[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26754 –
Novelle Verpackungsgesetz − Pfand, Mehrweg, Rezyklate
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Dezember 2020 legte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur
Änderung des Verpackungsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des
Wasserhaushaltsgesetzes vor, mit dem die Vorgaben der EU-Einwegkunststoff-
Richtlinie (2019/904/EG) und der EU-Abfallrahmen-Richtlinie (2018/851/
EG) in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Laut dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt es dabei drei
Hauptpunkte (
https://www.bmu.de/gesetz/referentenentwurf-fuer-ein-gesetz-z
ur-umsetzung-von-vorgaben-der-einwegkunststoffrichtlinie-und-der-a/).
Das sind zum einen die Einführung von Mindestrezyklatanteilen in
Einweggetränkeverpackungen von 25 Prozent bis 2025 für PET-Flaschen und 30
Prozent bis 2030 für alle sonstigen Einwegkunststoffgetränkeverpackungen.
Damit folgt die Bundesregierung in der Umsetzung in § 30a (Referentenentwurf
vom 22. Dezember 2020) weitestgehend den Vorgaben in Artikel 6 Absatz 5
der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie. Aus dem neu in den Regierungsentwurf
hinzugekommenen Absatz 2, nach dem der Hersteller auch dann die
Anforderungen des Mindestrezyklatanteils erfüllt, wenn „die Gesamtmasse der von
ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten
Einwegkunststoffgetränkeflaschen einen entsprechenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist“, ergeben
sich einige Fragen zur konkreten praktischen Ausgestaltung.
Zum anderen schlägt die Bundesregierung die Ausweitung der Pfandpflicht
für Getränkeverpackungen aus Einwegkunststoffen und Aluminiumdosen vor
(§ 31 des Referentenentwurfs vom 22. Dezember 2020). Dies ist keine
Vorgabe der EU, sondern eine nationale Entscheidung, um
Einweggetränkeverpackungen getrennt von anderen Kunststoffverpackungen und damit
sortenrein zu sammeln (Begründung zu § 31 des Referentenentwurfs vom 22.
Dezember 2020).
Die bisher von der Pfandpflicht ausgenommenen
Einweggetränkeverpackungen bestehen allerdings nicht immer aus PET wie die zurzeit pfandpflichtigen
Flaschen, sondern auch aus anderen Materialien. Diese müssten nach der
Sammlung aus dem PET-Stoffstrom entfernt und separat verwertet werden,
um die Qualität des PET-Stoffstroms nicht zu beeinträchtigen. Die bisher nicht
pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen werden im Gelben Sack oder
in der Wertstofftonne entsorgt. Dieser Abfallstrom wird nach der Sammlung
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27305
19. Wahlperiode 03.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 3. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sortiert, um so viel wie möglich der einzelnen Materialen einem hochwertigen
Recycling zuführen zu können (
https://www.fluter.de/da-haben-wir-es-wi
eder). Ein zusätzliches Sortiersystem für die pfandpflichtigen
Einweggetränkeverpackungen in Zukunft zu etablieren, um stoffreine Ströme zu erhalten, ist
mit Investitionen und Aufwand für die Wirtschaft verbunden. Das verursacht
nach Ansicht der Fragesteller nicht nur höhere Kosten, sondern auch
zusätzlichen Ressourcenaufwand, aller Voraussicht nach ohne nennenswerte
Verbesserungen der Sammel- und Verwertungsquote.
Für die Fragesteller ist nicht ersichtlich, wie eine Ausweitung der Pfandpflicht
zu weniger Ressourcenverbrauch beitragen kann. Eine Zwangsmaßnahme wie
Pfand ergibt nur Sinn, wenn dadurch das erklärte Ziel – in diesem Fall mehr
stoffreine Ströme und deren hochwertige Verwertung – auch erreicht wird.
Durch die Sortierung des Verpackungsabfalls ist dies nach Ansicht der
Fragesteller bereits hinreichend gegeben. Die Ausweitung der Pfandpflicht in
Verbindung mit Mindestrezyklatanteilen in Getränkeverpackungen könnte zum
Ausweichen auf andere Materialien als Kunststoffe führen. Um die
Umweltauswirkungen der verschiedenen Materialen bewerten zu können, müssten
umfassende wissenschaftliche Studien dazu durchgeführt werden. Trotz der
Bewilligung von 400 000 Euro im Haushalt 2020 unter dem Titel 544 01-165
wurden die Ökobilanzen für Getränkeverpackungen noch nicht durchgeführt.
Insbesondere Zwangsmaßnahmen müssen aus Sicht der Fragesteller
evidenzbasiert begründet sein.
