[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/27044 –
Illegales Online-Glücksspiel – Rolle von Finanzaufsicht und
Zahlungsdienstleistern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der neue Glücksspielstaatsvertrag soll ermöglichen, dass ab Juli 2021
erstmals auch Online-Casinos in Deutschland eine Lizenz beantragen können.
Bisher sind diese Glücksspiele nur in einem Bundesland, in Schleswig-
Holstein, legal. Trotzdem bieten zahlreiche Unternehmen seit Jahren Online-
Casino-Spiele um echtes Geld bundesweit an. Laut Glücksspielaufsicht der
Länder standen deutschen Spielerinnen und Spielern im Jahr 2017 mehr als
730 Online-Glücksspielangebote zur Verfügung. Seitdem hat sich die Zahl
noch erhöht, obwohl diese Angebote illegal sind. Gerade im Zuge der Corona-
Pandemie wird eine Abwanderung der Spielerinnen und Spieler in die
Illegalität befürchtet (vgl. Zeit online, Glückspielaufsicht: Spieler im Lockdown in
Illegalität, 30. Januar 2021). Das Geschäftsvolumen im Online-Glücksspiel aus
den Jahren 2016 bis 2018 beläuft sich hierzulande nach zurückhaltenden
Schätzungen jährlich auf 5 Mrd. bis 9,4 Mrd. Euro (vgl. Michael Findeisen,
Bürgerbewegung Finanzwende, Gesucht: BaFin mit Biss. Die Rolle der BaFin
bei illegalen Glücksspielen im Netz, 9. Juli 2020).
Neben der bekannt hohen Suchtgefahr bei Glücksspielen dürfen die Risiken in
Sachen Finanzkriminalität und Geldwäsche nicht unterschätzt werden. Online-
Glücksspielplattformen eignen sich hervorragend dafür, illegale Profite in den
legalen Finanzmarkt zu schleusen. Es werden schlicht höhere Einnahmen als
die tatsächlichen verbucht. Bedenklich erscheint insbesondere, dass viele
Zahlungsabwickler das illegale Online-Glücksspiel unterstützen. Über diese
Zahlungsdienstleister wie PayPal oder Wirecard, aber auch über Banken wie die
Postbank generiert man Profite aus einem illegalen Geschäft und hält der
Geldwäsche und mafiösen Strukturen die Tür offen (vgl. Handelsblatt, Wie
Zahlungsabwickler illegales Online-Glücksspiel unterstützen, 24. Mai 2020).
In der Ersten Nationalen Risikoanalyse „Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung“ 2018/2019 wurde der Glücksspielsektor „mit einer
hohen Geldwäschebedrohung eingestuft“ (ebd., S. 108). Um diesen Risiken
entgegenzuwirken, ist vor allem die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gefordert. Die BaFin ignoriert trotz klarer rechtlicher
Grundlagen unter anderem, dass die von ihr beaufsichtigten Zahlungsdienstleister
fortwährend gegen geltendes Recht verstoßen (vgl. Michael Findeisen, Bür-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27564
19. Wahlperiode 15.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. März 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gerbewegung Finanzwende, Wegschauen als Aufsichtsziel der BaFin, 2020).
Um die Schattenwirtschaft für die Organisierte Kriminalität zu schließen, ist
aber entschiedenes Einschreiten der BaFin vonnöten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Glücksspiel (einschließlich Online-Glücksspiel) ist nach der
grundgesetzlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich eine Länderangelegenheit (vgl. die
Artikel 70 ff. des Grundgesetzes). Dementsprechend liegen der
Bundesregierung weithin keine bzw. keine über öffentliche Quellen hinausgehenden
Erkenntnisse dazu vor. Dies betrifft unter anderem die Verhandlungen sowie die
Auswirkungen eines neuen Glücksspielstaatsvertrags der Länder (vgl. die
Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdruckssache 19/18823).
1. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Sachstand
bezüglich des neuen Glücksspielstaatsvertrages ab 1. Juli 2021, insbesondere
das Zustimmungserfordernis von mindestens 13 Ländern, und an welchen
konkreten inhaltlichen Punkten bestehen noch Differenzen zwischen den
Ländern?
