[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Stefan Liebich,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/27348 –
Corona-Zwischenbilanz – Kommunalfinanzen 2020
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Corona-Krise hat die Wirtschaft massiv ausgebremst. Nach Einschätzung
der Städte, Gemeinden und Kreise hat sich die kommunale Finanz- und
Haushaltslage im Laufe des Jahres 2020 weiter zugespitzt. Drei Viertel von ihnen
stehen mit noch geringeren als zuvor erwarteten Einnahmen da (vgl. Der Neue
Kämmerer, „Gros der Kommunen steht schlechter da als erwartet“, 17.
Februar 2021). Die Kommunen, die in finanzieller Hinsicht schon vor der Krise
belastet waren, sehen sich immer stärkerem Druck ausgesetzt. Insbesondere
fallen auf kommunaler Ebene erhebliche Mindereinnahmen bei Einkommen-
und Gewerbesteuer sowie in den Verbundmassen der kommunalen
Finanzausgleiche an, aber auch kommunale Unternehmen wie Stadtwerke und
Verkehrsbetriebe sowie städtische Einrichtungen, etwa Bäderbetriebe und Kitas,
verzeichnen Verluste. Hinzu kommen Mehrausgaben, etwa für Sofortmaßnahmen
und im sozialen Bereich. Daraus ergeben sich mit Abschluss des Jahres 2020
Fragen zum Status quo.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bewältigung der COVID-19-Pandemie und ihrer wirtschaftlichen,
gesellschaftlichen und fiskalischen Folgen stellt Deutschland auch weiterhin vor
gewaltige Herausforderungen. Nicht zuletzt die solide Haushaltspolitik der
vergangenen Jahre eröffnet der Bundesregierung die notwendigen
Handlungsspielräume, um diesen entschlossen mit einem Bündel ineinandergreifender
Maßnahmen entgegenzutreten.
Die Überwindung der Krise wird nur gemeinsam mit den Ländern und
Kommunen gelingen: Jede Ebene muss hierbei zunächst ihre originären Aufgaben
wahrnehmen. Den Kommunen kommt als den Garanten der Daseinsvorsorge
vor Ort hierbei eine besonders wichtige Rolle zu. Ergänzend zu den
Stützungsmaßnahmen der für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen
verantwortlichen Länder enthalten das Konjunktur- und
Krisenbewältigungspaket sowie das Zukunftspaket daher eine Vielzahl von durch den Bund
finanzierten Maßnahmen zur Verbesserung der kommunalen Finanzsituation.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28702
19. Wahlperiode 20.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. April 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Diese Maßnahmen haben maßgeblich dazu beigetragen, dass die Kommunen
das Jahr 2020 mit einem Finanzierungsüberschuss in ihren Kernhaushalten in
Höhe von bundesweit rund 2,7 Mrd. Euro abschließen konnten. Auch gelang
es, die bis zum Ausbruch der COVID-19-Pandemie äußerst positive
Entwicklung der kommunalen Investitionstätigkeit im Jahr 2020 mit einem Wachstum
von 9,8 Prozent fortzusetzen. Hierfür von besonderer Bedeutung war auch die
vom Bund als Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets sowie des
Zukunftspakets beschlossene zusätzliche Förderung kommunaler Investitionen,
beispielsweise im Bereich der Kinderbetreuung, der erneuerbaren Energien
sowie im Gesundheitsbereich.
Der Bund unterstützt die Kommunen auch im Jahr 2021 mit einer Vielzahl von
Maßnahmen und wird die finanzielle Lage der Kommunen weiter im Blick
behalten. Es liegt nun aber zuallererst in der Verantwortung der für eine
aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen zuständigen Länder, durch
zusätzliche Unterstützungen die Finanzsituation der Kommunen zu verbessern und so
einen in ihre Zuständigkeit fallenden Beitrag zur Bewältigung der Krise zu
leisten. Über die kommunalen Finanzausgleichssysteme haben sie auch die
Möglichkeit, einen Ausgleich vorzunehmen zwischen den von der Krise
besonders stark und den weniger stark betroffenen Kommunen.
1. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Ausbruch der Corona-
Pandemie umgesetzt, um die Finanzsituation der Kommunen in
Deutschland zu verbessern, und auf welche Höhe beliefen sich jeweils die
Kosten für diese Maßnahmen?
Wie hoch waren jeweils die finanziellen Entlastungen für die
Kommunen?
Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Krisenbewältigungsstrategie eine
Vielzahl von Maßnahmen beschlossen, die dazu beitragen, die wirtschaftlichen
Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie abzufedern und damit indirekt auch
die Finanzsituation der Kommunen zu verbessern. Dazu gehören insbesondere
die vom Bund finanzierten umfangreichen Unterstützungsmaßnahmen für
Beschäftigte, Unternehmen und Selbstständige.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung seit Ausbruch der COVID-19-
Pandemie vielfältige Maßnahmen umgesetzt, die mittel- und unmittelbar zu einer
direkten Verbesserung der kommunalen Finanzsituation führen. Zu nennen sind
insbesondere folgende Maßnahmen, die seit dem 1. März 2020 umgesetzt
worden sind.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Artikel 1 des Gesetzes zur
finanziellen Entlastung der
Kommunen und der neuen
Länder
Pauschaler Ausgleich der gemeindlichen
Gewerbesteuermindereinnahmen 2020, hälftig finanziert
durch den Bund und die jeweiligen Länder.
Mehrausgaben Bund:
6,134 Mrd. Euro im Jahr
2020
Finanzielle Entlastung
Gemeinden:
10,968 Mrd. Euro im Jahr
2020
Artikel 2 und 3 des Gesetzes
zur finanziellen Entlastung
der Kommunen und der
neuen Länder
Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für
Unterkunft und Heizung wurden dauerhaft um
weitere 25 % angehoben. Damit kann der Bund
insgesamt bis zu 74 % der Leistungen für
Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende übernehmen.
Die Haushaltsausgaben des
Bundes wurden in dem
Gesetzentwurf mit rund
3,4 Mrd. Euro p. a.
angenommen. Die Kreise und
kreisfreien Städte werden
im gleichen Umfang
entlastet.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Verlängerung der
Förderzeiträume des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG)
Verlängerung der Förderzeiträume der beiden
Kapitel des KInvFG – über das der Bund
Investitionen finanzschwacher Kommunen in die
Infrastruktur und die Schulsanierung mit insgesamt
7 Mrd. Euro fördert – um jeweils ein Jahr.
Mit der Verlängerung wird
es allen Kommunen
ermöglicht, die Fördermittel des
KInvFG vollständig und
fristgerecht abzurufen.
Zweites Gesetz zur
Umsetzung steuerlicher
Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung
der Corona-Krise vom
29. Juni 2020
Kompensation für die anteiligen
Einnahmeausfälle von Ländern und Gemeinden durch
Gewährung eines Kinderbonus im Jahr 2020 sowie durch
Absenkung der Sätze für die Umsatzsteuer im
zweiten Halbjahr 2020 über die Erhöhung der
Festbeträge von Ländern und Gemeinden zulasten
des Bundes im Rahmen der vertikalen
Umsatzsteuerverteilung des Jahres 2020
Steuermindereinnahmen
Bund:
8.619 Mio. Euro im Jahr
2020
Steuermehreinnahmen
Gemeinden;
911 Mio. Euro im Jahr 2020
Rahmenplan der
Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes“
(GAK), Förderbereich 1
„Integrierte Ländliche
Entwicklung“, auf Basis des § 1
des GAKG
Für den GAK-Förderbereich „Integrierte
Ländliche Entwicklung“ wurden die Fördersätze für
finanzschwache Kommunen um bis zu 20 % auf
max. 90 % angehoben. Finanzschwache
Gemeinden werden von den Ländern entsprechend den
landesspezifischen Gegebenheiten ausgewählt.
Finanzielle Entlastung
finanzschwacher
Kommunen durch Reduzierung des
Eigenanteils bei
Investitionen, die mit Mitteln der
GAK im Förderbereich
„Integrierte Ländliche
Entwicklung“ gefördert werden.
Bereitstellung von
Liegenschaften der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben
(BImA)/
Haushaltsvermerk 3.7 zur mietzinsfreien
Überlassung
Der Haushaltsvermerk 3.7 zu Kapitel 6004
Titel 121 01 des Bundeshaushaltsplans 2020
ermöglicht der BImA Grundstücke an
Gebietskörperschaften für Maßnahmen zur Bekämpfung der
COVID-19-Pandemie mietzinsfrei zu überlassen,
zur Einrichtung von u. a. Impfzentren,
Testzentren, Fieberambulanzen,
Quarantäneunterbringung und Lagerflächen.
Zum Stichtag 31. Dezember
2020 waren den
Bedarfsträgern 41 BImA-
Liegenschaften, bzw. Teilbereiche
daraus überlassen.
Die kumulierten
kalkulatorischen Mietausfälle für den
Bund belaufen sich 2020 auf
rund 3,2 Mio. Euro. Die
kommunale Ebene ist um
diesen Betrag unmittelbar
bzw. über den Ausgleich
über die Länderfinanzen
mittelbar entlastet worden.
Erstattung von
Herrichtungskosten/
Haushaltsvermerk 3.7 zur mietzinsfreien
Überlassung
Der Haushaltsvermerk 3.7 zu Kapitel 6004
Titel 121 01 ermächtigt die BImA rückwirkend
zum 1. Januar 2020, den Gebietskörperschaften
als Bedarfsträger die notwendigen und
angemessenen Erstinstandsetzungs- und
Erschließungskosten (Herrichtungskosten) zu erstatten.
Bis zum Stichtag 31.
Dezember 2020 haben die
Bedarfsträger insgesamt
2 Anträge auf Erstattung der
Kosten für bereits
durchgeführte
Herrichtungsmaßnahmen eingereicht. Die BImA
hat die Anträge
abschließend bearbeitet und rund
0,2 Mio. Euro an die
Bedarfsträger ausgezahlt.
Zusatzvereinbarung I
zum DigitalPakt Schule
„Sofortausstattungsprogramm“
Bund und Länder haben eine erste
Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt Schule abgeschlossen
(Mai 2020), um Schulen in die Lage zu versetzen,
Schülerinnen und Schülern, die in ihrem
häuslichen Umfeld nicht auf solche zurückgreifen
können, digitale Endgeräte auszuleihen. Hierfür
erfolgte die Bereitstellung von zusätzlich 500 Mio.
Euro durch den Bund.
Gemäß Art. 104c GG kann
der Bund Finanzhilfen nur
den Ländern gewähren. Die
Mittel kommen jedoch in
großem Maße den
kommunalen Schulträgern zugute.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Zusatzvereinbarung II
zum DigitalPakt Schule
„Administration“
Bund und Länder haben eine zweite
Zusatzvereinbarung (ZV) zum DigitalPakt Schule im Umfang
von weiteren 500 Mio. Euro vereinbart (Oktober
2020), um auch Administratorinnen und
Administratoren von schulischen
Bildungsinfrastrukturen zu fördern. Dies ergänzt die bisher schon
förderfähigen technischen Administrationslösungen
aus dem Basis-DigitalPakt. Die ZV ist am 4.
November 2020 in Kraft getreten.
Gemäß Art. 104c GG kann
der Bund Finanzhilfen nur
den Ländern gewähren. Die
Mittel kommen jedoch in
großem Maße den
kommunalen Schulträgern zugute.
Zusatzvereinbarung III
zum DigitalPakt Schule
„Leihgeräte für Lehrkräfte“
Bund und Länder haben eine dritte
Zusatzvereinbarung abgeschlossen, damit Schulen auch
Lehrkräften leihweise Laptops zur Verfügung stellen
können. Umfang: 500 Mio. Euro; Vorfinanzierung
durch den Bund, Refinanzierung aus der
Resilienz-Fazilität der EU angestrebt. Die ZV ist
am 28. Januar 2021 in Kraft getreten.
