[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Michael Theurer,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/27132 –
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die soziale Situation von
Sexarbeitenden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Prostitutionsgewerbe und damit die Sexarbeitenden sind von der Corona-
Pandemie in besonderem Maße betroffen. Ihnen sind seit dem ersten
Lockdown im Frühjahr 2020 bis heute fast durchgehend ihre Einnahmen
weggebrochen. Auch das Beantragen von Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II; Hartz IV) oder Corona-Soforthilfen ist für viele
Sexarbeitende nicht möglich, da sie häufig über keinen Wohnsitz, kein Konto und
keine Sozialversicherungsnummer verfügen (
https://www.rbb24.de/panorama/
thema/2020/coronavirus/beitraege/prostituierte-situation-corona-soforthilfen-b
erlin.html). Dies stellt die Betroffenen vor gravierende, finanzielle
Schwierigkeiten und nicht selten vor akute Notlagen. Viele Sexarbeitende sehen sich
daher auch gezwungen, ihre Dienste illegal – entgegen den geltenden Corona-
Schutzverordnungen – in sogenannten Bordellwohnungen anzubieten (https://
www.zeit.de/news/2020-11/19/hohe-nachfrage-trotz-verbot-prostituierte-arbei
ten-illegal).
Die Fragenstellenden möchten sich mit dieser Kleinen Anfrage einen
Überblick über die soziale Situation der Sexarbeitenden und deren Möglichkeiten,
staatliche Hilfen wie Hartz IV in Anspruch zu nehmen, verschaffen.
1. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem
Prostituiertenschutzgesetz in Deutschland als Prostituierte gemeldet?
Wie viele davon haben die deutsche Staatsbürgerschaft (bitte die
monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Am 31. Dezember 2019 waren bei den Behörden in Deutschland 40 369
Prostituierte nach dem Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum
Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) gültig angemeldet.
Von diesen hatten 7 724 die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Angaben
stammen aus den Statistiken nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Weitere Informa-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27802
19. Wahlperiode 23.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 16. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tionen bietet z. B. die Pressemitteilung vom 30. Juli 2020:
https://www.destati
s.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/07/PD20_286_228.html.
Die Daten für die Statistiken nach dem ProstSchG werden jährlich zum
Jahresende erhoben. Aussagen darüber, wie viele Prostituierte in den einzelnen
Monaten bei den Behörden nach dem ProstSchG gültig angemeldet waren, liegen
nicht vor.
2. Wie viele Personen, die der Prostitution nachgehen, haben nach Kenntnis
der Bundesregierung Leistungen nach dem SGB II beantragt (bitte die
monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2019, 2020 und 2021 angeben)?
3. Wie viele der Anträge auf Leistungen nach dem SGB II von Personen,
die der Prostitution nachgehen, wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bewilligt (bitte die monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2019,
2020 und 2021 angeben)?
4. Wie viele der Anträge auf Leistungen nach dem SGB II von Personen,
die der Prostitution nachgehen, wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung abgelehnt (bitte die monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2019,
2020 und 2021 angeben)?
Aus welchen Gründen erfolgte eine Ablehnung (bitte die zehn häufigsten
Gründe auflisten)?
5. Wie viele Personen, die der Prostitution nachgehen und Leistungen nach
dem SGB II beziehen, haben nach Kenntnis der Bundesregierung
mindestens ein minderjähriges Kind?
Die Fragen 2 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Prostituierte
gehören gemeinsam mit anderen Tätigkeiten zur Berufsgattung „Berufe für
personenbezogene Dienstleistungen – fachlich ausgerichtete Tätigkeiten“ (Nummer
94252 der Klassifikation der Berufe KldB 2010). Auswertungen sind nur auf
Ebene von Berufsgattungen möglich, nicht jedoch für die in dieser
Berufskategorie zusammengefassten Berufe. Somit können Prostituierte in den Statistiken
der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum einen nicht eindeutig identifiziert
werden. Zum anderen wäre eine solche Zahl aus verschiedenen Gründen nur
eingeschränkt aussagekräftig, beispielsweise da viele Prostituierte bei der
Sozialversicherung und in anderen Zusammenhängen nicht „Prostitution“ als Beruf
angeben, um ihre Tätigkeit anonym ausüben zu können. Zudem ist vermutlich
eine nicht geringe Anzahl an Prostituierten selbständig tätig.