Die Bundesregierung ist nicht an den Verhandlungen über eine Änderung des
Glücksspielstaatsvertrags beteiligt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung hingewiesen.
2. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Umsätze,
das Geschäftsvolumen sowie die Gewinne für Anbieter im (Online-)-
Glücksspielsektor (bitte nach Casinos, Spielautomaten, Sportwetten etc.
und nach illegalem und legalem Online-Glücksspiel aufschlüsseln)?
Aufgrund der eingangs erläuterten Zuständigkeit der Länder für das
Glücksspielwesen, kann die Bundesregierung keine Angaben machen zu den
Umsätzen, dem Geschäftsvolumen sowie den Gewinnen für Anbieter im Online-
Glücksspiel.
3. a) Wie groß sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Unterschiede
zwischen den Bruttospielerträgen im regulierten und unregulierten
Glücksspielmarkt in Deutschland?
b) Wie hoch ist nach Schätzung der Bundesregierung das tatsächliche
Ertragsvolumen im unregulierten Glücksspielmarkt?
4. Wie werden sich nach Prognose der Bundesregierung die jeweiligen
Bruttospielerträge nach Inkrafttreten des neuen
Glücksspielstaatsvertrages entwickeln?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Aufgrund der eingangs erläuterten Zuständigkeit der Länder für das
Glücksspielwesen liegen der Bundesregierung zu den Unterschieden zwischen den
Bruttospielerträgen im regulierten und unregulierten Glücksspielmarkt sowie
zum Ertragsvolumen keine Angaben vor, die Entwicklung von Erträgen kann
die Bundesregierung nicht prognostizieren.
5. Wie kam man nach Kenntnis der Bundesregierung letztlich auf die
geplanten Steuersätze von 5,3 Prozent für Online-Pokerspiele sowie 8
Prozent „virtuelle Automatensteuer“ auf jeden Einsatz bei Automatenspielen
(vgl. Süddeutsche Zeitung, Zocker sollen zahlen, 22. Dezember 2020)?
6. Welche anderen Steuersätze standen zur Diskussion, und welche
Mehreinnahmen verspricht man sich davon jeweils pro Jahr, wenn der neue
Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten ist?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der gesamte Glücksspielbereich fällt in den politischen Verantwortungsbereich
der Länder. Die Interessen der Bundesregierung im Bereich der Steuern sind
nur marginal berührt. Sie bestehen in der Mitverantwortung für das Rennwett-
und Lotteriegesetz als Bundesgesetz. Das Aufkommen der darin geregelten
Steuern steht ausschließlich den Ländern zu. Die ausschließliche Ertragshoheit
der Länder wird auch für das Aufkommen aus den künftigen Steuerarten für die
im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 legalisierten Online-
Glücksspiele (virtuelles Automatenspiel, Online-Poker und Online-Casinospiele)
gelten. Dementsprechend sind die steuerrechtlichen Vorschläge und insbesondere
auch die Höhe der Steuersätze in entsprechenden länderoffenen Arbeitsgruppen
entwickelt worden.
7. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen aus
der sog. Poker- und Automatensteuer in den vergangenen fünf Jahren
entwickelt (vgl. games&business online, Steuer-Hammer für Online-
Glücksspiel, 4. Januar 2021)?
Einnahmen aus einer sog. Poker- und Automatensteuer werden erstmals durch
die Schaffung neuer Besteuerungstatbestände im Zusammenhang mit der
Legalisierung dieser Online-Glücksspiele durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021
generiert werden können. Eine Aufkommensentwicklung der vergangenen fünf
Jahre dieser neuen Steuerarten ist nicht vorhanden.
8. Inwieweit können und werden Teile der Steuereinnahmen (aus Online-
Pokerspielen, Automatensteuer etc.) gezielt zur Förderung des
Breitensports und zur Suchtprävention verwendet werden?
Es obliegt ausschließlich den Ländern, über die Verwendung ihres
Steueraufkommens zu entscheiden. Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine
Erkenntnisse vor.
9. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag, für Online-
Spieleanbieter außerhalb der EU pauschale Quellensteuern auf
Zahlungsabflüsse in Drittstaaten einzuführen, die beim Zahlungsdienstleister
erhoben werden, wobei der Quellensteuersatz über den in den EU-
Mitgliedstaaten geltenden Steuersätzen für Online-Poker oder Online-
Automatenspiele (z. B. in Deutschland höher als der Steuersatz für zertifizierte
Anbieter von 5,3 bzw. 8 Prozent) liegen müsste?
Eine Quellenbesteuerung ist im Rahmen des Rennwett- und Lotteriegesetzes
nicht vorgesehen. Ein derartiger Vorschlag ist der Bundesregierung auch nicht
bekannt. Eine unterschiedliche Besteuerung in Abhängigkeit der Ansässigkeit
der Anbieter der genannten Online-Glücksspiele ist nicht vorgesehen.
10. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Sachstand auf
dem Gebiet illegales Online-Glücksspiel und Geldwäsche bzw.
Terrorismusfinanzierung (Überblick über aktuelle Studien, Austausch mit BaFin
und Glücksspielaufsichten der Länder etc.)?
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit tauscht sich die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) regelmäßig zum Thema Online-Glücksspiel mit der
für das sog. Payment Blocking (Kompetenz der Glücksspielaufsichtsbehörden
der Länder zur Untersagung von Zahlungen im Zusammenhang mit
unerlaubtem Glücksspiel) für alle Bundesländer zentral zuständigen
Glücksspielaufsichtsbehörde, dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, aus.
Zudem wird das Thema auch in der unter Leitung der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) in Kooperation mit der BaFin eingerichteten
Public-Private-Partnership, der Anti Financial Crime Alliance (AFCA),
bearbeitet. Hier arbeiten relevante Akteure des öffentlichen und privaten Sektors
eng zusammen, um unter anderem Handlungsempfehlungen für Verpflichtete
nach dem Geldwäschegesetz zu erstellen, die z. B. beim
Transaktionsmonitoring Berücksichtigung finden können. Dem Thema Glücksspiel widmet sich
dabei eine separate Arbeitsgruppe der AFCA. Hinsichtlich der Bedeutung des
Glückspielsektors für das Verdachtsmeldewesen nach dem Geldwäschegesetz
wird auf den Jahresbericht 2019 der FIU verwiesen. Auch illegale
Spielangebote wurden in die Analyse der Bedrohungslage in der Nationalen Risikoanalyse
2019 miteinbezogen. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass die Durchsetzung
von Untersagungsverfügungen gegen ausländische Anbieter oftmals wegen
Schwierigkeiten im Bereich des Verwaltungszwangs scheitern (vgl. Erste
Nationale Risikoanalyse 2019, S. 109;
https://www.bundesfinanzministerium.de/Co
ntent/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2019-10-19-erste-nationale-r
isikoanalyse_2018-2019.pdf)
11. Inwieweit wird nach Auffassung der Bundesregierung der illegale
Online-Glücksspielmarkt nach Inkrafttreten des neuen
Glücksspielstaatsvertrages zurückgehen bzw. schrumpfen?
Inwieweit wird dieser neue Vertrag Geldwäsche und illegale
Transaktionen unterbinden, und welche konkreten Regelungen sollen dafür sorgen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die
Bundesregierung wird beobachten, inwieweit der neue Glücksspielstaatsvertrag der
Länder Auswirkungen auf Geldwäscherisiken und die Unterbindung illegaler
Transaktionen entfaltet und dies bei der nächsten Aktualisierung der Nationalen
Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
berücksichtigen.
12. Was hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen fünf Jahren zur Unterbindung von illegalen Zahlungen an illegale
(Online-)Casinoanbieter durch deutsche Banken und
Zahlungsdienstleister unternommen?