Gemäß Art. 104c GG kann
der Bund Finanzhilfen nur
den Ländern gewähren. Die
Mittel kommen jedoch in
großem Maße den
kommunalen Schulträgern zugute.
Artikel 2 des Gesetzes über
begleitende Maßnahmen zur
Umsetzung des Konjunktur-
und
Krisenbewältigungspakets vom 14. Juli 2020
5. Investitionsprogramm
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 – 2021 zur Schaffung von 90.000
zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis
zum Schuleintritt. Durch die COVID-19-
Pandemie zusätzlich entstandene Bedarfe
(räumliche Gestaltung, Hygiene, Digitalisierung etc.)
sollen bei Neu-, Ausbau, Sanierung/Renovierung und
Ausstattung von Kinderbetreuungsplätzen
Berücksichtigung finden.
Einzelmaßnahmen können bis zu 90 % mit
Finanzhilfen gefördert werden, bezogen auf die
Gesamtinvestitionen liegt der Bundesanteil bei
max. 54 % (mind. 46 % müssen von Ländern,
Kommunen, sonstigen Trägern erbracht werden).
Mehrausgaben Bund:
1 Mrd. Euro in den Jahren
2020 und 2021
Eine Quantifizierung der
kommunalen Entlastung ist
nicht möglich, die
Durchführungsverantwortung zur
Verwendung der
Finanzhilfen bei den Ländern liegt
(Bewilligung der Mittel).
Die Mittel kommen jedoch
in großem Maße den
kommunalen Trägern von
Kinderbetreuungseinrichtungen
zugute.
Verwaltungsvereinbarung
„Finanzhilfen des Bundes
für das
Investitionsprogramm zum beschleunigten
Infrastrukturausbau der
Ganztagsbetreuung für
Grundschulkinder“
Förderfähig sind investive Begleitmaßnahmen zur
Vorbereitung und Planung sowie Baumaßnahmen,
Hygienemaßnahmen, Ausstattungsinvestitionen in
Aufenthaltsbereichen, im Küchen- und
Sanitärbereich sowie Außenflächen einschließlich deren
Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme.
Der Bund beteiligt sich mit einer Förderquote von
höchstens 70 %, die Länder einschließlich der
Kommunen beteiligen sich mit mindestens 30 %
am Gesamtvolumen des öffentlichen
Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der
Investitionen eines Landes.
Der Bund gewährt den
Ländern Finanzhilfen nach
Art. 104c GG in Höhe von
750 Mio. Euro.
Eine Quantifizierung der
kommunalen Entlastung ist
nicht möglich, die
Durchführungsverantwortung zur
Verwendung der
Finanzhilfen bei den Ländern liegt
(Bewilligung der Mittel).
Die Mittel kommen jedoch
in großem Maße den
kommunalen Trägern von
Kinderbetreuungseinrichtungen
zugute.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Finanzhilfen des Bundes
gemäß Artikel 104b Absatz 1
des Grundgesetzes (GG) für
Investitionen der Länder,
Gemeinden und
Gemeindeverbände zur technischen
Modernisierung der
Gesundheitsämter und zum
Anschluss dieser an das
elektronische Melde- und
Informationssystem nach
§ 14 IfSG
Die Aufteilung der jeweils einem Land
ausgezahlten Haushaltsmittel an die Gesundheitsämter
obliegt dem jeweiligen Land. Die Länder haben
dabei sicherzustellen, dass alle Gesundheitsämter im
Land bedarfsgemäß, relativ zueinander und
gleichermaßen berücksichtigt werden.
Mehrausgaben Bund:
50 Mio. Euro im Jahr 2020
Insoweit die
Gesundheitsämter in kommunaler
Trägerschaft sind, werden
die Kommunen entlastet.
Pakt für den Öffentlichen
Gesundheitsdienst
Vereinbarung von Bund und Ländern,
einschließlich der Kommunen, zur Stärkung der
personellen, digitalen und technischen Ausstattung und
zukunftsorientierten Ausrichtung des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes.
Der Bund stellt insgesamt
4 Mrd. Euro für die Laufzeit
des Paktes (2021 bis 2026)
zur Verfügung.
Insoweit sich der öffentliche
Gesundheitsdient in
kommunaler Trägerschaft
befindet, werden die Kommunen
entlastet.
Artikel 1 des Gesetzes zur
Umsetzung steuerlicher
Hilfsmaßnahmen zur
Bewältigung der Corona-
Krise
Verlängerung des Optionszeitraums bis zur
verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG um zwei
Jahre.
Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in
§ 27 Absatz 22 UStG wurde bis zum 31.
Dezember 2022 verlängert, um v. a. den Kommunen die
Konzentration auf die zur Bewältigung der
COVID-19-Pandemie erforderlichen Maßnahmen
zu ermöglichen.
Die finanzielle Entlastung
der Kommunen stand nicht
im Vordergrund der
Maßnahme und deren Höhe ist
nicht bekannt.
Billigkeitsmaßnahme
Umsatzsteuer
Bei steuerschädlichen Nutzungsänderungen von
Unternehmen der öffentlichen Hand im
Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise
(z. B. für Impfzentren) wird aus sachlichen
Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2021 von der
Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe
und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen sowie ein
Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten
berücksichtigt.
Die finanzielle Entlastung
der Kommunen stand nicht
im Vordergrund der
Maßnahme und deren Höhe ist
nicht bekannt.
Verwaltungsvereinbarung
Investitionspakt zur
Förderung von Sportstätten
(„Goldener Plan“) 2020
Der Investitionspakt Sportstätten soll Kommunen
beim Erhalt ihrer Sportinfrastruktur mit dem Ziel
unterstützen, Orte zur Stärkung des
gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration
aller Bevölkerungsgruppen zu schaffen,
gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen und die
Gesundheit der Bevölkerung zu stärken. Der
Investitionspakt Sportstätten startet mit einem
erhöhtem Bundesanteil von 75 %.
Der Bund hat 2020 mit den
Konjunkturpakt
Finanzhilfen in Höhe von 150 Mio.
Euro zur Verfügung gestellt,
sodass der Investitionspakt
vorzeitig starten konnte.
Zweite Verordnung zur
Änderung der
Passverordnung, der
Personalausweisverordnung und der
Personalausweisgebührenverordnung
Erhöhung der Gebühren für den Personalausweis Finanzielle Entlastung
Kommunen:
ca. 50 Mio. Euro pro Jahr
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Konjunktur- und
Krisenbewältigungspaket 2020 der
Bundesregierung;
Bundesamt für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe
(BBK) – Vorhaben
Wassersicherstellung
Im Rahmen der aus dem Konjunktur- und
Krisenbewältigungspaket 2020 dem BBK zur Verfügung
gestellten Mittel wurden bislang rund 59 Mio.
Euro für den Bereich Wassersicherstellung
verwendet und den Ländern zugewiesen. Die Mittel
werden zur Härtung der öffentlichen
Trinkwasserversorgung durch die Schaffung zusätzlicher
Redundanzen verwendet.
Die Haushaltsmittel werden im Rahmen der
Bundesauftragsverwaltung von den Ländern an die
Akteure der Wassersicherstellung weitergeleitet.
Dies sind in erster Linie die
Wasserversorgungsunternehmen unabhängig von ihrer Rechtsstellung
als Eigenbetrieb oder rechtlich selbständiges
Unternehmen (das sich regelmäßig im Eigentum
einzelner oder mehrerer Kommunen befindet).
Der Bund trägt für die
beantragten Maßnahmen der
Wassersicherstellung einen
Teil (in der Regel 50 %) der
Investitionsaufwendungen.
Von den bisher
zugewiesenen rund 59 Mio. Euro
wurden bereits 22 Mio. Euro
verausgabt, der restliche
Teil wird im Laufe des
Jahres 2021 kassenwirksam.
Verordnungen zur
vorübergehenden Befreiung von
Inhabern ablaufender
Schengen-Visa vom
Erfordernis eines
Aufenthaltstitels auf Grund der
COVID-19-Pandemie
(Schen-genVisaCOVID-19-
V; Verlängerung durch
2. Schengen-COVID-19-V)
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat hat Rechtsverordnungen erlassen, die
Inhaber ablaufender Schengen-Visa bis zum
30. Juni 2020 (nach Verlängerung bis zum
30. September 2020) vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreien. Mit diesen Verordnungen
berücksichtigt das BMI die besondere Situation
von Inhabern ablaufender Schengen-Visa, denen
es wegen der weitreichenden Einschränkungen
internationaler Reiseverbindungen vorübergehend
oftmals nicht möglich war, das Bundesgebiet zu
verlassen und in ihre Heimatstaaten
zurückzukehren.
Die Befreiung der
betroffenen Inhaber von Schengen-
Visa vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels entlastet
diese von der Stellung eines
Verlängerungsantrags und
die Ausländerbehörden von
Einzelfallprüfungen von
Verlängerungsanträgen. Wo
die Ausländerbehörden
kommunalisiert sind, sind
die Kommunen insofern
entlastet.
Bundesförderung
„Coronagerechte Um- und
Aufrüstung von
raumlufttechnischen Anlagen (RLT-
Anlagen)“
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Anreize für
Investitionen in die möglichst kurzfristige Um-
und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen in
öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten
u. a. von Kommunen zu setzen, um das
Infektionsrisiko ausgehend von potenziell
virusbeladenen Aerosolen durch unzureichende
Lüftung in geschlossenen Räumen zu senken.
Stand 17. März 2021 sind
nach Angaben der
Antragsteller 74
Zuwendungsbescheide für Kommunen
erlassen worden. Dadurch
wurden insgesamt
1.836.259 Euro für die
Kommunen gebunden.
Anpassung
Koordinierungsrahmen
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
regionalen
Wirtschaftsstruktur“ (GRW) vom
14. Juli 2020
Aufstockung der GRW im
Rahmen des Zweiten
Nachtragshaushaltsgesetzes 2020
Erhöhung des Höchstfördersatzes für kommunale
Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur
der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) für
strukturschwache Regionen von 90 % auf 95 %
befristet bis Ende 2023.
Aufstockung der GRW-Bundesmittel für 2020 und
2021 um je 250 Mio. Euro.
Die Höhe der Entlastung der
Kommunen hängt von der
Höhe der Investitionen in
die wirtschaftsnahe
Infrastruktur ab. Die
Projektauswahl und die Durchführung
der GRW obliegt den
Ländern. Folglich liegen der
Bundesregierung keine
belastbaren Erkenntnisse
hinsichtlich der Höhe der
Entlastung für die Kommunen
vor.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Finanzhilfen gemäß
Art. 104b GG im Rahmen
des Investitionsgesetz Kohle
(Kapitel 1
Braunkohlereviere)
Förderfähig sind u. a. besonders bedeutsame
Investitionen der Kommunen zum Ausgleich
unterschiedlicher Wirtschaftskraft und Förderung
des wirtschaftlichen Wachstums in den
Kohleregionen; der vorgeschriebene Mindesteigenanteil
der Kommunen beträgt 10 % am Gesamtvolumen
des öffentlichen Finanzierungsanteils des
jeweiligen Landes.
Veranschlagt sind im
Bundeshaushalt für 2020
48,71 Mio. Euro und für
2021 507,69 Mio. Euro.
Die Höhe der Entlastung der
Kommunen hängt von der
Höhe ihrer Investitionen in
den jeweiligen
Förderbereichen ab.
STARK Bundesprogramm Mit dem Förderprogramm STARK (Startzeitpunkt
November 2020) werden die Kohleregionen bei
konsumtiven, strukturwirksamen Ausgaben für
eine ökologische, ökonomische und sozial
nachhaltige Transformation unterstützt.
Veranschlagt sind im
Bundeshaushalt für 2020
20 Mio. Euro und für 2021
100 Mio. Euro.
Die Kommunen können
Förderanträge für Projekte
in den jeweiligen
Förderkategorien stellen.
