[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Ehrhorn und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/26685 –
Eingrenzung und Erfassung der Situation rund um das SARS-CoV-2-Virus und
die COVID-19-Erkrankung sowie deren Eindämmung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Beginn des Jahres 2020 haben die Ereignisse im Zusammenhang mit dem
aus China stammenden Virus SARS-CoV-2 sowie die damit einhergehende
Krankheit COVID-19, gemeinhin unter dem Stichwort „Corona“
zusammengefasst, einen beherrschenden Einfluss auf Politik, Wirtschaft und
Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem der Deutsche Bundestag
eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ entsprechend dem seit dem
28. März 2020 neugefassten § 5 des Infektionsschutzgesetzes beschlossen hat
(
https://www.buzer.de/gesetz/2148/v237994-2020-03-28.htm), reagieren die
Bundes- sowie die Landesregierungen unter Einbeziehung des zuständigen
Robert Koch-Instituts (RKI) auf diese Lage mit Verordnungen, die
weitreichend in die Grundrechte der deutschen Bevölkerung sowie die
Wirtschaftsordnung eingreifen (
https://www.tagesschau.de/inland/corona-grundrechte-10
1.htm). Dabei sind die Grundlagen, auf denen diese erheblichen
Verordnungseingriffe erfolgen, oft keineswegs klar und werden zudem vielfach durch ein
widersprüchliches Regierungshandeln infrage gestellt (
https://www.deutschlan
dfunk.de/corona-massnahmen-medizinstatistiker-bevoelkerung-wird-mit.69
4.de.html?dram:article_id=487522).
Wichtigster Indikator für die regierungsseitig verhängten Maßnahmen ist
durchgängig die Anzahl der mittels Tests als mit SARS-CoV-2 infiziert
ermittelten Personen in Deutschland. Dabei führt das RKI bereits die insoweit
ermittelten Zahlen undifferenziert mit der Bezeichnung „COVID-19 Fallzahlen
in Deutschland“ auf (
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Cor
onavirus/Fallzahlen.html?fbclid=IwAR2l-FNO).
Schon im Juni 2020 hatte der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn in
einem Interview einer ARD-Sendung davor gewarnt, dass eine Steigerung der
durchgeführten Tests dazu führen würde, dass auch die Anzahl der
fälschlicherweise als corona-positiv erfassten Personen zunimmt und das Ergebnis
somit stark verfälscht (
https://www.presse.online/2020/06/20/spahn-durch-zu-vi
ele-tests-mehr-falsch-positive-faelle-als-echte/). Gleichwohl ist die Anzahl der
Tests seither von Juni 2020 von ca. 400 000 pro Woche (
https://www.zeit.de/w
irtschaft/2020-06/krankenkassen-corona-tests-kosten-preissenkung?utm_referr
er=https%3A%2F%2F
www.bing.com%25) bis Ende Oktober 2020 um etwa
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27572
19. Wahlperiode 16.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. März 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1 Million Tests bundesweit gestiegen (
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/
117986/Labore-warnen-vor-Ueberlastung-durch-immer-mehr-Coronatests),
wie auch den RKI-Lageberichten zu entnehmen ist. Dass der
Bundesgesundheitsminister mit seiner Einschätzung einer hohen Anzahl falsch positiver
Corona-Tests richtig lag, zeigte nach Auffassung der Fragesteller eindrücklich
der Umstand, dass in einem Augsburger Testlabor im Herbst von 60
coronapositiv ausgefallenen Test aufgrund eines wegen der Auffälligkeit
durchgeführten Nachtests letztlich 58 als „falsch positiv“ erkannt werden konnten
(
https://www.stadtzeitung.de/region/augsburg/lokales/fehler-augsburger-labo
r-58-60-corona-tests-faelschlicherweise-positiv-id214522.html). Auch
prominente Fälle falsch-positiver Corona-Tests aus dem Bereich des Fußballsports,
in dem regelmäßig getestet wird, etwa bei den Würzburger Kickers oder dem
1. FC Heidenheim, unterstreichen nach Ansicht der Fragesteller, wie groß die
Gefahr fälschlicherweise als SARS-CoV-2-infizierter Personen aufgrund der
durchgeführten Tests ist (
https://www.tvmainfranken.de/corona-tests-der-wuer
zburger-kickers-offenbar-falsch-positiv-237930); (
https://www.swp.de/sport/f
ussball-national/2-liga/2.-liga-fuenf-positive-corona-faelle-beim-1.-fc-heidenh
eim-52594981.html). Die dort vermeintlich ermittelten positiven Corona-Fälle
stellten sich im Nachhinein alle als falsch heraus. Zuletzt wäre Ende
Dezember 2020 beinahe die polnische Skimannschaft von der Vierschanzentournee
ausgeschlossen worden, weil es zu einem falsch-positiven Corona-Test in der
Sportlergruppe gekommen war (
https://sportbild.bild.de/wintersport/skispring
en/wintersport/vierschanzentournee-polnische-skispringer-duerfen-jetzt-doch-
starten-74660972.sport.html). Das RKI bereinigt bis heute aber nicht die
Statistik der von ihm erfassten COVID-19-Fälle um einen statistischen
Korrekturfaktor der falsch-positiven-Zahlen (
https://www.pz-news.de/startseite_artik
el,-Falsch-positive-Ergebnisse-bei-ausgeweiteten-Corona-Tests-_arid,147452
8.html).
Wie ausgeführt, hängt die Zahl der täglich gemeldeten Neuinfektionen nicht
vom tatsächlichen Infektionsgeschehen ab, sondern korreliert mit der Anzahl
der durchgeführten Tests, da es bei Corona aufgrund des oftmals
asymptomatischen Verlaufs eine hohe Dunkelziffer gibt, die ohne Tests nicht identifiziert
würden. Der Schwellenwert von durch Tests identifizierten 50 Corona-Fällen
je Landkreis bezogen auf 100 000 Einwohner für die sogenannte 7-Tage-
Inzidenz, der auf den gemeldeten Neuinfektionen der letzten Tage beruht,
wurde erstmals im Mai 2020 festgelegt. Seinerzeit lag die wöchentliche
Testkapazität bei 300 000 bis 400 000 Stück. Seit Oktober 2020 liegt die
Testkapazität aber regelmäßig drei- bis viermal so hoch (s. o.). Bis in den August 2020
hinein lag diese sogenannte 7-Tagesinzidenz z. B. in Niedersachsen noch
unterhalb des Schwellenwertes von 50 (
https://www.apps.nlga.niedersachsen.de/
corona/iframe.php). Die Bundesregierung hat diesen Wert festgelegt, um das
Infektionsgeschehen nachvollziehbar zu machen und die Landkreise bei der
Nachverfolgung der Ansteckungen nicht zu überfordern (
https://www.spiege
l.de/wissenschaft/medizin/coronavirus-massnahmen-wie-aussagekraeftig-ist-d
er-inzidenzwert-a-ced04d3c-6b39-46c9-882b-8e77cbee3a69). Da der
Schwellenwert maßgeblich für die Entscheidung über Maßnahmenverschärfungen
bzw. Maßnahmenockerungen ist, muss ausgeschlossen werden, dass lediglich
eine Ausweitung der durchgeführten Tests zu einer höheren Inzidenz führt
(
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/landkreise-lockdown-zahlen-karte-10
0.html).
Bereits im April 2020 hatte es Kritik daran gegeben, dass das RKI hinsichtlich
der Todeszahl alle Toten im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion
erfasst und nicht lediglich diejenigen, die tatsächlich „an Corona“ gestorben
sind (
https://www.merkur.de/welt/coronavirus-deutschland-rki-zahlen-statistik
en-falsch-tote-covid-19-robert-koch-institut-zweifel-kritik-zr-13640817.html).
Seinerzeit warnte das RKI sogar ausdrücklich vor Obduktionen. Dennoch ließ
man in Hamburg alle „an und mit Corona“ Infizierten obduzieren, mit dem
Ergebnis, dass in einem bestimmten Zeitraum dort tatsächlich „nur“ acht
Personen an Corona verstorben waren, während das RKI insoweit 14 Corona-Tote
für Hamburg gezählt hatte. Der Hamburger Aufforderung, die RKI-Statistik
entsprechend den tatsächlich an Corona Verstorbenen anzupassen, ist das RKI
bis heute nicht nachgekommen (
https://www.rnd.de/gesundheit/an-corona-ode
r-mit-corona-gestorben-das-ist-der-unterschied-und-das-sagen-die-aktuellen-z
ahlen-ID5I4BOXBNG7FJJJUIYOTULE3M.html).
Das RKI unterscheidet auch bis heute nicht, ob identifizierte Personen
lediglich das SARS-CoV-2-Virus in sich haben oder tatsächlich an COVID-19
erkrankt sind, sondern spricht generell bei der Erfassung pauschal nur von
„COVID-19-Fällen“ (
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Co
ronavirus/Fallzahlen.html/).
Mittlerweile haben Studien ergeben, dass im Laufe des Jahres 2020 die
Krankheit COVID-19 viel besser behandelt werden kann als noch im Frühjahr 2020.
Selbst Risikopatienten haben inzwischen eine sehr viel höhere
Überlebenschance als noch zu Beginn des Jahres 2020 (
https://www.focus.de/gesundheit/
news/analyse-aus-england-sterberate-gesunken-mehr-schwerkranke-ueberlebe
n-covid-19_id_12599172.html).
Die Bundesregierung hat aber die entsprechende Forschung an Medikamenten
zur Behandlung von COVID-19 im Jahr 2020 nicht mit Nachdruck
vorangetrieben (
https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sen
dung/corona-medikamente-politik-100.html).