Eine weitere wichtige Neuerung ist das verpflichtende Angebot von
Mehrwegverpackungen für Speisen und Getränke zum Mitnehmen oder
Sofortverzehr in der Gastronomie. Die Kunden dürfen sich dem Gesetzentwurf nach
zwischen der Einweg- und Mehrweg-Alternative entscheiden. Dabei darf laut
dem Gesetzentwurf kein Preisunterschied für die Kunden entstehen (§ 33
Absatz 1 des Referentenentwurfs vom 22. Dezember 2020). Durch diese
Maßnahme soll der Verbrauch von Einwegkunststoffverpackungen bis 2026
deutlich verringert werden, wie in Artikel 4 Absatz 1 der EU-Einwegkunststoff-
Richtlinie gefordert. Dieses Vorhaben ist mit erheblichem Aufwand für die
Gastronomie bei unsicherem Nutzen für die Umwelt verbunden und kommt
zudem zur Unzeit für die von der Corona-Pandemie schwer getroffene
Branche. Auch eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2023 wird daran nichts
ändern. Das Referenzjahr für die im vorherigen Abschnitt genannte Forderung
der EU nach einer messbaren quantitativen Verminderung des Verbrauchs von
Kunststoffeinwegverpackungen ist 2022. Eine Einführung der Mehrweg-
Maßnahme zur Reduktion von Einwegkunststoffverpackungen bereits im
Referenzjahr könnte den Effekt der Maßnahme bis 2026 schmälern. Insofern
könnte dieses Zugeständnis an die Gastronomiebranche der Bundesregierung am
Ende sogar in die Hände spielen.
Zu bedenken ist jedoch, dass durch die kommenden Verbote von unter
anderem Einwegverpackungen aus expandiertem Polystyrol (Anhang B der EU-
Einwegkunststoff-Richtlinie) ab 3. Juli 2021 bereits heute schon viele
Gastronomen Einweg-Alternativen aus beispielsweise Papier zu den
Kunststoffverpackungen anbieten, die häufig schwerer zu recyceln sind (
http://www.berline
r-abfallcheck.de/verbundstoffe). Aus Sicht der Fragesteller ist unklar, wie viel
Potential die Mehrweg-Maßnahme zur Reduktion von
Einwegkunststoffverpackungen vor diesem Hintergrund überhaupt bietet. Und nur, weil
Unternehmen Mehrwegverpackungen zusätzlich zu der Einweg-Variante anbieten
müssen, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass die Verbraucher sich auch für die
Mehrweg-Alternative entscheiden.
Die stabileren Mehrwegverpackungen verbrauchen in der Produktion
höchstwahrscheinlich mehr Energie und nehmen mehr Ressourcen in Anspruch. Das
wiederum lohnt sich nur, wenn diese Mehrwegverpackungen ausreichend oft
wieder genutzt werden. Dementsprechend wären Ökobilanzen im Vorfeld
solch weitreichender Maßnahmen anzufertigen, um den Umweltnutzen
wissenschaftlich zu belegen. Wenn für die Verbraucher keine Preisunterschiede
bei der Auswahl zwischen Ein- oder Mehrweg-Lösung entstehen, sinkt sehr
wahrscheinlich die Motivation, einen schmutzigen Mehrwegbehälter zu
transportieren, um diesen eventuell sogar nur in bestimmten Geschäften
zurückgeben zu können. Eine Pfandpflicht für Mehrwegverpackungen würde die
Motivation, diese zu den Geschäften zurückzubringen, steigern, aber im
Gegenzug die Akzeptanz und Nutzung der Mehrweg-Alternativen verringern.
Für kleine Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern gibt es Ausnahmeregeln
(§ 34 des Referentenentwurfs vom 22. Dezember 2020). Diese müssen keine
eignen Mehrweg-Optionen anbieten, dafür aber Behälter befüllen, die von den
Kunden mitgebracht werden. Würden diese Regeln für alle Unternehmen
gelten, wäre der Effekt bei der Reduzierung von Einwegkunststoffverpackungen
voraussichtlich gleich dem der Mehrweg-Variante. Denn die Fragesteller
gehen davon aus, dass besonders Verbraucher, die auch heute schon zu
Mehrweg-Alternativen greifen, dies auch in der Zukunft tun werden.
1. Wie plant die Bundesregierung, die Anforderungen des
Mindestrezyklatanteils nach § 30a Absatz 2 (Regierungsentwurf vom 22. Dezember
2020) auszugestalten (bitte Prozentsatz, Material und Zeithorizont
angeben)?
Nach Artikel 1 § 30a Absatz 2 des Entwurfs für ein Gesetz zur Umsetzung von
Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im
Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen (VerpackG-Entwurf) gelten
hinsichtlich Prozentsatz, Material und Zeithorizont die Vorgaben nach § 30a
Absatz 1 des VerpackG-Entwurfs. Ab dem 1. Januar 2025 muss das
Polyethylenterephthalat (PET) in Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die hauptsächlich aus
PET bestehen, zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten
bestehen. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen sämtliche
Einwegkunststoffgetränkeflaschen, unabhängig von der Kunststoffart, nur noch in Verkehr gebracht
werden, wenn sie zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten
bestehen.
