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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Leerverkaufsverbot der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

08.02.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2571707.01.2021

Leerverkaufsverbot der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, Anja Hajduk, Stefan Schmidt, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Fast scheibchenweise werden nach Ansicht der Fragesteller immer neue Details um die „Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Verbot der Begründung und der Vergrößerung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien der Wirecard AG“ (Leerverkaufsverbot) bekannt. Aus der Antwort der Deutschen Bundesbank auf die Anfrage des Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz vom 13. November 2020, die das Sekretariat des 3. Untersuchungsausschusses am Nachmittag des 4. Dezember 2020 erreichte, geht zudem hervor, dass die Bundesbank ihre wissenschaftlichen Untersuchungen der BaFin im Vorfeld der Entscheidung zugeleitet hat. Aus Presseberichten (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/boerse/bafin-wirecard-bundesbank-101.html) ist zudem bekannt, dass aus den wissenschaftlichen Analysen der Bundesbank keine Gefahr für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen ableitbar war. Die BaFin hat daraufhin die Analysen der Bundesbank ignoriert, und es besteht der Verdacht, dass die BaFin in der Allgemeinverfügung zum Leerverkaufsverbot wider besseren Wissens eine Gefahr für das Marktvertrauen behauptet hat, um den Voraussetzungen des Artikel 20 der EU-Leerverkaufsverordnung formal Genüge zu tun (https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/finanzaufsicht-in-der-kritik-bundesbank-sprach-sich-gegen-wirecard-leerverkaufsverbot-aus-bafin-verhaengte-es-dennoch/26652100.html?ticket=ST-22774303-PZoz7qLroTPaYm5qXDDc-ap6).

Es ist kein Präzedenzfall bekannt, bei welchem eine Finanzaufsicht jemals ein Leerverkaufsverbot für Aktien eines Einzelunternehmens wegen angeblicher Gefahren für das Marktvertrauen erlassen hätte. Die Deutsche Bundesbank hat in ihrer Antwort an den Abgeordneten Dr. Bayaz erklärt, dass ihr keine einzige Studie bekannt wäre, nach welchen Leerverkäufe gegen ein Einzelunternehmen jemals zu einer generellen Marktverunsicherung geführt hätten. Das historisch einmalige Leerverkaufsverbot für Aktien der Wirecard AG wurde von Investorinnen und Investoren und Banken als Persilschein der Deutschen Aufsicht für die Aktivitäten des Wirecard Konzerns verstanden. Damit hat das Leerverkaufsverbot den Betrug des Wirecard-Konzerns in seinem finalen Ausmaß erst ermöglicht. Weiterhin hat das Ansehen der deutschen Finanzaufsicht erheblich gelitten (https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/wirecard-bafin-pruefer-1.5102934). Eine Wiederherstellung des Ansehens der Aufsicht und damit des Vertrauens in die Fairness des deutschen Kapitalmarkts kann nach Ansicht der Fragesteller nur gelingen, wenn Bundesregierung und BaFin dem Sachverhalt mit einer positiven Fehlerkultur begegnen und bei der Politikevaluation mithelfen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen32

1

Hat die Bundesregierung vom 25. Januar 2019 bis 26. Februar 2019 Marktberichte der Deutschen Bundesbank erhalten, und wenn ja, mit welchem wesentlichen Inhalt?

2

Hat die Bundesbank in ihren der Bundesregierung in diesem Zeitraum zugesandten Marktberichten zu irgendeinem Zeitraum über potentielle Gefahren für das Marktvertrauen am deutschen Finanzmarkt berichtet?

3

Zu welchem Zeitpunkt haben die Bundesregierung und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) von Plänen der BaFin für ein Leerverkaufsverbot für Aktien der Wirecard AG erfahren?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung rückblickend das Leerverkaufsverbot gegen Aktien der Wirecard AG, und würde die Bundesregierung in einem identischen Fall auf Basis der damaligen Informationen heute erneut ein Leerverkaufsverbot erlassen?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung generell Leerverkaufsverbote gegen Aktien einzelner Unternehmen, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Netto-Shortpositionen gegen einzelne Titel zu einer Gefahr für das Marktvertrauen werden könnten?

6

Ist der Bundesregierung eine Entscheidung einer anderen Finanzaufsichtsbehörde bekannt, die jemals ein Leerverkaufsverbot gegen ein Einzelunternehmen erlassen hätte, um eine Gefahr für das Marktvertrauen abzuwenden?

7

Welche nachprüfbaren und messbaren Indikatoren sind der Bundesregierung bekannt, anhand derer eine mögliche Störung des „Marktvertrauens“ gemäß EU-Leerverkaufsverordnung festgestellt wird (vgl. Rede „evidenzbasierte Wirtschaftspolitik“ von der Vize-Präsidentin der Deutschen Bundesbank Prof. Dr. Claudia Buch am 2. März in Berlin, in der sie sagt: „Viele politische Ziele wie „Finanzstabilität“ sind nicht direkt messbar. Daher müssen in einem zweiten Schritt objektiv nachprüfbare und messbare Indikatoren identifiziert werden, anhand derer die Notwendigkeit politischen Handelns beurteilt werden kann.“), und zu welchen dieser Indikatoren wurden der BaFin durch die Bundesbank Ergebnisse eigener Ausarbeitungen mitgeteilt?

