[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring,
Dr. Anna Christmann, Margit Stumpp, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/26662 –
Von Vertrag zu Vertrag – Planungssichere Karrierewege in der Wissenschaft
schaffen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Unter dem missverständlichen Sammelbegriff „Wissenschaftlicher
Nachwuchs“ verbergen sich alle Forschenden und Lehrenden, die noch keine der
begehrten unbefristeten Professuren ergattert haben. Die Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase befinden sich, landläufig
gesprochen, in prekären Beschäftigungsverhältnissen. Bei den unter 35-
Jährigen lag die Befristungsquote 2017 bei 98 Prozent. Bei den 35- bis 44-
Jährigen sind rund 80 Prozent befristet beschäftigt (
https://www.buwin.de/date
ien/buwin-2017.pdf). Wohingegen die Befristungsquote des
wissenschaftlichen Personals an deutschen Hochschulen bei 83 Prozent liegt, liegt sie in
Ländern wie Großbritannien, an deren Universitäten zweifelsohne zum großen
Teil exzellente Lehre und Forschung stattfinden, bei unter 50 Prozent.
Neben der Befristung spielt in der Promotion auch der Stellenumfang eine
entscheidende Rolle für die Arbeitsbedingungen. Gehälter orientieren sich in
dieser Qualifizierungsphase am Befristungsumfang. Häufig werden
Promovierende mit 50-Prozent-Stellen ausgestattet, müssen aber in der Praxis genauso viel
arbeiten wie ihre Kolleginnen und Kollegen, die 100-Prozent-Stellen
innehaben.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) hat in den letzten Jahren
nach Ansicht der Fragesteller auch keine nennenswerte Verbesserung bei den
Arbeitsbedingungen und insbesondere den Befristungen gebracht. Die Novelle
aus 2016 sollte es richten. Erste Daten deuten aber darauf hin, dass
insbesondere der Anteil der befristeten Beschäftigten durch die Novelle nur um einen
Prozentpunkt gefallen ist – von 90 auf 89 Prozent (
https://www.forschung-un
d-lehre.de/politik/studie-sieht-schwaechen-bei-novelle-des-wisszeitvg-2603/).
Dem Frust über die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft wurde in einer
Twitter-Aktion unter dem Hashtag „95vsWissZeitVG“ Luft verschafft, bei der
95 Thesen gegen das WissZeitVG gesammelt wurden. Insbesondere werden
die Kettenverträge und insgesamt die schlechte Wissenschaftskultur
bemängelt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27096
19. Wahlperiode 01.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
26. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Hinzu kommen die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das
Wissenschaftssystem. Strukturelle Defizite treten noch stärker zutage, auf die die
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) nachdrücklich in ihrer Stellungnahme
vom 26. Januar 2021 hinweist. Zwar wurde die Laufzeit des WissZeitVG
pandemiebedingt verlängert, aber es fallen gleichzeitig ganze Forschungsprojekte,
an denen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler seit Jahren gearbeitet
haben, weg. Dabei sind Frauen von der Krise besonders betroffen. Das zeigt sich
auch unter anderem anhand der Publikationszahlen, die stark sinken (
https://w
ww.forschung-und-lehre.de/forschung/zahl-der-publikationen-von-frauen-sink
t-2895/). Alternative Karrierewege zur Professur sind eine wichtige
Stellschraube für die Verbesserung der Planbarkeit von wissenschaftlichen
Laufbahnen. Das alleine reicht aber aus Sicht der Fragestellenden nicht aus, und
der Weg zur Professur muss planbarer und fairer gestaltet werden. Hier besteht
nach Sicht der Fragenstellenden Handlungsbedarf.
1. Wann genau sollen die Ergebnisse der ursprünglich 2020 angekündigten
Evaluation der Novelle des WissZeitVGs veröffentlicht werden, und
inwiefern reflektiert die zeitliche Verschleppung die Relevanz, die die
Bundesregierung den Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft
zuschreibt?
Gemäß § 8 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) wurde die
Evaluation der Auswirkungen der Novelle des WissZeitVG am 1. Januar 2020
begonnen. Der Evaluationszeitraum ist mit zwei Jahren bemessen. Der
veranschlagte Zeitraum ist angemessen, weil das komplexe Forschungsvorhaben der
Evaluation unter Anwendung qualitativer und quantitativer Methoden einer
ausreichend repräsentativen und aussagekräftigen Datengrundlage bedarf. In
Abstimmung mit dem Beirat der Evaluation und auf Bitten der Hochschulen
und Forschungseinrichtungen wurde die Evaluation um drei Monate verlängert,
um den Auswirkungen der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen. Eingedenk
der Verlängerung werden die Ergebnisse voraussichtlich im Frühjahr 2022
veröffentlicht. Eine zeitliche Verschleppung liegt nicht vor.