Bereits in den vergangenen Jahren sind Krankenhäuser aufgrund der
jährlichen Grippe gerade auch auf den Intensivstationen an ihre Grenzen gestoßen,
besonders in der Welle 2017/2018 (
https://www.klinikum-bad-hersfeld.de/grip
pewelle_krankenhaeuser_stossen_an_kapazitaetsg.html). Auch in einer
Grippewelle müssen viele Menschen künstlich beatmet werden (
https://www.aerzt
ezeitung.de/Medizin/Bei-Grippe-Pandemie-muessen-viele-Menschen-beatme
t-werden-333082.html). Laut einer österreichischen Studie vom Januar 2020
weisen rund 70 Prozent derer, die mit Influenza auf eine Intensivstation
kommen, eine Lungenentzündung auf; die Mortalität liegt dabei bei 20 Prozent
(
https://pflege-professionell.at/at-mit-influenza-auf-die-intensivstation). Auch
in der Bundesrepublik Deutschland hat die jährliche Influenza in den
vergangenen Jahren regelmäßig zu einer hohen Todesrate geführt. Der Spitzenwert
der damit einhergehenden Bandbreite einer Übersterblichkeit im Frühjahr der
vergangenen drei Jahren (2017 bis 2019) wurde im gesamten Jahr 2020 bei
Weitem nicht erreicht (
https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Coron
a/Gesellschaft/bevoelkerung-sterbefaelle.html, abgerufen am 10. November
2020).
Schon im Frühjahr 2020 hatte die Bundesregierung COVID-19-Patienten aus
anderen EU-Staaten zur Behandlung in Deutsche Krankenhäuser verbringen
lassen. Der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas hat die deutsche
Aufnahmebereitschaft im Oktober 2020 wiederholt (
https://www.grenzecho.
net/43858/artikel/2020-10-17/maas-deutschland-zur-aufnahme-von-corona-pat
ienten-aus-eu-bereit). Es ist inzwischen bekannt, dass zumindest französische,
belgische und niederländische COVID-19-Patienten im Herbst 2020 wieder in
deutschen Klinken versorgt werden (
http://www.lessentiel.lu/de/news/grossreg
ion/story/Saarland-nimmt-Corona-Patienten-aus-Metz-auf-16867329);
(
https://www.welt.de/vermischtes/article218424736/Corona-Niederlaendisch
e-Patienten-nach-Deutschland-geflogen.html); (
https://www.vrt.be/vrtnws/de/
2020/11/04/corona-patienten-aus-belgien-werden-auch-in-deutschen-kranken
h ae/). Dennoch hat die Bundesregierung ihre Maßnahmen zur Corona-
Eindämmung noch im November 2020 im Deutschen Bundestag damit
begründet, dass eine Überlastung des deutschen Gesundheitssystems verhindert
werden müsse (
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratiea
bbau/bevoelkerungsschutzgesetz-1805062).
Seit Beginn des Corona-Auftritts in der Bundesrepublik Deutschland ist
bekannt, dass insbesondere die Alten- und Pflegeheime sehr gefährdet sind und
das Virus, wenn es dort eingeschleppt wird, hier schnell eine Vielzahl von
Personen infiziert und leider häufig auch tödlich wirkt (
https://www.mainpost.de/
regional/wuerzburg/corona-ausbruch-in-wuerzburg-angehoerige-in-sorge-
umheimbewohner-art-10426804); (
https://www.n-tv.de/panorama/Wolfsburger-P
flegeheim-meldet-zwoelf-Tote-article21676304.html). Führende
Wissenschaftler fordern deshalb seit Monaten, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um
vor allem die sogenannten vulnerablen Gruppen, insbesondere in Alten- und
Pflegeheime, in Deutschland vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus
wirksam zu schützen (
https://www.evangelisch.de/inhalte/177991/07-11-202
0/virologe-streeck-fuer-schutz-von-risikogruppen-statt-lockdowns); (
https://w
ww.kbv.de/html/48910.php); (
https://www.focus.de/gesundheit/news/matthia
s-schrappe-im-focus-online-interview-medizin-professor-lockdown-politik-is
t-endgueltig-gescheitert-das-raecht-sich-bei-impfung_id_12780854.html).
Unverändert liegt die Zahl der Corona-Ausbrüche und der damit
einhergehenden schweren Erkrankungen bzw. sogar Tode in Alten- und Pflegeheimen
hoch (
https://www.t-online.de/region/id_89166522/erneut-corona-ausbruch-i
n-wuerzburger-pflegeheim.html); (
https://www.ruhrnachrichten.de/dortmund/
mehrere-neue-corona-infektionen-im-umfeld-eines-dortmunder-altenheims-15
44489.html); (
https://www.sueddeutsche.de/muenchen/starnberg/starnberg-vie
r-corona-tote-in-altenheim-1.5169619); (
https://www.swr.de/swraktuell/bade
n-wuerttemberg/mannheim/corona-ausbruch-sandhausen-100.html); zudem
gehen damit hohe Inzidenzzahlen in den betroffenen Regionen einher (
https://r
p-online.de/nrw/staedte/hilden/corona-ausbrueche-in-altenheimen-treiben-inzi
denz-im-kreis-mettmann-hoch_aid-55591949); (
https://www.swr.de/swraktuel
l/rheinland-pfalz/altenheime-corona-102.html). Selbst in solchen
Einrichtungen, in denen kurz zuvor eine vermeintliche Schutzimpfung durchgeführt
wurde, ist es kürzlich in Bayern und Nordrhein-Westfalen zu COVID-19-
Infizierungen gekommen (
https://www.t-online.de/region/dortmund/news/id_892444
96/dortmund-corona-faelle-im-pflegeheim-nach-impfstart.html); (
https://ww
w.focus.de/gesundheit/coronavirus/moegliche-erklaerungen-infektion-nach-im
pfung-mehrere-personen-in-bayerischem-altenheim-neu-infiziert_id_1283828
0.html).
Die Corona-Pandemie kann nicht nur selbst tödlich wirken, sondern auch ihre
Begleiterscheinungen wie Angst oder wirtschaftliche Not. Dieses
nachgewiesene Phänomen wird als Corona-Suizid bezeichnet (
https://www.focus.de/ges
undheit/news/rechtsmediziner-mahnt-michael-tsokos-wir-werden-eine-psych
o-soziale-pandemie-erleben_id_11988295.html). Alleine die Berliner
Feuerwehr etwa musste im Jahr 2020 schon bis Oktober 294-mal ausrücken, um
Suizidenten nach sogenannten Beinahestrangulierungen zu versorgen; im Jahr
2019 waren es insgesamt drei vergleichbare Fälle und 2018 sieben. Die
exorbitante Steigerung von Selbstmordversuchen wird im Jahr 2020 dabei auf die
Folgen der Maßnahmen zurückgeführt, die regierungsseitig zur Eindämmung
des Coronavirus ergriffen werden, da damit Jobverluste und soziale Isolation
einhergehen (
https://www.berliner-zeitung.de/news/berliner-feuerwehr-zahl-d
er-einsaetze-wegen-moeglichem-suiziden-steigt-massiv-an-li.117723). Aber
nicht nur Suizide gehen mit Corona einher, sondern auch ein vorzeitiges
Versterben infolge dringend notwendiger Operationen, die deswegen verschoben
worden waren (
https://www.landeszeitung.de/nachrichten/aus-aller-welt/6400
8-op-von-krebspatient-wegen-corona-verschoben-jetzt-ist-er-tot/).
Noch am 17. April 2020 erklärte der von der Bundesregierung zur Beratung
konsultierte Virologe Professor Christian Drosten in einem Interview mit dem
Sender rbb, dass „Masken“, also ein Mund-Nasen-Schutz, zur Eindämmung
der Corona-Epidemie nicht sinnvoll seien (
https://www.metropolnews.info/mp
458143/prof-dr-drosten-masken-bringen-nichts-klartext-des-beraters-der-regie
rung). Die Bundeskanzlerin selbst sprach noch im April davon, dass
Alltagsmasken „Virenschleudern“, also kontraproduktiv zur Eindämmung der
Corona-Pandemie, seien (
https://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Fakte
ncheck-Sind-Alltagsmasken-Virenschleudern-id57398651.html). Gleichwohl
wurde dann ab dem 29. April 2020 bundesweit – nachdem der harte
Lockdown schon rund eine Woche zuvor in vielen Bundesländern beendet war –
eine sogenannte Maskenpflicht, also das verpflichtende Tragen einer Mund-
Nasen-Bedeckung, eingeführt (
https://www.bundesregierung.de/breg-de/them
en/coronavirus/maskenpflicht-in-deutschland-1747318). Trotz durchgängiger
Maskenpflicht ist das Infektionsgeschehen im Laufe des Jahres aber wieder
stark angestiegen (
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1100739/umfra
ge/entwicklung-der-taeglichen-fallzahl-des-coronavirus-in-deutschland/#:~:te
xt=Entwicklung%20der%20t%C3%A4glichen%20Fallzahl%20des%20Coron
avirus%20%28COVID-19%29%20in,31.%20Juli%202020%2A%20mehr%20
als%20209.000%20Corona-Infektionen%20gemeldet.).