Öffnung des
Eigenprogramms der Kreditanstalt
für Wiederaufbau
„Investitionskredit
Kommunale und Soziale
Unternehmen (IKU)“ für
Betriebsmittelfinanzierungen
Der IKU bietet kommunalen Unternehmen und
gemeinnützigen Organisationen eine zinsgünstige
und langfristige Finanzierung von Investitionen in
die kommunale und soziale Infrastruktur. Seit dem
1. April 2020, befristet zum 30. Juni 2021, steht
das Programm auch zur Finanzierung von
Betriebsmitteln von kommunalen und sozialen
Unternehmen zur Verfügung.
In dem Programm wurden
2020 Zusagen in Höhe von
1.162 Mio. Euro getätigt.
Etwa 80 % des
Zusagevolumens entfiel auf kommunale
Unternehmen. Eine
detaillierte Auswertung oder
weitergehende Informationen
zur Entlastung von
Kommunen durch das Programm
liegen der Bundesregierung
nicht vor.
Corona-Unternehmenshilfen Kommunale Unternehmen können grundsätzlich
für die November-/Dezemberhilfe
antragsberechtigt sein, sofern sie wegen der
Schließungsverordnungen ihre Geschäftstätigkeit nicht weiterführen
dürfen.
Genaue Werte zum Umfang
der Inanspruchnahme der
Hilfsprogramme durch
kommunale Unternehmen liegen
nicht vor.
Artikel 5 des Gesetzes über
begleitende Maßnahmen zur
Umsetzung des Konjunktur-
und
Krisenbewältigungspakets
Erhöhung der Regionalisierungsmittel im Jahr
2020 einmalig um 2,5 Mrd. Euro, um den Ländern
zu ermöglichen, die bei den Verkehrsunternehmen
entstandenen finanziellen Nachteile durch die
COVID-19-Pandemie abzufedern.
Mehrausgaben Bund von
2,5 Mrd. Euro im Jahr 2020.
Die Kommunen profitieren
als Träger von kommunalen
Verkehrsunternehmen.
Richtlinie zur Förderung
alternativer Antriebe im
Schienenverkehr vom
3. Februar 2021
Unterstützung von Unternehmen und
Aufgabenträgern bei der Beschaffung von
Schienenfahrzeugen mit innovativen emissionsarmen Antrieben
für den Personen- und Güterverkehr und bei der
Errichtung von Betankungs- bzw.
Ladeinfrastruktur für diese Schienenfahrzeuge.
Haushaltsmittel
2021: 25,65 Mio. Euro +
Verpflichtungsermächtigung
(VE) 198,6 Mio. Euro
Neben Kommunen sind
z. B. auch Unternehmen
antragsberechtigt. Der Anteil,
der auf die Kommunen
entfällt, kann nicht quantifiziert
werden.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Förderrichtlinie für
Maßnahmen der
Marktaktivierung im Rahmen des
Nationalen
Innovationsprogramms Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie
Phase 2 vom 9. Juli 2020
Investitionszuschüsse für innovative Produkte im
Bereich Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie für den Einsatz im Verkehr: Beschaffung
von Fahrzeugen, lokale Wasserstoffinfrastruktur
im Mobilitätssektor, Elektrolyseanlagen für die
Erzeugung von Wasserstoff zum Einsatz im
Mobilitätsbereich, Umweltstudien.
Haushaltsmittel
2020: 86 Mio. Euro + VE
85,15 Mio. Euro
2021: 89,5 Mio. Euro + VE
58,75 Mio. Euro
Neben Kommunen sind
z. B. auch Unternehmen
antragsberechtigt. Der Anteil,
der auf die Kommunen
entfällt, kann nicht quantifiziert
werden.
Richtlinie zur Förderung
innovativer Projekte zur
Verbesserung des
Radverkehrs
Für alle ab dem 1. August 2020 bis zum 31.
Dezember 2021 nach dieser Richtlinie geförderten
Modellvorhaben wurden die Förderquoten erhöht.
Mehrausgaben Bund; die
Projekte werden bis 2026
ausfinanziert
2021: 1.182.316 Euro
2022: 2.248.670 Euro
2023: 3.027.301 Euro
2024: 1.770.563 Euro
2025: 769.188 Euro
2026: 235.919 Euro
Ges.: 9.233.958 Euro
In gleicher Höhe erfolgt die
finanzielle Entlastung der
Kommunen.
Sonderprogramm
„Stadt & Land“
Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030
stellt der Bund den Ländern bis zum Ablauf des
Jahres 2023 Finanzhilfen für Investitionen in den
Radverkehr zur Verfügung. Mit den Finanzhilfen
unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden
bei der Weiterentwicklung des Radverkehrs vor
Ort und der Umsetzung einer attraktiven,
sicheren, nachhaltigen und umweltschonenden
Mobilität.
(Mittelbare) finanzielle
Entlastung Kommunen auf
Grundlage der
Gesamtausgaben für die Finanzhilfen:
bis zu 657 Mio. Euro in den
Haushaltsjahren 2021 bis
2023 insgesamt
Förderprogramm zum
Ausbau und zur Erweiterung des
Radnetzes Deutschland
Der Bund unterstützt die Länder und Kommunen
beim Ausbau und der Erweiterung des „Radnetzes
Deutschland“ zu einem sicheren, lückenlosen und
attraktiven Radnetz mit dem Ziel, dessen Qualität
und Bekanntheit zu steigern.
Finanzielle Entlastung
Kommunen:
bis zu 45 Mio. Euro in den
Haushaltsjahren 2021 bis
2023 insgesamt
Förderprogramm
„Modellprojekte zur Stärkung des
öffentlichen
Personennahverkehrs“
Der Bund unterstützt im Rahmen des
Klimaschutzprogramms in Ergänzung weiterer
Maßnahmen Modellprojekte zur Stärkung des
Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), die dazu
geeignet sind, einen Beitrag zur Erreichung der
Ziele des Klimaschutzprogramms zu leisten.
Finanzielle Entlastung
Kommunen:
bis zu 254 Mio. Euro in den
Haushalts-jahren 2021 bis
2024 insgesamt
Vierundfünfzigste
Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen
im Straßenverkehr – Die Gebühren für eine
Erlaubnis für Großraum- und Schwertransporte
wurden erhöht (Gebührenrahmen bisher: 10,20 Euro
bis 767 Euro; Gebührenrahmen neu: 40 Euro bis
1300 Euro).
Zusätzliche
Gebühreneinnahmen für die nach
Landesrecht zuständigen
Behörden (bzw. Kommunen) von
jährlich ca. 50 Mio. Euro.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Verordnung zur Änderung
der Straßenverkehrs-
Ordnung und der
Vierundfünfzigsten Verordnung zur
Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Straßenverkehrsrechtliche
Aufgabenübertragung
Fernstraßen-Bundesamt/
Autobahn GmbH des
Bundes
Soweit Beschäftigte von Ländern und Kommunen
künftig zur Ausführung der in der
Straßenverkehrs-Ordnung enthaltenen Aufgaben
im Einzelfall zum Fernstraßen-Bundesamt oder
der Autobahn GmbH des Bundes wechseln,
werden entsprechende finanzielle Entlastungen
bei Ländern oder Kommunen eintreten.
Durch die Übertragung der Aufgaben auf den
Bund erfolgt eine Entlastung der Länder in
annähernd vergleichbarer Größenordnung des
Erfüllungsaufwandes des Bundes.
Die finanzielle Entlastung
bei Ländern und
Kommunen lässt sich nicht
beziffern.
Die voraussichtliche
jährliche Entlastung für die
Länder bzw. Kommunen wurde
mit rund 2,4 Mio. Euro
beziffert.
Gesetz zur weiteren
Beschleunigung von Planungs-
und
Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
Bei Maßnahmen an Bahnübergängen im Zuge
bundeseigener Eisenbahnen nach dem
Eisenbahnkreuzungsgesetz übernehmen der Bund und die
Länder die bisherigen Kostenanteile der
Kommunen.
Finanzielle Entlastung der
Kommunen voraussichtlich
rd. 25 Mio. Euro pro Jahr
Verbesserung der
Förderbedingungen der drei
wichtigsten kommunalen
Förderprogramme der Nationalen
Klimaschutzinitiative (NKI)
„Kommunalrichtlinie“,
„Klimaschutz durch
Radverkehr“ und „Kommunale
Klimaschutz-
Modellprojekte“ zum
1. August 2020
Der Mindesteigenanteil wurde um zehn
Prozentpunkte gesenkt. Finanzschwache Kommunen sind
von der Pflicht, einen Eigenanteil zu leisten,
befreit. Die Förderquoten in den Programmen
wurden erhöht. Die Definition von finanzschwachen
Kommunen wurde erweitert. Als finanzschwach
gelten alle Kommunen, die an einem
landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm
teilnehmen, oder denen die Finanzschwäche durch
die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
Die verbesserten Förderbedingungen gelten bis
zum 31. Dezember 2021.
Finanzielle Entlastung der
Kommunen voraussichtlich
jeweils 50 Mio. Euro für die
Jahre 2020 und 2021.
BMU-Förderprogramm
„Klimaanpassung in
sozialen Einrichtungen“
Das Programm richtet sich an Kommunen,
gemeinnützige Vereinigungen sowie
Organisationen und Unternehmen, die im Gesundheits- und
Sozialwesen tätig sind. Akteure aus dem
Gesundheits- und Sozialwesen werden vom 31. Oktober
2020 bis 31. Dezember 2023 dabei unterstützt,
sich gegen die Folgen des Klimawandels (z. B.
Hitze, Starkregen oder Hochwasser) zu wappnen.
Das Förderprogramm hat
ein Volumen von 150 Mio.
Euro.
2. Welche weiteren Maßnahmen mit welchem finanziellen Umfang sind zur
Entlastung von Kommunen noch in dieser Legislaturperiode geplant?
Viele der im bisherigen Pandemieverlauf bereits umgesetzten Maßnahmen
führen auch im Jahr 2021 und darüber hinaus zu einer finanziellen Entlastung der
Kommunen. Zudem kommen weitere Maßnahmen deren Umsetzung die
Bundesregierung in dieser Legislaturperiode noch geplant hat und die mittel-
und unmittelbar zu einer finanziellen Entlastung der Kommunen führen
werden. Zu nennen sind insbesondere die folgenden Maßnahmen.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Kompensation für anteilige
Einnahmeausfälle durch den
Kinderbonus 2021
Artikel 4 des
Grundsteuerreform-
Umsetzungsgesetzes
Kompensation für die anteiligen
Einnahmeausfälle von Ländern und Gemeinden durch die im
3. Corona-Steuerhilfegesetz festgelegte
Gewährung eines Kinderbonus im Jahr 2021 über die
Erhöhung der Festbeträge von Ländern und
Gemeinden zulasten des Bundes im Rahmen der
vertikalen Umsatzsteuerverteilung des Jahres 2021
Steuermindereinnahmen
Bund:
voraussichtlich 1.231 Mio.
Euro im Jahr 2021
Steuermehreinnahmen
Gemeinden:
voraussichtlich 321 Mio.
Euro im Jahr 2021
Bereitstellung von BImA-
Liegenschaften/
Haushaltsvermerk 3.7 zur
mietzinsfreien Überlassung
Auch im Bundeshaushalt 2021 ist der
Haushaltsvermerk 3.7 zu Kapitel 6004 Titel 121 01
fortgeschrieben worden. Dadurch können bisher
überlassene Liegenschaften kontinuierlich von den
Gebietskörperschaften für Maßnahmen zur
Bekämpfung der COVID-19-Pandemie mietzinsfrei
weitergenutzt werden und ggfs. zusätzlich
benötigte Liegenschaften bereitgestellt werden.
Der Umfang der
finanziellen Entlastung steht in
Abhängigkeit zum
Pandemieverlauf und den dadurch
notwendigen Maßnahmen
zu deren Bekämpfung sowie
dem Bedarf der
Gebietskörperschaften.
