Deutscher Bundestag Drucksache 21/7782
21. Wahlperiode 28.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta
Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7233 –
Zurückweisungen an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2026
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, wies die Bundespolizei
am 7. Mai 2025 an, an den deutschen Grenzen Menschen ohne die
erforderlichen Einreisepapiere auch dann zurückzuweisen, wenn sie ein Asylgesuch
stellen wollen. Dabei berief Alexander Dobrindt sich auf § 18 Absatz 2 des
Asylgesetzes (AsylG), wonach einem Ausländer die Einreise zu verweigern
ist, wenn er über einen sicheren EU-Mitgliedstaat einreist. Eine Ausnahme
sieht die Weisung nur für „erkennbar vulnerable Personen“ vor, die weiterhin
an die zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet
werden können (
www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-au
snahme-weisung-europarecht-thym).
Die neue Zurückweisungspraxis rief Kritik hervor, denn unter Juristinnen und
Juristen herrscht weitgehend Einigkeit, dass pauschale Zurückweisungen von
Asylsuchenden gegen EU-Recht verstoßen. Welcher Mitgliedstaat für die
Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, muss im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
ermittelt werden; die Bundespolizei kann dies nicht an der Grenze entscheiden.
§ 18 Absatz 2 AsylG wird nach dieser Auffassung durch EU-Recht verdrängt
(vgl. exemplarisch „Fragen zur Zurückweisung an der Grenze und zu
Transitzonen“ vom 24. Januar 2024, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen
Bundestages, WD 3 – 3000 – 151/23). Dr. Constantin Hruschka befand nach
ausführlicher Analyse der EU-Rechtsordnung, dass Dobrindts Weisung „evident
rechtswidrig“ sei (
https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-
dobrindt/). Auch das Verwaltungsgericht Berlin begründete Anfang Juni 2025
seine Entscheidung, dass drei Asylsuchenden aus Somalia die Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland zwecks Durchführung eines Dublin-Verfahrens
erlaubt werden müsse, mit dem Anwendungsvorrang der Dublin-Verordnung
gegenüber § 18 Absatz 2 AsylG (Beschluss vom 2. Juni 2025, 6 L 191/25, 6 L
192/25 sowie 6 L 193/25). Mit Beschluss vom 22. Mai 2026 erklärte das
Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem weiteren Verfahren die Zurückweisung
eines Eritreers für rechtswidrig (Aktenzeichen 28 L 270/26 A). Hinzu kommt,
dass die Bundesrepublik Deutschland vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) bereits im Oktober 2024 in der Rechtssache
13337/19 wegen einer menschenrechtswidrigen direkten Zurückweisung eines
Schutzsuchenden verurteilt und dies insbesondere damit begründet wurde,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. August 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dass „keine gründliche, individuelle Prüfung drohender Gefahren“
vorgenommen wurde und die Zurückweisung „eilig und ohne Anwesenheit eines
Rechtsanwalts“ erfolgte, wie dem Bericht des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz zur Umsetzung dieses Urteils zu entnehmen ist
(
www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ue
ber_die_Rechtsprechung_des_EGMR_2024_DE.pdf).
Nichtsdestotrotz hält das Bundesministerium des Innern (BMI) seit mehr als
einem Jahr an den Zurückweisungen fest, ohne dafür eine aus Sicht der
Fragestellenden fundierte rechtliche Begründung vorzubringen. Um die
Zurückweisungen zu rechtfertigen, bezog sich das BMI teilweise auf Artikel 72 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser erlaube
es, im Ausnahmefall zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum
Schutz der inneren Sicherheit auf das nationale Recht zurückzugreifen und
von EU-Sekundärrecht abzuweichen (vgl. Antwort zu den Fragen 11 bis 13
auf Bundestagsdrucksache 21/820). Allerdings sind die Voraussetzungen dafür
sehr hoch; der Europäische Gerichtshof wies alle bisherigen Versuche, sich
auf die Ausnahmeklausel zu berufen, zurück (
https://papers.ssrn.com/sol3/pap
ers.cfm?abstract_id=4647561). Das BMI erklärte im September 2024, dass ein
Mitgliedstaat, der sich auf Artikel 72 AEUV beruft, „konkret darzulegen“
habe, warum eine vom Sekundärrecht abweichende Maßnahme als „Ultima
ratio“ „erforderlich und verhältnismäßig“ ist, um eine tatsächliche und
hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit
abzuwenden (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 27 auf
Bundestagsdrucksache 20/13047). Auf eine entsprechende Nachfrage der Abgeordneten Clara
Bünger erläuterte die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister
des Innern, Daniela Ludwig, im Mai 2025, dass eine „Notlage“ darin bestehe,
dass „keine Kommune in ganz Deutschland […] klarkommt mit den hohen
Zahlen, die klarkommt mit der Unterbringung, mit der Zurverfügungstellung
von Kindergarten- und Schulplätzen, mit der Zurverfügungstellung von
Wohnraum“ (Antwort der Bundesregierung auf die Zusatzfrage zu ihrer Mündlichen
Frage 6, Plenarprotokoll 21/6, S. 411 (B)). Diese pauschale und mit konkreten
Zahlen nicht belegte Behauptung steht nach Auffassung der Fragestellenden
nicht nur im Widerspruch zu differenzierteren Studien zur Aufnahmesituation
in den Kommunen, wonach sich im Oktober 2025 nur noch etwa ein Zehntel
aller Kommunen im „Notfallmodus“ sah (vgl.
https://mediendienst-integratio
n.de/news/viele-kommunen-sind-nicht-mehr-am-limit/). Sie ist nach
Auffassung der Fragestellenden jedenfalls auch nicht mehr haltbar, nachdem
Bundeskanzler Friedrich Merz im April 2026 zur Migrationspolitik erklärte, dass „die
Zahlen […] so klar und so deutlich zurückgegangen [seien], dass man davon
sprechen kann, dass wir große Teile des Problems jetzt gelöst haben“ (
www.bi
ld.de/politik/inland/merz-lobt-migrationspolitik-der-regierung-grosse-teile-de
s-problems-jetzt-geloest-69ef901ebb738f64ea7805ef). Zuvor hatte bereits
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt im Januar 2026 im Deutschen
Bundestag dargestellt, dass es „einen deutlichen Rückgang der illegalen
Migration“ „im Verhältnis zum Jahr zuvor […] um 51 Prozent“ und „im Verhältnis
zu zwei Jahren davor um 66 Prozent“ gegeben habe (Plenarprotokoll 21/52,
S. 6179 (C)). Auf die Frage, wie sich die andauernde Berufung auf Artikel 72
AEUV mit dieser Entwicklung vereinbaren lasse, rechtfertigte der
Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Christoph de Vries, im
Mai 2026 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden und landesweite
Binnengrenzkontrollen – ohne konkrete Zahlen zu nennen – mit einer
„Belastung der Aufnahme- und Integrationssysteme in Deutschland durch das stetige
und insgesamt zu hohe Migrationsgeschehen in den letzten Jahren“. Die
Maßnahmen seien „notwendig, bis das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem
tatsächlich funktionsfähig ist; das heißt: wirksamer Schutz an den EU-
Außengrenzen, ein funktionierendes Dublin-System […] und ein
Solidaritätsmechanismus, der tatsächlich greift“ (Antwort der Bundesregierung auf die
Mündliche Frage 39, Plenarprotokoll 21/76, S. 9142 (C)). Nach Auffassung der
Fragestellenden wird damit die Nichteinhaltung geltenden EU-Sekundärrechts
(Dublin-Verordnung) durch die Bundesregierung unzulässigerweise nicht
mehr mit einer konkret darzulegenden schweren Gefährdung der öffentlichen
Ordnung im Rahmen eines „Ultima ratio“-Grundsatzes begründet, sondern mit
politischen Erwartungen an ein künftiges „Funktionieren“ neuer
asylrechtlicher Bestimmungen, ohne dass hierfür konkrete Kriterien benannt würden und
ohne darzulegen, warum derzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
Deutschland durch eine ungewisse künftige Entwicklung des europäischen
Asylsystems gefährdet ist – zumal es einen massiven Rückgang der
Asylgesuche in den letzten Jahren gab, obwohl das dabei geltende Dublin-System von
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt als „dysfunktional“ bezeichnet
worden war (
www.lto.de/recht/hintergruende/h/dobrindt-plaene-zurueckweisunge
n-pushbacks-eu-recht).