Im Frühjahr 2020, gerade auch während der Zeit des erstens Lockdowns in
Deutschland, ließ sich im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels keine
erhöhte Anzahl von Corona-Erkrankten feststellen (
https://www.dekra-akademie.de/
de/06-11-2020-corona-infektionsrisiko-im-lebensmitteleinzelhandel/), weder
beim Personal noch bei den Kunden, obwohl dort seinerzeit – schon mangels
Verfügbarkeit dieser – nahezu keine Masken getragen wurden und zunächst
noch nicht einmal allgemeinverbindlichen Hygienekonzepte vorhanden waren
(
https://www.lebensmittelzeitung.net/handel/Corona-Krise-So-schuetzt-der-L
EH-seine-Mitarbeiter-145271). Ebenso wenig ist aus der zweiten Lockdown-
Phase seit Ende 2020 bisher bekannt geworden, dass es im Bereich des
Lebensmitteleinzelhandels zu auffälligen COVID-19-Erkrankungen gekommen
ist (
https://www.lebensmittelzeitung.net/handel/Krankenstand-2020-Fehlzeite
n-trotz-Corona-stabil-147571), obwohl er erneut die einzige
Versorgungsquelle für die Menschen in Deutschland darstellt. Auch aus dem Hotel-,
Gastronomie-, Kultur- und Freizeitbereich ist aus der Zeit vor deren Zwangsschließung
nicht bekannt, dass es dort trotz der weit überwiegend umgesetzten
Hygienekonzepte zur Entwicklung sogenannter Corona-Hotspots gekommen wäre
(
https://www.welt.de/regionales/hessen/article218841222/Dehoga-Geplante-G
astro-Schliessungen-unverhaeltnismaessig.html). Dass einzelne Lokalbetreiber
sich an die Auflagen nicht halten, kann nicht der gesamten Branche angelastet,
sondern musste im Einzelfall hart geahndet werden (
https://www.om-onlin
e.de/om/corona-verordnung-ignoriert-polizei-raumt-shisha-bar-in-vechta-5
3632); (
https://www.rnd.de/panorama/mehr-als-100-gaste-polizei-raumt-shish
a-bar-in-corona-hotspot-6JEQNYFPK6HTTTSMQ4EAZOGRMU.html);
(
https://rp-online.de/panorama/coronavirus/corona-ausbruch-in-goettingen-wa
s-ist-in-der-shisha-bar-passiert_aid-51433553); (
https://www.bild.de/regional/
koeln/koeln-aktuell/in-deutz-und-ehrenfeld-polizei-loest-illegale-corona-party
s-auf-73834062.bild.html); (
https://www.cellesche-zeitung.de/Celler-Land/Wi
etze/Polizei-schliesst-Shishabar-in-Wietze-Coronaauflagen-nicht-eingehalten).
Deutschlandweit kommt es immer wieder zu großen Corona-Ausbrüchen, weil
Familien mit zumeist ausländischem Hintergrund große Feste mit einer
unzulässig hohen Teilnehmerzahl ohne Beachtung von Hygienemaßnahmen
veranstaltet haben, die nicht unterbunden wurden (
https://www.focus.de/politik/deut
schland/interview-mit-serap-gueler-tuerkische-grosshochzeiten-waehrend-cor
ona-problem-der-solidaritaet_id_12567239.html); (
https://www.welt.de/vermi
schtes/article216755676/Corona-Ausbruch-Ganztaegige-Familienfeier-1700-
Bielefelder-in-Quarantaene.html); (
https://www.moz.de/lokales/frankfurt-ode
r/neuinfektion-acht-neue-corona-faelle-nach-familienfeier-in-frankfurt-_ode
r_-50880267.html).
Dem Bundesministerium für Gesundheit obliegt es nach § 5 Absatz 2
Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, im Falle der Annahme einer
epidemischen Lage nationaler Tragweite durch dort näher bezeichnete Maßnahmen
die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die
Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Nachdem in Deutschland das Corona-
Infektionsgeschehen im Sommer sehr gering war, kam es nach den
Sommerferien zu einem erneuten Anstieg durch infizierte Reiserückkehrer. Vor allem
die Türkei und der Balkan sind die Herkunftsregionen, aus denen das SARS-
CoV-2-Virus in großem Umfang nach Deutschland eingeschleppt wurde
(
https://rp-online.de/panorama/deutschland/reiserueckkehrer-aus-diesen-laend
ern-schleppen-sie-corona-in-nrw-ein_aid-52873235).
Regelmäßig kommt es in Deutschland auch in sogenannten Flüchtlingsheimen
zu Corona-Ausbrüchen (
https://www.saechsische.de/coronavirus/coronafall-i
n-dresdner-fluechtlingsheim-5298558-plus.html); (
https://www.ffh.de/nachric
hten/hessen/suedhessen/257818-corona-faelle-fluechtlingsheim-unter-quaranta
ene.html); (
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.corona-pandemie-sind-fl
uechtlingsheime-infektionstreiber.a0dbdd9b-e7a2-40a6-a78f-340921d17c3
5.html); (
https://www.berliner-zeitung.de/news/berlin-eroeffnet-zweite-quaran
taene-unterkunft-fuer-fluechtlinge-li.123700); (
https://www.vip.de/cms/coron
a-infizierte-fluechtlinge-bespucken-sicherheitsbeamte-in-kassel-4634041.html
?c=e26e); (
https://www.nordkurier.de/mecklenburg-vorpommern/corona-ausb
ruch-in-fluechtlingsheim-bei-schwerin-1041335711.html); (
https://www.buten
unbinnen.de/nachrichten/politik/asyl-fluechtlingsheime-bremen-100.html).
Die Zuwanderung nach Deutschland läuft nach Auffassung der Fragesteller
dennoch ungehindert fort (
https://www.stimme.de/deutschland-welt/politik/d
w/bevoelkerungszahl-erstmals-seit-2011-nicht-gestiegen;art295,4437354).
1. Weshalb wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit die
Anzahl der wöchentlich durchgeführten Corona-Tests seit Sommer 2020
mehr als verdreifacht, obwohl der Bundesgesundheitsminister im Juni
2020 darauf hingewiesen hatte, dass – was sich inzwischen vielfach
bestätigt hat – damit eine große Ungenauigkeit in Form einer hohen Zahl
falscher Testergebnisse einhergehen würde (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Zu einem der wichtigsten Werkzeuge bei der Bekämpfung des Coronavirus
SARS-CoV-2 gehört das Testen. Beim Testen auf das Vorliegen einer Infektion
mit dem SARS-CoV-2 werden unterschiedliche Ziele verfolgt. Zum einen ist es
für eine gezielte Krankenbehandlung essentiell, bei symptomatischen Personen
mit Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung die Krankheitsursache
festzustellen. Des Weiteren wird auch getestet, um symptomatische, symptomlose bzw.
präsymptomatische möglicherweise kontagiöse Personen zu erkennen, um im
Fall des Vorliegens einer Infektion Maßnahmen (z. B. Quarantäne) veranlassen
zu können und so die Weiterverbreitung des Virus oder den Eintrag des Virus
z. B. in sensible Bereiche zu verhindern.
Seit Beginn der COVID-19-Pandemie wird in Deutschland daher im Rahmen
der Nationalen Teststrategie gezielt auf das Vorliegen von Infektionen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Hierfür wurden die Testkapazitäten zum
Virusnachweis mittels Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-)Testung seit März
2020 und mittels Antigen-Schnelltests seit Oktober 2020 kontinuierlich
erweitert, um jedem Bürger und jeder Bürgerin bei Erfüllung der Testindikation
einen Test auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion zu ermöglichen.
Die Genauigkeit eines diagnostischen Tests – also der Anteil richtig-positiver
und richtig-negativer Ergebnisse – oder auch prädikative Wert (sog.
Vortestwahrscheinlichkeit) – ist abhängig von der Prävalenz einer Infektion in der
Bevölkerung und nicht von der Anzahl der durchgeführten Tests. Demzufolge ist
im niedrigprävalenten Bereich die Wahrscheinlichkeit geringer, dass ein
Testpositiver infiziert ist und die Wahrscheinlichkeit höher, dass ein Testpositiver
nicht infiziert ist, also falsch positiv, ist. Das heißt wie bei allen diagnostischen
Tests zur Erregerdetektion ist im Fall von SARS-CoV-2 die
Vortestwahrscheinlichkeit abhängig von der Verbreitung von SARS-CoV-2 Infektionen in der
Bevölkerung (Prävalenz der Infektion) und nicht von der Anzahl durchgeführter
Tests.
2. Wieso bereinigt das RKI die festgestellten positiven Corona-
Testergebnisse nominal nicht regelmäßig um die Quote der statistisch
ermittelbaren falsch-positiven Fälle (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
3. Wie erklärt sich die Bundesregierung die bereits bekannt gewordenen
Fälle falsch-positiver Corona-Testergebnisse (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und wie wirkt sie der Miterfassung derartiger Fälle
entgegen?
Die Fragen 2 und 3 betreffen beide den Aspekt falsch-positiver PCR-
Ergebnisse und werden daher im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet.
Da die Erfassung der Zahl mit SARS-CoV-2 infizierter Personen eine
wesentliche Säule im Rahmen des Meldewesens darstellt (direkter Erregernachweis),
hat das Robert Koch-Institut (RKI) zur Frage der Sensitivität und Spezifität der
diagnostischen Tests und der Rolle falsch-positiver Testergebnisse für die
Bewertung der Lage in Deutschland im Rahmen eines Beitrages im
Epidemiologischen Bulletin 45/2020 (vom 5. November 2020) Stellung genommen (https://
www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/45_20.pdf).
Sollte es zu falsch-positiven Ergebnissen gekommen sein, so ist dies kein
systematisches Problem, sondern geht ggf. auf fehlerhafte Durchführung eines Tests
in einem primärdiagnostizierenden Labor zurück. Für die Qualitätssicherung
dieser Untersuchungen werden in Deutschland Ringversuche von INSTAND –
Gesellschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in medizinischen
Laboratorien e.V. regelmäßig angeboten.