2. Welche Verbesserung verspricht sich die Bundesregierung von der
WissZeitVG-Novelle bei der Befristungsquote, und bei welchen
konkreten Kriterien plant sie eine Abschaffung oder eine Reform des Gesetzes,
und wenn keine Kriterien festgelegt sind, warum nicht?
Vor der Novelle des WissZeitVG im Jahr 2016 hatte der Anteil von
Befristungen – insbesondere über sehr kurze Zeiträume – ein Maß erreicht, das vom
Gesetzgeber weder gewollt war noch vertretbar erschien. Mit dem
Änderungsgesetz sollte Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis entgegengetreten
werden. Mit der aktuell laufenden Evaluation werden die Auswirkungen der
Novelle untersucht. Nach Vorliegen der Ergebnisse wird die Bundesregierung auf
deren Grundlage den gesetzgeberischen Anpassungsbedarf prüfen.
3. Wie definiert die Bundesregierung „wissenschaftliche und künstlerische
Qualifikation“ über § 2 Absatz 1 WissZeitVG hinaus, der nicht scharf im
Sinne eines Sachgrunds befristet ist?
Der Gesetzgeber hat in § 2 Absatz 1 WissZeitVG auf die Vorgabe eines
formalen Qualifizierungsziels verzichtet. Für die Auffassung der Bundesregierung
wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 18/6489, insbesondere Seite 10 zu Artikel 1 Nummer 2
Buchstabe a, hier zu 1. verwiesen.
4. Inwiefern plant die Bundesregierung, das WissZeitVG hinsichtlich der
Befristung so zu reformieren, dass nur unter klaren Aufzeigen von
Perspektiven die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler befristet
werden darf und sonst eine unbefristete Stelle angeboten bekommen muss?
Die Bundesregierung wird möglichen gesetzgeberischen Anpassungsbedarf auf
Grundlage der Ergebnisse der Evaluation des WissZeitVG prüfen. Dabei wird
auch die Zielsetzung des Ausbaus unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse an
Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie transparenter
Karriereperspektiven für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berücksichtigt werden.
Es wird ergänzend auf die Antworten zu den Fragen 2 und 5 bis 5b verwiesen.
5. Hält die Bundesregierung an der am 25. November 2020 durch den
Parlamentarischen Staatssekretär Michael Meister verkündeten
Befristungsquote von 50 Prozent für wissenschaftliches Personal in Forschung und
Lehre fest, oder stellt eine andere Befristungsquote ein angemessenes
Verhältnis dar (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 204 des
Abgeordneten Kai Gehring auf Bundestagsdrucksache 19/25435)?
a) Wenn ja, wie lautet diese Quote, und bis wann soll sie erreicht
werden?
b) Inwiefern unterscheidet sich diese Quote zwischen
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in der Promotion von der in der
Postdocphase?
Die Fragen 5 bis 5b werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich nachdrücklich für einen Ausbau unbefristeter
Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein.
In den letzten Jahren hat die Bundesregierung diesbezüglich einige wesentliche
Weichenstellungen vorgenommen. Dazu gehören die dauerhaften Programme
„Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ und „Exzellenzstrategie“ sowie
die zehnjährige Verlängerung des „Paktes für Forschung und Innovation“.
Diese Maßnahmen werden nun nach und nach ihre Wirkung entfalten.
Die als Zielsetzung genannte deutliche Senkung des Anteils an befristeten
Beschäftigungsverhältnissen bei promovierten Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern unterhalb der Professur verleiht dem klaren Bekenntnis der
Bundesregierung zu transparenten und verlässlicheren Karriereperspektiven Ausdruck.
Gleichzeitig müssen die Vielgestaltigkeit der deutschen Wissenschafts- und
Hochschullandschaft sowie die unterschiedlichen Ebenen und
Verantwortlichkeiten Berücksichtigung finden. Es liegt zuvorderst in der Verantwortung der
Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Quoten für ein angemessenes
Verhältnis von befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu definieren.
Die Bundesregierung wird diesen Prozess aufmerksam beobachten.
In der Diskussion um befristete und unbefristete Stellen gilt es, zwischen
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in der Promotionsphase und in der
Postdoc-Phase zu unterscheiden. Vor allem die promovierten
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich für einen langfristigen Verbleib in der
Wissenschaft entscheiden, brauchen früher klarere Perspektiven.
