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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Zurückweisungen an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2026

Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium des Innern gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

28.08.2026

Antwortdauer

38 Tage

Aktualisiert

07.09.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

BT21/723321.07.2026

Zurückweisungen an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2026

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Deutscher Bundestag Drucksache 21/7233 21. Wahlperiode 21.07.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke Bremer, Mandy Eißing, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Zurückweisungen an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2026 Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, wies die Bundespolizei am 7. Mai 2025 an, an den deutschen Grenzen Menschen ohne die erforderlichen Einreisepapiere auch dann zurückzuweisen, wenn sie ein Asylgesuch stellen wollen. Dabei berief Alexander Dobrindt sich auf § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG), wonach einem Ausländer die Einreise zu verweigern ist, wenn er über einen sicheren EU-Mitgliedstaat einreist. Eine Ausnahme sieht die Weisung nur für „erkennbar vulnerable Personen“ vor, die weiterhin an die zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet werden können (www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnah me-weisung-europarecht-thym). Die neue Zurückweisungspraxis rief Kritik hervor, denn unter Juristinnen und Juristen herrscht weitgehend Einigkeit, dass pauschale Zurückweisungen von Asylsuchenden gegen EU-Recht verstoßen. Welcher Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, muss im Rahmen eines Dublin-Verfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ermittelt werden; die Bundespolizei kann dies nicht an der Grenze entscheiden. § 18 Absatz 2 AsylG wird nach dieser Auffassung durch EU-Recht verdrängt (vgl. exemplarisch „Fragen zur Zurückweisung an der Grenze und zu Transitzonen“ vom 24. Januar 2024, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 151/23). Dr. Constantin Hruschka befand nach ausführlicher Analyse der EU-Rechtsordnung, dass Dobrindts Weisung „evident rechtswidrig“ sei (https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-dobrindt/). Auch das Verwaltungsgericht Berlin begründete Anfang Juni 2025 seine Entscheidung, dass drei Asylsuchenden aus Somalia die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zwecks Durchführung eines Dublin-Verfahrens erlaubt werden müsse, mit dem Anwendungsvorrang der Dublin-Verordnung gegenüber § 18 Absatz 2 AsylG (Beschluss vom 2. Juni 2025, 6 L 191/25, 6 L 192/25 sowie 6 L 193/25). Mit Beschluss vom 22. Mai 2026 erklärte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem weiteren Verfahren die Zurückweisung eines Eritreers für rechtswidrig (Aktenzeichen 28 L 270/26 A). Hinzu kommt, dass die Bundesrepublik Deutschland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits im Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 wegen einer menschenrechtswidrigen direkten Zurückweisung eines Schutzsuchenden verurteilt und dies insbesondere damit begründet wurde, dass „keine gründliche, individuelle Prüfung drohender Gefahren“ vorgenommen wurde und die Zurückweisung „eilig und ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts“ erfolgte, wie dem Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung dieses Urteils zu entnehmen ist (www.bmjv.de/SharedDocs/Do wnloads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ueber_die_Rechtsprechung_des_E GMR_2024_DE.pdf). Nichtsdestotrotz hält das Bundesministerium des Innern (BMI) seit mehr als einem Jahr an den Zurückweisungen fest, ohne dafür eine aus Sicht der Fragestellenden fundierte rechtliche Begründung vorzubringen. Um die Zurückweisungen zu rechtfertigen, bezog sich das BMI teilweise auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser erlaube es, im Ausnahmefall zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit auf das nationale Recht zurückzugreifen und von EU-Sekundärrecht abzuweichen (vgl. Antwort zu den Fragen 