[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/27249 –
Cannabis und synthetische Cannabinoide
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Anfang des Jahres 2021 haben Medienberichte darauf aufmerksam gemacht,
dass die Beimengung von synthetischen Cannabinoiden in natürlichem
Cannabis ein bislang unterschätztes Problem in Deutschland ist (
https://www.vic
e.com/de/article/m7a533/chemisch-gestrecktes-cannabis-so-gross-ist-das-prob
lem-in-deutschland). Bislang wurden synthetische Cannabinoide im Kontext
von „Kräutermischungen“ oder „Legal Highs“ thematisiert, bei denen sich
Konsumentinnen und Konsumenten bewusst für synthetische Substanzen
entscheiden (vgl. Bundestagsdrucksache 18/8459). Aktuell scheint aber zum
Problem zu werden, dass synthetische Cannabinoide auf Cannabidiol-Hanf
oder minderwertige Cannabisblüten aufgetragen werden. Diese Stoffe bergen
ein im Vergleich zu Cannabis erheblich erhöhtes Risiko für schwerwiegende,
teilweise tödliche Vergiftungen und Abhängigkeit (
https://hanfverband.de/nac
hrichten/pressemitteilungen/lebensgefaehrliche-synthetische-cannabinoide-be
drohen-bevoelkerung). Die Europäische Drogenbeobachtungsstelle EMCDDA
warnt eindringlich vor neuen psychoaktiven Substanzen (NPS) wie
synthetischen Cannabinoiden (
https://www.emcdda.europa.eu/system/files/publication
s/13464/20205648_TD0320796ENN_PDF_rev.pdf). Wie verbreitet das
natürliche, aber mit synthetischen Cannabinoiden oder anderen neuen
psychoaktiven Substanzen versetzte Cannabis ist, kann von den Fragestellerinnen und
Fragestellern nur erahnt werden. Das BKA listete bis zum Jahr 2017 auch die
Rauschgiftsicherstellungsmengen nach Drogenart auf (BKA, Bundeslagebild
Rauschgift 2017 – Tabellenanhang). Bei polizeilich beschlagnahmtem
Cannabis scheinen Substanzanalysen durchgeführt zu werden, allerdings ist unklar,
ob über die Bestimmung des THC-Gehalts hinaus auf weitere Substanzen
getestet wird: „Der durchschnittliche Tetrahydrocannabinol(THC)-Gehalt von
Haschisch stieg in den vergangenen Jahren stetig an und hat sich von 16,7 %
im Jahr 2018 auf 22,6 % im Jahr 2019 noch einmal deutlich gesteigert“ (BKA,
Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität 2019, S. 20). Im November 2016 trat
das „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG) in Kraft, welches die
Verbreitung von NPS eindämmen sollte. Die vom Bundesministerium für Gesundheit
in Auftrag gegebene und im Oktober 2020 an den Gesundheitsausschuss des
Deutschen Bundestages weitergeleitete Evaluation des Gesetzes kommt zu
dem Schluss, dass „die Gesetzeseinführung keinen wesentlichen Einfluss auf
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28190
19. Wahlperiode 31.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31. März 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
die Konsumprävalenz zu haben schien“ (
https://www.ift.de/fileadmin/user_upl
oad/Literatur/Berichte/Kraus_et_al_2020_NpSG-Abschlussbericht.pdf, S. 18).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung warnt im Interesse eines vorbeugenden
Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und des Einzelnen vor dem Konsum von
Betäubungsmitteln und Neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) wie Cannabis und
synthetischen Cannabinoiden zu nicht-medizinischen (Rausch-)Zwecken. Das
Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten von NPS stellen
eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Mit den strafbewehrten
Verboten des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und dem vor allem auf eine
Unterbindung der Weitergabe zielenden Umgangsverbot des Neue-
psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) wird der Verbreitung von NPS entgegengewirkt
und damit zugleich die Gesundheit des Einzelnen der Bevölkerung sowie des
Einzelnen geschützt.
Das NpSG enthält in Ergänzung zum einzelstofflichen Ansatz des BtMG eine
Stoffgruppenregelung. Mit diesem Ansatz soll der Wettlauf zwischen dem
Auftreten immer neuer chemischer Varianten bekannter Stoffe und den
anzupassenden Verbotsregelungen im Betäubungsmittelrecht durchbrochen und ein klares
Signal an Händler und Konsumenten gegeben werden, dass es sich um
verbotene und gesundheitsgefährdende Stoffe handelt. Die Stoffgruppe der
Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide ist dem NpSG bereits seit seinem
Inkrafttreten am 26. November 2016 unterstellt.
