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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2020
(insgesamt 32 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
30.03.2021
Aktualisiert
04.03.2024
BT19/2673816.02.2021
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2020
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen,
Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2020
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur
wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei
inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen
vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders
angegeben, Bundestagsdrucksache 19/18498). Die sogenannte bereinigte Schutzquote,
bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr
2019 bei 56,6 Prozent, gegenüber der von der Bundesregierung verwandten
unbereinigten Schutzquote in Höhe von 38,2 Prozent. Die Statistikbehörde EU-
ROSTAT (Statistisches Amt der Europäischen Union) verwendet ebenfalls eine
um bestimmte formelle Entscheidungen (insbesondere Dublin-Entscheidungen)
bereinigte „Anerkennungsrate“, diese lag nach deren Berechnungen im Jahr
2019 für Deutschland bei 46 Prozent (70 320 Anerkennungen, https://ec.europ
a.eu, Pressemitteilung vom 27. April 2020).
Hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst
negativen Entscheidung des BAMF. Gegen 75 Prozent aller ablehnenden BAMF-
Bescheide wurde im Jahr 2019 geklagt. Fast die Hälfte aller Asylklagen
(44,7 Prozent) endete 2019 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B.
wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden,
wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im
Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird.
„Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen
mit schlechten Erfolgsaussichten, die wichtigsten Herkunftsländer hierbei
waren: Afghanistan, Syrien, Nigeria und Irak. Auch wenn ein Gericht entscheidet,
dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies
z. B. als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf
Bundestagsdrucksache 19/4961).
Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur
tatsächlich inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach
Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden
im Klageverfahren im Jahr 2019 in Höhe von 26,4 Prozent – das BAMF gibt
demgegenüber eine Aufhebungsquote in Höhe von nur knapp 15 Prozent an
(„Gerichtsstatistik 2019“, Meldung vom 30. März 2020, www.bamf.de). Bei
afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote im Klageverfahren
2019 bei 48,7 Prozent, d. h., fast jeder zweite Bescheid erwies sich nach einer
gerichtlichen Überprüfung als falsch (Somalia: 44,4 Prozent, Iran: 38 Prozent).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26738
19. Wahlperiode 16.02.2021
In absoluten Zahlen mussten die Verwaltungsgerichte 2019 insgesamt 22 302
BAMF-Bescheide korrigieren, zudem änderte das BAMF von sich aus weitere
3 831 Bescheide – gut 26 000 Schutzsuchende, die vom BAMF zunächst
abgelehnt worden waren, erhielten 2019 also nachträglich doch noch einen
Schutzstatus (gut 70 000 Anerkennungen des BAMF gab es im Jahr 2019 insgesamt).
Zuletzt räumte die Bundesregierung ein (vgl. Antwort zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ bei Gericht
keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als
Bestätigung der Entscheidungspraxis des BAMF gewertet werden können.
Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Standorte des
BAMF ist enorm: Bei afghanischen Schutzsuchenden lag sie im Jahr 2019
zwischen 32,5 und 84,7 Prozent, bei irakischen zwischen 1,8 und 91,9 Prozent, bei
iranischen zwischen 8 und 67,4 Prozent, bei somalischen zwischen 23,7 und
94,7 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden zwischen 25,1 und 96,6
Prozent. Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten fielen z. B. die BAMF-
Standorte Frankfurter Flughafen, Heidelberg, Chemnitz, Trier,
Eisenhüttenstadt, Zirndorf und Berlin auf. Das Forschungszentrum des BAMF hatte u. a.
