[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin Neumann, Michael Theurer,
Reinhard Houben, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26724 –
Versorgungssicherheit und Systemstabilität im deutschen und europäischen
Stromnetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 8. Januar 2021 musste das Stromnetz in Südosteuropa vom übrigen
europäischen Stromnetz für etwa eine Stunde abgekoppelt werden (
https://www.ha
ndelsblatt.com/unternehmen/energie/handelsblatt-energie-gipfel-kurz-vor-blac
kout-europas-stromnetz-waere-im-januar-fast-zusammengebrochen/2682016
8.html). Bei dem Noteingriff, durch den auch Lasten von rund 1,7 Gigawatt in
Frankreich und Italien vom Netz genommen wurden, kam es zeitweise zu
einer Senkung der Frequenz um 260 mHz im nordwestlichen Teil des Netzes.
Laut Verband der europäischen Übertragungsnetzbetreiber ENTSO-E stand
der Vorfall aus derzeitiger Sicht in keinem Zusammenhang mit der
Energiewende und dem Ausbau der erneuerbaren Energien.
1. Welche Informationen hat die Bundesregierung derzeit zum Auslöser der
Frequenzabweichung am 8. Januar 2021, bzw. welche Anstrengungen
erfolgen, um die Ursachen festzustellen?
Am 8. Januar 2021 ist es im kontinentaleuropäischen Strom-Verbundgebiet zu
einem sogenannten System-Split, also der Auftrennung des Strom-Verbunds in
Teilnetzgebiete gekommen. Der letzte System-Split im europäischen
Verbundnetz war 2006.
Die Systemstabilität konnte durch die beteiligten europäischen
Übertragungsnetzbetreiber sichergestellt und die Störung nach circa einer Stunde behoben
werden. Amprion und SwissGrid haben hierbei die Aufgabe der
kontinentaleuropäischen Frequenzkoordinatoren für die Netzregionen NORD und SÜD
wahrgenommen.
Der aktuelle Fall eines System-Splits hat gezeigt, dass die vorgesehenen
Maßnahmen und das Zusammenspiel der europäischen Übertragungsnetzbetreiber
grundsätzlich gut funktionieren. Der Systembetrieb war jederzeit sicher und
es gab in Deutschland keine Beeinträchtigung der Verbraucherinnen und
Verbraucher.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27220
19. Wahlperiode 03.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 2. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vorläufige Auswertungen des Verbands der europäischen
Übertragungsnetzbetreiber European Network of Transmission System Operators for Electricity
(ENTSO-E) zeigen, dass im Bereich um Kroatien das Auslösen der
Schutzvorrichtung einer Sammelschienenkupplung in Ernestinovo (Ort in Kroatien) als
initiales Ereignis festgestellt werden kann. In Folge der Trennung dieser
Sammelschienen wurden die Nord-West- und Süd-Ost-Leistungsflüsse voneinander
separiert und weitere Schutzmechanismen benachbarter Netzelemente
kaskadierend ausgelöst.
Die Analysen zu den Ursachen seitens der Übertragungsnetzbetreiber /
ENTSO-E laufen noch.
Die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur (BNetzA)
untersuchen den Vorfall. ENTSO-E plant, Ende Juni 2021 die Untersuchungen
abzuschließen und einen Bericht zu veröffentlichen.
Aufbauend auf den verschiedenen Erkenntnissen führen das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die BNetzA Gespräche mit den
Übertragungsnetzbetreibern, um bei Bedarf notwendige Prozessanpassungen oder
Maßnahmen umzusetzen.
2. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Störung zu beheben?
Nach Aussage von Amprion, dem kontinentaleuropäischen
Frequenzkoordinator für den Bereich Nord, kam es aufgrund der zwischenzeitlichen
Unterfrequenz unterhalb 49,8 Hertz im Hauptgebiet (Deutschland, Frankreich und
Italien) für circa 20 Sekunden zu vertraglich vereinbarten Lastabschaltungen in
Frankreich und Italien. Demnach wurde der Bereich des Normalbetriebs
verlassen, indem es auf Grund der Leistungsbilanz im Netzbereich Nord zu einer
Unterspeisung von rund –6,3 Gigawatt und demnach Unterfrequenz
<49,8 Hertz und im Netzbereich Süd zu einer Überspeisung von rund +6,3
Gigawatt und demnach Überfrequenz >50,2 Hertz kam.
