[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Michael Theurer,
Reinhard Houben, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26765 –
Aktueller Stand gemeldeter Insolvenzen und Maßnahmen der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 27. Januar 2020 wurde in Deutschland die erste Infektion mit COVID-19
nachgewiesen. Seitdem stellt die Corona-Pandemie die Gesellschaft und
insbesondere die Unternehmen vor eine besondere Herausforderung. Neben dem
abnehmenden Konsum und der ausbleibenden Kundschaft stellt auch die
Umsetzung der Hygienemaßnahmen eine erhebliche Belastung dar, die zum Teil
zu existenzbedrohenden Situationen führt. Ebenso trägt der vorweihnachtlich
begonnene Lockdown und somit die Schließung des Einzelhandels zu einer
möglichen Insolvenzwelle bei. Zuvor schwer erarbeitete Gewinne der
Unternehmen schmelzen tagtäglich dahin und ein Überleben ist zum Teil nur noch
aufgrund einer immensen finanziellen Unterstützung möglich. Auch die
Medien berichten von katastrophalen Zuständen und einer drohenden
Insolvenzwelle bundesweit in nahezu jeder Branche (
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/
corona-insolvenzen-103.html). Zwar haben sowohl die Bundesregierung als
auch einige Landesregierungen Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen
der Corona-Pandemie zu reduzieren oder gänzlich zu verhindern,
beispielsweise durch eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie durch diverse
monetäre Überbrückungskredite, jedoch wird nach Ansicht der Fragesteller
allmählich deutlich, dass diese Maßnahmen das Problem der drohenden
Insolvenzen nicht verhindert, sondern lediglich vertagt. Gerade Branchen, wie etwa
die Schausteller sowie die Tourismus- und Reisewirtschaft sind von dieser
Entwicklung in besonderer Weise betroffen und hoffen auf eine nachhaltige
Lösung, um eine Pleitewelle abwenden zu können.
1. Wie viele Insolvenzen sind der Bundesregierung seit dem 27. Januar
2020 bekannt geworden (bitte diese nach Kalenderwochen
aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Insolvenzen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung auf den SARS-Cov-2-Virus und die damit verbundene
Pandemie zurückzuführen?
b) Wie viele Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung von
diesen Insolvenzen je Kalenderwoche direkt betroffen?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27225
19. Wahlperiode 03.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz vom 3. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
c) Wie viele Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung von
diesen Insolvenzen je Kalenderwoche indirekt betroffen?
d) Welche Branche ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
27. Januar 2020 zahlenmäßig am stärksten von Insolvenzen
betroffen?
e) Welches Bundesland ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
27. Januar 2020 zahlenmäßig am stärksten von Insolvenzen
betroffen?
Die Fragen 1 bis 1e werden gemeinsam beantwortet.
Die jüngste vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Insolvenzstatistik ist
diejenige für November 2020. Diese ist abrufbar auf der Internetseite des
Statistischen Bundesamtes unter
https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-U
nternehmen/Unternehmen/Gewerbemeldungen-Insolvenzen/Publikationen/_pu
blikationen-innen-insolvenzen.html. Auf dieser Internetseite ist auch die
Insolvenzstatistik für die einzelnen Monate Januar bis Oktober 2020 zugänglich.
Nach Kalenderwochen aufgeschlüsselte Daten liegen nicht vor. Es wird nicht
erhoben, wie viele Insolvenzen auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.
Im Zeitraum von Januar bis November 2020 wurden 14 621
Unternehmensinsolvenzen beantragt. 171 556 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von
diesen Insolvenzen im Zeitraum Januar bis November 2020 direkt betroffen.
Über die Zahl der indirekt von den Insolvenzen betroffenen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter liegen keine Informationen vor. Das Baugewerbe ist im
Zeitraum Januar bis November 2020 mit 2 319 Fällen am stärksten von
Insolvenzen betroffen. Nordrhein-Westfalen ist im Zeitraum Januar bis November 2020
mit 4 027 Fällen das am stärksten betroffene Land. Für Januar 2021 hat das
Statistische Bundesamt in einer Pressemitteilung vom 11. Februar 2021 (https://
www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/02/PD21_061_5241
1.html) mitgeteilt, dass die vorläufige Zahl der eröffneten Regelinsolvenzen im
Januar 2021 im Vormonatsvergleich um 5 Prozent gesunken ist und um 34
Prozent niedriger als im Januar 2020 lag. Zu den betroffenen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, Branchen und Bundesländern liegen der Bundesregierung für die
Zeit nach November 2020 noch keine Daten vor.
