[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Lisa Paus,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25716 –
Restschuldversicherung und Provisionsdeckel
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eine Restschuldversicherung soll beim Abschluss eines Ratenkredits vor den
Risiken Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Tod schützen. Potentiell
nützt sie sowohl dem Kreditnehmer, dessen Kredit im Versicherungsfall weiter
bedient wird, als auch der Bank, die keinen Zahlungsausfall erleiden muss.
Laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verfügen bis
zu 8,2 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher über eine
Restschuldversicherung (BaFin-Marktuntersuchung Restschuldversicherungen, 2017). 30
bis 40 Prozent der Verbraucherdarlehensverträge werden mit einer
Restschuldversicherung abgeschlossen (BaFin-Marktuntersuchung
Restschuldversicherungen, 2020, S. 6).
Allerdings gibt es bei den Restschuldversicherungen aus Verbrauchersicht seit
vielen Jahren gravierende Probleme. So kommt die BaFin 2017 in ihrer
Marktuntersuchung zu dem Schluss, dass die „von den
Versicherungsunternehmen an die Kreditinstitute geleisteten Provisionen teilweise
außerordentlich hoch sind“ und einen „lukrativen Anreiz für Kreditinstitute [darstellen],
möglichst viele Restschuldversicherungen mit einer möglichst hohen Prämie
zu verkaufen“. Zudem zeigt die jüngste Marktuntersuchung der BaFin vom
1. September 2020, dass die bekannten Probleme unvermindert fortbestehen.
Weder die Höhe der Prämien noch die Höhe der Provisionen sind
zurückgegangen (s. BaFin-Marktuntersuchung Restschuldversicherungen, 2020, S. 30).
Eine breit angelegte Untersuchung der Stiftung Warentest kommt aktuell
außerdem zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsschutz nicht nur teuer
erkauft, sondern zudem auch noch äußerst lückenhaft und für viele
Verbraucherinnen und Verbraucher schlicht unnötig ist (vgl. Finanztest 12/2020, S. 24 ff.).
Die Versicherungsbedingungen enthalten oft „überraschende
Einschränkungen“. Besonders die Absicherung für die Risiken Arbeitslosigkeit und
Arbeitsunfähigkeit ist problematisch.
Auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kommt in seinem
Referentenentwurf für ein Gesetz zur Deckelung der Abschlussprovision von
Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen vom 18. April 2019 (im
Folgenden „RefE“) zu dem Schluss, dass „Preis und Leistung [bei
Restschuldversicherungen] in Folge der exzessiven Provisionen in einem auffälligen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26485
19. Wahlperiode 05.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
4. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Missverhältnis zueinander“ stehen und „regelmäßig Interessenkonflikte zu
Lasten der Verbraucher verursachen“ (s. RefE, S. 17). Das BMF schlägt daher
die Einführung eines Provisionsdeckels bei Restschuldversicherungen vor und
begründet dies mit der „besonderen Schutzbedürftigkeit der
Darlehensnehmer“ aufgrund des Informationsvorsprungs der Banken und der häufigen
finanziellen Notlage der Darlehnsnehmer, denen eine Ablehnung der
angebotenen Restschuldversicherung daher schwerfällt. Da eine Bank bei Abschluss
eines Verbraucherkredits ihren Kundinnen und Kunden in der Regel nur eine
Restschuldversicherung anbietet, besteht auch nach Auffassung des BMF hier
kein „echter Markt“ (s. RefE, S. 2). Obwohl das Problem also nach
Auffassung der Fragesteller hinlänglich bekannt ist, zeichnet sich auch eineinhalb
Jahre nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs weiterhin keine Einigung
innerhalb der Bundesregierung ab (vgl. die Antwort der der Bundesregierung
auf die Mündliche Frage 44, Plenarprotokoll 19/194).
1. Wie hat sich die Zahl der Personen mit Restschuldversicherungen
innerhalb der letzten zehn Jahre entwickelt (bitte jeweils den Bestand und die
Anzahl neu hinzugekommener Versicherungsnehmerinnen und
Versicherungsnehmer für die jeweiligen Jahre angeben)?
Wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben seit dem 1. Mai 2019
nach Kenntnis der Bundesregierung eine Restschuldversicherung
abgeschlossen?
Die BaFin erfasst in ihrer jährlichen Erstversicherungsstatistik
Restschuldversicherungen, die als Lebensversicherung in Form der Gruppenversicherung
angeboten werden. Für Einzelversicherungen liegen keine Daten vor. In der Statistik
der BaFin werden Restschuldversicherungen ohne Überschussbeteiligung,
Zusatzversicherungen und die von ausländischen Versicherungsunternehmen
abgeschlossenen Verträge ebenfalls nicht erfasst (siehe hierzu auch die
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/8096). Die vollständigen
Erstversicherungsstatistiken der BaFin sind verfügbar unter
www.bafin.de/DE/
PublikationenDaten/Statistiken/Erstversicherung/erstversicherung_artikel.html.
