Restschuldversicherung und Provisionsdeckel
der Abgeordneten Stefan Schmidt, Lisa Paus, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Kurth, Claudia Müller, Britta Haßelmann, Filiz Polat und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Eine Restschuldversicherung soll beim Abschluss eines Ratenkredits vor den Risiken Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Tod schützen. Potentiell nützt sie sowohl dem Kreditnehmer, dessen Kredit im Versicherungsfall weiter bedient wird, als auch der Bank, die keinen Zahlungsausfall erleiden muss. Laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verfügen bis zu 8,2 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher über eine Restschuldversicherung (BaFin-Marktuntersuchung Restschuldversicherungen, 2017). 30 bis 40 Prozent der Verbraucherdarlehensverträge werden mit einer Restschuldversicherung abgeschlossen (BaFin-Marktuntersuchung Restschuldversicherungen, 2020, S. 6).
Allerdings gibt es bei den Restschuldversicherungen aus Verbrauchersicht seit vielen Jahren gravierende Probleme. So kommt die BaFin 2017 in ihrer Marktuntersuchung zu dem Schluss, dass die „von den Versicherungsunternehmen an die Kreditinstitute geleisteten Provisionen teilweise außerordentlich hoch sind“ und einen „lukrativen Anreiz für Kreditinstitute [darstellen], möglichst viele Restschuldversicherungen mit einer möglichst hohen Prämie zu verkaufen“. Zudem zeigt die jüngste Marktuntersuchung der BaFin vom 1. September 2020, dass die bekannten Probleme unvermindert fortbestehen. Weder die Höhe der Prämien noch die Höhe der Provisionen sind zurückgegangen (s. BaFin-Marktuntersuchung Restschuldversicherungen, 2020, S. 30). Eine breit angelegte Untersuchung der Stiftung Warentest kommt aktuell außerdem zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsschutz nicht nur teuer erkauft, sondern zudem auch noch äußerst lückenhaft und für viele Verbraucherinnen und Verbraucher schlicht unnötig ist (vgl. Finanztest 12/2020, S. 24 ff.). Die Versicherungsbedingungen enthalten oft „überraschende Einschränkungen“. Besonders die Absicherung für die Risiken Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit ist problematisch.
Auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kommt in seinem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen vom 18. April 2019 (im Folgenden „RefE“) zu dem Schluss, dass „Preis und Leistung [bei Restschuldversicherungen] in Folge der exzessiven Provisionen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander“ stehen und „regelmäßig Interessenkonflikte zu Lasten der Verbraucher verursachen“ (s. RefE, S. 17). Das BMF schlägt daher die Einführung eines Provisionsdeckels bei Restschuldversicherungen vor und begründet dies mit der „besonderen Schutzbedürftigkeit der Darlehensnehmer“ aufgrund des Informationsvorsprungs der Banken und der häufigen finanziellen Notlage der Darlehnsnehmer, denen eine Ablehnung der angebotenen Restschuldversicherung daher schwerfällt. Da eine Bank bei Abschluss eines Verbraucherkredits ihren Kundinnen und Kunden in der Regel nur eine Restschuldversicherung anbietet, besteht auch nach Auffassung des BMF hier kein „echter Markt“ (s. RefE, S. 2). Obwohl das Problem also nach Auffassung der Fragesteller hinlänglich bekannt ist, zeichnet sich auch eineinhalb Jahre nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs weiterhin keine Einigung innerhalb der Bundesregierung ab (vgl. die Antwort der der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 44, Plenarprotokoll 19/194).
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen22
Wie hat sich die Zahl der Personen mit Restschuldversicherungen innerhalb der letzten zehn Jahre entwickelt (bitte jeweils den Bestand und die Anzahl neu hinzugekommener Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer für die jeweiligen Jahre angeben)? Wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben seit dem 1. Mai 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung eine Restschuldversicherung abgeschlossen?
Wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass der Gesetzentwurf zur Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen immer noch nicht vom Kabinett verabschiedet wurde (vgl. die Antwort der der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 44, Plenarprotokoll 19/194), angesichts des vom Bundesministerium der Finanzen benannten Problems, „dass die Kreditinstitute häufig mehr als 50 Prozent, in der Spitze sogar bis zu 80 Prozent der vom Darlehensnehmer gezahlten Versicherungsprämie als Provision beziehungsweise Vergütung erhalten“ (S. 2, o. g. RefE) sowie der damit verbundenen „Fehlanreize“ (S. 3, ebd.)?
Gibt es Überlegungen von Seiten der Bundesregierung, den Teil des Referentenentwurfes, der sich mit einem Provisionsdeckel für Restschuldversicherungen befasst, dem Bundestag als Regierungsentwurf noch in dieser Legislaturperiode gesondert zur Beratung vorzulegen?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag des vzbv, den Verkauf von Kredit und Restschuldversicherung zeitlich zu entkoppeln, und wie begründet sie ihre Einschätzung (vgl. https://www.vzbv.de/pressemitteilung/abzocke-bei-kreditabsicherungen-unterbinden)?
Welche Nachteile für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin sind der Bundesregierung bekannt für den Fall, dass die fälligen Prämien für die Restschuldversicherung über einen Kredit finanziert werden, und welche Vorteile stehen dem gegenüber?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Forderungen des vzbv, die Prämienzahlung der Restschuldversicherung verpflichtend als laufenden monatlichen Beitrag auszugestalten und nicht über einen Kredit zu finanzieren, und wie begründet sie ihre Einschätzung (vgl. https://www.vzbv.de/pressemitteilung/abzocke-bei-kreditabsicherungen-unterbinden)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den gesetzlichen Vorgaben zu Restschuldversicherungen auf den britischen Markt?
a) Welche Schlüsse zieht sie aus der dortigen Marktentwicklung innerhalb der letzten zehn Jahre (vgl. https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/restschuldversicherung-was-wir-von-den-briten-lernen-koennen-a-1141364.html)?
b) Kann die Regulierung von Restschuldversicherungen in Großbritannien als Vorbild für Deutschland dienen, wenn ja, in welcher Hinsicht, und wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bunderegierung die Einschätzung des vzbv, dass die Restschuldversicherung ein „überteuertes Versicherungsprodukt mit lückenhaftem Versicherungsschutz [ist], das vielfach in einem zweifelhaften Verkaufskontext vertrieben wird“ (s. https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2018/10/22/18-09-20_positionspapier_rsv-final-ls-lg.pdf)?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Beurteilung der Stiftung Warentest, dass 15 von 25 Banken beim Schutz im Falle von Arbeitsunfähigkeit mangelhaft abschneiden (s. https://www.test.de/Vergleich-Restschuldversicherungen-fuer-Ratenkredite-Teurer-Schutz-fuer-Kreditkunden-5673224-0/)?
Hält die Bundesregierung den sogenannten Welcome Letter in seiner aktuellen Form für ein geeignetes Instrument, um Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben, erneut über ihr gesetzliches Widerrufsrecht zu informieren (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der BaFin, dass ein sogenanntes „doppeltes Preisschild“, welches „die Kreditkosten mit und ohne Restschuldversicherung in den Kreditunterlagen transparent gegenübergestellt“ und die Angaben „auf den Gesamtbetrag sowie die monatliche Rate“ bezieht, aus Sicht der Verbraucher sinnvoll wäre (vgl. BaFin-Marktuntersuchung Restschuldversicherung, 2020, S. 10)?
a) Hält die Bundesregierung die Vorgaben unter Ziffer 7 der Freiwilligen Selbstverpflichtungen der Verbände für ausreichend?
b) Wenn nein, erwägt die Bundesregierung gesetzliche Vorgaben für ein „doppeltes Preisschild“?