§ 30a Absatz 2 VerpackG-Entwurf gibt Herstellern von
Einwegkunststoffgetränkeflaschen die Option, die in § 30a Absatz 1 VerpackG-Entwurf
vorgesehenen flaschenbezogenen Rezyklateinsatzquoten alternativ mit einer
Rezyklateinsatzquote bezogen auf die von ihnen insgesamt in Deutschland in
Verkehr gebrachte Masse an Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu erfüllen.
Dadurch wird den Herstellern von Einwegkunststoffgetränkeflaschen erlaubt,
insbesondere in den Fällen, in denen ihnen die Einhaltung einer
Rezyklateinsatzquote pro in Verkehr gebrachter Flasche nicht möglich ist – sei es aus
wirtschaftlichen oder technischen Gründen –, die Vorgaben nach § 30a Absatz 1
VerpackG-Entwurf bezogen auf die Gesamtmasse der von ihnen in einem
Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu
erfüllen. Danach können sie beispielsweise weiterhin
Einwegkunststoffgetränkeflaschen ohne jeglichen Rezyklatanteil in Verkehr bringen, wenn sie
gleichzeitig bei anderen Einwegkunststoffgetränkeflaschen die gesetzlich geforderten
Mindestrezyklateinsatzquoten entsprechend übererfüllen.
2. Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung in der
Beschränkung von Getränkeverpackungen bis drei Liter Fassungsvolumen in der
Definition von Einwegkunststoffgetränkeflaschen (§ 3 Absatz 4c), in der
Ausweitung der Pfandpflicht (§ 31) und beim Mindestrezyklatanteil
(§ 30a)?
Bei der Beschränkung der Begriffsbestimmung der
„Einwegkunststoffgetränkeflasche“ auf Getränkeverpackungen bis drei Liter Fassungsvolumen handelt es
sich um eine Eins-zu-eins-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter
Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie). Die Vorgaben
zur getrennten Sammlung, deren Umsetzung die Erweiterung der Pfandpflicht
dient, und zum Mindestrezyklatanteil beschränken sich nach der o. g. Richtlinie
auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu
drei Litern. Eine Erweiterung der Anforderungen der
Einwegkunststoffrichtlinie auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von
mehr als drei Litern wäre vor diesem Hintergrund europarechtlich unzulässig.
Denn die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
verbietet rein nationale Anforderungen an Verpackungen. Zudem wäre eine
Erweiterung der Pfandpflicht auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem
Fassungsvermögen von mehr als drei Liter nicht sachgerecht. Die Anfallmenge
solcher Flaschen ist vergleichsweise gering, demgegenüber wäre es für die zur
Rücknahme verpflichteten Letztvertreiber sehr aufwändig, solche Flaschen in
die vorhandene Infrastruktur zur Rücknahme zu integrieren. Ein Hinausgehen
über die europarechtlichen Vorschriften, die eine Getrenntsammlung nur für
Einwegkunststoffgetränkeflaschen bis drei Liter Fassungsvermögen vorsehen,
ist hier insofern nicht verhältnismäßig und auch aus ökologischen
Gesichtspunkten nicht geboten.
3. Teilt die Bundesregierung die Sorge um einen möglichen Engpass bei
den Rezyklaten durch die Einführung des Mindestrezyklatanteils (https://
newsroom.kunststoffverpackungen.de/2021/01/20/sorge-um-verfuegbark
eit-von-ausreichend-recyceltem-pet-marktbeobachtungsstelle-gefordert/),
der das Erfüllen der Mindestrezyklatanteile in Getränkeverpackungen
erschweren könnte, und was plant sie zu unternehmen, um dies zu
verhindern (bitte Zahlen an zurzeit verfügbaren Rezyklaten pro Material und
Prognose angeben)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden derzeit von großen Herstellern
teilweise deutlich mehr als 25 Prozent PET-Rezyklat in der Flaschenproduktion
eingesetzt, während andere Hersteller auf Rezyklat verzichten. Die
Bundesregierung geht nicht davon aus, dass sich Engpässe ergeben, wenn ab dem Jahr
2025 alle Hersteller verpflichtet werden, Rezyklat einzusetzen. Nach
Erkenntnissen der Studie „Aufkommen und Verwertung von PET-Getränkeflaschen in
Deutschland 2019“ der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM)
wurden im Jahr 2019 in Deutschland 470,8 Kilotonnen (kt) PET zur Produktion
von Preforms und Flaschen verwendet und 50,1 kt PET in Form von befüllten
Importen eingeführt. Im gleichen Zeitraum wurden 458,0 kt über verschiedene
Systeme der Wertstofferfassung zurückgenommen. Aus der werkstofflichen
Verwertung resultierten 429,8 kt PET-Rezyklate. 93 Prozent bis 97 Prozent
aller PET-Getränkeflaschen sind aufgrund ihrer technischen Eigenschaften
grundsätzlich für ein Bottle-to-Bottle-Recycling geeignet. Theoretisch steht
damit ein Maximal-Input von 435 kt bis 450 kt für das Bottle-to-Bottle-Recycling
zur Verfügung. Eine Erhöhung des Rezyklatangebots wird sich außerdem aus
der Erweiterung der Pfandpflicht und der damit verbundenen Erhöhung der
sortenrein erfassten Mengen ergeben.
