[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin
von Notz, Omid Nouripour, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25921 –
Stand der Rückholung deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und
insbesondere ihrer Kinder aus den ehemaligen IS-Gebieten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Immer noch befinden sich nach Medienberichten (vgl.
https://www.zeit.de/ge
sellschaft/zeitgeschehen/2020-12/islamischer-staat-terrormiliz-mitglieder-nord
syrien-deutschland-ruecktransport?utm_referrer=https%3A%2F%2F
www.goo
gle.com%2F vom 19. Dezember 2020) ca. 70 erwachsene Deutsche, die
mutmaßlich nach Syrien und in den Irak ausgereist waren, um sich dem
sogenannten IS anzuschließen, sowie rund 150 Kinder deutscher Staatsbürgerinnen und
Staatsbürger in kurdischer Haft. Bisher hatte die Bundesregierung (vgl. u. a.
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und ihre Kinder in den
ehemaligen IS-Gebieten“, Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/21164)
stets darauf verwiesen, dass eine Rückholung deutscher Staatsbürgerinnen und
Staatsbürger aus den syrischen Lagern nicht möglich sei, da es keine
konsularischen Beziehungen zu Syrien gäbe, ohne die eine Rückkehr nicht organisiert
werden könne.
Laut neueren Medienberichten (vgl.
https://www.tagesschau.de/ausland/is-ang
hoerige-rueckfuehrung-nordsyrien-101.html vom 19. Dezember 2020) wurden
nun allerdings im Dezember 2020 15 deutsche Staatsbürgerinnen und
Staatsbürger von der kurdischen Selbstverwaltung an deutsche Beamtinnen und
Beamte zur Rückführung nach Deutschland übergeben, sodass die fehlende
konsularische Vertretung kein Hindernis mehr darzustellen scheint. Die
fragestellende Fraktion bleibt der Auffassung, dass die Bundesregierung endlich eine
Strategie vorlegen muss, wie und mit welcher Prioritätensetzung sie Personen
– vor allem Kinder, deren Eltern die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen –
aus den Lagern in Syrien und dem Irak zurückzuholen gedenkt. Die
Bundesregierung darf nach Auffassung der Fragesteller Entscheidungen von
Gerichten nicht länger ignorieren, die sie dazu auffordern, entsprechende
Rückführungen zu forcieren (
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2019-11/islamisc
her-staat-mutter-rueckholung-syrien-deutschland).
Im Irak sind im November 2020 laut Medienberichten 21 Menschen wegen
Terrorismus-Vorwürfen hingerichtet, darunter auch elf Franzosen und ein Bel-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26668
19. Wahlperiode 12.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 12. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gier. Da bis zu diesem Zeitpunkt im Irak noch nie ein ausländisches IS-
Mitglied hingerichtet wurde (vgl.
https://www.dw.com/de/irak-l%C3%A4sst-21-
todesurteile-vollstrecken/a-55619212), besteht zu befürchten, dass auch gegen
im Irak inhaftierte deutsche IS-Angehörige die Todesstrafe vollstreckt werden
könnte. Schnellstmöglicher Handlungsbedarf seitens der verantwortlichen
Bundesregierung ist daher dringend geboten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antwort zu den Fragen 9 und 10 kann im Ganzen beziehungsweise zum
Teil nicht offen erfolgen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, einzustufen.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese
Frage würde Informationen zu den Fähigkeiten und Methoden der deutschen
Nachrichtendienste einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im
Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese
Informationen werden daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem
Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.
1. Wie viele der aus Deutschland zum sogenannten Islamischen Staat (IS)
ausgereisten Personen bzw. seitdem geborene Kinder dieser befinden
sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21164 noch in Syrien oder im Irak
(bitte nach Ländern aufschlüsseln, dort, wo ggf. keine genauen Zahlen
bekannt sind, bitte Schätzungen)?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse zu mehr als 1.070 deutschen
Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak gereist
sind. Es handelt sich bei diesen Personen nicht um Minderjährige. Die
Speicherung der Daten Minderjähriger erfolgt in den Bundesbehörden nach den
gesetzlichen Vorgaben, weshalb in der Regel viele Minderjährige nicht erfasst sind.