11 bis 13 auf Bundestagsdrucksache 21/820). Allerdings sind die Voraussetzungen dafür sehr hoch; der Europäische Gerichtshof wies alle bisherigen Versuche, sich auf die Ausnahmeklausel zu berufen, zurück (https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm? abstract_id=4647561). Das BMI erklärte im September 2024, dass ein Mitgliedstaat, der sich auf Artikel 72 AEUV beruft, „konkret darzulegen“ habe, warum eine vom Sekundärrecht abweichende Maßnahme als „Ultima ratio“ „erforderlich und verhältnismäßig“ ist, um eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit abzuwenden (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047). Auf eine entsprechende Nachfrage der Abgeordneten Clara Bünger erläuterte die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern, Daniela Ludwig, im Mai 2025, dass eine „Notlage“ darin bestehe, dass „keine Kommune in ganz Deutschland […] klarkommt mit den hohen Zahlen, die klarkommt mit der Unterbringung, mit der Zurverfügungstellung von Kindergarten- und Schulplätzen, mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum“ (Antwort der Bundesregierung auf die Zusatzfrage zu ihrer Mündlichen Frage 6, Plenarprotokoll 21/6, S. 411 (B)). Diese pauschale und mit konkreten Zahlen nicht belegte Behauptung steht nach Auffassung der Fragestellenden nicht nur im Widerspruch zu differenzierteren Studien zur Aufnahmesituation in den Kommunen, wonach sich im Oktober 2025 nur noch etwa ein Zehntel aller Kommunen im „Notfallmodus“ sah (vgl. https://mediendienst-integratio n.de/news/viele-kommunen-sind-nicht-mehr-am-limit/). Sie ist nach Auffassung der Fragestellenden jedenfalls auch nicht mehr haltbar, nachdem Bundeskanzler Friedrich Merz im April 2026 zur Migrationspolitik erklärte, dass „die Zahlen […] so klar und so deutlich zurückgegangen [seien], dass man davon sprechen kann, dass wir große Teile des Problems jetzt gelöst haben“ (www.bil d.de/politik/inland/merz-lobt-migrationspolitik-der-regierung-grosse-teile-des-p roblems-jetzt-geloest-69ef901ebb738f64ea7805ef). Zuvor hatte bereits Bundesinnenminister Alexander Dobrindt im Januar 2026 im Deutschen Bundestag dargestellt, dass es „einen deutlichen Rückgang der illegalen Migration“ „im Verhältnis zum Jahr zuvor […] um 51 Prozent“ und „im Verhältnis zu zwei Jahren davor um 66 Prozent“ gegeben habe (Plenarprotokoll 21/52, S. 6179 (C)). Auf die Frage, wie sich die andauernde Berufung auf Artikel 72 AEUV mit dieser Entwicklung vereinbaren lasse, rechtfertigte der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Christoph de Vries, im Mai 2026 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden und landesweite Binnengrenzkontrollen – ohne konkrete Zahlen zu nennen – mit einer „Belastung der Aufnahme- und Integrationssysteme in Deutschland durch das stetige und insgesamt zu hohe Migrationsgeschehen in den letzten Jahren“. Die Maßnahmen seien „notwendig, bis das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem tatsächlich funktionsfähig ist; das heißt: wirksamer Schutz an den EU-Außengrenzen, ein funktionierendes Dublin-System […] und ein Solidaritätsmechanismus, der tatsächlich greift“ (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 39, Plenarprotokoll 21/76, S. 9142 (C)). Nach Auffassung der Fragestellenden wird damit die Nichteinhaltung geltenden EU-Sekundärrechts (Dublin-Verordnung) durch die Bundesregierung unzulässigerweise nicht mehr mit einer konkret darzulegenden schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Rahmen eines „Ultima ratio“-Grundsatzes begründet, sondern mit politischen Erwartungen an ein künftiges „Funktionieren“ neuer asylrechtlicher Bestimmungen, ohne dass hierfür konkrete Kriterien benannt würden und ohne darzulegen, warum derzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland durch eine ungewisse künftige Entwicklung des europäischen Asylsystems gefährdet ist – zumal es einen massiven Rückgang der Asylgesuche in den letzten Jahren gab, obwohl das dabei geltende Dublin-System von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt als „dysfunktional“ bezeichnet worden war (www.lto.de/recht/hinterg ruende/h/dobrindt-plaene-zurueckweisungen-pushbacks-eu-recht). Trotz der schnellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Rechtswidrigkeit der direkten Zurückweisung von Schutzsuchenden (s. o.) ist mit einer (erneuten) gerichtlichen Klärung der Rechtsfragen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dies liegt vor allem daran, dass eine Fortsetzung der anhängigen Hauptsacheverfahren nach Auffassung der damit befassten Verwaltungsgerichte aus formellen Gründen nicht möglich ist, wenn die zurückgewiesenen Personen zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland eingereist sind, denn dann fehle, mangels Wiederholungsgefahr, ein „Fortsetzungsfeststellungsinteresse“ (vgl. www.lto.de/recht/ hintergruende/h/entscheidungen-des-vg-karlsruhe-und-des-vg-berlin und DIE WELT vom 14. Juli 2026: „Wenn die Bundespolizei selbst die Zurückweisung für rechtswidrig erklärt“). Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte angedeutet, sich (erst) einem Urteil des EuGH beugen zu wollen („darüber sollte der Europäische Gerichtshof entscheiden“, www.zeit.de/politik/deutschland/2025-0 6/dobrindt-europaeischer-gerichtshof-zurueckweisungen). Nach Auffassung der Fragestellenden sorgt damit ausgerechnet die „Ineffektivität“ der verfügten Zurückweisungen (ineffektiv, weil die Zurückgewiesenen in aller Regel später dennoch einreisen konnten – jedenfalls war es so in den dokumentierten und von den Gerichten entschiedenen Fällen) dafür, dass eine gerichtliche Klärung in letzter Instanz nicht absehbar ist. In der Debatte über Zurückweisungen geht nach Wahrnehmung der Fragestellenden häufig unter, dass auch bereits unter der Vorgängerregierung in großem Umfang Menschen an den Grenzen zurückgewiesen wurden. Im Jahr 2024 waren davon rund 40 000 Menschen betroffen, viele von ihnen kamen aus typischen Asylherkunftsländern wie der Türkei, Syrien oder Afghanistan. Die Fragestellenden vermuten, dass bereits vor dem 7. Mai 2025 Asylsuchende zurückgewiesen wurden, die die Bundespolizei allerdings nicht als solche registriert hat. Ein Indiz dafür ist, dass der Anteil registrierter Asylgesuche bei Aufgriffen an den Binnengrenzen mit der Verstärkung von Binnengrenzkontrollen merklich zurückgegangen ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902). Auch das Verwaltungsgericht Berlin stellte in seinem Beschluss vom 22. Mai 2026 (Aktenzeichen 28 L 270/26 A) fest, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Asylgesuch an der Grenze geäußert wurde, obwohl dies von der Bundespolizei und mehreren Bundespolizisten bestritten worden war. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026 (bitte auch nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle nachfolgenden Fragen), und wie viele Eurodac [European Asylum Dactyloscopy Database]-Treffer (Eurodac: […]) gab es dabei (bitte jeweils nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitt differenzieren)?  2. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, b) den Bundespolizeidirektionen, c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen)?  3. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im ersten Halbjahr 2026 ein Asylgesuch registriert (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele Eurodac-Treffer gab es dabei (bitte jweils nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitt differenzieren)?  4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im ersten Halbjahr 2026 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, b) den Bundespolizeidirektionen, c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen), d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?  5. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele Asylsuchende waren darunter (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern, Grenzabschnitten und Rechtsgrundlagen für die Zurückweisung differenzieren)?  6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, b) den Bundespolizeidirektionen, c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen), d) den Gründen der Zurückweisung?  7. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026 festgestellten Personen (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auflisten)?  