4. Weshalb unterscheidet das RKI bei seiner Veröffentlichung nicht
zwischen denjenigen, die tatsächlich an COVID-19 erkrankt sind, und jenen,
die lediglich ein positives SARS-CoV-2-Testergebnis erhalten haben,
sondern spricht pauschal und damit nach Ansicht der Fragesteller
unzutreffend von „COVID-19-Fällen“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Meldepflichtig sind gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Verdacht auf eine
Erkrankung, eine Erkrankung und der Tod in Bezug auf COVID-19 sowie der
Nachweis des Erregers SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion
hinweist. Somit werden dem RKI auch Fälle gemeldet, bei denen SARS-CoV-2
nachgewiesen wurde, die jedoch keine Symptome aufweisen. Bei diesen Fällen
kann es sich entweder um asymptomatische Infektionen handeln oder um Fälle,
die bereits vor Auftreten ihrer Symptome entdeckt wurden (beispielsweise im
Rahmen der Kontaktpersonennachverfolgung) und erst später Symptome
entwickeln. Entscheidend ist in beiden Fällen der Nachweis einer laborbestätigten
Infektion, da auch Personen mit wenigen oder keinen Symptomen die Infektion
weitergeben können.
Soweit die entsprechenden Angaben aus den Gesundheitsämtern vorliegen,
unterscheidet das RKI zwischen Fällen mit oder ohne Symptome. Diese
Auswertung wird jeweils dienstags im RKI-Lagebericht veröffentlicht. Dabei
beträgt der Anteil der Fälle ohne Symptome seit Oktober 2020 zwischen 13 und
18 Prozent.
5. Warum unterscheidet das RKI in der veröffentlichten Statistik zur Anzahl
der an COVID-19 Verstorbenen nicht zwischen denjenigen, die daran
und jenen, die lediglich mit einem positivem Testergebnis in Bezug auf
eine SARS-CoV-2-Infektion verstorben sind, sondern hält daran fest,
Tote lediglich „im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion“ zu zählen
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
In die Statistik des RKI gehen die COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein
laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt
und die in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Das Risiko an COVID-19
zu versterben ist bei Personen, bei denen bestimmte Vorerkrankungen bestehen,
höher. Daher ist es in der Praxis häufig schwierig zu entscheiden, inwieweit die
SARS-CoV-2 Infektion direkt zum Tode beigetragen hat. Sowohl Menschen,
die unmittelbar an der Erkrankung verstorben sind („gestorben an“), als auch
Personen mit Vorerkrankungen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren und bei
denen sich nicht abschließend nachweisen lässt, was die Todesursache war
(„gestorben mit“), werden derzeit erfasst.
Generell liegt es immer im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob ein Fall als
verstorben an bzw. mit COVID-19 ans RKI übermittelt wird oder nicht. Bei einem
Großteil der an das RKI übermittelten COVID-19-Todesfälle wird „verstorben
an der gemeldeten Krankheit“ angegeben.
Darüber hinaus wird in fast allen Bundesländern der vertrauliche Teil der
Todesbescheinigung an das Gesundheitsamt gesendet. Dort kann ein Abgleich mit
den Meldedaten erfolgen, wenn auf der Todesbescheinigung als Todesursache
eine Infektionskrankheit angegeben ist.
6. Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung der von ihr im Mai
2020 bei einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Corona-Tests
festgelegte Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 50 Corona-Fällen pro
Landkreis und 100 000 Einwohnern verfassungskonform die Grundlage
für die Entscheidungen über weitreichende Zwangsmaßnahmen und
Grundrechtseingriffen bilden, obwohl dieser nach Auffassung der
Fragesteller beliebig durch Ausweitung oder Reduzierung der jeweils
durchgeführten Corona-Tests beeinflusst werden kann (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die 7-Tage-Inzidenz für SARS-CoV-2 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner
hat sich in der Vergangenheit als verlässlicher Frühindikator für die
Entwicklung der Corona-Virusausbreitung in Deutschland erwiesen. Bei einer
Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner
konnte eine relevante Mehrbelastung des Gesundheitssystems festgestellt
werden. Zudem handelt es sich um einen Richtwert für die Gewährleistung der
Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter.
7. Wie konnte es deutschlandweit seit Oktober 2020 zu dem
unkontrollierten Infektionsgeschehen kommen, obwohl etwa in Niedersachsen noch
im Sommer 2020 die 7-Tage-Inzidenz noch deutlich unter 50 Corona-
Fällen pro Landkreis lag (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), wenn die
Kontaktnachverfolgung bei einem Wert von unter 50 möglich sein soll
bzw. wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass nach Erreichen des
Schwellenwertes die Neuinfektionen nicht wieder ansteigen?
Stellt der Schwellenwert insoweit überhaupt ein sinnvolles Ziel dar?
Das übergeordnete Ziel der COVID-Bekämpfungs-Strategie ist es, die Zahl der
schweren Erkrankungen, Langzeitfolgen und Todesfälle durch COVID-19 zu
minimieren und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
Hierzu ist wichtig, dass bei symptomatischen infizierten Personen schnell die
Diagnose gestellt wird, dass Kontaktpersonen von Infizierten schnell und
vollständig nachverfolgt werden und dass durch präventive Testung frühzeitig infizierte
aber noch nicht symptomatische Personen erkannt werden können. Damit die
Kontaktnachverfolgung durchgeführt werden kann, muss die Zahl der
Neuinfektionen möglichst niedrig sein, damit der Öffentliche Gesundheitsdienst
(ÖGD) neu auftretende Fälle nachverfolgen, Quarantäne sowie Isolation
anordnen sowie ggf. Ausbruchsuntersuchungen durchführen kann.
Der genannte Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner
innerhalb von sieben Tagen dient als ein wichtiger Indikator für das Ergreifen
von Maßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung von COVID-19. In § 28a
des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist festgelegt, dass bei Überschreiten des
bundesweiten Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner
innerhalb von sieben Tagen umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei
Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000
Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen
zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens
erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000
Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere
Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen.
Insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene können diese den aktuellen
Gegebenheiten angepasst und unterschiedlich sein.
8. Geht die Bundesregierung davon aus, dass sich die
Behandlungsmethoden bezüglich COVID-19-Erkrankter seit dem Frühjahr 2020 deutlich
verbessert haben und inzwischen eine wesentlich höhere
Überlebenschance selbst für schwer Erkrankte besteht (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), falls ja, warum hat die Bundesregierung im Jahr 2020 nicht
mit Nachdruck die Forschung an Medikamenten gegen COVID-19
gefördert (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
In der Europäischen Union wurde für das Arzneimittel Veklury ® (Wirkstoff:
Remdesivir) eine bedingte Genehmigung für das Inverkehrbringen zur Therapie
von COVID-19 erteilt.
Zudem befindet sich ein dexamethasonhaltiges Arzneimittel in einem
europäischen Zulassungsverfahren in der Indikation COVID-19. Dexamethason kann
nach Bewertung des Ausschusses für Humanarzneimittel der Europäischen
Arzneimittelagentur als Behandlungsoption für COVID-19-Patientinnen und
Patienten in Betracht gezogen werden, die eine Sauerstofftherapie benötigen.
Ferner hatte das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) am
3. März 2020 in einer schnellen Reaktion auf das Infektionsgeschehen in
Deutschland den „Förderaufruf zur Erforschung von COVID-19 im Zuge des
Ausbruchs von SARS-CoV-2“ veröffentlicht. Dieser umfasste neben
Forschungsvorhaben zu diagnostischen Ansätzen sowie dem Verständnis und der
Verbreitung des Virus auch therapeutische Ansätze und war mit einem Volumen
von 45 Mio. Euro ausgestattet.
Insgesamt konnten mit dem vorgenannten Förderaufruf sehr zügig innovative
Projektideen für COVID-19-Therapeutika aus verschiedenen Richtungen in
zumeist noch sehr frühen Entwicklungsstadien unterstützt werden.
Weiter wurde am 6. Januar 2021 durch das BMBF das Förderprogramm zur
„Forschung und Entwicklung dringend benötigter Therapeutika gegen SARS-
CoV-2“ veröffentlicht, dessen Fokus auf der klinischen Entwicklung
vielversprechender therapeutischer Ansätze im Rahmen von Phase I und IIa/IIb-
Studien liegt. Mit Hilfe dieser Studien sollen Daten generiert werden, die
hinreichend sichere Schlussfolgerungen auf ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis
der Therapeutika ermöglichen. Ein weiteres Förderprogramm zu
versorgungsnahen Arzneimitteln gegen COVID-19 befindet sich derzeit in Planung durch
BMG und BMBF.
9. Weshalb ist es der Bundesregierung in Zusammenwirken mit den
Ländern noch nicht gelungen, hinreichend wirksame Maßnahmen zum
Schutz der vulnerablen Personengruppen, insbesondere auch der
Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, in Deutschland zu ergreifen, obwohl
seit dem Frühjahr bekannt ist, dass das Coronavirus gerade dort
verheerende Wirkungen entfaltet und Ausbrüche in Pflegeheimen die
Inzidenzzahlen in den betroffenen Kreisen schlagartig in die Höhe treiben (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Im Rahmen der Schritte zur Bewältigung der Corona-Pandemie im
Gesundheitsbereich wurden mehrfach Regelungen und Maßnahmen zur Unterstützung
der Pflegeeinrichtungen, der Pflegekräfte, der Pflegebedürftigen und ihrer
Angehörigen getroffen. Damit wurden die professionelle pflegerische Versorgung,
aber auch die häusliche Pflege strukturell wie finanziell in die Lage versetzt,
besser und flexibler auf die unmittelbaren Herausforderungen antworten zu
können, und die Voraussetzung geschaffen insbesondere vulnerable
Bevölkerungsgruppen vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen.