Um darüber hinaus flexibel eventuellen Änderungen und
Ausweichbewegungen der auf dem internationalisierten NPS-Drogenmarkt aktiven Akteure
begegnen zu können, ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch § 7
NpSG ermächtigt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung von
Sachverständigen die Liste der Stoffgruppen in der Anlage des NpSG zu ändern.
Voraussetzung für eine Änderung der Anlage ist, dass diese nach wissenschaftlicher
Erkenntnis wegen der Wirkungsweise von psychoaktiv wirksamen Stoffen, wegen
des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und wegen der
unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.
Insgesamt verfolgt die Bundesregierung eine ausgewogene Drogenpolitik, die
auf Prävention, Beratung und Behandlung, Hilfen zum Ausstieg, Maßnahmen
zur Schadensreduzierung sowie dem Vorgehen gegen Drogenkriminalität
basiert.
1. Auf welcher Grundlage trifft das BKA nach Kenntnis der
Bundesregierung die Aussagen zum gestiegenen THC-Gehalt?
a) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der von
Bundesbehörden beschlagnahmten oder bundesweit als
beschlagnahmt gemeldeten Cannabis-Menge (Haschisch und Marihuana), die
auf den THC-Gehalt analysiert wird?
b) Wie hoch ist der Anteil der beschlagnahmten Cannabis-Menge, die
auf Streckmittel hin analysiert wird?
c) Wie hoch ist der Anteil der beschlagnahmten Cannabis-Menge, die
auf schädliche Produktionsrückstände wie Schimmel, Bakterien,
Pestizide, Düngerrückstände u. a. hin analysiert wird?
Die Fragen 1 bis 1c werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen des Statistischen Auswerteprogramms Rauschgift (SAR) werden
einmal jährlich alle im Laufe eines Jahres im Bundeskriminalamt (BKA), in
den Landeskriminalämtern (LKÄ) und dem Bildungs- und
Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung der Zollbehörden (BWZ) auf ihren
Wirkstoffgehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) untersuchten sichergestellten
Cannabisprodukte erfasst und ausgewertet. Im Jahr 2018 wurden mehr als 17 000
Datensätze gemeldet, in denen die Ergebnisse für mehr als 9,7 Tonnen (t) qualitativ
und quantitativ untersuchter Cannabisprodukte zusammengefasst waren. Im
Jahr 2019 hat sich diese Zahl auf mehr als 18 500 Datensätze bezogen und auf
etwa 7,3 t erhöht.
In diesem Kontext wird seit mehreren Jahren ein stetiger Anstieg des mittleren
THC-Wirkstoff-gehalts bei Blütenständen (Marihuana) und Cannabisharz
(Haschisch) festgestellt. Der Anstieg stellt sich wie folgt dar:
– Cannabis-Blütenmaterial: Anstieg von 12,6 Prozent (2015) auf 13,7 Prozent
(2019).
– Cannabisharz: Anstieg von 12,4 Prozent (2015) auf 22,6 Prozent (2019).
Daten für das Jahr 2020 liegen der Bundesregierung noch nicht vor.
Bei sichergestellten Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana), die zu den
Laboren des BKA sowie des BWZ zur kriminaltechnischen Untersuchung
gelangen, erfolgt stets eine qualitative Überprüfung hinsichtlich THC, Cannabidiol
(CBD) und anderer relevanter Cannabisinhaltsstoffe. Der Anteil der bundesweit
sichergestellten Cannabisprodukte, der hinsichtlich des tatsächlichen
Wirkstoffgehalts an THC analysiert wird, kann nicht beziffert werden.
Eine Analyse auf sogenannte Streckmittel erfolgt bei sichergestellten
Cannabisprodukten in der Regel nicht beziehungsweise nur dann, wenn sich bei der
Inaugenscheinnahme der Asservate im Vorfeld der Untersuchung oder im Laufe
der kriminaltechnischen Bearbeitungsroutine konkrete Hinweise auf zugesetzte
Begleitstoffe ergeben.
Eine der Lebensmitteluntersuchung ähnliche Prüfung auf biologisch oder
chemisch bedenkliche Stoffe beziehungsweise die gesundheitliche
Konsumfähigkeit der illegalen Produkte erfolgt nicht.
2. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung das von Bundesbehörden
beschlagnahmte oder bundesweit als beschlagnahmt gemeldete Cannabis
auch auf Beimengungen von synthetischen Cannabinoiden oder anderen
neuen psychoaktiven Substanzen (NPS) analysiert?
a) Wenn ja, bei wie viel Prozent der Beschlagnahmungen erfolgt eine
solche Analyse?
b) Wenn ja, bei welchem Anteil der beschlagnahmten und analysierten
Cannabis-Mengen wurden Beimengungen von synthetischen
Cannabinoiden oder anderen NPS festgestellt?
c) Wenn nein, warum nicht?
d) Wenn nein, inwiefern ist geplant, von Bundesbehörden
beschlagnahmtes Cannabis künftig auf Beimengungen von synthetischen
Cannabinoiden oder anderen NPS hin zu analysieren?
Die Fragen 2 bis 2d werden gemeinsam beantwortet.
Im Kriminaltechnischen Institut des BKA sowie in den Laboren des BWZ
werden Cannabisprodukte auf die Beimischung von synthetischen Cannabinoiden
geprüft, wenn Untersuchungsergebnisse den Verdacht nahelegen, dass zum
Beispiel Material mit einem niedrigen THC-Gehalt durch den Zusatz von
synthetischen Cannabinoiden angereichert sein könnte. Zum Zuständigkeitsbereich der
Landespolizeien kann seitens der Bundesregierung keine Aussage getroffen
werden. Im Zuständigkeitsbereich des Bundeskriminalamts und der
Zollverwaltung wurden bislang bei bestimmten Proben zugesetzte synthetische
Cannabinoide festgestellt.
Der Anteil der insoweit geprüften Proben an der Gesamtmenge des
untersuchten Materials kann nicht beziffert werden.
3. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber hinaus über
Studienergebnisse zur Analyse von Wirkstoffgehalt und Inhaltsstoffen von
Cannabis, die ggf. Hinweise auf Beimengungen von synthetischen
Cannabinoiden oder anderen NPS geben?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass der Verein Basis e.V., der an dem vom
BMG finanzierten Projekt PharMon+ beteiligt ist, in Proben von als Cannabis
verkauften Produkten synthetische Cannabinoide nachgewiesen hat.
Entsprechende Warnungen wurden über die Internetseite
https://legal-high-inhaltsstoff
e.de/veröffentlicht und verbreitet. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 9
verwiesen.
4. Bei welchen Organisationen bzw. in welchen Laboren werden
Cannabisproben nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. abgesehen vom BKA
sonst noch auf synthetische Cannabinoide oder andere NPS geprüft, und
wie groß sind die Testkapazitäten dieser Einrichtungen?
In Deutschland werden sichergestellte Cannabisproben beziehungsweise NPS
in allen kriminaltechnischen Instituten der LKÄ, dem BWZ des Zolls und
einigen Instituten für Rechtsmedizin untersucht. Die Testkapazitäten dieser
Einrichtungen können nicht beziffert werden.
5. Welche synthetischen Cannabinoide sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland im Umlauf, und welche sind nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang als Beimengung in natürlichem Cannabis
bekannt geworden?
Der Bundesregierung ist kein allgemein anerkanntes Begriffsverständnis der in
Frage 5 verwendeten Formulierung „natürliches Cannabis“ bekannt. Vor dem
Hintergrund der insoweit unklar bleibenden Frage führt die Bundesregierung
wie folgt aus:
Seit Feststellung der ersten synthetischen cannabimimetischen Verbindungen
JWH-018 und CP-47,497 in der am Drogenmarkt sogenannten
Kräutermischung „Spice“ im Jahr 2008 konnte eine Vielzahl weiterer synthetischer
Cannabinoide auf dem NPS-Drogenmarkt festgestellt werden. Durch mehrere
Rechtsverordnungen der Bundesregierung wurden seit dem Jahr 2009 mehr als
60 cannabimimetische NPS in die Anlagen des BtMG aufgenommen. Die
insoweit erfassten, für den Drogenmarkt relevanten NPS können den nachstehend
genannten, öffentlich zugänglichen Rechtsverordnungen entnommen werden,
auf die verwiesen wird: Rechtsverordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl.
2009 I S. 3944), Rechtsverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. 2012 I S. 1639),
Rechtsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. 2013 I S. 2274),
Rechtsverordnung vom 13. Dezember 2014 (BGBl. 2014 I S. 1999), Rechtsverordnung vom
18. Mai 2015 (BGBl. 2015 I S. 723), Rechtsverordnung vom 11. November
2015 (BGBl. 2015 I S. 1992), Rechtsverordnung vom 31. Mai 2016 (BGBl.