Versicherungsschutz wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und etwaiger
sonstiger versicherter Risiken werden nicht statistisch erfasst. Auch
unterjährige Daten liegen der BaFin nicht vor.
Die in der nachstehenden Tabelle dargestellten Daten beziehen sich auf die
Anzahl der abgeschlossenen Versicherungen, nicht auf die der
Versicherungsneh-mer:
2010 2011 2012 2013 2014
Zugang in Tsd. 314 303 322 276 376
Abgang durch Tod in Tsd. 4,8 4,2 3,6 3,6 5,5
Bestand zum Jahresende in Tsd. 2.133 1.768 1.495 1.318 2.657*
2015 2016 2017 2018 2019
Zugang in Tsd. 212 201 268 351 251
Abgang durch Tod in Tsd. 4,8 3,5 2,4 2,3 2,5
Bestand zum Jahresende in Tsd. 2.013 1.572 1.149 1.122 986
*Der deutliche Anstieg im Jahr 2014 ist auf die Übertragung eines ausländischen
Versicherungsbestandes auf ein deutsches Unternehmen zurückzuführen.
2. Wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass der
Gesetzentwurf zur Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen
und von Restschuldversicherungen immer noch nicht vom Kabinett
verabschiedet wurde (vgl. die Antwort der der Bundesregierung auf die
Mündliche Frage 44, Plenarprotokoll 19/194), angesichts des vom
Bundesministerium der Finanzen benannten Problems, „dass die
Kreditinstitute häufig mehr als 50 Prozent, in der Spitze sogar bis zu 80 Prozent
der vom Darlehensnehmer gezahlten Versicherungsprämie als Provision
beziehungsweise Vergütung erhalten“ (S. 2, o. g. RefE) sowie der damit
verbundenen „Fehlanreize“ (S. 3, ebd.)?
3. Gibt es Überlegungen von Seiten der Bundesregierung, den Teil des
Referentenentwurfes, der sich mit einem Provisionsdeckel für
Restschuldversicherungen befasst, dem Bundestag als Regierungsentwurf noch in
dieser Legislaturperiode gesondert zur Beratung vorzulegen?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Ressortabstimmung über den Gesetzentwurf zur Deckelung der
Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen ist
noch nicht abgeschlossen.
4. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag des vzbv,
den Verkauf von Kredit und Restschuldversicherung zeitlich zu
entkoppeln, und wie begründet sie ihre Einschätzung (vgl.
https://www.vzb
v.de/pressemitteilung/abzocke-bei-kreditabsicherungen-unterbinden)?
Bereits das geltende Recht (§ 7a Absatz 5 und § 7d VVG) sieht vor, dass der
Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person eine Woche nach Abgabe der
Vertragserklärung zum Abschluss einer Restschuldversicherung erneut über das
zu dieser gesondert bestehende Widerrufsrecht zu informieren und hierzu ein
zweites Mal das Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen ist. Dies
gewährleistet eine erneute Gelegenheit zur Überprüfung, ob die angebotene
Absicherung in Anspruch genommen werden oder ob die Vertragserklärung mit
Blick auf den Versicherungsvertrag widerrufen werden soll. Hieraus ergibt sich
faktisch bereits heute die Möglichkeit einer zeitlichen Entkoppelung zwischen
dem Kreditabschluss und der finalen Entscheidung über die diesen Kredit
sichernde Restschuldversicherung.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/11375 verwiesen.
5. Welche Nachteile für den Versicherungsnehmer oder die
Versicherungsnehmerin sind der Bundesregierung bekannt für den Fall, dass die
fälligen Prämien für die Restschuldversicherung über einen Kredit finanziert
werden, und welche Vorteile stehen dem gegenüber?
6. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Forderungen des
vzbv, die Prämienzahlung der Restschuldversicherung verpflichtend als
laufenden monatlichen Beitrag auszugestalten und nicht über einen
Kredit zu finanzieren, und wie begründet sie ihre Einschätzung (vgl. https://
www.vzbv.de/pressemitteilung/abzocke-bei-kreditabsicherungen-unterbi
nden)?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Ob die Ausgestaltung der Prämie für eine Restschuldversicherung als
Einmalprämie für Versicherungsnehmer bzw. versicherte Personen vorteilhaft oder
nachteilhaft ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Entsprechendes gilt für die
Frage ihrer Finanzierungsform.
Vor diesem Hintergrund ist die Vereinbarung von Einmalprämien nach
geltendem Recht ebenso gesetzlich zulässig wie eine Vereinbarung von laufenden
Prämien (vgl. § 33 VVG).
Eine monatliche Prämie muss laufend erbracht werden, d. h. finanzielle Mittel
müssen in entsprechender Höhe auch dann zur Verfügung stehen, wenn sich die
wirtschaftliche Situation innerhalb der Vertragslaufzeit verschlechtert. Auch bei
Eintritt eines Versicherungsfalls (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit oder
Arbeitslosigkeit) würde zwar die Darlehensrate über die Restschuldversicherung
erbracht, die Versicherungsprämien selbst müsste der oder die Betroffene jedoch,
soweit nichts anders vereinbart ist, weiterhin selbst aufbringen. Sollte der
Versicherungsnehmer dabei nach erfolgter qualifizierter Mahnung und nach Ablauf
einer mindestens zweiwöchigen Zahlungsfrist bei Eintritt des
Versicherungsfalls mit der Zahlung der Folgeprämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug
sein, wäre der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (§ 38 Absatz 2 VVG).