Des Weiteren ist die Grundsicherungsstatistik der BA eine Leistungsstatistik,
die über Personen in Bedarfsgemeinschaften, die Haushalte, in denen sie leben,
sowie über Leistungen, die sie zu ihrem Lebensunterhalt bekommen, berichtet
und keine Antragsstatistik. Daten zu abgelehnten oder bewilligten Anträgen
sind nicht Gegenstand der Grundsicherungsstatistik.
6. Wie viele Personen, die der Prostitution nachgehen, erhalten nach
Kenntnis der Bundesregierung Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (bitte die monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2019, 2020 und 2021
angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
7. Wie viele Personen, die der Prostitution nachgehen, sind nach Kenntnis
der Bundesregierung wohnungs- oder obdachlos (bitte die monatsgenaue
Entwicklung der Jahre 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
8. Wie viele Prostituierte oder ehemalige Prostituierte, die Leistungen nach
dem SGB II beziehen, haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Angebote für Weiterbildungen oder Umschulungen von Jobcentern erhalten
(bitte die monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2019, 2020 und 2021
angeben)?
9. Wie viele Prostituierte oder ehemalige Prostituierte, die Leistungen nach
dem SGB II beziehen oder bezogen, wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von Jobcentern in andere Tätigkeiten vermittelt (bitte die
monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor (siehe Antwort zu
den Fragen 2 bis 5).
10. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung bei Modellprojekten zur
Unterstützung des Umstiegs aus der Prostitution eine Zusammenarbeit mit der
Bundesagentur für Arbeit geplant?
Wenn ja, wie sieht diese konkret aus?
Wenn nein, weshalb nicht?
Entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zur Interessenbekundung zur Förderung von
Modellprojekten zum Umstieg aus der Prostitution vom 15. Januar 2021 sollen
an mindestens drei Projektstandorten in unterschiedlichen Ländern in
Kooperation z. B. von Fachberatungsstellen für Prostituierte mit lokalen Jobcentern,
Bildungsträgern, weiteren Beratungsstellen und sonstigen Partnern vernetzte
Programme zur Qualifizierung von Prostituierten für den Arbeitsmarkt
eingerichtet werden. Innerhalb des Gesamtvorhabens soll der Wissens- und
Erfahrungstransfer durch solche Zusammenarbeit der Projektträger der einzelnen
Modellstandorte unterstützt werden.
Derzeit werden die fristgerecht bis zum 26. Februar 2021 eingegangenen
Teilnahmeanträge geprüft. Informationen zur Zusammenarbeit der ausgewählten
Projektträger mit der Bundesagentur für Arbeit (Jobcentern) sowie ihrer
konkreten Ausgestaltung liegen erst nach Auswertung der Anträge vor.
11. Liegen der Bundesregierung Zahlenschätzungen darüber vor, wie viele
Personen der Prostitution in Deutschland nachgehen, ohne dass diese
nach dem Prostituiertenschutzgesetz als solche gemeldet sind?
Schätzungen zur Zahl der unangemeldet tätigen Prostituierten in Deutschland
in absoluten Zahlen und in Relation zur Zahl der angemeldeten Personen liegen
der Bundesregierung nicht vor.
Die Statistiken nach dem ProstSchG bilden die bestehenden
Verwaltungsvorgänge ab. Sie basieren auf den Angaben der zuständigen Behörden und den
zugehörigen Verwaltungsvorgängen. Für die Prostituierten besteht eine
Anmeldepflicht und für das Prostitutionsgewerbe eine Erlaubnispflicht. Diese Statistik
erlaubt keine Dunkelfeldschätzung über nicht angemeldete Gewerbe und
Prostituierte.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/14476 verwiesen.
12. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
steuerlich als Prostituierte gemeldet?
Wie viele davon haben die deutsche Staatsbürgerschaft (bitte die
monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2019, 2020 und 2021 angeben)?
