Deutscher Bundestag Drucksache 21/4638
21. Wahlperiode 06.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Schubert, Luke Hoß, Janine
Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4184 –
Kündigung von Konten politischer Organisationen („Debanking“) sowie
Zahlungssouveränität in der Europäischen Union
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den letzten Wochen kam es zu mehreren Fällen von mutmaßlich politisch
motivierten Kontokündigungen in Deutschland, die nach Ansicht der
Fragestellenden zeigen, wie stark private und öffentliche Banken heute faktisch US-
Sanktions- und Terrorlisten folgen: So haben die Sparkasse Göttingen und die
GLS Bank den Kontovertrag mit dem linken Solidaritätsverein Rote Hilfe
e. V., der eine über 100 Jahre alte Geschichte aufweist und rund 19 000
Mitglieder organisiert, ohne nachvollziehbare rechtliche Begründung gekündigt;
zeitlich eng verknüpft mit der Eintragung der sogenannten Antifa Ost auf
einer US-Terrorliste (
https://taz.de/Etappensieg-vor-Gericht/!6146219/). Die
Rote Hilfe hat daraufhin rechtliche Schritte eingeleitet, und das Landgericht
Göttingen hat die Sparkasse kurzfristig verpflichtet, das Konto zumindest
fortzuführen (
www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunschweig_harz_goettin
gen/goettingen-konto-der-roten-hilfe-gekuendigt-sparkasse-scheitert-vor-geric
ht,rotehilfe-114.html) – ein Fall, der auch in großen Medien aufgegriffen
wurde. Zudem hat die US-Regierung unter Donald Trump Teile der Führung des
Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) mit Sanktionsmaßnahmen belegt,
inklusive Einfrierung von Konten und Zahlungsverboten, was dazu führte, dass
betroffene Richter und Mitarbeitende selbst von Zahlungsdiensten
abgeschnitten wurden und öffentliche Debatten über die Rechtsstaatlichkeit solcher
extraterritorialen Maßnahmen ausgelöst hat (
https://verfassungsblog.de/u-s-sancti
ons-on-the-international-criminal-court).
Diese Entwicklungen verweisen auch auf den Umstand, dass die EU-
Zahlungsinfrastruktur maßgeblich von US-basierten Zahlungsdienstleistern wie
Visa, Mastercard, Google Pay, Apple Pay und PayPal abhängt. So haben etwa
die beiden erstgenannten einen Anteil von 90 Prozent an den
innereuropäischen Kartenzahlungen (
www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/202
5/779852/ECTI_IDA%282025 Prozent29779852_EN.pdf). Aus Sicht der
Fragestellenden ist dies Ausweis für eine zunehmend gefährliche
Abhängigkeit und strukturelle Schwäche der europäischen Finanz- und
Zahlungssouveränität. Institutionelle Studien zeigen, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis
eine geopolitische Anfälligkeit darstellt und die Notwendigkeit eigener
Zahlungsverfahren, etwa durch einen sicheren, souveränen und öffentlich bereit-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 5. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gestellten Digitalen Euro, unterstreicht. Vor diesem Hintergrund wird in
politischen und zivilgesellschaftlichen Kreisen die Frage diskutiert, wie die EU-
Blocking-Verordnung (Verordnung (EU) Nummer 2271/96) und andere
Mechanismen so umgesetzt werden können (
https://eur-lex.europa.eu/legal-conte
nt/EN/TXT/?uri=CELEX%3A01996R2271-20180807), dass private Banken
zur Priorisierung von EU-Recht gegenüber ausländischen Sanktionen
verpflichtet werden bzw. dass eine sanktionssichere, öffentliche
Zahlungsinfrastruktur geschaffen wird, die EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie
Organisationen wirklich vor extraterritorialen Drittstaatseingriffen schützt.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von den in der
Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Vorgängen?
Die Bundesregierung hat die Medienberichterstattung zu Kündigungen von
Konten bei den beiden in der Vorbemerkung der Fragestellerinnen und
Fragesteller genannten Kreditinstituten zur Kenntnis genommen.
Soweit sich die Frage auf die Aufsicht der beiden Kreditinstitute durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bezieht, ist diese als
„VS-VERTRAULICH“ eingestuft. Eine eingestufte Beantwortung ist im
Rahmen einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von
Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch kollidieren. Einer offenen Beantwortung parlamentarischer
Fragen kann das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl) entgegenstehen,
das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen
gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [123]).
Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Banken und andere
Finanzinstitute und die Stabilität des Finanzmarktes sind Belange des Staatswohls, die
die Antwortpflicht der Bundesregierung auf parlamentarische Fragen
beschränken können (vgl. BVerfGE 147, 50, LS 6b). Die Kontroll- und
Aufsichtstätigkeit der BaFin dient der Stabilität des Finanzmarkts und der Prävention von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie unterliegt strengen Sicherheits-
und Datenschutzstandards, sodass diese Informationen grundsätzlich bereits
geheimhaltungsbedürftig sind. Ein Bekanntwerden der Kenntnisse und konkreten
Vorgehensweise der BaFin in Einzelfällen im Bereich der Aufsicht von
Kreditinstituten sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender
Aufsichtsmaßnahmen und somit für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland mindestens nachteilig. Es könnte dadurch die Effektivität und
generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen
Fällen nachteilig beeinflusst werden. Das Staatswohl könnte daher gefährdet
werden.
Im Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Geschäftstätigkeit
von einzelnen Instituten durch die BaFin beziehen, sind zudem regelmäßig
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG)) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des
jeweiligen Instituts (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) betroffen.
Die BaFin unterliegt daher gemäß § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) und
§ 54 des Geldwäschegesetzes (GwG) strengen Verschwiegenheitsregelungen.
Einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen sind für sich genommen zwar
nicht geeignet, den parlamentarischen Informationsanspruch zu beschränken
(vgl. BVerfGE 147, 50 [133]). Sie können aber insoweit von Relevanz sein, als
sie einen Ausgleich konfligierender (Verfassungs-)Rechte darstellen (vgl.
BVerfGE 147, 50).
Es ist deshalb eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im
Ergebnis dazu führt, dass Teile der Antwort auf die Frage 1 nach Abwägung des
Informationsinteresses der Fragestellerinnen und Fragesteller mit den oben
genannten Interessen, insbesondere mit der Funktionsfähigkeit staatlicher
Aufsicht über Kreditinstitute und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von
Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, mit dem Grad „VS-VERTRAU-
LICH“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
zu hinterlegen sind.*
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass Kreditinstitute im Rahmen der
Vertragsfreiheit grundsätzlich frei entscheiden, mit wem sie Geschäftsbeziehungen
unterhalten. Diese grundsätzliche Vertragsfreiheit ist bei Sparkassen im
Verhältnis zu natürlichen Personen und gegenüber politischen Parteien
eingeschränkt.