4. Wie viel PET-Abfall wird nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland und der EU (bitte nach Mitgliedstaaten aufschlüsseln) nicht
recycelt (bitte pro Produktkategorien angeben)?
Gemäß der in der Antwort zu Frage 3 genannten Studie der GVM wurden in
Deutschland im Jahr 2019 94,1 Prozent aller PET-Getränkeflaschen dem
Recycling zugeführt.
In der Studie „PET Market in Europe – State of Play“ der Eunomia Research &
Consulting Ltd. aus dem Jahr 2020 wird die Sammlung von formstabilen PET-
Verpackungen mit anschließender Sortierung für das Recycling in der EU auf
45 Prozent geschätzt (1.900 kt). Verpackungen machen ca. 96 Prozent des PET-
Aufkommens in der Europäischen Union aus. Davon sind ca. 900 kt PET-Trays
und 3.400 kt PET-Flaschen. Die Sammlung und Sortierung für das Recycling
von PET-Trays wird auf 16 bis 21 Prozent geschätzt, Sammlung und Sortierung
von PET-Flaschen liegt schätzungsweise bei 52 Prozent.
Folgende Tabelle mit Daten aus der oben benannten Studie gibt eine Übersicht
der Sammlung und Sortierung für Recycling von PET-Flaschen:
Land Anteil PET-Flaschen
sortiert für
Recycling 2017
Mindestanteil der
PET-Flaschen, der
nicht recycelt wird
Österreich 73 % 27 %
Belgien 85 % 15 %
Bulgarien 22 % 78 %
Kroatien 86 % 14 %
Zypern Nichtübermittelt –
Tschechische Republik 67 % 23 %
Dänemark 86 % 14 %
Estland 86 % 14 %
Finnland 92 % 8 %
Frankreich 47 % 53 %
Deutschland 95 % 5 %
Griechenland 28 % 72 %
Ungarn 42 % 58 %
Island 83 % 17 %
Irland 62 % 38 %
Italien 46 % 54 %
Lettland 43 % 57 %
Litauen 92 % 8 %
Luxemburg 58 % 42 %
Malta Nichtübermittelt –
Niederlande 65 % 35 %
Norwegen 88 % 12 %
Polen 43 % 57 %
Portugal 35 % 65 %
Rumänien 52 % 48 %
Slowakische Republik Nichtübermittelt –
Republik Slowenien 41 % 59 %
Spanien 37 % 63 %
Schweden 84 % 16 %
Großbritannien 59 % 41 %
5. Wie viel PET-Abfall entsteht nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland aus anderen Stoffströmen als
Einwegkunststoffgetränkeverpackungen, und aus welchen Bereichen stammt der Abfall?
Nach der im August 2020 erschienenen Studie „Stoffstrombild Kunststoffe in
Deutschland“ der Conversio Market & Strategy GmbH (
https://www.bkv-gmb
h.de/fileadmin/documents/Studien/Kurzfassung_Stoffstrombild_2019.pdf)
wurden im Jahr 2019 in Deutschland 957 kt PET verarbeitet. Nach der in der
Antwort zu Frage 3 genannten Studie der GVM wurden 470,8 kt PET-
Getränkeflaschen produziert (ohne Verpackungen für Milch, Milchmischgetränke,
sonstige milchbasierte Getränke). Es wurden also ca. 486 kt PET in anderen
Produkten als Getränkeverpackungen eingesetzt. Der Großteil davon wird in
anderen Verpackungen und sonstigen Produkten verarbeitet, geringe Mengen
werden auch in Fahrzeugen und Elektro/Elektronik eingesetzt. Genauere Daten
zu PET-Abfallströmen liegen der Bundesregierung – mit Ausnahme der Daten
zu PET-Getränkeflaschen – nicht vor.
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Sammel- und
Verwertungsquote (bitte nach Verwertungsarten aufschlüsseln) von
Getränkeverpackungen aus PET, aus anderen Kunststoffen und aus
Aluminiumdosen (nach bepfandet bzw. nicht bepfandet, in Deutschland und in der
EU aufschlüsseln)?
Für die Daten zu Getränkeverpackungen aus PET in Deutschland wird auf die
Antwort zu Frage 3 verwiesen. Für die Daten zu Getränkeverpackungen aus
PET in anderen EU-Mitgliedstaaten wird auf die Antwort zu Frage 4
verwiesen.
Nach der in der Antwort zu Frage 3 genannten Studie von GVM wurden im
Jahr 2019 von den PET-Getränkeflaschen 92 Prozent (429,8 kt) recycelt,
7,9 Prozent (36,8 kt) energetisch verwertet und 0,1 Prozent (0,8 kt) nicht
verwertet.