Ist die Zahlung einer Einmalprämie für eine Restschuldversicherung vereinbart
und kann diese vom Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin
bzw. – soweit es sich um eine Gruppenversicherung handelt – der versicherten
Person nicht aus vorhandenen Mitteln erbracht werden, so wird die Prämie für
eine Restschuldversicherung über den angefragten Kredit mitfinanziert.
Dadurch erhöht sich die Nettokreditsumme. Ferner erhöht sich die Zinslast
insoweit, als auch auf die mitfinanzierte Prämie Darlehenszinsen berechnet werden
und vom Kreditnehmer oder der Kreditnehmerin zu entrichten sind. Dies wirkt
sich auf die monatlich zu zahlenden Kreditraten dahingehend aus, dass diese
entweder höher ausfallen oder, verglichen mit einer Finanzierung ohne
mitfinanzierten Einmalbeitrag, länger zu erbringen sind.
Eine verbindliche gesetzliche Vorgabe zur Ausgestaltung von
Prämienzahlungen im Bereich der Restschuldversicherung als laufenden monatlichen Beitrag
würde vor dem Hintergrund vielfältig denkbarer Konstellationen und Interessen
im Einzelfall generell einen Eingriff in die Vertragsfreiheit (auch) der
versicherten Verbraucher darstellen, der einer unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten akzeptablen Rechtfertigung bedürfte.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den gesetzlichen
Vorgaben zu Restschuldversicherungen auf den britischen Markt?
Die britische Wettbewerbsbehörde (Competition and Market Authority, CMA)
hat mit Beschluss vom 24. März 2011 (Payment Protection Insurance Market
Investigation Order 2011) ein Maßnahmenpaket erlassen, um
Wettbewerbsnachteilen aufgrund marktspezifischer Besonderheiten der
Restschuldversicherung entgegenzuwirken. Neben besonderen Informationspflichten, damals
teilweise in Vorgriff auf die Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) (vgl. CMA Payment
Protection Insurance Market Investigation Order 2011 Variation Order 2018),
umfasste das britische Maßnahmenpaket insbesondere eine Regelung, nach
welcher eine Restschuldversicherung durch den Kreditgeber grundsätzlich
frühestens sieben Tage nach der Kreditvergabe vermittelt werden darf (zu
Einzelheiten und Ausnahmen siehe Payment Protection Insurance Market
Investigation Order 2011 vom 24. März 2011, S. 19 ff.). Die wesentlichen in
Großbritannien erlassenen Regelungen sind im europäischen Vergleich in einer
„Hintergrundinformation zur Restschuldversicherung“ (Background Note on Payment
Protection Insurance) der EIOPA vom 28. Juni 2013 aufgeführt (
www.eiopa.eu
ropa.eu/sites/default/files/publications/opinions/eiopa_ppi_background_note_2
013-06-28.pdf).
a) Welche Schlüsse zieht sie aus der dortigen Marktentwicklung
innerhalb der letzten zehn Jahre (vgl.
https://www.spiegel.de/wirtschaft/ser
vice/restschuldversicherung-was-wir-von-den-briten-lernen-koennen-
a-1141364.html)?
Die britische Financial Conduct Authority (FCA) hat eine Frist für die
Erhebung von Ansprüchen zu in fehlerhafter Weise vermittelten
Restschuldversicherungen bis zum 29. August 2019 gesetzt. Nach Angaben der FCA wurden
von Januar 2011 bis Dezember 2019 von Restschuldversicherern
Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 38,3 Milliarden Pfund wegen fehlerhafter
Versicherungsvermittlung geleistet (vgl.
www.fca.org.uk/data/monthly-ppi-refunds-
andcompensation). Diese Entwicklung zeigt die besondere Wichtigkeit des
Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit der Restschuldversicherung ebenso
auf wie die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile, die letztlich auch für
Versicherungsunternehmen aus einer nicht ausreichenden Beachtung der
Verbraucherinteressen resultieren können.
b) Kann die Regulierung von Restschuldversicherungen in
Großbritannien als Vorbild für Deutschland dienen, wenn ja, in welcher Hinsicht,
und wenn nein, warum nicht?
Auch im deutschen Recht wurde der Verbraucherschutz im Hinblick auf die
Restschuldversicherung deutlich gestärkt, insbesondere durch die Einführung
der Regelungen in § 7a Absatz 5 VVG und § 7d VVG im Rahmen der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD). Im Hinblick auf die in
Großbritannien inzwischen geltende zeitliche Entkoppelung von
Kreditaufnahme und Abschluss einer Restschuldversicherung wird auf die Antwort
zu Frage 4 verwiesen (zeitlich versetztes Widerrufsrecht). Es muss allerdings
sichergestellt werden, dass Informationen über die Widerrufsmöglichkeit auch
als solche erkannt werden.
