[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/27169 –
Zugang zu Insiderinformationen seitens der Mitarbeiter in Bundesministerien
und Bundesbehörden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge des
Wirecard-Skandals einen eigenen Mitarbeiter wegen möglichen
Insiderhandels angezeigt (
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Pr
essemitteilung/2021/pm_210128_Wirecard.html).
In einer von der BaFin in Auftrag gegebenen Studie kommt die
Unternehmensberatung Deloitte zu dem Schluss, dass „Über die in der BaFin
implementierten Verfahren zum Entgegenwirken von Insidergeschäften
hinausgehenden und bei regulierten Instituten marktüblichen Verfahren wie z. B.
Watch-List, Restricted-List, Zweitschriftverfahren, Einrichtung von Chinese-
Walls und Vorgaben zum Wall-Crossing“ bei der BaFin keine Anwendung
finden (
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bericht/dl_deloitte-
pruefung_der_sonderauswertung_mitarbeitergeschaefte.pdf).
In den vergangenen Monaten hatten Mitarbeiter in verschiedenen
Bundesministerien und Behörden immer wieder Zugang zu potenziell
marktrelevanten Informationen. Darunter fallen unter anderem die Darlehen für TUI in der
Höhe von 1,8 Mrd. Euro (
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/tui-milliarden
hilfe-101.html) oder der Ankauf von Impfstoffen (
https://www.dw.com/de/eu-
kommission-ordert-millionen-weitere-impfdosen-von-biontech-pfizer/a-5650
3897).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beschäftigten der Bundesministerien und der Bundes(ober)behörden sind
an Recht und Gesetz gebunden. Auch für sie gelten die Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung – MAR) und damit
das Verbot von Insidergeschäften und der unrechtmäßigen Offenlegung von
Insiderinformationen nach Artikel 14 MAR. In diesem Sinne versteht die
Bundesregierung auch die Begriffe „Insiderinformation“, „Insiderhandel“ und
„Insidergeschäft“ in dieser Kleinen Anfrage.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27680
19. Wahlperiode 18.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Verstöße gegen die Vorschriften der MAR sind straf- und bußgeldbewehrt
(§§ 119, 120 des Wertpapierhandelsgesetzes – WpHG) und können eine
disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung darstellen. Die Beschäftigten
werden entsprechend sensibilisiert.
Aus der Perspektive des Nebentätigkeitsrechts gilt im Übrigen für
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte § 100 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie für die Tarifbeschäftigten des Bundes § 3 Absatz 3 des
Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), wonach die nicht
gewerbsmäßige Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beschäftigten
unterliegenden Vermögens grundsätzlich weder anzeige- noch
genehmigungspflichtig ist. Jedoch kann auch eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bei
ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt (§ 100 Absatz 4 BBG).
Zudem unterliegen Beamtinnen und Beamte der Verschwiegenheitspflicht und
haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
bewahren. Dies gilt auch über den Bereich des Dienstherrn hinaus sowie nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt sind, gelten diese Vorgaben
nach § 3 TVöD entsprechend.
Die Bundesregierung verweist im Übrigen auf ihre Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/24201.
Für das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wird ergänzend auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/23737 verwiesen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) nicht um eine Bundesoberbehörde
handelt.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Mitarbeiter in
Bundesministerien in dieser Legislaturperiode Zugang zu
Insiderinformationen hatten (bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)?
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Mitarbeiter in
Bundesoberbehörden in dieser Legislaturperiode Zugang zu
Insiderinformationen hatten (bitte nach Bundesoberbehörden aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat insoweit keine konkrete Kenntnis.
Dies liegt schon allein im Wesen einer Insiderinformation begründet, die
grundsätzlich einer besonderen Vertraulichkeit unterliegt und in
Bundesministerien derzeit nicht systematisch zu erfassen ist.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Mitarbeiter in
Bundesministerien in dieser Legislaturperiode wegen Insiderhandels
angezeigt wurden (bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)?
In den Bundesministerien wurde keine Mitarbeiterin/kein Mitarbeiter wegen
Insiderhandels angezeigt.
4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Mitarbeiter in
Bundesoberbehörden wegen Insiderhandels angezeigt wurden (bitte nach
Bundesoberbehörden aufschlüsseln)?
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: 1 (in der aktuellen
Legislaturperiode).
5. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Unternehmensberatung,
dass „über die in der BaFin implementierten Verfahren zum
Entgegenwirken von Insidergeschäften hinausgehenden und bei regulierten
Instituten marktüblichen Verfahren wie z. B. Watch-List, Restricted-List,
Zweitschriftverfahren, Einrichtung von Chinese-Walls und Vorgaben
zum Wall-Crossing“ bei der BaFin keine Anwendung finden (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie von der BaFin am 10. Februar 2021 auf ihrer Webseite mitgeteilt, wird das
interne Kontrollverfahren für private Finanzgeschäfte auf der Grundlage der
Ergebnisse der Sonderauswertung der privaten Finanzgeschäfte mit Bezug zur
Wirecard AG überprüft. Dabei werden auch die von der Deloitte GmbH
vorgebrachten Punkte berücksichtigt und die etwaige Integration der
marktüblichen Verfahren, etwa dem Zweitschriftenverfahren, adressiert. Sowohl aus
der Sicht der Bundesregierung als auch der BaFin sollen die internen
Regelungen zu privaten Finanzgeschäften nicht zuletzt im Hinblick auf eine
voraussichtliche Änderung der gesetzlichen Grundlage des internen
Kontrollverfahrens, wie im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der
Finanzmarktintegrität der Bundesregierung (FISG) vorgeschlagen, rechtssicher
fortentwickelt werden.
