[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Hacker, Linda Teuteberg,
Stephan Thomae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26659 –
Westbalkanregelung − Transparenz bei Verteilung des Kontingents
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zum 1. Januar 2021 trat die Sechste Verordnung zur Änderung der
Beschäftigungsverordnung, besser bekannt als die Westbalkanregelung (WBR), in
Kraft. Mit ihr wurde die seit 2016 bestehende WBR modifiziert und bis 2023
verlängert. Die Regelung ermöglicht die Erwerbsmigration von
Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien,
Montenegro und Serbien, wenn sie einen Arbeitsvertrag haben und die
Voraussetzungen für eine Visumerteilung erfüllen. Auch Personen ohne
nachgewiesene berufliche Qualifikationen können über diese Regelung
einwandern. Die WBR hat dabei geholfen, das Asylverfahren auf seinen eigentlichen
Zweck zu konzentrieren. Darüber hinaus trug sie zur Verbesserung der
Konjunktur im Baugewerbe, Gastgewerbe und im Gesundheitswesen in
Deutschland maßgeblich bei. Trotz der Pandemiekrise hat die Nachfrage nach der
Arbeitsmigration unter der WBR nicht nachgelassen, im Bauwesen hat der
Wettbewerb um das Personal sogar zugenommen (
https://www.iab-forum.de/d
ie-westbalkanregelung-bleibt-auch-in-der-corona-krise-fuer-viele-betriebe-wic
htig/). Es ist zu erwarten, dass die zunächst kleinere Gruppe der Pflegekräfte,
die über die WBR eingewandert ist, wachsen wird.
Auch die Herkunftsstaaten der Einwanderer profitieren von der WBR. Durch
das Entstehen von beruflichen und sozialen Netzwerken und dank einem regen
Wissenstransfer ergeben sich für diese Länder große Chancen. Daraus
resultierende positive Auswirkungen auf die Wirtschaft der Region liegen nicht
zuletzt aufgrund der Beitrittsperspektive der Staaten zur Europäischen Union
auch im Interesse der Bundesrepublik. Transparenz in der Kommunikation mit
den Partnern auf dem Westbalkan untermauert den Ansatz zu mehr
Glaubwürdigkeit im Umgang mit den Beitrittskandidaten, zu dem sich die EU-
Mitgliedstaaten u. a. im März 2020 beim Beschluss des verstärkten Ansatzes in
der Erweiterungspolitik verständigten.
Die Länder des westlichen Balkans sind besonders stark von den
wirtschaftlichen Verwerfungen im Zuge der Corona-Pandemie betroffen.
Rücküberweisungen aus dem Ausland machen ca. 9 Prozent des Bruttoinlandsprodukts
(BIP) aller Westbalkanländer aus. Diese drohen nun, aufgrund der Pandemie
wegzubrechen, was Folgen für die Wirtschaft der Länder hat und die Stabilität
der Region im Herzen unseres Kontinents gefährdet (
https://www.gtai.de/gtai-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27347
19. Wahlperiode 05.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 5. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/albanien/wirtschaft-
aufdem-balkan-zwischen-krise-und-hoffnung-245416).
Obwohl die Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2019 62 334 Einstellungen auf
Grundlage der WBR zustimmte, konnten unter anderem aufgrund von
Kapazitätsgrenzen bei den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik nur 27 259 Visa
erteilt werden (Bundestagsdrucksache 19/19175). Die neue Regelung sieht
nun ein maximales jährliches Kontingent von 25 000 Zustimmungen durch die
Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor.
1. Wie viele Erwerbstätige kamen zwischen 2016 und 2020 über die
Westbalkanregelung nach Kenntnis der Bundesregierung nach Deutschland
(bitte nach Herkunftsland und Jahr aufschlüsseln)?
Zur Zahl der in den Jahren 2016 bis 2020 nach § 26 Absatz 2 der Verordnung
über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV) erteilten
Visa wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen. Der Bundesregierung liegen
keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele der erteilten Visa tatsächlich für die
Einreise genutzt wurden.