Allgemein richten sich die Kündigungsmöglichkeiten eines Kreditinstituts nach
den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 675h BGB) sowie
ergänzend nach den Vereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
jeweiligen Instituts.
Ein Kreditinstitut ist zur Kündigung einer Kontoverbindung verpflichtet, wenn
im Einzelfall eine Beendigungspflicht nach dem Geldwäschegesetz besteht,
weil die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die jeweilige
Kundin oder den jeweiligen Kunden nicht erfüllt werden können.
Die Bundesregierung ist mit den in der Vorbemerkung dargestellten Vorgängen
hinsichtlich des IStGH vertraut
Zur EU-Zahlungsinfrastruktur ist zu bemerken, dass der digitale Euro ein
strategisches Projekt zur Stärkung der europäischen Souveränität und Resilienz im
Zahlungsverkehr ist. Die Bundesregierung unterstützt seine Einführung und
setzt sich für einen schnellen Abschluss des europäischen
Gesetzgebungsverfahrens ein. Deutschland verfügt mit der Girocard über ein wichtiges nationales
Kartennetzwerk, das in Deutschland sehr weit verbreitet ist; in 14 Ländern des
Euroraums erfolgen Kartentransaktionen jedoch ausschließlich über
internationale Kartenzahlverfahren (69 Prozent der Transaktionsmenge im gesamten
Euroraum entfallen auf außereuropäische Kartenanbieter und etwa ein Drittel auf
nationale Kartenzahlverfahren, vgl.
https://publikationen.bundesbank.de/publik
ationen-de/berichte-studien/monatsberichte/monatsbericht-dezember-2025-972
182?article=zahlungsverkehr-im-wandel-aktuelle-entwicklung-des-kartenmarkt
s-in-deutschland-972188). Der digitale Euro hat das Potenzial, Abhängigkeit zu
reduzieren und die europäische Zahlungsverkehrslandschaft
wettbewerbsfähiger und innovativer zu machen.
2. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufnahme einer dort als
„Antifa Ost“ bezeichneten Gruppierung auf eine Liste von
Gruppierungen, gegen die die US-Regierung Sanktionen betreffend u. a. den
Finanzverkehr verhängt hat, Auswirkungen auf das Führen von Konten durch
Organisationen wie die Rote Hilfe e. V. und ggf. weitere, und wenn ja,
welche?
Die US-Sanktionsregelungen entfalten Rechtswirkung ausschließlich innerhalb
der US-Jurisdiktion. Dies betrifft sowohl Primär- als auch Sekundärsanktionen.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS-VERTRAULICH“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
3. Gibt es darüber hinaus nach Kenntnis der Bundesregierung
Auswirkungen des Verbots „der Antifa“ in den USA vermittels eines
Sanktionsregimes gegen Gruppierungen weltweit und insbesondere in Deutschland,
die „der Antifa“ zugerechnet werden?
Am 22. September 2025 hat US-Präsident Donald Trump die „Antifa“ im Wege
einer Executive Order in den USA als inländische terroristische Vereinigung
eingestuft.
Darüber hinaus wurden die Gruppierung „Antifa-Ost aka Hammerbande“ am
20. November 2025 als „Specially Designated Global Terrorists“ (SDGT)
sowie als „Foreign Terrorist Organization“ (FTO) eingestuft.
Aus der medialen Berichterstattung ist der Bundesregierung bekannt, dass
Konten der Rote Hilfe e. V. seitens der „Sparkasse Göttingen“ und der „GLS
Gemeinschaftsbank eG“ gekündigt wurden. Auswirkungen des US-
Sanktionsregimes auf Gruppierungen in Deutschland, die sich selbst dem Aktionsfeld des
„Antifaschismus“ zurechnen, sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz
(BfV) lediglich mittelbar über die o. g. Auswirkungen auf die Rote Hilfe e. V.
bekannt.
Eine darüber hinausgehende Auskunft zum Erkenntnisstand des BfV kann
aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht
erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Eine weitere Ausführung oder
Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde hier Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des
BfV ermöglichen bzw. zu einer Offenlegung führen. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen schweren
Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags
und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch
eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis
von Empfängerinnen und Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht.
Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen
nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht
mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse hier
überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
4. Bestehen Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz im
Rahmen seiner Tätigkeit Geldinstituten und anderen privaten Stellen
nahezulegen, durch Kündigung privatrechtlicher Verträge einen Beitrag zur
Bekämpfung „extremistischer“ oder verfassungsfeindlicher Bestrebungen
zu leisten, und wenn ja, welche, und ist ein solches Vorgehen erfolgt
(Anwendungsfälle bitte nennen)?
Nein, derartige Befugnisse des BfV bestehen nicht.
5. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Verdachtsmeldungen zu
Terrorismusfinanzierung bei der Financial Intelligence Unit (FIU), die im
Zusammenhang mit Sanktions- und Terrorlisten aus Drittstaaten stehen,
und wenn ja, wie viele davon beziehen sich auf Sanktionsmaßnahmen,
welche sich weder die EU noch Deutschland zu eigen machen?
Für die Arbeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
sind die unmittelbar geltenden Sanktionslisten der Europäischen Union
maßgeblich. Daneben sind auch die Sanktionsbeschlüsse des Sicherheitsrats der
Vereinten Nationen relevant, die in der Regel über EU-Verordnungen in
unmittelbar geltendes Recht umgesetzt werden. Ergänzend können nationale
Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht von Bedeutung sein.
Reine Drittstaatenlisten sind für die FIU rechtlich nicht verbindlich, solange sie
nicht durch eine EU-Verordnung in das europäische Sanktionsregime überführt
werden. Eine systematische Überprüfung solcher Drittstaatenlisten gehört nicht
zum gesetzlichen Kernauftrag der FIU; dementsprechend werden hierzu auch
keine gesonderten statistischen Erhebungen geführt.
a) Existieren Empfehlungen, insbesondere Typologien zur Erkennung
von Terrorismusfinanzierung seitens der FIU, die Banken nahelegen,
es als Anhaltspunkt für erhöhte Aufmerksamkeit zu betrachten, wenn
Kundinnen und Kunden „Kritik an der Regierung“ äußern, und wenn
ja, welche?
b) Existieren Empfehlungen, insbesondere Typologien zur Erkennung
von Terrorismusfinanzierung seitens der FIU, die „Extremismus“ oder
„Radikalismus“ als Anhaltspunkt für erhöhte Aufmerksamkeit nennen,
vor dem Hintergrund, dass der Bundesregierung laut BMI
(Bundesministerium des Innern)-Bericht im Jahr 2020 (vgl.
www.bmi.bund.de/
SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI2100
3-sektorale-risikoanalyse.pdf?__blob=publicationFile&v=14) keine
Erkenntnisse über eine systematische Finanzierung linksextremistisch
motivierten Terrors in Deutschland vorlagen, und wenn ja, welche?