6. Wie viele Bundesministerien nutzen entsprechende „bei regulierten
Instituten marktübliche(n) Verfahren, wie z. B. Watch-List, Restricted-List,
Zweitschriftverfahren, Einrichtung von Chinese-Walls und Vorgaben
zum Wall-Crossing“ (bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)?
a) Wie viele Bundesministerien verfügen über eine Watch-List?
b) Wie viele Bundesministerien verfügen über eine Restricted-List?
c) Wie viele Bundesministerien verfügen über ein
Zweitschriftverfahren?
d) Wie viele Bundesministerien verfügen über eine Chinese-Wall?
Die Fragen 6 bis 6d werden gemeinsam beantwortet.
Bei den Bundesministerien handelt es sich nicht um
Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Deshalb gelten die Grundsätze, wie sie im Rundschreiben der
BaFin zu Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren
Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 63 ff.
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
(MaComp) zu den vorgenannten Verfahren aufgestellt sind, nicht für
Bundesministerien. Gleichwohl gibt es gängige Verfahren wie die Einrichtung von
Chinese-Walls, die unter Berücksichtigung der Organisation des jeweiligen
Ministeriums angewandt werden.
Eine detaillierte Erhebung war in der Kürze der Zeit nicht möglich.
7. Wie viele Bundesoberbehörden nutzen entsprechende „bei regulierten
Instituten marktübliche(n) Verfahren wie z. B. Watch-List, Restricted-
List, Zweitschriftverfahren, Einrichtung von Chinese-Walls und
Vorgaben zum Wall-Crossing“ (bitte nach Bundesoberbehörden
aufschlüsseln)?
a) Wie viele Bundesoberbehörden verfügen über eine Watch-List?
b) Wie viele Bundesoberbehörden verfügen über eine Restricted-List?
c) Wie viele Bundesoberbehörden verfügen über ein
Zweitschriftverfahren?
d) Wie viele Bundesoberbehörden verfügen über eine Chinese-Wall?
Die Fragen 7 bis 7d werden gemeinsam beantwortet.
Bei den Bundesoberbehörden handelt es sich nicht um
Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Deshalb gelten die Grundsätze, wie sie im Rundschreiben
„MaComp“ der BaFin zu den vorgenannten Verfahren aufgestellt sind, nicht für
Bundesoberbehörden. Gleichwohl gibt es gängige Verfahren wie die
Einrichtung von Chinese-Walls, die unter Berücksichtigung der Organisation der
jeweiligen Behörde angewandt werden.
Eine detaillierte Erhebung war in der Kürze der Zeit nicht möglich.
8. Wie viele Mitarbeiter bei Bundesministerien bzw. Bundesbehörden
hatten nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu Insiderinformationen
bei den Darlehen für TUI in der Höhe von 1,8 Mrd. Euro (
https://www.ta
gesschau.de/wirtschaft/tui-milliardenhilfe-101.html)?
Eine zentrale Erhebung des Zugangs zu Insiderinformationen findet nicht statt;
es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
a) Hat die Bundesregierung geprüft, ob die jeweiligen Mitarbeiter
private Finanzgeschäfte hinsichtlich TUI getätigt haben?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Nein. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Haben die Bundesministerien bzw. Bundesbehörden Maßnahmen
ergriffen, um Insiderhandel bei dem Vorgang auszuschließen?
Wenn ja, welche?
Es wurden Sensibilisierungs- und organisatorische Maßnahmen ergriffen.
9. Wie viele Mitarbeiter bei Bundesministerien bzw. Bundesbehörden
hatten nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu Insiderinformationen
bei der Zulassung und der Bestellung des BioNTech-Impfstoffes (https://
www.dw.com/de/eu-kommission-ordert-millionen-weitere-impfdosen-vo
n-biontech-pfizer/a-56503897)?
Eine zentrale Erhebung des Zugangs zu Insiderinformationen findet nicht statt;
es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
a) Hat die Bundesregierung geprüft, ob die jeweiligen Mitarbeiter
private Finanzgeschäfte hinsichtlich BioNTech getätigt haben?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Nein. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Haben die Bundesministerien bzw. Bundesbehörden Maßnahmen
ergriffen, um Insiderhandel bei dem Vorgang auszuschließen?
Wenn ja, welche?
Es wurden Sensibilisierungs- und organisatorische Maßnahmen ergriffen.
10. Plant die Bundesregierung Änderungen an den Verfahren zur
Verhinderung von Insiderhandel bei Mitarbeitern in Bundesministerien und
Bundesoberbehörden?
a) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant?
b) Wenn ja, mit welchem Zeitplan?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Für den Bereich des BMF wird derzeit ein ergänzendes Compliance-System
erarbeitet und mit dem Personalrat abgestimmt. Die Implementierung und
Kontrolle innerhalb des BMF obliegt dem Compliance-Referat im BMF. Das
System soll zeitnah in Kraft treten.
Auch im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde ein
Compliance-Referat eingerichtet, um verschiedene Zuständigkeiten/
Maßnahmen zum Thema Compliance im Hause zu bündeln und weiter zu entwickeln.
Darüber hinaus plant die Bundesregierung derzeit keine konkreten Maßnahmen
über die geltenden Regeln zum Verbot von Insidergeschäften und der
unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen hinaus.
Sobald die ergänzenden Maßnahmen im BMF eingeführt sind, wird das BMF
die Debatte um einheitliche Integritäts- und Compliance-Maßnahmen in allen
Bundesministerien anstoßen. Das BMWi wird die Debatte um einheitliche
Integritäts- und Compliance-Maßnahmen in der Bundesregierung mitgestalten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]