8

Welche Tatsachen standen der BaFin zur Verfügung, als sie ein Leerverkaufsverbot für Aktien der Wirecard AG erlassen hat im Sinne von Artikel 20 der EU-Leerverkaufsverordnung, und mit welchen „anerkannten Methoden“ wurden diese ggf. ermittelt?

9

Hat die BaFin statistische Methoden genutzt, um festzustellen, ob vor dem Erlass des Leerverkaufsverbots eine Gefahr für das Marktvertrauen oder die Finanzstabilität vorlag, und wenn ja, welche, und zu welchen Ergebnissen sind diese gekommen, und wenn nein, warum nicht?

10

Welche Ereignisse bzw. Entwicklungen sind Anfang 2019 konkret eingetreten, die eine „Bedrohung für das Marktvertrauen darstellen“, wie in der Begründung der BaFin erläutert, und wie hat die BaFin welche Unsicherheiten an den Finanzmärkten festgestellt?

11

Wie würde ein gut funktionierender Finanzmarkt, in dem das Marktvertrauen nicht gefährdet ist, nach Ansicht der Bundesregierung reagieren, wenn die „Financial Times“ (vgl.: German regulator bans shorting of Wirecard shares, https://www.ft.com/content/25f9a94c-3354-11e9-bd3a-8b2a211d90d5) behauptet, dass ein Unternehmen durch Buchführungsmanipulationen Umsätze, wie nach Presseberichten und zeitlich zusammenfallenden verstärkten Netto-Leerverkaufspositionen und einer damit einhergehenden starken Volatilität der Aktie der Wirecard AG wie von der BaFin beschrieben, vortäuscht?

12

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Ansicht der Deutschen Bundesbank, dass „[g]rundsätzlich […] Leerverkäufe wichtige ökonomische Funktionen erfüllen. So ist der Einsatz von Leerverkäufen prinzipiell dazu geeignet, die Funktionsfähigkeit von Finanzmärkten zu verbessern, indem sie die Möglichkeit bieten, pessimistischen Markterwartungen Ausdruck zu verleihen“ (Antwort der Deutschen Bundesbank an den Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz vom 4. Dezember2020)?

13

Hat die Bundesregierung, zum Beispiel im Rahmen des Austauschs mit Finanzmarktteilnehmern, Rückmeldungen erhalten zur Frage, ob das Leerverkaufsverbot für Aktien der Wirecard AG im Februar 2019 nach Ansicht von Marktteilnehmern zu einer Veränderung des Vertrauens der Marktteilnehmer in die Preisfindungsmechanismen am deutschen Aktienmarkt geführt hat?

14

Stimmt die Bundesregierung der Ansicht der Fragesteller zu, dass das Leerverkaufsverbot der BaFin vor dem Hintergrund der Feststellungen in Frage 12 die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarktes beschädigt hat?

15

Wie und mithilfe welcher Methoden hat die BaFin konkret festgestellt, dass „[d]ie beschriebenen Ereignisse […] zu einer Verunsicherung des Marktes [führten], insbesondere hinsichtlich der angemessenen Preisbildung für die Aktien der Wirecard AG“ (die BaFin weiter: „In der derzeitigen Situation besteht das Risiko, dass die Verunsicherung des Marktes zunimmt und sich zu einer generellen Marktverunsicherung ausweitet.“, https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_190218_leerverkaufsmassnahme.html)?

16

Welche für die Beurteilung der in den Fragen 7 und 8 genannten Bewertungen relevanten Informationen hat die BaFin von der Deutschen Bundesbank erhalten, und wie wurden diese bewertet?

17

Hat die BaFin auf den Brief von der Leerverkäuferin Fahmi Quadir vom 15. März 2019 (https://img1.wsimg.com/blobby/go/14c124c6-8b4b-4fce-aa5b-4fc04834d828/downloads/Safkhet%20Capital%20to%20BaFin%20on%20Short%20Sale%20Ban.pdf?ver=1553002904959), in der sie ausführlich erklärt, weshalb sie eine Leerverkaufsposition gegenüber Aktien der Wirecard AG aufgebaut hat und weshalb ein Leerverkaufsverbot abzulehnen ist, geantwortet, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht https://www.capital.de/wirtschaft-politik/die-shortsellerin-die-schon-2018-vor-wirecard-warnte)?

