[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, Anja
Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25717 –
Leerverkaufsverbot der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Fast scheibchenweise werden nach Ansicht der Fragesteller immer neue
Details um die „Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Verbot der Begründung und der Vergrößerung von
Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien der Wirecard AG“
(Leerverkaufsverbot) bekannt. Aus der Antwort der Deutschen Bundesbank auf die Anfrage
des Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz vom 13. November 2020, die das
Sekretariat des 3. Untersuchungsausschusses am Nachmittag des 4. Dezember 2020
erreichte, geht zudem hervor, dass die Bundesbank ihre wissenschaftlichen
Untersuchungen der BaFin im Vorfeld der Entscheidung zugeleitet hat. Aus
Presseberichten (
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/boerse/bafin-wirecard-
bundesbank-101.html) ist zudem bekannt, dass aus den wissenschaftlichen
Analysen der Bundesbank keine Gefahr für die Finanzstabilität oder das
Marktvertrauen ableitbar war. Die BaFin hat daraufhin die Analysen der
Bundesbank ignoriert, und es besteht der Verdacht, dass die BaFin in der
Allgemeinverfügung zum Leerverkaufsverbot wider besseren Wissens eine Gefahr
für das Marktvertrauen behauptet hat, um den Voraussetzungen des Artikel 20
der EU-Leerverkaufsverordnung formal Genüge zu tun (
https://www.handelsb
latt.com/finanzen/banken-versicherungen/finanzaufsicht-in-der-kritik-bundesb
ank-sprach-sich-gegen-wirecard-leerverkaufsverbot-aus-bafin-verhaengte-es-d
ennoch/26652100.html?ticket=ST-22774303-PZoz7qLroTPaYm5qXD
Dcap6).
Es ist kein Präzedenzfall bekannt, bei welchem eine Finanzaufsicht jemals ein
Leerverkaufsverbot für Aktien eines Einzelunternehmens wegen angeblicher
Gefahren für das Marktvertrauen erlassen hätte. Die Deutsche Bundesbank hat
in ihrer Antwort an den Abgeordneten Dr. Bayaz erklärt, dass ihr keine einzige
Studie bekannt wäre, nach welchen Leerverkäufe gegen ein
Einzelunternehmen jemals zu einer generellen Marktverunsicherung geführt hätten. Das
historisch einmalige Leerverkaufsverbot für Aktien der Wirecard AG wurde von
Investorinnen und Investoren und Banken als Persilschein der Deutschen
Aufsicht für die Aktivitäten des Wirecard Konzerns verstanden. Damit hat das
Leerverkaufsverbot den Betrug des Wirecard-Konzerns in seinem finalen
Ausmaß erst ermöglicht. Weiterhin hat das Ansehen der deutschen Finanzaufsicht
erheblich gelitten (
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/wirecard-bafin-pru
efer-1.5102934). Eine Wiederherstellung des Ansehens der Aufsicht und da-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26496
19. Wahlperiode 08.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
5. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
mit des Vertrauens in die Fairness des deutschen Kapitalmarkts kann nach
Ansicht der Fragesteller nur gelingen, wenn Bundesregierung und BaFin dem
Sachverhalt mit einer positiven Fehlerkultur begegnen und bei der
Politikevaluation mithelfen.
1. Hat die Bundesregierung vom 25. Januar 2019 bis 26. Februar 2019
Marktberichte der Deutschen Bundesbank erhalten, und wenn ja, mit
welchem wesentlichen Inhalt?
In den Marktberichten werden die Entwicklungen an den Geld-, Kapital-,
Devisen- und Rohstoffmärkten unter Identifikation der relevanten Markttreiber
beschrieben und fachlich eingeordnet.
2. Hat die Bundesbank in ihren der Bundesregierung in diesem Zeitraum
zugesandten Marktberichten zu irgendeinem Zeitraum über potentielle
Gefahren für das Marktvertrauen am deutschen Finanzmarkt berichtet?
Nein.
3. Zu welchem Zeitpunkt haben die Bundesregierung und das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) von Plänen der BaFin für ein
Leerverkaufsverbot für Aktien der Wirecard AG erfahren?
Das Bundesministerium der Finanzen wurde am 15. Februar 2019 von der
BaFin über die geplante Maßnahme informiert.
4. Wie beurteilt die Bundesregierung rückblickend das Leerverkaufsverbot
gegen Aktien der Wirecard AG, und würde die Bundesregierung in
einem identischen Fall auf Basis der damaligen Informationen heute erneut
ein Leerverkaufsverbot erlassen?
Die Bundesregierung erlässt keine Leerverkaufsverbote. Die Zuständigkeit für
den Erlass von Leerverkaufsverboten liegt bei der BaFin. Sie ist durch Gesetz
(WpHG) als zuständige Behörde benannt. Das BMF nimmt entsprechend den
Grundsätzen der Rechts- und Fachaufsicht und unter Berücksichtigung der
operativen Unabhängigkeit der BaFin keinen Einfluss auf den Erlass von
Allgemeinverfügungen zu Leerverkaufsverboten. So war es auch im Falle Wirecard.
Die Bundesregierung beabsichtigt, auch in künftigen Fällen bei Entscheidungen
über den Erlass von Allgemeinverfügungen zu Leerverkaufsverboten die
Unabhängigkeit der BaFin zu respektieren. Der Bundesregierung wurde von der Ba-
Fin am 15. Februar 2019 der Entwurf der Allgemeinverfügung zum
Leerverkaufsverbot zugesandt. Weitere Unterlagen zum geplanten Leerverkaufsverbot
hatte die Bundesregierung vor Erlass des Verbots nicht erhalten.