Die Bundesregierung verweist hierzu auf die entsprechenden Ausführungen in der
Antwort zu Frage 10.
8. Teilt die Bunderegierung die Einschätzung des vzbv, dass die
Restschuldversicherung ein „überteuertes Versicherungsprodukt mit
lückenhaftem Versicherungsschutz [ist], das vielfach in einem zweifelhaften
Verkaufskontext vertrieben wird“ (s.
https://www.vzbv.de/sites/default/fi
les/downloads/2018/10/22/18-09-20_positionspapier_rsv-final-ls-l
g.pdf)?
Die BaFin hat in ihrer ersten Marktuntersuchung zur Restschuldversicherung
festgestellt, dass dieses Produkt nicht standardisiert ist, so dass Leistungen,
Beiträge und Kosten im Markt variieren. Einzelheiten ergeben sich dabei
immer aus den Regelungen des jeweiligen Versicherungsvertrags (unter
Einbeziehung der jeweils vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)).
Verallgemeinernde Schlussfolgerungen über das Produkt der
Restschuldversicherung „als solches“ lassen sich insoweit nicht ziehen. Es wird jedoch in
diesem Zusammenhang auch auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
9. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Beurteilung der
Stiftung Warentest, dass 15 von 25 Banken beim Schutz im Falle von
Arbeitsunfähigkeit mangelhaft abschneiden (s.
https://www.test.de/Vergleic
h-Restschuldversicherungen-fuer-Ratenkredite-Teurer-Schutz-fuer-Kredi
tkunden-5673224-0/)?
Die Bundesregierung hat diese Analyse der Stiftung Warentest mit großem
Interesse als eine hilfreiche Analyse mit dem Ziel einer Stärkung der Belange der
Verbraucher zur Kenntnis genommen. Die Prüfung des Eintritts eines
Versicherungsfalles und der Leistungserbringung obliegen allerdings nicht dem ggf. an
der Vermittlung des Versicherungsvertrages beteiligten Kreditinstitut, sondern
dem betroffenen Versicherer. Auch die BaFin hat in der zweiten
Marktuntersuchung teilweise hohe Ablehnungsquoten u. a. im Bereich des versicherten
Risikos „Arbeitsunfähigkeit“ festgestellt und sie wird diese, ebenso wie das z. T.
sehr unterschiedliche Leistungsverhalten von Versicherungsunternehmen, zum
Anlass nehmen, den jeweiligen Ursachen nachzugehen (siehe
Marktuntersuchung „Restschuldversicherungen“ der BaFin, veröffentlicht am 01.
September 2020, Seite 28, Rn. 152).
Seit der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) sind die
Anbieter von Versicherungsprodukten aufsichtsrechtlich gehalten, für neu konzipierte
oder wesentlich geänderte Produkte einen Zielmarkt zu bestimmen und den
Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen der zum Zielmarkt gehörenden Kunden zu
entsprechen. Insoweit könnten sich aus der Analyse der Stiftung Warentest für
Versicherungsunternehmen mit Blick auf die Bestimmung des jeweiligen
Zielmarkts und der Produktgestaltung, die ihrer Verantwortung unterliegen,
Hinweise auf Verbesserungspotentiale ergeben.
10. Hält die Bundesregierung den sogenannten Welcome Letter in seiner
aktuellen Form für ein geeignetes Instrument, um Verbraucherinnen und
Verbraucher, die eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben,
erneut über ihr gesetzliches Widerrufsrecht zu informieren (bitte
begründen)?
Die BaFin hat zur „gelebten Praxis“ in ihrer Marktuntersuchung
„Restschuldversicherungen“ vom 1. September 2020 (S. 16 f.) festgestellt, dass die Kritik
von Verbraucherschützern, nach welcher die Aufmachung dieser gesetzlich
vorgeschriebenen Informationsschreiben zur Widerrufmöglichkeit oft eher an
ein Werbeschreiben erinnerten, auf Basis der von der Anstalt selbst
durchgeführten Untersuchungen im Grundsatz nachvollziehbar ist. Mit dem Sinn und
Zweck der Neuregelung in § 7d VVG sei ein derartiges Verhalten nur schwer in
Einklang zu bringen. In jedem Fall seien derartig gestaltete
„Begrüßungsschreiben“ nicht verbraucherfreundlich. Die BaFin wird die Entwicklungen weiter
beobachten, die Vereinbarkeit von ihr festgestellter Marktpraktiken mit Blick
auf die gesetzlichen Anforderungen zur redlichen Vertriebstätigkeit des
Versicherers in § 1a VVG fortgesetzt bewerten und bei Bedarf auf Basis ihres
Mandats zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen die gemäß § 4 Absatz 1a)
FinDAG gebotenen Maßnahmen ergreifen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
11. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der BaFin, dass ein
sogenanntes „doppeltes Preisschild“, welches „die Kreditkosten mit und ohne
Restschuldversicherung in den Kreditunterlagen transparent
gegenübergestellt“ und die Angaben „auf den Gesamtbetrag sowie die monatliche
Rate“ bezieht, aus Sicht der Verbraucher sinnvoll wäre (vgl. BaFin-
Marktuntersuchung Restschuldversicherung, 2020, S. 10)?