Die BaFin ist an Institute herangetreten und hat darauf hingewirkt, dass
Institute Sicherungsmaßnahmen implementieren bzw. verbessern, um verdächtige
Transaktionen erkennen und an die FIU zu melden. Die BaFin prüft im Bereich
der Geldwäscheprävention, ob die verpflichteten Banken und
Zahlungsdienstleister ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Diese umfassen insbesondere
die Einholung ausreichender Informationen über ihre Kunden, die
Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf geldwäscherelevante
Vorgänge und die Meldung auffälliger Transaktionen und
Geschäftsbeziehungen an die FIU.
13. Was haben diesbezüglich jeweils die ländereigenen
Glücksspielaufsichten unternommen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Hierzu liegen
der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
14. Wie oft und wann waren Zahlungsdienstleister und illegales Online-
Glücksspiel Thema in Sitzungen, Treffen, Diskussionsrunden im
Bundesministerium der Finanzen, und mit welchem Ergebnis jeweils?
Wie oft fand mit der BaFin ein Austausch zu diesem Thema statt?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die BaFin stehen in
regelmäßigen Austausch zu den aufsichtsrelevanten Fragestellungen im
Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel. Zuletzt hat das BMF an einer auf Einladung
der BaFin durchgeführten Besprechung mit dem Niedersächsischen
Ministerium für Inneres und Sport im September 2020 teilgenommen. Hierbei wurde
vereinbart, die Zusammenarbeit zwischen BaFin und
Glückspielaufsichtsbehörden weiter zu intensivieren.
15. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass an der Abwicklung
illegaler Zahlungen an Online-Casinos Anbieter wie VISA, PayPal,
Mastercard, GiroPay oder Klarna beteiligt sind (falls bekannt, welcher
Zahlungsdienstleister unterstützt, nach Kenntnis der Bundesregierung und in
Rücksprache mit den Ländern und der BaFin, welche Spieleanbieter)?
Der BaFin ist aus Gesprächen mit der zuständigen Glücksspielaufsicht bekannt,
dass ausländische Zahlungsdienstleister an Zahlungsabwicklungen mit Bezug
zu unerlaubtem Online-Glücksspiel beteiligt sind. Diese im Ausland ansässigen
Zahlungsdienstleister unterstehen jedoch nicht der Aufsicht der BaFin.
Ebenfalls bekannt ist, dass die Glücksspielaufsicht gegen diese Anbieter, im Rahmen
ihrer Zuständigkeit für das sog. Payment Blocking nach § 9a Absatz 2 Satz 2
i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 4 Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV)
vorgeht.
16. a) Welche Informationen bezüglich dieser Zahlungsdienstleister wurden
in den vergangenen fünf Jahren von der BaFin an die
Bundesregierung gemeldet?
Relevante Informationen zu konkreten beaufsichtigten Zahlungsdienstleistern
waren bei der BaFin nicht bekannt und sind deshalb nicht gemeldet worden.
b) Welche Informationen wurden in diesem Zeitraum von den
Glücksspielaufsichten an die BaFin gemeldet, bzw. welche Informationen
wurden ausgetauscht?
Die BaFin hat Kenntnis darüber, dass die Glücksspielaufsicht von ihrer
Kompetenz zum sog. Payment Blocking Gebrauch macht. Nach Informationen der Ba-
Fin erfüllen deutsche Institute die Anweisungen der Glücksspielaufsicht, sodass
formelle Aufsichtsmaßnahmen der BaFin bisher nicht erforderlich waren.
17. An welchen Stellen verstoßen nach Auffassung der Bundesregierung
Zahlungsdienstleister, die (illegales) Online-Glücksspiel unterstützen
bzw. daran direkt beteiligt sind gegen folgende Regelungen:
a) gegen das Mitwirkungsverbot des Glückspielstaatsvertrages
(GlüStV) der Länder,
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) gegen Vorschriften im Kreditwesengesetz (KWG),
Ein solches Verhalten kann je nach Ausgestaltung des Sachverhalts einen
Verstoß gegen § 25a KWG (besondere organisatorische Pflichten) begründen,
wenn es sich bei dem die Zahlungsdienste erbringenden Unternehmen um ein
Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b KWG handelt. Ferner kann auch ein
Verstoß gegen § 25h KWG (Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen zur
Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbaren
Handlungen) begründet sein.
c) gegen Vorschriften im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und
Es liegt an der Ausgestaltung des individuellen Lebenssachverhalts, ob und
ggf. inwieweit einzelne Regelungen wie bspw. die Regelung des § 27 ZAG
über Organisationspflichten eingehalten werden.
d) gegen Vorschriften im Geldwäschegesetz (GwG)
(bitte einzeln unter Angabe des bzw. der jeweiligen Paragraphen
aufschlüsseln)?