In Deutschland gab es keine Abschaltung von Lasten gemäß Verordnung über
Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten.
Die von den europäischen Übertragungsnetzbetreibern für eine solche Situation
entwickelten Methoden, wie z. B. das nach der Großstörung von 2006
eingeführte European Awareness System (EAS) haben nach Einschätzung der
BNetzA ihre Wirksamkeit im aktuellen Vorfall vom 8. Januar 2021 gezeigt.
Dieses Echtzeitinformationssystem zeigt den Status des Elektrizitätssystems
automatisiert im Einzelnen an und kann somit zu einer zeitnahen und
fundierten Beurteilung der Lage im gesamten Stromnetz beitragen. Es unterstützt das
hohe Maß der Versorgungssicherheit und fördert die europäische
Zusammenarbeit in der Systemsicherheit.
3. Welche dieser Maßnahmen waren gesetzlich vorgeschrieben, und welche
nicht?
Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach dem Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) die Systemverantwortung. Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört ist, sind sie
verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen. Hierfür stehen ihnen nach
§ 13 EnWG netz- und marktbezogene Maßnahmen sowie verschiedene
Reserven zur Verfügung. Die der Bundesregierung bekannten durchgeführten
Maßnahmen bewegen sich alle im Bereich der gesetzlichen Kompetenz der
Übertragungsnetzbetreiber nach § 13 EnWG.
4. Müssen aus den bisherigen Erkenntnissen nach Einschätzung der
Bundesregierung zusätzliche regulatorische oder gesetzgeberische
Maßnahmen erfolgen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Hätten bei einer stärkeren Frequenzabweichung noch weitere
Maßnahmen ergriffen werden können?
Den Übertragungsnetzbetreibern stehen zur Behebung von
Bilanzungleichgewichten zwischen 47,5 Hertz und 52,5 Hertz verschiedene weitere Maßnahmen
zur Verfügung, u. a. ein weiterer Einsatz der Regelleistung sowie vertraglich
gebundener abschaltbarer Lasten.
Würden sehr kurzfristig Erzeugungskapazitäten oder große Verbraucher
ausfallen, dann wären Abweichungen von 800 Megahertz kurzfristig (49,200 Hertz
bis 50,800 Hertz) nach allgemeinem technischem Verständnis und
Vereinbarung erlaubt. Bei jedoch höheren Abweichungen ist von einem massiven Fehler
im Netz auszugehen. Zur Vermeidung von solchen problematischen
Netzzuständen tritt in diesem Fall ein definierter schrittweiser (Lastabwurf-)
Abschaltplan bis zu einer Frequenz von 47,5 Hertz in Kraft.
Im konkreten Vorfall vom 8. Januar 2021 bestand hier jedoch kein Bedarf.
6. Ist der Vorfall als eine Notsituation einzustufen?
Nach derzeitigem Kenntnisstand wird der Vorfall als Stufe 2 der ENTSO-E ICS
(Incidents Classification Scale) – für umfangreiche großflächige Vorfälle –
kategorisiert. Eine genaue Einordnung kann gesichert jedoch erst nach Abschluss
der Untersuchungen durch die Übertragungsnetzbetreiber getroffen werden.
7. Wie hoch darf nach Einschätzung der Bundesregierung das maximale
Defizit bzw. der maximale Überschuss von Leistung im Stromnetz sein,
bevor eine Netzspaltung innerhalb Deutschlands erfolgt?
Das Auftreten einer Netzauftrennung ist nicht von der Leistungsbilanz bzw.
von einem Leistungsbilanzdefizit abhängig. Netzauftrennungen können
auftreten, wenn bei hohen Lastflüssen größere Ausfälle der Netzinfrastruktur
auftreten.
8. Wie oft treten Störungen im deutschen bzw. europäischen Stromnetz auf
(bitte nach Jahren, Ländern und Grad der Störung aufteilen)?
