[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2366
17. Wahlperiode 01. 07. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Juni 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Jens Petermann,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2104 –
Sicherheitsgesetze und Verordnungen gegen den Terrorismus seit September 2001
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im „Graubuch Innere Sicherheit“ der Gustav Heinemann-Initiative und der
Humanistischen Union (Berlin 2009) wird von „über 70 Bundesgesetzen“, die
nach dem 11. September 2009 erlassen oder geändert wurden, um den
Terrorismus zu bekämpfen, berichtet. Im Anhang listen die Herausgeber mehr als
130 Gesetze, Verordnungen und die gegebenenfalls zugrunde liegenden EU-
Rahmenbeschlüsse (EU – Europäische Union) und Richtlinien oder UN-
Vereinbarungen (UN – Vereinte Nationen) auf (ebd., S. 227 ff.).
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages spricht – ohne
Anspruch auf Vollständigkeit und mit einer Reihe von Einschränkungen, die die
Zuordnung von Gesetzen betreffen – von über 30 „Innerstaatlichen Gesetzen
und Bundesmaßnahmen“ bis zum Ende der 16. Legislaturperiode. Darunter sind
zehn Zustimmungsgesetze zu internationalen Abkommen, allerdings ohne die
Ausführungsgesetze (Ausarbeitung WD3-417/09).
Angesichts des Umfangs der gesetzgeberischen Reaktion auf die Anschläge im
September 2001 kann es aus Gründen der Übersichtlichkeit durchaus sinnvoll
sein, die Darstellung zu beschränken. Um aber eine umfassende Bewertung der
politischen und gesellschaftlichen Reaktionen auf den internationalen
Terrorismus in den letzten zehn Jahren vornehmen zu können, ist eine möglichst
vollständige Erfassung der Gesetze und Maßnahmen erforderlich.
Die Herausgeber des eingangs genannten Graubuchs:
„Allein die Fülle der gesetzlichen Einschränkungen […] und deren thematische
Streubreite – von der Erfassung biometrischer Daten über die Kontrolle von
Reisebewegungen und Finanztransfers bis zur Überwachung der
Kommunikation – vermitteln einen ersten Eindruck über den Umfang des Freiheitsverlustes,
den wir angeblich als Preis der Terrorismusbekämpfung zahlen müssen.“
(ebd., S. 5) Eine empirisch fundierte Bilanz der Veränderungen durch den
Terrorismus hätte also gerade auch die Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen mit
heranzuziehen, die zugunsten der Verständlichkeit oft unbeachtet bleiben, wie
zum Beispiel Bestimmungen für den Katastrophenschutz, den Schutz kritischer
Infrastrukturen oder zur sonstigen Verbrechensbekämpfung.
Neben Umfang und Tiefe der gesetzlichen Veränderungen als Folge des
Anschlags vom 11. September 2001 ist nach wie vor das Fehlen einer einigermaßen
allgemeingültigen, nachvollziehbaren und anwendbaren Definition dessen, was
als Terrorismus und terroristische Straftat verfolgt werden soll, ein wesentliches
Problem.
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages führt dazu Folgendes
aus:
„In einigen Bundesgesetzen, neuerdings auch im Grundgesetz, wird die
Erscheinung des Terrorismus erwähnt. Was darunter zu verstehen ist, wird jedoch nicht
bestimmt.
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a des Grundgesetzes weist dem Bund die
Kompetenz zur Gesetzgebung über die Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus zu“ (WD3-417/09).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach Auffassung der Bundesregierung sind Einschränkungen oder
Erweiterungen der individuellen Freiheit der in Deutschland lebenden Menschen nicht
allein von der Anzahl erlassener Regelungen abhängig. Zudem haben nach
Auffassung der Bundesregierung nicht sämtliche rechtlichen Regelungen, die im
Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung in bestimmten Einzelfällen
oder Fallkonstellationen eine Rolle spielen können, von vorneherein einen
freiheitsbeschränkenden Charakter. So wirken die meisten Regelungen und
organisatorischen Vorkehrungen zum Katastrophenschutz oder zum Schutz kritischer
Infrastrukturen keineswegs freiheitsbeschränkend und dienen auch nicht in
erster Linie der Terrorismusbekämpfung, sondern dem Schutz der Bevölkerung vor
Gefahren, und zwar auch vor solchen, die nicht von Menschen verursacht
werden. So wird zum einen – um ein Beispiel zu nennen – in der amtlichen
Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestagsdrucksache 15/2286) zum Gesetz
über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 3105) zwar auf die Anschläge vom
11. September 2001 hingewiesen; die durch das Gesetz angeordnete Errichtung
der Behörde diente – wie sich der Gesetzesbegründung weiter entnehmen lässt –
zugleich in allgemeiner, also nicht terrorismusspezifischer Weise der
Verbesserung und Fortentwicklung des zivilen Bevölkerungsschutzes. In § 1 Absatz 1
Nummer 1 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865)
wird zum anderen ein terroristischer Anschlag als Beispielsfall für einen
„besonders schweren Unglücksfall“ genannt, ohne dass das Gesetz ansonsten einen
spezifischen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung
enthält. Zudem weisen Regelungen, die, etwa mit Mitteln des Vereinsrechts, der
Verfolgung allgemeiner Kriminalität oder allgemein der Beobachtung und
Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen dienen, keine spezifische, aus
dem Gesetz selbst erkennbare Zielrichtung der Terrorismusbekämpfung auf.