Ein Zahlungsdienstleister, der unerlaubtes Online-Glücksspiel unterstützt, kann
möglicherweise gegen § 6 Absatz 1 GwG (Schaffung von angemessenen
internen Sicherungsmaßnahmen zur Minderung von Geldwäscherisiken) und § 43
GwG (Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen) verstoßen.
18. In welchen konkreten Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
BaFin gegen Zahlungsdienstleister im illegalen Online-
Glücksspielbereich gemäß KWG, ZAG oder GwG tätig geworden?
Wenn der BaFin etwaige Anhaltspunkte dafür zugehen, dass die von ihr
beaufsichtigten Institute in illegales Online-Glücksspiel eingebunden sind, geht sie
derartigen Anhaltspunkten im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben nach und
prüft dabei auch aufsichtliche Maßnahmen.
Der BaFin sind derzeit keine Verstöße von beaufsichtigten
Zahlungsdienstleistern gegen Vorschriften des KWG, ZAG oder GwG bekannt, die auf die
Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel zurückzuführen
sind.
19. Wie oft und wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin in
den vergangenen fünf Jahren von der sog. Missstandsaufsicht gemäß § 6
Absatz 3 KWG, § 4 Absatz 2 ZAG Gebrauch gemacht, wonach sie
Anordnungen gegenüber einzelnen oder allen Zahlungsdienstleistern
treffen und u. a. die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit
unerlaubtem Glücksspiel untersagen kann?
Das Glücksspielaufsichtsrecht sieht in § 9a Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 9 Absatz
1 Nummer 4 GlüÄndStV eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die
Untersagung von Zahlungen vor, die in Bezug zu unerlaubtem Glücksspiel stehen.
Mit Blick darauf, dass dort für die Untersagung von Zahlungen eine speziellere
Regelung besteht und die deutschen Institute entsprechenden Anweisungen der
Glücksspielaufsicht grundsätzlich nachkommen, sah die BaFin keine
Notwendigkeit für eigene förmliche Anordnungen wegen der Mitwirkung an
Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel in den letzten fünf Jahren.
20. Inwieweit kooperiert die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung mit
dem für die Durchsetzung des Mitwirkungsverbotes an Zahlungen im
Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel aus § 4 Absatz 1 Satz 2
Alternative 2 GlüStV zuständigen Ministerium für Inneres und Sport in
Niedersachsen, um illegale Zahlungsströme im Bereich des Online-
Glücksspiels zu unterbinden?
Auf welche konkreten Bereiche bezog sich die Kooperation in den
Jahren 2015 bis 2021?
Die BaFin steht im regelmäßigen Austausch mit den zuständigen
Glücksspielaufsichtsbehörden. Ziel ist es, grundlegende Kenntnisse auszutauschen, die für
die Aufsichtstätigkeit der jeweils zuständigen Behörde (Glücksspielaufsicht für
Verhinderung von unerlaubtem Glücksspiel, BaFin (GW) für
Geldwäschepräventionsaufsicht im Finanzsektor) relevant sind. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 10 verwiesen.
21. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der BaFin
Zusammenkünfte mit Beamtinnen und Beamten bzw. Beschäftigten des
Ministeriums für Inneres und Sport in Niedersachsen, um die Unterbindung
von illegalen Zahlungsströmen im Kontext des Online-Glücksspiels
abzustimmen?
Falls ja, welche Beamtinnen und Beamten bzw. Beschäftigten haben
wann an diesen Unterredungen teilgenommen, und welches Ergebnis
hatten jeweils die Zusammenkünfte?