13. Liegen der Bundesregierung Zahlenschätzungen darüber vor, wie viele
Personen der Prostitution in Deutschland nachgehen, ohne dass diese
steuerlich gemeldet sind?
14. Wie viele Personen gehen nach Kenntnis der Bundesregierung der
Prostitution als nebenerwerbliche Tätigkeit nach (bitte die monatsgenaue
Entwicklung der Jahre 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Die Fragen 12 bis 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Entsprechende Daten zur steuerlichen Erfassung von Personen, die der
Prostitution nachgehen, liegen nicht vor.
15. Wie viele Prostituierte haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
sogenannten Corona-Soforthilfen beantragt?
16. Wie viele der in Frage 15 erfragten Anträge wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bewilligt, und wie viele abgelehnt?
Mit welcher Begründung erfolgte eine Ablehnung?
17. Wie viel Geld erhalten Prostituierte nach Kenntnis der Bundesregierung
im Schnitt über die Corona-Soforthilfen?
Die Fragen 15 bis 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Soforthilfe hat der Bund die Mittel bereitgestellt. Die Bewilligung,
Auszahlung und Rückforderung liegt gemäß den einheitlich mit den Ländern
abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen und Vollzugshinweisen in
eigenverantwortlicher Zuständigkeit der Länder.
Auswertungen liegen der Bundesregierung nur auf Ebene der
Wirtschaftsabschnitte vor. Daten auf Ebene der Unterklassen sowie Daten über die Anzahl
von Ablehnungen von Anträgen auf Soforthilfe sowie über die
durchschnittliche Höhe der ausgezahlten Beträge liegen der Bundesregierung nicht vor.
18. Wie hoch ist nach Schätzung der Bundesregierung die Zahl der
Prostituierten in Deutschland, die weder Corona-Soforthilfen noch Leistungen
nach dem SGB II beziehen können?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
19. Welche Hilfsangebote für Prostituierte sind der Bundesregierung
bekannt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor.
Entsprechende Hilfsangebote liegen in der Zuständigkeit der Länder.
Die Bundesregierung befindet sich in einem engen fachlichen Austausch mit
den Ländern, um eine effiziente Umsetzung des ProstSchG zu gewährleisten.
Daraus ist bekannt, dass in einzelnen Ländern diverse Hilfsangebote u. a.
Beratungshilfe, Unterbringungsangebote zur Verhinderung der Obdachlosigkeit oder
Nothilfefonds vorhanden sind. Zu Einzelheiten wird auf die zuständigen
Länder verwiesen.
20. Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um Prostituierten zu
helfen, die weder Corona-Soforthilfen noch Leistungen nach dem SGB II
beziehen können?
21. Was plant die Bundesregierung angesichts eines anhaltenden
Lockdowns, um Prostituierten zu helfen, die weder Corona-Soforthilfen noch
Leistungen nach dem SGB II beziehen können?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem SGB II besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen (u. a. zum Alter, der
Erwerbsfähigkeit, dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland) für alle, die
hilfebedürftig sind, also ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft sichern
können. Bereits seit März 2020 gelten befristete Regelungen zum erleichterten
Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Dabei gilt, dass die Vermögensprüfung in aller Regel ausgesetzt ist und die
Wohnkosten unabhängig von der Höhe anerkannt werden. Auch die vorläufige
Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung wurde erleichtert.
So gelten für die Prognose der Einkünfte im Bewilligungszeitraum geringere
Anforderungen bei der Antragstellung. Der Zugang zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende hängt nicht von der beruflichen Tätigkeit der Hilfebedürftigen ab.
Diese Erleichterungen gelten also auch für Prostituierte, unabhängig davon, ob
sie abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind.
22. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung öffentliche Gelder zur
Finanzierung von sogenannten Nothilfefonds für Prostituierte
bereitgestellt?
Falls ja, an welche Vereine wurden diese ausbezahlt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor. Eine
entsprechende Finanzierung liegt in der Zuständigkeit der Länder. Es wird auf
die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
23. Wie viele behördlichen Stellen für die gesundheitliche Beratung und
Registrierung von Sexarbeitenden nach dem Prostitutionsgesetz sind nach
Kenntnis der Bundesregierung aktuell geschlossen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor. Die
Länder führen das ProstSchG gemäß Artikel 83 GG in eigener Zuständigkeit
aus.