Die Fragen 5 a und 5 b werden zusammen beantwortet.
Die FIU stellt derzeit in Bezug auf die konkreten Fragegegenstände keine
unmittelbar einschlägigen Empfehlungen bzw. Typologien zur Verfügung.
c) Werden Verdachtsmeldungen zu Terrorismusfinanzierung zur
Erstellung von Typologien zur automatisierten risikobasierten Filterung
herangezogen, und wenn ja, welche, und welchen Einfluss nehmen das
Bundesamt für Verfassungsschutz und weitere Partnerbehörden der
FIU auf die Kriterien der automatisierten Auswertung, die auf
Sanktionsmaßnahmen von Drittstaaten zurückgehen?
Sowohl im Bereich der Terrorismusfinanzierung wie ebenso im
Geldwäschebereich wird über die von der FIU angewandten Kriterien zur teilautomatisierten
Identifizierung entsprechender Verdachtsmeldungen laufend mit den benannten
Behörden das erforderliche Benehmen hergestellt und eine fortlaufende
Evaluierung vorgenommen; die Auswertung der aus der Analyse von
Verdachtsmeldungen gewonnenen Erkenntnissen ist hierbei ein fester Bestandteil. Hierzu
besteht mit der Regelung des § 30 Absatz 2 GwG auch eine zugehörige
Verpflichtung, der laufend entsprochen wird.
Soweit der Verstoß gegen Sanktionsmaßnahmen betroffen ist, wird dies bei der
Bearbeitung von Verdachtsmeldungen ausschließlich nach Maßgabe der jeweils
gültigen EU-Verordnungen bewertet. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die
FIU in diesem Bereich keine unmittelbare Zuständigkeit besitzt, sondern sie
‚nur‘ an der Feststellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
bestimmter Personen oder Personengesellschaften mitwirkt, die aufgrund eines im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die der Durchführung einer vom Rat der
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer
Verfügungsbeschränkung unterliegen, § 28 Absatz 1a GwG. Das BfV nimmt keinen
Einfluss auf die Kriterien der automatisierten Auswertung, die auf
Sanktionsmaßnahmen von Drittstaaten zurückgehen.
6. Welche Meldegründe für Verdachtsfälle stellt die FIU gemäß § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GwG (Geldwäschegesetz)-Meldeverordnung zur
Auswahl?
Um die Verdachtsmeldung bei Abgabe mit einer ersten inhaltlich
zusammenfassenden Angabe zu versehen, steht den Verpflichteten ein umfangreicher sog.
Indikatorenkatalog zur Verfügung, aus welchem die einschlägigen
Meldegründe aus Sicht des Meldenden individuell ausgewählt werden können. Im
Einzelnen handelt es sich um derzeit 124 Auswahlmöglichkeiten.
Indikator Bezeichnung
A1000 Geldwäsche
A1001 Transaktion i. Z. m. Geldwäsche (FIU-Zustimmung erforderlich,
§ 46 Absatz 1)
A1002 Transaktion i. Z. m. Geldwäsche (Aufschub nicht möglich, § 46
Absatz 2)
A1003 Transaktion i. Z. m. Geldwäsche (nachträgliche Feststellung)
A1004 Geschäftsbeziehung i. Z. m. Geldwäsche
A1005 Maklergeschäft i. Z. m. Geldwäsche
A2000 Terrorismusfinanzierung
A2001 Transaktion i. Z. m. Terrorismusfinanzierung (FIU-Zustimmung
erforderlich, § 46 Absatz 1)
A2002 Transaktion i. Z. m. Terrorismusfinanzierung (Aufschub nicht
möglich, § 46 Absatz 2)
A2003 Transaktion i. Z. m. Terrorismusfinanzierung (nachträgliche
Feststellung)
A2004 Geschäftsvorfall i. Z. m. Terrorismusfinanzierung
A2005 Vermögensgegenstand i. Z. m. Terrorismusfinanzierung
A3000 Sonstiger Grund
A3001 Verstoß gegen die Offenlegungspflicht
A3002 Nachmeldung
A3003 Anderer Grund
A4000 Eiliger Sachverhalt
B1000 Kundenbezogene Besonderheiten
B1101 Politisch exponierte Person (PEP)
B1102 Listentreffer in Sanktionslisten Terrorismus VO (EG)
Nr. 2580/2001 oder Nr. 881/2002
B1103 Listentreffer in sonstigen Sanktionslisten
B1104 Kenntnis von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kunden
B1105 Kunde oder wirtschaftlich Berechtigter aus Staat, ohne
gleichwertige Standards in Bezug auf Geldwäscheprävention
B1201 Vorlage gefälschter/auffälliger Personaldokumente
(Verschleierung der Identität)
B1202 Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Postident-Verfahrens
Indikator Bezeichnung
B1203 Verweigerung erforderlicher Angaben zur Identifizierung des
Kunden
B1204 Auffälliges Verhalten der Kundin oder des Kunden
B1205 Verwendung falscher oder auffälliger Dokumente/
Geschäftsunterlagen
B1206 Nutzung auffälliger Adressen (Postfächer, Briefkastenfirmen,
Sammeladressen)
B1207 Verweigerung/Verschleierung der Offenlegung des/der
wirtschaftlich Berechtigten
B1208 Verschleierung der Offenlegung des/der wirtschaftlich
Berechtigten durch komplexe/internationale Unternehmensstruktur
B1301 Kundenprofil ist unpassend zum Geschäftsgegenstand
B1302 Auffälliger/nicht nachvollziehbarer wirtschaftlicher Hintergrund
des Kunden
B1303 Kundin oder Kunde verfügt über keine geschäftsspezifischen
Kenntnisse oder eigene gewerbliche Hintergründe, die der
Transaktion/Geschäftsbeziehung angemessen sind
B1304 Kundin oder Kunde bindet ohne nachvollziehbaren Grund
Vermittler oder Dritte ein
B1305 Kundin oder Kunde handelt offensichtlich für Dritte
(Strohmannfunktion)
B1306 Örtlich nicht plausible Geschäftsbeziehung zwischen Kunden
und Verpflichteten
B1307 Beteiligung von/an Scheinunternehmen
B1308 Kunde, der oder die sich als nicht anerkannte NGO oder NPO
darstellt
B2000 Transaktionen/Geschäftsbeziehungen bezogene Besonderheiten
B2101 Wirtschaftlich nicht plausible Transaktion
B2102 Transaktion widerspricht wirtschaftlichem Hintergrund der
Kundin oder des Kunden
B2103 Transaktion widerspricht Geschäftszweck der Kundin oder des
