Ehemündigkeitsalter
der Abgeordneten Christine Lambrecht, Dr. Peter Danckert, Sebastian Edathy, Petra Ernstberger, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Dr. Eva Högl, Ute Kumpf, Burkhard Lischka, Thomas Oppermann, Marianne Schieder (Schwandorf), Olaf Scholz, Sonja Steffen, Christoph Strässer, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Nach geltendem Recht soll eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Jugendliche können jedoch bereits im Alter von 16 Jahren heiraten, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und das Familiengericht eine Befreiung vom Volljährigkeitserfordernis erteilt. Der gesetzliche Vertreter der/ des Minderjährigen kann Widerspruch gegen die Befreiung erheben. Der Widerspruch ist für das Familiengericht beachtlich, wenn er auf triftigen Gründen beruht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele Anträge auf Befreiung vom Volljährigkeitserfordernis sind in den letzten zehn Jahren jeweils bei den Familiengerichten gestellt worden?
Wie viele Befreiungen sind seitens der Familiengerichte in den letzten zehn Jahren jeweils erteilt worden?
Welche Gründe wurden seitens der Antragsteller vorwiegend für eine Befreiung vorgetragen?
Wie hoch ist der Anteil von nichtdeutschen Antragstellern?
Wie häufig wurde in dem angegebenen Zeitraum seitens der gesetzlichen Vertreter Widerspruch gegen die Befreiung eingelegt?
Mit welchem Erfolg?
Welche Gründe wurden vorwiegend für die Widersprüche geltend gemacht?
Hält die Bundesregierung die in § 1303 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Befreiungsmöglichkeit für zeitgemäß?
Treffen die bei der Gesetzesverabschiedung für die Befreiungsmöglichkeit relevanten Erwägungen heute noch zu?