Trotz der schnellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur
Rechtswidrigkeit der direkten Zurückweisung von Schutzsuchenden (s. o.) ist mit
einer (erneuten) gerichtlichen Klärung der Rechtsfragen durch den
Europäischen Gerichtshof (EuGH) in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dies liegt vor
allem daran, dass eine Fortsetzung der anhängigen Hauptsacheverfahren nach
Auffassung der damit befassten Verwaltungsgerichte aus formellen Gründen
nicht möglich ist, wenn die zurückgewiesenen Personen zu einem späteren
Zeitpunkt nach Deutschland eingereist sind, denn dann fehle, mangels
Wiederholungsgefahr, ein „Fortsetzungsfeststellungsinteresse“ (vgl.
www.lto.de/rech
t/hintergruende/h/entscheidungen-des-vg-karlsruhe-und-des-vg-berlin und Die
Welt vom 14. Juli 2026: „Wenn die Bundespolizei selbst die Zurückweisung
für rechtswidrig erklärt“). Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte
angedeutet, sich (erst) einem Urteil des EuGH beugen zu wollen („darüber sollte
der Europäische Gerichtshof entscheiden“,
www.zeit.de/politik/deutschland/2
025-06/dobrindt-europaeischer-gerichtshof-zurueckweisungen). Nach
Auffassung der Fragestellenden sorgt damit ausgerechnet die „Ineffektivität“ der
verfügten Zurückweisungen (ineffektiv, weil die Zurückgewiesenen in aller Regel
später dennoch einreisen konnten – jedenfalls war es so in den dokumentierten
und von den Gerichten entschiedenen Fällen) dafür, dass eine gerichtliche
Klärung in letzter Instanz nicht absehbar ist.
In der Debatte über Zurückweisungen geht nach Wahrnehmung der
Fragestellenden häufig unter, dass auch bereits unter der Vorgängerregierung in großem
Umfang Menschen an den Grenzen zurückgewiesen wurden. Im Jahr 2024
waren davon rund 40 000 Menschen betroffen, viele von ihnen kamen aus
typischen Asylherkunftsländern wie der Türkei, Syrien oder Afghanistan. Die
Fragestellenden vermuten, dass bereits vor dem 7. Mai 2025 Asylsuchende
zurückgewiesen wurden, die die Bundespolizei allerdings nicht als solche
registriert hat. Ein Indiz dafür ist, dass der Anteil registrierter Asylgesuche bei
Aufgriffen an den Binnengrenzen mit der Verstärkung von
Binnengrenzkontrollen merklich zurückgegangen ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902). Auch das
Verwaltungsgericht Berlin stellte in seinem Beschluss vom 22. Mai 2026
(Aktenzeichen 28 L 270/26 A) fest, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Asylgesuch
an der Grenze geäußert wurde, obwohl dies von der Bundespolizei und
mehreren Bundespolizisten bestritten worden war.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Hinweis für alle statistischen Daten:
Die Datengrundlage ist die Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei
(PES). Die statistischen Daten der PES können sich aufgrund von
Nacherfassungen oder notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch zukünftig
geringfügig ändern.
1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im ersten Halbjahr 2026 (bitte auch nach Quartalen auflisten
und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren
und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte
Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle nachfolgenden Fragen), und
wie viele Eurodac [European Asylum Dactyloscopy Database]-Treffer
(Eurodac: […]) gab es dabei (bitte jeweils nach Zeitraum, Land der
ersten Registrierung und Grenzabschnitt differenzieren)?
Die Feststellungen der mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden zu unerlaubten Einreisen und deren Aufschlüsselung
nach Grenzart und Nachbarstaaten sind in der nachfolgenden Übersicht
dargestellt.
2026
Grenze 1. Quartal 2. Quartal Gesamt
unerlaubte Einreisen
Landgrenze, davon: 10.183 9.912 20.095
Belgien 581 504 1.085
Dänemark 142 111 253
Frankreich 2.284 2.330 4.614
Luxemburg 291 322 613
Niederlande 966 886 1.852
Polen 1.394 1.290 2.684
Schweiz 1.637 1.660 3.297
Tschechien 993 1.013 2.006
keiner Landgrenze zuzuordnen 120 121 241
Österreich 1.775 1.675 3.450
Luftgrenze 2.352 2.185 4.537
Seegrenze 89 108 197
Gesamt 12.624 12.205 24.829
EURODAC-Treffer können aus den Datengrundlagen der Bundespolizei nur
dargestellt werden, wenn die unerlaubt eingereiste Person ein Asylgesuch
gegenüber den Grenzbehörden geäußert hat. Die Anzahl der unerlaubt
Eingereisten mit EURODAC-Treffer sind in den nachfolgenden Übersichten abgebildet.
Eine Erfassung des Landes der ersten Asylantragstellung erfolgt nicht, daher
sind alle Staaten dargestellt, für die EURODAC-Treffer festgestellt wurden.
2026
Grenze 1. Quartal 2. Quartal Gesamt
unerlaubte Einreisen mit Eurodac-Treffer
Landgrenze, davon: 148 114 262
Belgien 12 6 18
Dänemark 3 0 3
Frankreich 44 27 71
Luxemburg 2 1 3
Niederlande 7 1 8
Polen 7 9 16
Schweiz 40 26 66
Tschechien 17 22 39
keiner Landgrenze zuzuordnen 7 11 18
Österreich 9 11 20
Luftgrenze 99 38 137
Seegrenze 1 1 2
Gesamt 248 153 401
2026
Land der Antragstellung 1. Quartal 2. Quartal Gesamt
unerlaubte Einreisen mit Eurodac-Treffer
Belgien 4 1 5
Bulgarien 5 5 10
Deutschland 13 12 25
Dänemark 1 0 1
Estland 0 3 3
Frankreich 21 6 27
Griechenland 128 53 181
Irland 0 1 1
Italien 24 17 41
Kroatien 36 29 65
Lettland 3 3 6
Litauen 1 2 3
Luxemburg 1 0 1
Niederlande 17 5 22
Norwegen 0 2 2
Polen 4 2 6
Portugal 1 0 1
Rumänien 0 1 1
Schweden 4 1 5
Schweiz 16 14 30
Slowenien 1 1 2
Spanien 11 11 22
Ungarn 2 0 2
Zypern 0 2 2
Österreich 9 8 17
2. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im ersten Halbjahr 2026, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
Die Anzahl unerlaubter Einreisen nach Grenzabschnitten und Nachbarstaaten
nach Monaten sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
2026
Grenze Januar Februar März April Mai Juni Gesamt
unerlaubte Einreisen
Landgrenze, davon: 3.549 3.079 3.555 3.604 3.380 2.928 20.095
Belgien 263 162 156 214 153 137 1.085
Dänemark 52 47 43 44 29 38 253
Frankreich 835 641 808 873 763 694 4.614
Luxemburg 112 91 88 109 131 82 613
Niederlande 278 321 367 341 299 246 1.852
Polen 456 446 492 522 451 317 2.684
Schweiz 587 456 594 498 602 560 3.297
Tschechien 329 314 350 398 346 269 2.006
keiner Landgrenze zuzuordnen 46 40 34 28 37 56 241
Österreich 591 561 623 577 569 529 3.450
Luftgrenze 796 722 834 604 735 846 4.537
Seegrenze 29 24 36 32 60 16 197
Gesamt 4.374 3.825 4.425 4.240 4.175 3.790 24.829
b) den Bundespolizeidirektionen,
Die Anzahl unerlaubter Einreisen nach feststellenden Bundespolizeidirektionen
sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
Januar – Juni 2026
unerlaubte Einreisen
BPOLD Berlin 1.585
BPOLD Bad Bramstedt 872
BPOLD Flughafen Frankfurt am Main 2.482
BPOLD Hannover 1.002
BPOLD Koblenz 2.033
BPOLD München 5.364
BPOLD Pirna 2.036
BPOLD Stuttgart 6.828
BPOLD Sankt Augustin 2.517
Landespolizei Bayern 109
Landespolizei Hamburg 1
Gesamt 24.829
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen
für diese Länder nennen)?
Die Anzahl der unerlaubten Einreisen nach den 20 häufigsten
Staatsangehörigkeiten sind nachfolgend abgebildet.
Januar – Juni 2026
Staatsangehörigkeit unerlaubte Einreisen Anteil an Gesamt
in Prozent
ukrainisch 2.696 10,9
türkisch 1.977 8,0
afghanisch 1.955 7,9
syrisch 1.586 6,4
algerisch 1.494 6,0
indisch 913 3,7
marokkanisch 863 3,5
somalisch 705 2,8
albanisch 623 2,5
chinesisch 568 2,3
russisch 565 2,3
tunesisch 538 2,2
irakisch 486 2,0
serbisch 486 2,0
kosovarisch 465 1,9
georgisch 449 1,8
pakistanisch 353 1,4
moldauisch 352 1,4
nigerianisch 348 1,4
kolumbianisch 328 1,3
weitere Staatsangehörigkeiten aus den 15 häufigsten Asylherkunftsländern
iranisch 313 1,3
guineisch 270 1,1
Januar – Juni 2026
Staatsangehörigkeit unerlaubte Einreisen Anteil an Gesamt
in Prozent
vietnamesisch 266 1,1
eritreisch 260 1,0
3. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im ersten
Halbjahr 2026 ein Asylgesuch registriert (bitte nach Quartalen auflisten
und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren),
und wie viele Eurodac-Treffer gab es dabei (bitte jweils nach Zeitraum,
Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitt differenzieren)?