Aus dem Austausch mit den für die Umsetzung des ProstSchG zuständigen
Ländern ist bekannt, dass derzeit die Anmeldung von Prostituierten nach §§ 3
ProstSchG und die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG in allen
Ländern möglich und erreichbar sein sollten.
24. Wie viele Bordellbetreiber haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
sogenannten Corona-Überbrückungshilfen beantragt?
25. Wie viele der in Frage 24 erfragten Anträge wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bewilligt, und wie viele abgelehnt?
Mit welcher Begründung erfolgte eine Ablehnung?
26. Wie viel Geld erhalten Bordellbetreiber nach Kenntnis der
Bundesregierung im Schnitt über die Corona-Überbrückungshilfen (bitte auch die
Spannbreite der Zahlungen, also Mindest- und Maximalzahlungen,
angeben)?
Die Fragen 24 bis 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bordelle (Dienstleistungen der Prostitution) werden zur Unterklasse 96.09.0
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g. der
Wirtschaftszweigklassifikation gezählt. Hierunter werden noch 95 weitere Tätigkeiten subsummiert.
Anträge zum Wirtschaftszweigcode 96.09.0 wurden bei den
Überbrückungshilfen gestellt, einzelne Tätigkeiten innerhalb dieser Unterklasse sind jedoch nicht
auswertbar oder darstellbar.
27. Wie viele Prostituierte haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre
Steuern über das sogenannte Düsseldorfer Verfahren gezahlt (bitte die
monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Datenmaterial zu den Steuereinnahmen durch Prostitution liegt nicht vor. Die
Entscheidung über die Anwendung des Düsseldorfer Verfahrens obliegt den
Finanzministerien der Länder. Erhebungen zur Anwendung des Düsseldorfer
Verfahrens und den hieraus generierten Steuereinnahmen stehen ebenfalls nicht zur
Verfügung.
28. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es für das Düsseldorfer Verfahren
keine Rechtsgrundlage gibt?
Die Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren liegt bei den Ländern. Diese
entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob die Nutzung eines besonderen
Erhebungsverfahrens (z. B. sog. Düsseldorfer Verfahren) sinnvoll ist. Das
Düsseldorfer Verfahren wird von der Rechtsprechung anerkannt (BFH v. 12. Mai 2016
– VII R 50/14).
29. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Anwendung des Düsseldorfer
Verfahrens dazu beigetragen hat, dass Prostituierte keine Corona-
Soforthilfen und keine Sozialhilfe beantragen bzw. erhalten konnten?
Entsprechende Erkenntnisse hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor.
30. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Besteuerung von Prostituierten
nach dem Düsseldorfer Verfahren im Rahmen einer Evaluation des
Prostituiertenschutzgesetzes zu ändern?
Entsprechend der gesetzlichen Grundlage des § 38 ProstSchG ist die
Evaluation der Auswirkungen des Prostituiertenschutzgesetzes vorgesehen. Sie findet
auf wissenschaftlicher Grundlage unter Einbeziehung der Erfahrungen der
Anwendungspraxis und eines wissenschaftlichen Sachverständigen statt. Erst die
Evaluation kann hinreichend belastbare Erkenntnisse auf wissenschaftlicher
Grundlage zu den Auswirkungen des ProstSchG liefern und umfassend zeigen,
ob und ggf. wo Nachbesserungsbedarf besteht.
31. Wie viele Verstöße gegen die Ausübung der Prostitution nach den
Corona-Schutzverordnungen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung
in den einzelnen Bundesländern vor (bitte nach Verstößen in- und
außerhalb von Bordellbetrieben differenzieren sowie die monatsgenaue
Entwicklung der Jahre 2020 und 2021 angeben)?
32. Wurden gegen die in Frage 31 erfragten Verstöße nach Kenntnis der
Bundesregierung Bußgelder verhängt (bitte die monatsgenaue
Entwicklung der Jahre 2019, 2020 und 2021 angeben) und falls ja, in welcher
Höhe?
