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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Position der Bundesregierung zur geplanten Erdgaspipeline Nord Stream 2 und Stiftungsgründung "Klima- und Umweltschutz MV"

(insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

19.02.2021

Aktualisiert

17.07.2024

Deutscher BundestagDrucksache 19/2632601.02.2021

Position der Bundesregierung zur geplanten Erdgaspipeline Nord Stream 2 und Stiftungsgründung „Klima- und Umweltschutz MV“

der Abgeordneten Annalena Baerbock, Manuel Sarrazin, Claudia Müller, Jürgen Trittin, Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Lisa Badum, Margarete Bause, Dr. Franziska Brantner, Agnieszka Brugger, Harald Ebner, Kai Gehring, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Dr. Tobias Lindner, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Dr. Frithjof Schmidt, Ottmar von Holtz, Daniela Wagner, Gerhard Zickenheiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Erdgaspipeline Nord Stream 2 soll das russische Ust-Luga mit Lubmin in Mecklenburg-Vorpommern verbinden. Über eine Strecke von rund 1 200 Kilometern durch die Ostsee sollen pro Jahr 55 Milliarden Kubikmeter Erdgas nach Deutschland transportiert werden können. Sie soll weitgehend parallel zu den beiden Leitungen der Erdgaspipeline Nord Stream 1 verlaufen, die seit 2011 bzw. 2012 in Betrieb ist. Für die Umsetzung von Nord Stream 2 wurde die Nord Stream 2 AG mit Sitz im schweizerischen Zug gegründet. Sie gehört zum staatlichen russischen Energiekonzern Gazprom, als Finanzinvestoren fungieren Engie, OMV, Shell, Uniper und Wintershall (www.nord-stream2.com/de/).

Der Bau der Pipeline ist in allen betroffenen europäischen Mitgliedstaaten rechtskräftig genehmigt, obwohl aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller milliardenschwere Investitionen in langfristige fossile Infrastrukturen wie Nord Stream 2 den deutschen und europäischen Dekarbonisierungsverpflichtungen gemäß dem Pariser Abkommen widersprechen, da sie Gefahr laufen, fossile Abhängigkeit zu zementieren und einen fossilen „Lock-in“ erzeugen können (Bundestagsdrucksache 18/8041). Gleiches gilt für fossile Infrastrukturprojekte wie den südlichen Gaskorridor oder die geplanten LNG-Terminals in Deutschland.

Nach Ansicht der Fragesteller wird Nord Stream 2 nicht zur Sicherung der Gasversorgung benötigt – das bestehende Pipelinenetz reicht dafür völlig aus. Es konterkariert zudem die verschärften europäischen Klimaziele. Zudem stellen verschiedenste wissenschaftliche Institute den Bedarf der Pipeline und den proklamierten Erdgas-Mehrbedarf infrage. Dieser geht vor allem auf die Vorhersagen von Gazprom zurück und steht in klarem Widerspruch zu dem Pariser Klimaschutzabkommen und den Zielen der Energiewende in Deutschland (https://www.diw.de/de/diw_01.c.793703.de/publikationen/diw_aktuell/2020_0050/neue_gaspipelines_und_fluessiggas-terminals_sind_in_europa_ueberfluessig.html). Es ist unverständlich, dass die deutsche Bundesregierung weiter an diesem Projekt festhält, trotz der breiten Kritik zahlreicher europäischer Nachbarn und des EU-Parlaments.

Die Gründung einer Stiftung zum Zwecke der Fertigstellung von Nord Stream 2 unterstreicht, dass es sich keineswegs um ein rein unternehmerisches Projekt handelt, wie es die Bundesregierung seit Jahren behauptet. Dass mit russischen Geldern eine Stiftung unter dem Deckmantel des Klimaschutzes finanziert wird, die einzig und allein zur Fertigstellung der Pipeline dient, ist nach Ansicht der Fragesteller klimapolitisch und geostrategisch falsch.

