert (bitte aufgegliedert nach Jahren und Nennung von Aktenzeichen und entsprechender Gesetzesnorm)?
In wie vielen Fällen hat sich in den Jahren 2004 bis 2009 der EuGH mit einer entsprechenden deutschen Steuerrechtsnorm beschäftigt, und in wie vielen Fällen wurden europarechtliche Bedenken gegen entsprechende nationale Norm erhoben (bitte aufgegliedert nach Jahren und Nennung von Aktenzeichen und entsprechender Gesetzesnorm für den Fall europarechtlicher Zweifel)?
Stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Fragen 1 bis 10 der Aussage zu, dass das Ausmaß der Streitanfälligkeit des Steuerrechts vor den Finanzgerichten, dem BFH und dem EuGH zugenommen hat (bitte mit Begründung)?
Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Anzahl der anhängigen Verfahren als ein möglicher Indikator für die Komplexität des Steuerrechts angesehen werden kann (bitte mit Begründung)?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, durch eine Veränderung des Steuerrechts die Streitanfälligkeit zu verringern (bitte mit Begründung)?
Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass durch eine Vereinfachung des Steuerrechts die Streitanfälligkeit des Steuerrechts gesenkt werden kann, und dass hierdurch eine Senkung von Bürokratiekosten, insbesondere bei den Finanzämtern, erreicht werden kann (bitte mit Begründung)?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche zusätzlichen Bürokratiekosten durch die Streitanfälligkeit des Steuerrechts, u. a. durch die Bearbeitung von Einspruchsentscheidungen usw., entstehen, und wenn nein, warum erachtet es die Bundesregierung nicht für notwendig, diesen Aspekt zu evaluieren (bitte mit Begründung)?
Wie viele und welche Urteile des BFH wurden noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht bzw. nicht auf der Internetseite des BMF zur entsprechenden Anwendung erklärt (bitte mit Nennung von Datum, Aktenzeichen, strittiger Gesetzesnorm und Grund der bisherigen Nichtveröffentlichung)?
Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass zur Sicherung des Rechtsfriedens und zur einheitlichen Anwendung des Rechts es erforderlich ist, die Urteile des BFH zeitnah zu veröffentlichen bzw. allgemeingültige Anwendung zu klären, sodass eine Veröffentlichung bzw. Prüfung des Urteils spätestens nach einem halben Jahr nach dem Urteilsdatum abgeschlossen ist (bitte mit Begründung)?
Über welche Gerichtsverfahren wurde das BMF gemäß Schreiben vom 19. März 2004 bzw. 12. März 2010 in der 16. und 17. Legislaturperiode informiert (bitte untergliedert nach den einzelnen Positionen [Nummer 1a bis 1c] des BMF-Schreibens vom 19. März 2004 bzw. nach den einzelnen Positionen [Nummer 1a bis 1d] des BMF-Schreibens vom 12. März 2010, Datum, Aktenzeichen und Gericht)?
Anhand welcher Kriterien ist im Sinne der Nummer 1b des BMF-Schreibens vom 12. März 2010 zu entscheiden, ob einem Gerichtsverfahren eine grundsätzliche oder größere finanzielle Bedeutung zukommt, und wie wird sichergestellt, dass diese Kriterien bundesweit einheitlich angewendet werden (bitte mit Begründung)?
In wie vielen Fällen wurde gemäß Nummer 2 des BMF-Schreibens vom 19. März 2004 bzw. 12. März 2010 in der 16. und 17. Legislaturperiode Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, und in wie vielen Fällen wurde der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde in den Jahren 2004 bis 2009 entsprochen?
In wie vielen Fällen hat das BMF in der 16. und 17. Legislaturperiode gemäß Nummer 2 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 12. März 2010 eine Abweichung von den Grundsätzen gemäß Nummer 2 des BMF-Schreibens vom 12. März 2010 zugelassen, und aus welchen Gründen wurde Nummer 2 des BMF-Schreibens vom 19. März 2004 um einen Satz 3 erweitert, wonach ein Abweichen nur mit Zustimmung des BMF nunmehr möglich ist (bitte mit Nennung des strittigen Verfahrens)?
Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die allgemeine Anweisung, gegen Urteile der Finanzgerichte weitere Rechtsmittel von Seiten der Verwaltung einzulegen, wenn diese sich gegen Richtlinien und BMF-Schreiben richten, von den Steuerpflichtigen als Ablehnung der Verwaltung hinsichtlich der finanzgerichtlichen Kompetenz bei „Missfallen“ der Urteile empfunden werden kann (bitte mit Begründung)?
Anhand welcher Kriterien entscheidet das BMF, ob eine Zustimmung gemäß Nummer 2 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 12. März 2010 zur Abweichung vom Grundsatz zum Einlegen der Revision gegeben wird (bitte mit Begründung)?
Welche weiteren umfassenden Informationen gemäß Nummer 5 des BMF-Schreibens vom 12. März 2010 sind nach der anfänglichen Unterrichtung an das BMF heranzutragen, und wie wird sichergestellt, dass Nummer 5 des BMF-Schreibens vom 12. März 2010 hinsichtlich der Berichterstattung von umfassenden Informationen bundesweit einheitlich ausgeübt werden (bitte mit Begründung)?
In wie vielen Fällen ist das BMF in den Jahren 2004 bis 2009 einem Verfahren nach § 122 Absatz 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten, und in wie vielen Fällen wurde eine entsprechende Anfrage zum Beitritt abgelehnt (bitte aufgegliedert nach Jahren)?
Ist das BMF in den entsprechenden Verfahren, deren Urteile in der 16. und 17. Legislaturperiode mit einem Nichtanwendungserlass belegt wurden, nach § 122 Absatz 2 Satz 1 FGO beigetreten und hat seine Rechtsposition dargelegt (bitte aufgegliedert nach den einzelnen Verfahren)?