2016 I S. 1282), Rechtsverordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. 2017 I S. 1670),
Rechtsverordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 2018 S. 1078), Rechtsverordnung
vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1083-1084), Rechtsverordnung vom 16. Juli
2020 (BGBl. I S. 1691) sowie Rechtsverordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I
S. 70).
Im Rahmen der beim BKA bekanntgewordenen Fälle, in denen synthetische
Cannabinoide im Kontext mit aus der Hanfpflanze gewonnenem und
sichergestellten Pflanzenmaterial/Marihuana nachgewiesen wurden, konnten bislang
die folgenden synthetischen Cannabimimetika (NPS) festgestellt werden:
MDMB-4en-PINACA, 4F-MDMB-BICA, ADB-BINACA, 5F-ADB, 5F-
MDMB-PICA. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
6. Welche neuen psychoaktiven Substanzen sind seit Inkrafttreten des
NpSG bekannt geworden, die nicht vom Gesetz erfasst wurden bzw.
werden?
Bei Inkrafttreten des NpSG im Jahr 2016 umfasste dessen Anlage zwei
Stoffgruppen (Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide und 2-Phenethylamin-
Derivate). Mit der Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-
psychoaktive-Stoffe-Gesetzes und von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom
12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1083) wurde die Anlage des NpSG um drei weitere
NPS-Stoffgruppen ergänzt. Dabei handelt es sich um die Stoffgruppe der
Benzodiazepine (zu denen der NPS Flubromazolam gehört), die Stoffgruppe
der von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleiteten Verbindungen (zu denen die
„U-Verbindungen“, wie etwa der NPS U-49900 gehören) sowie die Stoffgruppe
der von Tryptamin abgeleiteten Verbindungen (zu denen etwa der NPS 1P-LSD
gehört).
Weitere NPS, die derzeit noch von keiner Stoffgruppe der Anlage zum NpSG
umfasst sind, zählen zu den Arylcyclohexylaminen, Benzimidazolen, Tropanen
und Nootropika. Der Sachverständigenausschuss nach § 1 Absatz 2 BtMG und
§ 7 NpSG hat sich in seiner Sitzung am 7. Dezember 2020 für die Ergänzung
der Anlage des NpSG um die Stoffgruppen der „von Arylcyclohexylaminen
abgeleiteten Verbindungen“ und der „von Benzimidazol abgeleiteten
Verbindungen“ ausgesprochen. Hierzu hat das BMG auf der Grundlage von § 7 NpSG
die Abstimmung einer Rechtsverordnung zur Ergänzung der Anlage des NpSG
um diese Stoffgruppen eingeleitet. Einzelne der zu diesen beiden Stoffgruppen
zählenden NPS sind bereits von den Anlagen des BtMG umfasst.
7. Inwiefern hält es die Bundesregierung für ein Problem, dass durch die
ausgeweiteten Substanzverbote durch das NpSG der Druck zur
Entwicklung immer weiterer neuartiger Substanzen erhöht wird, die in ihren
Risiken immer schwerer einzuschätzen sind?
Wie wird dieser Wettlauf aus Verbot und Neuentwicklungen nach
Ansicht der Bunderegierung zu beenden sein?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Aus Sicht der
Bundesregierung wirken die Verbots- und Sanktionsvorschriften des BtMG
sowie des NpSG der Verbreitung von NPS entgegen. Mit Blick auf die potentielle
chemische Vielzahl von NPS ist gerade der Stoffgruppenansatz des NpSG
darauf ausgerichtet, Ausweichbewegungen der am Drogenmarkt tätigen Akteure
mittels einer möglichst weitreichenden Erfassung durch die jeweiligen
Stoffgruppen und die daran anknüpfenden Verbots- und Sanktionsvorschriften auch
vorausschauend entgegenzuwirken.
8. Für wie groß schätzt die Bundesregierung das Problem ein, dass
Cannabiskonsumentinnen und Cannabiskonsumenten unwissentlich
synthetische Cannabinoide oder andere NPS konsumieren, weil diese
natürlichem Cannabis beigemengt sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor, die eine Schätzung
ermöglichen würden.
9. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in Bezug darauf,
dass Cannabiskonsumentinnen und Cannabiskonsumenten Gefahren
durch mit synthetischen Cannabinoiden oder anderen NPS versetztem
Cannabis ausgesetzt sind?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Auf dem von der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) betriebenen Portal
www.drugcom.de, das sich an eine konsumaffine Zielgruppe richtet, wurden im
vergangenen Jahr Warnungen veröffentlicht, die darüber informieren, dass
Cannabisprodukte, die mit synthetischen Cannabinoiden versetzt sind, im Umlauf
sind. Parallel dazu gab und gibt es immer wieder Veröffentlichungen zu neuen
wissenschaftlichen Erkenntnissen, die auf die Risiken des Konsums von
Cannabis sowie von synthetischen Cannabinoiden hinweisen. Im Rahmen des vom
BMG finanzierten Projektes PharMon+ wurde ebenfalls eine Warnung an alle
beteiligten Suchthilfe- und Beratungsstellen lanciert. Zudem ist dieser
Phänomenbereich vom Monitoring des Europäischen Frühwarnsystems der
Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen- und Drogensucht umfasst.