Nach Artikel 27 (2) Verordnung 236/2012 (nachfolgend EU-LeerverkaufVO)
hat die BaFin vor Erlass eines Leerverkaufsverbots die Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu informieren, die eine
Stellungnahme abgibt. Auf der Grundlage der Unterrichtung der BaFin bezeichnete ESMA
die Maßnahme der BaFin in ihrer Stellungnahme als angemessen, notwendig
und verhältnismäßig, um einer ernstzunehmenden Bedrohung für das Vertrauen
in den Mechanismus der Preisbildung sowie das Marktvertrauen in
Deutschland oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU zu
begegnen. Diese Stellungnahme wurde am 18. Februar 2019 auf den Internetseiten
der ESMA veröffentlicht; auf der Internetseite der BaFin wurde der
entsprechende Link aufgeführt (
www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma7
0-146-19_opinion_on_bafin_emergency_measure_under_the_ssr_wirecar
d.pdf).
Zur Beteiligung der Deutschen Bundesbank wird auf die Antwort zu Frage 10
hingewiesen.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist an den Erlass eines Netto-
Leerverkaufsverbots ein hoher Maßstab anzulegen. Daher sollte nach Auffassung der
Bundesregierung die BaFin in künftigen Fällen weitergehende Analysen und
Untersuchungen vornehmen und dabei auch die Belastbarkeit der ihr
vorliegenden Informationen weitergehend prüfen. Dabei sollte die BaFin insbesondere
das Volumen der vor Erscheinen von Presseberichten aufgebauten
Leerverkaufspositionen im Vergleich zum gesamten Handelsvolumen der betreffenden
Aktien und die Entwicklung vor und nach den Presseberichten weiter
analysieren. Außerdem sollte mit statistischen Methoden, z. B. zur Ermittlung von
Korrelationen und Kovarianzen, untersucht werden, ob Kursentwicklungen der von
einem möglichen Leerverkaufsverbot betroffenen Einzelaktien auf den
Gesamtmarkt oder relevante Teilmärkte ausstrahlen oder nicht.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 hingewiesen.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung generell Leerverkaufsverbote gegen
Aktien einzelner Unternehmen, und ist die Bundesregierung der
Auffassung, dass Netto-Shortpositionen gegen einzelne Titel zu einer Gefahr
für das Marktvertrauen werden könnten?
Gemäß Artikel 12 EU-Leerverkaufs-VO sind ungedeckte Leerverkäufe von
Aktien generell nicht zulässig. Darüber hinaus sieht die Leerverkaufs-VO in
Ausnahmesituationen weitere Eingriffsbefugnisse für die zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden und die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vor, einschließlich der Befugnis, die Erhöhung von Netto-
Leerverkaufspositionen zu untersagen.
Leerverkaufsbeschränkungen können gemäß Artikel 20 der EU-Leerverkaufs-
VO auch in Bezug auf einzelne Tittel erlassen werden, u. a. bei einer
ernstzunehmenden Bedrohung für das Marktvertrauen. Der Aufbau von Netto-
Leerverkaufspositionen ist ein üblicher Bestandteil des Handelsgeschehens und
führt für sich genommen in der Regel nicht zu einer ernstzunehmenden
Bedrohung für das Marktvertrauen. Zugleich ist jedoch anzumerken, dass es keine
eindeutige Definition des Marktvertrauens gibt. Bei der Beurteilung, ob das
Marktvertrauen bedroht ist, sind nach Auffassung der Bundesregierung hohe
Maßstäbe anzulegen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4, 8 und
9 hingewiesen.
6. Ist der Bundesregierung eine Entscheidung einer anderen
Finanzaufsichtsbehörde bekannt, die jemals ein Leerverkaufsverbot gegen ein
Einzelunternehmen erlassen hätte, um eine Gefahr für das Marktvertrauen
abzuwenden?
Der Bundesregierung sind folgende Entscheidungen europäischer
Finanzaufsichts-/Wertpapieraufsichtsbehörden zu Leerverkaufsmaßnahmen bekannt, die
sich auf einzelne Unternehmen bzw. Gruppen einzelner Unternehmen beziehen.
Die italienische CONSOB hat ein Netto-Leerverkaufsverbot in Bezug auf
Aktien der Banca Monte dei Paschi di Siena spa (IT0005092165) vom 28. Oktober
2014 bis 20. November 2014 (verlängert bis 27. Januar 2015) und wiederholt
vom 7. Juli 2016 bis 5. Oktober 2016 (verlängert bis 5. Januar 2017) erlassen.
Diese Maßnahme wurde erlassen, um das Marktvertrauen zu bewahren.
Die spanische CNMV hat ein Netto-Leerverkaufsverbot in Aktien der
Liberbank, S.A. (ISIN ES0168675090) vom 12. Juni 2017 bis 12. Juli 2017 erlassen.
In der Stellungnahme der ESMA zu dieser Maßnahme wird u. a. ausgeführt,
dass die CNMV diese Maßnahme auf die Existenz bestimmter ungünstiger
Umstände stützt, die eine ernsthafte Bedrohung für das Marktvertrauen im
spanischen Bankensektor darstellen.
Die griechische HCMC hat in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 9. November
2015 (zweimal verlängert bis 21. Dezember 2015) ein Netto-
Leerverkaufsverbot in fünf Aktien der Athex Exchange, die dem FTSE/Athex
Bank Index angehören, ausgesprochen: Alpha Bank A.E. (ISIN
GRS015013006), Attica Bank S.A. (ISIN GRS001003003), National Bank of
Greece S.A. (ISIN GRS003003019), Eurobank Ergasias S.A. (ISIN
GRS323003004), Piraeus Bank S.A. (ISIN GRS014003008) Das Verbot wurde
mit einer anhaltenden Verunsicherung der Märkte, einer Bedrohung der
Finanzstabilität und der generellen Bedrohung des Marktvertrauens begründet.