6. In welchem Umfang und Zeitraum erwartet die Bundesregierung, dass
mit Hilfe die Exzellenzstrategie mehr Dauerstellen eingerichtet werden,
und welche Wirkung hat sie bisher entfaltet (vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 204 des Abgeordneten Kai Gehring auf
Bundestagsdrucksache 19/25435?
Gemeinsam mit den Ländern hat die Bundesregierung die Exzellenzstrategie
auf Dauer gestellt. Vorbehaltlich der positiven Evaluation alle sieben Jahre
werden Exzellenzuniversitäten dauerhaft gefördert. Die Bundesregierung erwartet
sich von der dauerhaften Förderung einen Ausbau unbefristeter
Beschäftigungsverhältnisse. Der inhaltliche Fortschritt, der Einsatz der zusätzlichen
Mittel und die weitere Planung der Exzellenzuniversitäten werden in regelmäßigen
Statusgesprächen erörtert. Die ersten Statusgespräche finden dieses Jahr statt.
Der Bundesregierung liegen daher die Informationen noch nicht vor.
7. In welchem Umfang und Zeitraum erwartet die Bundesregierung, dass
mit Hilfe des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ mehr
Dauerstellen eingerichtet werden, und welche Wirkung hat er bisher entfaltet
(vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 204 des Abgeordneten Kai
Gehring auf Bundestagsdrucksache 19/25435)?
Der Ausbau des dauerhaft beschäftigten hauptberuflichen Personals in Studium
und Lehre ist die vereinbarte zentrale Maßnahme des Zukunftsvertrags von
Bund und Ländern. Die landesspezifische Umsetzung des Zukunftsvertrags
„Studium und Lehre stärken“ erfolgt auf Grundlage von
Verpflichtungserklärungen der einzelnen Länder, an deren Erstellung der Bund beratend beteiligt
war. Die für die Jahre 2021 bis 2027 geltenden Verpflichtungserklärungen
wurden im Juni 2020 in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) zur
Kenntnis genommen.
Entsprechend der gemeinsamen Zielsetzung von Bund und Ländern zielen alle
Verpflichtungserklärungen der Länder darauf ab, mehr unbefristete
Beschäftigungsverhältnisse in Studium und Lehre zu schaffen. Die von den Ländern
gewählten Indikatoren und Zielmarken unterscheiden sich. Die Spannbreite der
von den Ländern genannten angestrebten Steigerungen des Anteils dauerhaft
beschäftigten Personals bewegt sich zwischen 1,5 und 7 Prozentpunkten. Eine
Aussage über die Wirkung des Zukunftsvertrags mit Blick auf die angestrebten
zusätzlichen Dauerstellen ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da
dieser erst am 1. Januar 2021 gestartet ist.
8. Was versteht die Bundesregierung unter „guter Praxis“ im Rahmen des
WissZeitVG (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 204 des
Abgeordneten Kai Gehring auf Bundestagsdrucksache 19/25435), und was stellt
im Gegensatz dazu aus Sicht der Bundesregierung schlechte Praxis im
Rahmen des WissZeitVG dar?
Das WissZeitVG enthält ein Sonderbefristungsrecht für den
Wissenschaftsbereich. Damit soll insbesondere die wissenschaftliche Qualifizierung junger
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an einer Hochschule oder
Forschungseinrichtung gewährleistet werden. Die Frage einer „guten Praxis“ leitet sich aus
dem Gesetz und dessen Zweck ab. Das WissZeitVG gibt in diesem Sinne
insbesondere vor, dass nach § 2 Absatz 1 die Dauer des befristeten
Vertragsverhältnisses der angestrebten Qualifizierung angemessen sein muss. Im Hinblick auf
Drittmittelbefristungen nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG fordert der Gesetzgeber,
dass die Befristungsdauer der Dauer des Drittmittelprojekts entsprechen soll.
Zugleich räumt der Gesetzgeber den Hochschulen und
Forschungseinrichtungen Freiräume in Bezug auf Befristungsmöglichkeiten ein. Zudem liegt es in
der Entscheidung der Hochschulen und Forschungseinrichtungen als
Arbeitgeber, ob sie von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen oder aber
auf eine Befristung vollständig verzichten.
Eine gute Praxis in der Anwendung des WissZeitVG besteht nach Ansicht der
Bundesregierung vor diesem Hintergrund darin, dass Hochschulen und
Forschungseinrichtungen als Arbeitgeber verantwortungsvoll mit den ihnen
gewährten Freiräumen umgehen, sowohl was die Dauer und Anzahl der
befristeten Beschäftigungsverhältnisse angeht, als auch darüber hinaus mit Blick auf
ein für die jeweilige Einrichtung angemessenes Verhältnis von befristeten und
unbefristeten Stellen.