a) Hält die Bundesregierung die Vorgaben unter Ziffer 7 der
Freiwilligen Selbstverpflichtungen der Verbände für ausreichend?
b) Wenn nein, erwägt die Bundesregierung gesetzliche Vorgaben für ein
„doppeltes Preisschild“?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
In der „Selbstverpflichtung zu Restkreditversicherungen“ gibt die Deutsche
Kreditwirtschaft sich selbst vor, dass die Kunden auf die Versicherungsprämie
bereits beim Angebot übersichtlich hingewiesen werden sollen. Bei
Mitfinanzierung der Prämie durch den aufgenommenen Kredit sollen die monatlichen
Kreditraten zur besseren Vergleichbarkeit der finanziellen Verpflichtungen
sowohl mit als auch ohne die Kosten der freiwilligen Versicherung ausgewiesen
werden. Im sogenannten Punktekatalog des Bankenfachverbandes heißt es:
„Zur besseren Vergleichbarkeit ihrer finanziellen Verpflichtungen weisen wir
unseren Kunden ihre monatlichen Kreditraten sowohl mit als auch ohne die
Kosten der freiwilligen Restkreditversicherung aus.“
Die BaFin kam in ihrer zweiten Marktuntersuchung
„Restschuldversicherungen“ vom 1. September 2020 zu dem Ergebnis, dass das „doppelte Preisschild“
im Markt zunehmende Verbreitung zu finden scheint. Es sollte der
Kreditwirtschaft daher zunächst Gelegenheit gegeben werden, die Umsetzung der
Selbstverpflichtung in weiteren Kreditinstituten fortzusetzen.
Etwaige gesetzliche Regelungen können nur im Rahmen und unter Beachtung
der insoweit bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben geschaffen werden.
Daher setzt sich die Bundesregierung auch auf europäischer Ebene im Zuge der
Evaluierung der Verbraucherkreditrichtlinie grundsätzlich für eine Überprüfung
dortiger Vorgaben zur Darstellung von Kreditkosten mit Blick auf
Restschuldversicherungen ein.
12. Hält die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass 55 Prozent der
befragten Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine
Restschuldversicherung abgeschlossen haben, angeben, sich über die Freiwilligkeit der
Restschuldversicherung bei Abschluss des Kreditvertrags nicht im
Klaren gewesen zu sein (vgl. Ergebnisbericht, S. 6 f. zur BaFin-
Marktuntersuchung Restschuldversicherungen, 2020), eine gesetzliche Vorgabe für
sinnvoll, wonach Kreditinstitute klarer auf die Freiwilligkeit beim
Abschluss der Restschuldversicherung hinweisen müssen?
Die BaFin hat in den von ihr zum Thema Restschuldversicherung
durchgeführten Marktuntersuchungen festgestellt, dass Restschuldversicherungen am Markt
den Vertragsunterlagen nach stets in der Form einer freiwilligen
Restschuldversicherung vereinbart werden. Wird eine Restschuldversicherung verpflichtend
an den Abschluss eines Kreditvertrages gekoppelt, dann sind die hierauf
entfallenden Kosten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen
(§ 6 der Preisangabenverordnung). In ihrer Marktuntersuchung vom 1.
September 2020 hat die BaFin auch festgestellt (Randnummern 131 ff.), dass die von
ihr untersuchten Vertragsdokumentationen von Kreditinstituten und
Versicherern an unterschiedlichen Stellen jeweils die nötigen Hinweise auf die
Freiwilligkeit der Restschuldversicherung enthielten, d. h. sie befinden sich
regelmäßig in den schriftlichen Vertragsunterlagen. Offenbar seien diese
Hinweise aufgrund Ihrer optisch unauffälligen Gestaltung jedoch vielfach leicht zu
übersehen. Aus Sicht des Verbraucherschutzes erscheinen deshalb mindestens
deutlichere Hinweise auf die Freiwilligkeit der Restschuldversicherung
wünschenswert.
Zudem sind aus Sicht der Bundesregierung weitere Untersuchungen u. a. zu der
Frage angezeigt, warum die für Versicherungsnehmer bzw. versicherte
Personen prinzipiell wahrnehmbare schriftliche Vertragslage und deren jeweils
subjektive Wahrnehmung bzw. Erinnerung an den Vertragsabschluss in vielen
Fällen so stark voneinander abweichen (z. B. durch weitere Ermittlungen zum
Ablauf von Verkaufsgesprächen).
13. Ist die Bundesregierung mit der Umsetzung der Versicherungsvertriebs-
Richtlinie (EU) 2016/97, insbesondere mit Blick auf die erweiterten
Informations- und Beratungspflichten von Banken gegenüber
Verbrauchern und Verbraucherinnen als Mitglieder eines
Gruppenversicherungsvertrages beim Abschluss von Restschuldversicherungen, zufrieden (bitte
begründen)?