folgende Erklärungen für eine abweichende Entscheidungspraxis im BAMF
benannt: ein besonderes „Mikroklima“ in der jeweiligen Organisationseinheit, die
Zusammensetzung des Personals und lokale Auslegungen von Leitsätzen. Das
wurde von der Bundesregierung zunächst als „hypothetisch“ bewertet (Antwort
zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/6786), auf Nachfrage (Antwort zu
Frage 4f auf Bundestagsdrucksache 19/18498) hieß es, dass
Qualitätssicherungsmaßnahmen und Schutzquotenüberprüfungen „den hypothetischen
lokalen (Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen“. In
Bezug auf die Herkunftsländer Nigeria und Eritrea wurden Leitsätze und
Textbausteine geändert, um Entscheidungen zu vereinheitlichen, die
Entscheidungspraxis in Bamberg wurde beanstandet, weil es nicht nachvollziehbare
Abweichungen gegeben habe (ebd., Frage 4b). In der „Zeitschrift für Ausländerrecht“
(ZAR 7/2020, 223 ff.) erklärte die Vize-Präsidentin des BAMF, Ursula Gräfin
Praschma, unterschiedliche Schutzquoten ließen sich vor allem auf individuell
unterschiedliche Sachverhalte und Merkmale der jeweiligen Asylgesuche
zurückführen. In einer Entgegnung (ZAR 1/2021, S. 10 ff.) legte Prof. Dr. Gerald
Schneider aufgrund empirischer Daten zu Asylsuchenden in Deutschland dar,
dass diese individuellen Merkmale gerade keinen messbaren Effekt auf die
Schutzgewährung hätten.
Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h.,
es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen,
hierunter auch Personen, „die zuvor im Wege des legalen Familiennachzugs
eingereist sind“, so die Bundesregierung (Antwort zu Frage 2b auf
Bundestagsdrucksache 19/13945). Beim GFK-Status (GFK = Genfer
Flüchtlingskonvention) lag dieser Anteil des Familienschutzes im Jahr 2019 bei 80,6 Prozent
(2017: 24,5 Prozent, 2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen außer
Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen Asylsuchenden im Jahr 2015
noch zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK zugesprochen
wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp 5 Prozent (vgl. Valentin
Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF“,
in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, Seite 356). Die meisten GFK-Status werden
derzeit also an Familienangehörige infolge einer früheren Spruchpraxis des
BAMF erteilt, ansonsten fiele die Entscheidungspraxis des BAMF weitaus
restriktiver aus.
Bei der Mehrheit aller Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um
Kinder und Jugendliche, 2019 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden
bei 50,1 Prozent, 1,9 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Bei
31 417 Asylanträgen (22 Prozent aller Anträge) ging es um in Deutschland
geborene Kinder von Geflüchteten: 2 567 waren Kinder von Asylsuchenden,
10 319 von anerkannten Flüchtlingen, bei vielen der übrigen 18 531
„nachgeborenen“ Asylsuchenden dürfte es sich um Kinder von Geduldeten oder
Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) handeln, für die nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes
(AsylG) bei Geburt in Deutschland ein Asylantrag von Amts wegen als gestellt
gilt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat knüpft vor diesem
Hintergrund in seiner Asylantragsstatistik seit Januar 2020 zentral an der Zahl
„grenzüberschreitender Asylerstanträge“ an, bei der Anträge für hier geborene
Kinder nicht berücksichtigt werden (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pres
semitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel
16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
– GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2020 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für
die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes
dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende
Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG bzw. GFK,
einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz
zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach
Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter
Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz),
subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale
Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in
jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko,
Tunesien, Georgien, Armenien und die Türkei sowie zu allen sicheren
Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie zu
Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich
machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den
genannten Zeiträumen?
c) Wie hoch war im Jahr 2020 der Anteil internationalen
Flüchtlingsschutzes (Asylberechtigung bzw. Schutz nach GFK, bitte
differenzieren) bzw. subsidiären Schutzes an allen inhaltlichen BAMF-
Entscheidungen (ohne formelle Entscheidungen), wenn die im Rahmen des
Familienschutzes gewährten Schutzstatus nicht berücksichtig werden
(bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie lauten im Vergleich dazu diese Werte für das Jahr 2015 (bitte
wie zuvor differenzieren), und wie erklärt und bewertet die
Bundesregierung den in diesem Zeitraum z. B. bei syrischen, aber auch
eritreischen oder irakischen Flüchtlingen drastisch gesunkenen Anteil
gewährten Schutzes nach der GFK, wenn Schutzstatus im Rahmen des
Familienasyls nicht berücksichtigt werden (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller und mediendienst-integration.de: Wie hat sich die
Entscheidungspraxis entwickelt?)?
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes –
AsylG – (GFK) im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2020 beruhten
auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung
bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und
relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits
Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärer Schutz –
differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland
geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen verfügten
zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigem
Aufenthaltstitel (Welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen
verfügten zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur
Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten (bitte wie in der Antwort zu
Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 19/22023 differenzieren)?
3. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten
Schutzquoten und absoluten Fallzahlen für die Herkunftsländer Syrien, Afghanistan,
Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria und Türkei im Jahr 2020, differenziert
nach Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche
Organisationseinheiten mit über 50 entsprechenden Entscheidungen auflisten und nach den
Quoten auf- oder absteigend sortieren)?
Wie lauten diese Werte zur bereinigten Schutzquote der
Organisationseinheiten, wenn Entscheidungen zur Gewährung eines Familienschutzes nicht
berücksichtigt werden (bitte wie zuvor differenzieren)?
4. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im zweiten Halbjahr 2020 wegen signifikant negativer oder signifikant
positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten)
Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in
Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen
und in Tabellenform wie in der Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 19/22023 darstellen)?
Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten
für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und
inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet,
bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen
(bitte entsprechende Ausführungen auch zum Schutzquotenbericht für das
erste Halbjahr 2020 nachholen, die in der Antwort zu Frage 4a auf
Bundestagsdrucksache 19/22023 noch nicht möglich waren)?
5. Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass im ersten Halbjahr
2020 im ANKER-Zentrum in Manching die bereinigte Schutzquote bei
afghanischen Asylsuchenden mit nur 27,6 Prozent (bei 112 Entscheidungen)
mit Abstand im bundesweiten Vergleich am niedrigsten war (vgl. Antwort
zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), und warum wird das
ANKER-Zentrum in Manching bei der Aufzählung der
Organisationseinheiten mit deutlicher Unterschreitung der bereinigten Schutzquoten im
ersten Halbjahr 2020 (vgl. ebd., Antwort zu Frage 4) bei afghanischen
Schutzsuchenden nicht genannt (bitte ausführen)?
6. Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
19/3148 zu Frage 31, in der es heißt, dass die von EUROSTAT verwandte
statistische Angabe bzw. Größe „endgültiger Berufungsbescheide“ sowohl
rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, falls Rechtsmittel eingelegt
wurden, enthalte, als auch Behördenbescheide, wenn diese bestandskräftig
wurden, weil keine Rechtsmittel eingelegt wurden – wovon alle
erstinstanzlichen Entscheidungen des BAMF abgezogen würden –, damit
vereinbar, dass EUROSTAT in der Pressemitteilung 70/2020 vom 27. April
2020 erklärt, dass ein endgültiger Berufungsentscheid „eine Entscheidung
in der letzten Instanz des administrativen/juristischen Asylverfahrens als
Ergebnis eines von einem in der vorherigen Verfahrensstufe abgewiesenen
Asylbewerber eingelegten Rechtsmittels“ bezeichne, was dem Wortlaut
nach so zu verstehen ist, dass Rechtsmittel eingelegt worden sein müssen
und keine mangels Rechtsmitteleinlegung bestandskräftig gewordenen
Behördenbescheide gemeint sein können (bitte ausführen und den
Widerspruch auflösen: berechnet EUROSTAT diese Quote nach Auffassung der
Bundesregierung falsch, haben EUROSTAT und Bundesregierung eine
unterschiedliche Auffassung der hier maßgeblichen Begriffe oder
Berechnungsweisen, welche anderen Erklärungen gibt es; bitte nachvollziehbar
darlegen)?
7. Wie ist es zu erklären, dass die Bundesregierung in der Antwort zu
Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/19333 für das Jahr 2019 insgesamt
70 328 Schutzgewährungen durch das BAMF benennt – was den Angaben
von EUROSTAT in der Pressemitteilung 70/2020 vom 27. April 2020 zu
70 320 Schutzgewährungen in Deutschland im Jahr 2019 in der ersten
Instanz fast genau entspricht –, und ihren diesbezüglichen Angaben zufolge
im selben Jahr durch die Gerichte zusätzlich insgesamt 22 353
Schutzstatus erteilt wurden (die geringe Differenz zu 22 302 Schutzgewährungen
durch die Verwaltungsgerichte in der ersten Instanz laut Antwort zu
Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/18498 ergibt sich vermutlich durch
Schutzgewährungen in höheren Gerichtsinstanzen), während EUROSTAT
für Deutschland für 2019 zusätzlich 45 910 gewährte Schutzstatus durch
„endgültige Berufungsentscheide“ vermeldet (a. a. O.), was nach Ansicht
der Fragestellerinnen und Fragesteller erklärungsbedürftig erscheint, weil
die Zahlen der vom BAMF gewährten Schutzstatus nach beiden Quellen
(fast) übereinstimmen und somit fraglich ist, wie EUROSTAT auf 45 910
zusätzlich gewährte Schutzstatus in der Berufungsinstanz kommt, obwohl
die Gerichte nach Angaben der Bundesregierung nur gut 23 000
zusätzliche Schutzstatus erteilt haben sollen (bitte nachvollziehbar ausführen)?