Die griechische HMC hat ein für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Juli
2013 für alle Aktien und ETFs, die zum Handel an der Athens Exchange oder
dem MTF EN.A zugelassen sind, verhängtes Netto-Leerverkaufsverbot vom 1
Februar 2013 bis zum 30. April 2013 für Aktien von Kreditinstituten des FTS/
Athex CEX-Bankenindex und vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Juli 2013 für
Aktien von 7 Kreditinstituten des FTS/Ahtex-CSE Börsenindexes verlängert. Die
Verbote wurden jeweils, mit einer Gefährdung des Marktvertrauens und der
Finanzstabilität begründet.
Demgegenüber wurden in anderen Fällen Netto-Leerverkaufsverbote für alle
gehandelten Aktien ausgesprochen. Die spanische CNMV sprach für die Zeit
vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 ein Netto-Leerverkaufsverbot für
alle an der Börse gehandelten Aktien aus, begründet mit einer Gefährdung der
Finanzstabilität.
Die französische AMF, die spanische CNMV, die italienische Consob, die
belgische FSMA, die griechische HCMC und die österreichische FMA sprachen in
der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 18. Mai 2020 (einschließlich
Verlängerungen) Netto-Leerverkaufsverbote für alle an ihren Börsen notierten Aktien aus,
begründet mit einer Bedrohung für das Marktvertrauen und Risiken für die
Finanzstabilität.
7. Welche nachprüfbaren und messbaren Indikatoren sind der
Bundesregierung bekannt, anhand derer eine mögliche Störung des
„Marktvertrauens“ gemäß EU-Leerverkaufsverordnung festgestellt wird (vgl. Rede
„evidenzbasierte Wirtschaftspolitik“ von der Vize-Präsidentin der
Deutschen Bundesbank Prof. Dr. Claudia Buch am 2. März in Berlin, in der
sie sagt: „Viele politische Ziele wie „Finanzstabilität“ sind nicht direkt
messbar. Daher müssen in einem zweiten Schritt objektiv nachprüfbare
und messbare Indikatoren identifiziert werden, anhand derer die
Notwendigkeit politischen Handelns beurteilt werden kann.“), und zu welchen
dieser Indikatoren wurden der BaFin durch die Bundesbank Ergebnisse
eigener Ausarbeitungen mitgeteilt?
In der Wissenschaft wird eine Vielzahl verschiedener Indikatoren zur
Bestimmung des Marktvertrauens diskutiert.
Nach Auskunft der BaFin hat sie die Deutsche Bundesbank vor dem Erlass der
am 18. Februar 2019 veröffentlichten Allgemeinverfügung zum Verbot der
Begründung und Vergrößerung von Leerverkaufspositionen in Aktien der
Wirecard AG am 15. Februar 2019 darüber informiert, dass sie beabsichtige,
leerverkaufsbeschränkende Maßnahmen für Aktien der Wirecard AG zu erlassen.
Im Rahmen der nationalen behördlichen Zusammenarbeit habe es daraufhin
zwischen der Deutschen Bundesbank und der BaFin einen Austausch zu Fragen
der Finanzstabilität in diesem Zusammenhang gegeben. Die Deutsche
Bundesbank hatte keine Gefährdung der Finanzstabilität aufgrund der
Kursentwicklung der Wirecard-Aktie feststellen können. Eine Stellungnahme der
Bundesbank sei aufgrund fehlender Zuständigkeit der Bundesbank schließlich nicht
erfolgt, nachdem Fragen der Bedrohung der Finanzstabilität nach Auffassung von
Bundesbank und BaFin nicht berührt waren und keine Zuständigkeit der
Bundesbank hinsichtlich von Fragen zum Marktvertrauen besteht.
Nach Information durch die BaFin über geplante leerverkaufsbeschränkende
Maßnahmen mit Bezug auf die Aktien der Wirecard AG am 15. Februar 2019
wurde in der Bundesbank eine Stellungnahme vorbereitet, in die die
Erkenntnisse und Analysen der verschiedenen Fachbereiche eingeflossen sind. Die
Deutsche Bundesbank informierte die BaFin informell telefonisch auf
Arbeitsebene auf deren Wunsch über die Erkenntnisse und Analysen.
8. Welche Tatsachen standen der BaFin zur Verfügung, als sie ein
Leerverkaufsverbot für Aktien der Wirecard AG erlassen hat im Sinne von
Artikel 20 der EU-Leerverkaufsverordnung, und mit welchen „anerkannten
Methoden“ wurden diese ggf. ermittelt?
9. Hat die BaFin statistische Methoden genutzt, um festzustellen, ob vor
dem Erlass des Leerverkaufsverbots eine Gefahr für das Marktvertrauen
oder die Finanzstabilität vorlag, und wenn ja, welche, und zu welchen
Ergebnissen sind diese gekommen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Nach Angaben der BaFin lagen der BaFin zum Zeitpunkt des Erlasses der
Allgemeinverfügung folgende Informationen vor:
• Die Preisentwicklung der Aktie der Wirecard AG in den letzten Wochen vor
Erlass der Maßnahme (Analyse Kursverlauf);
• bereits in der Vergangenheit erfolgter Aufbau von Leerverkaufspositionen
gegen die Wirecard AG;
• ab dem 1. Februar 2019 ein deutlich zu beobachtender Anstieg der Netto-
Leerverkaufspositionen, der sich ab dem 7. Februar 2019 nochmals deutlich
verstärkte (Auswertung der Meldedaten zu Netto-Leerverkaufspositionen);
• eine damit einhergehende starke Volatilität der Aktie Wirecard AG (Analyse
Kursverlauf);
• erneut stattfindende Presseberichte im Januar/Februar 2019 über die
Wirecard AG;
• am 15. Februar 2019 Erhalt einer von der Staatsanwaltschaft München als
vertraulich eingestuften Information, dass die Wirecard AG aufgefordert
worden sei, einen erheblichen Geldbetrag zu zahlen, anderenfalls würden
weitere negative Presseberichte über die Wirecard AG veröffentlicht
werden, sowie der Aufbau weiterer Leerverkaufspositionen geplant sein könnte.