Die Anzahl registrierter Asylgesuche im Zusammenhang mit einer unerlaubten
Einreise und deren Aufschlüsselung nach Grenzart und Nachbarstaaten stellt
die nachfolgende Übersicht dar. Die statistische Erfassung von EURODAC-
Treffern erfolgt nur im Zusammenhang mit einem gestellten Asylgesuch. Die
Daten können aus der Antwort auf die Frage 1 entnommen werden.
2026
Grenze 1. Quartal 2. Quartal Gesamt
Asylgesuche i. Z. m. unerlaubter Einreise
Landgrenze, davon: 500 524 1.024
Belgien 76 65 141
Dänemark 5 3 8
Frankreich 83 68 151
Luxemburg 12 5 17
Niederlande 18 22 40
Polen 25 68 93
Schweiz 72 100 172
Tschechien 92 68 160
keiner Landgrenze zuzuordnen 17 28 45
Österreich 100 97 197
Luftgrenze 318 226 544
Seegrenze 2 6 8
Gesamt 820 756 1.576
4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im ersten
Halbjahr 2026 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren
nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
Die statistischen Daten zu Grenzabschnitten und Nachbarstaaten nach Monaten
sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt.
2026
Grenze Januar Februar März April Mai Juni Gesamt
Asylgesuche i. Z. m. unerlaubter Einreise
Landgrenze, davon 181 137 182 189 200 135 1.024
Belgien 47 17 12 35 19 11 141
Dänemark 1 4 0 2 0 1 8
Frankreich 25 24 34 22 32 14 151
Luxemburg 7 4 1 1 4 0 17
2026
Grenze Januar Februar März April Mai Juni Gesamt
Asylgesuche i. Z. m. unerlaubter Einreise
Niederlande 5 9 4 7 10 5 40
Polen 8 12 5 20 33 15 93
Schweiz 19 20 33 26 34 40 172
Tschechien 27 14 51 35 25 8 160
keiner Landgrenze zuzuordnen 8 2 7 5 14 9 45
Österreich 34 31 35 36 29 32 197
Luftgrenze 87 120 111 39 92 95 544
Seegrenze 0 1 1 0 5 1 8
Gesamt 268 258 294 228 297 231 1.576
b) den Bundespolizeidirektionen,
Die Anzahl der Asylgesuche im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise
nach feststellenden Bundespolizeidirektionen sind nachfolgend dargestellt.
Januar – Juni 2026
unerlaubte Einreisen
BPOLD Berlin 104
BPOLD Bad Bramstedt 47
BPOLD Flughafen Frankfurt am Main 188
BPOLD Hannover 176
BPOLD Koblenz 137
BPOLD München 212
BPOLD Pirna 239
BPOLD Stuttgart 255
BPOLD Sankt Augustin 209
Landespolizei Bayern 9
Gesamt 1.576
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen
für diese Länder nennen),
Die Anzahl der Asylgesuche im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise
nach den 20 häufigsten Staatsangehörigkeiten sind nachfolgend dargestellt.
Januar – Juni 2026
Staatsangehörigkeit unerlaubte Einreisen Anteil an Gesamt
in Prozent
afghanisch 347 22,0
russisch 139 8,8
algerisch 127 8,1
türkisch 110 7,0
iranisch 80 5,1
chinesisch 61 3,9
syrisch 56 3,6
marokkanisch 53 3,4
somalisch 53 3,4
ukrainisch 51 3,2
Januar – Juni 2026
Staatsangehörigkeit unerlaubte Einreisen Anteil an Gesamt
in Prozent
libysch 46 2,9
sri-lankisch 33 2,1
tunesisch 31 2,0
pakistanisch 29 1,8
indisch 21 1,3
sudanesisch 21 1,3
palästinensisch 20 1,3
guineisch 18 1,1
aserbaidschanisch 17 1,1
irakisch 17 1,1
weitere Staatsangehörigkeiten aus den 15 häufigsten Asylherkunftsländern
nigerianisch 12 0,8
georgisch 10 0,6
eritreisch 4 0,3
moldauisch 3 0,2
vietnamesisch 1 0,1
d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?
Im ersten Halbjahr 2026 erfolgte bei insgesamt 927 Personen, die nach
unerlaubter Einreise ein Asylgesuch gegenüber den Grenzbehörden äußerten, die
Weiterleitung an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung (einschließlich
Flughafenasylverfahren).
5. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im ersten
Halbjahr 2026 (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach
Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele
Asylsuchende waren darunter (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern,
Grenzabschnitten und Rechtsgrundlagen für die Zurückweisung
differenzieren)?
Die Anzahl aller vollzogenen Zurückweisungen und deren Aufschlüsselung
nach Grenzart und Nachbarstaaten bildet die nachfolgende Übersicht ab.
2026
Grenze 1. Quartal 2. Quartal Gesamt
Zurückweisungen
Landgrenze, davon: 7.180 6.809 13.989
Österreich 1.397 1.352 2.749
Belgien 302 263 565
Schweiz 1.207 1.182 2.389
Tschechien 496 473 969
Dänemark 107 91 198
Frankreich 1.690 1.634 3.324
Luxemburg 192 215 407
Niederlande 538 490 1.028
Polen 1.251 1.109 2.360
Luftgrenze 2.002 1.940 3.942
Seegrenze 2 2 4
Gesamt 9.184 8.751 17.935
Die Erhebung des Status der Person (zum Beispiel Asylsuchender) erfolgt im
Zusammenhang mit aufenthaltsverhindernden Maßnahmen nicht. Hier wird
lediglich die Rechtsgrundlage von Zurückweisungen erfasst. Diese stellen sich
wie folgt dar:
2026
1. Quartal 2. Quartal Gesamt
Zurückweisungen
nach Rechtsgrundlage
gemäß AufenthaltsG 8.845 8.398 17.243
gemäß AsylG 265 281 546
gemäß FreizügG/EU 74 72 146
Die aufgeschlüsselten Daten von Zurückweisungen nach Grenzart und
Nachbarstaaten gemäß Asylgesetz sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
2026
Zurückweisungen gemäß AsylG
1. Quartal 2. Quartal Gesamt
Landgrenze, davon: 248 266 514
Österreich 84 93 177
Belgien 54 49 103
Schweiz 11 3 14
Tschechien 47 69 116
Dänemark 3 3
Frankreich 20 24 44
Luxemburg 11 2 13
Niederlande 4 10 14
Polen 14 16 30
Luftgrenze 17 15 32
Gesamt 265 281 546
Die aufgeschlüsselten Daten von Zurückweisungen nach dem Asylgesetz nach
den 20 häufigsten Staatsangehörigkeiten sind in der nachfolgenden Übersicht
dargestellt.
2026
Zurückweisungen gemäß AsylG
Staatsangehörigkeit 1. Quartal 2. Quartal Gesamt
russisch 46 44 90
türkisch 41 22 63
algerisch 34 25 59
ukrainisch 15 41 56
afghanisch 27 15 42
marokkanisch 15 15 30
chinesisch 7 19 26
iranisch 10 4 14
tunesisch 8 5 13
somalisch 8 3 11
irakisch 4 6 10
aserbaidschanisch 1 8 9
sierra-leonisch 1 8 9
sudanesisch 3 5 8
georgisch 1 7 8
kamerunisch 4 4 8
2026
Zurückweisungen gemäß AsylG
Staatsangehörigkeit 1. Quartal 2. Quartal Gesamt
pakistanisch 6 1 7
libysch 1 6 7
ungeklärt 3 3 6
syrisch 1 4 5
jordanisch 1 4 5
guineisch 2 3 5
6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im ersten
Halbjahr 2026, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
Die statistischen Daten zu Grenzabschnitten und Nachbarstaaten nach Monaten
sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
2026
Grenze Januar Februar März April Mai Juni Gesamt
Zurückweisungen
Landgrenze, davon: 2.447 2.221 2.512 2.630 2.212 1.967 13.989
Österreich 453 459 485 488 445 419 2.749
Belgien 147 92 63 121 82 60 565
Schweiz 453 336 418 359 422 401 2.389
Tschechien 145 168 183 184 160 129 969
Dänemark 34 33 40 33 28 30 198
Frankreich 620 475 595 635 511 488 3.324
Luxemburg 65 71 56 76 82 57 407
Niederlande 145 198 195 195 161 134 1.028
Polen 385 389 477 539 321 249 2.360
Luftgrenze 625 657 720 720 634 586 3.942
Seegrenze 1 1 1 1 4
Gesamt 3.073 2.879 3.232 3.351 2.846 2.554 17.935
b) den Bundespolizeidirektionen,
Die Anzahl der vollzogenen Zurückweisungen nach Bundespolizeidirektionen
stellt die nachfolgende Übersicht dar.