Kunden
B2104 Unbekannte Mittelherkunft
B2105 Auffälliger Verwendungszweck
B2106 Nicht plausible Nutzung verschiedener Konten/
Durchlaufkonten/Sammelkonten
B2107 Nutzung von anonymen Zahlungsverfahren
B2108 Transaktion soll aus nicht nachvollziehbaren Gründen unter
großem Zeitdruck durchgeführt werden
B2109 Kurz vor Abschluss der Transaktion werden neue Beteiligte oder
Vereinbarungen eingeführt
B2110 Unerwartete Änderungen hinsichtlich der Finanzierung
B2111 Unerklärlicher Wechsel der Kontoverbindung
B2112 Transaktion liegt über oder unter dem angekündigten Wert
B2113 Abwicklung von Bezahlservices außerhalb des üblichen
Bankensektors
B2114 Transaktion dient offensichtlich keinem wirtschaftlich
nachvollziehbaren Zweck
B2115 Smurfing (Splitten und Zusammenführen von Geldbeträgen
unterhalb von Schwellenwerten)
B2201 Umtausch von Bargeld in/von 500 Euro-Banknoten
B2202 Hoher oder ungewöhnlicher Umtausch von Bargeld in andere
Stückelungen der gleichen Währung
B2203 Sonstiger ungewöhnlicher/hoher Bargeldtausch
Indikator Bezeichnung
B2204 Ungewöhnlich hohe Barzahlungen/Bargeldabhebungen
B2205 Vielzahl von Bargeldein-/Auszahlungen ohne nachvollziehbare
Erklärung
B2206 Unübliche Barzahlung im Geschäftsverkehr
B2301 Transaktionen erfolgen aus ungewöhnlichen Quellen oder
unsicheren Ländern
B2302 Transaktion in/aus Offshore-Finanzplatz
B2303 Transaktion in/aus Drittstaaten, die nicht über hinreichende
Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen
B2304 Transaktionen in/aus Drittstaaten, in denen Korruption und
andere kriminelle Tätigkeiten signifikant stark ausgeprägt sind
B2305 Transaktion in/aus Staaten, gegen die beispielsweise die EU
oder die UN-Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen
verhängt hat/haben
B2306 Transaktionen in/aus Staaten, die terroristische Aktivitäten
finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte
terroristische Organisationen aktiv sind
B2401 Sonstige Tatsachen
C1001 Auffälligkeiten i. Z. m. Kreditgeschäften/Treuhandgeschäften
C1002 Auffälligkeiten i. Z. m. Wertpapiergeschäften
C1003 Auffälligkeiten i. Z. m. Akkreditivgeschäften
C1004 Auffälligkeiten i. Z. m. Versicherungsgeschäften
C1005 Auffälligkeiten i. Z. m. Leasinggeschäften
C1006 Auffälligkeiten i. Z. m. dem Außenhandel (internationaler
Warenverkehr)
C1007 Auffälligkeiten i. Z. m. Währungsumtausch
C1008 Auffälligkeiten i. Z. m. Prepaidkarten
C1009 Auffälligkeiten i. Z. m. der Nutzung von Kreditkarten
C1010 Auffälligkeiten i. Z. m. E-Geld
C1011 Auffälligkeiten i. Z. m. Kryptowährungen (z. B. Bitcoin)
C1012 Auffälligkeiten i. Z. m. Schecks
C1013 Auffälligkeiten i. Z. m. Schließfächern
C1014 Auffälligkeiten i. Z. m. Glücksspiel/Wetten
C1015 Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Immobilien
C1016 Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Kraftfahrzeugen
C1017 Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Schiffen und
Motorbooten
C1018 Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Luftfahrzeugen
C1019 Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Edelmetallen
C1020 Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Edelsteinen
C1021 Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Schmuck und Uhren
C1022 Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Kunstgegenständen
und Antiquitäten
C1023 Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von sonstigen
hochwertigen Gütern
C1024 Auffälligkeiten i. Z. m. sonstigen Geschäftsbereichen
D1001 Korruption, Straftaten im Amt (z. B. Bestechung und
Bestechlichkeit)
D1002 Betrug und Untreue
D1003 Rauschgiftdelikte
D1004 Steuerdelikte
D100401 Sozialleistungsbetrug
D1005 Waffendelikte
Indikator Bezeichnung
D1006 Terrorismusfinanzierung, Staatsschutz, Embargoverstöße
D1007 Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (Bildung/
Mitgliedschaft in krimineller/terroristischer Vereinigung)
D1008 Geld- und Wertzeichenfälschung
D1009 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B.
Zuhälterei)
D1010 Straftaten gegen die persönliche Freiheit (z. B. Menschenhandel,
Zwangsprostitution, Ausbeutung der Arbeitskraft,
Menschenraub, Geiselnahme)
D1011 Diebstahl und Unterschlagung
D1012 Raub und Erpressung
D1013 Begünstigung und Hehlerei
D1014 Geldwäsche (§ 261 StGB)
D1015 Strafbarer Eigennutz (Verbotenes Glücksspiel)
D1016 Straftaten gegen den Wettbewerb
D1017 Straftaten gegen die Umwelt
D1018 Nebengesetze
D101801 Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (§§ 17, 18 AWG)
D101802 Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz (Einschleusen von
Ausländern)
D101803 Verstöße gegen das Asylgesetz (Verleitung zur missbräuchlichen
Asylantragstellung)
D101804 Verstöße i. S. d. § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes
D101805 Verstöße gegen das Markengesetz
D101806 Verstöße gegen das Urhebergesetz
D101807 Verstoß gegen § 25 Gebrauchsmustergesetz
D101808 Ungenehmigte Nutzung eines eingetragenen Designs /
Gemeinschaftsgeschmackmusters (§§ 51, 65 Designgesetz)
D101809 Verstöße im Sinne des § 142 des Patentgesetzes
D101810 Verstöße im Sinne des § 10 des Halbleitergesetzes
D101811 Verstöße im Sinne des § 39 des Sortenschutzgesetzes
D1019 Andere Straftat
D1020 Straftat nicht erkennbar
7. Wer ist derzeit Mitglied in der Public Private Partnership – Anti
Financial Crime Alliance (AFCA) (bitte nach öffentlichen Institutionen und
Unternehmen auflisten)?