Der Verband der europäischen Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht
jährlich zum 30. September einen Bericht über sämtliche Störungen im
europäischen Stromnetz des davor liegenden Jahres. Die Verpflichtung zur Erstellung
der Berichte ist im Artikel 15 der Leitlinie zum Übertragungsnetzbetrieb (VO
(EU) 2017/1485) kodifiziert. Die letzten Großstörungen im
kontinentaleuropäischen Verbundnetz finden sich in folgender Tabelle:
Datum Region Ursache Folgen
28.09.2003 Italien
Ausfall von Kuppelleitungen
aus Frankreich und der
Schweiz
Versorgungsausfall in Italien
25.11.2005 Münsterland Mastumbrüche wegen anhaf-tendem Schnee
Großflächiger, länger anhaltender regionaler
Versorgungsausfall
04.11.2006 Kontinental-europa
Leitungsausfäll wegen
Überlastung nach geplanter
Freischaltung
Zerfall des kontinentaleuropäischen
Verbundnetzes in drei Teilnetze.
Mit folgendem Ausfall der
Versorgung zahlreicher Verbraucher
31.03.2015 Türkei Ausfall mehrerer Kraftwerke
Trennung der Türkei vom
kontinentaleuropäischen Stromnetz. Ausfall der
Versorgung von 76 Millionen Menschen
für neun Stunden
08.01.2021 Kontinental-europa
Ausfall einer
Sammelschienenkupplung in Kroatien
Zerfall des kontinentaleuropäischen
Verbundnetzes in zwei Teilnetze
Quelle:
https://www.entsoe.eu/network_codes/sys-ops/annual-reports/#incident-classification-scale
9. Wie oft treten Sammelschienenfehler im deutschen bzw. europäischen
Stromnetz auf (bitte nach Jahren aufteilen)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur Häufigkeit von
Sammelschienenfehlern im deutschen und europäischen Stromnetz vor.
10. Ist der Ausfall einer Sammelschienenkupplung Teil der (n-1-)Regel zur
Netzsicherheit im deutschen bzw. europäischen Stromnetz?
Der Ausfall einer Sammelschienenkupplung muss gemäß System Operation
Guideline (SO GL) und der aus Artikel 75 der SO GL abgeleiteten
„Methodology for coordinating operational security analysis“ (CSAM) nicht explizit als
Ausfallvariante überwacht werden. Grund dafür ist, dass
Sammelschienenkupplungen als Teil der Sammelschiene angesehen werden können und ihr Ausfall
– so wie auch der Ausfall ganzer Sammelschienen – in den über die (n-1)-
Sicherheitsrechnungen hinausgehenden Ausfallbetrachtungen berücksichtigt
werden.
11. Welche Auswirkungen kann aus Sicht der Bundesregierung ein
Sammelschienenfehler im schlimmsten Fall nach sich ziehen?
Die tatsächlichen Auswirkungen hängen von der spezifischen Netzsituation ab,
so dass auch großflächige Versorgungsstörungen auftreten können.
Grundsätzlich werden die Übertragungsnetze auf der Grundlage der (n-1)-
Sicherheitsrechnungen mit ausreichenden Reserven betrieben, sodass auch der Ausfall
einzelner Netzbetriebsmittel, so auch einer Sammelschiene, ohne größere
Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit bleibt.
12. War und ist die Zusammenarbeit mit europäischen Partnern gesetzlich
geregelt, oder passiert der Frequenzausgleich als „Goodwill“?
Die europäischen Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß der Verordnung (EU)
2019/944 (Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt) zu einer
Zusammenarbeit verpflichtet.
13. Könnten Großverbraucher bzw. energieintensive Unternehmen die
Bundesrepublik Deutschland verklagen, wenn durch notwendige
Stabilisierungsmaßnahmen des Netzes eine nicht vereinbarte Abschaltung von
Lasten vorgenommen würde, die zu etwaigen Produktionsnachteilen
führte?