9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) im „Templiner
Manifest“, den Geltungsbereich der Flächentarifverträge des öffentlichen
Dienstes auf alle Beschäftigte in Hochschule und Forschung
auszudehnen?
Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst finden bereits regelmäßig
Anwendung in Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Für die Beschäftigten der
Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder gilt grundsätzlich § 40
des Tarifvertrags der Länder (TV-L). Die außeruniversitären
Forschungseinrichtungen sind nicht unmittelbar tarifgebunden im Sinne des § 3 des
Tarifvertragsgesetzes (TVG). Max-Planck-Gesellschaft, Fraunhofer-Gesellschaft und
der überwiegende Teil der Zentren der Hermann von Helmholtz Gemeinschaft
Deutscher Forschungszentren wenden aber den Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) an. Hintergrund ist, dass der Bund bei seiner Bewilligung
von Zuwendungen das Besserstellungsverbot (§ 8 des Haushaltsgesetzes 2021)
zu beachten hat. Der TVöD bildet damit für den Tarifbereich den Maßstab des
Besserstellungsverbots. Für die Einrichtungen der Leibniz-Gemeinschaft gilt –
mit Ausnahme von einzelnen Einrichtungen im Land Berlin – ausschließlich
Landesrecht.
10. Wie begründet die Bundesregierung die Notwenigkeit einer Tarifsperre
nach § 1 Absatz 1 WissZeitVG?
Wie der Gesetzesbegründung zum WissZeitVG bereits zu entnehmen ist, sind
verfassungsrechtlich abgesicherter Zweck der Sonderbefristungsregelungen des
WissZeitVG die Qualifizierung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals sowie die Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre. Zur
Sicherstellung dieser Zwecke sind erleichterte befristete Arbeitsverträge das geeignete
und erforderliche Mittel. § 1 Absatz 1 Satz 2 WissZeitVG enthält das schon
nach früherem Recht (§ 57a HRG) geltende Grundprinzip des zweiseitig
zwingenden Gesetzesrechts. Damit werden sowohl kollektivrechtliche wie auch
einzelvertragliche Abweichungen ausgeschlossen. Die damit festgelegte
Tarifvertragssperre hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die vom
Gesetzgeber verfolgten Ziele gebilligt (BVerfGE 94, 268, 293 f.).
Das WissZeitVG sieht Ausnahmen von dem grundsätzlich geltenden
Abweichungsverbot vor. Die Tarifsperre des § 1 Absatz 1 Satz 2 WissZeitVG wird
durch die beschränkte Tariföffnungsklausel in § 1 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG
gelockert. Durch einen Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und
Forschungsbereiche von den in § 2 Absatz 1 WissZeitVG vorgesehenen Fristen
abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter
Arbeitsverträge festgelegt werden.
11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung
der Jungen Akademie, einen einheitlichen Tarifvertrag für alle
Promovierende einzuführen, um die Befristungsdauer auf die fachüblichen
Promotionszeiten auszudehnen und gleiche Vergütung im Rahmen eines
Vollzeitarbeitsvertrages zu garantieren?
Nach Ansicht der Bundesregierung hat sich die Differenzierung der
Beschäftigungs- und Finanzierungskontexte zur Durchführung von Promotionsvorhaben
grundsätzlich bewährt. Sie trägt der Heterogenität der individuellen
Lebensumstände und Bedürfnisse der Promovierenden in Deutschland bestmöglich
Rechnung und gewährleistet dadurch möglichst vielen talentierten jungen
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eine finanzielle Unterstützung.
12. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung nach dem
Monitoringbericht 2020 zum Bund-Länder-Programm zur Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses zur zielgenaueren Ausrichtung des Programms?
Nach Ansicht der Bundesregierung zeigt der erste Monitoringbericht der GWK
zum Bund-Länder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses (Tenure-Track-Programm), dass das Programm erfolgreich angelaufen
ist und sich der Karriereweg der Tenure-Track-Professur für junge
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland wie erwartet als
attraktiv erweist. Anpassungen in der Ausrichtung des Programms sind mithin
nicht angezeigt.
13. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass
nur eine geringe Anzahl der Tenure-Track-Professuren einen direkten
Übergang auf eine dauerhafte Professur haben (Bund-Länder-Programm
zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Monitoringbericht
2020), und wann rechnet die Bundesregierung mit einer umfassenden
Datenlage dazu?