Unternehmen/Institutionen Finanzsektor
– Aareal Bank AG
– Barclays Bank Ireland PLC, Frankfurt Branch
– Bayerische Landesbank Anstalt des öffentlichen Rechts
– BBBank eG
– Berliner Volksbank eG
– BMW Bank GmbH
– Coinbase Germany GmbH
– Commerzbank AG
– DekaBank Deutsche Girozentrale
– Deutsche Bank AG
– Deutsche Börse AG für Clearstream
– DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank
– Finoa GmbH
– flatexDEGIRO Bank AG
– HSBC Deutschland
– ING-DiBa AG
– Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg)
– KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau
– Kreissparkasse Diepholz
– Landesbank Baden-Württemberg
– Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Anstalt des öffentlichen Rechts
– ODDO BHF AG
– Rabobank Frankfurt
– S-Kreditpartner GmbH
– Société Générale S.A., Zweigniederlassung Frankfurt
– Sparkasse KölnBonn
– Standard Chartered Bank AG
– Sumitomo Mitsui Banking Corp.
– TARGOBANK AG
– The Bank of New York Mellon – Filiale Frankfurt
– UBS Europe SE
– Unicredit Bank AG
– Western Union Payment Services Ireland Ltd.
Unternehmen/Institutionen Nichtfinanzsektor
– Engel & Völkers AG
– Jones Lang LaSalle SE
– ODDSET Sportwetten GmbH
– Spielbank Berlin GmbH & Co. KG
– Tipico Co. Ltd.
– von Poll Immobilien GmbH
– Merkur Spielbanken NRW GmbH (ehem. Westdeutsche Spielbanken GmbH
& Co.KG)
Weitere Unternehmen/Institutionen
– Kerberos Compliance-Managementsysteme GmbH
Behörden
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin
– Bundeskriminalamt, BKA
– Bundeszentralamt für Steuern, BZSt
– Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Inneres und Sport
– Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (Anstalt des öffentlichen
Rechts)
– Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
– Landgericht Berlin
– Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
– Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz
– Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg
– MWAE Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (Brandenburg)
– Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (Berlin)
– Zollkriminalamt, ZKA
– Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Mecklenburg-Vorpommern
– Bundesnotarkammer, BNotK
– Bundesrechtsanwaltskammer, BRAK
– Bundessteuerberaterkammer, BStBk
– Wirtschaftsprüferkammer, WPK
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).
8. Betrachtet die Bundesregierung Organisationen, die in Gänze einem
„extremistischen“ Phänomenbereich zugeordnet werden können, weiterhin
als besonders risikobehaftet in Bezug auf Terrorismusfinanzierung, so
wie es aus der Risikoanalyse Terrorismusfinanzierung des BMI (vgl.
www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sic
herheit/BMI21003-sektorale-risikoanalyse.pdf?__blob=publicationFile&
v=14) hervorgeht, und was qualifiziert eine Organisation als
„extremistisch“?
a) Hat die Bundesregierung wie in der Risikoanalyse
Terrorismusfinanzierung des BMI (vgl. S. 55) angekündigt einen Austausch zwischen
Non-Profit-Organisationen (NPO) und dem Bankensektor
herbeigeführt, um die negativen Konsequenzen von De-Risking-Maßnahmen,
welche zu Debanking führen können, zu reduzieren, und wenn ja, mit
welchen Teilnehmenden (bitte auflisten), und mit welchem Ergebnis?
b) Hat die Bundesregierung, wie in der Risikoanalyse
Terrorismusfinanzierung des BMI (vgl. Seite 55) angekündigt, eine Prüfung von
möglichen Maßnahmen im Bankensektor durchgeführt, welche den
negativen Konsequenzen von De-Risking-Praktiken (vgl. S. 39)
entgegenwirken sollen, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
c) Hat die Bundesregierung, wie in der Risikoanalyse
Terrorismusfinanzierung des BMI (vgl. S. 55) angekündigt, Informationsangebote für
NPOs (Non-Profit-Organizations) geschaffen bezüglich des
Umgangs mit Sanktions- und Listungsregimes von Nicht-EU-Staaten,
und wenn ja, welche?
d) Wurde die statistische Erfassung von Terrorismusfinanzierungsfällen
mit NPO-Bezug verbessert, seit eine solche Verbesserung in der
Risikoanalyse angekündigt wurde, und wenn ja, welche neuen
Erkenntnisse und Statistiken liegen dazu vor?
Die Fragen 8 bis 8d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat den in der Sektoralen Risikoanalyse –
Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen in
Deutschland des Bundesministeriums des Innern angekündigten Austausch umgesetzt.
Am 21. März 2024 fand auf Einladung des Bundesministeriums der Finanzen
ein strukturierter Drei-Parteien-Dialog zwischen Non-Profit-Organisationen
(NPOs), Kreditwirtschaft, und Verwaltung statt. Teilgenommen haben
Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Bundesressorts und nachgeordneter
Behörden (inklusive der Sicherheitsbehörden) sowie der BaFin und der
Bundesbank. Darüber hinaus waren Vertreterinnen und Vertreter großer
Bankenverbände und Kreditinstitute sowie Vertreterinnen und Vertreter von NPO-
Dachverbänden und ausgewählter Organisationen beteiligt. Eine Veröffentlichung der
Klarnamen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Im Ergebnis konnte ein gemeinsames Verständnis der
regulatorischen Anforderungen und praktischen Herausforderungen,
insbesondere im Zusammenhang mit De-Risking-Maßnahmen, erreicht werden. Eine
Fortsetzung des Dialogformats ist vorgesehen.
In der zitierten NPO-Risikoanalyse geht es um Informationsangebote für den
Umgang mit Sanktions- und Listungsregimen für NPO, nicht speziell um
Regime von nicht-EU-Staaten (s. S. 55). Diese wurden ebenfalls im Rahmen des
Drei-Parteien-Dialog adressiert. Aktuell arbeitet das Bundeskriminalamt
(BKA) an einer generellen Verbesserung der polizeilichen Statistik zu
Terrorismusfinanzierungssachverhalten.
9. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen privatrechtliche
Verträge bei Banken und Zahlungsdienstleistern gekündigt wurden, weil das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zu den Vertragspartnern im
Rahmen der Bestandsdatenauskunftsverlangen oder aufgrund anderer
Rechtsgrundlagen Informationen herausverlangt hat, und wenn ja, wie
viele Fälle betraf dies seit 2021 (bitte nach privaten Kreditinstituten,
Anstalten des öffentlichen Rechts und privaten Zahlungsdienstleistern
differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
10. Wie informiert das BfV im Rahmen von besonderen Auskunftsverlangen
nach § 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) die
Auskunftspflichtigen vom Verbot einseitiger Handlungen zulasten ihrer
Vertragspartner allein aufgrund eines Auskunftsverlangens (§ 8b Absatz 5
BVerfSchG)?
Das BfV informiert im Rahmen von besonderen Auskunftsverlangen nach § 8a
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) die Auskunftspflichtigen vom
Verbot einseitiger Handlungen zulasten ihrer Vertragspartnerinnen und
Vertragspartner aufgrund eines Auskunftsverlangens (§ 8b Absatz 5 BVerfSchG)
jedes Mal im Anschreiben über das genannte Verbot. Dort wird auf dieses
Verbot explizit hingewiesen und zudem auf die Auslegungs- und
Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA) der BaFin verwiesen. Die AuA enthalten
in der aktuellen Fassung auf Seite 92 a. E. ebenfalls einen Hinweis auf das hier
genannte Verbot.
a) Hat die Bundesregierung Kenntnis von solchen Vorgängen, in denen
der Verdacht einer solchen pflichtwidrigen Kündigung bestand?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
b) Welche Schwierigkeiten bestehen aus Sicht der Bundesregierung
gerade im Bereich der Finanzdienstleistungen für Finanzinstitute, eine
solche Kündigung nach einem Auskunftsverlagen nicht
auszusprechen, da hiermit immer ein Risiko der Verletzung von Compliance-
Regelungen der Finanzinstitute einhergeht?
c) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um das
Fernwirkungsverbot von Auskunftsverlangen in § 8b Absatz 5 BVerfSchG
abzusichern und ggf. durchzusetzen?
Die Fragen 10 b und 10 c werden zusammen beantwortet.
Im Rahmen des Anwendungsbereichs von § 8a BVerfSchG besteht für die
Verpflichteten eine gesetzliche Pflicht, nicht allein aufgrund eines
Auskunftsverlangens einseitige Handlungen zulasten ihrer Vertragspartnerinnen und
Vertragspartner vorzunehmen. Kommen die Verpflichteten dieser gesetzlichen
Pflicht nach, stellt dies keine Verletzung von Compliance-Regelungen dar
(siehe § 8b Absatz 5 BVerfSchG).
d) Gibt es in Zusammenhang mit diesen Fragen Vorgänge oder
Beschwerden bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin), die sich gegen Kontokündigungen im Zusammenhang mit
politischer Betätigung vermeintlich extremistischer Gruppierungen
richten?
Die BaFin hat weniger als zehn Eingaben zum Thema Kündigungen von
Konten des Vereins Rote Hilfe e. V. erhalten. Diese erfolgten jedoch nicht durch
den Verein selbst, sondern durch Dritte. Es handelt sich daher nicht um
Beschwerden, sondern um Hinweise auf die Kündigungen.
Die BaFin ist in der Vergangenheit bereits vergleichbaren Fallkonstellationen
nachgegangen. Aus aufsichtlicher Sicht hat es dabei keine systematischen
Verstöße gegeben. Auch aus Verbraucherschutzperspektive gab es in diesen Fällen
keine systematische Verbraucherbenachteiligung.
11. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Over-Compliance-
Strategien privater Banken bei der faktischen Durchsetzung extraterritorialer
US-Sanktions- und Terrorlisten innerhalb der EU?
12. Haben, nach Kenntnis der Bundesregierung, private Banken in
Deutschland in den letzten zwei Jahren eine Over-Compliance-Strategie verfolgt,
und wenn ja, welche Banken?
13. Versucht die Bundesregierung, Over-Compliance-Strategien privater
Banken zu verhindern, und wenn ja, durch welche Mittel?
14. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang
ergriffen, um die EU-Blocking-Verordnung im Bereich des Finanz- und
Zahlungsverkehrs faktisch durchzusetzen?
15. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass private
Banken und Zahlungsdienstleister in Deutschland US-amerikanische
Sanktions- und Terrorlisten nicht anwenden, sofern diese nicht
Bestandteil des EU-Sanktionsrechts sind?
Die Fragen 11 bis 15 werden zusammen beantwortet.
Die US-Sanktionsregelungen entfalten Rechtswirkung ausschließlich innerhalb
der US-Jurisdiktion. Dies betrifft sowohl Primär- als auch Sekundärsanktionen.
Sofern Verbindungen europäischer Kreditinstitute oder Zahlungsdienstleister
zur US-Jurisdiktion bestehen, kann es für diese Unternehmen
geschäftspolitische Gründe geben, US-Sanktionsmaßnahmen zu beachten. Es liegt zunächst
grundsätzlich in der Verantwortung der jeweiligen Kreditinstitute, unter
Abwägung von Kosten-/Nutzenaspekten sowie unter Risikogesichtspunkten über die
Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen bzw. Vertragsverhältnissen zu
entscheiden. Kreditinstitute dürften in der Regel aus ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) grundsätzlich berechtigt sein, Vertragsverhältnisse
aus geschäftspolitischen Gründen zu kündigen.
Die Bundesregierung lehnt die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen
grundsätzlich ab. Auf EU-Ebene wurde bereits 1996 die Verordnung 2271/96
(sog. „Blockingverordnung“) geschaffen, um europäischen
Rechtsteilnehmerinnen und Rechtsteilnehmern die Einhaltung von Drittstaatensanktionen in
bestimmten Länderkontexten zu untersagen.
Bei der Blocking-Verordnung handelt es sich um direkt anwendbares
europäisches Recht, das keiner nationalen Umsetzung bedarf. Gemäß Artikel 9 der
Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften zur Ahndung von
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 82
Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit § 19 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes eine entsprechende
Ahndungsvorschrift geschaffen. Verstöße stellen danach eine Ordnungswidrigkeit dar. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6, 8 und 9
auf die Kleine Anfrage „Durchsetzung der US-Blockade gegen Kuba im
Rechtsraum der Europäischen Union und ihre Auswirkungen auf die
deutschkubanischen Wirtschaftsbeziehungen“ auf Bundestagsdrucksache 21/3723 vom
19. Januar 2026 hingewiesen.
16. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) US-amerikanische Sanktions- und Terrorlisten nicht
anwenden, sofern diese nicht Bestandteil des EU-Sanktionsrechts sind?