Erstattung von
Herrichtungskosten/
Haushaltsvermerk 3.7 zur mietzinsfreien
Überlassung
Auch im Bundeshaushalt 2021 ist der
Haushaltsvermerk 3.7 zu Kapitel 6004 Titel 121 01
fortgeschrieben worden. Dieser ermächtigt die BImA
auch künftig die notwendigen und angemessenen
Erstinstandsetzungs- und Erschließungskosten
(Herrichtungskosten) für mietzinsfrei überlassene
BImA-Grundstücke zur Bekämpfung der
COVID-19-Pandemie zu erstatten.
Der Umfang künftiger
Herrichtungsmaßnahmen ist
aktuell nicht bekannt und
richtet sich u. a. nach dem
Bedarf der
Gebietskörperschaften an geeigneten
Liegenschaften der BImA.
Finanzhilfen gemäß
Art. 104b GG im Rahmen
des Investitionsgesetz Kohle
(Kapitel 2
Steinkohlekraftwerksstandorte)
Förderfähig sind u. a. besonders bedeutsame
Investitionen zum Ausgleich unterschiedlicher
Wirtschaftskraft und Förderung des
wirtschaftlichen Wachstums an den strukturschwachen
Steinkohlekraftwerksstandorten der
vorgeschriebene Mindesteigenanteil der Kommunen beträgt
10 % am Gesamtvolumen des öffentlichen
Finanzierungsanteils des jeweiligen Landes.
Veranschlagt sind im
Bundeshaushalt für 2021
43,05 Mio. Euro.
Die Höhe der Entlastung der
Kommunen hängt von der
Höhe der Investitionen in
den jeweiligen
Förderbereichen ab.
Verwaltungsvereinbarung
Städtebauförderung 2021
(derzeit im
Gegenzeichnungsverfahren)
Erweiterung der Möglichkeit abweichend vom
Grundsatz der 1/3-Beteiligung den Eigenanteil für
Kommunen in Haushaltsnotlage auf bis zu 10 %
zu reduzieren.
Der Bund stellt 2021
unverändert 790 Mio. Euro für die
Programme der
Städtebauförderung zur Verfügung.
Die Umsetzung liegt in der
Verantwortung der Länder.
Diese entscheiden daher
auch darüber, in welchem
Umfang sie von der
Erleichterung Gebrauch machen
werden.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Verwaltungsvereinbarung
Investitionspakt zur
Förderung von Sportstätten
(„Goldener Plan“) 2021
(derzeit im
Gegenzeichnungsverfahren)
Fortsetzung des Investitionspakts Sportstätten mit
einem erhöhten Bundesanteil von 75 %.
2021 stellt der Bund
110 Mio. Euro zur
Verfügung.
Bundeswettbewerb
„Zukunft Region“
Das neue Programm fördert die Vernetzung, die
Erstellung regionaler Zukunftskonzepte und deren
Umsetzung im Rahmen primär investiver
Einzelmaßnahmen in Akteursverbünden in
strukturschwachen Regionen unter Beteiligung
kommunaler Gebietskörperschaften. Finanzschwache
Kommunen können von einem verringerten
Eigenanteil profitieren.
Für das Programm stehen
im Haushaltsjahr 2021
4,375 Mio. Euro zur
Verfügung.
Förderrichtlinie „Öffentlich
zugängliche
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in
Deutschland“
Mit der Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in
Deutschland“ sollen bis Ende 2025 mindestens
50.000 Ladepunkte (davon mindestens 20.000
Schnellladepunkte) errichtet werden. Gegenstand
der Förderung ist die Errichtung öffentlich
zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder
mehreren Ladepunkten einschließlich des dafür
erforderlichen Netzanschlusses des Ladestandorts und
der Montage der Ladestation. Die Zuwendung soll
als Anteilfinanzierung in Höhe von 60 % der
Gesamtkosten gewährt werden.
Fördervolumen: 500 Mio.
Euro
Neben Kommunen kommen
auch weitere
Zuwendungsempfänger in Frage. Der
Anteil, der auf die
Kommunen entfällt, kann nicht
quantifiziert werden.
Förderrichtlinie „Öffentlich
zugängliche
Ladeinfrastruktur vor Ort“
Insbesondere in der Fläche (u. a. periphere und
suburbane Räume) bedarf es einer noch besseren
Verfügbarkeit von Ladeinfrastruktur. Förderfähig
sollen die Ausgaben für die erstmalige
Beschaffung und Errichtung von öffentlich zugänglicher
Normalladeinfrastruktur (11 kW bis 22 kW) und
Schnellladeinfrastruktur bis maximal 50 kW
sowie der dazugehörige Netzanschluss sein. Die
Ladeinfrastruktur soll mit bis zu 80 %
Förderquote gefördert werden.
Das Förderprogramm wird
ein Volumen von 300 Mio.
Euro haben.
Neben Kommunen kommen
auch weitere
Zuwendungsempfänger in Frage. Der
Anteil, der auf die
Kommunen entfällt, kann nicht
quantifiziert werden.
Richtlinie zur Förderung
alternativer Antriebe von
Bussen im Personenverkehr
Mit der Richtlinie soll die Beschaffung von
Batterie- und Brennstoffzellenbussen sowie
Biomethanbussen gefördert werden. Auch
batterieelektrische Oberleitungsbusse sollen gefördert
werden. Die Zuwendung wird als direkter
Zuschuss für Investitionen in die Beschaffung bzw.
die Umrüstung von Bussen gewährt. Förderfähig
sind die Investitionsmehrkosten des innovativen
Antriebs im Vergleich zu einem Dieselantrieb mit
bis zu 80 %. Auch die für die Busse jeweils
notwendige Lade- und
Wasserstoffbetankungsinfrastruktur sowie die Wartungsinfrastruktur werden
bezuschusst. Die Intensität der
zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 40 %.
Außerdem wird die Erstellung von Studien und
Analysen zu den Einsatzmöglichkeiten von
Bussen mit alternativen Antrieben gefördert. Die
Ausgaben werden mit 50 % bezuschusst.
Fördervolumen 2021 bis
2024: rd. 1,25 Mrd. Euro
Neben Kommunen kommen
auch weitere
Zuwendungsempfänger in Frage. Der
Anteil, der auf die
Kommunen entfällt, kann nicht
quantifiziert werden.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Richtlinie zur Förderung der
Erneuerung kommunaler
Einsatzfahrzeugflotten für
Feuerwehr,
Katastrophenschutz und Nothilfe
Die Richtlinie soll zur Absenkung des
Kohlendioxid (CO2)-Emissionsniveaus in den
Kommunen einen nachhaltigen Beitrag leisten.
Finanzielle Entlastung
Kommunen:
Bis zu 350 Mio. Euro im
Haushaltsjahr 2021
Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes und des
Gesetzes über Kreuzungen von
Eisenbahnen und Straßen
Im Bundesfernstraßengesetz wird zur Entlastung
kommunaler Baulastträger ein Vorteilsausgleich
vorgesehen. Die Förderbestimmung im
Eisenbahnkreuzungsgesetz erhält mit dem Bau und dem
Ausbau kommunaler Radwege eine neue
gesetzliche Zweckbestimmung. Bei Maßnahmen an
Bahnübergängen im Zuge nichtbundeseigener
Eisenbahnen übernehmen die Länder die
bisherigen Kostenanteile der Kommunen.
Voraussichtliche Entlastung
der Kommunen rd.
11,7 Mio. Euro pro Jahr
Unterstützungsprogramm
für Flughäfen und für die
Flugsicherung
Mit dem geplanten Unterstützungsprogramm für
Flughäfen und für die Flugsicherung an kleinen
Flughäfen ist eine indirekte Entlastungswirkungen
für solche Kommunen gegeben, die
Miteigentümer von Flughafengesellschaften sind.
Die Entlastung ist abhängig
von der kommunalen
Beteiligung an
Flughafengesellschaften, zu der keine
gesammelten Informationen
vorliegen.
Sondervermögen „Ausbau
ganztägiger Bildungs- und
Betreuungsangebote für
Kinder im Grundschulalter“
(„Basismittel“ und
„Bonusmittel“)
Damit der Rechtsanspruch auf einen
Ganztagsplatz für Grundschulkinder ab 2025 erfüllt werden
kann, gilt es, vor Ort ein bedarfsgerechtes
Angebot vorzuhalten. Die Investitionen der Länder und
Gemeinden (Gemeindeverbände) in den hierfür
notwendigen quantitativen und qualitativen
investiven Ausbau benötigen einen längeren Vorlauf.
Um diesen Umständen Rechnung zu tragen,
errichtet der Bund ein Sondervermögen für
Finanzhilfen des Bundes an die Länder für
gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen und führt diesem
Sondervermögen in den Jahren 2020 und 2021
„Basismittel“ in Höhe von je 1 Mrd. Euro zu. Im
Rahmen des Konjunktur- und
Krisenbewältigungspaketes wurden dem Sondervermögen
zusätzliche Investitionsmittel in Höhe von 750 Mio.
Euro im Jahr 2020 als „Bonusmittel“ zugeführt.
Eine Quantifizierung der
kommunalen Entlastung ist
nicht möglich, die
Durchführungsverantwortung zur
Verwendung der
Finanzhilfen bei den Ländern liegt
(Bewilligung der Mittel).
Die Mittel kommen jedoch
in großem Maße den
kommunalen Trägern von
Kinderbetreuungseinrichtungen
zugute.
Gesetz zur Reform des
Mietspiegelrechts
(Mietspiegelreformgesetz –
MsRG)
Zur Stärkung der Rechtssicherheit von
Mietspiegeln werden die Grundsätze, nach denen
qualifizierte Mietspiegel zu erstellen sind, auf das
Wesentliche beschränkt. Zur Verbesserung der
Bedingungen für die Erstellung qualifizierter
Mietspiegel werden den zuständigen Behörden
Befugnisse zur Datenverarbeitung eingeräumt.
Erleichtert wird die Nutzung vorhandener Daten zur
Erstellung der Grundgesamtheit. Zur Senkung des
mit der Erstellung und Anpassung von
Mietspiegeln verbundenen Aufwands wird der
Bindungszeitraum von Mietspiegeln von zwei auf drei
Jahre verlängert.
Finanzielle Entlastung der
Kommunen rd. 1,431 Mio.
Euro jährlich
3. Welche Entscheidungen des Bundes (Gesetze und Verordnungen) führen
seit Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung zu einer größeren Aufgaben- und damit höheren
Ausgabenverpflichtung der Kommunen, und welche sind bis Ende der
Legislatur noch geplant (bitte nach Entscheidungen, Höhe der jeweiligen
kommunalen Mehrausgaben, Bundesländern und Jahren bis einschließlich
2025 aufschlüsseln)?
Die aufgrund von Gesetzen und Verordnungen des Bundes auf Ebene der
Kommunen entstehenden Haushaltsausgaben sowie Erfüllungsaufwände sind in den
jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsentwürfen gesondert ausgewiesen und
liegen den Abgeordneten des Bundestags insofern bereits vollumfassend vor. Im
Folgenden eine Übersicht über die seit dem 1. März 2020 in Kraft getretenen
bzw. in dieser Legislaturperiode noch geplanten Gesetze und Verordnungen, die
bei den Kommunen zu einer größeren Aufgaben- und damit höheren
Ausgabenverpflichtung führen.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Gesetz zur Stärkung der
Sicherheit im Pass-,
Ausweis- und
ausländerrechtlichen
Dokumentenwesen
Speicherung der Daten zur eID-Karte in den
Melderegistern sowie für die Übermittlung
zwischen den Meldebehörden im Fall eines Umzugs;
Einführung einer Ausweispflicht für
Strafgegangene; Verkürzung der Gültigkeit von
Kinderreisepässen.