Nach dem Mordanschlag auf Alexej Nawalny mehrten sich Stimmen, Nord Stream 2 nicht fertigzustellen, sowohl im Europäischen Parlament wie im Deutschen Bundestag.

Die USA hat mit dem Protecting Europe’s Energy Security Act (PEESA) Ende 2019 und mit seiner Ausweitung Mitte 2020 eine Grundlage für US-Sanktionen geschaffen.

Am 6. Juni 2018 hatte der Europäische Rat bereits extraterritoriale Sanktionen der USA im Zusammenhang mit der Kündigung des Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) als Verstoß gegen das Völkerrecht und gegen die Ziele der Europäischen Union gerichtet („they violate international law and impede the attainment of the Union’s objectives“, https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2018/EN/C-2018-3572-F1-EN-MAIN-PART-1.PDF) kritisiert.

Auch die Bundesregierung hat die verhängten Sanktionen der USA mehrfach als illegal kritisiert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/22563). Allerdings hat die Bundesregierung bisher keinerlei Maßnahmen gegen die Sanktionen ergriffen, die sich gegen das „kommerzielle Projekt“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/01987) richten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Inwiefern und in welchem Maße hatte die Bundesregierung Kenntnis über die Entscheidung der Gründung der Stiftung „Klima- und Umweltschutz MV“ (bitte konkret aufschlüsseln) vor dem Hintergrund der Antworten der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 12 der Abgeordneten Annalena Baerbock, Plenarprotokoll 19/203 sowie auf die Schriftliche Frage 184 der Abgeordneten Claudia Müller auf Bundestagsdrucksache 19/25435?

2

Hat die Bundesregierung eine Haltung zu dem Zweck der Stiftung unter Gewichtung ihrer Zielsetzungen

a) zusätzlicher Maßnahmen des Umwelt- und Klimaschutzes,

b) der Fertigstellung der Pipeline Nord Stream 2,

c) dem Schutz europäischer Unternehmen vor völkerrechtswidrigen Sanktionen?

3

Gab es seitens der Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der Landesregierung ein beihilferechtliches Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission zur Gründung der Stiftung „Klima- und Umweltschutz MV“, die nach Einschätzung der Fragesteller einzig dem Zweck der Sanktionsumgehung dient, wenn nein, warum nicht?

4

Steht nach Kenntnis der Bundesregierung das zu erwartende Handeln der Stiftung „Klima- und Umweltschutz MV“ in Bezug auf den Bau von Nord Stream 2 im Einklang mit den europarechtlichen Wettbewerbs- und Beihilfe-Voraussetzungen (bitte begründen)?

5

Hat die Bundesregierung geprüft, ob sie Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Stiftungsrechts – wonach der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht Hauptzweck einer Stiftung sein darf, insbesondere wenn wie bei der Stiftung geplant, lediglich ein Unternehmen vom Geschäftsbetrieb profitiert – sieht (bitte begründen), und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

6

Hat die Bundesregierung die Satzungspassage, wonach der erste Geschäftsführer vom Stiftungsvorstand auf Vorschlag der Nord Stream 2 AG zu berufen ist unter

a) beihilferechtlichen Aspekten,

b) Aspekten der Gemeinnützigkeit,

c) vor dem Hintergrund der geltenden US-Sanktionen, welche staatliche Institutionen von diesen ausnehmen sollen, beurteilt, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

7

Hat sich die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern im Vorfeld der Stiftungsgründung mit der Bitte um Unterstützung an die Bundesregierung gewandt, um die Sanktionen der USA anderweitig abzuwehren?

a) Wenn ja, welche Bitten und Vorschläge wurden dabei welchen Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung bzw. der Bundesministerien angetragen und wie wurden diese diskutiert bzw. entschieden (bitte detailliert auflisten)?

b) Wenn ja, welche Vorschläge hat die Bundesregierung der Landesregierung etwa zum Schutz der bedrohten Hafengesellschaft von Mukran gemacht?

8

Welche weiteren Firmen außer direkt an Nord Stream 2 Beteiligte sollen nach Kenntnis der Bundesregierung durch die neue Stiftung profitieren?