Das EU-Recht schreibt die Anwendung bestimmter statistischer Verfahren oder
Methoden nicht vor. Nach BaFin-Angaben erfolgte eine
Ermessensentscheidung zur Gefahrenabwehr aufgrund der Beobachtungen bestimmter Daten,
einschließlich der Volatilität der Kursbewegung.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist an den Erlass eines Netto-
Leerverkaufsverbots ein hoher Maßstab anzulegen. Daher sollte nach Auffassung der
Bundesregierung die BaFin in künftigen Fällen weitergehende Analysen und
Untersuchungen vornehmen und dabei auch die Belastbarkeit der ihr
vorliegenden Informationen weitergehend prüfen. Dabei sollte die BaFin insbesondere
das Volumen der vor Erscheinen von Presseberichten aufgebauten
Leerverkaufspositionen im Vergleich zum gesamten Handelsvolumen der betreffenden
Aktien und die Entwicklung vor und nach den Presseberichten weiter
analysieren. Außerdem sollte mit statistischen Methoden, z. B. zur Ermittlung von
Korrelationen und Kovarianzen, untersucht werden, ob Kursentwicklungen der von
einem möglichen Leerverkaufsverbot betroffenen Einzelaktien auf den
Gesamtmarkt oder relevante Teilmärkte ausstrahlen oder nicht.
Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Neuaufstellung der
BaFin wird diese ihre Analysefähigkeit deutlich verbessern. Hierzu sind
insbesondere ein verstärkter Kontakt mit Marktteilnehmern, kritischen Journalisten,
Analysten sowie Anleger- und Verbraucherschützern, eine verbesserte
Auswertung von Hinweisgeberinformationen, ein stärker datenbasierter Ansatz und ein
verbesserter Informationsfluss vorgesehen.
10. Welche Ereignisse bzw. Entwicklungen sind Anfang 2019 konkret
eingetreten, die eine „Bedrohung für das Marktvertrauen darstellen“, wie in
der Begründung der BaFin erläutert, und wie hat die BaFin welche
Unsicherheiten an den Finanzmärkten festgestellt?
Die BaFin hat die Ereignisse bzw. Entwicklungen, die zu dem Erlass des
Leerverkaufsverbots geführt haben, sind in der Allgemeinverfügung der BaFin vom
18. Februar 2019 dargelegt. (
www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/D
E/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_190218_leerverkaufsmassnahme.html)
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
11. Wie würde ein gut funktionierender Finanzmarkt, in dem das
Marktvertrauen nicht gefährdet ist, nach Ansicht der Bundesregierung reagieren,
wenn die „Financial Times“ (vgl.: German regulator bans shorting of
Wirecard shares,
https://www.ft.com/content/25f9a94c-3354-11e9-bd3a-8b
2a211d90d5) behauptet, dass ein Unternehmen durch
Buchführungsmanipulationen Umsätze, wie nach Presseberichten und zeitlich
zusammenfallenden verstärkten Netto-Leerverkaufspositionen und einer damit
einhergehenden starken Volatilität der Aktie der Wirecard AG wie von der
BaFin beschrieben, vortäuscht?
In einem gut funktionierenden Finanzmarkt sinkt der Aktienkurs bei der
Veröffentlichung von Informationen über den Emittenten einer Aktie, die vom
Finanzmarkt insgesamt als negativ bewertet werden.
12. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Ansicht der Deutschen
Bundesbank, dass „[g]rundsätzlich […] Leerverkäufe wichtige
ökonomische Funktionen erfüllen. So ist der Einsatz von Leerverkäufen
prinzipiell dazu geeignet, die Funktionsfähigkeit von Finanzmärkten zu
verbessern, indem sie die Möglichkeit bieten, pessimistischen
Markterwartungen Ausdruck zu verleihen“ (Antwort der Deutschen Bundesbank an den
Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz vom 4. Dezember2020)?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Bundesbank im Grundsatz. Die
Bundesregierung teilt ebenfalls die Auffassung des europäischen Gesetzgebers,
dass Leerverkäufe unter normalen Marktbedingungen für das ordnungsgemäße
Funktionieren der Finanzmärkte, insbesondere im Hinblick auf die
Marktliquidität und eine effiziente Kursbildung eine wichtige Rolle spielen. Allerdings
können Leerverkäufe unter gewissen Umständen negative Auswirkungen haben
(siehe Erwägungsgrund 5 der EU-LeerverkaufsVO).
13. Hat die Bundesregierung, zum Beispiel im Rahmen des Austauschs mit
Finanzmarktteilnehmern, Rückmeldungen erhalten zur Frage, ob das
Leerverkaufsverbot für Aktien der Wirecard AG im Februar 2019 nach
Ansicht von Marktteilnehmern zu einer Veränderung des Vertrauens der
Marktteilnehmer in die Preisfindungsmechanismen am deutschen
Aktienmarkt geführt hat?
Nach Auskunft der Deutschen Bundesbank und der BaFin lagen solche
Rückmeldungen nicht vor.