Für alle Maßnahmen:
Geringfügig erhöhter, nicht
näher bezifferbarer
Mehraufwand
Gebäude-Elektromobilitäts-
Infrastrukturgesetz
In Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie werden
sowohl private als auch öffentliche
Gebäudeeigentümer zu bestimmten Maßnahmen für die
Bereitstellung von Lade- und
Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge für Gebäude verpflichtet.
Das Gesetz richtet sich nicht speziell an
Kommunen.
Mehrausgaben für die
Kommunen sind nicht speziell
bezifferbar, da alle
öffentlichen Gebäudeeigentümer
gleichermaßen betroffen
sind.
Entwurf einer Verordnung
zur Durchführung des
Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
und des
Pflichtversicherungsgesetzes
Mit dem im Gesetzgebungsverfahren befindlichen
Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des
Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum
autonomen Fahren sollen die grundlegenden
Voraussetzungen geschaffen werden, um autonomes
Fahren auf öffentlichen Straßen in Deutschland zu
ermöglichen. Mit dem parallel in Arbeit
befindlichen Entwurf einer entsprechenden
Durchführungsverordnung sollen neben den technischen
Anforderungen auch Verfahrensregelungen über
die Erteilung von Betriebserlaubnissen für
Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, über die
Genehmigung von festgelegten Betriebsbereichen
und über die Zulassung zum Straßenverkehr
sowie Anforderungen und Sorgfaltsvorschriften für
die am Betrieb von Kraftfahrzeugen mit
autonomer Fahrfunktion beteiligten Personen erlassen
werden.
Bei den zuständigen
Landesbehörden wird für die
Pflichten, die in
Zusammenhang mit der Genehmigung
von Betriebsbereichen
sowie der Zulassung für
Kraftfahrzeuge mit autonomer
Fahrfunktion stehen, ein
jährlicher Personalaufwand
in Höhe von ca. 395 Tsd.
Euro generiert. Ob und
inwieweit hier auch
Kommunen betroffen sein werden,
ist von der
Organisationsentscheidung in den
einzelnen Ländern abhängig. Zum
aktuellen Zeitpunkt konnte
für einzelne Pflichten im
Zusammenhang mit der
gegenständlichen Verordnung
ein genauer
Erfüllungsaufwand nicht quantifiziert
werden.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Vierundfünfzigste
Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften; Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur
Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrs-Ordnung
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung – u. a.
Einführung neuer Verkehrszeichen und
Verhaltenspflichten im Bereich des Radverkehrs,
Regelungen zur Umsetzung des
Carsharinggesetzes (Parkbevorrechtigungen für
Carsharingfahrzeuge).
Carsharing: Insgesamt
ergibt sich bei
Berücksichtigung der Ausstellung von
Carsharingausweisen bzw.
-plaketten sowie des
notwendigen Schulungs- und
Prozessanpassungsaufwands
in den Verwaltungsbehörden
der Länder bzw. Kommunen
eine Erhöhung des
jährlichen Personalaufwands
von ca. 229 Tsd. Euro und
des Sachaufwands von ca.
100 Tsd. Euro. Dem
einmaligen und jährlichen
Erfüllungsaufwand für die
Ausstellung der
Carsharingausweise bzw. -plaketten
stehen allerdings
Gebührenmehreinnahmen in Höhe
von einmalig ca. 185 Tsd.
Euro sowie jährlich ca.
67 Tsd. Euro gegenüber.
Radverkehr u. a.: Durch
einige neue
Verhaltensregeln
(Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende
Kfz über 3,5 t, Haltverbot
auf Schutzstreifen) entsteht
ggf. ein Mehraufwand bzw.
Anpassungsbedarf (z. B.
bez. der Schaltung von
Lichtzeichen; Schaffung
neuer Park- und
Haltmöglichkeiten), der jedoch nicht
beziffert werden kann.
Automatik-Verordnung vom
16. November 2020
Mit der Verordnung wird die Möglichkeit
geschaffen, trotz praktischer Fahrerlaubnisprüfung
auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe auf die so
genannte Automatikbeschränkung einer
Fahrerlaubnis der Klasse B zu verzichten bzw. diese
Beschränkung aufzuheben, wenn in einer
praktischen Ausbildung in einer Fahrschule der
Nachweis erbracht wurde, dass der Bewerber oder
Inhaber einer beschränkten Fahrerlaubnis der
Klasse B zur sicheren, verantwortungsvollen und
umweltbewussten Führung eines Fahrzeuges mit
Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist.
Der Aufwand hängt vom
jeweiligen Verfahren vor Ort
ab. Außerdem ist die Anzahl
der Antragsteller, die von
einer möglichen Option
Gebrauch machen werden,
nicht bekannt. Daher lässt
sich der Gesamtaufwand für
die Kommunen nicht
beziffern.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Gesetz über Änderungen
im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht vom
26. November 2020
Das Gesetz über Änderungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht dient der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2018/645.
Durch das Gesetz über
Änderungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
kommt es auf Seite der
Länder bzw. Kommunen zu
einer
Einnahmenveränderung durch die
Gebührenerhebung infolge der
Anerkennung und Überwachung
von Ausbildungsstätten.
Deren Umfang kann derzeit
nicht beziffert werden.
Demgegenüber steht ein
einmaliger Aufwand für die
Anerkennung vormals rein
gesetzlich anerkannter
Ausbildungsstätten in Höhe von
278 Tsd. Euro. Durch
weitere
Umstellungspflichten steigt dieser einmalig
auf 300 Tsd. Euro.
Laufender Aufwand resultiert v. a.
aus der Übernahme der
Überwachungsfunktion der
IHK (+110 Tsd. Euro) sowie
einer steigenden Zahl an zu
bearbeitenden
Anerkennungsanträgen (+63 Tsd.
Euro).
Die Aufgabe kann von
Landes- oder
Kommunalbehörden wahrgenommen
werden. Der
Bundesregierung ist nicht bekannt,
welche Behörden in welchem
Land für den Vollzug
zuständig sind und wem daher
dieser Aufwand entsteht.
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Verordnung zur Ablösung
der Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Verordnung
und zur Änderung anderer
straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 9.
Dezember 2020
Die Verordnung zur Ablösung der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und
zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften dient der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2018/645.
Durch die Ausstellung des
Fahrerqualifizierungsnachweises anstelle der
Eintragung der
Schlüsselzahl 95 in den Führerschein
zum Nachweis der
Berufskraftfahrerqualifikation
kommt es auf Seiten der
Länder bzw. Kommunen zu
einer
Einnahmenveränderung, deren Umfang derzeit
nicht beziffert werden kann.
Dem steht ein jährlicher
Mehraufwand zum
bisherigen Verfahren in Höhe von
412 Tsd. Euro gegenüber.
Umstellungsaufwand
entsteht nicht.
Die Aufgabe kann von
Landes- oder
Kommunalbehörden wahrgenommen
werden und daher ist nicht
bekannt, welche Behörden
in welchem Land für den
Vollzug zuständig sind und
wem daher dieser Aufwand
entsteht.
Gesetz zur Modernisierung
des
Personenbeförderungsrechts
Mit dem Gesetz sollen insbesondere digitale
Geschäftsmodelle im Bereich der gewerblichen
Personenbeförderung mit Pkw geregelt werden.
Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der
Integration von flexiblen, bedarfsgesteuerten
Beförderungsangeboten außerhalb und innerhalb des
ÖPNV in den bestehenden Rechtsrahmen. Weitere
Änderungen betreffen den Taxi- und
Mietwagenverkehr. Die Kommunen sollen
Steuerungsmöglichkeiten erhalten, um ein „level playing field“
zwischen den verschiedenen Verkehrsarten und –
formen vor Ort sicherstellen zu können.
Die genaue finanzielle
Belastung bei Ländern und
Kommunen kann aktuell
noch nicht beziffert werden,
da sich erst in der Praxis
erweisen wird, welche
Kommune in welchem Umfang
von den
Steuerungsmöglichkeiten Gebrauch macht.
Außerdem sind zum Teil
noch Abstimmungen
zwischen Ländern und
Kommunen erforderlich, um eine
Harmonisierung in den
Ländern und zwischen den
Ländern zu erreichen.
Gesetz zur Umsetzung der
Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom
26. März 2019 zum
Ausschluss der
Stiefkindadoption in nichtehelichen
Familien
Mit dem Gesetz wird in Umsetzung der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die
Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen, die
mit dem Elternteil in einer verfestigten
Lebensgemeinschaft lebt.
Erfüllungsaufwand
Kommunen:
170 Tsd. Euro jährlich
Maßnahme Kurzbeschreibung Finanzielle Auswirkungen
Dritte Verordnung zur
Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung
Der 13. Existenzminimumbericht enthält zu dem
steuerfrei zu stellenden sächlichen
Existenzminimum des minderjährigen Kindes für das Jahr
2021 konkrete Feststellungen. Auf dieser
Grundlage erfolgt die Festlegung des Mindestunterhalts
im Rahmen dieser Rechtsverordnung nach
§ 1612a Absatz 4 BGB.
Haushaltsmehrausgaben
Kommunen:
78 Mio. Euro im Jahr 2021
Gesetz zur Bekämpfung
des Rechtsextremismus und
der Hasskriminalität
Der Entwurf sieht als eine zentrale Neuerung die
Einführung einer Meldepflicht der Anbieter
sozialer Netzwerke im Sinne von § 1 Absatz 1
NetzDG und weitere Neuregelungen vor.
Erfüllungsaufwand
Kommunen:
99 Tsd. Euro jährlich
Gesetz zur Stärkung des
Verbraucherschutzes im
Wettbewerbs- und
Gewerberecht
Die Umsetzung der die Richtlinie 2005/29/EG
betreffenden Teile der Richtlinie (EU) 2019/2161
erfolgt durch entsprechende Änderungen im
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die neue Öffnungsklausel wird für
Verschärfungen der für Kaffeefahrten geltenden Regelungen
über Wanderlager in der Gewerbeordnung
(GewO) genutzt. Der Entwurf verbessert die
Transparenz von Rankings und
Verbraucherbewertungen. Verbraucherinnen und Verbraucher
erhalten zudem einen Anspruch auf Schadensersatz
bei schuldhaften Verstößen von Unternehmern
gegen Vorschriften des UWG.
Erfüllungsaufwand
Kommunen:
4 Tsd. Euro jährlich
Verordnung über den Inhalt
und das Verfahren zur
Erstellung und zur Anpassung
von Mietspiegeln sowie zur
Konkretisierung der
Grundsätze für qualifizierte
Mietspiegel
Für einfache Mietspiegel werden nur wenige
grundsätzliche Anforderungen, insbesondere
Vorschriften hinsichtlich der Dokumentation und der
Veröffentlichung, aufgestellt. Für qualifizierte
Mietspiegel präzisiert die Verordnung diejenigen
Methoden, die in der Regel bei der
Mietspiegelerstellung als sachgerecht angesehen werden
können.
Erfüllungsaufwand
Kommunen:
61 Tsd. Euro jährlich
4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Mindereinnahmen bzw. Einnahmeausfälle der Kommunen im Zeitraum März bis
einschließlich Ende Dezember 2020 im Vergleich zu den gleichen
Zeiträumen in den drei Jahren davor (bitte Gesamtangabe und nach einzelnen
Bundesländern aufschlüsseln)?
In welcher Höhe verminderten sich nach Kenntnis der Bundesregierung
in diesem Zeitraum Einnahmen für Kommunen aus Beiträgen und
Gebühren (bitte getrennt und auch nach einzelnen Bundesländern
aufschlüsseln)?
Finanzstatische Haushaltsdaten zu den Ausgaben und Einnahmen der
Kommunen werden nach § 3 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vierteljährlich erfasst. In den nachfolgenden Tabellen sind daher die Änderungen bei
den Einnahmen der Kommunen – gesamt, aus Beiträgen sowie aus Gebühren –
in den Quartalen 2 bis 4 des Jahres 2020 in Mio. Euro sowie in Prozent, jeweils
gegenüber dem Vergleichszeitraum der vorangegangenen drei Jahre sowie auch
gegenüber dem Mittelwert dieser Jahre, dargestellt.