Land AV 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Albanien Tirana 1 1.228 2.796 4.254 4.059 893
Bosnien und Herzegowina Sarajewo 13 5.581 5.933 2.612 7.223 1.047
Kosovo Pristina 0 5.102 6.012 4.710 4.777 834
Montenegro Podgorica 0 678 856 971 1.596 596
Nordmazedonien Skopje 3 2.635 5.167 5.360 6.425 1.291
Serbien Belgrad 0 3.528 4.577 3.171 3.179 527
Gesamt 17 18.752 25.341 21.078 27.259 5.188
2. Welche Faktoren beeinflussten nach Kenntnis der Bundesregierung die
ggf. in Frage 1 genannte Verteilung auf die jeweiligen Länder?
Die Anzahl zu bearbeitender Visaanträge wird vor allem durch die örtliche
Nachfrage sowie durch die an der jeweiligen Auslandsvertretung zur Verfügung
stehenden Kapazitäten beeinflusst.
3. Wird das neu vorgeschlagene jährliche Kontingent von 25 000 Visa in
einzelne Länderkontingente für Albanien, Bosnien und Herzegowina,
Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien unterteilt?
a) Falls ja, wie groß werden die jeweiligen Länderkontingente sein?
b) Falls ja, nach welchen Faktoren wurde die Größe der jeweiligen
Kontingente bestimmt?
c) Falls nein, nach welchem anderen System werden die 25 000 Visa auf
die fünf Westbalkanstaaten verteilt?
Die Fragen 3 bis 3c werden zusammen beantwortet.
§ 26 Absatz 2 BeschV setzt in seiner neuen Fassung, gültig seit dem 1. Januar
2021, die Anzahl der möglichen (Erst-)Zustimmungen der Bundesagentur für
Arbeit (BA) zur Ausübung einer Beschäftigung nach der Westbalkan-Regelung
auf 25.000 je Kalenderjahr fest.
Das jährliche Kontingent wird auf Basis einer Verständigung zwischen dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat (BMI), dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie (BMWi) und dem Auswärtigen Amt (AA) vom 5. November 2020
wie folgt auf die sechs Länder aufgeteilt:
Albanien: 4.750 (19 Prozent), Bosnien und Herzegowina: 4.750 (19 Prozent),
Kosovo: 5.500 (22 Prozent), Montenegro: 1.000 (4 Prozent), Nordmazedonien:
4.750 (19 Prozent), Serbien: 4.250 (17 Prozent). Die Verteilung des
Kontingents wird jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Die Verständigung wurde aus Gründen der Transparenz und Planbarkeit auf
Basis festgelegter Kriterien (Bevölkerungszahl; bearbeitete Visa in 2018 und
2019; Zahl der registrierten Terminwünsche) getroffen.
4. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Bearbeitungszeit von Visaanträgen für Arbeitsvisa in den Deutschen
Botschaften und Konsulaten in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo,
Montenegro, Nordmazedonien und Serbien?
Zu der durchschnittlichen Bearbeitungszeiten wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/6573 verwiesen.
5. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung als Konsequenz aus der
erhöhten Anzahl von Anträgen auf Visaerteilung durch die
Westbalkanregelung personelle und logistische Kapazitäten in den betroffenen
Auslandsvertretungen erhöht?
Wenn ja, in welchem Umfang?
Wenn nein, warum nicht?
Zu der Entwicklung des Personalumfangs in den Visastellen auf dem
Westbalkan von 2016 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/22365 verwiesen.
In Belgrad, Pristina und Tirana wurden zudem die folgenden Baumaßnahmen
durchgeführt:
In Belgrad wurde ein neues Kanzleigebäude errichtet, das im Laufe der
nächsten Wochen bezogen werden soll. Die bisher als Übergangsliegenschaft
genutzte Visastelle soll weiter angemietet werden, so dass der Botschaft Belgrad
nach dem Umzug zusätzlich vier Visaschalter und zwei Diskretionsschalter zur
Verfügung stehen werden.
In Pristina wurde die Visastelle 2016 durch das Aufstellen von Bürocontainern
auf dem Grundstück der Liegenschaft vergrößert. Dadurch konnten vier
zusätzliche Schalter zur Annahme von Visumanträgen gewonnen werden.
