Aktuelle Situation des Nachzahlungszinssatzes
der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Katja Hessel, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Hagen Reinhold, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Katja Suding, Stephan Thomae, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Verzinsung von Steuererstattungen und Steuernachzahlungen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr steht mit der Fortdauer der Niedrigzinsphase zunehmend in der Kritik. Die ursprüngliche Zielsetzung der in § 238 der Abgabenordnung (AO) verankerten Regelung, die Vor- und Nachteile, die der Steuerpflichtige oder der Fiskus aufgrund der Dauer des Besteuerungsprozesses erfährt, wird nach Ansicht der Fragesteller durch die Regelung nicht mehr erfüllt.
Wirtschafts- und Finanzpolitikerinnen und Wirtschafts- und Finanzpolitiker der FDP werben seit Langem dafür, die Höhe des Zinssatzes an zeitgemäße Bedingungen anzupassen (siehe u. a. Antrag der Fraktion der FDP vom 10. Dezember 2020 auf Bundestagsdrucksache 19/25160) und raten dazu, erforderlich notwendige Gesetzesanpassungen zeitnah vorzunehmen: Erneut abzuwarten – wie bereits in den Fällen der Grundsteuer oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer –, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine aus Sicht der Fragestellenden klar erkennbar verfassungswidrige Regelung widerruft, entspricht nach Ansicht der Fragesteller nicht dem Maßstab, dem der Gesetzgeber genügen sollte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das nicht saldierte Steueraufkommen der jeweiligen steuerberechtigten Gebietskörperschaften – entsprechend der Zuordnung der Ertragskompetenz in Artikel 106 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. den dazu erlassenen gesetzlichen Regelungen zur Verteilung der Steuereinnahmen – aus der Vollverzinsung gemäß § 233a AO i. V. m. § 238 AO, unterschieden zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, seit 2017 jeweils jährlich für die jeweiligen Steuerarten entwickelt (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahr aufschlüsseln, sofern nur saldierte Zahlen vorliegen, bitte diese angeben)?
a) Wie verhält sich das nicht saldierte Aufkommen des Bundes aus Zinsen nach § 233a AO aus den jeweiligen Steuerarten zu dem Aufkommen der gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 AO jeweils weiteren steuerberechtigten Körperschaften?
b) Für welche Zeiträume liegen der Bundesregierung aus welchen Gründen nur saldierte Zahlen vor, und wann werden nicht saldierte Zahlen vorliegen?
Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Gerichtsurteile des Bundesfinanzhofs und/oder des Bundesverfassungsgerichts das Aufkommen des Bundes aus der Vollverzinsung in den letzten fünf Jahren beeinflusst, und falls ja, inwiefern, und wann haben sich welche Gerichtsurteile ausgewirkt?
Aufgrund welcher Gerichtsentscheidungen kam es in den letzten zehn Jahren zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu Rückzahlungen des Staates, die gemäß § 233a AO i. V. m. § 238 AO verzinst wurden?
a) Wie hoch war das Volumen, das auf den Bund insgesamt entfiel?
b) Welche fünf Gerichtsentscheidungen waren für den Bund mit den höchsten Volumen verbunden, und wie hoch war das Volumen jeweils?
Wann, und mit welchen Fragen ist das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Thematik der Vollverzinsung gemäß § 233a i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO seit Beginn der laufenden Legislaturperiode an die Bundesregierung herangetreten, und wann hat welche Stelle der Bundesregierung hierauf reagiert?
Wie hoch beziffert die Bundesregierung unter Rückgriff der Modellrechnungsverfahren und Verprobungsmodule des Bundesministeriums der Finanzen, aufgeschlüsselt nach Jahr, Steuerart sowie dem jeweiligen Anteil von Bund, Ländern und Gemeinden (Artikel 106 GG), die fiskalischen Auswirkungen bei einer Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO von derzeit 6 Prozent p. a. auf 5 Prozent p. a., 4 Prozent p. a. und 3 Prozent p. a., und zwar (bitte tabellarisch darstellen)
a) wenn der Zinssatz rückwirkend angepasst würde für Verzinsungszeiträume ab 2010,
b) wenn der Zinssatz rückwirkend angepasst würde für Verzinsungszeiträume ab 2012?
Wie hoch beziffert die Bundesregierung unter Rückgriff der Modellrechnungsverfahren und Verprobungsmodule des Bundesministeriums der Finanzen, aufgeschlüsselt nach Jahr, Steuerart sowie dem jeweiligen Anteil von Bund, Ländern und Gemeinden (Artikel 106 GG), die fiskalischen Auswirkungen bei einer Senkung des Zinssatzes für Erstattungszinsen gemäß § 233a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO von derzeit 6 Prozent p. a. auf 5 Prozent p. a., 4 Prozent p. a. und 3 Prozent p. a., und zwar (bitte tabellarisch darstellen)
a) wenn der Zinssatz rückwirkend angepasst würde für Verzinsungszeiträume ab 2010,
b) wenn der Zinssatz rückwirkend angepasst würde für Verzinsungszeiträume ab 2012?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Betrag der bislang festgesetzten Nachzahlungszinsen für die in Frage 5 dargestellten Verzinsungszeiträume, für die die Festsetzungsfrist nach § 239 Absatz 1 AO bereits abgelaufen ist (vorzugsweise den absoluten Betrag, nach Möglichkeit auch prozentual im Verhältnis zu dem Anteil der festgesetzten Nachzahlungszinsen, für die die Festsetzungsfrist nach § 239 Absatz 1 AO noch nicht abgelaufen ist, angeben)?
Können nach Kenntnis der Bundesregierung die Datenverarbeitungssysteme der Finanzverwaltungen der Länder in dem Sinne umgestellt werden, dass sie für die Berechnung und Festsetzung von Nachzahlungszinsen anstatt des derzeit in § 238 Absatz 1 Satz 1 AO vorgesehenen starren Zinssatzes von 6 Prozent p. a. einen dynamischen Zinssatz verwenden, der sich z. B. an dem aktuellen Basiszinssatz oder Markzinssatz orientiert?
Falls ja, mit welchem (insbesondere finanziellen) Aufwand rechnet die Bundesregierung für die Umstellung?
Falls nein, mit welchem (insbesondere finanziellen) Aufwand rechnet die Bundesregierung für die Neubeschaffung eines Datenverarbeitungssystems für alle Bundesländer, das einen solchen dynamischen Zinssatz abbilden und verarbeiten kann?
Wie sieht die Bundesregierung das materielle Verhältnis zwischen den Verfassungsbeschwerden zur Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen gemäß § 238 Absatz 1 Satz 1 AO (BVerfG, Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) und der konkreten Normenkontrolle zur Höhe des für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen vorgesehenen Zinssatzes gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG (BVerfG, Az. 2 BvL 22/17)?
Plant die Bundesregierung, nach der Entscheidung des BVerfG über die vorgenannten Verfassungsbeschwerden über die Verfassungsmäßigkeit des § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG, auch bei einer hypothetisch vom BVerfG geforderten Anpassung des Zinssatzes in § 238 Absatz 1 Satz 1 AO den Zinssatz gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG anzupassen, und wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung eine Meinung zu der Auffassung der Fragestellenden, dass angesichts der derzeitigen Niedrigzinsphase mit dem festen Zinssatz der Vollverzinsung nicht existente Liquiditätsvorteile oder Liquiditätsnachteile abgeschöpft bzw. ausgeglichen werden, und wie begründet sie ihre Auffassung?
Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Aufkommen der Zinsen aus den Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 und 11 des Zollkodexes im Jahr 2020 dar?