14. Stimmt die Bundesregierung der Ansicht der Fragesteller zu, dass das
Leerverkaufsverbot der BaFin vor dem Hintergrund der Feststellungen in
Frage 12 die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarktes beschädigt
hat?
Durch den Erlass der Allgemeinverfügung zum Leerverkaufsverbot haben
Marktteilnehmer nach deren heutiger Aussage den Eindruck gewonnen, die
gegen Wirecard erhobenen Vorwürfe würden von der BaFin als unzutreffend
angesehen, zumal die Tatsache des kurz zuvor erfolgten Verlangens der BaFin
zurPrüfung des verkürzten Konzernabschlusses der Wirecard AG zum 30. Juni
2018 nebst zugehöriger Lageberichterstattung durch die Deutsche Prüfstelle für
Rechnungslegung von der BaFin nicht veröffentlicht werden durfte. Um
künftig eine umfassendere und ausgewogenere Information des Finanzmarktes
sicherzustellen, sieht das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz die Möglichkeit
vor, dass die BaFin die Anordnung von Bilanzprüfungen künftig
veröffentlichen kann.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 8 und 9 hingewiesen.
15. Wie und mithilfe welcher Methoden hat die BaFin konkret festgestellt,
dass „[d]ie beschriebenen Ereignisse […] zu einer Verunsicherung des
Marktes [führten], insbesondere hinsichtlich der angemessenen
Preisbildung für die Aktien der Wirecard AG“ (die BaFin weiter: „In der
derzeitigen Situation besteht das Risiko, dass die Verunsicherung des Marktes
zunimmt und sich zu einer generellen Marktverunsicherung ausweitet.“,
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrec
ht/Verfuegung/vf_190218_leerverkaufsmassnahme.html)?
Die BaFin als zuständige Behörde hat unabhängig und ohne Beeinflussung
durch die Bundesregierung direkt vor dem Erlass der Maßnahme eine
tatsächliche Bewertung der unter Frage 8, Frage 10 und Frage 12 genannten Umstände
vorgenommen. Dabei wurden nach Auskunft der BaFin auch der Kursverlauf
der Aktie, die Volatilität und die Entwicklung der Netto-Leerverkaufsposition
mit in Betracht gezogen. Die zuständige Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde ESMA bestätigte die Maßnahme der BaFin in ihrer
Stellungnahme als angemessen, notwendig und verhältnismäßig: „ESMA considers that
the emergency measure under Article 20(2)(a) and (b) of Regulation (EU) No
236/2012 and Article 24(1)(c) of Commission Delegated Regulation 918/2012
in relation to Wirecard shares is appropriate, necessary and proportionate to
address the existing threat to market confidence in the German market.“
Rückblickend betrachtet wären aus Sicht der Bundesregierung weitere Analysen und
Untersuchungen der Belastbarkeit der der BaFin vorliegenden Informationen
erforderlich gewesen, wie in den Antworten zu den Fragen 4, 8 und 9
ausgeführt.
16. Welche für die Beurteilung der in den Fragen 7 und 8 genannten
Bewertungen relevanten Informationen hat die BaFin von der Deutschen
Bundesbank erhalten, und wie wurden diese bewertet?
Nachdem die Deutsche Bundesbank von der BaFin am 15. Februar 2019 über
geplante leerverkaufsbeschränkende Maßnahmen mit Bezug auf die Aktien der
Wirecard AG informiert wurde,bereitete die Deutsche Bundesbank eine
Stellungnahme vor, in die die Erkenntnisse und Analysen der verschiedenen
Fachbereiche der Deutschen Bundesbank einflossen. Die Deutsche Bundesbank
hatte keine Gefährdung der Finanzstabilität aufgrund der Kursentwicklung der
Wirecard-Aktie feststellen können. Die Deutsche Bundesbank informierte die
BaFin telefonisch auf deren Wunsch über die Erkenntnisse und Analysen, die
dem internen Entwurf der Stellungnahme der Bundesbank zugrunde lagen. Die
BaFin hat keine Bewertungsunterlagen von der Bundesbank angefordert und es
wurden auch keine Unterlagen zugeliefert. Eine Bewertung wurde anhand der
kurzgefassten telefonischen Informationen nicht vorgenommen, zumal die Ba-
Fin die Bundesbank erst in diesem Stadium darüber informierte, dass weitere
streng vertrauliche Informationen der Staatsanwaltschaft vorlägen und nach
Auffassung der BaFin diese Informationen Aspekte des Marktvertrauens
betrafen. Am 17. Februar 2019 setzte die BaFin die Bundesbank über den Stand der
laufenden Prozesse hinsichtlich der von der BaFin geplanten
Allgemeinverfügung zum Verbot der Begründung und Vergrößerung von Netto-
Leerverkaufspositionen in Aktien der Wirecard AG in Kenntnis.
17. Hat die BaFin auf den Brief von der Leerverkäuferin Fahmi Quadir vom
15. März 2019 (
https://img1.wsimg.com/blobby/go/14c124c6-8b4b-4fce-
aa5b-4fc04834d828/downloads/Safkhet%20Capital%20to%20BaFin%20
on%20Short%20Sale%20Ban.pdf?ver=1553002904959), in der sie
ausführlich erklärt, weshalb sie eine Leerverkaufsposition gegenüber Aktien
der Wirecard AG aufgebaut hat und weshalb ein Leerverkaufsverbot
abzulehnen ist, geantwortet, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht
https://www.capital.de/wirtschaft-politik/die-shortsellerin-die-schon-201
8-vor-wirecard-warnte)?