8. Wie viele Zurückweisungen von Asylsuchenden nach § 18 Absatz 2 AsylG gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach Monaten, Grenzabschnitten und den 15 wichtigsten Herkunftsländern der Betroffenen aufschlüsseln)? a) Wie viele Asylsuchende wurden nicht zurückgewiesen, weil sie als vulnerabel eingestuft wurden (bitte nach Monaten, Grenzabschnitten und den 15 wichtigsten Herkunftsländern der Betroffenen aufschlüsseln)? b) Wie viele Asylsuchende wurden nicht zurückgewiesen, weil ihre Einreise erst im Inland festgestellt wurde (bitte nach Monaten und zuständigen Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)? c) Wie viele Asylsuchende konnten nicht zurückgewiesen werden, weil ihre Übernahme von den jeweiligen Nachbarstaaten verweigert wurde (bitte nach Monaten und den jeweiligen Nachbarländern auflisten)?  9. Welche Erkenntnisse, Zahlen oder zumindest Einschätzungen von fachkundigen Bundesbediensteten liegen dazu vor, wie viele der zurückgewiesenen Personen bzw. Asylsuchenden später dennoch (unerlaubt) einreisen konnten, bzw. dazu, wie viele Asylsuchende bzw. Antragstellende zuvor zurückgewiesen worden sind (bitte so differenziert wie möglich antworten)? 10. Wie viele Eil- bzw. Klageverfahren gegen Zurückweisungen von Asylsuchenden durch die Bundespolizei sind derzeit noch bei den Verwaltungsgerichten anhängig, und welche Entscheidungen sind bereits ergangen (bitte mit Gericht, Aktenzeichen und Inhalt der Entscheidung auflisten)? 11. Wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im ersten Halbjahr 2026, und wie viele Einsätze zur „Grenzsicherung“ waren darunter (bitte nach Bundesländern differenziert auflisten)? 12. Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurden im ersten Halbjahr 2026 gegen unerlaubt eingereiste Personen eingeleitet (bitte auch nach Quartalen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern bzw. den 15 wichtigsten Straftatbeständen differenzieren), und welchen Deliktgruppen sind die Straftaten vor allem zuzuordnen (z. B.: Verstöße gegen das Aufenthalts- bzw. Freizügigkeitsgesetz, Urkundenfälschung, Straßenverkehrsdelikte, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Steuerdelikte usw., bitte quantifizieren)? 13. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026, wie viele von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben, wie viele wurden zurückgewiesen (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 14. In wie vielen Fällen gab es im ersten Halbjahr 2026 Zurückweisungen an der Grenze nach einem parallel durchgeführten Dublin-Verfahren (bitte nach Monaten, wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Mitgliedstaaten differenzieren)? 15. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu Aufgriffen, Zurückweisungen und Festnahmen sogenannter Schleuser bzw. entsprechenden Ermittlungsverfahren bei Kontrollen der Bundespolizei an den Grenzen im ersten Halbjahr 2026 (bitte zusätzlich nach Monaten, Grenzabschnitten bzw. Landesgrenzen, wichtigsten Staatsangehörigkeiten, stationärer Kontrolle bzw. Schleierfahndung bzw. Schwerpunktkontrolle differenzieren)? 16. Gegen wie viele der im ersten Halbjahr 2026 bei einer unerlaubten Einreise festgestellten Personen lag ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie viele dieser Personen wurden zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben, bzw. wie vielen wurde infolge eines Asylgesuchs der Zugang zu einem Asylverfahren gewährt (bitte ebenfalls nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 17. Wie viele einsatzbedingte Mehrkosten sind bei der Bundespolizei infolge der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an allen Landesgrenzen seit dem 16. September 2024 entstanden (bitte nach Quartalen sowie nach Mehrarbeitsvergütungen, Zulagen, Hotelkosten usw. differenzieren)? 