Zentrales Merkmal des Karrierewegs der Tenure-Track-Professur ist der
unmittelbare Übergang auf eine Dauerprofessur nach erfolgreicher
Bewährungsphase. Die ersten im Tenure-Track-Programm geförderten Tenure-Track-
Professuren wurden Ende 2018 besetzt; die Dauer der Bewährungsphase beträgt – je
nach landesrechtlicher Ausgestaltung – regelhaft fünf bzw. sechs Jahre. Vor
diesem Hintergrund ist eine aussagekräftige Datenlage über die Anzahl
erfolgreicher Tenure-Evaluationen voraussichtlich ab Ende 2024 zu erwarten.
14. Mit welchen Maßnahmen trägt die Bundesregierung dazu bei, dass
interdisziplinäre Forschung und Lehre nicht zu einem Karrierehindernis
werden, und wie wird bzw. werden der zeitliche Mehrbedarf dafür
entschädigt sowie Anreize gesetzt?
Die Bundesregierung setzt vielfältige Impulse zur Förderung interdisziplinärer
Forschung. Im Rahmen der verschiedenen Förderprogramme werden auch
interdisziplinär ausgerichtete Stellen geschaffen, die zusätzliche Karriereoptionen
für interdisziplinär arbeitende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
bieten, zum Beispiel in der Exzellenzstrategie oder über den
Nachwuchswettbewerb „Interdisziplinärer Kompetenzaufbau“. Dessen unbeschadet ist die Pflege
und Entwicklung der Fächer im differenzierten, arbeitsteilig organisierten
deutschen Wissenschaftssystem gesetzlich den Hochschulen zugewiesen.
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung liegt es in der
Verantwortung der Länder, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass sie
Interdisziplinarität befördern sowie mittels einer auskömmlichen Grundfinanzierung
der Hochschulen auch etwaige Mehraufwände für interdisziplinäre Forschung
und Lehre decken.
15. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um intrinsische
Abhängigkeiten (z. B. Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter als Betreuerin bzw.
Betreuer bzw. Prüferin bzw. Prüfer) zu vermeiden und flache Hierarchien in
der Wissenschaft zu fördern?
Abhängigkeiten im Wissenschaftssystem können nach Ansicht der
Bundesregierung eine Gefahr für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
darstellen. Dem ist durch geeignete organisatorische und strukturelle Maßnahmen
entgegenzuwirken. Der Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), der die grundlegenden
Prinzipien und Standards guter wissenschaftlicher Praxis abbildet und für das
gesamte Wissenschaftssystem prägend wirkt, enthält Vorgaben u. a. im
Hinblick auf Rahmenbedingungen für Verfahren und Grundsätze für die
Personalauswahl und die Personalentwicklung sowie für die Förderung von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen und von
Chancengleichheit. Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen haben zudem
ergänzende spezifische Richtlinien und Verfahren hierzu etabliert. Darüber
hinaus leisten u. a. strukturierte Promotionsprogramme und Graduiertenkollegs
sowie die breite Etablierung des Karrierewegs der Tenure-Track-Professur in
Deutschland, die zu einem frühen Zeitpunkt der wissenschaftlichen Karriere
Selbständigkeit in Forschung und Lehre ermöglicht, einen wichtigen Beitrag.
16. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung dazu geeignet
flexible Vollzeit mit einem Arbeitsstundenkorridor von 30 bis 40
Wochenstunden in der Wissenschaft, der im Umfang Forschung, Lehre,
Akademische Selbstverwaltung, inter- und transdisziplinäre
Zusammenarbeit sowie Verwaltungsaufgaben umfasst, zu ermöglichen?
Die Verantwortung für den konkreten Aufgabenumfang von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern tragen grundsätzlich die Hochschulen und
Forschungseinrichtungen als Arbeitgeber.
17. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung neben der
Verlängerung der Befristungsdauer des WissZeitVG zur Entlastung der
pandemiebedingten Herausforderungen von Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern in einer frühen Karrierephase, insbesondere bei
a) Forschungsprojekten, die pandemiebedingt wegbrechen;
b) Mehrbelastung durch familiäre Verpflichtungen?
Die Bundesregierung sowie die Förderorganisationen haben mit einer Vielzahl
von Maßnahmen schnell und flexibel auf die pandemiebedingten
Herausforderungen reagiert. Die Maßnahmen zielen dabei insbesondere auch darauf ab,
pandemiebedingte Erschwernisse abzufedern und einen pandemiebedingten
Abbruch von Projekten zu vermeiden. Dies schließt u. a. unbürokratische
Laufzeitverlängerungen ein.