Es gab und gibt fortlaufend Gespräche zwischen Beschäftigten der Abteilung
Geldwäscheprävention der BaFin und Beschäftigten der zuständigen
Glücksspielaufsichtsbehörden. Dieser Austausch dient der Abstimmung, ob und wie
die jeweiligen Erkenntnisse relevant für den jeweils anderen Aufsichtsbereich
sein könnten und wie unter Beachtung bestehender Verschwiegenheitspflichten
Aufsichtsziele gegenseitig unterstützt werden können. In den letzten rund drei
Jahren haben neben anlassbezogenen Email- und Telefonkontakten drei größere
Besprechungen zwischen der BaFin und dem Niedersächsischen Ministerium
für Inneres und Sport im Zusammenhang mit der Unterbindung von
Zahlungsströmen für unerlaubtes Glücksspiel stattgefunden. Hiervon haben zwei in
Präsenz bei der BaFin sowie eine als Telefonkonferenz stattgefunden.
22. Um welche konkreten Zahlungsdienstleister handelte es sich nach
Kenntnis der Bundesregierung bei der Untersagung durch das Ministerium für
Inneres und Sport in Niedersachsen für Zahlungsdienstleister, bei
Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-Glücksspiel
mitzuwirken (vgl. Online-Casino: Niedersachsen untersagt erstmals
Zahlungsanbieter Mitwirkung an Zahlungsverkehr, 17. Juni 2019)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden bisher zwei
Zahlungsuntersagungen von der Glücksspielaufsicht angeordnet. Hierbei handelte es sich nach
Kenntnis der Bundesregierung ausschließlich um ausländische
Zahlungsdienstleister, die nicht unter Aufsicht der BaFin stehen.
23. Inwieweit hat die BaFin die Einhaltung dieser Untersagungsverfügungen
an Zahlungsdienstleister kontrolliert?
Eine Kontrolle der Einhaltung dieser Untersagungsverfügungen durch die Ba-
Fin konnte nicht erfolgen, da es sich bei den betroffenen ausländischen
Zahlungsdienstleistern schon nicht um Unternehmen handelt, die unter der
Aufsicht der BaFin stehen.
24. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Verstöße gegen diese
Untersagungsverfügungen, die der BaFin bekannt sind, und falls ja, was war die
Konsequenz für die beteiligten Zahlungsdienstleister?
Der BaFin ist nicht bekannt, ob es Verstöße gegeben hat.
25. Fordert die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung von
Zahlungsdienstleistern zur Einhaltung des Mitwirkungsverbots aus § 4 Absatz 1
Satz 2 Alternative 2 GlüStV eine maschinelle Erkennung von verbotenen
Zahlungsvorgängen?
Falls ja, welche Erkenntnisse wurden bislang aus der Erfassung
verbotener Zahlungsvorgänge gewonnen?
Eine maschinelle Erkennung von verbotenen Zahlungsvorgängen speziell zur
Einhaltung des Mitwirkungsverbots aus § 4 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe 2
GlüStV fordert die BaFin nicht. Zahlungsdienstleister haben jedoch nach dem
Geldwäschegesetz Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu überwachen
und auffällige Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gemäß § 43 Absatz 1
GwG an die FIU zu melden. Kreditinstitute haben darüber hinaus nach § 25h
Absatz 2 KWG angemessene Datenverarbeitungssysteme zu führen, die
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Sachverhalte überprüfen, die
möglicherweise in Verbindung zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder
sonstigen strafbaren Handlungen stehen, die zu einer Gefährdung des
Vermögens des Instituts führen können. Im Rahmen der Umsetzung dieser Pflicht sind
auch Sachverhalte mit Bezug zu unerlaubtem Glücksspiel zu erkennen und zu
melden. Nach Kenntnis der BaFin kommen Zahlungsdienstleister dieser
Verpflichtung nach.
26. Inwieweit hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung von
außenstehenden Personen, insbesondere Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern und/oder Mitgliedern des Fachbeirats Glücksspielsucht,
Hinweise auf die Abwicklung von Zahlungen für unerlaubte
Glücksspielanbieter durch Zahlungsdienstleister erhalten?