Januar – Juni 2026
Zurückweisungen
BPOLD B 1839
BPOLD BBS 500
BPOLD Flughafen Frankfurt am Main 1099
BPOLD H 602
BPOLD KO 1418
BPOLD M 3449
BPOLD PIR 1388
BPOLD S 5143
BPOLD STA 2231
Landespolizei Bayern 266
Gesamt 17935
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen
für diese Länder nennen),
Die Anzahl der vollzogenen Zurückweisungen nach den 20 häufigsten
Staatsangehörigkeiten sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
Januar – Juni 2026
Staatsangehörigkeit Zurückweisungen Anteil an
Gesamt in Prozent
ukrainisch 2.579 14,4
türkisch 1.288 7,2
algerisch 1.088 6,1
afghanisch 1.076 6,0
albanisch 788 4,4
kosovarisch 783 4,4
syrisch 754 4,2
georgisch 617 3,4
marokkanisch 580 3,2
serbisch 525 2,9
moldauisch 448 2,5
tunesisch 357 2,0
russisch 340 1,9
somalisch 333 1,9
kolumbianisch 292 1,6
irakisch 290 1,6
mazedonisch 267 1,5
chinesisch 256 1,4
ungeklärt 215 1,2
eritreisch 214 1,2
weitere Staatsangehörigkeiten aus den 15 häufigsten Asylherkunftsländern
iranisch 174 1,0
vietnamesisch 164 0,9
guineisch 160 0,9
venezolanisch 96 0,5
d) den Gründen der Zurückweisung?
Die Anzahl der vollzogenen Zurückweisungen nach Gründen sind nachfolgend
dargestellt.
Januar – Juni 2026
Zurückweisungen
gemäß
AufenthG
(A) ohne gültige(s) Reisedokument 6.650
(B) im Besitz eines falschen, ge- oder verfälschten Reisedokuments 122
(C) ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel 6.060
(D) im Besitz eines falschen, ge- oder verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels 44
(E) verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von
Aufenthaltszweck und -bedingungen
1.304
(F) hat sich bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Gebiet der
Schengenstaaten aufgehalten
1.004
(G) verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts 560
(H1) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem 410
(H2) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in nationalen Fahndungsbeständen 509
(I) Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen
577
(J1) hat sich geweigert, seine biometrischen Daten bereitzustellen, hier: Anlegen des
persönlichen Dossiers im EES
1
(J2) hat sich geweigert, seine biometrischen Daten bereitzustellen, hier: zur
Durchführung der Grenzkontrolle
2
gemäß
AsylG
§ 18 Absatz 2 518
§ 18a Absatz 3 unbegründeter Asylantrag im Rahmen des sog.
Flughafenasylverfahren, seit 12. Juni 2026 § 18a Absatz 2 AsylG
28
gemäß FreizügG/EU 146
Gesamt 17.935
7. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der
bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im ersten
Halbjahr 2026 festgestellten Personen (bitte wie in der Antwort zu Frage 7
auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auflisten)?
Der Verbleib der Personen nach Feststellung der unerlaubten Einreise sind in
der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
20
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8. Wie viele Zurückweisungen von Asylsuchenden nach § 18 Absatz 2
AsylG gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach Monaten,
Grenzabschnitten und den 15 wichtigsten Herkunftsländern der Betroffenen
aufschlüsseln)?
Der Erfassung von Zurückweisungen von Asylsuchenden im Rahmen der
vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an allen landseitigen
deutschen Binnengrenzen liegt die Weisung des Bundesministeriums des
Innern vom 7. Mai 2025 zugrunde. Vom 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2026
erfolgten insgesamt 514 Zurückweisungen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG. Weitere
Daten sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
Grenze Januar Februar März April Mai Juni Gesamt
Zurückweisungen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG
Landgrenze, davon: 79 72 97 130 85 51 514
Österreich 20 31 33 37 25 31 177
Belgien 32 14 8 25 17 7 103
Schweiz 4 5 2 2 1 14
Tschechien 4 5 38 41 22 6 116
Dänemark 1 2 3
Frankreich 4 6 10 10 11 3 44
Luxemburg 6 3 2 1 1 13
Niederlande 2 2 5 4 1 14
Polen 6 6 2 9 6 1 30
Luftgrenze 3 1 4
Gesamt 79 72 97 133 85 52 518
Januar – Juni 2026
Zurückweisungen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG
Staatsangehörigkeit Zurückweisungen
russisch 90
türkisch 63
algerisch 58
ukrainisch 56
afghanisch 41
marokkanisch 29
chinesisch 26
tunesisch 13
iranisch 12
aserbaidschanisch 9
sierra-leonisch 9
irakisch 8
kamerunisch 8
somalisch 8
sudanesisch 8
a) Wie viele Asylsuchende wurden nicht zurückgewiesen, weil sie als
vulnerabel eingestuft wurden (bitte nach Monaten, Grenzabschnitten
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern der Betroffenen
aufschlüsseln)?
b) Wie viele Asylsuchende wurden nicht zurückgewiesen, weil ihre
Einreise erst im Inland festgestellt wurde (bitte nach Monaten und
zuständigen Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?
Die statistischen Daten sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt.
2026
Januar Februar März April Mai Juni Gesamt
BPOLD Berlin 6 3 7 5 4 2 27
BPOLD Bad Bramstedt - 7 2 7 25 3 44
BPOLD Flughafen Frankfurt am Main 8 8 4 2 11 5 38
BPOLD Hannover 29 37 38 4 17 20 145
BPOLD Koblenz 22 27 17 17 15 15 113
BPOLD München 10 2 3 15 5 6 41
BPOLD Pirna 17 15 25 12 20 18 107
BPOLD Stuttgart 22 24 43 23 31 33 176
BPOLD Sankt Augustin 10 4 14 7 7 6 48
c) Wie viele Asylsuchende konnten nicht zurückgewiesen werden, weil
ihre Übernahme von den jeweiligen Nachbarstaaten verweigert wurde
(bitte nach Monaten und den jeweiligen Nachbarländern auflisten)?
Im ersten Halbjahr 2026 scheiterte im April eine Zurückweisungsmaßnahme,
weil die Übernahme der Personen von Frankreich verweigert wurde.
9. Welche Erkenntnisse, Zahlen oder zumindest Einschätzungen von
fachkundigen Bundesbediensteten liegen dazu vor, wie viele der
zurückgewiesenen Personen bzw. Asylsuchenden später dennoch (unerlaubt)
einreisen konnten, bzw. dazu, wie viele Asylsuchende bzw. Antragstellende
zuvor zurückgewiesen worden sind (bitte so differenziert wie möglich
antworten)?
Angaben im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst.
10. Wie viele Eil- bzw. Klageverfahren gegen Zurückweisungen von
Asylsuchenden durch die Bundespolizei sind derzeit noch bei den
Verwaltungsgerichten anhängig, und welche Entscheidungen sind bereits
ergangen (bitte mit Gericht, Aktenzeichen und Inhalt der Entscheidung
auflisten)?
Mit Stand 12. August sind fünf Eil- und zwölf Hauptsacheverfahren im
Zusammenhang mit Zurückweisungen von Asylsuchenden im Rahmen von
Binnengrenzkontrollen anhängig.
Bereits ergangen ist eine, noch nicht rechtskräftige, Entscheidung in der
Hauptsache (VG Karlsruhe: A 13 K 6191/25). Die Klage wurde aufgrund fehlendem
Fortsetzungsfeststellungsinteresse abgewiesen. Zusätzlich erging eine
Entscheidung in einem Eilverfahren (VG München: M 22 E 26.31815). Das Gericht hat
den Antrag als unbegründet abgelehnt. Darüber hinaus ergingen vier
Eilbeschlüsse, welche die Bundespolizei verpflichteten, den Antragstellern den
Grenzübertritt zu gestatten, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaats für das Asylverfahren nach der bisherigen Dublin-III-
Verordnung einzuleiten (VG Berlin: VG 6 L 191/25; VG 6 L 192/25; VG 6 L 193/25;
VG 28 L 270/26 A). Außerdem sind sieben Eil- und sechs
Hauptsacheverfahren aufgrund von Erledigungserklärungen, Klage (Antrags-)rücknahmen,
Rücknahme des Verwaltungsaktes und Nichtbetreiben des Verfahrens seitens der
Klägerseite geendet.
11. Wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im ersten Halbjahr 2026,
und wie viele Einsätze zur „Grenzsicherung“ waren darunter (bitte nach
Bundesländern differenziert auflisten)?
Ein polizeilicher Einsatz liegt vor, wenn operative polizeiliche Aufgaben unter
Nutzung personeller und materieller Ressourcen wahrgenommen werden. Nicht
jede Grenzkontrolltätigkeit bedingt einen einzelnen Einsatz im
Einsatzleitstellensystem (ELS BPOL). Einsätze können auch als „Tageseinsatz“ angelegt
sein. Maßnahmen zur „Grenzsicherung“ können auch im Rahmen der
bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung erfolgen. Eine Differenzierung ist in diesen
Fällen nicht möglich. Insofern ist die Anzahl an Einsätzen zur
„Grenzsicherung“ nicht abschließend.
