Auszahlung der Erstattungsbeträge nach § 56 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Gero Clemens Hocker, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Dr. Martin Neumann, Matthias Nölke, Hagen Reinhold, Frank Schäffler, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Stephan Thomae, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 30. März 2020 steht einer erwerbstätigen Person gemäß § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine finanzielle Entschädigung auch für den Fall zu, dass dem eigenen Kind, sofern es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist, der Zutritt zur Kita, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen untersagt wird. Gemäß § 56 Absatz 5 IfSG erfolgt die Auszahlung des Entschädigungsbetrags bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber, der den Betrag auf Antrag wiederum von der jeweils zuständigen Behörde erstattet bekommen kann.
Laut aktueller Medienberichterstattung erfolgt in der Praxis allerdings eine deutlich geringere Inanspruchnahme durch Arbeitgeber, als von Experten erwartet wurde. Mögliche Gründe dafür werden unter anderem im anfallenden bürokratischen Aufwand oder in einer langen Bearbeitungsdauer durch die zuständige Behörde gesehen, bei der es sich im Einzelnen – je nach Bundesland – entweder um Landschaftsverbände, Regierungsbezirke oder auch die Kommunen handeln kann (https://www.welt.de/wirtschaft/article221298506/Mitarbeiter-in-Quarantaene-Betriebe-verzichten-auf-Ausgleichszahlungen.html).
Aus Sicht der Fragesteller müssen Arbeitgeber, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber den durch sie beschäftigten Arbeitnehmern nach § 56 Absatz 5 IfSG entsprechend nachkommen, die Gewissheit haben, dass die vorgesehene Erstattung ausgelegter Entschädigungszahlungen durch die zuständigen Behörden bei ordnungsgemäßem Antrag auch effizient erfolgt. Das trägt letztendlich den Interessen der anspruchsberechtigten Arbeitgeber und der durch sie beschäftigten Arbeitnehmer sowie der Intention des Bundesgesetzgebers Rechnung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie viele Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 2 IfSG sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. April 2020 bei den zuständigen Behörden eingegangen (falls möglich, bitte nach Bundesländern und Monaten aufschlüsseln)?
Auf welchen Betrag belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die finanziellen Mittel, die von den Ländern infolge der in Frage 1 genannten Anträge bisher ausgezahlt worden sind (falls möglich, bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, welche Behörden in den Ländern jeweils für die Erstattung der ausgezahlten Beträge nach § 56 Absatz 5 Satz 2 IfSG zuständig sind?
Wenn ja, bitte nach Ländern aufgeschlüsselt auflisten.
Sind dahin gehende Hinweise an die Bundesregierung herangetragen worden, dass es in der Praxis Probleme mit der Durchführung des Erstattungsprozesses nach § 56 Absatz 5 Satz 2 IfSG gibt?
Wenn ja, von wem, und welche Probleme wurden angesprochen?
Liegen der Bundesregierung Informationen oder Schätzungen zu den durchschnittlichen Wartezeiten vor, mit denen Arbeitgeber, die eine Erstattung nach § 56 Absatz 5 Satz 2 IfSG beantragen, rechnen müssen?
Wenn ja, wie hoch fallen diese aus?
Liegen der Bundesregierung Zahlen oder Schätzungen dazu vor, wie häufig zuständige Behörden eine Erstattung nach § 56 Absatz 5 Satz 2 IfSG mit Verweis auf eine während des Entschädigungszeitraums bestehende Möglichkeit der Arbeitsausübung im Home-Office abgelehnt haben?
Wenn ja, wie sehen diese aus?
Anhand welcher Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelfall entschieden, ob eine in Frage 6 genannte Möglichkeit der Arbeitsausübung im Home-Office für Arbeitnehmer gegeben ist?