Dies schließt nicht aus, dass sie bei der Verfolgung eines ganzheitlichen
Bekämpfungsansatzes im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder
Vereinigungen im entsprechenden Umfeld zur Anwendung kommen können. Dies
gilt namentlich für Regelungen des Strafprozess- oder des allgemeinen
Gefahrenabwehrrechts und auch des Rechts der Nachrichtendienste. Aus diesen
Gründen werden, je nach gewähltem Ansatz, eine Zählung oder Aufzählung von
Gesetzen, Verordnungen und „Maßnahmen“ zur Terrorismusbekämpfung zu
sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen.
1. Welche Gesetze und Verordnungen wurden innerstaatlich seit dem
September 2001 bis Mai 2010 als Reaktion auf und Teil des Kampfs gegen den
Terrorismus
– erlassen,
– geändert,
– aufgehoben
(bitte einzeln aufführen und bei bloßen Änderungen, Einfügungen etc. die
entsprechenden Passagen zitieren)?
Die nachfolgenden Rechtsnormen wurden innerstaatlich im Zeitraum vom
September 2001 bis Mai 2010 mit dem alleinigen oder maßgeblichen Ziel der
Terrorismusbekämpfung oder zumindest aus dessen Anlass erlassen. Nicht
dargestellt sind Rechtsnormen, die allgemeinen Sicherheits- oder
Verwaltungszwecken dienen; Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Vereinbarungen sind
entsprechend der Fragestellung nicht aufgeführt:
● Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 8. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2625); abgelöst durch die Luftsicherheits-
Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647) geändert
worden ist;
● Gesetz zur Finanzierung der Terrorbekämpfung vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3436);
● Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361,
berichtigt auf S. 3142);
● Geldwäschebekämpfungsgesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3105);
● 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390);
● Zweites Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer
Gesetze vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) nur hinsichtlich seines
Artikels 2, wodurch das Kreditwesengesetz geändert wurde;
● Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002
zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836);
● Gesetz zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen
des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr
auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389);
● Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) nur hinsichtlich
seines Artikels 1 (Aufenthaltsgesetz), davon nur hinsichtlich § 5 Absatz 4,
§ 54 Nummer 5 und 6, §§ 54a, 55 Absatz 2 Nummer 8, §§ 58a und 60
Absatz 8 Satz 2 sowie hinsichtlich seines Artikels 5 Nummer 6 hinsichtlich des
§ 11 Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes;
● Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes vom 25.
November 2004 (BGBl. I S. 2945) nur hinsichtlich ihres Artikels 2 Nummer 6, dort
Tabellen Nummer 11 Buchstabe e, Nummer 12a, 19 Spalte a Buchstabe b und
Nummer 21 Buchstabe c bis h;
● Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005
(BGBl. I S. 78);
● Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2034) nur hinsichtlich seines Artikels 1 Nummer 6 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc;
● Gemeinsame-Dateien-Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409);
● Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I
S. 2);
● Gesetz zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur
Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2523);
● Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I
S. 1690);
● Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das
Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083);
● Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender
Gewalttaten (GVVG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437).
Zum näheren Inhalt der entsprechenden Gesetze wird auf die genannten
Fundstellen verwiesen. Durch die meisten der genannten Gesetze wurden
Stammgesetze neu erlassen oder Regelungen in Stammgesetzen geändert oder
aufgehoben.
2. Welche Gesetze und Verordnungen waren unmittelbare Folge
a) europäischer,
b) internationaler
Abkommen, Verordnungen, Richtlinien und anderer Vorgaben?