Zu etwa der Hälfte der gereisten Personen liegen Anhaltspunkte vor, dass sie
auf Seiten des sogenannten Islamischen Staates (IS), al-Qaida oder diesen
nahestehenden Gruppierungen sowie anderer terroristischer Gruppierungen an
Kampfhandlungen teilnehmen bzw. teilgenommen haben oder diese in
sonstiger Weise unterstützen bzw. unterstützt haben. Etwa ein Drittel der gereisten
Personen befindet sich derzeit wieder in Deutschland. Zu mehr als 260
Personen liegen Hinweise vor, dass diese in Syrien oder im Irak ums Leben
gekommen sind.
Nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung (Stand: 22. Januar 2021)
halten sich über 410 Personen im Ausland – mutmaßlich noch in Syrien oder
im Irak – auf, wobei der tatsächliche Aufenthaltsort in der Mehrzahl der Fälle
nicht bekannt ist. Es wird davon ausgegangen, dass manche dieser Personen in
Syrien und dem Irak ums Leben gekommen sein könnten; allerdings verfügen
die deutschen Behörden dazu über keine belastbaren Erkenntnisse.
a) Wie viele dieser Personen sind Kinder?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen, belastbare Erkenntnisse liegen
der Bundesregierung nicht vor.
b) Wie viele dieser Personen verfügen neben der deutschen noch über
weitere Staatsangehörigkeiten (bitte nach Staatsangehörigkeiten,
Kindern und Erwachsenen aufschlüsseln)?
Von den noch im Ausland – mutmaßlich in Syrien oder im Irak – aufhältigen
Personen (einschließlich der Personen, zu denen Hinweise vorliegen, dass diese
in Syrien oder im Irak ums Leben gekommen sein könnten) verfügen nach
Kenntnis der Bundesregierung 156 Personen neben der deutschen noch über
eine weitere Staatsangehörigkeit (Stand 22. Januar 2021).
Diese verteilen sich wie folgt auf 27 Nationalitäten:
Nationalität 1 Nationalität 2 Anzahl Personen
Deutsch Afghanisch 15
Deutsch Algerisch 5
Deutsch Äthiopisch 5
Deutsch Belgisch 1
Deutsch Brasilianisch 1
Deutsch Britisch 1
Deutsch Bulgarisch 1
Deutsch Eritreisch 3
Deutsch Französisch 1
Deutsch Ghanaisch 1
Deutsch Irakisch 1
Deutsch Iranisch 5
Deutsch Italienisch 1
Deutsch Japanisch 1
Deutsch Jordanisch 1
Deutsch Kasachisch 5
Deutsch Kosovarisch 1
Deutsch Libanesisch 9
Deutsch Marokkanisch 35
Deutsch Moldauisch 1
Deutsch Polnisch 7
Deutsch Russisch 6
Deutsch Serbisch 1
Deutsch Somalisch 1
Deutsch Syrisch 8
Deutsch Tunesisch 18
Deutsch Türkisch 21
Zu Kindern (Personen unter 14 Jahren) wird auf die Antwort zu Frage 1a
verwiesen.
c) Wie viele Personen mit Deutschlandbezug, die eine Zugehörigkeit
oder einen Bezug zum sogenannten IS oder zu einer anderen
terroristischen Organisation aufweisen, befinden sich aktuell nach Kenntnis
der Bundesregierung in Nordsyrien in Gefangenschaft oder in
Gewahrsam kurdischer Kräfte (bitte nach Staatsangehörigkeiten,
Kindern und Erwachsenen aufschlüsseln)?
Mit Stand vom 8. Januar 2021 befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung insgesamt 101 Personen mit Deutschlandbezug in Nordsyrien in
Gefangenschaft oder in Gewahrsam, die eine Zugehörigkeit oder einen Bezug zum
sogenannten IS oder einer anderen terroristischen Organisation aufweisen.
