[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Zaklin Nastić, Dr. Alexander S. Neu,
Andrej Hunko, Eva-Maria Schreiber und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26151 –
Kriegsfolgen und wirtschaftlicher Niedergang in Serbien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Von März bis Juni 1999 bombardierten Luftstreitkräfte der NATO 77 Tage und
Nächte völkerrechtswidrig die Bundesrepublik Jugoslawien (Urteil des AG
Tiergarten vom 2. März 2000 in der Strafsache 239 Ds 446/99; siehe NStZ-RR
2000, 268). Dabei beschossen die NATO-Bomber auch gezielt die chinesische
Botschaft in Belgrad, was nach Ansicht der Fragestellenden eines von
mehreren Kriegsverbrechen in dem Angriffskrieg darstellte (theguardian.com/theobs
erver/1999/nov/28/focus.news1) wie auch der großflächige Einsatz von
abgereichertem Uran (Depleted Uranium, DU). Laut Informationen auf der NATO-
Homepage wurden rund 10 Tonnen DU-Munition 1999 in Jugoslawien
eingesetzt (nato.int/du/docu/d000500e.htm). Bereits während des Krieges
verwiesen Journalisten auf den DU-Einsatz (newstatesman.com/node/148972).
Bereits zwei Jahre nach Kriegsende gab es Berichte über italienische KFOR-
Veteranen, die an den Folgen des Einsatzes der DU-Munition erkrankt seien.
Insgesamt 30 Soldaten hatten zu diesem Zeitpunkt schwere Krankheiten, und
sechs waren schon im Jahr 2001 verstorben (nytimes.com/2001/01/07/world/r
adiation-from-balkan-bombing-alarms-europe.html). Im Jahr 2007 hieß es
dann, dass mittlerweile 50 italienische Veteranen gestorben seien und 200
erkrankt (news.bbc.co.uk/2/hi/europe/6247401.stm). Ein italienisches Gericht
urteilte, dass die Familien von Verstorbenen Entschädigungszahlungen in
Höhen von 200 000 bis 500 000 Euro erhalten sollten (moreto.net/novini.php?n=
376266).
Nicht nur NATO-Soldaten, sondern vor allem die Zivilbevölkerung in dem
vormaligen Kriegsgebiet leiden bis heute unter den Folgen des Einsatzes von
DU-Munition in Serbien und der umstrittenen Provinz Kosovo. In Serbien
gründete sich deswegen beispielsweise die Nichtregierungsorganisation
„Sweto Nogo“, welche im Sommer 2018 erklärte, verschiedene NATO-Staaten auf
Schadensersatz verklagen zu wollen (moreto.net/novini.php?n=376266; balka
neu.com/serbs-fighting-cancer-to-sue-nato-this-fall-over-use-of-depleted-urani
um-during-the-1999-bombings/). Im Sommer 2018 votierte das serbische
Parlament dafür, eine Untersuchungskommission zu den Folgeschäden des DU-
Einsatzes zu etablieren (balkaninsight.com/2018/05/18/serbia-to-examine-depl
eted-uranium-effects-from-nato-bombing-05-18-2018/). Laut Experten sind
die Zahlen von Knochenkrebs- und Leukämieerkrankungen in Serbien seit
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27615
19. Wahlperiode 17.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 16. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dem Einsatz von DU-Munition scharf angestiegen (nachdenkseiten.de/?p=5
3287).
Der Konflikt um die umstrittene Provinz Kosovo ist weiterhin auch nicht
gelöst. Das Kosovo ist eine der ärmsten Regionen Europas. Offiziell leben über
40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, und die
Jugendarbeitslosigkeit liegt bei rund 50 Prozent (balkaninsight.com/2020/02/13/why-2019-wa
s-year-kosovo-will-want-to-forget/). Die Dunkelziffer dürfte deutlich höher
sein. Unter anderem aufgrund der katastrophalen sozialen Lage sowie der
minderheitenfeindlich gestimmten politischen Situation im Kosovo wehren
sich auch immer mehr in Deutschland lebende Geflüchtete dagegen, in das
Kosovo abgeschoben zu werden (beispielsweise euractiv.com/section/
justicehome-affairs/news/german-government-plans-to-accelerate-deportation-of-kos
ovar-refugees/ und taz.de/Geplante-Rueckfuehrung-in-den-Kosovo/!5634
138/).
Die Regierung der umstrittenen Republik Kosovo – derzeit von etwa der
Hälfte aller UN-Mitgliedstaaten als unabhängig anerkannt – hat weiterhin nicht die
Kontrolle über die gesamte Provinz. Im Nordkosovo ist weiterhin der
serbische Dinar im Umlauf und gelten die Regeln des serbischen
Gesundheitssystems, welches im Vergleich „viel besser“ ist als das der übrigen Provinz (newe
asterneurope.eu/2020/07/07/an-alternative-guide-to-northern-kosovo/). Eine
Grenzkorrektur zur Lösung des Konfliktes lehnt die Bundesregierung jedoch
ab (freitag.de/autoren/der-freitag/ideeller-gesamtkrimineller).
Serbische Geflüchtete aus dem Kosovo leben derweil im serbischen Kernland
in extremer Armut. Laut einem Bericht der UNHCR und des serbischen
Kommissariats für Geflüchtete leben 68 500 von insgesamt 200 000 Geflüchteten
in sozial prekären Verhältnissen. 76,7 Prozent dieser Geflüchteten sind
ethnische Serben und knapp 15 Prozent Roma (balkaninsight.com/2018/10/01/koso
vo-refugees-struggle-with-poverty-in-serbia-report-10-01-2018/).
Deutsche Konzerne nutzen mittlerweile Serbien verstärkt als verlängerte
Werkbank. In den vergangenen 20 Jahren investierten deutsche Unternehmen
insgesamt circa 1,8 Mrd. Euro in dem Balkanland. Rund 35 000 Serbinnen
und Serben arbeiten für Konzerne aus der Bundesrepublik (euractiv.com/secti
on/enlargement/news/serbs-think-german-investors-are-the-best-employers/).