In Tirana wurde eine zusätzliche Liegenschaft mit Bürogebäude inklusive zwei
Schaltern zur Visumantragsannahme angemietet und 2020 weitestgehend
hergerichtet.
Bei den Botschaften in Podgorica, Sarajewo und Skopje bestehen derzeit keine
Möglichkeiten, die vorhandenen Kapazitäten zu erweitern oder zusätzliche
Liegenschaften anzumieten.
6. Welche Auswirkungen haben Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-
Pandemie nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Kapazität zur
Erteilung von Visa in den zuständigen Botschaften und Konsulaten in den
Westbalkanländern (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Pandemiebedingt ist die Arbeitsfähigkeit der Auslandsvertretungen erheblich
eingeschränkt. Aus Fürsorgegründen mussten Maßnahmen zum
gesundheitlichen Schutz des Personals und der Antragstellenden getroffen werden, wie
zum Beispiel Abstandsregelungen und eine Begrenzung der Zahl gleichzeitig
anwesender Personen vor den Schaltern, aber auch in den Büros der Visastelle.
Diese zwingend notwendigen Maßnahmen haben zu einer erheblichen
Reduzierung der Kapazitäten für die Visumbearbeitung geführt. So gab es in Belgrad
vor der Pandemie drei Schalter, jetzt einen, in Podgorica vorher zwei, jetzt
einen, in Pristina vorher zehn, jetzt fünf, in Sarajewo vorher vier bis fünf, jetzt
zwei, in Skopje vorher fünf, jetzt ein bis zwei, in Tirana vorher drei, jetzt zwei.
Zudem arbeiten alle Botschaften in zwei getrennten Teams (A- und B-Team),
die sich täglich oder wöchentlich abwechseln, um Abstandsregeln einhalten
und im Fall einer Infektion im Kreis der Mitarbeitenden die Funktionsfähigkeit
der Botschaft sicherstellen zu können.
Aufgrund von lokalen Vorgaben (insbesondere Ausgangssperren) sowie
Infektionsfällen innerhalb der Belegschaft mussten die Auslandsvertretungen
teilweise auch ganz für den Publikumsverkehr schließen und konnten nur in
Notfällen Visaanträge annehmen.
7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der erteilten
Visaanträge, die auf Basis der Westbalkanregelung genehmigt wurden, im
Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie entwickelt (bitte nach Ländern
aufschlüsseln)?
Seit dem 17. März 2020 unterliegen Einreisen nach § 26 Absatz 2 BeschV den
pandemiebedingten EU-weiten Einreisebeschränkungen, wonach Einreisen im
Einklang mit der EU-Ratsempfehlung 2020/912 nur für Tätigkeiten in
versorgungsrelevanten Branchen möglich sind. Deshalb konnten und können bis auf
eng begrenzte Ausnahmen (insbesondere Pflegehilfskräfte und
Berufskraftfahrer) keine Visa nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 26 Absatz 2 BeschV
(Westbalkanregelung) erteilt werden.
Die Zahl der erteilten Visa nach § 26 Absatz 2 BeschV hat sich im Jahr 2020
wie folgt entwickelt:
Auslandsvertretung 1. Quartal 2020 2. Quartal 2020 3. Quartal 2020 4. Quartal 2020
Tirana 691 77 58 67
Sarajewo 1.038 8 1
Pristina 818 2 11 3
Podgorica 475 106 15
Skopje 1.232 42 17
Belgrad 439 4 27 57
Gesamt 4.693 83 252 160
8. Mit welchen Deutschen Botschaften bzw. Konsulaten in Albanien,
Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien und Serbien haben die
örtlichen deutschen Auslandskammern (AHK) Vereinbarungen zu
vereinfachten Visaantragsverfahren?
Das Verhältnis zwischen Auslandsvertretungen und deutschen
Mittlerorganisationen einschließlich der Außenhandelskammern ist regelmäßig eng, weshalb
die Zusammenarbeit üblicherweise keiner Formalisierung bedarf.
Dementsprechend hat keine der genannten deutschen Auslandsvertretungen
Vereinbarungen mit der örtlichen deutschen Auslandshandelskammer zu vereinfachten
Visumantragsverfahren geschlossen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]