Die folgenden Rechtsnormen wurden vollständig oder maßgeblich
a) zur Umsetzung europäischer rechtlicher Vorgaben erlassen:
● Geldwäschebekämpfungsgesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3105);
● Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni
2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836);
● Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I
S. 1690);
● Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender
Gewalttaten (GVVG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437);
b) zur Umsetzung internationaler völkerrechtlich verbindlicher Vereinbarungen
oder sonstiger Rechtsakte erlassen:
● Geldwäschebekämpfungsgesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3105);
● Zweites Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer
Gesetze vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) nur hinsichtlich seines
Artikels 2, wodurch das Kreditwesengesetz geändert wurde;
● Gesetz zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die
Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 25. Juni 2004
(BGBl. I S. 1389);
● Gesetz zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur
Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2523);
● Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I
S. 1690).
3. Welche dieser Gesetze, Verordnungen, Einzelbestimmungen und
Maßnahmen wurden wann, von wem, und mit welchen Ergebnissen evaluiert?
Im Rahmen der Europäischen Union fand vom 8. bis 12. Dezember 2003 und
vom 8. bis 12. Februar 2004 durch eine EU-Delegation eine erste so genannte
Peer Evaluation der Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen in Deutschland statt,
die auch die entsprechende Gesetzgebung umfasste. Eine zweite derartige Peer
Evaluation Deutschlands fand im Zeitraum vom 25. bis 27. November 2009,
ebenfalls durch eine EU-Delegation, statt. Die Ergebnisse beider Runden der
gegenseitigen Begutachtung sind nicht öffentlich.
Am 8. Juni 2004 und am 6. November 2007 hat die EU-Kommission jeweils
einen Bericht zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni
2002 zur Terrorismusbekämpfung vorgelegt; Rechtsgrundlage war Artikel 11
des genannten Rahmenbeschlusses.
Die Bundesregierung hat mit Kabinettsbeschluss vom 11. Mai 2005 den „Bericht
der Bundesregierung zu den Auswirkungen der nach Artikel 22 Absatz 2 des
Terrorismusbekämpfungsgesetzes befristeten Änderungen des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Artikel 10-
Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des § 7 Absatz 2 des BKA-
Gesetzes“ verabschiedet. Evaluierungsstichtag war der 31. Dezember 2004. Die
Ergebnisse dieser Evaluierung sind in der Drucksache 15(4)218 des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages wiedergegeben, auf die verwiesen wird.
Das Bundesministerium des Innern hat das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene
Zuwanderungsgesetz evaluiert. Die Ergebnisse dieser Evaluierung lassen sich
dem „Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der
Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von
Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)“ entnehmen, den das
Bundesministerium des Innern im Juli 2006 vorgelegt und unter anderem auf
seiner Internetseite veröffentlicht hat.
In der Financial Action Task Force (FATF) evaluieren die Mitgliedstaaten die
Übereinstimmung ihrer jeweiligen Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung
und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in den Mitgliedsländern mit
den von der FATF beschlossenen 40 Empfehlungen zur Bekämpfung der
Geldwäsche sowie neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der
Terrorismusfinanzierung (sog. 40 + 9 Empfehlungen). Die Verabschiedung des
Deutschland-Prüfberichts der FATF erfolgte in der Plenary Session in Abu Dhabi vom
17. bis 19. Februar 2010.
4. Welche dieser Evaluierungen würde die Bundesregierung als eine „externe“
bezeichnen?
Die beiden Peer Evaluations, die Prüfung der EU-Kommission hinsichtlich der
Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur
Terrorismusbekämpfung und die Deutschland-Prüfung der FATF würde die
Bundesregierung als „extern“ bezeichnen.
5. Wie, wann und von wem wurden diese Ergebnisse der Öffentlichkeit
vorgestellt?
Allgemeine, zusammenfassende Schlussfolgerungen aus den ersten Peer
Evaluations, die sämtliche Mitgliedstaaten betreffen, enthält das Ratsdokument
12168/3/05 REV 3 ENFOPOL 109 vom 18. November 2005.
Die Berichte der EU-Kommission zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des
Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung sind unter den
Bezeichnungen KOM(2004) 409 endgültig sowie KOM(2007) 681 endgültig
veröffentlicht.
Das Bundesministerium des Innern hat den „Bericht der Bundesregierung zu
den Auswirkungen der nach Artikel 22 Absatz 2 des
Terrorismusbekämpfungsgesetzes befristeten Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des
MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Artikel 10-Gesetzes, des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des § 7 Absatz 2 des BKA-Gesetzes“ bis auf einen als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anhang im Internet
veröffentlicht.
Das Bundesministerium des Innern hat zudem den Evaluierungsbericht zum
Zuwanderungsgesetz im Internet veröffentlicht.
Der FATF-Prüfbericht ist auf der Internetseite der FATF abrufbar (
www.fatf-gafi.
org).