Wenn es sich bei einer nicht vereinbarten Abschaltung von Lasten um eine
Maßnahme des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 2 Satz 1 EnWG handelt, ruhen
die Leistungspflichten bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung gemäß
§ 13 Absatz 5 Satz 1 EnWG. Die Haftung für Vermögensschäden ist gemäß
§ 13 Absatz 5 Satz 3 EnWG ausgeschlossen. Ob und unter welchen Umständen
Unternehmen die Bundesrepublik Deutschland verklagen könnten, ist einer
rechtsgutachterlichen Bewertung vorbehalten. Hierzu können keine
Ausführungen gemacht werden.
14. Auf welcher Datenbasis fußt nach Informationen der Bundesregierung
die Analyse der Frequenzabweichung?
Die Untersuchung der Netztrennung vom 8. Januar 2021 basiert auf Daten der
europäischen Übertragungsnetzbetreiber, die in Leit- und Schutzsystemen
erfasst und gespeichert werden. Die Daten können Aufschluss über den Eintritt
und Verlauf der Störung geben.
15. Existiert eine gemeinsame Schnittstelle zum Datenaustausch zwischen
den europäischen Netzbetreibern?
Die europäischen Übertragungsnetzbetreiber tauschen im Rahmen ihrer
Zusammenarbeit regelmäßig Daten untereinander aus. Das umfasst alle Schritte von
der langfristigen Netzausbauplanung über die Systembetriebsplanung bis hin
zum Echtzeitbetrieb. Hier ist beispielsweise das sogenannte European
Awareness System (EAS) zu nennen, über das die europäischen
Übertragungsnetzbetreiber Echtzeitmeldungen über den jeweiligen Systemzustand austauschen.
16. Sind die europäischen Netzbetreiber zu einem Datenaustausch
verpflichtet, und wenn ja, welche Daten müssen ausgetauscht werden?
Die europäischen Übertragungsnetzbetreiber sind nach Titel 2 der Leitlinie für
den Übertragungsnetzbetrieb (VO (EU) 2017/1485) zum Austausch aller für
den sicheren Systembetrieb notwendiger Daten verpflichtet.
17. Ist das europäische Stromnetz bzw. sind die europäischen
Stromnetzbetreiber in der Datenstrategie der Bundesregierung berücksichtigt?
Mit der Datenstrategie hat die Bundesregierung eine umfassende
Innovationsstrategie für gesellschaftlichen Fortschritt und nachhaltiges Wachstum
vorgelegt. Sie umfasst die vier Handlungsfelder Datenbereitstellung und
Datenzugang, innovative verantwortungsvolle Datennutzung, Datenkompetenz sowie
der Staat als Vorreiter einer neuen Datenkultur. So soll u. a. im Rahmen der
Entwicklung sektorspezifischer Datenräume als konkrete Maßnahme der
Aufbau eines Datenraums Energie umgesetzt werden. Denn der Zugang zu und die
Nutzung von Energiedaten auf der Erzeugerseite (Angebote und Potenziale
insbesondere erneuerbarer Energien, Energieversorgungsnetze) wie auch auf der
Verbraucherseite ermöglichen einen flexiblen, möglichst optimal ausgestalteten
und kosteneffizienten Übergang in eine klimaneutrale Energieinfrastruktur
sowie die Ableitung konkreter Maßnahmen zu einem gezielten und passgenauen
Ausbau der Energieinfrastruktur (Datenraum Energie). Wie die weiteren
europäischen Datenräume soll auch der Datenraum Energie zusammen mit den
europäischen Partnern aufgebaut und mit nationalen Maßnahmen flankiert
werden.
18. Sind die relevanten Daten zur Analyse der Frequenzabweichung
öffentlich, bzw. gibt es eine Veröffentlichungspflicht?
Entsprechend der Verpflichtungen in Artikel 15 Absatz 5 der Leitlinie für den
Übertragungsnetzbetrieb muss ENTSO-E im jeweiligen Jahresbericht, der bis
zum 30. September des Folgejahres zu veröffentlichen ist, über entsprechende
Ereignisse berichten. ENTSO-E plant abweichend von dieser Verpflichtung bis
Mitte 2021, also ein Jahr früher, einen umfassenden Untersuchungsbericht zu
den Vorkommnissen am 8. Januar 2021 zu veröffentlichen.