18

Plant die Bundesregierung einen entsprechenden Evaluierungsprozess zur „Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Verbot der Begründung und der Vergrößerung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien der Wirecard AG“ auf Grundlage des im Rahmen der deutschen G20-Präsidentschaft initiierten und begleiteten allgemeinen Rahmenwerks für die systematische Evaluierung von Finanzmarktreformen durch das Financial Stability Board (FSB) (FSB (2017): Framework for Post-Implementation Evaluation of the Effects of the G20 Financial Regulatory Reforms; darin wird das Ziel von Politikevaluierung wie folgt beschrieben: „Generally, the evaluation frameworks have a common objective: to provide meaningful evidence to facilitate policy decision making, with the evaluation process serving as a basis of discussion with other stakeholders.“), und wenn nein, warum nicht?

19

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Budget der Repräsentanz der laut „DER SPIEGEL“ (https://www.spiegel.de/wirtschaft/bundesbank-will-eigene-vertretung-in-bruessel-a-00000000-0002-0001-0000-000174316788) geplanten eigenen Repräsentanz der Deutschen Bundesbank in Brüssel, und was ist ihre Aufgabe?

20

Wie viele Verbeamtungen in den höheren Dienst erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung in der Deutschen Bundesbank, dem BMF und der BaFin jeweils seit dem 1. Januar 2018, die nicht in das Eingangsamt erfolgten?

21

Wie viele Verbeamtungen in den höheren Dienst erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung in der Deutschen Bundesbank, dem BMF und der BaFin jeweils seit dem 1. Januar 2018 in A16 oder höher?

22

Falls Verbeamtungen in A16 oder höher erfolgten, mit welcher Begründung wurde dies nach Kenntnis der Bundesregierung getan?

23

Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung mit in dienstlichem Zusammenhang erworbenen Zuwendungen wie im Rahmen von Dienstreisen erhaltenen Hotelbonuspunkten oder Flugmeilen umzugehen?

24

Impliziert die finanzielle Unabhängigkeit der Bundesbank, dass die von der Bundesregierung aufgestellten Compliance-Regelungen für dienstlich erhaltene Zuwendungen nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Mitglieder des Vorstands (MdV) der Deutschen Bundesbank gelten?

25

Wie erfolgt die Vertragsausgestaltung von MdV der Deutschen Bundesbank, und hat die Bundesregierung im Rahmen von Benennungen von Vorstandsmitgliedern Einfluss auf deren Verträge, etwa zur Höhe des Gehalts oder zu den Compliance-Vorgaben, zu welchen sich MdV der Deutschen Bundesbank verpflichten?

26

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Existenz und laufende Überprüfung zur Einhaltung von Compliance-Regelungen für MdV der Deutschen Bundesbank, insbesondere im Hinblick auf die in Frage 23 genannten dienstlichen Zuwendungen?

27

Wann hat die Bundesregierung den Prüfungsbericht der Wirecard Bank zum Jahresabschluss 2018 erhalten, nach welchem Jan Marsalek, der keine formelle Rolle bei der Wirecard Bank innehatte und im Jahr 2018 einen Kredit in Höhe von 11,25 Mio. Euro verlängerte, und wieso wurden keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ergriffen (Bericht der Financial Times vom 7. Dezember 2020 über den über den Prüfungsbericht der Wirecard Bank zum Jahresabschluss 2018)?

28

Ist nach den Prüfkriterien der Bundesregierung die Tatsache, dass ein COO einer Muttergesellschaft einer Bank ohne formale Rolle in der Bank Kreditentscheidungen über einen zweistelligen Millionenbetrag getroffen hat, aus Sicht der Bundesregierung ein hinreichendes Indiz dafür, dass das Interne Kontrollsystem (IKS) der Bank über erhebliche Mängel verfügt?

29

Würde ein Hinweis aus einem Prüfungsbericht, nach dem ein COO einer Muttergesellschaft einer Bank ohne formale Rolle in der Bank Kreditentscheidungen über einen zweistelligen Millionenbetrag getroffen haben soll, üblicherweise eine Sonderprüfung nach § 44 des Kreditwesengesetzes (KWG) oder andere aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen (https://www.manager-magazin.de/unternehmen/banken/wirecard-bank-und-jan-marsalek-interne-dokumente-zur-bank-a-f8f1ec9a-6341-43ec-a1e7-cbad8c69f97c)?

30

Welche Ersuchen für internationale Rechtshilfe mit Bezug auf Vorgänge im Zusammenhang mit der Wirecard AG, Tochterunternehmen oder Beschäftigten der o. g. Einheiten sind seit 2006 bei der Bundesregierung oder ihr unterstehenden Behörden eingegangen (bitte Ministerium und Behörden benennen), und aus welchen Staaten wurde diese gestellt (bitte mit Eingangsdatum ab 2006 und Thema des Ersuchens chronologisch angeben)?

31

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den jeweiligen Umgang mit den Rechtshilfeersuchen (bitte mit Bezug auf die jeweilig eingebundenen Behörden angeben), und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Ergebnisse der jeweiligen unterstützten Rechtshilfeersuchen vor?

32

An welche Behörden wurden die jeweiligen Rechtshilfeersuchen jeweils weitergegeben (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

Berlin, den 7. Dezember 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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