18. Ist es so, dass die Bundespolizei vor einer Zurückweisung von Schutzsuchenden an der Grenze eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 AufenthG „mit der Befragung zur Einreise in jedem Einzelfall“ vornimmt und Betroffene an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weiterleitet, wenn „zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden“ können, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 24c auf Bundestagsdrucksache 21/1668 erklärte, oder ist es so, dass in dieser Situation lediglich „amtsbekannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote seitens der Bundespolizei“ berücksichtigt werden, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 23b auf Bundestagsdrucksache 21/4911 erklärte, was nach Auffassung der Fragestellenden etwas ganz anderes wäre als die Prüfung von Abschiebungshindernissen durch Befragungen im Einzelfall, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil in der Rechtssache 13337/19 vom 15. Oktober 2024 bei drohenden Gefahren, die geltend gemacht und gerichtlich effektiv überprüft werden können müssen, aber verlangt wurde (bitte so präzise und nachvollziehbar wie möglich antworten und dabei berücksichtigen, dass ein Abweichen von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch nach einer Berufung auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht zulässig ist, so die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/820)? 19. Was bedeutet es in der Praxis, dass „amtsbekannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote seitens der Bundespolizei“ (Antwort zu Frage 23b auf Bundestagsdrucksache 21/4911) berücksichtigt werden, was ist hierunter genau zu verstehen, inwieweit findet demnach eine Prüfung von Abschiebungshindernissen in jedem Einzelfall statt (oder nicht), inwieweit werden dabei Betroffene persönlich angehört, und wird ihnen Gelegenheit gegebenen, aus ihrer Sicht drohende Abschiebungshindernisse geltend zu machen, gegebenenfalls auch mit rechtsanwaltlicher Unterstützung (bitte so genau wie möglich ausführen, insbesondere auch, wie gegebenenfalls ein Zugang zu rechtsanwaltlicher Unterstützung vor dem Vollzug einer Zurückweisung praktisch sichergestellt wird)? 20. Wie lautet die Antwort zu Frage 23c auf Bundestagsdrucksache 21/4911, wenn die Bundesregierung berücksichtigt, dass nicht abstrakt nach Rechtsschutzmöglichkeiten gefragt wurde, sondern ganz konkret nach den Umständen, unter denen es an der Grenze aufgegriffenen Schutzsuchenden effektiv möglich ist, Anwälte oder Anwältinnen zu kontaktieren, um effektiven Rechtsschutz gegen eine geplante Zurückweisung zu erhalten (bitte praxisnah antworten; die Schilderung eines typischen Verlaufs ist nach Auffassung der Fragestellenden ungeachtet möglicher Besonderheiten im Einzelfall möglich und zumutbar)? 21. Wie ist die seit dem 7. Mai 2025 praktizierte Zurückweisung von nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen damit zu vereinbaren, dass im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (www.bmjv.de/SharedDocs/Downl oads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ueber_die_Rechtsprechung_des_ EGMR_2024_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=2) ausgeführt wird, dass a) nach Auffassung des Gerichtshofs der „tatsächliche Zugang zu Rechtsmitteln entscheidend sei bei der Frage nach der Wirksamkeit des Rechtsmittels“ (ebd., S. 11) und dass die Rücküberstellung vom EGMR insbesondere auch deshalb als ein Verstoß gegen die EMRK gewertet wurde, weil sie „eilig und ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts“ erfolgte (ebd., S. 13), was nach Auffassung der Fragestellenden bei Zurückweisungen von Asylsuchenden an den Binnengrenzen derzeit der Regelfall sein dürfte (bitte diese und die zwei folgenden Unterfragen getrennt beantworten und dabei jeweils nachvollziehbar darlegen, wie bei den derzeit praktizierten Zurückweisungen von nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den Grenzen die Vorgaben des EGMR in der Praxis umgesetzt und gewährleistet werden; Wiederholung der Frage 24 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4008), b) der Gerichtshof „die Verpflichtung eines Staates unter Artikel 3 EMRK“ betonte, „einen Asylsuchenden aus einem Vertragsstaat nicht ohne gründliche Prüfung (1.) der Gefahr einer Kettenabschiebung sowie (2.) des Risikos einer Unterbringung unter Artikel 3 EMRK zuwiderlaufenden Bedingungen im Zielstaat zurückzuführen“ (ebd., S. 12), wobei die Fragestellenden darauf hinweisen, dass etwa in Bezug auf Polen die Gefahr einer Kettenabschiebung von über Belarus nach Polen eingereisten Schutzsuchenden bzw. ihrer unverhältnismäßigen Inhaftierung geprüft werden müsste (vgl. www.proasyl.de/pressemittei