Dieser Personenkreis umfasst 71 deutsche Staatsangehörige und 30 Personen mit
anderen Staatsangehörigkeiten.
Zu Kindern (Personen unter 14 Jahren) wird auf die Antwort zu Frage 1a
verwiesen.
d) Über welche Personen, Institutionen oder Behörden erhält und erhielt
die Bundesregierung Kenntnisse zu deutschen Staatsbürgerinnen und
Staatsbürgern in den ehemaligen IS-Gebieten?
Der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und Verbindungen stellt ein
primäres Schutzziel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des
Bundesnachrichtendienstes dar. Aus diesem Grund nimmt die Bundesregierung weder zu den
nachrichtendienstlichen Verbindungen des BND, noch zu den Mitarbeitern und
nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des BND öffentlich Stellung. Von diesem
Grundsatz kann in wohl begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden,
sofern gewährleistet ist, dass eine Veröffentlichung von Informationen keine
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des BND zur Folge hat. Vorliegend ist
aus Gründen des Staatswohls, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit des BND eine Beantwortung der Frage zu verweigern.
Die angeforderten Auskünfte und Informationen sind geheimhaltungsbedürftig,
weil sie Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Bundesnachrichtendienstes
und somit implizit auf die Führung eventueller nachrichtendienstlicher Quellen
ermöglichen. Der Quellenschutz ist hingegen ein überragend wichtiges
Schutzgut des BND – auch bei Veröffentlichung als Verschlusssache und nach einer
etwaigen Abstraktion der Informationen bestünde weiterhin die konkrete
Gefahr, dass die veröffentlichten Informationen Rückschlüsse auf die vom BND
geführten Quellen und Verbindungen zulassen. Dadurch wird nicht zuletzt eine
erhebliche Gefahr für die Sicherheit der betroffenen Quellen begründet,
wodurch die Bundesregierung ihre staatliche Fürsorgepflicht verletzen würde.
Insbesondere aber würde der Bundesnachrichtendienst in seinen Möglichkeiten
der Informationsbeschaffung erheblich eingeschränkt. Denn die Anwerbung
von Quellen setzt stets voraus, dass diesen unbedingte Vertraulichkeit und
Schutz ihrer Identität zugesichert wird – diese Zusicherung ist denknotwendig
im Hinblick auf die Gefahren, denen sich die betroffenen Quellen selbst
aussetzen. Würden nun Identitäten oder Informationen, die gewisse Rückschlüsse auf
die Identitäten einzelner Quellen zuließen, offengelegt, würde das
Vertrauensverhältnis zwischen dem BND und den durch ihn geführten Quellen
beschädigt. Dies hätte nicht nur die Gefahr der Aufdeckung bereits existierender
Quellen zur Folge, sondern begründet zwangsläufig auch erhebliche Nachteile für
die zukünftige Informationsgewinnung durch den BND mit Hilfe menschlicher
Quellen.
Vor dem Hintergrund des gesetzlichen Aufgabenbereichs des BND gemäß § 1
Absatz 2 BNDG ist die auslands- und sicherheitsbezogene
Informationsgewinnung des BND wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland. Würde die gegenwärtige und zukünftige
Informationsgewinnung des BND durch die Offenlegung von nachrichtendienstlichen Quellen und
Verbindungen nachhaltig beeinträchtigt, würde dies die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland empfindlich treffen.
Folglich muss aus Gründen des Staatswohls das parlamentarische Auskunfts-
und Kontrollrecht ausnahmsweise hinter dem Interesse der Geheimhaltung der
angefragten Auskünfte und Informationen zurücktreten.
Zusätzlich zu möglichen nachrichtendienstlichen Informationen liegen
vereinzelte Erkenntnisse vor, die der Bundesregierung über
Nichtregierungsorganisationen und Angehörige der Betroffenen übermittelt werden. Weiterhin steht das
Bundeskriminalamt (BKA) sowohl mit nationalen als auch mit internationalen
Partnern im ständigen Informationsaustausch zu deutschen Staatsbürgerinnen
und -bürgern in den ehemaligen IS-Gebieten.
2. Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Ausbreitung des Coronavirus in den syrischen und irakischen Lagern, und mit
welchen Maßnahmen unterstützt sie diesbezüglich die Verwaltungen in
den Regionen bei der Eindämmung des Virus und der Behandlung von
erkrankten Personen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden in den Camps in Nordost-Syrien
bislang 39 COVID-19-Fälle unter den Camp-Bewohnern bestätigt, davon 13 im
Camp Al Hol. Die erkrankten Personen wurden zur Behandlung in die
Isolierstation gebracht. Seit Anfang November 2020 wurden keine Neuerkrankungen
verzeichnet. In einigen Camps, darunter Al Hol und Roj, gab es zudem
bestätigte COVID-19-Fälle unter dem im Camp tätigen Personal.
Hilfsorganisationen halten unerkannte COVID-19-Fälle in den Camps für wahrscheinlich.
Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen der humanitären Hilfe sowie des
Corona-Sofortprogramms des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) mehrere Partnerorganisationen in Nordost-
Syrien bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Prävention, Eindämmung und
Behandlung von COVID-19, insbesondere die Ausstattung von
Gesundheitseinrichtungen mit Schutzkleidung, Bereitstellung von sauberem Trinkwasser
und Sanitäranlagen, Vorkehrungen zur Separierung und Überwachung von
Patienten sowie COVID-bezogene Hygieneaufklärungsmaßnahmen. In Al Hol
wurde zudem die Einrichtung von Betten zur Behandlung von COVID-19
Fällen mit moderatem Verlauf unterstützt. Ferner wird die kontinuierliche
Verteilung von Hygienepaketen in mehreren Camps finanziert.
Auch im Rahmen ihres Stabilisierungsengagements (Titel: Krisenprävention,
Stabilisierung, Friedensförderung – KSF) unterstützt die Bundesregierung über
ihre Partner Maßnahmen zur Covid-19 Prävention. Neben der Unterstützung
von Wasser-, Sanitäts- und /Hygienemaßnahmen (WASH) in den Camps in
Nordost-Syrien werden dabei auf lokaler Ebene in Nordost-Syrien und im Irak
Hygiene- und Schutzmaterialien zur Verfügung gestellt.
2020 stellte die Bundesregierung Organisationen der Vereinten Nationen, der
Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und Nichtregierungsorganisationen
374 Mio. Euro für humanitäre Hilfe in Syrien zur Verfügung, davon wurden
rund 10 Mio. Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit Corona
bereitgestellt.
Bislang ist es in irakischen Flüchtlings- und Binnenvertriebenencamps nicht zu
größeren Corona-Ausbrüchen gekommen. Es besteht jedoch aufgrund der
engen Wohnverhältnisse und der Hygienebedingungen ein erhöhtes
Infektionsrisiko für die Bewohnerinnen und Bewohner der Lager. 2020 stellte die
Bundesregierung Organisationen der Vereinten Nationen und
Nichtregierungsorganisationen 56 Mio. Euro für humanitäre Hilfe in Irak zur Verfügung,
darunter wurden rund sieben Mio. Euro für Maßnahmen im Zusammenhang
mit Corona (z. B. Hygieneaufklärung) bereitgestellt.
Die Bundesregierung hat dem Irak im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit 2020 zusätzlich 54,8 Mio. Euro zur Bewältigung der durch die Corona-
Pandemie verursachten Gesundheits- und Wirtschaftskrise zur Verfügung
gestellt und 5,9 Mio. Euro im Rahmen von laufenden Vorhaben umgesteuert.
So hat beispielsweise UNICEF von der Bundesregierung zusätzliche sechs
Mio. Euro für die Verbesserung der Gesundheitsinfrastruktur in Camps sowie
Hygiene- und Aufklärungskampagnen erhalten.
3. Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass Ende 2020 drei
Frauen und insgesamt zwölf Kinder seitens der kurdischen
Selbstverwaltung an deutsche Beamtinnen und Beamte (vgl.
https://www.tagesscha
u.de/ausland/is-anghoerige-rueckfuehrung-nordsyrien-101.html)
übergeben wurden, sodass sie nach Deutschland zurückkehren konnten?
Die Bundesregierung bestätigt die Rückholung von drei deutschen Frauen und
insgesamt zwölf Kindern, davon sieben Waisen.
a) Wie und wann ist der Kontakt mit der kurdischen Selbstverwaltung
entstanden, und in welcher Form wurden Verhandlungen geführt?
Der Kontakt zu Vertretern der sogenannten „Kurdischen Selbstverwaltung“ in
Nordost-Syrien entstand im Vorfeld der ersten Rückholung deutscher Kinder
aus dem Lager Al Hol im Sommer 2019 und erfolgte vorwiegend telefonisch.
b) Welcher Behörde gehörten diese Beamtinnen und Beamten an?
Die Rückzuholenden wurden an eine Beamtin und einen Beamten des
Auswärtigen Amts übergeben.
c) Mit welchen deutschen Hilfsorganisationen oder deren
Partnerorganisationen hat die Bundesregierung hierbei zusammengearbeitet?
Die Bundesregierung hat mit mehreren Organisationen zusammengearbeitet;
die Vertraulichkeit dieser Kooperation steht einer namentlichen Nennung
jedoch entgegen.
d) Welche Rolle hat die deutsche Auslandsvertretung in Erbil
(Nordirak) bei der Rückführung gespielt?
Das deutsche Generalkonsulat in Erbil hat die notwendigen Vorbereitungen für
den Transit durch die Region Kurdistan-Irak getroffen und die Reisepapiere für
die Betroffen ausgestellt.
e) Ist es zudem zutreffend, dass laut Medienberichten die Corona-Lage
die Rückholung der 15 Menschen verzögert hat, und wenn ja, welche
Hemmnisse gab es konkret?
Die COVID-19-Pandemie hat durch lokale Lockdown-Bestimmungen
insbesondere zu logistischen Verzögerungen geführt, beispielsweise
Einschränkungen des Flugverkehrs und vorübergehende Grenzschließungen.
f) Ist der hier eingeschlagene Weg nun nach Ansicht der
Bundesregierung ein Muster für weitere Rückholungen trotz der fehlenden
konsularischen Vertretung Deutschlands in Syrien, und was hat sich
diesbezüglich im Kern verändert seit der Antwort der Bundesregierung
auf Bundestagsdrucksache 19/21164?
Die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/21164
beschriebenen Herausforderungen für weitere Rückholungen bestehen
unverändert fort.
4. Inwiefern plant die Bundesregierung nun eine umfassende Rückholung
aller deutschen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie ihrer Kinder,
die sich noch in syrischen oder irakischen Lagern befinden?
a) Forciert die Bundesregierung die Rückholung von Kindern, deren
Eltern die deutsche Staatsbürgerschaft haben, dabei in besonderer
Weise, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/21164 verwiesen.
b) Welche Informationen über den Gesundheitszustand von Kindern,
deren Eltern die deutsche Staatsbürgerschaft haben, liegen der
Bundesregierung vor?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zum
Gesundheitszustand der Kinder vor. Berichten Dritter über Erkrankungen deutscher Kinder
geht die Bundesregierung in Einzelfällen über Hilfs- und Partnerorganisationen
nach.
c) Wie geht die Bundesregierung mit der Forderung der kurdischen
Autonomieverwaltung in Nordost-Syrien um, die die Bundesregierung
laut Medienberichten aufgefordert hat, eine zweistellige Zahl
Dschihadistinnen mit deutscher Staatsbürgerschaft nach Deutschland
zurückzuholen, auch angesichts der Tatsache, dass türkische Angriffe
diesen zur Flucht verhelfen könnten und dann eine ungeordnete
Rückkehr nach Deutschland drohen könnte (vgl.
https://www.tagessp
iegel.de/politik/rueckholung-aus-syrien-kurden-verhandeln-mit-deuts
chland-ueber-zweistellige-zahl-von-is-anhaengerinnen/2673666
4.html vom 20. Dezember 2020)?