19. Anhand welcher konkreten Kriterien lässt sich der Status der
Versorgungssicherheit in Deutschland feststellen?
Die Kriterien zur Bewertung der Versorgungssicherheit finden sich in § 51
EnWG. Hier lässt sich zwischen einer Angemessenheit der Ressourcen
(„resource adequacy“ im Englischen) und einer Angemessenheit des Stromnetzes
(„transmission adequacy“) differenzieren. Ersteres bedeutet, dass die
Ressourcen zur Stromerzeugung ausreichend sind, um die Nachfrage im Strommarkt zu
decken. Letzteres bedeutet, dass die Kapazität des Stromnetzes hinreichend
groß ist, um die Leistung vom Erzeuger zum Verbraucher zu transportieren.
Das Monitoring dieser Kriterien obliegt der BNetzA im Rahmen des
Versorgungssicherheits-Monitorings. Im Weiteren wird auf die Antworten zu den
Fragen 22 und 25 verwiesen.
20. Welche Berechnungsmethode oder welcher Ansatz wird genutzt, um den
Status der Versorgungssicherheit
a) im Stromnetz,
b) im Energiesektor
festzustellen?
Um Versorgungssicherheit mit Elektrizität umfassend zu beurteilen, ist es
erforderlich, das Gesamtsystem aus Strommarkt und Stromnetz zu analysieren. Da
zudem die europäische Integration des Strommarkts voranschreitet, gibt das
EnWG auch vor, Versorgungssicherheit im europäischen Kontext zu betrachten.
Die Stromerzeugung (ob steuerbar (typischerweise konventionell) oder
erneuerbar (typischerweise dargebotsabhängig)) und die Nachfrage unterliegen
stochastischen Schwankungen wie ungeplanten Kraftwerksausfällen oder nicht
perfekt prognostizierbarem Wetter. § 51 Absatz 4a EnWG sieht deshalb vor,
dass die Analyse der Versorgungssicherheit wahrscheinlichkeitsbasiert erfolgen
soll. In einem ersten Schritt wird hierzu ein Investitionsmodell der
Erzeugungskapazitäten erstellt, das den europäischen Kraftwerkspark abschätzt. Im
zweiten Schritt wird anhand eines Strommarktmodells untersucht, ob dieser
Kraftwerkspark zusammen mit den dargebotsabhängigen erneuerbaren Energien und
flexiblen Lasten zur Deckung der Nachfrage ausreicht, beziehungsweise mit
welcher Wahrscheinlichkeit es zu einer Lastdeckung kommen kann. Die
Stochastik ergibt sich in diesem Zusammenhang durch historische Wetterjahre
und den sich daraus ableitenden Lastzeitreihen und Einspeisungen erneuerbarer
Energien sowie durch Ausfallwahrscheinlichkeiten von Kraftwerken. Durch
eine hinreichend große Anzahl verschiedener Kombinationen an
Kraftwerksausfällen und Wetterjahren wird so ermittelt, mit welcher Wahrscheinlichkeit
das Energieversorgungssystem für die prognostizierten Herausforderungen
gerüstet sein wird.
Netzseitige Versorgungssicherheit bedeutet, dass die Netzinfrastruktur zu jedem
Zeitpunkt stabil betrieben werden kann, auch wenn ein beliebiges
Betriebsmittel ausfällt (sogenannte (n-1)-Sicherheit). Hierbei erfolgt eine Bewertung des
technischen Vermögens der Netzinfrastruktur, die Transportaufgabe, die sich
aus den Ergebnissen des Strommarktmodells ergibt, physikalisch (und ggf.
unter Berücksichtigung von Redispatch-Potentialen) zu bewältigen. In den
Netzberechnungen wird hierzu das europäische Synchronnetz mit Fokus auf
Deutschland betrachtet. Es erfolgt eine europaweite Berechnung der sich
einstellenden Lastflüsse unter Berücksichtigung des jeweils voraussichtlich
aktuellen Netzausbauzustands, aller relevanten Fehlerereignisse und der geltenden
Rahmenbedingungen.
21. Bewertet die Bundesregierung die gewählten Ansätze als ausreichend
und zielführend?