10. Wie viele Menschen sind jeweils im Jahr 2018, 2019 und 2020 infolge
des Konsums synthetischer Cannabinoide gestorben?
11. Wie viele Menschen sind jeweils im Jahr 2018, 2019 und 2020 infolge
des Konsums anderer neuer psychoaktiver Substanzen gestorben?
Die Fragen 10 und 11 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Zahlen der an illegalen Drogen Verstorbenen werden von den
Bundesländern erhoben und durch das BKA zusammengefasst. Daten zu
Drogentodesfällen gesondert in Verbindung mit synthetischen Cannabinoiden werden vom
BKA seit dem Jahr 2019 erhoben. Diesbezügliche gesonderte Zahlen liegen
deshalb für das Jahr 2018 nicht vor.
Bezogen auf NPS insgesamt wurden 19 Todesfälle für das Jahr 2018 in
Verbindung mit NPS polizeilich registriert.
Im Jahr 2019 gab es zehn Todesfälle durch den Konsum von NPS alleine,
davon fünf durch den Konsum von synthetischen Cannabinoiden, einen durch den
Konsum von synthetischen Opioiden und vier durch den Konsum von
sonstigen NPS. Bei elf Todesfällen wurde ein Konsum von NPS in Verbindung mit
anderen Stoffen festgestellt, davon in sechs Fällen ein Konsum von
synthetischen Cannabinoiden in Verbindung mit anderen Stoffen und in einem Fall ein
Konsum von synthetischen Opioiden in Verbindung mit anderen Stoffen.
Im Jahr 2020 wurden insgesamt neun Todesfälle durch den Konsum von NPS
alleine festgestellt, davon fünf Vergiftungen durch den Konsum von
synthetischen Cannabinoiden, zwei durch den Konsum von synthetischen Opioiden
und zwei durch den Konsum von sonstigen NPS. Bei insgesamt elf Todesfällen
wurde ein Konsum von NPS in Verbindung mit anderen Stoffen festgestellt,
davon in vier Fällen ein Konsum von synthetischen Cannabinoiden in Verbindung
mit anderen Stoffen und in drei Fällen ein Konsum von synthetischen Opioiden
in Verbindung mit anderen Stoffen.
12. Wie viele Menschen sind jeweils im Jahr 2018, 2019 und 2020 infolge
des Konsums von Cannabis gestorben?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zu Todesfällen durch den Konsum
von Cannabis vor.
13. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Evaluation des
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), der zufolge das Gesetz
keinen wesentlichen Einfluss auf die Konsumprävalenz hat?
Wie aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 18/8579, S. 15) zu
entnehmen ist, war und ist es das Ziel des NpSG, der Verbreitung von NPS
entgegenzuwirken und so ihre Verfügbarkeit als Konsum- und Rauschmittel
einzuschränken. Die Evaluation hat ergeben, dass dies für die dem NpSG
unterstellten Stoffgruppen gelungen ist.
14. Inwiefern ist das NpSG nach Ansicht der Bundesregierung geeignet, um
Canniskonsumentinnen und Cannabiskonsumenten vor dem
unwissentlichen Konsum von synthetischen Cannabinoiden oder anderen NPS als
Beifügung auf pflanzlichem Cannabis zu schützen?
Die Stoffgruppe der Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide ist dem
NpSG seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2016 unterstellt. Auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung, die Antwort zu Frage 13 sowie ergänzend auf die
Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
15. Plant die Bundesregierung angesichts dieser neuen Bedrohung durch
synthetische Cannabinoide bzw. NPS als Beifügung zu pflanzlichem
Cannabis ihre Beratungen zum Thema Drug-Checking zu forcieren, um
zeitnah zu einer Entscheidung bezüglich einer Gesetzesänderung zur
Ermöglichung von Drug-checking-Modellprojekten auf Bundesebene zu
kommen (Schriftliche Frage 153 auf Bundestagsdrucksache 19/25571)?
Die Bundesregierung beschäftigt sich mit dem Thema „Drug-Checking“. Die
Beratungen der Bundesregierung dauern an.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]