lung/polen-setzt-asylrecht-aus-bundesregierung-muss-pushbacks- undabschiebungen-in-das-land-stoppen/), c) der Gerichtshof insbesondere auch kritisierte, dass es keine Regelungen gegeben habe, „die dem Asylsuchenden im Fall einer Rückkehrüberstellung die Durchführung eines effektiven Asylverfahrens sowie eine mit Artikel 3 EMRK konforme Unterbringung und Behandlung garantieren würden“ (ebd., S. 13) und dass „keine gründliche, individuelle Prüfung der […] drohenden Verletzung [der] Rechte nach Artikel 3 EMRK und der Gefahr einer Kettenabschiebung vorgenommen worden“ sei, sodass im Ergebnis „ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK in seiner prozeduralen Ausgestaltung“ vorgelegen habe (ebd.)? 22. Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Artikel 26 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024 keine Auswirkungen in der polizeilichen Praxis haben wird (vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 21/1668), obwohl Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich fordert, dass bei Zweifeln, ob Aussagen als Asylgesuche zu verstehen sind, bei der Person ausdrücklich nachgefragt werden muss, ob sie internationalen Schutz zu erhalten wünscht, während in der gegenwärtigen Praxis der Bundespolizei nicht der explizite Wille der Betroffenen erfragt wird und entscheidend ist, sondern die Bundesbediensteten in Zweifelsfällen nach weiteren Befragungen selbst eine Einschätzung dazu vornehmen, ob nach ihrer Auffassung ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902, insbesondere die Vorbemerkung der Fragesteller, S. 2 f.; bitte begründen), angesichts des Umstands, dass das Verwaltungsgericht Berlin inzwischen in einem Einzelfall den Versicherungen des Betroffenen, er habe ein Asylgesuch an der Grenze gestellt, Glauben schenkte, während die dem entgegenstehende amtliche Feststellung der Bundespolizei, dass kein Asylgesuch gestellt worden sei, und entsprechende dienstliche Erklärungen mehrerer Bundespolizisten dies nach Auffassung des Gerichts nicht infrage stellen konnten (vgl. VG Berlin, 28 L 270/26 A, Beschluss vom 22. Mai 2026), sodass nach Auffassung der Fragestellenden eine Überprüfung der in der Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 geäußerten Auffassung der Bundesregierung zur diesbezüglichen Praxis der Bundespolizei erfolgen sollte (bitte in Auseinandersetzung mit dem genannten VG-Beschluss begründet ausführen)? 23. Welche konkreten Belege kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren drastisch zurückgegangenen Asylzahlen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) geltend machen, um eine derzeitige hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit zu begründen, die sich im Rahmen eines Ultima-ratio- Grundsatzes nur dadurch abwenden lasse, dass EU-Recht unangewendet bleibt, sprich, dass Schutzsuchende ohne vorheriges Dublin-Verfahren zurückgewiesen werden müssen, um diese Gefährdung abwenden zu können (bitte so genau wie möglich darlegen und begründen)? a) Gilt die Erklärung von Bundeskanzler Friedrich Merz, wonach „die Zahlen […] so klar und so deutlich zurückgegangen [seien], dass man davon sprechen kann, dass wir große Teile des Problems jetzt gelöst haben“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), unverändert fort, wenn ja, wie lässt sich damit die andauernde Bezugnahme auf eine drohende Notlage im Sinne des Artikel 72 AEUV vereinbaren (bitte nachvollziehbar begründen), und wenn nein, was hat sich seit der Äußerung des Bundeskanzlers verändert? b) Stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass eine Missachtung geltenden EU-Rechts durch einen Mitgliedstaat nicht mit der Missachtung von EU-Recht durch einen anderen Mitgliedstaat gerechtfertigt werden kann, wenn nein, bitte begründen, und wenn ja, stimmt sie der Auffassung der Fragestellenden zu, dass unionsrechtswidrige Zurückweisungen von Schutzsuchenden (ohne vorheriges Dublin-Verfahren) nicht damit begründet werden können, dass andere EU-Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Rücknahme im Rahmen des Dublin-Systems nicht nachgekommen sind (bitte begründen)? c) Warum hat die Bundesregierung keine Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 259 AEUV gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die