Nach Angaben der BaFin wandte sich Fahmi Quadir zunächst per E-Mail mit
einem Gesprächsangebot an die BaFin, um über die erlassene
Leerverkaufsmaßnahme zu diskutieren. Frau Quadir kritisierte im Kern staatliche
Leerverkaufsmaßnahmen und zeigte allgemein deren Nachteile auf. Die Gründe, die
zur konkreten Maßnahme der BaFin führten, hatte die BaFin zuvor öffentlich
kommuniziert. Die BaFin habe daher das Gesprächsangebot abgelehnt;
gleichwohl sei Frau Quadir gebeten worden, der BaFin schriftlich ihren Standpunkt
darzulegen, woraufhin sie ihren offenen Brief veröffentlicht habe. Hierauf sei
die BaFin nicht weiter eingegangen.
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung aktiv um
ein Gespräch mit Fahmi Quadir bemüht. Dieses Gespräch hat am 21. Januar
2021 mit dem Staatssekretär im BMF Dr. Jörg Kukies stattgefunden.
18. Plant die Bundesregierung einen entsprechenden Evaluierungsprozess
zur „Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Verbot der Begründung und der Vergrößerung von
Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien der Wirecard AG“ auf
Grundlage des im Rahmen der deutschen G20-Präsidentschaft initiierten und
begleiteten allgemeinen Rahmenwerks für die systematische Evaluierung
von Finanzmarktreformen durch das Financial Stability Board (FSB)
(FSB (2017): Framework for Post-Implementation Evaluation of the
Effects of the G20 Financial Regulatory Reforms; darin wird das Ziel von
Politikevaluierung wie folgt beschrieben: „Generally, the evaluation
frameworks have a common objective: to provide meaningful evidence to
facilitate policy decision making, with the evaluation process serving as
a basis of discussion with other stakeholders.“), und wenn nein, warum
nicht?
Im Rahmen der vom FSB durchgeführten Reformevaluierungen geht es um die
Effekte der G20-Regulierungsreformen im Finanzsektor, mit denen die
Widerstandsfähigkeit des globalen Finanzsystems gestärkt werden sollte. Eine
Evaluierung einzelner, rein nationaler Maßnahmen (wie die Allgemeinverfügung
zum Verbot der Begründung und Vergrößerung von Netto-
Leerverkaufspositionen in Aktien der Wirecard AG) ist in diesem Rahmen nicht vorgesehen.
19. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Budget der
Repräsentanz der laut „DER SPIEGEL“ (
https://www.spiegel.de/wirtschaft/bu
ndesbank-will-eigene-vertretung-in-bruessel-a-00000000-0002-0001-000
0-000174316788) geplanten eigenen Repräsentanz der Deutschen
Bundesbank in Brüssel, und was ist ihre Aufgabe?
Nach Auskunft der Deutschen Bundesbank sind die Überlegungen bezüglich
einer Repräsentanz der Bundesbank in Brüssel noch in einer sehr frühen Phase.
Fragen zur Struktur, Ausgestaltung und Aufgabenabgrenzung einer solchen
Repräsentanz können zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels entsprechender
Festlegungen nicht beantwortet werden.
20. Wie viele Verbeamtungen in den höheren Dienst erfolgten nach Kenntnis
der Bundesregierung in der Deutschen Bundesbank, dem BMF und der
BaFin jeweils seit dem 1. Januar 2018, die nicht in das Eingangsamt
erfolgten?
Im BMF wurden seit dem 1. Januar 2018 sieben Personen nicht im
Eingangsamt verbeamtet. In der BaFin erfolgten im nachgefragten Zeitraum 15 derartige
Verbeamtungen.
Seit dem 1. Januar 2018 sind in der Bundesbank 100 Beschäftigte nicht im
Eingangsamt verbeamtet worden.
21. Wie viele Verbeamtungen in den höheren Dienst erfolgten nach Kenntnis
der Bundesregierung in der Deutschen Bundesbank, dem BMF und der
BaFin jeweils seit dem 1. Januar 2018 in A16 oder höher?
Von den insgesamt sieben genannten Personen, die nicht in das Eingangsamt
verbeamtet wurden (siehe Antwort zu Frage 20), wurden im BMF seit dem
1. Januar 2018 vier Personen in A16 oder höher verbeamtet. In der BaFin
erfolgte keine derartige Verbeamtung. Seit dem 1. Januar 2018 ist in der
Bundesbank eine Verbeamtung in A 16 oder höher erfolgt.
22. Falls Verbeamtungen in A16 oder höher erfolgten, mit welcher
Begründung wurde dies nach Kenntnis der Bundesregierung getan?
Entfällt für die BaFin, siehe Antwort zu Frage 21.
Bei den Verbeamtungen der vier Personen im BMF, die in A 16 oder höher
verbeamtet wurden (siehe Antwort zu Frage 21), hat das BMF jeweils von der
Möglichkeit des § 20 Bundesbeamtengesetz (BBG) in Verbindung mit § 25
Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) Gebrauch gemacht. Danach
können Beamtinnen und Beamte in ein höheres Amt als das Eingangsamt
eingestellt werden, wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den
Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der
Laufbahnbefähigung erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten
Amt gleichwertig sind.
Die Verbeamtung in der Bundesbank erfolgte in B 6. Der Mitarbeiter hatte
bereits vor der Verbeamtung mehrere Jahre die mit B 9 bewertete Stelle inne.
23. Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung mit in dienstlichem
Zusammenhang erworbenen Zuwendungen wie im Rahmen von Dienstreisen
erhaltenen Hotelbonuspunkten oder Flugmeilen umzugehen?