Gegenüber der Bundesregierung hat die sogenannte kurdische
„Selbstverwaltung“ in Nordost-Syrien im Jahr 2020 angekündigt, dass sie ihrerseits
Strafverfahren gegen ausländische IS-Anhängerinnen anstrebt, um den Opfern der
Verbrechen des sogenannten IS Gerechtigkeit widerfahren zu lassen und den
Kampf gegen den Terrorismus fortzusetzen.
d) Wie stuft die Bundesregierung die Gefährlichkeit der noch in den
Lagern befindlichen deutschen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen ein,
sowohl mit Blick auf die instabile Situation in den Lagern in Syrien
und dem Irak, als auch auf die künftige Reintegrationsperspektive
hier in Deutschland?
Von radikalisierten Personen, die in Konfliktgebieten in terroristischen
Ausbildungslagern oder durch die Teilnahme an Kampfhandlungen geschult wurden
oder an Kampfhandlungen teilgenommen haben und die in das Bundesgebiet
zurückkehren, kann eine besondere Gefährdung ausgehen. Allerdings ist neben
den vor Ort erlangten Fähigkeiten zusätzlich die jeweilige Motivation für die
Rückkehr zu berücksichtigen. Neben ideologisch gefestigten und
kampferfahrenen Jihadisten, die sich weiterhin gewaltaffin zeigen, sind auch Personen mit
Formen der Desillusionierung oder Traumatisierung durch die realen Erlebnisse
im Kampfgebiet zu beobachten. Dementsprechend können sich unter den
Personen solche befinden, die sich nach der Rückkehr von der Ideologie loslösen
und deren szenetypische Aktivitäten deutlich abnehmen oder nicht mehr
feststellbar sind.
Vor diesem Hintergrund ist die Gefährlichkeit einer Person – und damit
zusammenhängend auch die Reintegrationsperspektive – im jeweiligen Einzelfall zu
betrachten und zu bewerten.
e) Wie viele juristische Verfahren laufen derzeit gegen die
Bundesrepublik Deutschland, die die Bundesregierung auffordern könnten,
deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und ihrer Kinder aus den
ehemaligen IS-Gebieten zurückzuholen?
Die Bundesregierung wurde bisher in acht Verfahren dazu verurteilt, die
antragstellenden Kinder und ihre Mütter zurückzuholen. In neun Verfahren wurde
entschieden, dass eine Pflicht der Bundesregierung zur Rückholung nicht
besteht. Vier weitere Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass im Irak im
November 2020 laut Medienberichten 21 Menschen wegen Terrorismus-
Vorwürfen hingerichtet wurden, darunter auch elf Personen aus Frankreich
und Belgien (vgl.
https://www.dw.com/de/irak-l%C3%A4sst-21-todesurt
eile-vollstrecken/a-55619212)?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die sich daraus ergebende
Gefährdungslage für im Irak inhaftierte deutsche IS-Angehörige, auch
angesichts der Tatsache, dass das irakische Strafgesetz die Todesstrafe für
alle Mitglieder einer terroristischen Vereinigung vorsieht,
unabhängig davon, ob die Angeklagten auch tatsächlich in den Reihen des IS
kämpften oder nicht?
b) Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung konkret, um
die im Irak inhaftierten deutschen mutmaßlichen IS-Angehörigen vor
der Vollstreckung der Todesstrafe zu schützen?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung wurden im November 2020 im Irak
irakische Staatsangehörige hingerichtet. Die EU hat die Hinrichtungen in einem
von der Bundesregierung unterstützten Statement am 19. November 2020
scharf verurteilt (
https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/8
8955/iraq-statement-spokesperson-reported-executions-convicted-terrorists_en?
fbclid=IwAR0CJ_Zha9IArnrUi5DrpdAWQ7_dHsfipyM4WzP41 HUP1R4uqP
MKoOKWy2M).