Zudem hat sich die Bundesregierung zu Beginn der Pandemie in die
Beschaffung von Schutzmasken eingebracht, die u. a. auch an Einrichtungen wie
Pflegeheime verteilt wurden. Von Herbst bis Winter 2020 wurden zusätzlich
Maskenpakete an Pflegeeinrichtungen versendet, um diese bei der
Vorratshaltung zu unterstützen.
Das RKI hat Empfehlungen zur Infektionsprävention und zum Umgang mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 erarbeitet, die sich unmittelbar an Pflegeheime
richten (RKI-Empfehlung „Prävention und Management von COVID-19 in
Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit
Beeinträchtigungen und Behinderungen“) und die stetig aktualisiert werden.
Mit dem Inkrafttreten der „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte
Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2“ zum 14. Mai 2020 wurde die Grundlage für die Testung auf das
Coronavirus SARS-CoV-2 in Einrichtungen wie Pflegeheimen geschaffen. Seit
Inkrafttreten der Coronavirus-Testverordnung am 15. Oktober 2020 ist es
Einrichtungen wie Pflegeheimen möglich, Personal, Bewohnerinnen und
Bewohner sowie Besuchspersonen in eigener Verantwortung mit PoC-Antigen-
Schnelltests auf der Grundlage eines einrichtungs- oder
unternehmensbezogenen Testkonzepts zu testen, um Infizierte schnellstmöglich zu erkennen und so
eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Für jeden durchgeführten Test werden
den Pflegeeinrichtungen Sachkosten in Höhe der entstandenen
Beschaffungskosten sowie zusätzlich anfallende Durchführungsaufwendungen, insbesondere
Personalaufwendungen, erstattet. Auf Initiative der Bundesregierung hin
unterstützen zudem seit Januar 2021 Bedienstete der Bundeswehr sowie Freiwillige
die Einrichtungen bei der Durchführung von Testungen.
Die am 15. Dezember 2020 in Kraft getretene Coronavirus-Impfverordnung,
die am 8. März 2021 aktualisiert wurde, hat basierend auf den Empfehlungen
der Ständigen Impfkommission beim RKI Bewohnerinnen und Bewohner von
Pflegeeinrichtungen sowie das Personal in diesen Einrichtungen in die erste
Priorisierungsgruppe eingeordnet, um diese als erste vor weiteren Infektionen
und schweren Verläufen zu schützen.
Insbesondere die Impfkampagne in Pflegeheimen zeigt nicht nur eine große
Impfbereitschaft sowohl bei den Bewohnerinnen und Bewohnern als auch bei
den Beschäftigten; erkennbar sind auch die Wirkungen der Impfungen auf die
Infektionsentwicklung.
10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
grippebedingt in den Monaten September 2020 bis Ende 2020 hospitalisierten,
auf Intensivstationen behandelten bzw. verstorbenen Personen, und wie
hoch war diese jeweils in den Vergleichsmonaten der vergangenen fünf
Jahre (bitte nach Jahren und Fallgruppe genau aufschlüsseln)?
Informationen zu Influenzafällen werden wöchentlich durch die
Arbeitsgemeinschaft Influenza im Influenza-Wochenbericht veröffentlicht (
https://influen
za.rki.de/Wochenberichte.aspx). Im Vergleich zu den Vorjahreszeiträumen
wurden deutlich weniger Influenzafälle an das RKI übermittelt und es wird von
einer Zirkulation von Influenzaviren auf extrem niedrigem Niveau in der Saison
2020/21 ausgegangen. Eine Beschreibung der vorangegangenen
Influenzasaisons und ein Vergleich zu den Vorjahren werden jährlich im Bericht zur
Epidemiologie der Influenza in Deutschland veröffentlicht (
https://influenza.rki.de/Sa
isonbericht.aspx).
11. Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
COVID-19-bedingt hospitalisierten, auf Intensivstationen behandelten
oder verstorbenen Person in Deutschland in den Monaten Oktober 2020
bis Ende 2020 im Verhältnis zu der Anzahl der in den vergangenen fünf
Jahren grippebedingt in gleicher Weise betroffenen Personen (bitte nach
Erkrankung, Jahren und Fallgruppe genau aufschlüsseln)?
Die Anzahl der hospitalisierten SARS-CoV-2-Fälle, die von den
Gesundheitsämtern gemeldet werden, wird jeweils dienstags im RKI-Lagebericht
veröffentlicht (siehe Antwort zu Frage 4). Hierbei handelt es sich jedoch um eine
potenzielle Untererfassung, da die Gesundheitsämter nicht in allen Fällen von einer
Hospitalisierung der Fälle erfahren. Die Anzahl der auf Intensivstationen
behandelten SARS-CoV-2-Fälle werden täglich über das Intensivregister berichtet
(
https://www.-intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen).
Aufgrund abweichender Teststrategien und fehlender Informationen zur
Gesamtzahl an durchgeführten Testungen im ambulanten und stationären Bereich
sind die vorliegenden Daten zu COVID-19-Meldungen nicht vergleichbar mit
Meldungen von Influenzafällen gemäß IfSG in den Vorsaisons.
Die Zahl der Influenza-Fälle wird wöchentlich angegeben (siehe Antwort zu
Frage 10). Die Grippewelle in Deutschland beginnt aber erst nach dem
Jahreswechsel oder frühestens Ende Dezember. Ein Vergleich der Zeiträume Oktober
2020 bis Ende 2020 ist nicht zielführend, zumal seit März 2020 durchgehend
andere nicht-pharmakologische Maßnahmen getroffen wurden, um die
Übertragbarkeit von respiratorischen Erregern zu verhindern. COVID-19-Fälle
gleich welcher Schwere unter diesen Voraussetzungen mit der Zahl der
jährlichen saisonalen Grippeerkrankungen (und schweren Verläufen) zu
vergleichen, ist epidemiologisch nicht sinnvoll.
12. Wie hoch war die Anzahl der in den vergangenen fünf Jahren in den
Monaten Oktober bis Ende Dezember in der Bundesrepublik Deutschland
insgesamt hospitalisierten, auf Intensivstationen behandelten und
verstorbenen Personen, und wie hoch liegt diese Zahl in Deutschland – unter
Außerachtlassen derjenigen, die aufgrund einer COVID-19-Erkrankung
zur Behandlung aus dem Ausland in die Bundesrepublik verbracht
wurden – in den Monaten Oktober 2020 bis einschließlich Dezember 2020
(bitte getrennt nach Jahren und Fallgruppe aufschlüsseln)?
Das DIVI-Intensivregister erfasst grundlegend erst seit Mitte März 2020 und
seit Ende April 2020 in Vollabdeckung die Anzahl der Kapazitäten und zu
Behandelnden auf den Intensivstationen. Die Meldepflicht im Rahmen der DIVI
IntensivRegister-Verordnung trat erst zum 16. April 2020 in Kraft. Daher
können für den früheren Zeitraum seitens des DIVI-Intensivregisters keine
Aussagen gemacht werden. Für die Monate Oktober 2020 bis Dezember 2020 kann
seitens des DIVI-Intensivregisters die Frage nur eingeschränkt beantwortet
werden, aus folgenden Gründen:
Das Intensivregister ist auf die Engpass-Erkennung von intensivmedizinischen
Kapazitäten fokussiert. Damit wird die aktuell belegte Kapazität auf der
Intensivstation pro Meldung erfasst. Die Nationalität oder der Hauptwohnsitz der zu
Behandelnden wird im DIVI-Intensivregister nicht erfasst, es werden generell
keine Einzelfall-Daten der zu Behandelnden erfasst, da diese für den Zweck der
Abschätzung verfügbarer Intensivkapazitäten unerheblich sind. Damit ist ein
Außerachtlassen von Personen, die zur Behandlung aus dem Ausland nach
Deutschland gebracht wurden, nicht möglich.
Es wird die Anzahl abgeschlossener intensivmedizinischen Behandlungen nur
für die COVID-19-Behandlungen erhoben und kann nur dafür berichtet
werden. Die Anzahl der COVID-19-Patientinnen und Patienten, die bis heute ihre
Behandlung auf einer Intensivstation abgeschlossen haben, beinhaltet drei
Gruppen: Personen, die auf eine Nicht-Intensivstation verlegt wurden, die auf
eine andere Intensivstation zur Weiterbehandlung verlegt wurden (hier kann es
zu Doppelzählungen kommen) oder die auf der ITS verstorben sind.
Entsprechend der oben genannten Aspekte können folgende Zahlen für
Erwachsene berichtet werden:
Anzahl der von einer Intensivstation (ITS)
verlegten COVID-19-Patientinnen/
Patienten
Anzahl der auf ITS verstorbenen
COVID-19-Patientinnen/Patienten
Oktober 2020 2 423 506
November 2020 7 729 2 662
Dezember 2020 11 620 5 274
Januar 2021 11 690 5 925
Februar bis einschl.
24. Februar 2021 6 727 2 972
13. Aufgrund welcher konkreter Tatsachen geht die Bundesregierung derzeit
davon aus, dass das Gesundheitssystem in Deutschland aufgrund von
COVID-19 überlastet werden könnte (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), insbesondere in Bezug auf die generellen sowie die
intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten?
Das DIVI-Intensivregister erfasst quantitative und qualitative Indikatoren zur
Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten.