In der Bundespolizei finden dementsprechend täglich eine Vielzahl von
Einsatzmaßnahmen im Rahmen der originären Aufgabenwahrnehmung statt. Die
Einsatzmaßnahmen betreffen hierbei alle Aufgabenbereiche, welche der
Bundespolizei nach dem Bundespolizeigesetz obliegen. Sie sind ferner in ihrer
Zielrichtung (präventiv/repressiv), ihrem jeweiligen Umfang (Wahrnehmung in
der Allgemeinen Aufbauorganisation/Besonderen Aufbauorganisation) und
dem Anlasszeitpunkt (ad hoc/geplant) unterschiedlich.
Die Bundespolizei dokumentierte von Januar bis Juni 2026 insgesamt 531.104
Einsätze. Aufgrund des weitzufassenden Begriffs „Grenzsicherung“ bildet der
nachfolgend dargestellte Wert die Einsätze ab, welche im Rahmen der
grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung durchgeführt wurden. Dies waren von
Januar bis Juni 2026 insgesamt 99.298 Einsätze. Eine differenzierte Auflistung
nach Bundesländern und Jahren ist in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
Januar – Juni 2026
Gesamtzahl der Einsätze der Bundespolizei 531.104
davon zur Grenzsicherung 99.298
Baden-Württemberg 9.787
Bayern 15.787
Berlin 9.515
Brandenburg 10.249
Hamburg 4.013
Hessen 287
Mecklenburg-Vorpommern 5.781
Niedersachsen + Bremen 3.967
Nordrhein-Westfalen 12.935
Rheinland-Pfalz 2.178
Saarland 2.702
Sachsen 16.448
Sachsen-Anhalt 5
Schleswig-Holstein 5.479
Thüringen 165
12. Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurden im ersten
Halbjahr 2026 gegen unerlaubt eingereiste Personen eingeleitet (bitte auch
nach Quartalen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern bzw. den 15
wichtigsten Straftatbeständen differenzieren), und welchen
Deliktgruppen sind die Straftaten vor allem zuzuordnen (z. B.: Verstöße gegen das
Aufenthalts- bzw. Freizügigkeitsgesetz, Urkundenfälschung,
Straßenverkehrsdelikte, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Steuerdelikte
usw., bitte quantifizieren)?
Den unerlaubt eingereisten Personen wurden im Tatzusammenhang zu ihrer
unerlaubten Einreise im ersten Halbjahr 2026 insgesamt 39.337 Delikte
zugeordnet. Die Staatsangehörigkeiten entsprechen denen der unerlaubt eingereisten
Personen und können der Antwort zur Frage 2 entnommen werden.
Die 15 häufigsten Delikte sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
Delikte im Zusammenhang mit unerlaubter Einreise
2026
1. Quartal 2. Quartal Gesamt
§ 95 Absatz 1 Nr. 3 AufenthG 11.855 11.518 23.373
§ 95 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG 4.299 4.224 8.523
§ 95 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG 1.743 1.797 3.540
§ 95 Absatz 2 Nr. 1 AufenthG 612 478 1.090
§ 95 Absatz 2 Nr. 2 AufenthG 332 300 632
§ 34 Absatz 1 Nr. 5 KCanG 183 178 361
§ 267 Absatz 1 StGB 163 195 358
§ 276 Absatz 1 Nr. 1 StGB 91 71 162
§ 21 Absatz 1 Nr. 1 StVG 60 62 122
§ 9 Absatz 2 FreizügG/EU 64 56 120
§ 281 Absatz 1 StGB 70 39 109
§ 95 Absatz 6 AufenthG 43 34 77
§ 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG 38 29 67
§ 52 Absatz 3 Nr. 1 WaffG 28 23 51
§ 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG 23 15 38
Die Zuordnung aller Delikte zu den Deliktsgruppen sind in der nachfolgenden
Übersicht dargestellt.
Delikte im Zusammenhang mit unerlaubter Einreise
2026
1. Quartal 2. Quartal Gesamt
Verstoß AufenthG 18.917 18.375 37.292
Urkundenfälschungen 472 435 907
Betäubungsmittel 270 237 507
Straßenverkehrsdelikte 67 69 136
Verstoß FreizügG/EU 64 57 121
Waffendelikte 32 37 69
sonstige Straftaten 28 28 56
Widerstand gg. die Staatsgewalt 25 30 55
Betrug und Untreue 24 12 36
Verstoß AsylG 12 22 34
Eigentumsdelikte 10 21 31
Straftaten gg. die öffentliche Ordnung 5 12 17
Steuerstraftaten 7 5 12
Straftaten gg. die persönliche Freiheit 5 7 12
Körperverletzungsdelikte 5 6 11
Delikte im Zusammenhang mit unerlaubter Einreise
2026
1. Quartal 2. Quartal Gesamt
Eingriffe und Störungen 3 7 10
Begünstigung und Hehlerei 3 5 8
Sexualdelikte 4 3 7
Sachbeschädigung 2 3 5
Geld- u. Wertzeichenfälschung 2 2 4
Staatsschutz 3 1 4
Sprengstoffdelikte 1 1 2
Gemeingefährliche Straftaten 0 1 1
Gesamt 19.961 19.376 39.337
13. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026, wie viele von
ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben, wie viele wurden
zurückgewiesen (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach
Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die festgestellten unerlaubten Einreisen und Zurückweisungen unbegleiteter
Minderjähriger sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
Hinweis:
Die statistische Erfassung von unerlaubten Einreisen (Straftaten) und
Zurückweisungen erfolgt voneinander unabhängig. In den Daten der Zurückweisungen
sind Maßnahmen enthalten, denen eine unerlaubte Einreise vorausgeht und
denen keine unerlaubte Einreise im strafrechtlichen Sinne zugrunde liegt.
2026
Feststellungen unbegleiteter Minderjähriger
1. Quartal 2. Quartal Gesamt
unerlaubte Einreise 395 345 740
davon Weiterleitung an das Jugendamt 172 152 324
Zurückweisung 150 137 287
Die Aufschlüsselung der unerlaubten Einreisen unbegleiteter Minderjähriger
nach Grenzart, Nachbarländern und den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten
sind in den nachfolgenden Übersichten dargestellt.
2026
Grenze 1. Quartal 2. Quartal Gesamt
Landgrenze, davon: 383 335 718
Belgien 21 20 41
Dänemark 5 5 10
Frankreich 71 82 153
Luxemburg 6 4 10
Niederlande 22 17 39
Polen 16 25 41
Schweiz 171 119 290
Tschechien 11 6 17
Österreich 36 34 70
keiner Landgrenze zuzuordnen 24 23 47
Luftgrenze 12 10 22
2026
Staatsangehörigkeit 1. Quartal 2. Quartal Gesamt
somalisch 140 103 243
algerisch 33 37 70
afghanisch 38 29 67
marokkanisch 39 21 60
syrisch 30 25 55
sudanesisch 14 12 26
ukrainisch 14 12 26
guineisch 17 7 24
türkisch 10 14 24
tunesisch 7 9 16
14. In wie vielen Fällen gab es im ersten Halbjahr 2026 Zurückweisungen an
der Grenze nach einem parallel durchgeführten Dublin-Verfahren (bitte
nach Monaten, wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Mitgliedstaaten
differenzieren)?
Die statistischen Daten zu Zurückweisungen nach Dublin-III Verfahren sind in
den nachfolgenden Übersichten aufgeführt.
Januar – Juni 2026
Monat
Februar 2
März 1
April 9
Juni 1
Gesamt 13
Januar – Juni 2026
Staatsangehörigkeit
sudanesisch 2
algerisch 2
afghanisch 1
türkisch 1
ägyptisch 1
togoisch 1
türkisch 1
äthiopisch 1
venezolanisch 1
indisch 1
türkisch 1
Januar – Juni 2026
Zielland
Frankreich 5
Spanien 3
Niederlande 2
Januar – Juni 2026
Zielland
Malta 1
Österreich 1
Slowenien 1
15. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu Aufgriffen,
Zurückweisungen und Festnahmen sogenannter Schleuser bzw.
entsprechenden Ermittlungsverfahren bei Kontrollen der Bundespolizei an den
Grenzen im ersten Halbjahr 2026 (bitte zusätzlich nach Monaten,
Grenzabschnitten bzw. Landesgrenzen, wichtigsten Staatsangehörigkeiten,
stationärer Kontrolle bzw. Schleierfahndung bzw. Schwerpunktkontrolle
differenzieren)?
Die statistischen Daten zu Feststellungen von Schleusern nach
Grenzabschnitten und Nachbarstaaten nach Monaten sind in der nachfolgenden Übersicht
aufgeführt.