2. Wie viele Insolvenzanträge sind nach Ansicht der Bundesregierung
durch Maßnahmen der Bundesregierung seit dem 27. Januar 2020
verhindert worden, und durch welche konkreten Maßnahmen konnte dies
geschehen?
a) Welche Maßnahmen zur Abwendung von Insolvenzen sind
gescheitert?
b) Welche Maßnahmen zur Abwendung von Insolvenzen sind
erfolgreich angewendet worden, und wie sahen diese konkret aus?
3. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem 27. Januar 2020
ergriffen, um eine Abwendung von Insolvenzen aufgrund der Corona-
Pandemie zu verhindern (bitte den konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Maßnahme benennen)?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um
Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise wirtschaftlich schwer getroffen sind,
Zuschüsse zu gewähren und somit Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Dazu
zählen insbesondere die Überbrückungshilfe I (Start 8. Juli 2020), die
Überbrückungshilfe II (Start 21. Oktober 2020), die Novemberhilfe (Start 25.
November 2020), die Dezemberhilfe (Start 22. Dezember 2020) und die
Überbrückungshilfe III (Start 10. Februar 2021).
Durch die Erleichterung von Zugang und Nutzung von Kurzarbeitergeld
unterstützt die Bundesregierung Unternehmen dabei, Entlassungen ihrer
Beschäftigten und gegebenenfalls auch eine Insolvenz zu vermeiden: Folgende bis zum
31. Dezember 2021 geltende Maßnahmen sind dazu ergriffen worden:
• Für Betriebe, die bis 31. März 2021 Kurzarbeit einführen, genügt es seit
1. März 2020, wenn anstelle eines Drittels lediglich zehn Prozent der
Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind.
• Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Betrieben, die bis zum 31. März 2021
Kurzarbeit einführen, sind seit dem 1. März 2020 nicht verpflichtet, vor
Inanspruchnahme von Kurzarbeit den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden zu
finanzieren.
• Die Möglichkeit des Arbeitgebers, Beschäftigungsverhältnisse durch
Nutzung von Kurzarbeit aufrechtzuerhalten, ist auf 24 Monate, längstens bis
zum 31. Dezember 2021, für Betriebe verlängert worden, die bis zum
31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Von dieser Verlängerung
profitieren auch Betriebe, die bereits im Jahr 2019 in Kurzarbeit gegangen
waren und im Januar 2020 dies noch waren.
• Die normalerweise von der Arbeitsgeber-Seite während Kurzarbeit
vollständig zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge werden seit dem 1. März
2020 bis zum 30. Juni 2021 zu 100 Prozent und bis zum 31. Dezember 2021
zu 50 Prozent erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit
eingeführt hat.
• Zudem ist seit 1 März 2020 der Zugang auch für Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitnehmer zu Kurzarbeitergeld geöffnet, wenn der
Verleihbetrieb Kurzarbeit bis zum 31. März 2021 einführt.
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 2020 im Rahmen des zweiten
Nachtragshaushalts 2020 im Einzelplan des BMAS einen neuen Haushaltstitel
1105/684 07 „Zuschüsse für Einrichtungen der Behindertenhilfe und
Inklusionsunternehmen“ (Corona-Teilhabe-Fonds) mit einem Mittelansatz von
100 Mio. Euro ausgebracht. Damit sollen wegen der wirtschaftlichen Folgen
der COVID-19-Pandemie Einrichtungen der Behindertenhilfe,
Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen unterstützt
werden. Die Förderung erfolgt in Form einer Liquiditätsbeihilfe und kann ab
dem 1. Januar 2021 für die Monate September 2020 bis März 2021 beantragt
werden. Mit dem Corona-Teilhabe-Fonds sollen Einnahmeeinbußen
ausgeglichen werden, die durch die Einschränkungen in Folge der Pandemie entstanden
sind.