Die GWK hat auf Initiative des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung (BMBF) Verfahrensanpassungen für Bund-Länder-Programme
beschlossen, so auch für das Professorinnenprogramm III des Bundes und der
Länder. Die Frist zur Antragstellung im zweiten Förderaufruf des Programms
wurde um ein halbes Jahr verlängert. Die förderberechtigten Hochschulen
haben so länger Zeit, Berufungsverfahren erfolgreich zum Abschluss zu bringen
und Förderanträge zu stellen. Zudem ist es möglich, die zusätzlichen
gleichstellungsfördernden Maßnahmen im Professorinnenprogramm III pandemiebedingt
zu ändern. Die Hochschulen nutzen diese Möglichkeit, um die Zielgruppen des
Programms – neben den Professorinnen auch mittelbar Studentinnen und
Wissenschaftlerinnen in frühen Karrierephasen – bestmöglich zu unterstützen: etwa
durch Überbrückungsfinanzierungen, Stipendienverlängerungen oder bei der
Kinderbetreuung.
Die von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte DFG hat über die o. g.
Projektverlängerungen hinaus zum Beispiel die Antragsfristen im Emmy Noether-
Programm sowie die DFG-Stipendien und Fellowships um drei Monate
verlängert. Auch die Vertragslaufzeiten für Doktorandinnen und Doktoranden im
Rahmen der Graduiertenkollegförderung wurden verlängert. Im Dezember
2020 hat die DFG die Antragsmöglichkeiten auf Corona-Soforthilfen noch
einmal erweitert.
Der Wissenschaftsrat, der in seinem Positionspapier „Impulse aus der CO-
VID-19-Krise für die Weiterentwicklung des Wissenschaftssystems in
Deutschland“ die genannten Maßnahmen begrüßt, sieht es darüber hinaus als Aufgabe
der Wissenschaft selbst an, die mit der besonderen Situation verbundenen
Umwege und Verzögerungen bei der Bewertung von Forschungsleistungen und
Karriereentwicklungen systematisch zu berücksichtigen.
Im Übrigen sind auch die Hochschulen und Forschungseinrichtungen gefordert,
von den Flexibilisierungsmöglichkeiten angemessen Gebrauch zu machen, so
auch der Wissenschaftsrat in oben genanntem Positionspapier.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
18. Welche affirmativen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
insbesondere Frauen im Wissenschaftsbereich durch die durchschnittliche
Mehrbelastung in der Corona-Pandemie mit ihren Kollegen
gleichzustellen?
Frauen leisten mehr sogenannte unbezahlte Sorgearbeit als Männer. Dies ist
auch in der Corona-Pandemie der Fall. Es gibt jedoch nach vorliegenden
Studien derzeit keine Belege dafür, dass die These einer Retraditionalisierung durch
die Pandemie auf die Mehrzahl der Familien zutrifft. Die Studienlage zeichnet
vielmehr ein differenziertes Bild. Die Aufteilung der zusätzlichen Belastungen
während der pandemiebedingten Einschränkungen zwischen den Eltern hängt
von vielfältigen Faktoren wie u. a. der Art der Erwerbsarbeit, Stundenzahl,
Umfang und Möglichkeit des mobilen Arbeitens, Verdienstunterschiede und
vieles mehr ab. Ob eine ggf. veränderte Aufteilung der Sorgearbeit auch über
die Pandemie hinaus Wirkung entfaltet, ist vor diesem Hintergrund derzeit
nicht absehbar. Die Bundesregierung nimmt die differenzierte Studienlage zur
Kenntnis und bezieht diese in ihre weiteren Schritte zur Bekämpfung der
sozialen Folgen der Pandemie mit ein. Durch die Corona-Pandemie sind derzeit
keine neuen gleichstellungsrechtlichen Tatbestände bzw. Grundlagen sichtbar
geworden, die ein staatliches Eingreifen im Wissenschaftsbereich auf
Bundesebene begründen würden.
19. Inwiefern sollte eine Frauen-Zielquote für Professuren eingeführt
werden, um dem unaufholbaren Nachteil (wie u. a. Gender Publikation Gap),
der durch die Krise für die meisten Frauen entstanden ist,
entgegenzuwirken?
Die Bundesregierung verweist darauf, dass Personalangelegenheiten an
Hochschulen in die Zuständigkeit der Länder fallen.