Einzelne Konzerne profitieren dabei auch von Subventionen des serbischen
Staates (rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/sonst_publikationen/CCC-Cou
ntryProfile-serbia_engl2017_Web.pdf). Manche Unternehmen sind zuletzt
vermehrt durch Vorwürfe der Verletzung des Arbeitsschutzes aufgefallen. So
sollen bei den insgesamt 6 000 Arbeiterinnern und Arbeitern eines deutschen
Unternehmens in Serbien Überstunden, Nachtschichten und Versetzungen
innerhalb eines 50-km-Radius an der Tagesordnung sein (serbianmonitor.com/e
n/leonis-employees-claim-their-workers-rights-are-violated/).
In den Jahren der Amtszeit des serbischen Präsidenten Aleksandar Vučić (im
Amt seit 2014) hat sich der Zustand der Demokratie in Serbien verschlechtert
(tandfonline.com/doi/abs/10.1080/09668136.2020.1817860). Trotzdem kann
Vučić auf sehr gute Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland setzen.
Regelmäßig betont Vučić öffentlich seine guten Beziehungen vor allem zu
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) (euractiv.com/section/enlargement/opinio
n/why-serbias-president-vucic-chose-richard-grenell-over-angela-merkel/).
Auch auf dem Balkan hat die Corona-Pandemie bestehende soziale
Schieflagen verschärft. So sind Roma beispielsweise von den Maßnahmen zur
Eindämmung der Corona-Pandemie besonders betroffen. Im umstrittenen Kosovo
hat „nur ein Zehntel der Roma eine Krankenversicherung“. In Serbien
wiederum haben „nur 14 Prozent der Roma eine feste Arbeitsstelle“ (fr.de/politik/co
rona-krise-europas-risikogruppe-virus-macht-roma-leben-noch-schwerer-1364
4220.html).
1. Hat die Bundesregierung – über ihre Vertreterinnen und Vertreter in
gemeinsamen NATO-Militärstäben oder auf anderem Weg erhaltene –
Erkenntnisse über den Einsatz, die Menge und die genauen
Einschlagsstellen von abgereichertem Uran (Depleted Uranium, DU) im
Jugoslawienkrieg des Jahres 1999?
Die NATO hat eine Übersicht der bekannten Einsatzorte von Munition mit
angereichertem Uranium (Depleted-Uranium-Munition, DU-Munition) während
der Operation Allied Force unter
https://www.nato.int/du/docu/d010124a.htm
veröffentlicht. Das 2001 von der NATO eingerichtete Komitee zu „Depleted
Uranium“ (DU) kam auf Grundlage unabhängiger Expertise und in enger
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen zu dem Schluss, dass die in Kosovo
eingesetzte Munition keine nachhaltigen Gesundheitsrisiken birgt.
a) Welche Hilfsprogramme gegen die Langzeitwirkungen des Einsatzes
von DU-Munition für Zivilistinnen und Zivilisten im ehemaligen
Jugoslawien sind der Bundesregierung bekannt?
b) Inwieweit beteiligt sich die Bundesregierung an diesen
Hilfsprogrammen gegen die Langzeitwirkungen des Einsatzes von DU-Munition für
Zivilistinnen und Zivilisten im ehemaligen Jugoslawien?
Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Kenntnisse zu Hilfsprogrammen
im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
2. Welche konkreten Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung
für den Einsatz von DU-Munition im Jugoslawienkrieg 1999
verantwortlich, und wurden diese zur Verantwortung gezogen (bitte angeben, aus
welchem Land betreffende Personen stammten sowie welchen
Dienstgrad bzw. welche politische Position sie innehatten)?
Wenn diese nicht zur Verantwortung gezogen wurden: Welche konkreten
Schritte hat die Bundesregierung unternommen, damit die
Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden können?
Die Verantwortung zum Einsatz von DU-Munition obliegt grundsätzlich den
truppenstellenden Staaten, die den Einsatz durchführen. Internationale
Abkommen zur Ächtung von DU-Munition bestehen nicht und damit auch keine
rechtliche Grundlage, die Verwendung von DU-Munition zu untersagen.
3. An wie viele Familien von verstorbenen italienischen KFOR-Veteranen
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Entschädigungszahlungen in
Höhen von 200 000 bis 500 000 Euro ausgezahlt (moreto.net/novini.php?
n=376266)?
a) Wie viele Fälle von an den Folgen des Einsatzes von DU-Munition
erkrankten sowie verstorbenen Soldaten anderer NATO-Staaten sind
der Bundesregierung bekannt (bitte separat ausweisen, wie viele
verstorben sind)?
b) Wie viele Fälle von an den Folgen des Einsatzes von DU-Munition
erkrankten sowie verstorbenen Soldaten anderer an der KFOR- und
der UNMIK-Mission beteiligter Staaten sind der Bundesregierung
bekannt (bitte separat ausweisen, wie viele verstorben sind)?
c) An wie viele der an den Folgen des Einsatzes von DU-Munition
erkrankten oder gestorbenen Soldaten bzw. deren Familien wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung Entschädigungszahlen in
welcher Höhe ausgezahlt (bitte nach Ländern unter Angabe der Anzahl
der Empfänger pro Land und der jeweiligen Höhe der
Entschädigungszahlungen aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 bis 3c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine über die Medienberichterstattung
hinausgehenden Erkenntnisse vor.
4. Wie viele Fälle von an den Folgen des Einsatzes von DU-Munition
erkrankten sowie verstorbenen Bundeswehrsoldatinnen und
Bundeswehrsoldaten sowie zivilen Kräften in UNMIK und OMIK (OSZE-Mission in
Kosovo) sind der Bundesregierung bekannt geworden (bitte auch
nachrichtendienstliche Erkenntnisse einbeziehen), nachdem die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/17875 die Gefährlichkeit von DU-Munition anders als die
Fragestellenden eingeschätzt hat und behauptete, ihr seien keine Fälle von infolge
des Einsatzes von DU-Munition erkrankten Bundeswehrsoldaten bekannt
(sofern die Bundesregierung sowie die Bundeswehr hierzu keine
weiteren Untersuchungen vorgenommen haben)?
a) Warum hat es keine solche Untersuchung gegeben?
b) Wann wird die Bundesregierung eine entsprechende Untersuchung
vornehmen?
c) Welche Erkenntnisse von Organisationen (in- sowie ausländisch)
liegen der Bundesregierung vor, die dafür sprechen, dass auch
Bundeswehr-angehörige in Folge des Einsatzes von DU-Munition im
Jugoslawienkrieg 1999 erkrankt oder verstorben sein könnten?