Im Insolvenzrecht hat die Bundesregierung verschiedene gesetzgeberische
Maßnahmen durch Formulierungshilfen und Gesetzentwürfe unterstützt.
Mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) wurde zunächst
für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2020 die
Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen ausgesetzt,
bei denen die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht
und bei denen Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit
bestehen. Begleitet wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch
Regelungen zur vorübergehenden Verringerung von Haftungs- und
Anfechtungsrisiken. Außerdem wurde die Möglichkeit von Gläubigerinnen und Gläubigern,
durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, für drei Monate
eingeschränkt. Durch die Maßnahmen sollte den von den Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die
Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden.
Am 1. Oktober 2020 ist eine Verlängerung der Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht für überschuldete, aber nicht zahlungsunfähige Unternehmen bis
zum 31. Dezember 2020 unter im Übrigen unveränderten Voraussetzungen in
Kraft getreten.
Als Teil des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
(SanInsFoG) ist zum 1. Januar 2021 das Unternehmensstabilisierungs- und
Restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Mit dem StaRUG wurde ein
Rechtsrahmen für Restrukturierungen eingeführt, mit dem Insolvenzen
abgewendet werden können. Davon können insbesondere auch Unternehmen
Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle
Schwierigkeiten geraten sind. Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen wurden
zudem durch Änderungen im COVInsAG weitergehende Erleichterungen
geschaffen: So wurde der für die Überschuldungsprüfung maßgebliche Zeitraum
übergangsweise auf vier Monate reduziert, um auf die derzeitigen
Prognoseunsicherheiten Rücksicht zu nehmen, und der Zugang zur Sanierung im
Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wurde vorübergehend
erleichtert. Außerdem wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für
zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen, die eine konkrete Aussicht auf
Abwendung einer pandemiebedingten Insolvenz durch Inanspruchnahme
finanzieller Staatshilfen haben, bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
Am 19. Februar 2021 in Kraft getreten ist die von der Bundesregierung
unterstützte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu den im
Januar 2021 geltenden Bedingungen bis zum 30. April 2021 (§ 1 Absatz 3
COVInsAG).
Zur Frage, wie viele Insolvenzanträge durch diese Maßnahmen verhindert
wurden, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Nach Einschätzung
der Bundesregierung ist keine der Maßnahmen, die sie seit dem 27. Januar
2020 zur Abwendung von Insolvenzen ergriffen hat, gescheitert.
4. Wie viele Insolvenzanträge erwartet die Bundesregierung bis zum Ende
des ersten Quartals 2021 aufgrund der Corona-Pandemie?
a) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Insolvenzwelle droht,
und wenn ja, inwiefern?
b) Wie wird sich nach Ansicht der Bundesregierung die Anzahl der
Insolvenzanträge auf die Kalenderwochen bis zum Ende des ersten
Quartals 2021 entwickeln?
c) Welche Branche wird nach Ansicht der Bundesregierung von diesen
Insolvenzanträgen am stärksten betroffen sein?
d) Zu welchem Zeitpunkt erwartet die Bundesregierung den
zahlenmäßigen Höhepunkt der Insolvenzanträge (bitte den konkreten Monat
benennen)?
Die Frage 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet.
Nach Einschätzung der Bundesregierung wird sich die Zahl der
Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2021 deutlich erhöhen. Aktuelle sachkundige
Einschätzungen (z. B. Bundesbank, IW Köln, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
Creditreform) gehen davon aus, dass die Zahl der Unternehmensinsolvenzen
gegenüber dem Jahr 2019, in dem es laut Statistischem Bundesamt 18.749 Fälle
gab, um eine vierstellige, ggfs. sogar niedrige fünfstellige Zahl ansteigen
könnte. Dennoch ist diesen Abschätzungen zufolge keine massive Insolvenzwelle in
der Breite der Realwirtschaft zu erwarten. Angesichts der Einzigartigkeit der
COVID-19-Pandemie sind solche Prognosen allerdings mit hoher Unsicherheit
behaftet. Von daher hat die Bundesregierung keine Prognosen erstellt, wie sich
die Insolvenzzahlen in den einzelnen Kalenderwochen des ersten Quartals 2021
entwickeln werden und in welchem Monat voraussichtlich die Zahl der
Insolvenzanträge am höchsten sein wird.