Einnahmen im
Zeitraum April bis
Dezember 2020
Mehr- (+) bzw. Mindereinnahmen (–) April bis
Dezember 2020 im Vergleich zum Zeitraum
April bis Dezember …
2017 2018 2019 Ø 2017 – 2019
Baden-Württemberg (1) 35.726 5.482 3.453 2.753 3.896
(2) – 18,1 10,7 8,3 12,2
Bayern (1) 38.125 4.198 2.620 1.607 2.808
(2) – 12,4 7,4 4,4 8,0
Brandenburg (1) 7.437 1.262 983 569 938
(2) – 20,4 15,2 8,3 14,4
Hessen (1) 18.902 2.273 1.685 1.326 1.761
(2) – 13,7 9,8 7,5 10,3
Mecklenburg-Vorpommern (1) 4.509 880 768 558 736
(2) – 24,3 20,5 14,1 19,5
Niedersachsen (1) 21.623 3.000 2.153 1.266 2.140
(2) – 16,1 11,1 6,2 11,0
Nordrhein-Westfalen (1) 55.450 6.530 5.059 2.905 4.831
(2) – 13,3 10,0 5,5 9,5
Rheinland-Pfalz (1) 10.237 1.114 724 422 753
(2) – 12,2 7,6 4,3 7,9
Saarland (1) 2.037 135 50 36 74
(2) – 7,1 2,5 1,8 3,8
Sachsen (1) 10.632 1.733 1.162 799 1.231
(2) – 19,5 12,3 8,1 13,1
Sachsen-Anhalt (1) 5.151 468 368 312 383
(2) – 10,0 7,7 6,5 8,0
Schleswig-Holstein (1) 8.690 1.552 1.333 1.188 1.358
(2) – 21,7 18,1 15,8 18,5
Thüringen (1) 5.041 656 364 323 448
(2) – 15,0 7,8 6,8 9,7
Deutschland (1) 223.559 29.283 20.723 14.064 21.357
(2) – 15,1 10,2 6,7 10,6
Quelle: Statistisches Bundesamt
(1) – in Mio. Euro, (2) – in Prozent
Einnahmen aus
Beiträgen im
Zeitraum April bis
Dezember 2020
Mehr- (+) bzw. Mindereinnahmen (–) April bis
Dezember 2020 im Vergleich zum Zeitraum
April bis Dezember …
2017 2018 2019 Ø 2017 – 2019
Baden-Württemberg (1) 143 –23 –13 –131 –55
(2) – –13,6 –8,1 –47,8 –27,9
Bayern (1) 503 60 110 50 73
(2) – 13,7 27,9 11,0 17,1
Brandenburg (1) 26 39 –15 4 9
(2) – –301,6 –36,5 15,4 54,2
Hessen (1) 91 11 11 11 11
(2) – 14,4 14,0 13,1 13,8
Mecklenburg-Vorpommern (1) 36 25 26 24 25
(2) – 226,0 250,2 189,7 220,0
Niedersachsen (1) 112 7 4 –11 0
(2) – 6,7 3,8 –9,0 0,0
Nordrhein-Westfalen (1) 138 –9 –8 8 –3
(2) – –5,9 –5,7 5,8 –2,2
Rheinland-Pfalz (1) 109 4 –2 7 3
(2) – 3,6 –1,7 7,2 2,9
Saarland (1) 2 –1 –1 –3 –2
(2) – –37,4 –18,8 –59,3 –43,2
Sachsen (1) 14 0 –2 –4 –2
(2) – –2,0 –11,3 –22,1 –12,6
Sachsen-Anhalt (1) 10 –6 –6 –2 –4
(2) – –37,6 –36,0 –13,5 –30,6
Schleswig-Holstein (1) 42 –5 –5 2 –3
(2) – –11,6 –10,3 5,9 –6,0
Thüringen (1) 14 –8 2 2 –1
(2) – –35,5 17,9 19,6 –7,3
Deutschland (1) 1.240 95 102 –44 51
(2) – 8,3 9,0 –3,4 4,3
Quelle: Statistisches Bundesamt
(1) – in Mio. Euro, (2) – in Prozent
Einnahmen aus
Gebühren im
Zeitraum April bis
Dezember 2020
Mehr- (+) bzw. Mindereinnahmen (–) April bis
Dezember 2020 im Vergleich zum Zeitraum
April bis Dezember …
2017 2018 2019 Ø 2017 – 2019
Baden-Württemberg (1) 1.616 –12 –134 –220 –122
(2) – –0,7 –7,7 –12,0 –7,0
Bayern (1) 2.143 –84 –166 –178 –143
(2) – –3,8 –7,2 –7,7 –6,2
Brandenburg (1) 559 15 13 –9 6
(2) – 2,7 2,4 –1,5 1,1
Hessen (1) 1.268 –95 –150 –136 –127
(2) – –7,0 –10,6 –9,7 –9,1
Mecklenburg-Vorpommern (1) 184 –9 –13 –15 –12
(2) – –4,8 –6,8 –7,5 –6,4
Niedersachsen (1) 1.174 –26 –6 –31 –21
(2) – –2,1 –0,5 –2,6 –1,8
Nordrhein-Westfalen (1) 5.200 –79 –272 –358 –236
(2) – –1,5 –5,0 –6,4 –4,3
Rheinland-Pfalz (1) 269 –55 –67 –76 –66
(2) – –17,0 –19,9 –22,1 –19,7
Saarland (1) 105 –21 –19 –19 –20
(2) – –16,7 –15,5 –15,4 –15,9
Sachsen (1) 531 5 –32 –33 –20
(2) – 1,0 –5,7 –5,9 –3,7
Sachsen-Anhalt (1) 263 –40 –34 –32 –35
(2) – –13,1 –11,3 –10,8 –11,8
Schleswig-Holstein (1) 497 –3 –9 –43 –18
(2) – –0,6 –1,8 –7,9 –3,5
Thüringen (1) 230 –24 –27 –41 –30
(2) – –9,5 –10,4 –15,0 –11,7
Deutschland (1) 14.039 –428 –916 –1.190 –845
(2) – –3,0 –6,1 –7,8 –5,7
Quelle: Statistisches Bundesamt
(1) – in Mio. Euro, (2) – in Prozent
5. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die kommunalen
(Steuer-)Einnahmen im Verhältnis zu den Ausgaben seit Beginn der
Corona-Pandemie im Vergleich zu den gleichen Zeiträumen in den
vergangenen drei Jahren entwickelt (bitte Gesamtangabe und nach einzelnen
Bundesländern aufschlüsseln)?
In der nachfolgenden Tabelle sind die Änderungen bei den gemeindlichen
Steuereinnahmen sowie den kommunalen Ausgaben in den Quartalen 2 bis 4
des Jahres 2020 in Mio. Euro sowie in Prozent, jeweils gegenüber dem
Vergleichszeitraum der vorangegangenen drei Jahre sowie auch gegenüber dem
Mittelwert dieser Jahre, dargestellt. Die Entwicklung der kommunalen
Einnahmen ist in der Antwort zu Frage 4 dargestellt.
Steuereinnahmen
im Zeitraum April
bis Dezember
2020
Mehr- (+) bzw. Mindereinnahmen (–) April bis
Dezember 2020 im Vergleich zum Zeitraum
April bis Dezember …
2017 2018 2019 Ø 2017 – 2019
Baden-Württemberg (1) 12.667 –248 –829 –935 –671
(2) – –1,9 –6,1 –6,9 –5,0
Bayern (1) 16.308 372 –742 –1.089 –486
(2) – 2,3 –4,3 –6,3 –2,9
Brandenburg (1) 1.958 117 22 –119 7
(2) – 6,3 1,1 –5,7 0,3
Hessen (1) 8.185 175 –81 –401 –102
(2) – 2,2 –1,0 –4,7 –1,2
Mecklenburg-Vorpommern (1) 1.118 76 14 –31 20
(2) – 7,3 1,3 –2,7 1,8
Niedersachsen (1) 7.785 349 –173 –597 –140
(2) – 4,7 –2,2 –7,1 –1,8
Nordrhein-Westfalen (1) 20.492 315 –671 –1.276 –544
(2) – 1,6 –3,2 –5,9 –2,6
Rheinland-Pfalz (1) 3.905 158 –136 –263 –81
(2) – 4,2 –3,4 –6,3 –2,0
Saarland (1) 867 74 –26 –4 15
(2) – 9,4 –2,9 –0,4 1,7
Sachsen (1) 2.741 –51 –177 –328 –186
(2) – –1,8 –6,1 –10,7 –6,3
Sachsen-Anhalt (1) 1.509 70 0 –78 –3
(2) – 4,9 0,0 –4,9 –0,2
Schleswig-Holstein (1) 3.051 331 210 71 204
(2) – 12,2 7,4 2,4 7,2
Thüringen (1) 1.479 44 –49 –93 –33
(2) – 3,0 –3,2 –5,9 –2,2
Deutschland (1) 82.064 1.780 –2.638 –5.145 –2.001
(2) – 2,2 –3,1 –5,9 –2,4
Quelle: Statistisches Bundesamt
(1) – in Mio. Euro, (2) – in Prozent
Ausgaben im
Zeitraum April bis
Dezember 2020
Mehr- (+) bzw. Minderausgaben (–) April bis
Dezember 2020 im Vergleich zum Zeitraum
April bis Dezember …
2017 2018 2019 Ø 2017 – 2019
Baden-Württemberg (1) 34.432 6.165 4.636 2.604 4.468
(2) – 21,8 15,6 8,2 14,9
Bayern (1) 35.994 5.781 3.552 1.288 3.540
(2) – 19,1 10,9 3,7 10,9
Brandenburg (1) 6.679 1.057 790 308 718
(2) – 18,8 13,4 4,8 12,0
Hessen (1) 17.824 2.529 1.893 954 1.792
(2) – 16,5 11,9 5,7 11,2
Mecklenburg-Vorpommern (1) 4.071 770 519 299 529
(2) – 23,3 14,6 7,9 14,9
Niedersachsen (1) 20.738 3.412 2.282 1.399 2.364
(2) – 19,7 12,4 7,2 12,9
Nordrhein-Westfalen (1) 52.647 6.831 5.344 2.498 4.891
(2) – 14,9 11,3 5,0 10,2
Rheinland-Pfalz (1) 9.416 1.122 706 347 725
(2) – 13,5 8,1 3,8 8,3
Saarland (1) 2.039 159 160 100 139
(2) – 8,4 8,5 5,1 7,3
Sachsen (1) 9.878 1.276 920 316 837
(2) – 14,8 10,3 3,3 9,3
Sachsen-Anhalt (1) 4.903 581 394 211 395
(2) – 13,4 8,7 4,5 8,8
Schleswig-Holstein (1) 7.947 1.503 1.146 663 1.104
(2) – 23,3 16,8 9,1 16,1
Thüringen (1) 4.631 556 407 166 377
(2) – 13,7 9,6 3,7 8,9
Deutschland (1) 211.199 31.740 22.747 11.154 21.881
(2) – 17,7 12,1 5,6 11,6
Quelle: Statistisches Bundesamt
(1) – in Mio. Euro, (2) – in Prozent
6. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Mindereinnahmen bzw. Einnahmeausfälle der Kommunen bei der Gewerbesteuer im
Zeitraum März bis einschließlich Ende Dezember 2020 im Vergleich zu
den gleichen Zeiträumen in den vergangenen drei Jahren (bitte
Gesamtangabe, Aufschlüsselung nach Monaten und nach einzelnen
Bundesländern)?