Die Fragen 31 und 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Fragestellerinnen und
Fragesteller mit dem Begriff „Corona-Schutzverordnungen“ auf die Regelungen der
Länder zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie abstellen. Durchsetzung
und Kontrolle dieser Regelungen obliegen den zuständigen Behörden der
Länder und der Kommunen. Die Anzahl der Verstöße sowie der damit
einhergehenden Sanktionen, wie etwa Bußgelder, werden der Bundesregierung weder
systematisch gemeldet noch von ihr statistisch erfasst.
33. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Sexarbeitende trotz geltender
Corona-Schutzverordnungen ihre Dienste weiterhin in sogenannten
Bordellwohnungen anbieten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor, die über die
Medienberichterstattung zu Einzelfällen hinausgehen.
34. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass Sexarbeitende ihre Dienste
trotz geltender Corona-Schutzverordnung weiterhin anbieten?
Der Bundesregierung wurde im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses Prost-
SchG von den zuständigen Ländern wie auch gesondert von
Fachberatungsstellen berichtet, dass sich die Beschränkungen der Regelungen der Länder zur
Eindämmung der COVID19-Pandemie und der damit einhergehenden
Schließung von Prostitutionsbetrieben seit Beginn der Pandemie auf die soziale und
wirtschaftliche Situation der Prostituierten auswirken.
35. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Gefahr, dass Prostitution
dadurch weiter in Grauzonen gedrängt wird und sich die Situation für
Sexarbeitende verschlechtern könnte?
Aus dem Austausch mit den Ländern, Fachberatungsstellen sowie
Nichtregierungsorganisationen zeichnet sich das Bild ab, dass Prostituierte während der
andauernden durch die Regelungen der Länder zur Eindämmung der
COVID-19-Pandemie eingeführten Beschränkungen für die Beratungsstellen
insgesamt schwerer zu erreichen sind. Damit besteht die Gefahr, dass weniger
über die konkrete Situation von Prostituierten bekannt und ihr Zugang zu
Beratungs- und Hilfsangeboten erschwert wird.
36. Was unternimmt die Bundesregierung gegen die sogenannten
Bordellwohnungen?
Sollten die Fragestellerinnen und Fragesteller mit dem Begriff der
„Bordellwohnungen“ darauf abstellen, dass einige Prostituierte wegen der Regelungen
der Länder zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit von
Prostitutionsgewerben in private Wohnungen verlagern, so ist hierzu anzumerken,
dass die Abwehr von möglichen Gefahren für die Ausbreitung der COVID-19-
Pandemie den Ländern bzw. den jeweils zuständigen örtlichen Behörden
obliegt.
37. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es in Asylbewerberheimen vermehrt
zu illegaler Prostitution kommt?
Was unternimmt die Bundesregierung dagegen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
38. Wie steht die Bundesregierung zu einem generellen Sexkaufverbot?
Gibt es Überlegungen, die Forderungen von 16 Abgeordneten des
Deutschen Bundestages nach einem generellen Sexkaufverbot aufzugreifen
und gegebenenfalls nach Überwindung der Corona-Pandemie auch
umzusetzen?
Das ProstSchG, das am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, reguliert das
Prostitutionsgewerbe und enthält weitere Bestimmungen zum Schutz von
Prostituierten. Der Bundestag hat das ProstSchG nach intensiver Debatte und mit breiter
Mehrheit beschlossen und sich damit gegen ein Verbot von Prostitution und
gegen das sog. Sexkaufverkaufverbot entschieden.
Das ProstSchG sieht eine Evaluierung vor, die fünf Jahre nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. Zu der gesetzlich vorgesehenen Evaluierung des
Prostituiertenschutzgesetzes wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
39. Plant die Bundesregierung, bei einer möglichen Öffnung von Bereichen,
die den körpernahen Dienstleistungen zuzurechnen sind, den Grundsatz
der Gleichbehandlung bei Sexarbeitenden zu berücksichtigen?
Die Entscheidung darüber liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]