Weitere Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
7. Welches Potential sieht die Bundesregierung in der Ausweitung der
Pfandpflicht für die Rückführung und Verwertung von
Einwegkunststoffgetränkeverpackungen (bitte absolut und im Verhältnis zu allen in
Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeverpackungen angeben)?
Die aktuellen Daten zum Verbrauch von Getränkeverpackungen liegen im
Bericht „Bundesweite Erhebung von Daten zum Verbrauch von Getränken in
Mehrweg- und ökologisch vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen –
Bezugsjahr 2018“ (UBA-Texte 109/2020) der GVM vor.
Durch die Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Einweg-
Kunststoffgetränkeflaschen werden zusätzlich ca. 9 Prozent der in Deutschland verbrauchten
Getränke in Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen der Pfandpflicht unterliegen.
Laut der in der Antwort zu Frage 3 genannten Studie der GVM entsprach der
PET-Verbrauch für den unbepfandeten Einweg-Getränkebereich im Jahr 2018
44,2 kt. Diese Menge entspricht dem Potenzial für eine verbesserte
Getrennterfassung durch die Erweiterung des Pfandsystems.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Vermischung unterschiedlicher
Kunststoffmaterialien im Stoffstrom, die durch die geplante
Pfandausweitung nach § 31 Absatz 4 Nummer 7 (Regierungsentwurf vom 22.
Dezember 2020) entsteht, und welche Konsequenzen hat dies für das
Recycling des genannten Stoffstroms?
9. Mit welchen Auswirkungen rechnet die Bundesregierung durch den
vermehrten Eintrag von Multilayer-Kunststoffgetränkeverpackungen in den
bisherigen reinen PET-Stoffstrom durch die separate Sammlung durch
das Pfand auf Einwegkunststoffgetränkeverpackungen?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Erfassung im Pfandrücknahmesystem ermöglicht eine eindeutige
Identifizierung und Zuordnung der Getränkeverpackungen und damit eine
Differenzierung in Abhängigkeit vom Material. Damit kann eine Vermischung von
Flaschen aus unterschiedlichen Kunststoffen bzw. die Belastung des sortenreinen
PET-Stroms durch Flaschen mit Barriereschichten, welche das Recycling stören
würden, verhindert werden. Eine solche Trennung ist in der nachträglichen
Sortierung von Flaschen, die außerhalb der Pfandpflicht durch die dualen Systeme
gesammelt werden, nicht möglich.
10. Wann plant die Bundesregierung, die überfälligen Ökobilanzen für
Getränkeverpackungen in Auftrag zu geben, und wann rechnet sie mit der
Veröffentlichung der Ergebnisse?
Ökobilanzielle Erkenntnisse zu Getränkeverpackungen liegen vor. Sie zeigen
eine grundsätzliche ökologische Vorteilhaftigkeit von Mehrwegsystemen. Sie
zeigen aber auch, dass sich – vor allem aufgrund der sortenreinen Erfassung
im Pfandsystem und der anschließenden hochwertigen werkstofflichen
Verwertung – die Umweltbelastungen durch bestimmte Einwegflaschen teilweise
deutlich verringert haben. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit und das Umweltbundesamt planen die Vergabe eines
Vorhabens „Ökobilanzielle Analyse von Optimierungspotentialen bei
Getränkeverpackungen“. Mittel für eine solche Studie hat der Deutsche Bundestag
bereitgestellt. Mit der Veröffentlichung von Ergebnisse ist nach der geplanten
Studienlaufzeit im ersten Halbjahr 2023 zu rechnen.
11. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen eine Ausweitung der
Definition von Einwegkunststoffgetränkeverpackungen auf
Verpackungen mit mehr als drei Litern Fassungsvermögen (bitte differenziert nach
rechtlichen und praktischen Gründen angeben)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
12. Wie viele Verpackungen für den Verzehr unterwegs (To-go-
Verpackungen) werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland pro Jahr
verwendet (bitte einzeln angeben für Kunststoff, nach den einzelnen
Varianten angegeben in Anhang A und B der EU-Einwegkunststoff-
Richtlinie, Papier, Glas, Metall und sonstige sowie deren jeweilige
Mehrweg-Alternative aufschlüsseln)?