Finanzstatische Haushaltsdaten zu den Ausgaben und Einnahmen der
Kommunen werden nach § 3 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vierteljährlich erfasst. In der nachfolgenden Tabelle sind daher die Änderung bei den
gemeindlichen Gewerbesteuereinnahmen in den Quartalen 2 bis 4 des Jahres
2020 in Mio. Euro sowie in Prozent, jeweils gegenüber dem Vergleichszeitraum
der vorangegangenen drei Jahre sowie auch gegenüber dem Mittelwert dieser
Jahre, dargestellt.
Gewerbesteuereinnahmen im
Zeitraum April bis
Dezember 2020
Mehr- (+) bzw. Mindereinnahmen (–) April bis
Dezember 2020 im Vergleich zum Zeitraum
April bis Dezember …
2017 2018 2019 Ø 2017 – 2019
Baden-Württemberg (1) 3.746 –706 –908 –687 –767
(2) – –15,9 –19,5 –15,5 –17,0
Bayern (1) 4.942 –673 –1.096 –854 –874
(2) – –12,0 –18,2 –14,7 –15,0
Brandenburg (1) 593 –62 –53 –117 –77
(2) – –9,4 –8,2 –16,5 –11,5
Hessen (1) 2.811 –289 –314 –408 –337
(2) – –9,3 –10,0 –12,7 –10,7
Mecklenburg-Vorpommern (1) 347 –30 –46 –42 –39
(2) – –8,0 –11,8 –10,7 –10,2
Niedersachsen (1) 2.203 –193 –337 –479 –337
(2) – –8,0 –13,3 –17,9 –13,3
Nordrhein-Westfalen (1) 6.535 –917 –1.100 –1.099 –1.039
(2) – –12,3 –14,4 –14,4 –13,7
Rheinland-Pfalz (1) 1.204 –91 –206 –198 –165
(2) – –7,0 –14,6 –14,1 –12,0
Saarland (1) 289 13 –33 –6 –8
(2) – 4,8 –10,2 –1,9 –2,8
Sachsen (1) 870 –222 –227 –268 –239
(2) – –20,3 –20,7 –23,5 –21,5
Sachsen-Anhalt (1) 463 –69 –71 –93 –78
(2) – –12,9 –13,3 –16,7 –14,4
Schleswig-Holstein (1) 1.045 140 113 76 109
(2) – 15,5 12,1 7,8 11,7
Thüringen (1) 439 –77 –108 –108 –98
(2) – –15,0 –19,7 –19,8 –18,2
Deutschland (1) 25.487 –3.176 –4.386 –4.283 –3.948
(2) – –11,1 –14,7 –14,4 –13,4
Quelle: Statistisches Bundesamt
(1) – in Mio. Euro, (2) – in Prozent
7. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesätze seit März 2020 entwickelt (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Entwicklung der
durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesätze seit März 2020 vor. Der
Realsteuervergleich 2020 des Statistischen Bundesamtes, dessen Ergebnisse über
die aktuelle Entwicklung der Gewerbesteuerhebesätze im Jahr 2020 Auskunft
geben können, wird voraussichtlich nicht vor September 2021 veröffentlicht.
8. Wie hat sich die Gewerbesteuerumlage der Kommunen an Bund und
Länder im Zeitraum März bis einschließlich Ende Dezember 2020 im
Vergleich zu den gleichen Zeiträumen in den vergangenen drei Jahren
entwickelt (bitte Gesamtangabe und nach einzelnen Bundesländern
aufschlüsseln)?
Finanzstatische Haushaltsdaten zu den Ausgaben und Einnahmen der
Kommunen werden nach § 3 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vierteljährlich erfasst. In der nachfolgenden Tabelle sind daher die Änderung bei der
Gewerbesteuerumlage der Gemeinden in den Quartalen 2 bis 4 des Jahres 2020
in Mio. Euro sowie in Prozent, jeweils gegenüber dem Vergleichszeitraum der
vorangegangenen drei Jahre sowie auch gegenüber dem Mittelwert dieser
Jahre, dargestellt.
Gewerbesteuerumlage im
Zeitraum April bis
Dezember 2020
Mehr- (+) bzw. Minderausgaben (–) April bis
Dezember 2020 im Vergleich zum Zeitraum
April bis Dezember …
2017 2018 2019 Ø 2017 – 2019
Baden-Württemberg (1) 586 –797 –920 –757 –825
(2) – –57,6 –61,1 –56,4 –58,5
Bayern (1) 789 –1.058 –1.241 –967 –1.089
(2) – –57,3 –61,1 –55,1 –58,0
Brandenburg (1) 92 –15 –21 –30 –22
(2) – –14,1 –18,9 –24,4 –19,3
Hessen (1) 365 –472 –470 –476 –473
(2) – –56,4 –56,3 –56,6 –56,5
Mecklenburg-Vorpommern (1) 45 –6 –9 –7 –8
(2) – –11,8 –16,9 –13,9 –14,3
Niedersachsen (1) 286 –388 –421 –395 –401
(2) – –57,6 –59,6 –58,0 –58,4
Nordrhein-Westfalen (1) 891 –1.042 –1.151 –1.002 –1.065
(2) – –53,9 –56,4 –52,9 –54,4
Rheinland-Pfalz (1) 160 –210 –261 –187 –219
(2) – –56,8 –62,0 –54,0 –57,9
Saarland (1) 31 –38 –42 –38 –39
(2) – –54,8 –57,5 –54,5 –55,6
Sachsen (1) 112 –24 –27 –29 –27
(2) – –17,8 –19,2 –20,8 –19,3
Sachsen-Anhalt (1) 67 –9 –14 –11 –11
(2) – –12,1 –16,8 –13,6 –14,2
Schleswig-Holstein (1) 142 –127 –128 –127 –127
(2) – –47,1 –47,5 –47,1 –47,2
Gewerbesteuerumlage im
Zeitraum April bis
Dezember 2020
Mehr- (+) bzw. Minderausgaben (–) April bis
Dezember 2020 im Vergleich zum Zeitraum
April bis Dezember …
2017 2018 2019 Ø 2017 – 2019
Thüringen (1) 57 –7 –14 –14 –12
(2) – –11,3 –19,3 –19,9 –17,0
Deutschland (1) 3.622 –4.193 –4.720 –4.040 –4.317
(2) – –53,7 –56,6 –52,7 –54,4
Quelle: Statistisches Bundesamt
(1) – in Mio. Euro, (2) – in Prozent
9. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer coronabedingten
Aussetzung der Gewerbesteuerumlage verschuldeter Kommunen an den
Bund?
10. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer vorübergehenden
Aussetzung der vierteljährlichen Abschlagszahlungen von
Gewerbesteuern der Kommunen an den Bund?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung unterstützt die Kommunen mit einer Vielzahl von
Maßnahmen bei der Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie
hervorgerufenen fiskalischen Herausforderungen. Für eine Übersicht zu den Maßnahmen
des Bundes seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie, die zu einer finanziellen
Entlastung der Kommunen führen, wird auf die Antworten zu den Fragen 1
und 2 verwiesen. Ein Verzicht auf die Gewerbesteuerumlage bzw. eine
Aussetzung der vierteljährlichen Abschlagszahlungen würde den Gemeinden, die
durch die COVID-19-Pandemie signifikante Gewerbesteuerausfälle zu
verzeichnen haben, wenig bis kaum helfen. Es ist im Übrigen Aufgabe der Länder,
ihre Kommunen zielgenau zu unterstützten und dabei auch geeignete
Maßnahmen zur Absicherung der kommunalen Liquidität zu treffen. So haben einige
Länder zur Liquiditätssicherung ihrer Kommunen im bisherigen
Pandemieverlauf u. a. (temporäre) Anpassungen des kommunalen Haushaltsrechts
vorgenommen.
11. Wann gedenkt die Bundesregierung zu prüfen und welches sind die
beurteilungsrelevanten Maßstäbe infolge des „Gesetzes zur finanziellen
Entlastung der Kommunen und der neuen Länder“, ob auch im Jahr 2021
ein (pauschalierter) Ausgleich der erwarteten
Gewerbesteuermindereinnahmen der Kommunen erfolgt?
12. Warum wurde dieser „Gewerbesteuerausgleich“ für Kommunen nicht
von vornherein oder vorzeitig auf das Jahr 2021 verlängert?
Ging die Bundesregierung davon aus, dass sich 2021 keine Kommunen
mehr in coronabedingten Haushaltsnotlagen befinden oder in solche
hineingeraten könnten?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.
Mit dem pauschalen Ausgleich der gemeindlichen
Gewerbesteuermindereinnahmen haben Bund und Länder im vergangenen Jahr auf Grundlage einer
einmaligen und auf das Jahr 2020 beschränkten Ausnahmeregelung im
Grundgesetz die schlagartigen und nicht vorhersehbaren Mindereinnahmen bei der
aufkommensstärksten Gemeindesteuer pauschal ausgeglichen.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen
beschlossen, die die Kommunen auch im Jahr 2021 und darüber hinaus finanziell
unterstützen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die dauerhafte Erhöhung der
Bundesbeteiligung an den Ausgaben der Kommunen für die Kosten der
Unterkunft und Heizung nach SGB II. Für eine Übersicht zu den Maßnahmen des
Bundes seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie, die zu einer finanziellen
Entlastung der Kommunen führen, wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2
verwiesen. Unbenommen davon liegt es zuallererst in der Verantwortung der
finanzverfassungsrechtlich für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer
Kommunen zuständigen Länder, durch angemessene Unterstützungen die
Finanzsituation ihrer Kommunen zu verbessern und so einen in ihre
Zuständigkeit fallenden Beitrag zur Bewältigung der Krise zu leisten.
13. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung alle
„Gewerbesteuerausgleichszahlungen“ für das Jahr 2020 vollumfänglich von den Ländern an
die Kommunen weitergeleitet?
Wenn nein, warum nicht?
14. Nach welchen Modellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die
„Gewerbesteuerausgleichszahlungen“ in den einzelnen Ländern verteilt?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik des
Landesrechnungshofes Thüringen (vgl. G. Mallwitz, „Rechnungshof
kritisiert Hilfen an Kommunen“, 29. Januar 2021)?
15. Welche Verteilungsmodelle sind aus Sicht der Bundesregierung des
Weiteren möglich und gegebenenfalls zu bevorzugen?
Die Fragen 13 bis 15 werden zusammen beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Länder die
Ausgleichszahlungen vollumfänglich im Jahr 2020 an die Gemeinden geleistet. Im Nachgang des
pauschalen Ausgleichs der gemeindlichen Gewerbesteuermindereinnahmen
2020 berichten die Länder dem Bundesministerium der Finanzen nach § 2
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen
der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder u. a.
gemeindescharf über die erfolgte Weitergabe der Bundes- und Landesmittel an
die Gemeinden sowie über ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel. Das
Bundesministerium der Finanzen wird dem Deutschen Bundestag auf
Grundlage der Länderberichte, wie im entsprechenden Maßgabebeschluss des
Haushaltsausschusses festgelegt, bis zum 31. Mai 2021 hierüber berichten und
Stellung nehmen.
16. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Mindereinnahmen bzw. Einnahmeausfälle der Kommunen bei der Grundsteuer im
Zeitraum März bis einschließlich Ende Dezember 2020 im Vergleich zu den
gleichen Zeiträumen in den vergangenen drei Jahren (bitte
Gesamtangabe nach Grundsteuer A und B sowie nach einzelnen Bundesländern
für Grundsteuer A und B aufschlüsseln)?
Finanzstatische Haushaltsdaten zu den Ausgaben und Einnahmen der
Kommunen werden nach § 3 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vierteljährlich erfasst. In den nachfolgenden Tabellen sind daher die Änderung bei
den Einnahmen der Gemeinden aus der Grundsteuer A bzw. der Grundsteuer B
in den Quartalen 2 bis 4 des Jahres 2020 in Mio. Euro sowie in Prozent, jeweils
gegenüber dem Vergleichszeitraum der vorangegangenen drei Jahre sowie auch
gegenüber dem Mittelwert dieser Jahre, dargestellt.