Die Bundesregierung lehnt die Todesstrafe ab und setzt sich gemeinsam mit
ihren EU-Partnern umfassend für die Abschaffung der Todesstrafe in allen
Ländern ein, die sie noch verhängen oder vollstrecken. Ebenso setzt sich die
Bundesregierung gegen die Todesstrafe in konkreten Einzelfällen ein, wenn
deutsche Staatsangehörige betroffen sind.
Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen kann die
Bundesregierung nach gründlicher Abwägung des parlamentarischen
Informationsinteresses und des Grundrechtsschutzes Dritter keine weitergehenden
Auskünfte erteilen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3909
verwiesen.
6. Gegen wie viele in den ehemaligen IS-Gebieten befindliche Personen mit
deutscher Staatsangehörigkeit wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/21164 bereits ein Ermittlungsverfahren in Deutschland oder im
jeweiligen Staat des aktuellen Aufenthaltsorts oder anderswo wegen
Teilnahme an bzw. Unterstützung von IS-Aktivitäten eingeleitet, und gegen wie
viele liegt ein Haftbefehl vor (bitte die Straftatbestände auflisten, die den
jeweiligen Schwerpunkt des Ermittlungsverfahrens bilden)?
Im erfragten Zeitraum wurden gegen drei in den ehemaligen IS-Gebieten
befindliche Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit vom
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) Ermittlungsverfahren wegen Teilnahme
an bzw. Unterstützung von IS-Aktivitäten eingeleitet, davon zwei wegen
§§ 129a, 129b StGB und eines wegen § 89a StGB. Gegen einen Beschuldigten
besteht ein Haftbefehl.
Zu etwaigen Ermittlungsverfahren, die in der Zuständigkeit der Länder geführt
werden, kann aufgrund der Kompetenzordnung des Grundgesetzes keine
Stellung genommen werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 16 bis 18
der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/21164 verwiesen.
7. Wie viele der aus Deutschland zum sogenannten Islamischen Staat
ausgereisten Personen sind insgesamt mittlerweile wieder nach Deutschland
zurückgekehrt?
Mit Stand vom 22. Januar 2021 liegen dem BKA Erkenntnisse zu insgesamt
148 Rückkehrerinnen und Rückkehren vor, die sich zumindest zeitweise dem
sogenannten IS angeschlossen haben.
a) Gegen wie viele dieser Personen wurde bereits ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet, und wie viele sind derzeit noch in Haft?
Die Prüfung der Einleitung von Ermittlungsverfahren – insbesondere gemäß
§§ 89a, 89b, 89c sowie § 109h StGB – gegen zurückgekehrte Personen obliegt
in jedem Einzelfall der rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaften
der Länder sowie – insbesondere gemäß §§ 129a, 129b StGB – dem
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA).
Mit Stand vom 22. Januar 2021 wird bzw. wurde in Bund und Ländern gegen
134 der in der Antwort auf Frage 7 genannten Personen ein
Ermittlungsverfahren aufgrund von Straftaten, die im Zusammenhang mit deren Ausreise in
Richtung Syrien/Irak stehen, geführt.
Ebenfalls mit Stand vom 22. Januar 2021 befinden sich 42 Personen aufgrund
von Straftaten, die im Zusammenhang mit deren Ausreise in Richtung Syrien/
Irak stehen, in Haft.
b) Wie viele dieser Personen nehmen nach Kenntnis der
Bundesregierung an Deradikalisierungsmaßnahmen teil?