Folgende Zahlen für die Behandlung von Erwachsenen wurden durch die
Krankenhäuser an das DIVI-Intensivregister gemeldet, die zur Bewertung der Lage
auf den Intensivstationen dienen:
– Zum Zeitpunkt der höchsten COVID-19-Fallzahl auf ITS am 3. Januar 2021
befanden sich auf deutschen Intensivstationen 5.762 COVID-19-
Patientinnen und Patienten. Damit waren in manchen Bundesländern bis zu 40
Prozent und in einigen Landkreisen teilweise 100 Prozent der belegten Betten
mit COVID-19-Patientinnen und Patienten belegt. Weiter waren im
Bundesdurchschnitt fast 40 Prozent der belegten Beatmungskapazitäten durch
COVID-19-Patientinnen und Patienten belegt.
Es muss dabei für die Interpretation dieser Zahlen unbedingt beachtet
werden, dass auch zahlreiche andere Schwerkranke auf ITS behandelt werden
müssen (z. B. Tumorbehandlung, Herzerkrankungen etc.). Ein derart
anteilige Nutzung der Kapazitäten durch einen Krankheitstyp, in diesem Falle
COVID-19, wird damit von den Intensivmedizinern als sehr hoch benannt.
– Die Behandlung schwerkranker COVID-19-Patientinnen und Patienten
bedarf zudem eines hohen intensivmedizinischen Aufwandes. Der tägliche
Anteil der COVID-19-Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation,
die eine Behandlungen zur Unterstützung in der Atmung benötigen, liegt
bei über 90 Prozent (High-Flow, nicht-invasive, invasive, oder ECMO-
Therapie), dabei um die 60 Prozent der Patientinnen und Patienten mit
invasiver Beatmung als höchste Stufe der respiratorischen Unterstützung.
Zudem muss die Behandlung von infektiösen COVID-Patientinnen und
Patienten unter erschwerten Bedingungen für das Pflegepersonal unter
Isolations- und Schutz-Maßnahmen erfolgen, die Behandlungsdauer schwer
Erkrankter streckt sich weiter häufig über mehrere Wochen.
– Circa 65 Prozent der Intensivbereiche meldeten im
Hauptbelastungszeitraum der 2.Welle, dass sie nur noch „begrenzt“ agieren können oder
„ausgelastet“ sind. Für diese Angaben wird von den Meldenden die
Gesamtsituation des Betriebes einbezogen (Personalmangel, Raummangel aufgrund
nötiger Isolation, Beatmungsgeräte, Materialmangel etc.). Als einer der
Hauptgründe wurde bei den Meldungen der Personalmangel genannt. Damit
waren zeitweise ganze Landkreise als beschränkt oder ganz ausgelastet
angezeigt.
– Die freien und betreibbaren Kapazitäten sind mit Zunahme der COVID-
ITS-Fallzahlen und damit zunehmender Belastung der ITS, die mit
Abnahme einer Betreibbarkeit von Betten einhergeht, ab Mitte Oktober 2020
kontinuierlich und stark gefallen. Die freien Kapazitäten fielen auf ein niedriges
Niveau, im Januar 2021 waren in teils über 10 Bundesländern nur < 10
Prozent und < 15 Prozent freie Kapazitäten vorhanden. Grundlegend wird von
den Intensivbereichen ein Puffer von mindestens 15 Prozent freien
Kapazitäten angestrebt, um eine Reaktions- und Handlungsfähigkeit zur
Behandlung schwer Erkrankter sicherzustellen.
– Für diese Sicherstellung sind Krankenhäuser in vielen Fällen dazu
übergegangen vom Regelbetrieb auf einen Notbetrieb umzustellen, um
Kapazitäten für die Versorgung von COVID-19-Patientinnen und Patienten auf den
Intensivstationen zu schaffen. Auf diese Weise wurden beispielsweise
Operationen verschoben, insofern dies aus ärztlicher Sicht vertreten werden
konnte und die Anzahl der Nicht-COVID-19-Patientinnen und Patienten auf
Intensivstationen wurde entsprechend bewusst reduziert. So konnten
kurzfristig Ressourcen für die Akut-Behandlung gewonnen werden.
Weiter muss beachtet werden, dass nur ca. 50 Prozent der freien betreibbaren
ITS-Betten im DIVI-Intensivregister zur COVID-spezifischen Behandlung
eingesetzt werden können (aufgrund nötiger Isolation, Pflegeaufwand etc).
14. Welche Personengruppen wurden in den Monaten Oktober 2020 bis
einschließlich Dezember 2020 in Deutschland aufgrund von COVID-19
hospitalisiert, intensivmedizinisch versorgt bzw. sind daran verstorben
(bitte nach Alter (in Zehnjahresschritten), Geschlecht,
Staatsangehörigkeit (bei Mehrfachstaatsangehörigkeit bitte alle aufführen) und
Erstwohnsitz sowie betroffenem Bundesland angeben)?
Der Anteil der hospitalisierten und verstorbenen COVID-19 Fälle wird
dienstags im RKI-Situationsbericht veröffentlicht. Diese und weitere klinische
Aspekte können abgerufen werden unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/
N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Klinische_Aspekte.html.
Zur Staatsangehörigkeit der Fälle sind keine Daten verfügbar. Für die
Ermittlung dieser Angabe gibt es keine gesetzliche Grundlage.
15. Wie viele (EU-)Ausländer (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) sind
insgesamt im Jahr 2020 aufgrund einer COVID-19-Erkrankung zur
Behandlung in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden, und wie viele
sind davon intensivmedizinisch behandelt worden bzw. verstorben (bitte
nach Bundesland und Herkunftsland der Behandelten aufschlüsseln)?
16. Wie viele (EU-)Ausländer (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), die
aufgrund ihrer COVID-19-Erkrankung zur Behandlung in die
Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden, werden aktuell in deutschen
Krankenhäusern behandelt, und seit wann ist dies im Einzelnen der Fall (bitte
nach Bundesland und Herkunftsland der Behandelten aufschlüsseln)?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da die Verlegung der Patientinnen und Patienten überwiegend auf Länderebene
sowie im Rahmen von Krankenhaus- oder Städtepartnerschaften organisiert
wurde, hat die Bundesregierung keinen umfassenden Überblick über die in
Deutschland behandelten Patientinnen und Patienten aus dem EU-Ausland.
Anhaltspunkt bieten die Daten, die das Bundesministerium für Gesundheit bei
der Abwicklung des Kostenerstattungsverfahrens nach § 219a Absatz 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erhält. Nach Kenntnis der
Bundesregierung sind im Jahr 2020 insgesamt 284 Patientinnen und Patienten aus
Italien (44), Frankreich (138), den Niederlanden (72) und Belgien (30)
aufgrund einer COVID-19-Erkrankung intensivmedizinisch in Deutschland
behandelt worden.
17. Werden die aufgrund ihrer COVID-19-Erkrankung zur Behandlung in
die Bundesrepublik Deutschland verbrachten und in Deutschland
verstorbenen (EU-)Ausländer (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) vom RKI in
die Statistik der hierzulande an COVID-19 Gestorbenen einbezogen?
Laut Infobrief Nummer 42 an die Gesundheitsämter empfiehlt das RKI, dass
mit meldepflichtigen Erkrankungen bzw. Erreger bei ausländischen Personen,
die sich in Deutschland aufhalten, sofern die Erkrankung in Deutschland
festgestellt wurde, in Deutschland erfasst und übermittelt werden, unabhängig
davon, wie lange sich der Patient in Deutschland aufgehalten hat.
Ausschlaggebend ist der Ort der Diagnose. Bei Personen, die zur Behandlung nach
Deutschland gebracht werden, wird in der Regel noch eine Diagnostik in
Deutschland gemacht und dementsprechend müssen die Fälle auch im System
in Deutschland gemeldet werden. Hintergrund dafür ist, dass nicht
auszuschließen ist, dass ein Patient während seines Aufenthalts andere Personen angesteckt
hat und er somit zu einem Indexfall wird. Die empfohlene Erfassung und
Übermittlung gewährleistet somit, dass die Gesundheitsämter entsprechende
Umgebungsuntersuchungen einleiten können und dadurch weitere Erkrankte bzw.
Infizierte im Umfeld des Erkrankten frühzeitig identifizieren.
Auch Todesfälle ausländischer Bürger an COVID-19 in Deutschland sollen in
der Todesfallstatistik gezählt werden.
Die Anzahl der Personen aus dem Ausland und die Einflüsse auf die deutschen
Fallzahlen ist jedoch sehr gering und kann in Anbetracht der hohen Fallzahlen
als marginal bewertet werden.
18. Wie viele Suizide gab es in den vergangenen fünf Jahren jeweils in
Deutschland, und wie viele sind es im Jahr 2020 gewesen?
Bei der Todesursachenstatistik handelt es sich um eine jährliche Vollerhebung,
deren Aufbereitung in den jeweiligen Statistischen Landesämtern durchgeführt
wird. Nach Aufbereitung aller Daten der Todesursachen werden die
aggregierten Landesergebnisse sieben Monate nach Abschluss des Berichtsjahres an das
Statistische Bundesamt geliefert, wo dann das Bundesergebnis erstellt und
veröffentlicht wird. Die Ergebnisse zum Berichtsjahr 2020 liegen demnach
voraussichtlich zu Beginn des vierten Quartals 2021 vor.