6. Welche Evaluationsberichte wurden in den Ausschüssen des Deutschen
Bundestages und dem Plenum verhandelt?
Ob sich Ausschüsse oder das Plenum des Deutschen Bundestages mit einer
Sachmaterie befassen, liegt in der alleinigen Verantwortung des Deutschen
Bundestages und damit nicht der Bundesregierung.
Da zum „Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der nach
Artikel 22 Absatz 2 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes befristeten Änderungen
des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes,
des Artikel 10-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des § 7
Absatz 2 des BKA-Gesetzes“ eine Ausschuss-Drucksachennummer des
Innenausschusses des Deutschen Bundestags vorliegt, ist von einer Befassung zumindest
des Innenausschusses des Deutschen Bundestages mit dem Bericht auszugehen.
Zum Evaluierungsbericht zum Zuwanderungsgesetz liegen die
Bundestagsdrucksachen 16/2390 (Antwort des Staatssekretärs Dr. Hans Bernhard Beus vom
7. August 2006 zu Frage 21) und 16/3747 (Antwort der Bundesregierung vom
6. Dezember 2006 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zum
Evaluierungsbericht zum Zuwanderungsgesetz) vor, so dass von einer
parlamentarischen Behandlung im Deutschen Bundestag auszugehen ist.
7. Welche Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen wurden aufgrund einer
Evaluation wie geändert, welche ersetzt, und welche ganz aufgehoben?
Das Ergebnis der Evaluierung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes führte zum
Erlass des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes.
8. Welche Einrichtungen und Gremien sind – neben dem Gemeinsamen
Terrorabwehrzentrum und der Anti-Terror-Datei in dem in Frage 1 genannten
Zeitraum in Deutschland und der Europäischen Union entstanden, die den
Kampf gegen den Terrorismus effektiver gestalten sollen?
In Deutschland ist auf Ebene des Bundes das Gemeinsame Internetzentrum
(GIZ) entstanden. Das Nationale Lage- und Führungszentrum für Sicherheit im
Luftraum („NLFZ“ oder „NLFZ SiLuRa“) nahm im Oktober 2003 im
niederrheinischen Kalkar seinen Betrieb auf. Auf Ebene der Europäischen Union
wurde durch den Europäischen Rat das Amt des EU-Koordinators für
Terrorismusbekämpfung geschaffen und ein Gemeinsames Lagezentrum der
Europäischen Union (SITCEN) als Teil des Generalsekretariats des Rates der
Europäischen Union eingerichtet.
9. Welche internationalen und nationalen Normen prägen nach Ansicht der
Bundesregierung das Verständnis des Begriffs des internationalen
Terrorismus (vgl. Vorbemerkung des Fragestellers) so vor, dass ein ganzes System
von Gesetzen, Verordnungen und institutionellen Maßnahmen
rechtsstaatlich korrekt darauf aufgebaut werden kann?
Für den gesamten Rechtskreis der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten, also auch für Deutschland, ist die Definition des Rahmenbeschlusses vom
13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L Nr. 164 vom 22.6.2002, S. 3)
maßgeblich, der durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom
28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur
Terrorismusbekämpfung (ABl. L Nr. 330 vom 9.12.2008, S. 21) geändert wurde.
Diese Maßgeblichkeit ergibt sich bereits aus der Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, den Rahmenbeschluss in nationales Recht umzusetzen. Zur Umsetzung
dieses Rahmenbeschlusses wurde durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes zur
Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur
Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2836) der § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) in seiner jetzt gültigen
Fassung ausgestaltet. Die Definition des genannten Rahmenbeschlusses findet
unter anderem in der Konkretisierung der entsprechenden Abwehrbefugnisse
des Bundeskriminalamts nach § 4a Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes
(BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), der durch Artikel 1 Nummer 2 des
Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das
Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) eingefügt
worden ist, und in § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690) ihren Niederschlag.
10. Wie sind in welchen einschlägigen Gesetzen (siehe auch Frage 1) Personen
wie „Gefährder“, „Kontakt- und Begleitperson“ definiert?
Es handelt sich beim Begriff des Gefährders um einen polizeifachlichen Begriff
und nicht um Gesetzessprache, weshalb er nicht gesetzlich definiert ist. Dies
kommt in § 2 Absatz 1 Nummer 23 der BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni
2010 (BGBl. I S. 716) zum Ausdruck, wo der Begriff „Gefährder“ ausdrücklich
als polizeifachlicher Begriff bezeichnet ist.