8. Entspricht die Verfahrensweise im Umgang mit einem im Glauben
konvertierten iranischen Asylsuchenden (vgl. Christ & Welt, Seite 64: „Er glaubt.
Das Amt glaubt ihm nicht“; zwei Pressesprecher des BAMF waren beim
Gespräch mit dem Journalisten anwesend und ergänzten schriftlich) den
internen Vorgaben und Qualitätsvorstellungen im BAMF, wenn es
demnach zwei mehrstündige Anhörungen durch zwei verschiedene Anhörer
gab, die Entscheidung, d. h. die Ablehnung jedoch von einem Dritten
getroffen und so begründet wurde, dass nicht glaubhaft gemacht worden sei,
dass der Betroffene „aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben
übergetreten ist“, obwohl der Entscheider bei den Anhörungen gar nicht
dabei war und sich so kein eigenes Bild von der Glaubhaftigkeit des
Vorbringens machen konnte (in dem Artikel heißt es, dem Asylsuchenden sei
im Bescheid vorgeworfen worden, seine Wortwahl sei „farblos, kurz, glatt
und lediglich zielgerichtet“ gewesen, den Anhörungsprotokollen zufolge
sei die Erzählung des Asylsuchenden jedoch „anschaulich und detailreich“
gewesen)?
Inwieweit wird es in diesem Fall gegebenenfalls eine interne Überprüfung
der Ablehnungsentscheidung geben, um gegebenenfalls auch das damit
befasste Gericht entlasten zu können, und inwieweit hat es eine interne
Qualitätskontrolle zu diesem Bescheid mit welchem Ergebnis gegeben, vor
dem Hintergrund, dass die Bundesregierung im März 2019 in der Antwort
zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 19/8701 ausführte, dass eine
Einheit von Anhörer und Entscheider nach Dienstanweisung grundsätzlich
vorgesehen ist und hierzu, bei wenigen Ausnahmen, vollständig wieder
zurückgekehrt werden soll?
9. Was wurde bzw. wird innerhalb des BAMF unternommen, um die Vorgabe
des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer in
Bezug auf Abschiebungen nach Syrien umzusetzen, „ab 1. Januar 2021
jeden einzelnen Fall genau“ zu prüfen und zu „versuchen, eine Abschiebung
zu ermöglichen“ (Seehofer gegenüber der Bild am Sonntag laut Der
Spiegel vom 27. Dezember 2020; bitte so differenziert und genau wie möglich
darlegen)?
Um welche Größenordnung von Verfahren geht es dabei, welche
Personengruppen bzw. Verfahren werden dabei in welcher Weise gesondert
geprüft, gibt es auch rückwirkende Neubeurteilungen bzw. Rücknahmen oder
Widerrufe in solchen Fällen, in denen zuvor zumindest ein
Abschiebungsverbot ausgesprochen wurde, und in wie vielen Fällen seit 2015 wurde bei
Asylsuchenden aus Syrien selbst ein Abschiebungsverbot verneint, so dass
eine Abschiebung rein rechtlich möglich wäre (ohne formelle
Erledigungen, bitte nach Jahren und Quartalen auflisten und nach ablehnenden
Entscheidungen bzw. Widerrufen bzw. Rücknahmen differenzieren)?
10. Hat das BAMF seine internen Vorgaben, Herkunftsländerleitsätze usw. in
Bezug auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen beim
Herkunftsland Afghanistan, insbesondere auch bei gesunden, alleinstehenden
Männern und mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie,
geändert oder plant sie dies (bitte so genau wie möglich darlegen)?
Wird das BAMF auch vor dem Hintergrund einer diesbezüglich teilweise
geänderten Rechtsprechung mehrerer (Ober-)Verwaltungsgerichte, die
nunmehr auch bei gesunden jungen Männern Abschiebungsverbote
feststellen (vgl. z. B.: Flüchtlingsrat Niedersachsen: Droht eine Abschiebung
aus Niedersachsen nach Afghanistan?; Pro Asyl: Aus guten Gründen.