9

Inwieweit spielt der Klimaschutz im weiteren Bestehen der Stiftung nach Auffassung der Bundesregierung eine Rolle oder sind neben dem Schutz der Beteiligten an Nord Stream 2 alle weiteren Zwecke untergeordnet?

10

Worin besteht nach Einschätzung der Bundesregierung der Mehrwert der neuen „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ im Vergleich zur bestehenden „Stiftung Umwelt und Naturschutz MV“?

11

Welche Maßnahmen jenseits von Gesprächsversuchen hat die Bundesregierung darüber hinaus geprüft, um die von ihr als illegal bewerteten Sanktionen abzuwehren, und welche wurden bis heute umgesetzt?

12

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die geplante Stiftung die beteiligten Unternehmen vor ausländischen und insbesondere US-Sanktionen schützen kann (bitte begründen)?

13

Vor dem Hintergrund des „Protecting Europe’s Energy Security Clarification Act“ (PEESCA) der US-Regierung, der aussagt, dass auch juristische Personen und öffentliche Institutionen unter US-Sanktionen fallen, sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass auch die Stiftung unter US-Sanktionen fallen könnte (bitte begründen)?

14

Ist die Bundesregierung mit der neuen US-Regierung über die Rücknahme der US-Sanktionen im Gespräch, und wenn ja, inwiefern?

15

Welche Sicherheitsgarantien gibt der ukrainisch-russische Gastransitvertrag nach Ansicht der Bundesregierung für einen Gastransit durch die Ukraine nach einer möglichen Inbetriebnahme von Nord Stream 2?

16

Welche Reaktion gab es seitens der US-Regierung auf den Vorschlag des Bundesministers der Finanzen Olaf Scholz im September 2020, ein LNG-Terminal mit öffentlichen Geldern zu finanzieren und damit das Sanktionspaket abzuwehren (siehe https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/oldenburg_ostfriesland/Bund-haelt-an-Nord-Stream-2-und-LNG-Terminals-im-Norden-fest,nordstream466.html)? Warum wurde dieser Vorschlag des Bundesfinanzministers nicht in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/22563 aufgeführt, obwohl nach derartigen Vorstößen von den Fragestellerinnen und Fragestellern explizit gefragt wurde?

17

Würde es nach Ansicht der Bundesregierung zu Versorgungsengpässen in Deutschland oder anderen Ländern der EU kommen, wenn die geplante Pipeline Nord Stream 2 nicht fertiggestellt wird, oder reichen die vorhandenen Erdgaspipelines für eine gesicherte Erdgasversorgung auch zukünftig aus?

18

Durch welche konkreten Maßnahmen (bitte auflisten und jeweils begründen) möchte die Bundesregierung bis wann sicherstellen, dass die Nord Stream 2 AG die Vorgaben der dritten Gasrichtlinie der Europäischen Union in Hinsicht auf die Entflechtung zwischen Gaslieferant und Pipelinebetreiber (sog. unbundling) umsetzt?

19

Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit einem Urteil hinsichtlich der Klage der Projektgesellschaft Nord Stream 2 AG gegen die Bundesnetzagentur vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu rechnen?

20

Wie steht die Bundesregierung zu dem Beschluss der Europäischen Kommission, zukünftig keine Erdgasinfrastruktur mehr zu fördern (siehe https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_2394), und gibt es Pläne, dies auf die deutsche Infrastrukturplanung zu übertragen?

21

Inwieweit hat die Bundesregierung bei der Verhängung von Sanktionen wegen des Anschlages auf Alexej Nawalny versucht, innerhalb der Europäischen Union neben personenbezogenen Sanktionen auch die Fertigstellung der Pipeline Nord Stream 2 zum Gegenstand zu machen? Wie beurteilt die Bundesregierung die hiergegen deutlich gewordene Ablehnung solcher Sanktionen durch Österreich, und welche Mitgliedstaaten haben sich dieser Haltung Österreichs angeschlossen?

Berlin, den 19. Januar 2021

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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