Nach § 6 Absatz 1 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer,
soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen
oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür
Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und,
auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen
Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden
Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten
Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der
Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
Verletzt der Versicherer diese Verpflichtung, ist er dem Versicherungsnehmer
zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet, § 6 Absatz 5
VVG.
Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für
Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und
Informationspflichten eines Versicherers. Die versicherte Person hat die Rechte
eines Versicherungsnehmers nach § 7 d VVG. Banken haften für die
Verletzungen von Beratungspflichten gegenüber Verbrauchern und Verbraucherinnen als
versicherter Person eines Gruppenversicherungsvertrages beim Abschluss von
Restschuldversicherungen. Damit ist gesetzgeberisch eine ausgewogene
Lösung herbeigeführt.
14. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Inhalt der freiwilligen
Selbstverpflichtungen der Deutschen Kreditwirtschaft, des
Bankenfachverbandes und des Gesamtverbandes der deutschen
Versicherungswirtschaft zur Restschuldversicherung (vgl. BaFin-Marktuntersuchung
Restschuldversicherungen, 2020), hält sie die Vorgaben für ausreichend, und
wie ordnet sie die Umsetzung innerhalb der Branche ein (bitte jeweils
begründen)?
Die genannten Selbstverpflichtungen sind ein erster Schritt in die richtige
Richtung, sie wiederholen oder bekräftigen aber überwiegend Grundsätze, die
sich schon aus der bestehenden Rechtslage ergeben. Siehe dazu auch die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage
„Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung eines Provisionsdeckels für
Lebensversicherungen und Restschuldversicherungen“ auf
Bundestagsdrucksache 19/10059.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 11, 12 und 13 verwiesen.
15. Wie häufig tritt nach Kenntnis der Bundesregierung der
Versicherungsfall bei Restschuldversicherungen ein?
Hinsichtlich des Abgangs durch Tod wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
Zum Eintritt des Versicherungsfalls mit Blick auf andere über eine
Restschuldversicherung abgesicherte Risiken liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung die enorme Spreizung bei den
Prämien für Restschuldversicherungen zwischen den einzelnen
Versicherungsunternehmen (vgl. Finanztest 12/2020)?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 8 ausgeführt, hat die BaFin in ihrer ersten
Marktuntersuchung zur Restschuldversicherung vom 21. Juni 2017 festgestellt,
dass dieses Produkt nicht standardisiert ist, so dass Leistungen, Beiträge und
Kosten variieren können. Eine pauschale Beurteilung der Prämienhöhe ohne
Betrachtung der individuellen Versicherungsbedingungen ist deshalb nicht
möglich.
Soweit die angesprochene „Spreizung“ der Prämien auch durch hohe Prämien
aufgrund sehr hoher Abschlussprovisionen bedingt ist, würde die Einführung
gesetzlicher Beschränkungen der Abschlussprovisionen zu einer Verringerung
der Spreizung der Prämien beitragen (siehe hierzu auch die Antwort zu den
Fragen 2 und 3).
17. Sieht die Bundesregierung bei der Regelung des gesetzlichen
Widerrufsrechts bei Restschuldversicherungen Handlungsbedarf vor dem
Hintergrund, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei Widerruf ihrer
Restschuldversicherung keineswegs wirtschaftlich so gestellt werden, als
hätten sie den Vertrag nie abgeschlossen (s.
https://www.vzbv.de/sites/defau
lt/files/downloads/2018/10/22/18-09-20_positionspapier_rsv-final-ls-l
g.pdf, S. 8)?
Die Ergebnisse der zweiten Marktuntersuchung „Restschuldversicherungen“
der BaFin haben die im Bezugsdokument „Verbraucher bei
Restschuldversicherung wirksam schützen“ der Verbraucherzentrale Bundesverband vom 27.
November 2018, Seite 8, vorgetragenen wirtschaftlichen Nachteile (etwa, dass
Versicherer die Prämie im Falle des fristgerechten Widerrufs nur anteilig
erstatten oder die Rückerstattung auf den Rückkaufswert einschließlich der
Überschussanteile begrenzen) nicht bestätigt.
Die BaFin hatte die Kreditinstitute gefragt, welche Auswirkung der isolierte
Widerruf einer Restschuldversicherung mit finanzierter Einmalprämie auf den
geschlossenen Darlehensvertrag habe. Sie konnte in ihrer Untersuchung zwar
feststellen, dass unterschiedliche Lösungsansätze der Kreditinstitute existieren.
In der Praxis scheinen sich auf Basis der mitgeteilten Vorgehensweisen für
Verbraucherinnen und Verbraucher nach der Untersuchung der BaFin jedoch keine
Probleme in Bezug auf den Kreditvertrag zu ergeben, wenn Verbraucher isoliert
die Restschuldversicherung widerrufen, und es gab auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass Versicherer die Prämie im Falle des fristgerechten Widerrufs nur
anteilig erstatten oder die Rückerstattung auf den Rückkaufswert einschließlich
der Überschussanteile begrenzen.