Schleuser
2026
Januar Februar März April Mai Juni Gesamt
Landgrenze, davon 62 73 85 111 95 72 498
Belgien 10 8 7 12 8 6 51
Dänemark 1 1 1 2 1 2 8
Frankreich 11 16 18 24 15 12 96
Luxemburg 4 1 1 4 4 1 15
Niederlande 8 15 16 22 11 12 84
Polen 1 6 6 11 7 6 37
Schweiz 3 0 3 5 8 8 27
Tschechien 2 3 6 10 8 6 35
keiner Landgrenze zuzuordnen 0 1 0 0 0 0 1
Österreich 22 22 27 21 33 19 144
Luftgrenze 0 3 1 3 1 1 9
Seegrenze 0 0 0 0 1 0 1
Inlandsfeststellung 7 12 2 66 11 4 102
Gesamt 69 88 88 180 108 77 610
Die Anzahl der Schleuser nach den zwanzig häufigsten Staatsangehörigkeiten
und nach Aufgriffsort sind nachfolgend dargestellt. Weitere Information liegen
nicht vor.
Schleuser
20 häufigsten Staatsangehörigkeiten im ersten Halbjahr 2026
syrisch 154
ukrainisch 41
türkisch 39
deutsch 34
afghanisch 32
französisch 19
Schleuser
20 häufigsten Staatsangehörigkeiten im ersten Halbjahr 2026
algerisch 18
albanisch 15
belgisch 14
kosovarisch 14
rumänisch 14
serbisch 13
irakisch 9
italienisch 9
niederländisch 8
iranisch 8
ungeklärt 7
aserbaidschanisch 7
moldauisch 7
chinesisch 6
mazedonisch 6
georgisch 6
polnisch 6
Aufgriffsort
Grenzübergang 455
Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30
Kilometern
52
Inland 103
16. Gegen wie viele der im ersten Halbjahr 2026 bei einer unerlaubten
Einreise festgestellten Personen lag ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot vor
(bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie viele dieser Personen
wurden zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben, bzw. wie vielen wurde
infolge eines Asylgesuchs der Zugang zu einem Asylverfahren gewährt (bitte
ebenfalls nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Die Feststellungen unerlaubt eingereister Personen mit Einreise- und
Aufenthaltsverbot sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
unerlaubte Einreisen mit Einreise- und Aufenthaltsverbot
Januar – Juni 2026
Gesamt Anteil an
unerlaubten Einreisen
Gesamt 912 3,7 Prozent
15 häufigste Staatsangehörigkeiten
afghanisch 76 3,9 Prozent
syrisch 74 4,7 Prozent
türkisch 61 3,1 Prozent
algerisch 53 3,5 Prozent
georgisch 40 8,9 Prozent
albanisch 39 6,3 Prozent
kosovarisch 29 6,2 Prozent
irakisch 28 5,8 Prozent
rumänisch 27 67,5 Prozent
marokkanisch 26 3,0 Prozent
moldauisch 26 7,4 Prozent
vietnamesisch 22 8,3 Prozent
unerlaubte Einreisen mit Einreise- und Aufenthaltsverbot
Januar – Juni 2026
Gesamt Anteil an
unerlaubten Einreisen
serbisch 21 4,3 Prozent
mazedonisch 21 10,2 Prozent
somalisch 21 3,0 Prozent
Die aufgrund eines Einreise- und Aufenthaltsverbots vollzogenen
Zurückweisungen sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die statistische Erfassung von unerlaubten Einreisen (Straftaten)
und Zurückweisungen voneinander unabhängig erfolgt.
Zurückweisungen wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot
Januar – Juni 2026
Gesamt 919
15 häufigste Staatsangehörigkeiten
kosovarisch 94
albanisch 82
georgisch 82
syrisch 58
afghanisch 55
türkisch 46
serbisch 37
mazedonisch 34
algerisch 34
moldauisch 30
ukrainisch 30
irakisch 25
iranisch 19
polnisch 16
marokkanisch 14
Daten zu Zurückschiebungen aufgrund eines Einreise- und Aufenthaltsverbots
werden nicht erhoben.
Personen, welche nach einer unerlaubten Einreise mit Einreise- und
Aufenthaltsverbot und einem Asylgesuch gegenüber den Grenzbehörden an eine
inländische Stelle (einschließlich Flughafenasylverfahren) weitergeleitet wurden,
sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
unerlaubte Einreisen mit Einreise- und Aufenthaltsverbot und Asylgesuch und
Weiterleitung an das BAMF (einschließlich Flughafenverfahren)
Januar – Juni 2026
Gesamt 4
russisch 4
17. Wie viele einsatzbedingte Mehrkosten sind bei der Bundespolizei infolge
der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an allen
Landesgrenzen seit dem 16. September 2024 entstanden (bitte nach Quartalen sowie
nach Mehrarbeitsvergütungen, Zulagen, Hotelkosten usw.
differenzieren)?
Die Bundespolizei erfasst seit Beginn der vorübergehend wiedereingeführten
Grenzkontrollen an allen Landbinnengrenzen am 16. September 2024 aufgrund
des damit verbundenen gestiegenen öffentlichen Interesses systematisch und
quartalsweise ihre geleisteten Einsatzstunden sowie ihre einsatzbedingten
Kosten.
Dabei sind ihr Mehrkosten in Höhe von rd. 194,7 Mio. Euro entstanden, die
sich wie folgt aufschlüsseln:
in Mio. Euro
Mehrarbeitsvergütung*
Zulage für Dienst
zu ungünstigen
Zeiten
Betrieb
Grenzkontrollstellen
Verbrauch
Führungs- und
Einsatzmittel
Hotelunterbringung,
Verpflegung
Gesamt
16.09. –
31.12.2024 13,1 2,4 1,8 1,9 8,2 27,4
01.01. –
31.03.2025 11,0 1,9 2,2 2,3 6,6 24,0
01.04. –
30.06.2025 13,8 2,8 1,9 2,6 8,0 29,1
01.07. –
30.09.2025 12,2 2,4 2,0 2,9 9,9 29,4
01.10. –
31.12.2025 11,7 2,3 4,9 3,1 8,1 30,1
01.01. –
31.03.2026 11,1 2,1 4,3 2,3 8,0 27,8
01.04. –
30.06.2026 11,5 2,1 2,9 2,3 8,1 26,9
Gesamt 84,4 16,0 20,0 17,4 56,9 194,7
* Die Mehrarbeitsvergütung ist kalkulatorisch ermittelt. Diese werden nur dann kassenwirksam, wenn Beamtinnen und Beamte nach
Vorgabe des § 88 des Bundesbeamtengesetzes nicht – im Grundsatz vorrangig – innerhalb von zwölf Monaten Freizeitausgleich gewährt
werden kann.
18. Ist es so, dass die Bundespolizei vor einer Zurückweisung von
Schutzsuchenden an der Grenze eine Prüfung von Abschiebungshindernissen
nach § 60 AufenthG „mit der Befragung zur Einreise in jedem
Einzelfall“ vornimmt und Betroffene an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weiterleitet, wenn „zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden“ können, wie die
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 24c auf
Bundestagsdrucksache 21/1668 erklärte, oder ist es so, dass in dieser Situation lediglich
„amtsbekannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote seitens der
Bundespolizei“ berücksichtigt werden, wie die Bundesregierung in ihrer
Antwort zu Frage 23b auf Bundestagsdrucksache 21/4911 erklärte, was nach
Auffassung der Fragestellenden etwas ganz anderes wäre als die Prüfung
von Abschiebungshindernissen durch Befragungen im Einzelfall, die
vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil in der
Rechtssache 13337/19 vom 15. Oktober 2024 bei drohenden Gefahren,
die geltend gemacht und gerichtlich effektiv überprüft werden können
müssen, aber verlangt wurde (bitte so präzise und nachvollziehbar wie
möglich antworten und dabei berücksichtigen, dass ein Abweichen von
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch nach einer
Berufung auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union nicht zulässig ist, so die Bundesregierung in ihrer Antwort
zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/820)?
Die in den genannten Bundestagsdrucksachen enthalten Aussagen stehen aus
Sicht der Bundesregierung im Einklang.
Die Bundespolizei führt vor einer Zurückweisung eine Prüfung unter
Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch. Dabei werden auch
der Bundespolizei bekannte Informationen zu möglichen zielstaatsbezogenen
Abschiebungsverboten berücksichtigt. Abschiebungsverbote sind regelmäßig in
Bezug zu den an Deutschland angrenzenden Staaten nicht gegeben. Im Übrigen
wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Teilfrage 23b der Kleinen
Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911 verwiesen.