Die Informationen für die zurückliegenden Jahre (2015 bis 2019) sind in der
nachfolgenden Tabelle zu finden:
Anzahl der Gestorbenen absolut Vorsätzliche Selbstbeschädigung
(Pos.-Nr. X60-X84 der ICD-10) Deutschland (insgesamt)
Altersgruppen 2015 2016 2017 2018 2019
Männlich
unter 15 Jahren 6 9 16 9 11
15 Jahre b. u. 20 Jahre 133 139 132 132 121
20 Jahre b. u. 25 Jahre 243 262 233 276 235
25 Jahre b. u. 30 Jahre 340 316 295 300 289
30 Jahre b. u. 35 Jahre 380 398 342 339 329
35 Jahre b. u. 40 Jahre 356 357 369 357 367
40 Jahre b. u. 45 Jahre 458 429 346 348 381
45 Jahre b. u. 50 Jahre 658 670 602 521 451
50 Jahre b. u. 55 Jahre 792 775 735 767 667
55 Jahre b. u. 60 Jahre 768 710 701 739 707
60 Jahre b. u. 65 Jahre 548 600 550 558 600
65 Jahre b. u. 70 Jahre 406 477 490 508 490
70 Jahre b. u. 75 Jahre 580 491 421 431 413
75 Jahre b. u. 80 Jahre 681 714 644 675 649
80 Jahre b. u. 85 Jahre 517 502 568 559 578
85 Jahre b. u. 90 Jahre 353 381 375 412 400
90 Jahre und älter 178 144 166 180 154
alle Altersgruppen 7 397 7 374 6 985 7 111 6 842
Altersgruppen 2015 2016 2017 2018 2019
Weiblich
unter 15 Jahren 13 8 12 5 11
15 Jahre b. u. 20 Jahre 63 66 52 47 42
20 Jahre b. u. 25 Jahre 73 66 70 62 51
25 Jahre b. u. 30 Jahre 87 93 57 76 72
30 Jahre b. u. 35 Jahre 105 96 105 93 88
35 Jahre b. u. 40 Jahre 110 76 92 86 82
40 Jahre b. u. 45 Jahre 163 108 98 115 100
45 Jahre b. u. 50 Jahre 237 254 160 165 148
50 Jahre b. u. 55 Jahre 290 291 291 288 257
55 Jahre b. u. 60 Jahre 266 254 231 255 224
60 Jahre b. u. 65 Jahre 209 207 196 175 212
65 Jahre b. u. 70 Jahre 184 152 160 159 163
70 Jahre b. u. 75 Jahre 247 188 155 155 160
75 Jahre b. u. 80 Jahre 253 228 231 220 200
80 Jahre b. u. 85 Jahre 163 167 152 192 197
85 Jahre b. u. 90 Jahre 133 124 122 119 118
90 Jahre und älter 85 86 66 73 74
alle Altersgruppen 2 681 2 464 2 250 2 285 2 199
Insgesamt
unter 15 Jahren 19 17 28 14 22
15 Jahre b. u. 20 Jahre 196 205 184 179 163
20 Jahre b. u. 25 Jahre 316 328 303 338 286
25 Jahre b. u. 30 Jahre 427 409 352 376 361
30 Jahre b. u. 35 Jahre 485 494 447 432 417
35 Jahre b. u. 40 Jahre 466 433 461 443 449
40 Jahre b. u. 45 Jahre 621 537 444 463 481
45 Jahre b. u. 50 Jahre 895 924 762 686 599
50 Jahre b. u. 55 Jahre 1 082 1 066 1 026 1 055 924
55 Jahre b. u. 60 Jahre 1 034 964 932 994 931
60 Jahre b. u. 65 Jahre 757 807 746 733 812
65 Jahre b. u. 70 Jahre 590 629 650 667 653
70 Jahre b. u. 75 Jahre 827 679 576 586 573
75 Jahre b. u. 80 Jahre 934 942 875 895 849
80 Jahre b. u. 85 Jahre 680 669 720 751 775
85 Jahre b. u. 90 Jahre 486 505 497 531 518
90 Jahre und älter 263 230 232 253 228
alle Altersgruppen 10 078 9 838 9 235 9 396 9 041
Quelle: Statistisches Bundesamt, (DESTATIS) Todesursachenstatistik
19. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr
2020 in Deutschland verstorben, weil notwendige Operationen aufgrund
von Corona-Maßnahmen nicht zeitnah erfolgen konnten?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, wie viele Personen
im Jahr 2020 in Deutschland verstorben sind, weil notwendige Operationen
aufgrund von Corona-Maßnahmen nicht zeitnah erfolgen konnten. Es liegen
keine Hinweise darauf vor, dass Krankenhäuser im Rahmen ihres
Versorgungsauftrags nicht alle medizinisch notwendigen Operationen vorgenommen haben
und von der Aufforderung abgewichen sind, ausschließlich elektive
Operationen und Aufnahmen in medizinisch vertretbaren Fällen zu verschieben. Die
Auswertung der vorliegenden Daten für den Beirat nach § 24 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergab, dass für die Monate März 2020 bis September
2020 die Übersterblichkeit ziemlich exakt der Anzahl der an oder mit
COVID-19 gestorbenen Personen entsprach. Da für das Jahr 2020 noch keine
Todesursachenstatistik vorliegt, können jedoch keine abschließenden Angaben
für das Jahr 2020 gemacht werden.
20. Aufgrund welcher Erkenntnis geht die Bundesregierung seit dem 29.
April 2020 davon aus, dass das Tragen von Alltags- und sogenannte
Community-Masken die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus verhindert
oder zumindest erschwert (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Durch das Tragen einer Bedeckung von Mund und Nase wird nicht die
Filtration eindringender, sondern das Zurückhalten bzw. Abbremsen ausgestoßener,
möglicherweise infektiöser Flüssigkeitspartikel angestrebt. Dadurch ergibt sich
eine geringere Exposition von anderen Personen in der Gemeinschaft.
Zusätzlich zu den Abstandsregeln und anderen Maßnahmen kann das Tragen von
Masken so zum Abbremsen des Infektionsgeschehens beitragen.
Die Erkenntnisse zur Schutzwirkung von Alltags- und sogenannten
Community-Masken wurden im Epidemiologischen Bulletin vom 7. Mai 2020 dargestellt
(
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_2
0.pdf). In der Zwischenzeit wurden weitere Erkenntnisse zur Schutzwirkung
von Masken gewonnen.
Die Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) bzw. Mund-Nasen-
Schutz (MNS) in bestimmten Situationen bildet einen Baustein, der zusätzlich
zu anderen Maßnahmen und bei korrekter Anwendung das Risiko von
Übertragungen reduzieren kann (siehe auch: „Mund-Nasen-Bedeckung im
öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von
COVID-19“, Artikel im Epidemiologischen Bulletin 19/2020,
https://www.rk
i.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf).
Auch in internationalen Richtlinien, z. B. der WHO („Mask use in the context
of COVID-19“,
https://www.who.int/publications/i/item/advice-on-the-use-of-
masks-in-the-community-during-home-care-and-in-healthcare-settings-in-the-c
ontext-of-the-novel-coronavirus-(2019-ncov)-outbreak; Stand 1. Dezember
2020) oder des ECDC („Using face masks in the community: first update –
Effectiveness in reducing transmission of COVID-19“
https://www.ecdc.europ
a.eu/en/publications-data/using-face-masks-community-reducing-covid-19-tran
smission; Stand 15. Februar 2021) finden sich ausführliche Aufarbeitungen der
verfügbaren Evidenz.
Seit Einführung der Maskenplicht wurde der Effekt des Maskentragens in
unterschiedlichen wissenschaftlichen Arbeiten untersucht. In technischen Studien
wird die Rückhaltewirkung von Masken im Labor untersucht. Eine Auswahl
solcher Arbeiten findet sich in den Referenzen (1 bis 3).
Der Gesamteffekt der Maßnahme des Maskentragens in der Pandemie wird
einerseits in Modellierungsstudien (z. B. Referenzen (4 bis 6)) und
epidemiologischen Studien (z. B. Referenzen (7 bis 9)) untersucht:
Referenzen:
1. M. van der Sande, P. Teunis, R. Sabel, Professional and home-made face
masks reduce exposure to respiratory infections among the general
population. PLoS One 3, e2618 (2008).
2. A. Konda et al., Aerosol Filtration Efficiency of Common Fabrics Used in
Respiratory Cloth Masks. ACS Nano, (2020).
3. E. P. Fischer et al., Low-cost measurement of face mask efficacy for
filtering expelled droplets during speech. Science Advances 6, eabd3083
(2020).
4. T. Mitze, R. Kosfeld, J. Rode, K. Wälde, Face Masks Considerably Reduce
COVID-19 Cases in Germany: A Synthetic Control Method Approach.
(2020).
5. T. Wieland, A phenomenological approach to assessing the effectiveness of
COVID-19 related nonpharmaceutical interventions in Germany. Safety
Science 131, 104924 (2020).
6. S. E. Eikenberry et al., To mask or not to mask: Modeling the potential for
face mask use by the general public to curtail the COVID-19 pandemic.
Infectious Disease Modelling 5, 293-308 (2020).
7. C. J. Worby, H.-H. Chang, PREPRINT Face mask use in the general
population and optimal resource allocation during the COVID-19 pandemic.
medRxiv : the preprint server for health sciences, 2020.2004.2004.
20052696 (2020).
8. J. M. Brauner et al., The effectiveness of eight nonpharmaceutical
interventions against COVID-19 in 41 countries. medRxiv, (2020).
9. B. Rader et al., Mask Wearing and Control of SARS-CoV-2 Transmission in
the United States. medRxiv, (2020).
21. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass es weder während des ersten
sogenannten Lockdowns bis Ende April 2020 beim Personal oder den
Kunden im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu irgendeiner
Auffälligkeit in Bezug auf SARS-CoV-2-Ansteckungen, geschweige denn
COVID-19-Erkrankungen, gekommen ist, doch nun während des
zweiten Lockdowns, obwohl dieser Versorgungsbereich während der
Lockdownzeiten die zentrale Anlaufstelle für die gesamte Bevölkerung war
bzw. ist und dort im Frühjahr 2020 noch nicht einmal durchgängig
Masken getragen wurden bzw. einheitliche Vorgaben für Hygienekonzepte
bestanden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
22. Aufgrund welcher Erkenntnisse ist die Bundesregierung davon
ausgegangen, dass der zunächst von ihr mit den Bundesländern für November
2020 vereinbarte Teillockdown, also das zwangsweise Schließen des
Hotelgewerbes, soweit es nicht Dienstreisen betrifft, des stationären
Gastronomiebereichs sowie von Kultur- und Freizeitsporteinrichtungen bzw.
Vergnügungsstätten, wie auch Shisha-Bars (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), die Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen sowie den
Ausbruch von COVID-19-Erkrankungen in spürbarem Umfang
verhindern würde?
Lagen der Bundesregierung Kenntnisse vor, dass es dort trotz der im
Allgemeinen vorgenommenen umfangreichen Hygienemaßnahmen in
diesen Bereichen in auffälliger Weise zu sogenannten Corona-Hotspots
gekommen ist?
Falls ja, welche Einrichtungen sind hier besonders auffällig gewesen
(bitte detailliert nach Einrichtungsart und Fallzahl genau aufschlüsseln)?
Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf den Bericht des RKI vom 17. September
2020 (Epidemisches Bulletin 38/2020): „Infektionsumfeld von erfassten
COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland“ (insbesondere Tabelle 3 und
Tabelle 4).
Der Lagebericht des RKI weist immer dienstags die an das RKI übermittelten
Ausbrüche nach Infektionsumfeld auf (vgl.
https://www.rki.de/DE/Content/Inf
AZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html).
Die Gesundheitsämter in Deutschland ermitteln im Rahmen der
Umgebungsuntersuchung nicht nur Kontaktpersonen, die sich bei dem Fall angesteckt haben
könnten, sondern erheben auch, wo sich ein Fall selbst angesteckt haben könnte
(Quellensuche). Tatsächlich ist es in der Praxis für Gesundheitsämter und
Betroffene oft sehr schwer, die Infektionsquelle einzugrenzen oder zu bestimmen.
Übertragungen im öffentlichen Bereich kamen, sicher auch bedingt durch die
massiven Gegenmaßnahmen, vergleichsweise deutlich seltener vor.
Im privaten Haushalt, in dem die Einhaltung der beschriebenen allgemeinen
Schutzmaßnahmen auch bei Isolation eines bekannten Falles oder bei
Quarantäne einer Kontaktperson nicht immer umsetzbar ist, wurden naturgemäß eine
substantielle Anzahl von Ausbrüchen beschrieben. Häufig sind hier
Infektionsketten von den Gesundheitsämtern auch leichter zu ermitteln. Es hat sich aber
bestätigt, dass intensiver und längerer persönlicher Kontakt mit einem hohen
Übertragungsrisiko einhergeht.
23. Wie konnte es nach Kenntnis der Bundesregierung dazu kommen, dass in
den vergangenen Monaten regelmäßig Feiern ausländischer Familien mit
weit über 100 Teilnehmern in Deutschland stattgefunden haben, durch
häufig SARS-CoV-2-Infektionsherde hierzulande geschaffen wurden
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie hoch ist der Anteil dieser Feiern am Infektionsgeschehen und
insbesondere an den Fällen, bei denen die Kontakte nach Angaben der
Gesundheitsämter nicht mehr nachvollziehbar sind?
Der Vollzug von Corona-Schutzmaßnahmen obliegt grundsätzlich den Ländern
und Kommunen. Die Bundesregierung hat insofern keine Erkenntnisse zu
Feiern ausländischer Familien und möglichen Auswirkungen auf das
Infektionsgeschehen. Bei den Daten zu SARS-CoV-2-Fällen, die dem RKI gemäß
§ 11 IfSG übermittelt werden, werden Informationen zur Nationalität der Fälle
nicht mit erfasst.
24. Wie konnte es dazu kommen, dass nach den Sommerferien 2020 viele
Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten, insbesondere aus der Türkei und
dem Balkan, mit SARS-CoV-2-Infektion nach Deutschland einreisen
konnten, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die Dunkelziffer der
unerkannt aus Risikogebieten mit SARS-CoV-2-infizierten
Reiserückkehrer (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um das
Einschleppen von SARS-CoV-2-Infektionen bzw. COVID-19-Erkrankungen
nach Deutschland zu vermeiden?
Bereits zu Beginn der Corona-Pandemie wurden im März 2020 EU-weit
abgestimmte Einreisebeschränkungen aus Drittstaaten in den erweiterten EU-Raum
erlassen. Einreisen aus der Türkei und Staaten der Balkanregion waren in der
Folge insbesondere zu rein touristischen Zwecken nicht mehr möglich. Bei dem
in der Anfrage genannten Personenkreis der Urlaubsrückkehrer handelt es sich
allerdings überwiegend um Personen mit einem Aufenthaltsrecht in der
Bundesrepublik Deutschland (Deutsche, Freizügigkeitsberechtigte und
Drittstaatsangehörige mit gültigen Aufenthaltstiteln) sowie um Personen, die
entsprechende Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen geltend machen konnten.
Bei Einreisen aus Drittstaaten wurden alle Personen bei ihrer Einreise an den
grenzkontrollpflichtigen Grenzen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU)
2016/399 (Schengener Grenzkodex) kontrolliert. Die Bundespolizei führte
ergänzend intensivierte und verstärkte Maßnahmen zur Überwachung der
grenzkontrollfreien deutschen Binnengrenzen durch und unterstützte dabei auch die
zuständigen Gesundheitsbehörden der Länder. In diesem Kontext wurden u. a.
Informationsflyer über die Test- und Quarantänevorschriften verteilt. In den
Fällen, in denen die Bundespolizei anlässlich ihrer originären
Aufgabenwahrnehmung Personen mit einem Voraufenthalt in einem Risikogebiet feststellte,
wurden die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden unterrichtet. Bei
erkennbaren Infektionsfällen wurden die Gesundheitsbehörden unmittelbar kontaktiert
und weitere Maßnahmen eingeleitet.
In Bezug auf die Republik Türkei sah eine bilaterale Vereinbarung zwischen
dem 4. August 2020 und 8. November 2020 eine Ausnahme von der
Reisewarnung des Auswärtigen Amts für vier touristisch geprägte türkische Provinzen
vor. Voraussetzungen hierfür waren ein im nationalen Vergleich signifikant
niedrigeres Infektionsgeschehen und besondere Schutz- und Hygienekonzepte
für touristische Einrichtungen in den betreffenden Regionen sowie die
Verpflichtung für Reisende aus der Türkei, vor ihrer Reise nach Deutschland einen
SARS-CoV-2-Test durchführen zu lassen. Ein negatives Testergebnis musste
bei Einreise nachgewiesen werden können. Bei positivem Testergebnis musste
eine Hotel-Quarantäne in der Türkei absolviert werden.
Im Zuge der Anpassung der Muster-Quarantäneverordnung des Bundes am
14. Oktober 2020 wurden die genannten Voraussetzungen in § 2 Absatz 3
Nummer 6 auch als Grundlage für weitere eventuelle Vereinbarungen mit
anderen Staaten verankert. Die Vereinbarung musste zum 9. November 2020
suspendiert werden, da seitens der Türkei keine ausreichende Transparenz zum
tatsächlichen Infektionsgeschehen hergestellt wurde.
Zur Dunkelziffer von aus Risikogebieten eingereisten Reiserückkehrern mit
einer unerkannten SARS-CoV-2-Infektion liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Mit der am 14. Januar 2021 in Kraft getretenen Coronavirus-
Einreiseverordnung werden die bei Einreisen geltenden Pflichten gebündelt und je nach
Eintragsrisiko abgestuft.
25. Wieso unterbindet die Bundesregierung nicht unverzüglich jede weitere
Zuwanderung von Migranten in die Bundesrepublik Deutschland,
obwohl es in zahlreichen sogenannten Flüchtlingsunterkünften regelmäßig
zu SARS-CoV-2- bzw. COVID-19-Ausbrüchen und damit nach
Auffassung der Fragesteller zu einer hohen Gefährdung der eigenen
Bevölkerung sowie einer zusätzlichen Belastung des deutschen
Gesundheitswesens kommt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Das Migrationsgeschehen in Deutschland ist vor allem durch die
unionsrechtlich geschützte Zuwanderung aus bzw. Abwanderung in andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union geprägt.
Die Unterbringung und medizinische Versorgung von Schutzsuchenden erfolgt
im Zuständigkeitsbereich der Länder. Die zuständigen Stellen haben
zwischenzeitlich bundesweit standortabgestimmte Schutzkonzepte entwickelt und
umgesetzt. Bundesweit sind ausreichend Quarantänekapazitäten vorhanden. Zur
Unterstützung der lokalen Gesundheitsämter liegen seit dem 10. Juli 2020 mit
Einvernehmen des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI)
Empfehlungen des RKI zu Prävention und Management von COVID-19-
Erkrankungen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für
Schutzsuchende (im Sinne von §§ 44, 53 AsylG) vor (veröffentlicht auf der
Internetseite des RKI:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coro
navirus/AE-GU/Aufnahmeeinrichtungen.html).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]