Die Bundesregierung überwacht im Rahmen ihrer Rechtaufsicht nach § 12 des
Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfWG) die Beachtung der
geltenden Gesetze durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
17. In wie vielen Fällen wurden Banken oder Zahlungsdienstleister in
Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung a) überprüft, b)
beanstandet, c) sanktioniert, weil sie unzulässigerweise
Drittstaatensanktionen befolgt haben?
Fälle im Sinne der Frage sind der Bundesregierung nicht bekannt.
18. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die
EU-Blocking-Verordnung derzeit unter einem strukturellen
Vollzugsdefizit leidet, insbesondere im Bankensektor, und wenn nein, wie schätzt die
Bundesregierung die Wirksamkeit der EU-Blocking-Verordnung ein?
Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung nicht. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 11 bis 15 hingewiesen.
Die Tatsache, dass die Blocking-Verordnung geschäftspolitischen
Erfordernissen der Marktakteure Rechnung trägt, indem sie in Artikel 5 Marktakteuren die
Möglichkeit einräumt, soweit andernfalls ihre Interessen oder die der
Gemeinschaft schwer geschädigt würden, Ausnahmegenehmigungen zu beantragen,
stellt kein strukturelles Vollzugsdefizit dar.
19. Welche Weisungen, Auslegungshinweise oder Leitlinien existieren
seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der BaFin oder der
Deutschen Bundesbank, die Banken verpflichten, EU-Recht gegenüber
Drittstaatensanktionen ausdrücklich zu priorisieren?
Die Blocking-Verordnung findet in Deutschland direkte Anwendung, ohne dass
es behördlicher Umsetzungsakte wie Weisungen oder dergleichen bedürfte.
Weisungsbefugnisse mit Blick auf geschäftspolitische Entscheidungen
gegenüber Finanzinstituten haben das Bundesministerium der Finanzen, die BaFin
oder die Deutsche Bundesbank nicht.
20. Hält die Bundesregierung eine Verschärfung der aufsichtsrechtlichen
Praxis oder der gesetzlichen Vorgaben für erforderlich, um die faktische
Anwendung extraterritorialen US-Rechts im deutschen Finanzsystem zu
unterbinden?
Auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 15 und 18 wird verwiesen.
21. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die
geplante EZB (Europäische Zentralbank)-basierte Zahlungsinfrastruktur
wie der digitale Euro, die auf externe private Compliance-Dienstleister
angewiesen ist, nicht sanktionssicher gegenüber Drittstaaten ist?
a) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich
Unterschiede zwischen den geplanten Online- und Offlinefunktionen des
digitalen Euro, und wenn ja, welche?
b) Sieht die Bundesregierung in einer solchen öffentlichen Wallet- oder
Konteninfrastruktur eine Möglichkeit, existenzielle
Zahlungsfunktionen auch bei Drittstaatensanktionen zuverlässig zu sichern?
c) Welche Möglichkeiten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung,
den Zugang zur sogenannten White-Label-Solution des digitalen
Euro so auszugestalten, dass Sanktionssicherheit gegenüber
Drittstaaten sichergestellt werden kann?
d) Wurde geprüft, inwiefern bestehende oder geplante
Zahlungsverkehrssysteme der EZB technisch, organisatorisch oder vertraglich
von US-Recht, US-Cloud-Infrastruktur oder US-Compliance-
Anbietern abhängig sind, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus für das erklärte Ziel der europäischen Finanz- und
Zahlungssouveränität?
Die Fragen 21 bis 21d werden gemeinsam beantwortet.
Die Europäische Kommission hat am 28. Juni 2023 einen Legislativvorschlag
für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euro vorgelegt. Das
europäische Gesetzgebungsverfahren zum Legislativvorschlag dauert an. Der EZB-
Rat wird erst nach Verabschiedung der Verordnung zur Einführung des
digitalen Euro über die Ausgabe eines digitalen Euro entscheiden.
Der Legislativvorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung
zur Einführung des digitalen Euro sieht unter anderem vor, dass
Zahlungsdienstleister die Einhaltung der gemäß Artikel 215 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Sanktionen der
Union überwachen müssen. Ferner werden für den digitalen Euro sämtliche
anwendbare EU-Verordnungen gelten. Diese zielen darauf ab, ein Gleichgewicht
zwischen Privatsphäre und Sicherheit herzustellen.
Die technische Zahlungsinfrastruktur für den digitalen Euro wird das
Eurosystem, bestehend aus Europäischer Zentralbank (EZB) und den nationalen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entwickeln und
bereitstellen. Nach Darstellung der EZB wird sie dafür sowohl mit einem
Zusammenschluss nationaler Zentralbanken des Euroraums (darunter auch die
Deutsche Bundesbank) als auch mit privaten Dienstleistern kooperieren. Funktionen
wie die Zahlungsabwicklung und die eigentliche Ausgabe („Issuance“) des
digitalen Euro werden vom Eurosystem selbst übernommen.
Zur Stärkung der europäischen Souveränität soll beispielsweise auch die
notwendige Cloud-Infrastruktur von drei europäischen Notenbanken aufgebaut
und betrieben werden (u. a. der Deutschen Bundesbank). Andere Dienste
werden von privaten Unternehmen bereitgestellt. Die Vergabe an private
Unternehmen erfolgte an EU-ansässige Unternehmen unter europäischer Kontrolle (vgl.
Übersicht der ausgewählten Dienstleister:
www.ecb.europa.eu/press/intro/new
s/html/ecb.mipnews251002.en.html). Die Arbeiten an der technischen
Infrastruktur dauern an.
Um sicherzustellen, dass das System für den digitalen Euro überall im
Euroraum einheitlich umgesetzt wird, arbeitet das Eurosystem derzeit in
Kooperation mit Marktteilnehmern zudem ein Regelwerk für den digitalen Euro aus.
Das Regelwerk soll einheitliche Regeln, technische Standards und Verfahren
festlegen und damit in allen Euro-Ländern ein gleichwertiges Angebot von
grundlegenden Diensten rund um den digitalen Euro gewährleisten. Auch diese
technischen Arbeiten dauern an.