Wie wird die Bundesregierung damit umgehen?
Die Fragen 4 bis 4c werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt den Diskurs um mögliche Auswirkungen des
Einsatzes von DU-Munition sehr ernst und verfolgt Forschungsergebnisse hierzu
aufmerksam. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Der Bundesregierung sind keine Fälle von an den Folgen des Einsatzes von
DU-Munition erkrankten oder verstorbenen Bundeswehrsoldatinnen und -
soldaten oder zivilen Kräften in UNMIK (United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo) und OMIK (Mission der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Kosovo (bekannt.
Im Jahre 2001 löste ein vermuteter Zusammenhang zwischen dem Einsatz von
DU-Munition und Krebserkrankungen bei SFOR- und KFOR-Soldaten in
Bosnien und Herzegowina bzw. in Kosovo eine öffentliche Diskussion aus. Die
Bundeswehr ordnete eine gesundheitliche Überwachung des deutschen
Einsatzkontingentes durch die Gesellschaft für Strahlenforschung an. Die Ergebnisse
der Untersuchung, die vergleichbar auch durch andere truppenstellende
Nationen durchgeführt wurde, führten zu dem Schluss, dass die Einsatzorte so gut
wie keine radiologischen Gesundheitsrisiken bargen und toxikologische
Risiken nur unter außergewöhnlichen Umständen bestanden hätten. Solche
Umstände sind für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nicht eingetreten. Zu
weiteren Maßnahmen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den
Fragen 2 bis 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/12277 verwiesen.
d) Wie passt diese Einschätzung von DU-Munition in Form der bislang
nicht durchgeführten Untersuchung an im Kosovo eingesetzten
Bundeswehrangehörigen zu der Warnung in einem eingestuften Dokument
der Bundeswehr mit dem Titel „Leitfaden für Bundeswehrkontingente
in Afghanistan“ zusammen, in der es auf Seite 25 um die „Gefährdung
durch DU-Munition“ und zu ergreifende „Schutzmaßnahmen“ geht?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/3777
wird verwiesen. Der dargestellte Sachstand gilt unverändert.
e) Welche Ursachen sieht die Bundesregierung dafür, dass es in den
Streitkräften von anderen an KFOR und UNMIK beteiligten Staaten
an den Folgen des Einsatzes von DU-Munition erkrankte Soldaten
gab, in der Bundeswehr aber nicht gegeben haben soll (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/17875)?
Auf die Antwort zu den Fragen 4a bis 4c wird verwiesen.
f) Wurden Untersuchungen an zivilen Kräften aus Deutschland
vorgenommen oder angeboten?
Wenn ja, was waren die Ergebnisse, und welche
Untersuchungsmethode wurde angewendet?
Einsatzkräfte der Bundespolizei, die seit Juli 1999 im Kosovo im Rahmen von
UNMIK eingesetzt waren, wurden vor dem Einsatz über mögliche
Gesundheitsrisiken durch uranhaltige Munition informiert.
Nach Einsatzende wurde allen Einsatzkräften eine Urinuntersuchung zur
Bestimmung von Uran angeboten. Die Untersuchungsergebnisse waren alle
unauffällig.
5. Zu welchen Ergebnissen kam nach Erkenntnis der Bundesregierung die
Untersuchungskommission des serbischen Parlaments zu den
Folgeschäden des DU-Einsatzes während des Krieges im Jahr 1999 (balkaninsigh
t.com/2018/05/18/serbia-to-examine-depleted-uranium-effects-from-nat
o-bombing-05-18-2018/)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die genannte Kommission des
serbischen Parlaments bisher keinen offiziellen Bericht vorgelegt. Der
Bundesregierung sind Presseberichte mit persönlichen Stellungnahmen des
Kommissionsvorsitzenden Laketić von März 2019 bekannt, vgl.
https://www.rts.rs/page/stori
es/sr/story/125/drustvo/3458288/predstavljeni-novi-rezultati-o-posledicama-nat
o-bom bardovanja.html.
a) Haben Vertreter des serbischen Parlaments oder der Regierung der
Republik Serbien mit Vertretern von NATO-Staaten – und damit auch
Deutschlands – über Reparationen diskutiert, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
b) Ist die Bundesregierung bereit, mit der Republik Serbien über
Reparationen für den nach Ansicht der Fragestellenden völkerrechtswidrigen
Angriffskrieg der NATO auf Jugoslawien im Jahr 1999 zu verhandeln,
und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 5a und 5b werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat ihre Rechtsauffassung zum NATO-Einsatz in
Jugoslawien im Jahr 1999, die im Übrigen von allen anderen, damaligen NATO-
Mitgliedsstaaten geteilt wurde, in dem entsprechenden Antrag an den
Bundestag vom 12. Oktober 1998 (Bundestagsdrucksache 13/11469) umfassend
dargestellt. Der Deutsche Bundestag stimmte diesem Antrag am 16. Oktober 1998
mehrheitlich zu. An dieser Rechtsauffassung hält die Bundesregierung
unverändert fest.
c) Wurden Serbien die genauen Einschlagstellen von DU-Munition
seitens der NATO respektive der USA mitgeteilt, um diese Orte zu
dekontaminieren?
Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wann und in welchem Rahmen
fand diese Informationsübergabe statt?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
6. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die serbische
Nichtregierungsorganisation „Sweto Nogo“ die Bundesrepublik Deutschland auf
Schadensersatz verklagt (moreto.net/novini.php?n=376266; balkaneu.com/serbs-fi
ghting-cancer-to-sue-nato-this-fall-over-use-of-depleted-uranium-
duringthe-1999-bombings/)?
Kenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
a) Vor welchen Gerichten wurde die Bundesrepublik Deutschland wegen
des Krieges des Jahres 1999 verklagt?