Die Studie „Abfallaufkommen durch Einweggeschirr und andere Verpackungen
für den Sofortverzehr“ der GVM im Auftrag des Naturschutzbund Deutschland
e. V. (
https://www.nabu.de/umwelt-und-ressourcen/abfall-und-recycling/2529
4.html) gibt folgende Daten für das Abfallaufkommen an, das durch den
Verbrauch von Einweggetränkebechern und Einwegessensbehältern für den
Sofortverzehr im Jahr 2017 in Deutschland entstand:
1. Einweggetränkebecher:
a) Becher und Tassen für Heißgetränke inklusive Deckel:
– 10,224 kt Kunststoff
– 18,421 kt Papier, Pappe, Karton
– Summe: 28,645 kt
b) Becher für Kaltgetränke:
– 8,249 kt Kunststoff
– 18,541 kt Papier, Pappe, Karton
– Summe: 26,789 kt
2. Einwegessensbehälter:
a) Teller, Schalen und Tabletts:
– 15,912 kt Kunststoff
– 0,478 kt Aluminium
– 18,743 kt Papier, Pappe, Karton
– 1,457 kt Naturmaterial
– Summe: 36,590 kt
b) Menü- und Snackboxen:
– 20,786 kt Kunststoff
– 6,125 kt Aluminium
– 92,869 kt Papier, Pappe, Karton
– 0,099 kt Naturmaterial
– Summe: 119,879 kt
c) Becher für Speisen:
– 2,335 kt Kunststoff
– 0,034 kt Aluminium
– 4,337 kt Papier, Pappe, Karton
– 0,313 kt Naturmaterial
– Summe: 7,019 kt
Insgesamt fielen somit durch den Verbrauch von Einweggetränkebechern und
Einwegessensbehältern, deren Inhalt für den Sofortverzehr bestimmt ist, in den
fünf angegebenen Produktkategorien 218,922 kt Abfall im Jahr 2017 in
Deutschland an.
Hinsichtlich der Mehrweg-Alternativen liegen der Bundesregierung keine
belastbaren Zahlen vor. Sie können prinzipiell in kundenspezifische, zur
Befüllung mitgebrachte, wiederverwendbare Becher und anbieterspezifische
Mehrwegbecher unterteilt werden. In der Studie „Untersuchung der ökologischen
Bedeutung von Einweggetränkebechern im Außer-Haus-Verzehr und mögliche
Maßnahmen zur Verminderung des Verbrauchs“ (Forschungskennzahl 3717 34
339 0), die das Umweltbundesamt im Jahr 2019 veröffentlicht hat (
https://ww
w.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2019-02-
20_texte_29-2019_einweggetraenkebechern_im_ausser-haus-verzehr_fina
l.pdf), wird von einer hohen Dynamik und einem steigenden Trend bei
Mehrwegbechern berichtet. Bei den anbieterspezifischen Mehrwegbechern
überwiegen Kunststoff-Mehrwegbecher. Kundeneigene Becher können sehr
unterschiedlich ausgestaltet und beispielsweise aus Edelstahl, Kunststoff oder
Keramik hergestellt sein. Die Stückzahlen für den Verbrauch von
Einweggetränkebechern werden in der Studie wie folgt angegeben:
• Becher für Heißgetränke:
– Summe: 2,86 Mrd.
• Becher für Kaltgetränke:
– 1,2 Mrd. aus Kunststoff
– 1,8 Mrd. aus Papier, Pappe, Karton
– Summe: 2,996 Mrd.
Umfassende Daten zu Stückzahlen für den Verbrauch von
Einweglebensmittelbehältnissen, deren Inhalt für den Sofort-Verzehr bestimmt ist, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
13. Wie viele der in Frage 11 genannten Verpackungen werden welchem
Recycling zugeführt, und wie viele gehen der Verwertung verloren (bitte
mit Gründen angeben)?
Es wird bei der Beantwortung dieser Frage davon ausgegangen, dass bei der in
Bezug genommenen Frage die Frage 12 gemeint ist.
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Zahlen über das Recycling von
Einweggetränkebechern vor. Hinsichtlich der Entsorgung von
Einweggetränkebechern kommt die in der Antwort zu Frage 12 genannte Studie im Auftrag des
Umweltbundesamtes zur Feststellung, dass es für ein wirksames Recycling
erheblich auf den Anfallort der als Abfall entsorgten Einweggetränkebecker
ankommt. Bei einer Entsorgung in der haushaltsnahen Papier- oder
Wertstoffsammlung können sie jedenfalls teilweise werkstofflich verwertet werden.
Allerdings wird die Mehrheit der Einweggetränkebecher im öffentlichen Raum
– beispielsweise über öffentliche Mülleimer oder die Straßenreinigung – als
Restmüll gesammelt und in der Folge einer energetischen Verwertung
zugeführt.
Spezifische Informationen zur Entsorgung von
Einweglebensmittelbehältnissen, deren Inhalt für den Sofort-Verzehr bestimmt ist, liegen der
Bundesregierung nicht vor. Viele Aspekte, die für Einweggetränkebecher zutreffend sind,
können aber ganz oder teilweise auf Einweglebensmittelbehältnisse übertragen
werden.
14. Wie häufig muss eine Mehrweg-Alternative (nach den gängigen zur
Verfügung stehenden Materialien aufschlüsseln) nach Kenntnis der
Bundesregierung genutzt werden, um ökologischer als die Einweg-Option zu
sein (bitte die wissenschaftlichen Quellen angeben)?