Der gewählte wahrscheinlichkeitsbasierte Ansatz spiegelt den gegenwärtigen
Stand der Wissenschaft wider. Dieser Ansatz wird auch von ENTSO-E bei der
Erstellung des European Resource Adequacy Assessment (ERAA) gemäß
Art. 23 VO (EU) 2019/943 eingesetzt. Insofern wird der Ansatz als ausreichend
und zielführend bewertet.
22. Welche Definition von Versorgungssicherheit legt die Bundesregierung
ihren energiepolitischen Bewertungen und Entscheidungen zugrunde
(vgl. Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/6242)?
Versorgungssicherheit hat für die Bundesregierung allerhöchste Priorität.
Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, die Netz- und Systemstabilität
sicherzustellen. Die BNetzA überwacht die zugehörigen Maßnahmen. Die
Sicherheit der Stromversorgung wird dabei nach den Vorgaben des EnWG
fortlaufend untersucht.
Im Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 20 und 21 verwiesen.
23. Gibt es eine Definition für Versorgungssicherheit im deutschen und
europäischen Energierecht?
Wenn ja, wie lautet diese?
Wenn nein, erachtet die Bundesregierung eine gesetzliche Definition als
sinnvoll?
Für das vom Gesetzgeber vorgesehene Monitoring der Versorgungssicherheit
gibt § 51 EnWG den entsprechenden Rahmen. Im Weiteren wird auf die
Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
(Agency for the Cooperation of Energy Regulators – ACER) auf europäischer Ebene
hat im letzten Jahr eine neue Methode zur Bestimmung eines
Zuverlässigkeitsstandards (Reliability Standard) veröffentlicht, der zum einen auf die
Zahlungsbereitschaft der Konsumenten für zuverlässige Stromversorgung abzielt und
zum anderen Kosten neuer Erzeugungskapazitäten berücksichtigt. Diese
Methode setzt die BNetzA derzeit um.
24. Sind Stresstests vorgesehen, um die Robustheit des Energiesektors, vor
allem des Stromsektors, festzustellen?
Falls ja, wie sind diese ausgestaltet?
Falls nein, wie schätzt die Bundesregierung die Notwendigkeit solcher
Tests ein?
Die Robustheit des elektrischen Energieversorgungssystems wird fortlaufend
untersucht, wobei Änderungen bei Erzeugung, Verbrauch und Infrastruktur im
Rahmen der Energiewende abgebildet werden.
Die Systemanalysen, die gemäß Reservekraftwerksverordnung im jährlichen
Turnus von den Übertragungsnetzbetreibern durchgeführt werden, untersuchen,
welche Maßnahmen im kurz- bis mittelfristigen Zeithorizont ergriffen werden
müssen, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb des elektrischen
Energieversorgungssystems zu gewährleisten. Sie bestimmen vor allem den Bedarf an
Reservekraftwerken.
Die Übertragungsnetzbetreiber haben in ihrer am 10. Februar 2021
veröffentlichten Langfristigen Netzanalyse nach § 34 Absatz 1 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) die Herausforderungen, die sich durch den
Kohleausstieg und die steigenden Anteile erneuerbarer Erzeugung ergeben,
untersucht. Darin kommen sie zu dem Ergebnis, dass alle netztechnischen
Anforderungen (z. B. Spannungshaltung) weiterhin beobachtet und geprüft
werden müssen.
Zudem wird im Rahmen des KVBG durch die Bundesnetzagentur die
sogenannte begleitende Netzanalyse durchgeführt. Diese untersucht die
Auswirkungen der Stilllegungen von Stein- und Braunkohleanlagen auf die Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems und identifiziert
möglichen Handlungsbedarf.
Mit dem Netzentwicklungsplan erfolgt eine robuste und vorausschauende
Netzausbauplanung für einen sicheren und effizienten Netzbetrieb, die aufgrund der
verschiedenen energiewirtschaftlichen Szenarien mögliche Entwicklungen für
einen langfristigen Horizont abbildet.
25. Anhand welcher Kriterien wird die Robustheit des deutschen
Energiesektors gegenüber äußeren Einflüssen festgemacht?