Die seitens des vzbv zitierte Norm § 9 Absatz 1 VVG betrifft den Fall, dass
der Versicherungsschutz bereits vor Ende der Widerrufsfrist gewährt wird. Je
nach konkreter Vertragsgestaltung kann auch vereinbart sein, dass der
Versicherungsschutz bereits vor Ende der Widerrufsfrist begann. Gewährter
Versicherungsschutz ist anzurechnen.
Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungsergebnisse sieht die
Bundesregierung zu diesen Punkten derzeit keinen Handlungsbedar.
18. Wie bewertet die Bundesregierung die leicht gestiegene Widerrufsquote
bei Restschuldversicherungen, seitdem die Neureglung zum
Widerrufsrecht am 23. Februar 2018 in Kraft getreten ist (vgl. BaFin-
Marktuntersuchung Restschuldversicherungen, 2020, S. 17)?
Die BaFin kam in dieser Marktuntersuchung (Randnummer 102), zu der
Schlussfolgerung, dass das Widerrufsrecht leicht an Bedeutung gewonnen
habe. Mit dem neuen § 7d VVG im Rahmen der IDD-Umsetzung wurde bei
Gruppenversicherungsverträgen der versicherten Person rechtsverbindlich die
Möglichkeit eingeräumt, die Beitrittserklärung zur Restschuldversicherung zu
widerrufen. Aus der Marktuntersuchung der BaFin zur Restschuldversicherung
2017 war aber bereits bekannt, dass auch vor Schaffung dieses gesetzlichen
Rechts zum Widerruf in der Praxis von den Versicherern bereits vielfach
Widerrufsmöglichkeiten eingeräumt wurden.
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass zuletzt nur 17 von
30 Kreditinstituten angaben, das Vorhandensein von vergleichbaren
Versicherungen bzw. Versicherungen, welche zumindest teilweise
vergleichbare Risiken (Todesfall, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit)
abdecken, gegenüber dem Kunden im Zug eines Beratungsgesprächs für den
Verkauf einer Restschuldversicherung abgefragt zu haben (vgl. BaFin-
Marktuntersuchung Restschuldversicherungen, 2020, S. 13)?
Der Versicherer hat gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 VVG den
Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu
beurteilen oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation
hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen
und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen
Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien,
zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung
erteilten Rat anzugeben. Diese zivilrechtliche Beratungspflicht gilt gemäß § 7d
Satz 1 VVG auch für Kreditinstitute als Versicherungsnehmer eines
Gruppenversicherungsvertrages über Restschuldversicherungen gegenüber den
versicherten Personen.
Unabhängig davon, ob sich daraus im jeweils konkreten Einzelfall eine
Rechtspflicht zu einer Erkundigung konkret nach vorhandenen vergleichbaren
Absicherungen ergibt, sollte eine angemessene Beratung durch Kreditinstitute die
Prüfung des Vorhandenseins von vergleichbaren Versicherungen oder
Versicherungen, welche zumindest teilweise vergleichbare Risiken (Todesfall,
Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) abdecken, beinhalten, damit nicht sachgerechte
Vertragsschlüsse unterbleiben und dem Versicherungsnehmer keine
zusätzlichen Kosten für die vermeidbare doppelte Absicherung eines Risikos
entstehen. Hierauf hat auch die BaFin in ihrer Marktuntersuchung hingewiesen.
20. Wird die Bundesregierung die Ermahnung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) (Az.: C-383/18), dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22
Absatz 3 der Verbraucherkreditrichtlinie sicherzustellen haben, dass die
verbraucherschützenden Vorschriften dieser Richtlinie nicht durch eine
besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, zum
Anlass nehmen, auch § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV)
richtlinienkonform zu ändern, um die Möglichkeit, Notlagen von Verbrauchern
wucherisch auszunutzen, zu beenden ?
Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass die Regelungen zu
Preisangaben bei Verbraucherdarlehensverträgen, insbesondere zum effektiven
Jahreszins, ihre europarechtliche Grundlage in der Verbraucherkredit-RL
2008/46/EG vom 23. April 2008 und der Wohnimmobilienkredit-RL
2014/17/EU vom 4. Februar 2014 haben und in der Europäischen Union
vollharmonisiert sind. Aus Sicht der Bundesregierung steht die
Preisangabenverordnung im Einklang mit den Vorgaben beider Richtlinien. Dies betrifft sowohl
das allgemeine Ziel eines hohen Schutzes des Verbrauchers, als auch die
Vorgabe von Artikel 22 Absatz 3 der Verbraucherkreditrichtlinie, dass die
Vorschriften, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht
durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können.