20. Welche systematischen Studien und Erhebungen zu verschiedenen
Diversitätsmerkmalen im Wissenschaftsbereich sind der Bundesregierung
bekannt, die aus ihrer Sicht geeignet sind, politische Schlussfolgerungen
für die gezielte Förderung von Diversität in der Wissenschaft zu
entwickeln (bitte die entsprechenden Diversitätsdimensionen ausführen)?
Im Mittelpunkt der aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung im Themenfeld
Diversität in der Wissenschaft steht die Kategorie Geschlecht. Hier besteht ein
grundgesetzlicher Auftrag, „die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ zu fördern und „auf die Beseitigung
bestehender Nachteile“ hinzuwirken (Artikel 3 Absatz 2 GG).
Hinsichtlich systematischer Erhebungen sind neben den Veröffentlichungen des
Statistischen Bundesamts vor allem zum Themenfeld Hochschule insbesondere
die jährlichen Publikationen der GWK zu nennen. Zuletzt erschienen ist:
„Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung, 24. Fortschreibung des
Datenmaterials (2018/2019) zu Frauen in Hochschulen und
außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, Bonn 2020“. Neben jährlich aktualisierten
Daten zur Teilhabe von Frauen am Wissenschaftssystem, etwa zu den
Frauenanteilen auf den verschiedenen Stufen der akademischen Laufbahn an den
Hochschulen, zum Berufungsgeschehen, der Partizipation von Frauen in
Hochschulräten oder in den außerhochschulischen Forschungseinrichtungen umfasst die
Datenfortschreibung eine Sonderauswertung zu einem spezifischen Thema wie
bspw. zuletzt den Kunsthochschulen. Des Weiteren wird an dieser Stelle auf das
Chancengleichheits-Monitoring der DFG, die „She Figures“ der Europäischen
Kommission oder auf die „Gender Statistics Database“ des European Institute
for Gender Equality verwiesen.
Die Bundesregierung nutzt zudem die Monitoring-Berichte des Pakts für
Forschung und Innovation (PFI), um den Stand der Förderung von Frauen in der
Forschung zu belegen. Mit dem PFI setzt die Bundesregierung gemeinsam mit
den Ländern ein klares Signal für die internationale Wettbewerbsfähigkeit der
deutschen Wissenschaft und verbindliche Rahmenbedingungen für Forschung
und Innovation in Deutschland. Ein Ziel des Pakts ist es, die besten Köpfe zu
gewinnen und zu halten. Die Erhöhung der Repräsentanz von Frauen im
Wissenschaftssystem, insbesondere in Führungspositionen, ist dabei eine
Daueraufgabe.
Die Bundesregierung nutzt darüber hinaus den Bundesbericht zum
Wissenschaftlichen Nachwuchs (BuWiN), der einmal pro Legislaturperiode von einem
unabhängigen wissenschaftlichen Konsortium vorgelegt wird. Der BuWiN
versammelt statistische Daten und aktuelle Forschungsbefunde zur
wissenschaftlichen Qualifizierung, zu Karrierewegen, Beschäftigungsbedingungen und
beruflichen Perspektiven für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen
Karrierephasen in Deutschland und enthält Befunde zur Chancengerechtigkeit
von Frauen.
21. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung dazu geeignet,
Diversität in der Wissenschaft hinsichtlich der oben genannten Merkmale
zu fördern, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung?
Im Rahmen des vierten forschungspolitischen Ziels „Die besten Köpfe
gewinnen und halten“ im PFI wird neben der Chancengerechtigkeit auch die
Diversität als Grundlage für gute Personalpolitik definiert. Entsprechend ist Diversität
für alle fünf Organisationen in den Zielvereinbarungen aufgenommen. Dies
spiegelt sich in bereits bestehenden Leitbildern bzw. Konzepten zur Diversität
der Paktorganisationen wider. Details zu Maßnahmen können u. a. den jeweils
aktuellen Berichten der Organisationen zum PFI-Monitoring entnommen
werden. Für das gesamte Wissenschaftssystem prägend sind beispielsweise die
Forschungsorientierten Gleichstellungsstandards der DFG, die personelle und
strukturelle Standards für eine nachhaltige Gleichstellung der Geschlechter in
der Wissenschafts- und Hochschullandschaft definieren und eine
Selbstverpflichtung der DFG-Mitglieder darstellen; für den Berichtszyklus 2020 bis
2022 wird das Thema „Umgang der Hochschulen mit dem Thema
Vielfältigkeit/Diversität“ ein Schwerpunkt sein. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen
Vorgaben, wie beispielsweise die Quoten zur Beschäftigung von Menschen mit
Behinderung bei den außeruniversitären Forschungseinrichtungen wie bei allen
anderen Arbeitgebern.