Hält die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass 55 Prozent der befragten Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben, angeben, sich über die Freiwilligkeit der Restschuldversicherung bei Abschluss des Kreditvertrags nicht im Klaren gewesen zu sein (vgl. Ergebnisbericht, S. 6 f. zur BaFin-Marktuntersuchung Restschuldversicherungen, 2020), eine gesetzliche Vorgabe für sinnvoll, wonach Kreditinstitute klarer auf die Freiwilligkeit beim Abschluss der Restschuldversicherung hinweisen müssen?
Ist die Bundesregierung mit der Umsetzung der Versicherungsvertriebs-Richtlinie (EU) 2016/97, insbesondere mit Blick auf die erweiterten Informations- und Beratungspflichten von Banken gegenüber Verbrauchern und Verbraucherinnen als Mitglieder eines Gruppenversicherungsvertrages beim Abschluss von Restschuldversicherungen, zufrieden (bitte begründen)?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Inhalt der freiwilligen Selbstverpflichtungen der Deutschen Kreditwirtschaft, des Bankenfachverbandes und des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft zur Restschuldversicherung (vgl. BaFin-Marktuntersuchung Restschuldversicherungen, 2020), hält sie die Vorgaben für ausreichend, und wie ordnet sie die Umsetzung innerhalb der Branche ein (bitte jeweils begründen)?
Wie häufig tritt nach Kenntnis der Bundesregierung der Versicherungsfall bei Restschuldversicherungen ein?
Wie beurteilt die Bundesregierung die enorme Spreizung bei den Prämien für Restschuldversicherungen zwischen den einzelnen Versicherungsunternehmen (vgl. Finanztest 12/2020)?
Sieht die Bundesregierung bei der Regelung des gesetzlichen Widerrufsrechts bei Restschuldversicherungen Handlungsbedarf vor dem Hintergrund, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei Widerruf ihrer Restschuldversicherung keineswegs wirtschaftlich so gestellt werden, als hätten sie den Vertrag nie abgeschlossen (s. https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2018/10/22/18-09-20_positionspapier_rsv-final-ls-lg.pdf, S. 8)?
Wie bewertet die Bundesregierung die leicht gestiegene Widerrufsquote bei Restschuldversicherungen, seitdem die Neureglung zum Widerrufsrecht am 23. Februar 2018 in Kraft getreten ist (vgl. BaFin-Marktuntersuchung Restschuldversicherungen, 2020, S. 17)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass zuletzt nur 17 von 30 Kreditinstituten angaben, das Vorhandensein von vergleichbaren Versicherungen bzw. Versicherungen, welche zumindest teilweise vergleichbare Risiken (Todesfall, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit) abdecken, gegenüber dem Kunden im Zug eines Beratungsgesprächs für den Verkauf einer Restschuldversicherung abgefragt zu haben (vgl. BaFin-Marktuntersuchung Restschuldversicherungen, 2020, S. 13)?
Wird die Bundesregierung die Ermahnung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Az.: C-383/18), dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verbraucherkreditrichtlinie sicherzustellen haben, dass die verbraucherschützenden Vorschriften dieser Richtlinie nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, zum Anlass nehmen, auch § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) richtlinienkonform zu ändern, um die Möglichkeit, Notlagen von Verbrauchern wucherisch auszunutzen, zu beenden?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit der vorherigen Frage aus der folgenden Überlegung der Verbraucherzentrale Sachsen für die Neuformulierung des § 6 Absatz 3 PAngV: „In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten und Versicherungskosten einzubeziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber bekannt sind. Zu den sonstigen Kosten gehören: Prämien für Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die in Zusammenhang mit der Verbraucherdarlehensvergabe stehen.“?
Kommt die Bundesregierung in der Summe zu dem Schluss, dass sich die Verbraucherfreundlichkeit von Restschuldversicherungen in den letzten Jahren verbessert hat, und wie begründet sie ihr Urteil?