Die am 29. April 1999 von der Bundesrepublik Jugoslawien beim
Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag eingereichte Klage gegen zehn NATO-
Mitgliedsstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, wurde als
unzulässig abgewiesen.
b) Welchen Rechtsstandpunkt nimmt die Bundesregierung für den Fall
einer möglichen Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland ein?
Zu hypothetischen Fragestellungen nimmt die Bundesregierung nicht Stellung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5a bis 5c verwiesen.
7. In welchem Umfang beteiligt sich die Bundesregierung an der
Versorgung der serbischen Geflüchteten im serbischen Kernland (balkaninsigh
t.com/2018/10/01/kosovo-refugees-struggle-with-poverty-in-serbia-repor
t-10-01-2018/)?
a) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben
des serbischen Staates für die Geflüchteten in Kernserbien infolge
des NATO-Krieges gegen Jugoslawien von 1999 bis 2019?
b) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben
des UNHCR für die Geflüchteten in Kernserbien infolge des NATO-
Krieges gegen Jugoslawien von 1999 bis 2019?
c) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben
jeweils welcher anderen internationalen Organisationen für die
Geflüchteten in Kernserbien infolge des NATO-Krieges gegen
Jugoslawien von 1999 bis 2019?
Die Fragen 7 bis 7c werden zusammen beantwortet.
Unter anderem unterstützt die Bundesregierung mit zehn Mio. Euro das 2012
gegründeten „Regional Housing Programme“ (vgl.
www.regionalhousingprogr
a m m e .org), das vulnerable Flüchtlinge und Vertriebene in Folge der
Jugoslawien-Kriege unterstützt. Als Durchführungspartner des „Regional
Housing Programme“ setzten UNHCR (United Nations High Commissioner for
Refugees), OSZE und die Entwicklungsbank des Europarats gemeinsam mit den
Partnerländern Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro und Serbien
von 2012 bis 2019 Mittel in Höhe von insgesamt 291 Mio. Euro um, davon
235 Mio. Euro EU-Gelder. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/21355 verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung
keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
d) Wie viele seit 1999 aus dem Kosovo geflüchtete Menschen leben nach
Kenntnis der Bundesregierung aktuell noch in Serbien sowie in
anderen Zufluchtsländern?
Es wird auf Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/21355 verwiesen.
e) Wie viele sind nach Kenntnis der Bundesregierung aus Kernserbien
und aus den übrigen Zufluchtsländern in das Kosovo zurückgekehrt
(bitte getrennt nach Serbien und andere Zufluchtsländer
aufschlüsseln)?
Nach Angaben des UNHCR-Büros in Pristina sind zwischen 2000 und 2020
insgesamt 28 650 kosovarische Geflüchtete zurückgekehrt. Davon kamen 361
aus Bosnien und Herzegowina, 1 659 aus Nordmazedonien, 3 842 aus
Montenegro, 15 790 aus Serbien, 802 aus weiteren Drittländern und 6 196 Personen
sind innerhalb Kosovos zurückgekehrt. Im Übrigen wird auf Antwort zu Frage
7d verwiesen.
f) Welchen Religionsgemeinschaften gehören wie viele der aus dem
Kosovo nach Serbien Geflüchteten sowie dorthin Zurückgekehrten nach
Kenntnis der Bundesregierung an, und welcher ethnischen
Abstammung sind jeweils wie viele der aus dem Kosovo nach Serbien
Geflüchteten sowie der dorthin Zurückgekehrten nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Der Bundesregierung sind zu Geflüchteten keine nach Religionszugehörigkeit
aufgeschlüsselten Statistiken bekannt. Die UNHCR-Statistiken beinhalten
keine Angaben zur Religionszugehörigkeit.
Nach Kosovo zurückgekehrt sind nach Angaben des UNHCR-Büros in Pristina
seit 2000 15 790 Personen, die aus Kosovo nach Serbien geflüchtet waren.
Diese Kosovaren gehören nach UNHCR-Angaben folgenden kosovarischen
Minderheiten an: 2 075 Ashkali und sog. Balkan-Ägypter, 545 Bosniaken, zwei
Kroaten, 1 203 Gorani, neun Montenegriner, 1 521 Roma, 10 432 Serben sowie
ein Türke. Laut Bericht von UNMIK für den Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen (VN) vom 1. Oktober 2020 befinden sich insgesamt weiterhin rund
200 000 vertriebene Personen außerhalb Kosovos. Diese halten sich vor allem
in der Region Westlicher Balkan auf, mehrheitlich in Serbien. Der Bericht kann
unter folgendem Link eingesehen werden:
https://unmik.unmissions.org/sites/d
efault/files/s_ 2020_964_e.pdf.
Nach Angaben des UNHCR-Büros in Pristina befinden sich weiterhin
insgesamt 4 449 rückkehrwillige, aus Kosovo geflüchtete Personen in Serbien, die
folgender ethnischer Abstammung sind: 3 477 Serben, 606 Roma, 184 Gorani,
72 Ashkali, 67 Montenegriner, sieben sog. Balkan-Ägypter und sieben
Bosniaken sowie 29 weitere Personen.
8. Kommt das Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung seiner
Verantwortung gemäß UN-Resolution 1244, rückkehrwillige Geflüchtete und
aus Deutschland abgeschobene Geflüchtete aufzunehmen,
vollumfänglich nach?
Das Recht der aus Kosovo Geflüchteten, nach Kosovo zurückzukehren und ihre
Besitzansprüche geltend zu machen, ist in Artikel 156 der kosovarischen
Verfassung verankert, das weitere Verfahren ist in der „Verordnung zu
Rückkehrern“ vom 4. Januar 2018 geregelt (Regulation No. 01/2018 on the Return of
Displaced Persons and Durable Solutions, 4. Januar 2018, abrufbar unter:
https://kryeministri-ks.net/repository/docs/RREGULLORE_(QRK)_-_NR._0
1_-2018_PËR_KTHIMIN_E_PERSONAVE_TË_ZHVENDOSUR_DHE_ZGJ
IDHJE_TË_QËNDRUESHME..pdf). Das Ministerium für Rückkehr und
Gemeinschaften ist mit der Koordination beauftragt.