Immer wieder stoppen Gerichte Abschiebungen nach Afghanistan), und
angesichts der hohen Aufhebungsquote von BAMF-Bescheiden beim
Herkunftsland Afghanistan (vgl. z. B.: Verwaltungsgerichte: Tausende
abgelehnte Asylbescheide aufgehoben; tagesschau.de) gezielt beklagte und
gerichtlich noch anhängige Ablehnungsbescheide zum Herkunftsland
Afghanistan intern noch einmal überprüfen, auch um die Gerichte in diesen
Fällen bei einer geänderten Einschätzung gegebenenfalls entlasten zu können
(bitte begründen)?
11. Welche Konsequenzen wurden innerhalb des BAMF aus dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Januar 2021 in der
Rechtssache C-441/19 zur Unzulässigkeit von Rückkehrentscheidungen bei
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit ungeklärten
Aufnahmemöglichkeiten im Rückkehrstaat gezogen oder sind geplant (vgl. auch: EuGH
stärkt die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen! | PRO ASYL; bitte so
genau wie möglich darlegen), und inwieweit wird bislang bzw. derzeit bei
minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden im Asylverfahren vor Erlass
einer Abschiebungsandrohung geprüft, inwieweit es geeignete
Aufnahmemöglichkeiten im Rückkehrstaat gibt?
Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu (ebd.), dass das
bisherige Vorgehen in Deutschland, solche jugendlichen unbegleiteten
Minderjährigen im Falle einer Ablehnung eines Schutzes trotz der ungeklärten
Lage im Rückkehrstaat bis zur Volljährigkeit lediglich zu dulden, mit dem
genannten Urteil des EuGH und dem vorrangig zu berücksichtigenden
Kindeswohl nicht vereinbar ist (bitte ausführen)?
Wie soll in Fällen bereits erfolgter Ablehnungen unbegleiteter
minderjähriger Asylsuchender (ohne Prüfung geeigneter Aufnahmemöglichkeiten im
Rückkehrstaat) verfahren werden, wie viele minderjährige unbegleitete
Asylsuchende wurden in den letzten Jahren (seit 2015) abgelehnt (bitte
nach Jahren und wichtigsten Herkunftsländern auflisten), wie viele von
diesen sind jetzt noch unter 18 Jahre alt, und wie viele von ihnen werden
derzeit geduldet oder haben eine Aufenthaltserlaubnis (bitte so genau wie
möglich auflisten)?
12. Wie viele Asylsuchende wurden im Gesamtjahr 2020 registriert (bitte nach
Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den
jeweiligen Monaten gegenüberstellen)?
13. Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im Gesamtjahr 2020 nach
Angaben des Ausländerzentralregisters eine Ausreise registriert, obwohl
noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war (bitte auch nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern differenzieren)?
14. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im
Gesamtjahr 2020 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise,
sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF
hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
15. In wie vielen Fällen wurden im Gesamtjahr 2020 (bitte nach Quartalen
auflisten und Gesamtzahlen nennen) mobile Datenträger von
Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den
zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?
a) Zu welchem Anteil verfügten im Jahr 2020 Asylsuchende, deren
Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend
sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile
Datenträger-Geräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen
werden und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst
nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den
Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Daten-Auslesung im Jahr 2020
erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das
Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie
vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung
durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung
(bitte so differenziert wie möglich antworten und in absoluten und
relativen Zahlen darstellen)?
c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Daten-
Auslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu
geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden
zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu
widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen
Zahlen darstellen)?
d) Welche gerichtlichen Entscheidungen zur Auswertung mobiler
Datenträger durch das BAMF sind inzwischen ergangen (bitte etwaige
Entscheidungen bzw. Verfahren konkret benennen und kurz darstellen),
und welche Konsequenzen für die Praxis des BAMF wurden hieraus
gegebenenfalls gezogen (bitte darstellen)?
16. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal 2020 bzw. im
Gesamtjahr 2020 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier
geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden
in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren
bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und
in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die
Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende
Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten)
Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
17. Wie viele der Asylsuchenden im vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr
2020 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von
Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
wie viele dieser waren Kinder von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen oder sonstigen Personen (bitte differenzieren)?
18. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020 einen Asylerstantrag
gestellt (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern
aufgliedern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten
Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus
und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
19. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im vierten Quartal 2020
bzw. im Gesamtjahr 2020 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei
aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben,
wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte
nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal 2020 bzw. im
Gesamtjahr 2020 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte differenziert
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben und zudem jeweils in
Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
21. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im vierten Quartal 2020
bzw. im Gesamtjahr 2020 an welchen Flughafenstandorten mit welchem
Ergebnis durchgeführt (bitte auch Anteil der Minderjährigen, der
unbegleiteten Minderjährigen und die zehn wichtigsten Herkunftsländer angeben)?
22. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr
2020 (soweit vorliegend, bitte jeweils in der Differenzierung wie in der
Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/18498 darstellen:
Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren,
Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw.
nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der
Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch
zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien,
Georgien, Armenien und Türkei angeben – aus Gründen der
Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind
Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder
Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf
einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den
zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele
dieser Verfahren wurden im Jahr 2020 mit welchem Ergebnis entschieden
(bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind
ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2020
Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben
und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in
Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den als sicher
erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der
Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet,
unzulässig bzw. Dublin-Bescheid)?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
d) Welche Entscheidungen wurden in Asylgerichtsverfahren im Jahr 2020
(soweit vorliegend) insgesamt getroffen, differenziert nach
Bundesländern, wichtigsten Herkunftsstaaten und erster bzw. zweiter Instanz?
e) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
Jahr 2020 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen
basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem
Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
f) Bei wie vielen der Klagen und Rechtsschutzanträge im Asylbereich im
Jahr 2020 ging es um Dublin-Bescheide, bei wie vielen um
Schutzgewährungen in einem anderen Mitgliedstaat (bitte differenzieren und
zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), und wie
wurden die Eilverfahren zu Dublin-Bescheiden bzw.
Schutzgewährungen in einem anderen Mitgliedstaat (bitte differenzieren) im Jahr 2020
entschieden (bitte in absoluten und relativen Zahlen und so
differenziert wie möglich angeben)?
g) Wie lauten die differenzierteren Angaben des BAMF zu der Kategorie
„sonstige Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das Jahr
2020?
h) Wie lauten die 15 Organisationseinheiten des BAMF mit den höchsten
Aufhebungsquoten ihrer Bescheide durch die Gerichte (bitte mit
absoluten und relativen Zahlen auflisten), und wie werden diese erhöhten
Aufhebungen jeweils erklärt, bzw. inwieweit wird im Rahmen der
Qualitätskontrolle dem nachgegangen, was die Gründe für diese
vermehrten gerichtlichen Aufhebungen sind (bitte ausführen)?
23. Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF
für das vierte Quartal 2020 bzw. das Gesamtjahr 2020?
24. Wie viele Asylanhörungen gab es im vierten Quartal 2020 bzw. im
Gesamtjahr 2020 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
25. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche
bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen,
Georgien, Armenien und der Türkei im vierten Quartal 2020 bzw. im
Gesamtjahr 2020?
26. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina im Jahr 2020 gestellt (bitte jeweils auch den
prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese
Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
27. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation,
Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben
zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren,
Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen)?
28. Wie viele Asylverfahren wurden im vierten Quartal 2020 bzw. im
Gesamtjahr 2020 eingestellt (bitte nach Gründen und den 15 wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
29. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im vierten
Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020 gegenüber abgelehnten
Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde im
vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020 ein Schutzstatus an
Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte jeweils nach Status
und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
30. Wie viele Asylgesuche gab es im vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr
2020 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren; außerdem differenzieren, ob
das Asylgesuch im Kontext einer unerlaubten Einreise gestellt wurde)?
31. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer im vierten Quartal 2020 bzw.
im Gesamtjahr 2020 mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den
zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
32. Welche Angaben lassen sich für das vierte Quartal 2020 bzw. das
Gesamtjahr 2020 zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum
Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum
Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und
differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern), und
warum werden keine Daten dazu erhoben, in welchem Umfang ge- oder
verfälschte Dokumente mit falschen Angaben zur Person oder Herkunft
verbunden sind bzw. inwieweit die Betroffenen dennoch als schutzbedürftig
anerkannt wurden (bitte ausführen)?
Berlin, den 22. Januar 2021
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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