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als das für das
Bundesreisekostenrecht federführend zuständige Ministerium hat in der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRGVwV)
Regelungen über den Umgang mit Zuwendungen, die im Rahmen von Dienstreisen
erworben wurden getroffen:
In der BRKGVwV ist in Textziffer 3.2.1. geregelt, dass die aus Anlass einer
Dienstreise von dritter Seite erhaltenen Leistungen auf die
Reisekostenvergütung anzurechnen sind. Anrechenbare Leistungen sind Geldbeträge als auch
geldwerte Vorteile (z. B. Sachleistungen, Nutzungsberechtigungen, Rabatte,
Boni, Gutschriften, geldwerte Leistungen aus Bonusprogrammen). Auch wenn
diese Leistungen nicht bei derselben Dienstreise oder einer späteren Dienstreise
eingesetzt werden können, ist eine private Nutzung ausgeschlossen.
In der BRKGVwV ist in Textziffer 4.2.3. geregelt, dass Vergünstigungen aus
Bonusprogrammen, die auf dienstlicher Inanspruchnahme regelmäßig
verkehrender Beförderungsmittel beruhen, von den Dienstreisenden ausschließlich für
dienstliche Zwecke zur Verfügung zu stellen und zu verwenden sind. Sie dürfen
auch dann nicht privat genutzt werden, wenn sie zu verfallen drohen.
Nach diesen Bestimmungen ist in der gesamten Bundesverwaltung und damit
auch im Bundesministerium der Finanzen und seinem Geschäftsbereich zu
verfahren.
24. Impliziert die finanzielle Unabhängigkeit der Bundesbank, dass die von
der Bundesregierung aufgestellten Compliance-Regelungen für
dienstlich erhaltene Zuwendungen nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und die Mitglieder des Vorstands (MdV) der Deutschen Bundesbank
gelten?
Vergünstigungen aus dienstlich veranlassten Reisen von Beschäftigten der
Deutschen Bundesbank – z. B. im Rahmen von Bonusprogrammen – stehen
ausschließlich der Deutschen Bundesbank zu und sind (soweit möglich) für
weitere dienstlich veranlasste Flüge/Fahrten/Hotelübernachtungen zu
verwenden. Sie dürfen auch dann nicht privat genutzt werden, wenn sie zu verfallen
drohen. Diese Vorgaben folgen aus § 31 Absatz 3 Satz 2 BBankG und § 23a
Absatz 1 BBkTV i. V. m. § 3 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz und der
zugehörigen Verwaltungsvorschrift (Textziffer 3.2.1, Satz 1 bis 3).
Die Anstellungsverträge für die Mitglieder des Vorstands enthalten einen
allgemeinen Verweis auf die für Beamte geltenden reisekostenrechtlichen
Regelungen.
Im Übrigen hat die Deutsche Bundesbank „Verhaltensregeln für die
Beschäftigten der Deutschen Bundesbank zur Annahme von Belohnungen und
Geschenken sowie zu Vortragstätigkeiten“ erlassen, die die bestehenden beamten- bzw.
tarifrechtlichen Pflichten aus §§ 71 Absatz 1 BBG bzw. 3 Absatz 2 BBkTV
unter Berücksichtigung der spezifischen Belange der Deutschen Bundesbank als
Zentralbank konkretisieren.
Auf Vorstandsebene sind Complianceregelungen in dem 2004 vom Vorstand
der Deutschen Bundesbank beschlossenen „Verhaltenskodex für die Mitglieder
des Vorstands der Deutschen Bundesbank“ enthalten, der im Bundesanzeiger
veröffentlicht wird (vgl. zuletzt Bundesanzeiger AT 8. August 2012;
Bundesanzeiger AT 15. Juni 2016).
25. Wie erfolgt die Vertragsausgestaltung von MdV der Deutschen
Bundesbank, und hat die Bundesregierung im Rahmen von Benennungen von
Vorstandsmitgliedern Einfluss auf deren Verträge, etwa zur Höhe des
Gehalts oder zu den Compliance-Vorgaben, zu welchen sich MdV der
Deutschen Bundesbank verpflichten?
Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 BBankG stehen die Mitglieder des Vorstands in
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2
BBankG werden die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands
gegenüber der Bank, insbesondere die Gehälter, Ruhegehälter und
Hinterbliebenenbezüge, durch Verträge mit dem Vorstand geregelt. Diese Verträge bedürfen
gemäß § 7 Absatz 4 Satz 3 BBankG der Zustimmung der Bundesregierung. In der
Praxis wird ein Mustervertrag angewandt, der zwischen der Bundesregierung,
federführend vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, und der
Deutschen Bundesbank abgestimmt ist. Hierzu wird nach den Vorgaben des
BBankG in allen Einzelfällen neu zu bestellender Vorstandsmitglieder die
Zustimmung der Bundesregierung zu dem Vertrag eingeholt. Neben den bereits im
Gesetz beispielhaft benannten (vgl. Einschub „insbesondere …“ in § 7 Absatz
4 Satz 2 BBankG) Vertragsinhalten sind etwa auch die unparteiische,
uneigennützige und gerechte Amtsführung vertraglich geregelt.
Im Übrigen wird auf den in der Antwort zu den Fragen 23 und 24 erwähnten
Verhaltenskodex für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bundesbank
verwiesen.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Existenz und
laufende Überprüfung zur Einhaltung von Compliance-Regelungen für
MdV der Deutschen Bundesbank, insbesondere im Hinblick auf die in
Frage 23 genannten dienstlichen Zuwendungen?
Der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen
Bundesbank sieht u. a. im Einzelfall das Erfordernis einer Genehmigung durch den
Vorstand und Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand vor. Vor der Erteilung
von Genehmigungen und in Zweifelsfällen (bei der Auslegung und Anwendung
des Kodex) holt der Vorstand oder dessen einzelnes Mitglied den Rat des
(externen) Beauftragten für Corporate Governance ein.