Das deutsch-kosovarische Rückübernahmeabkommen vom 1. September 2010
regelt das Verfahren zur Rückführung ausreisepflichtiger Personen im
bilateralen Verhältnis. Der Kernverpflichtung aus diesem Abkommen kommt Kosovo
nach Kenntnis der Bundesregierung nach.
9. Welche Probleme stellen sich nach Kenntnis der Bundesregierung in das
Kosovo zurückkehrenden Geflüchteten in Bezug auf die
Geltendmachung ihrer Besitzansprüche auf Häuser und Ländereien inklusive der
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/21355 wird verwiesen. Zudem
hat Kosovo 2016 die „Kosovo-Strategie für Eigentumsrechte“ verabschiedet.
Die Strategie enthält ein eigenes Kapitel über die Eigentumsrechte von
Vertriebenen und fordert alle Institutionen zur Einhaltung der internationalen
Menschenrechtskonventionen und -protokolle auf. Die Strategie sieht auch vor, dass
betroffene Personen von Gerichtskosten zu befreien sind, wenn diese auf
Rückgabe ihres Besitzes klagen.
Gerichtliche Verfahren sind oft sehr langwierig. Teilweise scheitert die
Geltendmachung von Ansprüchen an fehlenden Unterlagen.
10. Wie viele Anschläge und andere Angriffe hat es nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem 11. Juni 1999 auf zurückkehrende Geflüchtete
im Kosovo gegeben (bitte auflisten nach Jahren)?
Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 8 und 17 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/21355 wird
verwiesen. Die Bundesregierung führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung
und hat keine über die öffentliche Berichterstattung hinausgehenden
Erkenntnisse.
11. In wie vielen Fällen von Verstößen gegen die serbischen
Arbeitsschutzgesetze in den Jahren 2015 bis 2020 ist die deutsche Botschaft in Belgrad
aktiv geworden (serbianmonitor.com/en/leonis-employees-claim-their-w
orkers-rights-are-violated/)?
Die Überprüfung der Einhaltung der serbischen Arbeitsschutzgesetze obliegt
den zuständigen serbischen Behörden.
a) Welche in Serbien tätigen deutschen Unternehmen kommen nach
Kenntnis der Bundesregierung ihren Sorgfaltspflichten nicht nach und
verletzten welche Menschenrechte lokaler Arbeiterinnen und Arbeiter?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
b) Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um
solchen Praxen einen Riegel vorzuschieben?
Die Bundesregierung erwartet – wie im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und
Menschenrechte festgehalten – von allen deutschen Unternehmen, dass sie in
ihren geschäftlichen Aktivitäten in der Liefer- und Wertschöpfungskette ihrer
menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht angemessen nachkommen.
12. Welche in Serbien tätigen deutschen Unternehmen machen sich nach
Kenntnis der Bundesregierung der Umweltverschmutzung vor Ort
schuldig, und welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um
solchen Praxen einen Riegel vorzuschieben?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
13. In welchen Foren und in welchem Rahmen hat sich die Bundesregierung
in den vergangenen fünf Jahren dafür eingesetzt, dass
Menschenrechtsstandards im Bereich der serbischen Wirtschaft gewahrt werden?
Die Bundesregierung setzt sich als Teil ihrer internationalen
Menschenrechtspolitik und im Einklang mit dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und
Menschenrechte kontinuierlich und in verschiedensten Foren dafür ein, dass
Menschenrechtsstandards auch im Wirtschaftskontext gewahrt werden. Die
Bundesregierung unterstützt auch Unternehmen in vielfältiger Weise in ihrer
Verantwortung, Menschenrechte in Lieferketten zu achten, u. a. über den Helpdesk
Wirtschaft und Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung,
über die Auslandsvertretungen, Multi-Akteurs-Partnerschaften wie dem
Bündnis für nachhaltige Textilien sowie Branchendialoge, um der deutschen
Wirtschaft beim Umgang mit besonderen menschenrechtlichen Herausforderungen
entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungsketten Orientierung zu bieten. Dieses
horizontale Engagement kann auch dazu beitragen, Menschenrechtsstandards
im Rahmen von Geschäftsbeziehungen nach und in Serbien zu sichern.
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über aktuelle Fälle der
Beeinträchtigung der Arbeit von Roma-Organisationen in Serbien durch
serbische Behörden und die serbische Regierung?
Der Bundesregierung sind keine aktuellen Fälle der Beeinträchtigung der
Arbeit von Roma-Organisationen in Serbien bekannt.
15. Vertritt die Bundesregierung nach wie vor die Auffassung, dass für die
Transformation der Kosovo Security Forces (KSF) in voll bewaffnete
Streitkräfte (Kosovo Armed Forces, KAF) eine Verfassungsänderung
nötig ist, wofür sowohl zwei Drittel der gesamten Stimmen des Parlaments
sowie zwei Drittel der Stimmen der Vertreter der Minderheiten nötig ist
(Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/2098 sowie Antwort
zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/6649)?
Wenn nein, womit begründet die Bundesregierung ihre veränderte
Rechtsauffassung?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde durch die erfolgte
Gesetzesänderung die Transition der Kosovo Security Force (KSF) beschlossen. Nach
Einschätzung der Bundesregierung berühren die KSF-Gesetze nicht den
Verfassungsrahmen, da sie die Transitionsphase der KSF zum Inhalt haben. Nach
Kenntnis der Bunderegierung plant das kosovarische Verteidigungsministerium
auf der Grundlage des KSF-Gesetzespakets und des KSF „Comprehensive
Transition Plan“ die Transition der KSF innerhalb von zehn Jahren
abzuschließen. Eine Transformation und eine Umbenennung in „Kosovo Armed Force“
sind nach Kenntnis der Bundesregierung darin nicht vorgesehen. Für eine
Transformation zu einer „Kosovo Armed Force“ mit einer entsprechenden
Umbenennung wäre nach Einschätzung der Bundesregierung eine
Verfassungsänderung notwendig.