Eine wichtige Kennzahl für die Robustheit der elektrischen Energieversorgung
ist der SAIDI-Index (System Average Interruption Duration Index). Dieser
beschreibt die durchschnittliche Unterbrechungsdauer von Endkunden. Das
elektrische Energieversorgungssystem in Deutschland gehört zu den sichersten der
Welt. Der SAIDI liegt in den vergangenen Jahren im internationalen Vergleich
auf einem konstant niedrigen Niveau.
Berichtsjahr SAIDI nach EnWGGesamt in [Min]
2019 12,20
2018 13,91
2017 15,14
2016 12,80
2015 12,70
Berichtsjahr SAIDI nach EnWGGesamt in [Min]
2014 12,28
2013 15,32
2012 15,91
2011 15,31
2010 14,90
2009 14,63
2008 16,89
2007 19,25
2006 21,53
Quelle:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Inst
itutionen/Versorgungssicherheit/Versorgungsunterbrechungen/Auswertung_Strom/Versorgungsunt
erbrech_Strom_node.html
26. Wie bewertet die Bundesregierung den Einfluss des steigenden Anteils
wetterabhängig einspeisender Erneuerbare-Energien-Anlagen auf
a) die Stabilität des Stromnetzes,
b) die Versorgungssicherheit im Energiesektor?
Auf der Grundlage der in der Antwort zu Frage 24 dargestellten verschiedenen
Analysen zeigt sich, dass der Umbau der Energieversorgung aus Sicht der
Netzstabilität und Netzsicherheit machbar ist. Die Analyse zeigt auch, dass
Anpassungsprozesse im Stromnetz erforderlich sind.
27. Sieht die Bundesregierung derzeit eine Notwendigkeit, die jetzige
Regulatorik zur Systemstabilität im Stromsektor bei einem Anstieg des
Anteils der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent,
80 Prozent bzw. 100 Prozent zu ändern, und wenn ja, in welcher Form?
Die Sicherstellung der Systemstabilität ist die Aufgabe der jeweiligen
Netzbetreiber. Die Übertragungsnetzbetreiber haben in ihrer am 10. Februar 2021
veröffentlichten Langfristigen Netzanalyse nach § 34 Absatz 1 KVBG (
https://ww
w.netztransparenz.de/Weitere-Veroeffentlichungen/Studie-zum-Kohleausstieg)
die Herausforderungen, die sich durch den Kohleausstieg und die steigenden
Anteile erneuerbarer Erzeugung ergeben, untersucht. Darin kommen sie zu dem
Ergebnis, dass alle netztechnischen Anforderungen (z. B. Spannungshaltung)
weiterhin beobachtet und geprüft werden müssen.
28. Wie hoch war die gesicherte Leistung im deutschen Stromnetz in den
Jahren 2010 bis 2020 (bitte nach Bundesländern und Jahren aufteilen)?
Die Antwort bezieht sich auf Teilaspekte der Fragen 28, 29 und 30.
Der Begriff „gesicherte Leistung“ stammt aus dem Konzept der
Leistungsbilanz. Mit der Leistungsbilanz lassen sich jedoch keine belastbaren Aussagen
zum Niveau der Versorgungssicherheit ableiten. Die Leistungsbilanz bildet die
Realität des europäischen Binnenmarktes für Strom nicht ab. Insbesondere
liefert die Leistungsbilanz keine Möglichkeit, die untersuchte Situation bezüglich
ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten. Derartige Analysen müssen
jedoch wahrscheinlichkeitsbasiert erfolgen und mehrere Wetterjahre und eine
Vielzahl von unterschiedlichen Verfügbarkeiten der Kraftwerke in Europa
untersuchen. Beides leistet eine Leistungsbilanz nicht.
Daher wird nach Stand der Wissenschaft zur Bewertung der
Versorgungssicherheit ein wahrscheinlichkeitsbasierter Ansatz, der den Stromaustausch mit dem
Ausland sowie die Eintrittswahrscheinlichkeiten verschiedener Einflussgrößen
(z. B. Kraftwerksausfälle) adäquat abbildet, herangezogen. Hierbei wird die je
untersuchter Stunde verfügbare Kapazität üblicherweise anhand von Annahmen
zu den Verfügbarkeiten der einzelnen Energieerzeuger (z. B. Gaskraftwerke)
sowie der auf historischen Daten basierenden prognostizierten Einspeisung
erneuerbarer Energien bestimmt.