Die in der Antwort zu Frage 12 genannte Studie im Auftrag des
Umweltbundesamtes zu Einweggetränkebechern enthält eine orientierende Ökobilanz.
Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die Verwendung von Mehrwegbechern aus
einem Mehrwegpool-System im Vergleich zu Einwegbechern in der Regel mit
positiven Umwelteffekten verbunden ist, insbesondere wenn:
– die Mehrwegsysteme durch eine adäquate Rücknahmelogistik oder durch
eigenverantwortliches Verhalten der Konsumentinnen und Konsumenten
mindestens eine Umlaufzahl größer als 10, besser noch eine Umlaufzahl
größer als 25 erreichen,
– die Mehrwegsysteme nicht mit Einwegkomponenten wie bspw.
Einwegdeckeln ausgestattet werden,
– wiederverwendbare Becher, die von den Verbraucherinnen und
Verbrauchern selbst mitgebracht werden, häufig (mehr als 50-mal) wiederverwendet
werden.
Mit Blick auf die Umweltwirkungen der Verpackungsabfälle ist darauf
hinzuweisen, dass bei Verpackungen, bei denen einen hohes Potenzial besteht, dass
sie achtlos weggeworfen („gelittert“) werden, die Umweltbelastung durch diese
Abfälle in Ökobilanzen nicht vollständig abgebildet werden kann.
Informationen zu Einweglebensmittelbehältnissen, deren Inhalt für den Sofort-
Verzehr bestimmt ist, liegen der Bundesregierung nicht vor.
15. Hat die Bundesregierung Studien in Auftrag gegeben, um das Potential
verschiedener Maßnahmen zur Reduzierung von
Einwegkunststoffverpackungen nach Anhang Teil A der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie, wie
in Artikel 4 Absatz 1 festgeschrieben, festzustellen, und zu welchem
Ergebnis kamen diese (bitte die Studien angeben)?
Mögliche Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 der EU-
Einwegkunststoffrichtlinie, bis hin zum Verbot einer kostenlosen Abgabe von
Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke zum Sofortverzehr, werden in
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie ausdrücklich benannt.
Ergänzend dazu wurde die bereits in der Antwort zu Frage 12 genannte Studie
im Auftrag des Umweltbundesamtes herangezogen, die jedoch keine konkreten
Potenzialabschätzungen zu unterschiedlichen Einzelmaßnahmen enthält.
16. Weshalb hat sich die Bundesregierung für das Angebot von Mehrweg-
Alternativen als Maßnahme zur Reduzierung von
Einwegkunststoffverpackungen nach Anhang Teil A der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie
entschieden (bitte die wissenschaftlichen Quellen angeben)?
Die von der Bundesregierung gewählte Maßnahme wird in der
Einwegkunststoffrichtlinie ausdrücklich als mögliche Umsetzungsmaßahme zu Artikel 4 der
Richtlinie genannt (s. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der
Einwegkunststoffrichtlinie). Die Bundesregierung hat sich entschieden, zunächst eine Maßnahme
zu ergreifen, die auf der einen Seite unbürokratisch umsetzbar ist und den
Wirtschaftsbeteiligten viel Spielraum für effiziente Lösungen lässt, auf der anderen
Seite jedoch klare Anforderungen vorsieht und zu einer deutlichen Reduzierung
des Verbrauchs an Einwegverpackungen im Take-away-Konsum führen wird.
Die Maßnahme setzt insbesondere auch auf die Entscheidungskompetenz der
Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Entscheidung lagen sowohl positive
Erfahrungen mit freiwilligen Lösungen als auch die bereits in der Antwort zu
Frage 12 genannte Studie zu Einweggetränkebechern im Auftrag des
Umweltbundesamtes zugrunde.
17. Wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz kundenseitiger Behälter
im Allgemeinen und die Erweiterung der Ausnahmeregeln für kleine
Unternehmen nach § 34 (Regierungsentwurf vom 22. Dezember 2020)?
Die Bundesregierung begrüßt den Einsatz kundenseitiger Behälter.
Die Ausgestaltung der Ausnahmeregel für kleine Unternehmen nach § 34 des
vom Bundeskabinett beschlossenen VerpackG-Entwurfs (s.
Bundesratsdrucksache 64/21) ist aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht. Hierdurch wird
eine Erleichterung insbesondere für kleine Unternehmen geschaffen, für die
eine Einrichtung eines Mehrwegsystems mit größeren finanziellen und
organisatorischen Hürden verbunden ist.
18. Sind nach Ansicht der Bundesregierung die Ausnahmeregeln für kleine
Unternehmen nach § 34 (Regierungsentwurf vom 22. Dezember 2020)
im Einklang mit HACCP-Konzepten, die die Lebensmittelsicherheit
garantieren?