Die von den Fragestellern erwähnte Entscheidung des EuGH (Az. C-383/18)
befasst sich schwerpunktmäßig mit der Frage einer vorzeitigen Rückzahlung
eines Kredits, jedoch nicht mit den Regelungen zu Preisangaben im Vorfeld bzw.
im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss. Aus Sicht der
Bundesregierung resultiert aus dieser Entscheidung des EuGH kein Änderungsbedarf bei
der Preisangabenverordnung. Sofern das deutsche Recht an die
europarechtlichen Vorgaben in der vom EuGH vorgenommenen Auslegung anzupassen ist,
soll diese Anpassung entsprechend dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung
zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des
Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der
Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 durch eine
Neufassung von § 501 BGB erfolgen.
Darüber hinaus enthalten z. B. das deutsche Zivilrecht mit § 138 BGB und das
deutsche Strafrecht mit § 291 StGB weitreichende Regelungen zum Schutz vor
Wucher. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort zu
Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/10722.
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung im
Zusammenhang mit der vorherigen Frage aus der folgenden Überlegung der
Verbraucherzentrale Sachsen für die Neuformulierung des § 6 Absatz 3
PAngV: „In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses
sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und
alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten und
Versicherungskosten einzubeziehen, die der Verbraucher im
Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die dem
Darlehensgeber bekannt sind. Zu den sonstigen Kosten gehören: Prämien
für Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die in
Zusammenhang mit der Verbraucherdarlehensvergabe stehen.“?
Aus Sicht der Bundesregierung würde der Vorschlag einer Neuformulierung
des § 6 Absatz 3 der Preisangabenverordnung den Vorgaben der
Verbraucherkreditrichtlinie, insbesondere der Vorgabe der Vollharmonisierung,
widersprechen. Die „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ sind in Art. 3
Buchstabe g) der Verbraucherkreditrichtlinie definiert. Danach sind
Versicherungsprämien dann in den Gesamtkosten enthalten, „wenn der Abschluss des
Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung
dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen
Vertragsbedingungen gewährt wird“.
Die vorgeschlagene Formulierung „die im Zusammenhang mit der
Verbraucherdarlehensvergabe stehen“ würde aus Sicht der Bundesregierung auch
solche Versicherungskosten umfassen, die gerade keine zwingende Voraussetzung
für das Zustandekommen eines Kredits darstellen. Eine solche Regelung ginge
also weiter als dies von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehen ist und
würde damit geltendem EU-Recht widersprechen.
22. Kommt die Bundesregierung in der Summe zu dem Schluss, dass sich
die Verbraucherfreundlichkeit von Restschuldversicherungen in den
letzten Jahren verbessert hat, und wie begründet sie ihr Urteil?
Bei dem Vertrieb von Restschuldversicherungen ist es in den letzten Jahren
grundsätzlich zu Verbesserungen gekommen. Das gilt insbesondere für zwei
Ergänzungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit unmittelbarem
Bezug zur Restschuldversicherung mit Wirkung zum 23. Februar 2018. Dabei
wurden in § 7a Absatz 5 VVG Regelungen zu Informationspflichten und zum
Widerruf bei Restschuldversicherungen im Zusammenhang mit Querverkäufen
aufgenommen. Zudem wurde mit § 7d VVG eine neue Vorschrift geschaffen, in
der sich jetzt Vorgaben zu Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten
Gruppenversicherungen finden. Daneben werden in § 7d VVG der versicherten
Person jetzt auch die Rechte eines Versicherungsnehmers zugewiesen.
Auch die BaFin- Marktuntersuchung zeigt teilweise Verbesserungen auf. So
findet das „doppelte Preisschild“ zunehmende Verbreitung (siehe Antwort zu
Frage 11). Kreditinstitute und Versicherer geben zudem weit überwiegend
nunmehr einen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Restschuldversicherung in ihren
jeweiligen Vertragsunterlagen.
Auch die freiwilligen Selbstverpflichtungen der Verbände stellen – wie schon
unter Frage 14 dargestellt – einen ersten Schritt zu mehr
Verbraucherfreundlichkeit im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Restschuldversicherungen
dar.
Dennoch gibt es weiterhin Verbesserungsbedarf (siehe hierzu auch die
Antworten zu den Fragen 10, 12 und 19): Mit Blick auf die im Markt oft
außerordentlich hohen Abschlussprovisionen bei Restschuldversicherungen befindet sich
der Gesetzentwurf zur Deckelung der Abschlussprovisionen von
Lebensversicherungen in der Ressortabstimmung (siehe Antwort zu den Fragen 2 und 3).
Die einfache Erkennbarkeit der regelmäßigen Freiwilligkeit bzw. wahlweisen
Vereinbarkeit von Restschuldversicherung muss künftig ebenso flächendeckend
sichergestellt werden wie die eindeutige Erkennbarkeit der gesetzlich
vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung nach Vertragsabschluss.
Die Bundesregierung wird diese Themen daher auch künftig im Sinne
fortgesetzter Verbesserungen bei der Wahrung bzw. Stärkung der
Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Restschuldversicherungen
verfolgen, und auch die BaFin wird ihr Mandat zum Schutz kollektiver
Verbraucherinteressen aus § 4 Absatz 1a) FinDAG in diesem Sinne konsequent
einsetzen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]