16. Inwieweit ist aus der Sicht der Bundesregierung eine Transformation der
KSF in eine „reguläre Kosovo-Armee“ mit der UN-
Sicherheitsratsresolution 1244 und dem „Military Technical Agreement between the
International Security Force („KFOR“) and the Governments of the
Federal Republic of Yugoslavia and the Republic of Serbia“ vom 9. Juni 1999
vereinbar?
Das Recht der Republik Kosovo auf Schaffung einer Armee unter
Berücksichtigung der kosovarischen Verfassung wird von der Bundesregierung anerkannt.
17. Ist es zutreffend, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein
Militärattaché des Kosovo verweilt, und wenn ja, seit wann, und auf welcher
Rechtsgrundlage?
In der Bundesrepublik Deutschland ist kein Militärattaché der Republik
Kosovo akkreditiert. Derzeit ist mit Note vom 25. April 2013 ein Sicherheitsattaché
akkreditiert.
18. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung geplant, die Transformation der
KSF in eine „reguläre Armee“ bis 2027 abzuschließen?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
a) Über welchen personellen (aktive Soldaten und Reservisten) und
materiellen Umfang (Art und Menge der Großwaffensysteme) soll nach
Kenntnis der Bundesregierung diese „Armee“ abschließend nach
jetzigem Planungsstand verfügen?
Nach Kenntnis der Bunderegierung soll die KSF nach Abschluss der Transition
eine Personalstärke von 5 000 sowie einer Reserve von 3 000 umfassen. Die
KSF-Fähigkeiten umfassen aktuell: Minenräumung, Kampfmittelbeseitigung,
Such- und Rettungsdienst, ABC-Schutz, Pionierwesen, Sanitätsdienst, IT-
Fähigkeiten, Logistik, Militärpolizei, Schnelle Eingreifkräfte. Darüber hinaus
liegen keine Erkenntnisse zum geplanten Umfang von Großwaffensystemen in
der KSF vor.
b) Über welche Teilstreitkräfte in welchem personellen Umfang (aktive
Soldaten und Reservisten) soll diese „Armee“ nach Kenntnis der
Bundesregierung nach jetzigem Planungsstand verfügen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist der folgende generelle Aufbau der KSF
geplant: „General Headquarters, Commands: Land Force Command; National
Guard Command; Logistic Command and Doctrine and Training Command“
(siehe Artikel 23, Absatz 5, Gesetz Nr. 06/L-123 vom 5. März 2019 über die
Sicherheitskräfte des Kosovo). Weitergehende Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung nicht vor.
19. Trifft es zu, dass die Behörden des Kosovo mit deutschen staatlichen
Stellen und/oder Rüstungsunternehmen über den Erwerb von Waffen und
sonstigen Rüstungsgütern beraten bzw. verhandeln (wenn ja, bitte die
Waffensysteme und die jeweiligen Umfänge aufschlüsseln)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/21851 wird verwiesen.
20. Ist es zutreffend, dass das Kosovo seit 1999 bereits militärische Güter
und Waffen im Wert von rund 170 Mio. Euro erworben haben und/oder
unentgeltlich dem Kosovo überlassen wurde?
a) Wenn ja, um welche Waffensysteme bzw. Rüstungsgüter handelt es
sich in welchem Umfang?
Die Fragen 20 und 20a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht offen, sondern nur als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ erfolgen kann.
Die angeforderten Auskünfte und Informationen sind geheimhaltungsbedürftig,
weil sie Informationen zur Führung nachrichtendienstlicher Quellen enthalten.
Der Quellenschutz stellt für die Aufgabenerfüllung des BND einen überragend
wichtigen Grundsatz dar. Die öffentliche Bekanntgabe der Identität von
Quellen oder von Informationen, die Rückschlüsse auf die Identität von Quellen
zulassen, würde zum einen die staatliche Fürsorgepflicht gegenüber den
betroffenen Quellen verletzen. Zum anderen würde die Anwerbung von Quellen bereits
durch die Möglichkeit des Bekanntwerdens der Identität der Quellen nachhaltig
beeinträchtigt bzw. grundsätzlich unmöglich. Dies hätte wiederrum eine
erhebliche Schwächung der dem Nachrichtendienst zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten der Informationsgewinnung und damit empfindliche Nachteile für
die Auftragserfüllung des BND zur Folge. Hierdurch würden auch die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich betroffen. Folglich ist es
geboten, die angeforderten Informationen als Verschlusssache mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ einzustufen und dem Deutschen Bundestag
gesondert zu übermitteln.*
b) Wenn nein, in welchem Umfang wurden denn von 1999 bis 2019 aus
der Bundesrepublik Deutschland Waffen und Rüstungsgüter in das
Gebiet der umstrittenen Provinz Kosovo exportiert oder vor Ort von der
Bundeswehr überlassen (bitte nach Jahren und Gesamtwert in Euro
auflisten)?
Der Bunderegierung liegen keine Angaben zum Gesamtumfang von Exporten
als tatsächliche Ausfuhren im Sinne der Fragestellung für den angefragten
Zeitraum vor. Der Wert von tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen wird durch
das Statistische Bundesamt erhoben. Die Daten sind Grundlage der jährlichen
Berichterstattung im Rüstungsexportbericht. Dazu verwendet das Statistische
Bundesamt Meldungen von Unternehmen, die Kriegswaffen exportieren. Die
tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen aus der Bundesrepublik
Deutschland nach Kosovo sind dem Statistischen Bundesamt erst ab dem
Berichtsmonat Juni 2005 bekannt, da erst mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) 750/2005
Kosovo ab Juni 2005 Teil des Länderverzeichnisses für die
Außenhandelsstatistik ist. Für die Höhe der Werte der im angefragten Zeitraum gemeldeten
tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen sowie für die Genehmigungswerte für
sonstige Rüstungsgüter wird auf die Berichte der Bundesregierung über ihre
Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter der entsprechenden Jahre
verwiesen. Im angefragten Zeitraum hat die Bundewehr Kosovo Rüstungsgüter
wie folgt überlassen: im Jahr 2009 mit einem Zeitwert von 3,9 Mio. Euro, im
Jahr 2017 mit einem Zeitwert von ca. 22 000 Euro und 2018 mit einem
Zeitwert von rund 226 000 Euro.
c) Seit wann laufen die Gespräche bzw. Verhandlungen über den Erwerb
von Leopard-2-Panzersystemen und Sturmgewehren vom Typ G36 mit
dem Kosovo, bzw. wann wurden diese Gespräche bzw. Verhandlungen
beendet mit welchem Ergebnis?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/21851 wird verwiesen.
21. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die tatsächliche
Erwerbslosigkeit im Kosovo in absoluten Zahlen und in Prozent (bitte
Jugenderwerbslosigkeit gesondert benennen)?
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Die kosovarische Statistikagentur veröffentlicht Zahlen zur Arbeitslosigkeit
quartalsweise und mit zeitlichem Abstand. Die letzten verfügbaren Zahlen
beziehen sich auf das 3. Quartal 2020: Dort betrug die Arbeitslosenrate, die sich
in Kosovo abweichend zur EU auf die Altersgruppe von 15 bis 64 Jahren
bezieht, prozentual 24,6 Prozent und die Jugendarbeitslosigkeit (Altersgruppe 15
bis 24 Jahre) 46,9 Prozent. In absoluten Zahlen gab es in dem gleichen Quartal
120 348 Arbeitssuchende, davon 36 378 aus der Altersgruppe der 15-24-
Jährigen.
22. In welchen Bereichen ist das Recht auf Bildung eines jeden nach
Kenntnis der Bundesregierung im Kosovo nicht umgesetzt (Antwort zu Frage 2
auf Bundestagsdrucksache 19/2789)?
Nach Kenntnis der Bunderegierung wird das Recht auf Bildung in Kosovo
weitgehend umgesetzt.
Der Bundesregierung liegen keine Berichte von Anwendung staatlich
organisierter Diskriminierung gegen Angehörige gesellschaftlicher Minderheiten in
der Republik Kosovo vor. Der Zugang zu öffentlichen Leistungen ist für alle
Einwohner in Kosovo unabhängig von ihrer Ethnie gleich. Artikel 59 der
kosovarischen Verfassung sieht auch die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und
Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem
Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor.
23. Welche Kenntnisse (auch geheimdienstliche) liegen der Bundesregierung
zur aktuellen Situation von ethnischen und religiösen Minderheiten im
Kosovo vor (bitte detailliert antworten und nach ethnischer sowie
religiöser Zugehörigkeit der jeweiligen Minderheit aufschlüsseln)?
Es wird auf Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/21355 verwiesen.
Der Bundesregierung liegen keine Berichte von Anwendung staatlicher Gewalt
oder Diskriminierung gegen Angehörige gesellschaftlicher Minderheiten in der
Republik Kosovo vor. Der Zugang zu öffentlichen Leistungen ist für alle
Einwohner in Kosovo unabhängig von ihrer Ethnie gleich.
Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung
enthält neben den Grundwerten und Rechtsstaatsgarantien moderner
europäischer Verfassungen umfassenden Schutz, zum Teil sogar Privilegien, für die in
Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen,
Roma, Ashkali und Balkan-Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende
Möglichkeiten der politischen Teilhabe, etwa garantierte Sitze im Parlament und in der
Regierung. Artikel 59 der Verfassung sieht auch die Ausübung der eigenen
Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit
jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor.
Die Republik Kosovo ist gemäß Artikel 8 der Verfassung von 2008 ein
säkularer Staat und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral.
Religionsfreiheit wird nach Artikel 38 der Verfassung garantiert. Einschränkungen der
Religionsfreiheit sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder
Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-
Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das
Büro für gute Regierungsführung („Office of Good Governance“) im Büro des
Premierministers sowie die Ombudsperson kontrolliert.
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17.
Februar 2008 gefestigt. Übergriffe Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten
haben seit 2004 stetig abgenommen. Allerdings gibt es von Seiten der
Zivilgesellschaft weiterhin Hinweise auf verbreitete gesellschaftliche Diskriminierung.
Die sozial und wirtschaftlich häufig schwierigen Lebensbedingungen von in
Kosovo lebenden Roma, Ashkali und Balkan-Ägyptern werden in vielen Fällen
durch die fehlende Registrierung bei den Behörden und damit einhergehend
durch einen fehlenden Zugang zu Unterstützungs- und Sozialleistungen
zusätzlich erschwert.
24. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zur aktuellen Situation
der Roma im Kosovo vor?
Die sozial und wirtschaftlich schwierigen Lebensbedingungen von in Kosovo
lebenden Roma, Ashkali und Balkan-Ägyptern werden in vielen Fällen durch
die fehlende Registrierung bei den Behörden und damit einhergehend durch
einen fehlenden Zugang zu Unterstützungs- und Sozialleistungen erschwert. Auf
die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
25. Welche aktuellen Erkenntnisse (eigene und die Dritter) liegen der
Bundesregierung zum unnatürlichen Tod von Oliver Ivanović am 16.
Januar 2018 vor (bitte detailliert – auch zu den im Kosovo und den von
serbischer Seite präsentierten Verdächtigen – ausführen)?
Der Bundesregierung sind keine über Verlautbarungen der kosovarischen
Staatsanwaltschaft und Medienmeldungen hinausgehenden Informationen
bekannt.
Der Bundesregierung ist aus der öffentlichen Berichterstattung ebenfalls
bekannt, dass sich derselbe Fall in Serbien im Stadium einer Voruntersuchung
seitens der serbischen Staatsanwaltschaft für organisiertes Verbrechen befindet.
26. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu politisch motivierten
Morden an Politikern im Kosovo seit 2014 vor?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
27. Wie viele Fälle von in Deutschland lebenden Geflüchteten, die aus
politischen Gründen eine Rückkehr in das Kosovo ablehnen, sind der
Bundesregierung bekannt?
a) Was hat die Bundesregierung unternommen, um diesen Geflüchteten
konkret zu helfen?
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Kettenduldungen anstatt eines
permanenten Status an die Geflüchteten vorgenommen?
Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Motivationen oder Gründe von Personen, Deutschland ggf. nicht verlassen zu
wollen, werden statistisch nicht erfasst.
c) Wie viele Abschiebungen von aus Ex-Jugoslawien geflüchteten
Menschen hat es seit 1999 gegeben, und aus welchen heutigen Staaten
stammen diese jeweils (bitte nach Jahren der Abschiebungen und in
welche heutigen von der Bundesrepublik anerkannten Staaten
betreffende Personen abgeschoben worden sind, aufschlüsseln)?
