Einkommensteuerliche Behandlung von Tagespflegepersonen
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Diana Golze, Katja Kipping und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit Ende 2009 vertritt die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Leipzig die Rechtsauffassung, dass die laufenden Geldleistungen aus Tagesmuttertätigkeit, welche neben der Erstattung des Sachaufwandes die Förderleistung der Tagespflegeperson anerkennen soll, als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. d. § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren sind.
Damit sind laut ARGE Leipzig diese Geldleistungen in vollem Umfang bei der Einkommensteuerermittlung zu berücksichtigen und nicht nach § 11 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu behandeln. Die ARGE Leipzig begründet ihre Rechtsauffassung wie folgt:
- Unter dem Gesichtspunkt einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Tagespflegepersonen mit Betreuungspersonen in anderen Tageseinrichtungen (z. B. Kindertagesstätten) sei die Anwendung des § 11 Absatz 4 SGB II auf Personen, welche keine Pflegekinder in ihrer Obhut hätten, sondern lediglich in Gewinnerzielungsabsicht Kinder stundenweise betreuten, nicht länger für gerechtfertigt. Dies ergebe sich daraus, dass (angestellte) Betreuungspersonen z. B. in Kindertagesstätten sich faktisch nicht von Betreuungspersonen unterschieden, welche die gleiche Tätigkeit auf selbständiger Basis ausübten, mit dem Unterschied, dass bei den letztgenannten Personen Zahlungen aus öffentlichen Geldern flössen. Diese Zahlungen seien gleichermaßen wie die zu versteuernden Einnahmen von privater Seite als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln und im Rahmen der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. d. § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu berücksichtigen.
Die Gleichbehandlung von Pflegeeltern und Tagesmüttern nach § 11 Absatz 4 SGB II stelle sich als verfehlt dar, da diese beiden Personengruppen unterschiedliche Ziele verfolgten.
Während Pflegekinder vorübergehend oder dauerhaft nicht bei den Herkunftseltern, sondern bei einer anderen Familie (der Pflegefamilie) lebten und betreut würden, übten Tagesmütter lediglich eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit aus, welche darauf gerichtet sei, nach verrichteter Arbeitszeit die Kinder wieder in ihre Familien zurückzuführen. Daher bedürfe § 11 Absatz 4 SGB II einer Auslegung. Eine teleologische Auslegung des § 11 Absatz 4 SGB II ergebe, dass diese Norm auf Tagesmütter nicht anwendbar sei. Während bei Pflegeeltern in Vollzeitpflege noch der ehrenamtliche sozialbetreuerische Aspekt im Vordergrund stehe, gebe es keine Zweifel daran, dass die Tagesmutter-Tätigkeit in erster Linie ausgeübt werde, um hieraus Einkommen zu erzielen. Beide Einkünfte würden auch in anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Steuerrecht und Rentenversicherungsrecht, aus gutem Grunde erheblich unterschiedlich behandelt. Bei einer derart weitreichenden Privilegierung der Tagesmutter-Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung stelle sich zudem die Frage, inwieweit eine Tagesmutter dann andere Gelegenheiten zur Einnahmenerzielung abschlagen dürfe.
Während Personen, welche Pflegekinder in ihre Obhut nähmen, neben der Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten, sei dies der Tagesmutter gerade verwehrt, da sich bei dieser die Tätigkeit in der Betreuungsfunktion der Kinder erschöpfe. Pflegeeltern betreuten ihre Pflegekinder wie eigene Kinder und erführten dadurch i. d. R. eine Doppelbelastung, welcher jede Familie mit eigenen Kindern ausgesetzt sei. Da es nicht Aufgabe der Grundsicherungsträger sei, für ausreichende Betreuungsmöglichkeiten im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu sorgen, dürfe eine Privilegierung von Tagesmüttern bei der Vermittlung in eine Tätigkeit zur Beendigung des Hilfebedürftigkeit gerade nicht erfolgen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Ist der Bundesregierung bekannt, dass zumindest in der ARGE Leipzig, die Anrechnung des Einkommens von Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII nicht nach den im § 11 SGB II Absatz 4 vorgesehenen Sonderregelungen, sondern nach den allgemeinen Regelungen des § 11 SGB II vorgenommen wird, und falls ja, seit wann ist diese Praxis der Bundesregierung von welcher jeweiligen ARGE bekannt (bitte auflisten)?
Hält die Bundesregierung die in Frage 1 skizzierte Praxis und die in der Vorbemerkung genannte Rechtsauffassung der ARGE Leipzig für rechtmäßig, auch vor dem Hintergrund, dass in der Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 20. August 2009 die Anrechnung des Einkommens der Tagespflegepersonen nach dem § 23 SGB VIII eindeutig beschrieben ist (bitte mit Begründung)?
Falls ja, wie und warum hat sich die Auffassung der Bundesregierung zur Einkommensanrechnung von Tagespflegepersonen geändert, und bis wann findet eine Novellierung des Gesetzes statt?
Falls nein, wie gedenkt die Bundesregierung dafür Sorge zu tragen, dass eindeutige Rechtslagen in den ARGEn auch entsprechend umgesetzt werden und nicht ARGEn ihre eigene Rechtsauffassung in Anwendung bringen?
Ist es richtig – wie von der Leiterin des Teams für Selbständige bei der ARGE Leipzig vorgebracht – , dass die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit für die ARGEn nur empfehlenden, aber keinen bindenden Charakter haben (bitte mit Begründung)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Grundsicherungsträger keinerlei Verantwortung dafür tragen, dass ausreichend Betreuungsleistungen für Kinder zur Verfügung stehen und damit betroffene Mütter wieder einer Erwerbsarbeit nachgehen können?