Aktuelle belastbare Zahlen zu Unternehmensinsolvenzen nach Branchen liegen
der Bundesregierung nicht vor. Nach aktuellen Unternehmensumfragen (z. B.
DIHK) sind neben den kreativen und künstlerischen Betrieben insbesondere
Reisevermittler, Taxibetriebe und Unternehmen der Gastronomie von einer
Insolvenz bedroht.
5. Wie wird sich nach Ansicht der Bundesregierung die Anzahl der
Arbeitslosen in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Ende des ersten
Quartals 2021 entwickeln (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit waren im Januar
2021 rund 2,9 Millionen Menschen arbeitslos gemeldet. Über die zukünftige
Entwicklung der Arbeitslosigkeit in einzelnen Monaten liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Für das Jahr 2021 erwartet die
Bundesregierung nach Angaben aus den Eckwerten im Jahreswirtschaftsbericht rund
2,6 Millionen Arbeitslose im Jahresdurchschnitt.
6. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für die durch SARS-
CoV-2 bedingten Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt bezüglich der
Insolvenzen in der Tourismusbranche, insbesondere hinsichtlich steigender
Arbeitslosenzahlen in dieser Branche?
Beschäftigte und arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der
Tourismusbranche haben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wie alle
anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zugang zu den
arbeitsmarktpolitischen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Hierzu gehören
insbesondere auch Leistungen der Beratung und Vermittlung durch die
Agenturen für Arbeit, der Zahlung von Kurzarbeitergeld und einer ggfs. notwendigen
Weiterbildungsförderung, einschließlich der Förderung einer ggfs.
erforderlichen beruflichen Neuorientierung. Insbesondere mit dem im Wesentlichen
bereits zum 29. Mai 2020 in Kraft getretenen Arbeit-von-morgen-Gesetz und dem
zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Beschäftigungssicherungsgesetz wurde
der Leistungsrahmen im Bereich der Förderleistungen weiter verbessert.
Im Rahmen des Bundesprogrammes „Ausbildungsplätze sichern“ zielt die
Bundesregierung mit der Übernahmeprämie branchenunabhängig darauf ab,
Ausbildungsbetriebe zu motivieren, die Berufsausbildung von Auszubildenden
fortzusetzen, deren ursprünglicher Ausbildungsbetrieb die Ausbildung
aufgrund einer Coronakrisen-bedingten Insolvenz nicht fortführen kann.
Angesichts des derzeitigen Pandemiegeschehens arbeitet die Bundesregierung an der
Weiterentwicklung dieses Bundesprogramms, um den Ausbildungsmarkt weiter
zu stärken und die mittel- und langfristigen Auswirkungen der Corona-Krise zu
verringern; bezogen auf die Übernahmeprämie wird diesbezüglich eine
Erhöhung der Leistung angestrebt.
7. Welche Gefahren sieht die Bundesregierung aufgrund der gemeldeten
Insolvenzen für die Bundesrepublik Deutschland?
Wenn ein Unternehmen insolvent ist, sorgt die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens für eine geordnete Abwicklung mit bestmöglicher
Gläubigerbefriedigung, verhindert einen schädlichen Wettlauf der Gläubigerinnen und Gläubiger
und erfüllt eine wichtige Marktbereinigungsfunktion. Von daher lösen nach
Einschätzung der Bundesregierung Insolvenzanträge keine Gefahren aus,
sondern mindern im Gegenteil die Gefahren für die Gläubigerseite, die sich aus
dem wirtschaftlichen Scheitern von Unternehmen ergeben.
8. Hat sich nach Ansicht der Bundesregierung die geplante Wirkung von
Maßnahmen des Bundes gegen drohende Insolvenzen erfüllt?
a) Falls ja, wie beurteilt die Bundesregierung die Nachhaltigkeit dieser
Maßnahmen?
b) Falls nein, welche Probleme sieht die Bundesregierung, und welche
Verbesserungen sollten aus Sicht der Bundesregierung vorgenommen
werden?
c) Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass die
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die Anzahl der Insolvenzen nicht
reduziert, sondern lediglich den Zeitpunkt von diesen verschoben
hat, und wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wertet die im langjährigen Vergleich niedrige Zahl von
Insolvenzverfahren seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie auch als Beleg für
den Erfolg der ergriffenen Maßnahmen, insbesondere der ausgereichten
finanziellen Hilfen und der Maßnahmen zur Öffnung von und Erleichterung bei der
Nutzung von Kurzarbeit.