19. Was bedeutet es in der Praxis, dass „amtsbekannte zielstaatsbezogene
Abschiebungsverbote seitens der Bundespolizei“ (Antwort zu Frage 23b
auf Bundestagsdrucksache 21/4911) berücksichtigt werden, was ist
hierunter genau zu verstehen, inwieweit findet demnach eine Prüfung von
Abschiebungshindernissen in jedem Einzelfall statt (oder nicht),
inwieweit werden dabei Betroffene persönlich angehört, und wird ihnen
Gelegenheit gegebenen, aus ihrer Sicht drohende Abschiebungshindernisse
geltend zu machen, gegebenenfalls auch mit rechtsanwaltlicher
Unterstützung (bitte so genau wie möglich ausführen, insbesondere auch, wie
gegebenenfalls ein Zugang zu rechtsanwaltlicher Unterstützung vor dem
Vollzug einer Zurückweisung praktisch sichergestellt wird)?
Abschiebungsverbote im Sinne der Fragestellung sind gemäß § 60 Absatz 1 bis
3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beispielsweise Gefahr der Todesstrafe, Folter,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
Die Grenzbehörde hört die Drittstaatsangehörigen vor der Anordnung der
Einreiseverweigerung an. Dabei wird ihnen Gelegenheit gegeben,
zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder -hindernisse geltend zu machen. Soweit hierfür
eine Sprachmittlung erforderlich ist, wird diese gewährleistet. Im Übrigen wird
auf die Antworten zu Frage 18 und 20 verwiesen.
20. Wie lautet die Antwort zu Frage 23c auf Bundestagsdrucksache 21/4911,
wenn die Bundesregierung berücksichtigt, dass nicht abstrakt nach
Rechtsschutzmöglichkeiten gefragt wurde, sondern ganz konkret nach
den Umständen, unter denen es an der Grenze aufgegriffenen
Schutzsuchenden effektiv möglich ist, Anwälte oder Anwältinnen zu kontaktieren,
um effektiven Rechtsschutz gegen eine geplante Zurückweisung zu
erhalten (bitte praxisnah antworten; die Schilderung eines typischen
Verlaufs ist nach Auffassung der Fragestellenden ungeachtet möglicher
Besonderheiten im Einzelfall möglich und zumutbar)?
Zurückweisungen im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten
Binnengrenzkontrollen sind justiziabel und unterliegen einer gerichtlichen
Überprüfung. Die betroffenen Personen werden über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten
frühzeitig und umfassend, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von
Sprachmittlern, belehrt.
Den betroffenen Personen steht die Möglichkeit offen, sich anwaltlich vertreten
zu lassen. Die konkrete Möglichkeit und der zeitliche Ablauf einer
anwaltlichen Kontaktaufnahme richten sich nach den Umständen des jeweiligen
Einzelfalls. Eine pauschale Aussage dazu, wie viel Zeit den Betroffenen bzw. einer
gegebenenfalls beauftragten anwaltlichen Vertretung zur Verfügung steht, ist
daher nicht möglich.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 18 und 19 und die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 23c der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke
auf Bundestagsdrucksache 21/4911 sowie die dort in Bezug genommenen
Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen.
21. Wie ist die seit dem 7. Mai 2025 praktizierte Zurückweisung von
nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen damit zu
vereinbaren, dass im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz zur Umsetzung des Urteils des EGMR vom 15.
Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (
www.bmjv.de/SharedDocs/Down
loads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ueber_die_Rechtsprechung_de
s_EGMR_2024_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=2) ausgeführt wird,
dass
a) nach Auffassung des Gerichtshofs der „tatsächliche Zugang zu
Rechtsmitteln entscheidend sei bei der Frage nach der Wirksamkeit
des Rechtsmittels“ (ebd., S. 11) und dass die Rücküberstellung vom
EGMR insbesondere auch deshalb als ein Verstoß gegen die EMRK
gewertet wurde, weil sie „eilig und ohne Anwesenheit eines
Rechtsanwalts“ erfolgte (ebd., S. 13), was nach Auffassung der
Fragestellenden bei Zurückweisungen von Asylsuchenden an den
Binnengrenzen derzeit der Regelfall sein dürfte (bitte diese und die zwei
folgenden Unterfragen getrennt beantworten und dabei jeweils
nachvollziehbar darlegen, wie bei den derzeit praktizierten Zurückweisungen
von nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den Grenzen die Vorgaben
des EGMR in der Praxis umgesetzt und gewährleistet werden;
Wiederholung der Frage 24 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4008),
b) der Gerichtshof „die Verpflichtung eines Staates unter Artikel 3
EMRK“ betonte, „einen Asylsuchenden aus einem Vertragsstaat
nicht ohne gründliche Prüfung (1.) der Gefahr einer
Kettenabschiebung sowie (2.) des Risikos einer Unterbringung unter Artikel 3
EMRK zuwiderlaufenden Bedingungen im Zielstaat zurückzuführen“
(ebd., S. 12), wobei die Fragestellenden darauf hinweisen, dass etwa
in Bezug auf Polen die Gefahr einer Kettenabschiebung von über
Belarus nach Polen eingereisten Schutzsuchenden bzw. ihrer
unverhältnismäßigen Inhaftierung geprüft werden müsste (vgl.
www.proasy
l.de/pressemitteilung/polen-setzt-asylrecht-aus-bundesregierung-mus
s-pushbacks-und-abschiebungen-in-das-land-stoppen/),
c) der Gerichtshof insbesondere auch kritisierte, dass es keine
Regelungen gegeben habe, „die dem Asylsuchenden im Fall einer
Rückkehrüberstellung die Durchführung eines effektiven Asylverfahrens
sowie eine mit Artikel 3 EMRK konforme Unterbringung und
Behandlung garantieren würden“ (ebd., S. 13) und dass „keine
gründliche, individuelle Prüfung der […] drohenden Verletzung [der] Rechte
nach Artikel 3 EMRK und der Gefahr einer Kettenabschiebung
vorgenommen worden“ sei, sodass im Ergebnis „ein Verstoß gegen
Artikel 3 EMRK in seiner prozeduralen Ausgestaltung“ vorgelegen habe
(ebd.)?
Die Fragen 21, 21a bis 21c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
In seinem Urteil vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 hat der
EGMR den Verstoß Deutschlands gegen Artikel 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) damit begründet, dass Deutschland seiner
verfahrensrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, im konkreten Fall des
H. T. vor dessen Abschiebung nach Griechenland die Risiken einer gegen
Artikel 3 verstoßenden Behandlung zu prüfen. Aus Sicht der Bundesregierung
stehen die bei der Abschiebung des H. T. aufgetretenen Versäumnisse im engen
Zusammenhang mit der Verwaltungsabsprache zwischen Deutschland und
Griechenland, auf deren Grundlage die Abschiebung erfolgte und die im
Übrigen mit Inkrafttreten des reformierten Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems am 12. Juni 2026 außer Kraft getreten ist. Die von den Fragestellern
zitierten Feststellungen aus dem Urteil beziehen sich auf den konkreten Einzelfall
des H. T. Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Zusammenhang
zwischen dem vom EGMR festgestellten Verstoß im Fall des H. T. und der
aktuellen Zurückweisungspraxis. Letztere setzt in jedem Fall eine Einzelfallprüfung
zielstaatsbezogener sowie in der Person begründeter Abschiebungsverbote
voraus. Nur dann steht sie im Einklang mit den Anforderungen der EMRK,
insbesondere Artikel 3 EMRK. Im Übrigen wird auf Antwort auf Frage 18, die
Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 23 und 24 der Kleinen Anfrage der
Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911, auf die Antworten zu
den Fragen 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/820 und auf die Antworten zu den Fragen 24 bis 24d der
Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668
verwiesen.
22. Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
Artikel 26 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai
2024 keine Auswirkungen in der polizeilichen Praxis haben wird (vgl.
Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 21/1668), obwohl
Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich fordert, dass bei Zweifeln, ob
Aussagen als Asylgesuche zu verstehen sind, bei der Person ausdrücklich
nachgefragt werden muss, ob sie internationalen Schutz zu erhalten
wünscht, während in der gegenwärtigen Praxis der Bundespolizei nicht
der explizite Wille der Betroffenen erfragt wird und entscheidend ist,
sondern die Bundesbediensteten in Zweifelsfällen nach weiteren
Befragungen selbst eine Einschätzung dazu vornehmen, ob nach ihrer
Auffassung ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (vgl. hierzu die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/14902, insbesondere die Vorbemerkung der Fragesteller, S. 2 f.;
bitte begründen), angesichts des Umstands, dass das Verwaltungsgericht
Berlin inzwischen in einem Einzelfall den Versicherungen des
Betroffenen, er habe ein Asylgesuch an der Grenze gestellt, Glauben schenkte,
während die dem entgegenstehende amtliche Feststellung der
Bundespolizei, dass kein Asylgesuch gestellt worden sei, und entsprechende
dienstliche Erklärungen mehrerer Bundespolizisten dies nach Auffassung
des Gerichts nicht infrage stellen konnten (vgl. VG Berlin, 28 L
270/26 A, Beschluss vom 22. Mai 2026), sodass nach Auffassung der
Fragestellenden eine Überprüfung der in der Antwort zu Frage 27 auf
Bundestagsdrucksache 21/1668 geäußerten Auffassung der
Bundesregierung zur diesbezüglichen Praxis der Bundespolizei erfolgen sollte (bitte
in Auseinandersetzung mit dem genannten VG-Beschluss begründet
ausführen)?