Falls ja, wann hat sie diese Hinweise erhalten, und was hat die BaFin
infolge der Hinweise unternommen (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Hinweise auf die Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit unerlaubtem
Glücksspiel durch konkret benannte deutsche Zahlungsdienstleister sind durch
den Fachbeirat nicht erfolgt.
Mit zwei Schreiben der BaFin Mitte 2017 an Prof. Adams, als Vertreter des
Fachbeirats Glücksspiel, wurde dieser gebeten, Banken zu benennen, die gegen
eine Anordnung der für das „Payment Blocking“ zuständigen
Glücksspielaufsicht verstoßen, sowie solche Banken, die wissentlich oder grob fahrlässig für
Unternehmen Zahlungen in Bezug auf unerlaubtes Glücksspiel abwickeln.
Entsprechende Banken wurden jedoch nicht genannt.
27. Inwieweit ist die Bundesregierung über die aktuellen
Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sowie der
Staatsanwaltschaft Hamburg gegen Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit
der Zahlungsabwicklung an illegale Online-Casinos informiert (vgl.
Tagesschau, Illegales Glücksspiel. Erneut Verfahren gegen Tipico, 5.
November 2020)?
Inwieweit haben diese Ermittlungsverfahren Einfluss auf die
Positionierung der Bundesregierung zur Regulierung und Besteuerung von
(illegalem) Online-Glücksspiel?
Der BaFin ist das aktuelle Ermittlungsverfahren der StA Frankfurt in diesem
Zusammenhang bekannt. Da es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren
handelt, können hieraus keine berücksichtigungsfähigen Erkenntnisse
abgeleitet werden.
28. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Problematik, dass
illegale Online-Casinos, die in den letzten zehn Jahren zu Lasten
deutscher Verbraucherinnen und Verbraucher illegal Milliardengewinne
erwirtschaftet haben, mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine
Lizenz für das bisher betriebene illegale Online-Casinospiel erhalten
sollen?
Die Bundesregierung bewertet diese Entscheidung der Länder nicht. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
29. Wie viele Bußgelder wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen zehn Jahren in welcher Höhe von Seiten der BaFin gegen
deutsche Zahlungsanbieter und Banken wegen deren Beihilfe zum
illegalen Online-Casinospiel verhängt (bitte einzeln aufschlüsseln)?
In den vergangenen zehn Jahren wurden von der BaFin keine Bußgelder gegen
deutsche Zahlungsanbieter und Kreditinstitute wegen Beihilfe zum illegalen
Online-Casinospiel verhängt.
30. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass der Online-
Glücksspielanbieter Lottoland auf dem Werbeflyer „Glücksgutschein. 5 € geschenkt“
mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) wirbt
und deren E-Mail-Adresse abdruckt?
Was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu unternehmen?
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) setzt seit 2007
Aufklärungsarbeit im Bereich der Glückspielsuchtprävention um. Die
Kampagne „Check dein Spiel“ und die Teilkampagne „Spielen mit Verantwortung“
richten sich an die Allgemeinbevölkerung. Sie informieren u. a. zu den Risiken
von Glücksspielen sowie zu den Hilfemöglichkeiten bei
Glücksspielsuchtproblematiken. Die Kampagne „Check dein Spiel“ umfasst neben einer
Telefonberatung das Informationsportal
www.check-dein-spiel.de mit einer Online-
Beratung, einem Online-Selbsttest und einem evaluierten Online-
Verhaltensänderungsprogramm („Check out“). Die Angebote werden ergänzt durch themen-
und zielgruppenspezifische Printmedien, u. a. in leichter Sprache sowie in
ausgewählten Fremdsprachen. Aufklärung und Prävention sind vorrangige
Aufgaben der BZgA. Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass auch Anbieter
von Glücksspielen auf die Angebote der BZgA hinweisen. Eine
Logokommunikation ist allerdings ohne die Zustimmung der BZgA ausgeschlossen und
wird unterbunden.
Bei dem Werbegutschein, um den es hier geht, wird nach hiesiger Einschätzung
nicht für die BZgA geworben. Vielmehr sprechen Stellung und Formulierung
des BZgA-Verweises dafür, dass auf die Suchtprävention der BZgA
hingewiesen werden soll.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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