22. Inwiefern werden neue Stellen für Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase geschaffen, die momentan durch
die pandemiebedingten längeren Beschäftigungslaufzeiten von bereits im
Anstellungsverhältnis befindlichen Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler besetzt sind?
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern liegt die Zuständigkeit für eine auskömmliche Grundfinanzierung
der Hochschulen allein bei den Ländern als Trägern der Hochschulen. Hierzu
gehört auch – sofern erforderlich – übergangsweise zusätzliche Stellen für
junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu schaffen, falls die
bestehenden Stellen aufgrund pandemiebedingter Verlängerungen der
Beschäftigungslaufzeiten noch besetzt sein sollten. Die außeruniversitären
Forschungseinrichtungen sind in ihrer Personalplanung eigenverantwortlich und auskömmlich
grundfinanziert. Für etwaige konjunkturbedingte Finanzierungsausfälle wird
auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
23. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Situation der
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase an
Fachhochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaf,
insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses von Lehrdeputat, Zeit für eigene
Forschungsarbeit und administrativen Tätigkeiten dar, und inwiefern
besteht aus Sicht der Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
Die Situation von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen
Karrierephasen im Kontext der Fachhochschulen/Hochschulen für Angewandte
Wissenschaften (HAW) unterscheidet sich grundsätzlich von der der Universitäten.
Es gibt keinen standardisierten, strukturierten Karrierepfad zur
Fachhochschulprofessur. Die Rekrutierung professoralen Personals erfolgt vielmehr bisher i.
d. R. aus dem außerhochschulischen Arbeitsmarkt heraus, weil Professorinnen
und Professoren an Fachhochschulen/HAW nicht nur über eine
wissenschaftliche Qualifizierung und eine Befähigung zur Lehre verfügen, sondern darüber
hinaus auch eine qualifizierte Praxiserfahrung vorweisen müssen. Bund und
Länder unterstützen Fachhochschulen/HAW dabei durch das Programm zur
Förderung der Gewinnung und Qualifizierung professoralen Personals an
Fachhochschulen „FH-Personal“.
24. Mit welchen Maßnahmen trägt die Bundesregierung dazu bei,
pandemiebedingt wegfallende Finanzierungen von Forschungsprojekten und
Stellen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aufzufangen (bitte
die einzelnen Programme jeweils mit Laufzeit und finanziellem Umfang
benennen)?
Im Bereich der Stipendien wie auch der Projektförderung haben viele
Stipendien- und Fördermittelgeber, darunter das BMBF und die DFG, bereits zu
Beginn der Pandemie kurzfristig Förderbedingungen flexibilisiert und
insbesondere Möglichkeiten für unbürokratische Laufzeitverlängerungen geschaffen.
Darüber hinaus kompensiert die Bundesregierung im Rahmen der
Förderbekanntmachung „Unterstützung anwendungsorientierter Forschung für
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen“ pandemiebedingt ausfallende
Unternehmensfinanzierungsanteile bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen und
trägt damit zum Erhalt von Stellen junger Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler bei. 2020 wurden hierfür gut 195 Mio. Euro an außeruniversitären
Forschungseinrichtungen ausgezahlt, 2021 stehen weitere 400 Mio. Euro zur
Verfügung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
25. Welche Lehrstühle und Professorinnen- und Professorenstellen wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung 2020 gestrichen (bitte nach
Hochschulen, Forschungseinrichtung aufschlüsseln), und welche Streichungen
oder ausbleibenden Neubesetzungen standen im Zusammenhang mit der
Pandemie?
26. Mit welchen Maßnahmen wirkt die Bundesregierung in Kooperation mit
den Ländern darauf hin, den pandemiebedingten Wegfall von
Lehrstühlen und Professuren an Hochschulen und außeruniversitären
Forschungseinrichtungen wie beispielsweise der Leibniz Universität Hannover
(
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/leibniz-universitaet-hannover-stre
icht-architektur-professuren-17082068.html) zu verhindern?
Die Fragen 25 und 26 werden im Zusammenhang beantwortet.
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern liegt die Zuständigkeit für die Hochschulen und damit auch für
Lehrstühle und Personal allein bei den Ländern. Der Bundesregierung sind an
den außeruniversitären Forschungseinrichtungen keine Fälle von aus
Pandemiegründen gestrichenen Lehrstühlen und Professuren bekannt. Im Übrigen
sind die außeruniversitären Forschungseinrichtungen in ihrer Personalplanung
eigenverantwortlich und auskömmlich grundfinanziert.
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ISSN 0722-8333]