Im vorliegenden Fall ist die Bundespolizei nicht von einem Asylgesuch
ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat dahingehend anders entschieden. Zum
Zeitpunkt der Antwort zur Frage 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die
Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 war die Verordnung (EU) 2024/1348
noch nicht unmittelbar anwendbar. Im Übrigen wird auf diese Antwort
verwiesen.
23. Welche konkreten Belege kann die Bundesregierung vor dem
Hintergrund der in den letzten Jahren drastisch zurückgegangenen Asylzahlen
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) geltend machen, um eine
derzeitige hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder
inneren Sicherheit zu begründen, die sich im Rahmen eines Ultima-ratio-
Grundsatzes nur dadurch abwenden lasse, dass EU-Recht unangewendet
bleibt, sprich, dass Schutzsuchende ohne vorheriges Dublin-Verfahren
zurückgewiesen werden müssen, um diese Gefährdung abwenden zu
können (bitte so genau wie möglich darlegen und begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 21/5661
verwiesen.
a) Gilt die Erklärung von Bundeskanzler Friedrich Merz, wonach „die
Zahlen […] so klar und so deutlich zurückgegangen [seien], dass man
davon sprechen kann, dass wir große Teile des Problems jetzt gelöst
haben“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), unverändert fort, wenn
ja, wie lässt sich damit die andauernde Bezugnahme auf eine drohende
Notlage im Sinne des Artikel 72 AEUV vereinbaren (bitte
nachvollziehbar begründen), und wenn nein, was hat sich seit der Äußerung
des Bundeskanzlers verändert?
Die Aussage des Bundeskanzlers, die sich auf den Rückgang der Asylzugänge
seit Amtsantritt der neuen Bundesregierung bezieht und keine rechtliche
Bewertung im Sinne der Fragestellung enthält, steht für sich und gilt unverändert
fort.
b) Stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass eine
Missachtung geltenden EU-Rechts durch einen Mitgliedstaat nicht mit der
Missachtung von EU-Recht durch einen anderen Mitgliedstaat
gerechtfertigt werden kann, wenn nein, bitte begründen, und wenn ja,
stimmt sie der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
unionsrechtswidrige Zurückweisungen von Schutzsuchenden (ohne vorheriges
Dublin-Verfahren) nicht damit begründet werden können, dass andere
EU-Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Rücknahme im Rahmen des
Dublin-Systems nicht nachgekommen sind (bitte begründen)?
Nach Auffassung der Bundesregierung stehen die Zurückweisungen von
Schutzsuchenden im Einklang mit europäischem und nationalem Recht. Im
Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 23 und 24 der
Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911
sowie zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen.
c) Warum hat die Bundesregierung keine Vertragsverletzungsverfahren
nach Artikel 259 AEUV gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die aus
ihrer Sicht gegen EU-Recht verstoßen, etwa gegen die Verpflichtung
zur Rücknahme von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Systems,
um die entsprechenden Rechtsfragen zu klären (bitte begründen)?
Die Bundesregierung weist kontinuierlich auf EU-Ebene auf die Einhaltung der
europäischen Bestimmungen hin. Im Übrigen wird auf die Antworten der
Bundesregierung zu den Fragen 23 und 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion
Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911 verwiesen.
d) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
eine Berufung auf Artikel 72 AEUV zur Rechtfertigung von direkten
Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-
Verfahren nicht damit begründet werden kann, dass abgewartet werden
müsse, ob „das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem tatsächlich
funktionsfähig ist“ (so aber die Antwort des Parlamentarischen
Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Christoph de Vries, auf die
Mündliche Frage 39, Plenarprotokoll 21/76, S. 9142 (C)), weil es bei
der Berufung auf Artikel 72 AEUV um Maßnahmen geht, die als
„Ultima ratio“ erforderlich und verhältnismäßig sind, um eine tatsächlich
drohende und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen
Ordnung oder inneren Sicherheit abzuwenden (vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047), und nicht
um mögliche abstrakte Gefährdungen in der Zukunft (wenn nein, bitte
begründen)?
Die Zurückweisungen im Rahmen der intensivierten Binnengrenzkontrollen
erfolgen unter Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes
(AsylG) und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit
Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Auf die
bisherigen Ausführungen, insbesondere in den Bundestagsdrucksachen 21/820 und
21/4922, wird verwiesen. Die Bundesregierung sieht hierin keinen Widerspruch
zu der in Bezug genommen Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs.
e) Wie begründet die Bundesregierung die Erforderlichkeit von direkten
Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-
Verfahren angesichts des Umstands, dass die zurückgewiesenen Personen,
soweit dies durch entsprechende Gerichtsverfahren bekannt wird
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), in aller Regel zu einem späteren
Zeitpunkt doch nach Deutschland einreisen können?
Der Umstand, dass in einzelnen Fällen eine spätere Einreise nach Deutschland
erfolgt, stellt die Erforderlichkeit der Zurückweisung zum Zeitpunkt der
Feststellung nicht in Frage. Ziel der Zurückweisung ist es, Personen, die die
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, an der Einreise zu hindern.
f) Wie begründet die Bundesregierung ihr Festhalten an der eng
auszulegenden Ausnahmevorschrift des Artikels 72 AEUV angesichts des
Umstands, dass mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems sekundärrechtlich Maßnahmen ergriffen wurden, die nach
Auffassung der beteiligten Akteure dazu führen sollen, dass eine aus
Sicht der Bundesregierung unerwünschte Sekundärmigration nach
Deutschland unterbleibt bzw. dass Rücküberstellungen in die
zuständigen Ersteinreiseländer nach diesen neuen Regeln effektiver
durchgesetzt werden können?
Die mit der Anwendbarkeit der Reform des GEAS zu erwartenden
Veränderungen am bzw. ab 12. Juni 2026, insbesondere bei Asyl- und
Rückkehrverfahren an den Schengen-Außengrenzen sowie bei Überstellungen nach dem
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in den für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat, können in ihrer Wirksamkeit zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht umfassend und abschließend bewertet werden.
24. Hält die Bundesregierung eine gerichtliche Klärung der Frage, ob sie
sich zur Rechtfertigung direkter Zurückweisungen von Schutzsuchenden
zu Recht oder Unrecht auf Artikel 72 AEUV beruft, im
Hauptsacheverfahren in absehbarer Zeit für realistisch, da die anhängigen
Gerichtsverfahren in den bekannt gewordenen Fällen in der Hauptsache wohl nicht
fortgesetzt werden können, da den Betroffenen nach ihrer später
erfolgten Einreise nach Auffassung der beteiligten Gerichte ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte
begründen)?
Der Bundesregierung kann keine Prognose zum weiteren Fortgang anhängiger
Gerichtsverfahren treffen.
a) Ist die Bundesregierung vor diesem Hintergrund bereit, den zu dieser
Frage vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidungen im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren mehr Gewicht beizumessen (zumal diesen eine
umfangreiche generelle Begründung zu entnehmen ist, die sich nicht
nur auf den konkret entschiedenen Einzelfall bezieht), weil es nach
Einschätzung der Fragestellenden aus den genannten Gründen in
absehbarer Zeit keine klärenden Urteile in der Hauptsache oder in
weiteren Instanzen geben könnte (bitte begründen)?
Die Bundesregierung misst jedem gerichtlichen Verfahren Bedeutung bei.
b) Wird die Bundesregierung die nach Auffassung des Berliner
Verwaltungsgerichts rechtswidrigen direkten Zurückweisungen von
Schutzsuchenden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) erst nach einem
entsprechenden Urteil des EuGH einstellen, wie Aussagen von
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt nahelegen (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), und wenn ja, wie ist das zu begründen vor dem
Hintergrund, dass es zu einem solchen Urteil des EuGH in den nächsten
Jahren aus den genannten verfahrenstechnischen Gründen vermutlich
nicht kommen wird und dass bereits eine klare Rechtsprechung und
mehrere Entscheidungen des EuGH zur Berufung auf Artikel 72
AEUV vorliegen, die das Bundesministerium des Innern so
zusammenfasste, dass „die Anforderungen an eine Anwendung von
Artikel 72 AEUV nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) hoch“ seien und „Artikel 72 AEUV […] demnach eine
eng auszulegende […] Ausnahmevorschrift“ sei (Antwort auf die
Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047; bitte
begründen)?
Die Bundesregierung stellt Entscheidungen des EuGH zur Berufung auf
Artikel 72 AEUV nicht in Frage.
Bisher gibt es keine Entscheidung des EuGH zur Anwendung des Artikel 72
AEUV im Kontext der Zurückweisung von Asylsuchenden im Rahmen der
vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen.
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