27. Wann hat die Bundesregierung den Prüfungsbericht der Wirecard Bank
zum Jahresabschluss 2018 erhalten, nach welchem Jan Marsalek, der
keine formelle Rolle bei der Wirecard Bank innehatte und im Jahr 2018
einen Kredit in Höhe von 11,25 Mio. Euro verlängerte, und wieso wurden
keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ergriffen (Bericht der Financial
Times vom 7. Dezember 2020 über den über den Prüfungsbericht der
Wirecard Bank zum Jahresabschluss 2018)?
28. Ist nach den Prüfkriterien der Bundesregierung die Tatsache, dass ein
COO einer Muttergesellschaft einer Bank ohne formale Rolle in der
Bank Kreditentscheidungen über einen zweistelligen Millionenbetrag
getroffen hat, aus Sicht der Bundesregierung ein hinreichendes Indiz dafür,
dass das Interne Kontrollsystem (IKS) der Bank über erhebliche Mängel
verfügt?
Die Fragen 27 und 28 werden zusammen beantwortet.
Der Prüfungsbericht zum Jahresabschluss für das kalendergleiche
Geschäftsjahr 2018 der Wirecard Bank AG wurde der BaFin am 7. Mai 2019 durch den
Jahresabschlussprüfer E&Y zur Verfügung gestellt.
Das erwähnte Kreditengagement gehörte zu den sog. „strategischen Krediten“.
Die Vergabe dieser Kredite erfolgte i.d.R. unter Berücksichtigung
übergeordneter strategischer Ziele der Wirecard-Gruppe. Der erwähnte Kredit war mit einer
vollumfänglichen Bürgschaft der Wirecard AG abgesichert. Vor diesem
Hintergrund erschien der BaFin aus damaliger Sicht die Einbeziehung eines
Aufsichtsrates und eines Vorstandsmitglieds der Konzernmutter in den Sachverhalt
nicht per se ungewöhnlich.
Aus dem geschilderten Sachverhalt ergaben sich aus damaliger Sicht der BaFin
keine belastbaren Erkenntnisse für bankaufsichtliche Verstöße der handelnden
Personen, da die Wirecard Bank auf die Einbeziehung ihres zuständigen
Vorstandes Herrn Wexeler in die Kreditentscheidung verwies, wenn auch mit
verspäteter Dokumentation. Auch sah die BaFin vor dem Hintergrund des
dargestellten Sachverhalts keinen Anlass, an dem Internen Kontrollsystem (IKS) der
Bank zu zweifeln oder in dem Zusammenhang andere bankaufsichtliche
Maßnahmen zu ergreifen.
29. Würde ein Hinweis aus einem Prüfungsbericht, nach dem ein COO einer
Muttergesellschaft einer Bank ohne formale Rolle in der Bank
Kreditentscheidungen über einen zweistelligen Millionenbetrag getroffen haben
soll, üblicherweise eine Sonderprüfung nach § 44 des
Kreditwesengesetzes (KWG) oder andere aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen
(
https://www.manager-magazin.de/unternehmen/banken/wirecard-bank-u
nd-jan-marsalek-interne-dokumente-zur-bank-a-f8f1ec9a-6341-43ec-a1e
7-cbad8c69f97c)?
Eine solche Frage ist im Lichte des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
Grundsätzlich nicht vereinbar mit den bankaufsichtlichen
Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) ist, wenn Entscheidungen über die
Gewährung von Krediten außerhalb der jeweils kreditgebenden Bank getroffen
werden. Hinsichtlich des Kreditgeschäfts gilt neben dem Prinzip der
Funktionentrennung (klare aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche Markt und
Marktfolge) der Grundsatz, dass eine Kreditentscheidung abhängig von Art,
Umfang, Komplexität und Risikogehalt des jeweiligen Kreditengagements
generell zwei zustimmende Voten der Bereich Markt und Marktfolge erfordert.
Für nicht-risikorelevante Kreditgeschäfte sind vereinfachte Verfahren zulässig.
Umgekehrt gelten für Großkredite i. S. des § 13 KWG und außerdem für
Organkredite i. S. des § 15 KWG besondere Beschlussfassungspflichten. In
keinem Fall darf die Kompetenz über die Kreditentscheidung auf ein anderes,
nicht beaufsichtigtes Unternehmen verlagert werden. Zuwiderhandlungen
stellen einen Verstoß gegen die MaRisk dar.
30. Welche Ersuchen für internationale Rechtshilfe mit Bezug auf Vorgänge
im Zusammenhang mit der Wirecard AG, Tochterunternehmen oder
Beschäftigten der o. g. Einheiten sind seit 2006 bei der Bundesregierung
oder ihr unterstehenden Behörden eingegangen (bitte Ministerium und
Behörden benennen), und aus welchen Staaten wurde diese gestellt (bitte
mit Eingangsdatum ab 2006 und Thema des Ersuchens chronologisch
angeben)?
31. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den jeweiligen
Umgang mit den Rechtshilfeersuchen (bitte mit Bezug auf die jeweilig
eingebundenen Behörden angeben), und welche Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung über die Ergebnisse der jeweiligen unterstützten
Rechtshilfeersuchen vor?
32. An welche Behörden wurden die jeweiligen Rechtshilfeersuchen jeweils
weitergegeben (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 30 bis 32 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Einzelheiten etwaiger eingegangener
Rechtshilfeersuchen sowie zu Einzelheiten etwaiger zugrundeliegender
Ermittlungsverfahren. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der
Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens ein
schützenswertes Gut. Zudem darf der Fortgang etwaiger Ermittlungen nicht
durch die Offenlegung von Einzelheiten gefährdet werden. Deshalb tritt hier
nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse
des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an einer effektiven
Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung zurück.
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ISSN 0722-8333]