Auf die als Anlage 1 beigefügte Übersicht wird verwiesen.
28. Welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus, dass neben dem jüngst zurückgetretenen Präsidenten des
Kosovos, Hashim Thaçi nach Ansicht der Fragestellenden andere
Mitglieder der Regierung des Kosovo sich in der Vergangenheit begangener
Kriegsverbrechen schuldig gemacht haben, und gegen wie viele dieser
derzeitigen Regierungsmitglieder laufen nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit Verfahren oder Ermittlungen wegen welcher begangenen
Verbrechen (bitte einzeln ausführen)?
Der Bundesregierung sind keine Verfahren in Kosovo gegen Mitglieder der
zum Zeitpunkt der Fragestellung geschäftsführenden Regierung Hoti bekannt.
Die Kosovo Sonderkammern arbeiten an der strafrechtlichen Aufarbeitung
mutmaßlicher Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im
Zuge des Unabhängigkeitskonflikts in Kosovo zwischen dem 1. Januar 1998
und 31. Dezember 2000, die in einem Bericht des Europarates von 2011
beschrieben werden (sogenannter „Marty-Bericht“ vom 7. Januar 2011, abrufbar
unter:
https://pace.coe.int/pdf/f49f102d09c7450e87d7bc1f76d3eddb00b1cdd23
326667a8259ffe25682ae848428feba12/doc.%2012462.pdf). Die internationale
Staatengemeinschaft hat durch den Sonderstrafgerichtshof für das ehemalige
Jugoslawien Strafverfahren wegen im Kosovo begangener Verbrechen
durchgeführt.
Der Bundesregierung ist ferner bekannt, dass in Serbien, häufig in Abwesenheit
der Angeklagten, Verfahren wegen mutmaßlicher Verbrechen in Kosovo
durchgeführt wurden. Die Webseite der Serbischen Staatsanwaltschaft für
Kriegsverbrechen informiert unter
www.tuzilastvorz.org.rs über Strafverfolgung im
Rahmen des Mandats dieser Staatsanwaltschaft sowie über die Zusammenarbeit mit
dem Internationalen Residualmechanismus (International Mechanism for
Criminal Tribunals; MICT) in Den Haag. Weitere Informationen finden sich in den
Publikationen der Nichtregierungsorganisation „Humanitarian Law Center“ zu
Kriegs- und Hassverbrechen in Kosovo sowie zu diesbezüglichen
Strafverfahren in Serbien unter
http://www.hlc-rdc.org.
29. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zur Verankerung und zu
personellem Umfang des sogenannten Islamischen Staates und anderer
islamistisch-terroristischer Gruppen im Kosovo vor, und wo befinden
sich diesbezüglich besondere Hotspots?
Vorliegend ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht offen, sondern nur als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „Geheim“ erfolgen kann. Die
angeforderten Auskünfte und Informationen sind geheimhaltungsbedürftig,
weil sie spezifische Informationen enthalten, die Rückschlüsse auf die Führung
nachrichtendienstlicher Quellen ermöglichen könnten. Der Quellenschutz stellt
für die Aufgabenerfüllung des BND einen überragend wichtigen Grundsatz dar.
Die öffentliche Bekanntgabe der Identität von Quellen oder von Informationen,
die Rückschlüsse auf die Identität von Quellen zulassen, würde zum einen die
staatliche Fürsorgepflicht gegenüber den betroffenen Quellen verletzen. Zum
anderen würde die Anwerbung von Quellen bereits durch die Möglichkeit des
Bekanntwerdens der Identität der Quellen nachhaltig beeinträchtigt bzw.
grundsätzlich unmöglich. Dies hätte wiederrum eine erhebliche Schwächung der dem
Nachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der
Informationsgewinnung und damit empfindliche Nachteile für die Auftragserfüllung des BND
zur Folge.
Zudem würde eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage Informationen zu dem Modus Operandi sowie den
Fähigkeiten und Methoden sowie zur Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes
einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im
Ausland zugänglich machen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist
daher geeignet, zu einer wesentlichen Verschlechterung der dem BND zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies
kann der Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zufügen. Folglich ist
es geboten, die angeforderten Informationen als Verschlusssache mit dem
Geheimhaltungsgrad „Geheim“ einzustufen und dem Deutschen Bundestag
gesondert zu übermitteln.
30. Wie viele Staaten haben in den vergangenen Jahren nach Kenntnis der
Bundesregierung die Anerkennung der umstrittenen Republik Kosovo
zurückgezogen (bitte nach Staaten und Zeitraum der Anerkennung
auflisten)?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 6 bis 10 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2324
verwiesen. Darüber hinaus gehende Kenntnisse liegen der Bundesregierung
nicht vor.
31. Wie viele Fälle von durch die Polizei im Kosovo in den vergangenen
fünf Jahren nicht zur Anzeige zugelassene Anklagen wegen
Gewaltvergehen sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.
32. Welche Gründe hat die Bundesregierung für ihre Ablehnung einer
Grenz-korrektur zwischen Serbien und dem Territorium der umstrittenen
Republik Kosovo (freitag.de/autoren/der-freitag/ideeller-gesamtkrimine
ller), wenn es sich doch dabei um eine Einigung zwischen den
Regierungen von zwei – nach Auffassung der Bundesregierung – souveränen
Staaten handelt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 64 des
Abgeordneten Manuel Sarrazin BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im
Plenarprotokoll 19/85 verwiesen.
33. Welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus der Aussage des vormaligen kosovarischen Präsidenten Hashim
Thaçi, dass „die UÇK gemeinsam mit den USA, der NATO und der EU“,
d. h. auch Deutschlands, den „kosovarischen Staat geschaffen hat“ (vesti-
online.com/nemacka-nece-biti-uz-srbiju/)?
Die Bundesregierung teilt die zitierte Aussage nicht.
Drucksache 19/27615 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27615 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27615 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27615 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27615 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]