Die Antragstellung für den Corona-Teilhabe-Fonds ist ab dem 1. Januar 2021
möglich und die Antragsfrist läuft noch, so dass über den Erfolg der Maßnahme
derzeit noch keine Aussage getroffen werden kann.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass auch die Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht ein Erfolg war, indem sie den Unternehmen die Zeit
verschafft hat, die finanziellen Hilfen zu nutzen. Diese Maßnahme war auch
nachhaltig, weil die Antragspflicht zu jedem Zeitpunkt nur für solche Unternehmen
ausgesetzt war, deren Insolvenzreife pandemiebedingt war und die konkrete
Aussichten auf eine Überwindung ihrer Insolvenzreife hatten. Deshalb geht die
Bundesregierung nicht davon aus, dass auf breiter Front Insolvenzanträge nur
verschoben worden sind.
9. Hat sich die Bundesregierung mit den Ländern bei den Maßnahmen zur
Abwendung drohender Insolvenzen abgestimmt oder in sonstiger Weise
koordiniert, und wenn ja, inwiefern?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen der Länder erwiesen sich nach
Kenntnis der Bundesregierung für besonders geeignet, um drohende
Insolvenzen aufgrund der Corona-Pandemie zu verhindern?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen der Länder erwiesen sich nach
Kenntnis der Bundesregierung für ungeeignet?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Zur Umsetzung der Corona-Unterstützungsprogramme befindet sich die
Bundesregierung in einem engen und intensiven Austausch mit den Ländern.
Darüber hinaus bewertet die Bundesregierung die Maßnahmen der Länder
nicht.
10. Wie hoch wird nach Ansicht der Bundesregierung der
volkswirtschaftliche Schaden durch die Corona-Pandemie und der dadurch resultierenden
Insolvenzen für die Bundesrepublik Deutschland bis zum Ende des
ersten Quartals 2021 sein?
Eine genaue Abschätzung der gesamtwirtschaftlichen Kosten, die mit der
Corona-Pandemie verbunden sind, ist grundsätzlich schwer möglich. Zum
einen sind die Lockdown-Maßnahmen sehr heterogen und wirken auf
unterschiedliche Art und Weise auf die wirtschaftliche Entwicklung. Zum anderen
müssten die volkswirtschaftlichen Schäden gegenüber einem kaum zu
definierenden Alternativszenario (sog. kontrafaktisches Szenario) bestimmt werden,
welches die wirtschaftliche Entwicklung im gleichen Zeitraum ohne die
jeweiligen Maßnahmen beschreibt.
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Pandemie und die zu ihrer
Eindämmung notwendigen Maßnahmen einen deutlichen Rückgang der
Wirtschaftsleistung im vergangenen Jahr in Deutschland zur Folge hatten. Das
Bruttoinlandsprodukt ging im Jahr 2020 um insgesamt 4,9 Prozent zurück.
a) Inwiefern erwartet die Bundesregierung für dieses Jahr (2021) eine
ähnliche Entwicklung wie im Jahr 2020?
In ihrer Jahresprojektion vom 27. Januar 2021 geht die Bundesregierung im
laufenden Jahr von einem Wirtschaftswachstum von 3,0 Prozent aus. In dieser
Hinsicht steht im Jahresdurchschnitt eine Erholung der wirtschaftlichen
Aktivität nach dem BIP-Rückgang von -4,9 Prozent im vergangenen Jahr an.
b) Welche Berechnungsmodelle stehen der Bundesregierung zu diesem
Zweck zur Verfügung?
Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung basieren
auf einer Reihe von ökonometrischen Modellen, die von qualitativen
Expertenerkenntnissen ergänzt werden. Die Bundesregierung nutzt wie die
wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstitute eine iterativ-analytische Methodik.
11. Inwiefern kann abgeschätzt werden, wie viele Insolvenzen gemeldet
werden, sofern die Aussetzung der coronabedingten Insolvenzmeldungen
nicht mehr besteht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 8 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]