Bei der Inanspruchnahme der Ausnahmeregel nach § 34 Absatz 1 Satz 1
VerpackG-Entwurf für kleine Unternehmen sind die geltenden hygienischen
Anforderungen einschließlich der in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über
Lebensmittelhygiene enthaltenen Grundsätze der Gefahrenanalyse und der
Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) einzuhalten.
Dies ist nach Ansicht der Bundesregierung grundsätzlich möglich. Es gibt in
der Praxis bereits funktionierende Konzepte, um sicherzustellen, dass die
hygienischen Anforderungen bei der Befüllung von mitgebrachten Behältnissen
eingehalten werden und etwa die mitgebrachten Behältnisse nicht in physischen
Kontakt mit Behältnissen des Anbieters kommen. Im Übrigen wird darauf
hingewiesen, dass die Ausnahme nach § 34 Absatz 1 Satz 1 VerpackG-Entwurf
lediglich eine zusätzliche Möglichkeit für kleine Unternehmen zur Erfüllung
der Pflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 VerpackG-Entwurf darstellt. § 34
Absatz 1 Satz 1 VerpackG-Entwurf enthält keine generelle Verpflichtung, dass
Letztvertreiber die Verwendung selbst mitgebrachter Behältnisse akzeptieren
müssen. Kann oder will ein kleines Unternehmen die Anforderungen für die
Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 34 Absatz 1 Satz 1 VerpackG-Entwurf
nicht erfüllen, bleibt dieses Unternehmen dazu verpflichtet, die
Mehrwegangebotspflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 VerpackG-Entwurf zu erfüllen.
19. Wie plant die Bundesregierung die Lebensmittelhygiene sicherzustellen,
wenn mitgebrachte Kundenbehälter unbekannter Herkunft und somit
unbekanntem Hygienezustand von den Unternehmen zum Befüllen
entgegengenommen werden, und dürfen diese kundenseitigen Behältnisse
über die Ladentheke gegeben werden?
Um die Erleichterung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 VerpackG-Entwurf in
Anspruch zu nehmen, muss das Unternehmen die baulichen, technischen und
organisatorischen Voraussetzungen vorweisen, um eine unmittelbare Befüllung
mitgebrachter Mehrwegbehältnisse in hygienisch unbedenklicher Weise
vornehmen zu können. Der Letztvertreiber kann zudem die Befüllung eines vom
Endverbraucher mitgebrachten Behältnisses im Einzelfall aus hygienischen
Gründen, die das spezifische Behältnis betreffen, ablehnen. Dies hat keine
Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 34 Absatz 1 Satz 1
VerpackG-Entwurf.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
20. Sind in Bezug auf Frage 19 weitere Maßnahmen notwendig, und wenn
ja, warum, und welche explizit (bitte die zeitliche Umsetzung angeben)?
Aus Sicht der Bundesregierung sind in Bezug auf Frage 19 keine weiteren
Maßnahmen notwendig.
21. Mit welchem Aufwand (Dokumentation, finanzieller und personeller Art
etc.) rechnet die Bundesregierung bei Ausweitung der Ausnahmeregeln
für kleine Unternehmen nach § 34 (Regierungsentwurf vom 22.
Dezember 2020) auf alle Unternehmen für die Unternehmen mit mehr als fünf
Mitarbeitern in Bezug auf die Anforderungen gemäß der
Lebensmittelhygiene-Verordnung?
Eine Ausweitung der Ausnahmeregel für kleine Unternehmen nach § 34
VerpackG-Entwurf auf alle Unternehmen ist nicht vorgesehen. Informationen
zum zusätzlichen Aufwand in Bezug auf die Anforderungen gemäß der
Lebensmittelhygiene-Verordnung bei einer Ausweitung der Ausnahmeregel für
kleine Unternehmen auf alle Unternehmen liegen der Bundesregierung nicht
vor. Es steht den Letztvertreibern jedoch gegenwärtig und auch nach Erlass der
neuen Vorgaben nach § 33 und § 34 VerpackG-Entwurf frei, vom Kunden
mitgebrachte Behältnisse zu befüllen, sofern hierbei eine unmittelbare Befüllung
der mitgebrachten Behältnisse in hygienisch unbedenklicher Weise
vorgenommen werden kann.
22. Sind der Bundesregierung Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den
federführenden Bundesministerien bei der Einführung der Mehrweg-
Alternativen und der Ausnahmeregeln für kleine Unternehmen nach § 34
(Regierungsentwurf vom 22. Dezember 2020) im Zuge der Umsetzung
der Einwegkunststoff-Richtlinie und der Einhaltung und gegebenenfalls
Anpassung der Lebensmittelhygiene-Verordnung bekannt, und wenn ja,
welche sind das?
Der Bundesregierung sind keine Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den
federführenden Ministerien bei der Einführung der Mehrweg-Alternativen nach
§ 33 VerpackG-Entwurf und der Ausnahmeregel für kleine Unternehmen nach
§ 34 VerpackG-Entwurf im Zuge der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie
und der Einhaltung und ggf. Anpassung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
bekannt.
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