„Kontaktpersonen“ sind im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung in
§ 2 Satz 1 Nummer 3 des Antiterrordateigesetzes (ATDG) vom 22. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3409) definiert als „Personen, bei denen tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in Nummer 1 Buchstabe a oder in Nummer 2
(des § 2 Satz 1 ATDG) genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem
Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die
Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten
sind.“
Der Begriff der „Kontakt- und Begleitperson“ ist in § 20b Absatz 2 Nummer 2
BKAG definiert. Es handelt sich demnach um eine Person, die mit einer Person
nach Nummer 1 (des § 20b Absatz 2 BKAG) nicht nur flüchtig oder in
zufälligem Kontakt in Verbindung steht und von der Vorbereitung einer Straftat gemäß
§ 4a Absatz 1 Satz 2 BKAG Kenntnis hat, aus der Verwertung der Tat Vorteile
ziehen oder die Person nach Nummer 1 (§ 20b Absatz 2 BKAG) sich ihrer zur
Begehung der Straftat bedienen könnte.
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ISSN 0722-8333
11. In welchen deutschen und internationalen Gremien wurde bisher an einer
verbindlichen Definition von „Terrorismus“ gearbeitet, und welche
Probleme haben eine solche bisher verhindert?
In § 129a des deutschen StGB ist die Straftat der Bildung einer terroristischen
Vereinigung einschließlich weiterer Begehungsformen (Mitgliedschaft,
Unterstützung, Werbung) im Einzelnen geregelt. Die entsprechende Regelung wurde
vom Deutschen Bundestag verabschiedet.
Auf der Ebene der Europäischen Union ist der Begriff des Terrorismus in
hinreichender Weise bestimmt durch die Regelungen des Rahmenbeschlusses vom
13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L Nr. 164 vom 22.6.2002, S. 3),
der durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008
zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung
(ABl. L Nr. 330 vom 9.12.2008, S. 21) geändert wurde. Diese Regelung wurde
durch den Rat der Europäischen Union beschlossen. Die genannten
Rahmenbeschlüsse wurden im Rat der Europäischen Union verhandelt und beschlossen.
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom
16. Mai 2005 in seiner derzeit geltenden Fassung definiert den Begriff der
„terroristischen Straftat“ durch Verweis auf einschlägige Anti-Terrorismus-
Übereinkommen der Vereinten Nationen (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit dem
Anhang zum Übereinkommen). Zudem enthalten die Artikel 5 bis 7 des genannten
Übereinkommens Tatbestände, deren Verwirklichung, auch in Form der
Mittäterschaft, der Beihilfe, der Anstiftung oder des Versuchs (vgl. die Artikel 9 und 11
des Übereinkommens), von den Vertragsstaaten zu ahnden ist. Das
Übereinkommen wurde in den zuständigen Gremien des Europarats ausgehandelt.
Auf Ebene der Vereinten Nationen werden die Probleme bei der Findung einer
weltweit anerkannten Terrorismusdefinition im „Bericht der Hochrangigen
Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel“ vom 1. Dezember
2004 (Dokument A/59/565 vom 2. Dezember 2004) an die
Generalversammlung der Vereinten Nationen wie folgt beschrieben:
„160. Zwei Probleme sind meist der Stolperstein bei der Suche nach einer
Definition, die allgemeine Zustimmung findet. Das erste ist das Argument, dass jede
Definition auch den Einsatz der Streitkräfte eines Staates gegen Zivilpersonen
umfassen sollte. Wir sind der Auffassung, dass der rechtliche Regelungsrahmen
bei Verstößen von Staaten viel stärker ausgebildet ist als im Falle nichtstaatlicher
Akteure, und finden diesen Einwand daher nicht überzeugend. Der zweite
Einwand lautet, dass unter ausländischer Besetzung stehende Völker ein Recht auf
Widerstand hätten und dass eine Terrorismusdefinition sich nicht über dieses
Recht hinwegsetzen dürfe. Dieses Recht auf Widerstand wird von manchen
bestritten. Aber das ist gar nicht der entscheidende Punkt: entscheidend ist
vielmehr, dass der Tatbestand einer Besetzung in keiner Weise gezielte Angriffe auf
Zivilpersonen und ihre Tötung rechtfertigt.
161. Keiner dieser Einwände ist gewichtig genug, um das Argument zu
widerlegen, dass der strenge und klare Regelungsrahmen der Vereinten Nationen für
die Gewaltanwendung durch Staaten durch einen gleichermaßen autoritativen
Regelungsrahmen für die Gewaltanwendung durch nichtstaatliche Akteure
ergänzt werden muss. Angriffe, die sich gezielt gegen unschuldige Zivilpersonen
und Nichtkombattanten richten, müssen von allen klar und unmissverständlich
verurteilt werden.“]