aus ihrer Sicht gegen EU-Recht verstoßen, etwa gegen die Verpflichtung zur Rücknahme von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Systems, um die entsprechenden Rechtsfragen zu klären (bitte begründen)? d) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass eine Berufung auf Artikel 72 AEUV zur Rechtfertigung von direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin- Verfahren nicht damit begründet werden kann, dass abgewartet werden müsse, ob „das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem tatsächlich funktionsfähig ist“ (so aber die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Christoph de Vries, auf die Mündliche Frage 39, Plenarprotokoll 21/76, S. 9142 (C)), weil es bei der Berufung auf Artikel 72 AEUV um Maßnahmen geht, die als „Ultima ratio“ erforderlich und verhältnismäßig sind, um eine tatsächlich drohende und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit abzuwenden (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047), und nicht um mögliche abstrakte Gefährdungen in der Zukunft (wenn nein, bitte begründen)? e) Wie begründet die Bundesregierung die Erforderlichkeit von direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin- Verfahren angesichts des Umstands, dass die zurückgewiesenen Personen, soweit dies durch entsprechende Gerichtsverfahren bekannt wird (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), in aller Regel zu einem späteren Zeitpunkt doch nach Deutschland einreisen können? f) Wie begründet die Bundesregierung ihr Festhalten an der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des Artikels 72 AEUV angesichts des Umstands, dass mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sekundärrechtlich Maßnahmen ergriffen wurden, die nach Auffassung der beteiligten Akteure dazu führen sollen, dass eine aus Sicht der Bundesregierung unerwünschte Sekundärmigration nach Deutschland unterbleibt bzw. dass Rücküberstellungen in die zuständigen Ersteinreiseländer nach diesen neuen Regeln effektiver durchgesetzt werden können? 24. Hält die Bundesregierung eine gerichtliche Klärung der Frage, ob sie sich zur Rechtfertigung direkter Zurückweisungen von Schutzsuchenden zu Recht oder Unrecht auf Artikel 72 AEUV beruft, im Hauptsacheverfahren in absehbarer Zeit für realistisch, da die anhängigen Gerichtsverfahren in den bekannt gewordenen Fällen in der Hauptsache wohl nicht fortgesetzt werden können, da den Betroffenen nach ihrer später erfolgten Einreise nach Auffassung der beteiligten Gerichte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)? a) Ist die Bundesregierung vor diesem Hintergrund bereit, den zu dieser Frage vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mehr Gewicht beizumessen (zumal diesen eine umfangreiche generelle Begründung zu entnehmen ist, die sich nicht nur auf den konkret entschiedenen Einzelfall bezieht), weil es nach Einschätzung der Fragestellenden aus den genannten Gründen in absehbarer Zeit keine klärenden Urteile in der Hauptsache oder in weiteren Instanzen geben könnte (bitte begründen)? b) Wird die Bundesregierung die nach Auffassung des Berliner Verwaltungsgerichts rechtswidrigen direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) erst nach einem entsprechenden Urteil des EuGH einstellen, wie Aussagen von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt nahelegen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wie ist das zu begründen vor dem Hintergrund, dass es zu einem solchen Urteil des EuGH in den nächsten Jahren aus den genannten verfahrenstechnischen Gründen vermutlich nicht kommen wird und dass bereits eine klare Rechtsprechung und mehrere Entscheidungen des EuGH zur Berufung auf Artikel 72 AEUV vorliegen, die das Bundesministerium des Innern so zusammenfasste, dass „die Anforderungen an eine Anwendung von Artikel 72 AEUV nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hoch“ seien und „Artikel 72 AEUV […] demnach eine eng auszulegende […] Ausnahmevorschrift“ sei (Antwort auf die Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047; bitte begründen)? Berlin, den 16. Juli 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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