Die Bundesregierung kann keine erschöpfenden Zahlen zu
Deradikalisierungsmaßnahmen der in Frage 7 benannten Personen nennen. Die Durchführung von
Programmen der Distanzierungs- und Deradikalisierungsarbeit liegt
grundsätzlich in der Zuständigkeit der Bundesländer. Die Erfassung von
Deradikalisierungsmaßnahmen und die Zuordnung zu Rückkehrsachverhalten erfolgt in den
einzelnen Bundesländern nicht immer einheitlich.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird derzeit in den Bundesländern eine
hohe zweistellige Zahl an Rückkehrerinnen und Rückkehrern aus den
dschihadistischen Krisengebieten von Akteuren der Deradikalisierung betreut.
c) Wie viele dieser Personen sind zurzeit als Gefährder oder relevante
Personen eingestuft?
Mit Stand vom 22. Januar 2021 sind 78 der aus Syrien und dem Irak
zurückgekehrten Personen als Gefährder und 64 als Relevante Personen eingestuft.
d) Wie viele dieser Personen waren als Gefährder oder relevante
Personen eingestuft und wurden aus welchen Gründen wieder ausgestuft?
Die Ein- und Ausstufungen von Gefährdern und relevanten Personen erfolgen
durch die Behörden der jeweils zuständigen Bundesländer. Gründe, die im
Einzelfall zu einer Ein- oder Ausstufung geführt haben, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
e) Wie werden zurückgekehrte Personen, insbesondere die Familien mit
Kindern, mit psychotherapeutischen, psychosozialen oder anderen
Angeboten bei der Reintegration gezielt unterstützt?
Eine gezielte Unterstützung der zurückgekehrten Personen durch die Schaffung
und das Herantragen spezifischer Angebote zur Reintegration liegt
grundsätzlich in der Zuständigkeit der Bundesländer.
Seit 2019 fördert die Beratungsstelle „Radikalisierung“ im BAMF aus Mitteln
des Nationalen Präventionsprogramms gegen islamistischen Extremismus
(NPP) die das Modellprojekt „Rückkehrkoordinierende“. Im Rahmen der
Projektumsetzung wurden in den besonders von Aus-reisen in dschihadistische
Kampf- und Konfliktgebiete betroffenen Bundesländern Personalstellen
geschaffen, die einzelfallspezifisch und bedarfsgerecht Maßnahmen für
zurückgekehrte Personen prüfen und zwischen den beteiligten Stellen koordinieren. So
werden beispielsweise Kontakte zu für Deradikalisierungsmaßnahmen
zuständige Beratungsstellen, Jugendämtern oder Angeboten der Psycho- und
Traumatherapie hergestellt.
f) Wie viele dieser Personen erhalten islamische Seelsorge, und durch
welche Institutionen bzw. Personen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
8. Inwiefern liegen mittlerweile Ergebnisse oder Teilergebnisse der
Fortschreibung der Studie „Radikalisierungshintergründe und -verläufe von
aus Deutschland nach Syrien Ausgereisten“ vor, und was sind ihre
wesentlichen aktuellen Erkenntnisse – angesichts dessen, dass die
Bundesregierung entsprechende Ergebnisse in ihrer Antwort zu Frage 25 auf
Bundestagsdrucksache 19/21164 zum Jahresende 2020 in Aussicht
gestellt hatte?
Aufgrund der Pandemielage haben sich die Datensammlungs- und
Auswertungsprozesse für die Studie verzögert, sodass Ergebnisse nunmehr für das
Frühjahr 2021 vorgesehen sind.
9. Wie hoch bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit von
Befreiungsversuchen von Insassen der Lager durch den sogenannten Islamischen
Staat?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
10. Steigt nach Auffassung der Bundesregierung derzeit die Fähigkeit des IS,
in Syrien Anschläge zu verüben, und beobachtet sie verstärkt
Rekrutierungsversuche in Deutschland durch die Terrororganisation?
Der sogenannte IS verfügt weiterhin über die Fähigkeit in Syrien Anschläge zu
verüben.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Plant die Bundesregierung, bei der Rückführung von sogenannten
islamistischen Gefährdern mit staatlichen syrischen Behörden oder Stellen
der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien zukünftig
zusammenzuarbeiten?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 21a und 21b
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/21044 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]