Weitergehende Bewertungen der konkreten rechtlichen und technischen
Ausgestaltung des digitalen Euro durch die Bundesregierung bleiben dem laufenden
europäischen Gesetzgebungs- und technischen Entwicklungsprozess im
Eurosystem vorbehalten.
e) Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zur Option eines Single-
Tier-digitalen Euro ein, bei dem Bürgerinnen und Bürger direkte
Konten oder Wallets bei der EZB oder ersatzweise bei den nationalen
Zentralbanken (z. B. der Deutschen Bundesbank) führen könnten?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 für eine
Verordnung zur Einführung des digitalen Euro sieht vor, dass die Nutzerinnen und
Nutzer des digitalen Euro nur mit Zahlungsdienstleistern eine vertragliche
Beziehung zur Nutzung des digitalen Euro eingehen. Es wird ausdrücklich
festgehalten, dass die Nutzerinnen und Nutzer des digitalen Euro in keiner
vertraglichen Beziehung zur Europäischen Zentralbank oder zu den nationalen
Zentralbanken stehen. Demnach sollen Zahlungsdienstleister die Konten für den
digitalen Euro im Namen der Nutzerinnen und Nutzer verwalten und
Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro anbieten. Auch das
Verhandlungsmandat des Rates vom 19. Dezember 2025 verfolgt diesen Ansatz
zur Ausgabe des digitalen Euro.
22. Hat die Bundesregierung die Möglichkeit evaluiert, den GNU Taler als
technische Basis für Zentralbankengeld vorzuschlagen, oder plant, sie
dies zu tun, und wenn nein, warum nicht?
Die Entwicklung der technischen Infrastruktur für den digitalen Euro obliegt
dem Eurosystem.
a) Welche Bedeutung misst die Bundesregierung Open-Source-Software
generell hinsichtlich digitaler Zahlungssysteme bei, insbesondere
hinsichtlich größtmöglicher digitaler Unabhängigkeit?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 für eine
Verordnung zur Einführung des digitalen Euro sieht vor, dass die Europäische
Zentralbank, soweit möglich, die Interoperabilität von Standards für
Zahlungsdienste gewährleistet. Der Legislativvorschlag sieht ferner vor, dass die
Interoperabilität unter anderem durch die Verwendung offener Standards unterstützt
werden kann. Die Bundesregierung erkennt die Bedeutung von offenen
technischen Standards und Interoperabilität im Kontext europäischer Souveränität.
Gleichzeitig verfolgt der Legislativvorschlag einen technologieneutralen
Ansatz, und die konkrete Entwicklung der technischen Infrastruktur obliegt dem
Eurosystem.
Die Bundesregierung begrüßt es, dass das Verhandlungsmandat des Rates vom
19. Dezember 2025 die Verpflichtung der EZB vorsieht, technologische
Entwicklungen laufend zu beobachten und zu bewerten. Wo sachgerecht, etwa zur
Erhöhung der Privatsphäre oder Resilienz der Infrastruktur, wären neue
Technologien fortlaufend zu implementieren.
b) Welche Zahlungssysteme sind der Bundesregierung bekannt, die
einerseits eine mit Bargeld vergleichbare Anonymität für Käuferinnen und
Käufer sicherstellen, gleichzeitig aber Geldwäsche und
Steuerhinterziehung durch Identifizierung der Zahlungsempfänger ermöglichen,
und wäre der GNU Taler nach Ansicht der Bundesregierung ein
geeignetes Zahlungssystem nach dieser Maßgabe?
Die Bundesregierung verweist hier insbesondere auf die Möglichkeit von sog.
Offline-Zahlungen beim digitalen Euro. Hierbei soll die Privatsphäre besonders
geschützt werden. Sowohl bei Überweisungen an andere Personen als auch
beim Bezahlen in Geschäften sollen persönliche Transaktionsdaten nur der
zahlenden Person und der Person, die das Geld erhält, bekannt sein – so hätte
selbst die Bank des Zahlenden keinen Zugang zu Zahlungsinformationen. Bei
Ein- und Auszahlungen von Guthaben würde der Zahlungsdienstleister, der den
digitalen Euro bereitstellt, Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche
durchführen – so, wie das heute bei Barabhebungen und -einzahlungen der Fall ist.
Zudem trägt die Möglichkeit von Offline-Zahlungen zur Stärkung der Resilienz
bei, denn Offline-Zahlungen wären selbst bei einem Strom- oder Internetausfall
zwischen Endgeräten in räumlicher Nähe möglich. Die genaue technische
Ausgestaltung der Offline-Lösung obliegt dem Eurosystem, das gegenwärtig
unterschiedliche Architekturmodelle erwägt und derzeit mögliche Vorschläge
sondiert.
Zur Minimierung geldwäscherechtlicher Risiken sieht der
Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zum digitalen Euro zudem entsprechende
Transaktions- und Haltelimite für Offline-Zahlungen vor, die von der
Europäischen Kommission auf Basis einer Einschätzung der europäischen Behörde zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA)
einzuführen wären.
Die Abwicklung von Transaktionen in digitalen Euro (online und offline) soll
so gestaltet sein, dass weder die Europäische Zentralbank noch die nationalen
Zentralbanken die Daten identifizierten oder identifizierbaren Nutzerinnen und
Nutzern des digitalen Euro zuordnen können.
23. Wurde geprüft, ob nationale Zentralbanken (analog zu früheren
Regelungen etwa für Beschäftigte der Deutschen Bundesbank)
Zahlungskonten mit ausschließlich EU-rechtlicher Compliance für bestimmte
Personengruppen oder generell bereitstellen könnten?
24. Welche konkreten regulatorischen oder infrastrukturellen Optionen sieht
die Bundesregierung insgesamt, um Bürgerinnen und Bürger sowie
Organisationen in Deutschland wirksam vor der Anwendung
extraterritorialer US-Sanktions- und Terrorlisten zu schützen, und welche dieser
Optionen verfolgt die Bundesregierung aktiv, welche werden derzeit nicht
verfolgt, und aus welchen Gründen?
Die Fragen 23 und 24 werden zusammen beantwortet.
Grundsätzlich prüft die Bundesregierung laufend Ansätze wie auf die
extraterritoriale Anwendung von Drittstaaten-Sanktionen reagiert werden kann.
25. Hat die BaFin im Zusammenhang mit Listungen deutscher
Organisationen auf US-amerikanischen Sanktionslisten wie der FDTO (Foreign
Terrorist Organizations)-Liste bei deutschen Banken Erkundigungen
angestellt oder Nachfragen an diese gerichtet, und wenn ja, in wie vielen
Fällen, und bei welchen Banken (bitte nach Jahren und Monaten ab 2016
aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zur Frage 19 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333