Die Betrachtung einer Vielzahl verschiedener Situationen ergibt in ihrer
Summe eine Aussage darüber, wie sich voraussichtlich die verfügbare Leistung und
die nachgefragte Last ausgleichen werden und in welchem Anteil der Stunden
mit einem Ausgleich zu rechnen ist. Hieraus lassen sich, unter Heranziehung
von Schwellenwerten (siehe die Antworten zu den Fragen 22 und 23) eine
Prüfung und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen ableiten.
Die installierte Leistung an Kraftwerkskapazitäten ist eine Ausgangsbasis
obiger Betrachtungen. Die aktuell installierte Leistung je Energieträger und
Bundesland kann der angehängten Tabelle entnommen werden. Weitergehende
Informationen zur aktuell installierten Leistung und vergleichbare Informationen
für die zurückliegenden Jahre sind in den Monitoringberichten der
Bundesnetzagentur veröffentlicht (
www.bundesnetzagentur.de/monitoringberichte).
29. Wie hoch war die Höchstlast im deutschen Stromnetz in den Jahren 2010
bis 2020 (bitte nach Bundesländern und Jahren aufteilen)?
Die jährliche Höchstlast ist für Deutschland und die deutschen Regelzonen für
die Jahre 2015 bis 2020 in folgender Tabelle aufgeführt. Daten zu weiteren
Zeiträumen vor 2015 oder eine Aufschlüsselung nach Bundesländern liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Jahr
Deutschland 50Hertz Amprion TenneT TransnetBW
Last
[MW]
Datum;
Uhrzeit
Last
[MW]
Datum;
Uhrzeit
Last
[MW]
Datum;
Uhrzeit
Last
[MW]
Datum;
Uhrzeit
Last
[MW]
Datum;
Uhrzeit
2015 77.716 24.11.1517:45 15.868
04.02.15
18:00 28.583
24.11.15
17:45 24.990
17.09.15
11:45 10.253
10.12.15
12:00
2016 79.620 11.01.16 11:15 16.048
22.01.16
17:45 32.486
11.01.16
11:15 24.608
07.12.16
17:15 11.854
03.11.16
11:30
2017 79.440 13.12.17 17:00 16.056
13.12.17
17:15 29.791
27.11.17
11:30 24.296
11.01.17
11:30 11.045
23.01.17
10:15
2018 80.824 28.02.18 18:45 17.040
27.02.18
19:00 30.092
23.11.18
11:00 24.488
28.02.18
18:30 10.147
02.03.18
09:30
2019 77.388 22.01.19 17:45 16.244
28.11.19
18:00 28.848
16.01.19
13:00 24.060
22.01.19
17:45 10.002
07.02.19
11:30
2020 76.892 03.12.20 17:45 16.716
10.03.20
18:45 29.268
13.02.20
13:00 23.796
03.12.20
17:45 10.812
09.12.20
12:00
Quelle: SMARD.de
30. Mit welchem Prozentwert bewertet die Bundesregierung die gesicherte
Leistung folgender Anlagen zur Stromerzeugung: Photovoltaik-,
Windenergie-, Biomasse-, Geothermie und Wasserkraftanlagen?
Siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 28.
Aufgrund der in den letzten Jahren weiterentwickelten Methoden liegen der
Bundesregierung nur Werte zur gesicherten Leistung je Technologie vor, die
aus älteren Quellen stammen: 0 Prozent für Photovoltaik, ca. 5 Prozent für
Windenergie, ca. 90 Prozent für Biomasse, rund 40 Prozent für Laufwasser und
ca. 90 Prozent für Pumpspeicher. Der Wert für Windenergie steigt bei einer
europäischen Betrachtung.
Zur Geothermie liegen der Bundesregierung keine spezifischen Informationen
vor.
Drucksache 19/27220 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]