Einnahmen aus
der Grundsteuer A
im Zeitraum April
bis Dezember
2020
Mehr- (+) bzw. Mindereinnahmen (–) April bis
Dezember 2020 im Vergleich zum Zeitraum
April bis Dezember …
2017 2018 2019 Ø 2017 – 2019
Baden-Württemberg (1) 37 –1 0 0 0
(2) – –2,1 –0,4 –0,2 –0,9
Bayern (1) 66 0 0 0 0
(2) – 0,1 0,3 0,0 0,1
Brandenburg (1) 12 0 0 0 0
(2) – 4,3 2,8 2,7 3,3
Hessen (1) 19 1 1 0 1
(2) – 5,6 5,3 2,2 4,4
Mecklenburg-Vorpommern (1) 14 1 1 1 1
(2) – 5,8 5,9 4,1 5,3
Niedersachsen (1) 55 1 1 1 1
(2) – 2,6 1,8 1,3 1,9
Nordrhein-Westfalen (1) 36 0 0 0 0
(2) – 0,9 –0,3 –0,9 –0,1
Rheinland-Pfalz (1) 15 0 0 0 0
(2) – –2,1 –0,5 1,4 –0,4
Saarland (1) 1 0 0 0 0
(2) – 2,3 2,9 3,7 3,0
Sachsen (1) 11 0 0 0 0
(2) – 1,2 –0,6 0,5 0,4
Sachsen-Anhalt (1) 19 1 1 0 1
(2) – 3,9 3,4 2,3 3,2
Schleswig-Holstein (1) 17 0 0 0 0
(2) – 1,1 1,2 0,2 0,8
Thüringen (1) 9 0 0 0 0
(2) – 1,3 0,3 0,3 0,6
Deutschland (1) 312 4 4 2 3
(2) – 1,3 1,2 0,7 1,1
Quelle: Statistisches Bundesamt
(1) – in Mio. Euro, (2) – in Prozent
Einnahmen aus
der Grundsteuer B
im Zeitraum April
bis Dezember
2020
Mehr- (+) bzw. Mindereinnahmen (–) April bis
Dezember 2020 im Vergleich zum Zeitraum
April bis Dezember …
2017 2018 2019 Ø 2017 – 2019
Baden-Württemberg (1) 1.423 66 41 48 52
(2) – 4,9 3,0 3,5 3,8
Bayern (1) 1.412 51 37 17 35
(2) – 3,8 2,7 1,2 2,6
Brandenburg (1) 211 13 8 7 9
(2) – 6,5 3,7 3,6 4,6
Hessen (1) 945 80 72 19 57
(2) – 9,2 8,3 2,0 6,4
Mecklenburg-Vorpommern (1) 137 8 5 3 5
(2) – 6,5 3,4 2,4 4,1
Niedersachsen (1) 1.090 66 46 23 45
(2) – 6,5 4,4 2,1 4,3
Nordrhein-Westfalen (1) 2.884 126 77 18 74
(2) – 4,6 2,8 0,6 2,6
Rheinland-Pfalz (1) 452 23 16 16 18
(2) – 5,5 3,7 3,6 4,2
Saarland (1) 116 14 3 5 7
(2) – 13,4 2,9 4,9 6,9
Sachsen (1) 387 15 8 5 9
(2) – 3,9 2,2 1,2 2,4
Sachsen-Anhalt (1) 185 6 5 2 5
(2) – 3,6 2,8 1,2 2,5
Schleswig-Holstein (1) 345 21 19 7 15
(2) – 6,4 5,9 2,0 4,7
Thüringen (1) 183 7 3 1 3
(2) – 3,7 1,6 0,3 1,8
Deutschland (1) 9.770 495 340 170 335
(2) – 5,3 3,6 1,8 3,6
Quelle: Statistisches Bundesamt
(1) – in Mio. Euro, (2) – in Prozent
17. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Sachstand
bezüglich der Einführung und Umsetzung einer Grundsteuer C in den
Kommunen?
Welche Länder wollen nach Kenntnis der Bundesregierung eine solche
Grundsteuer C einführen?
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von
baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019, BGBl I,
1875, haben die Gemeinden nach § 25 Absatz 5 GrStG für Kalenderjahre ab
2025 die Möglichkeit erhalten, aus städtebaulichen Gründen baureife
Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten
Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes zu bestimmen und hierfür
einen gesonderten Hebesatz festzusetzen (sog. Grundsteuer C).
Die bundesgesetzliche Regelung nach § 25 Absatz 5 GrStG gilt für alle Länder,
soweit sie nicht auf der Grundlage des Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7
GG eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung treffen.
Für die Anwendung der bundesgesetzlichen Regelung zur Grundsteuer C haben
sich bisher Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und
Thüringen entschieden.
Auch im Entwurf eines Hamburgischen Grundsteuergesetzes ist ausdrücklich
vorgesehen, dass § 25 Absatz 5 Sätze 1 bis 4 und 7 bis 9 des
Grundsteuergesetzes Anwendung finden (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg,
Drucksache 22/3583 vom 16. März 2021).
Niedersachsachen und Hessen beabsichtigen nach gegenwärtigem
Kenntnisstand ebenfalls den Gemeinden die Möglichkeit einzuräumen, für baureife
Grundstücke einen gesonderten Hebesatz im Sinne des § 25 Absatz 5 GrStG
festzusetzen.
Welche Gemeinden von der Möglichkeit zur Erhebung einer Grundsteuer C ab
dem Jahr 2025 Gebrauch machen werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
abgeschätzt werden.
Gegen die Einführung einer Grundsteuer C hat sich bislang Baden-
Württemberg im Rahmen des Gesetzes zur Regelung einer Landes-Grundsteuer
(Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) vom 4. November 2020, Gesetzblatt für
Baden-Württemberg 2020, Nr. 40, S. 974, entschieden.
Der Bayerische Ministerrat hat am 6. Dezember 2020 einen Regierungsentwurf
des Bayerischen Grundsteuergesetzes beschlossen, wonach § 25 Absatz 5
GrStG ebenfalls keine Anwendung findet.
In Nordrhein-Westfalen steht eine Entscheidung über das künftige
Grundsteuermodell derzeit noch aus.
18. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Sachstand
bezüglich der Einführung und Umsetzung der Grundsteuer W für Flächen
mit Windanlagen im Jahr 2020?
Welche Bundesländer (und Kommunen) wollen von einer solchen
Grundsteuer W Gebrauch machen?
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im
Steuerrecht vom 21. Dezember 2019, BGBl I, 2886, wurde auf der Grundlage der
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat
vom 18. Dezember 2019 (Bundestagsdrucksache 19/16060) kein gesondertes
Hebesatzrecht für die Kommunen bei der Grundsteuer für Gebiete mit
Windenergieanlagen (sog. Grundsteuer W) eingeführt. Die Bundesregierung
beabsichtigt gegenwärtig keine Einführung eines solchen gesonderten
Hebesatzrechts bei der Grundsteuer.
19. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Mindereinnahmen bzw. Einnahmeausfälle der Länder bei der Grunderwerbsteuer im
Zeitraum März bis einschließlich Ende Dezember 2020 im Vergleich zu
den gleichen Zeiträumen in den vergangenen drei Jahren (bitte
Gesamtangabe und nach einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)?
In der nachfolgenden Tabelle sind die Änderung bei den Einnahmen der Länder
aus der Grunderwerbsteuer in Mio. Euro sowie in Prozent, jeweils gegenüber
dem Vergleichszeitraum der vorangegangenen drei Jahre sowie auch gegenüber
dem Mittelwert dieser Jahre, dargestellt.
Grunderwerbsteuereinnahmen
im Zeitraum März
bis Dezember
2020
Mehr- (+) bzw. Mindereinnahmen (–) März bis
Dezember 2020 im Vergleich zum Zeitraum
April bis Dezember …
2017 2018 2019 Ø 2017 – 2019
Baden-Württemberg (1) 1.876 410 271 121 267
(2) – 27,9 16,9 6,9 16,6
Bayern (1) 1.815 335 220 52 202
(2) – 22,7 13,8 3,0 12,6
Berlin (1) 860 18 –23 –332 –112
(2) – 2,1 –2,6 –27,8 –11,5
Brandenburg (1) 402 74 63 20 52
(2) – 22,4 18,5 5,2 14,9
Bremen (1) 131 20 42 32 31
(2) – 17,7 46,8 31,7 31,0
Hamburg (1) 393 30 –43 –69 –27
(2) – 8,3 –9,8 –15,0 –6,5
Hessen (1) 1.342 159 –24 –50 28
(2) – 13,4 –1,8 –3,6 2,2
Mecklenburg-Vorpommern (1) 230 75 55 34 55
(2) – 48,8 31,6 17,5 31,4
Niedersachsen (1) 1.056 249 189 62 167
(2) – 30,9 21,8 6,3 18,8
Nordrhein-Westfalen (1) 2.882 288 195 –112 124
(2) – 11,1 7,3 –3,7 4,5
Rheinland-Pfalz (1) 572 130 133 65 109
(2) – 29,3 30,4 12,9 23,6
Saarland (1) 125 27 28 28 27
(2) – 27,6 28,6 28,2 28,1
Sachsen (1) 347 47 63 25 45
(2) – 15,5 22,1 7,9 14,9
Sachsen-Anhalt (1) 173 32 14 12 19
(2) – 22,5 8,8 7,7 12,6
Schleswig-Holstein (1) 673 168 125 60 117
(2) – 33,3 22,7 9,7 21,1
Thüringen (1) 166 43 7 –9 14
(2) – 34,7 4,6 –5,3 8,9
Deutschland (1) 13.045 2.104 1.315 –61 1.119
(2) – 19,2 11,2 –0,5 9,4
(1) – in Mio. Euro, (2) – in Prozent
20. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Gemeindeanteil am
Umsatzsteueraufkommen seit Beginn der Corona-Pandemie entwickelt
(im Vergleich zu den gleichen Zeiträumen in den vergangenen drei
Jahren; bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Die Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer bestimmt sich nach den
Regelungen in § 1 des Finanzausgleichgesetzes und wird je Kalenderjahr
festgesetzt. Im abgelaufenen Jahr betrug der Gemeindeanteil am
Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer danach 4,12584188 Prozent. Die entsprechenden
Vergleichswerte der Vorjahre lagen bei 3,39365115 Prozent (2019),
3,17141009 Prozent (2018) und 2,65861996 Prozent (2017). Absolut waren
dies 9.056 Mio. Euro (2020), 8.255 Mio. Euro (2019), 7.446 Mio. Euro (2018)
und 6.018 Mio. Euro (2017).
In der nachfolgenden Tabelle sind zusätzlich zu den länderweisen Beträgen des
Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer im Jahr 2020 auch die jeweiligen
Änderungen im Jahr 2020 (in Mio. Euro sowie in Prozent) im Vergleich zu den
vorangegangenen drei Jahren sowie auch gegenüber dem Mittelwert dieser
Jahre, dargestellt.
Gemeindeanteil
an der
Umsatzsteuer im Jahr
2020
Mehr- (+) bzw. Mindereinnahmen (–) des Jahres
2020 im Vergleich zu …
2017 2018 2019 Ø 2017 – 2019
Baden-Württemberg (1) 1.253 421 223 111 251
(2) – 50,6 21,6 9,7 25,1
Bayern (1) 1.534 561 273 136 323
(2) – 57,6 21,6 9,7 26,7
Berlin (1) 345 111 61 30 67
(2) – 47,4 21,6 9,7 24,4
Brandenburg (1) 177 51 32 16 33
(2) – 40,1 21,6 9,7 22,6
Bremen (1) 100 34 18 9 20
(2) – 51,4 21,6 9,7 25,3
Hamburg (1) 349 114 62 31 69
(2) – 48,8 21,6 9,7 24,7
Hessen (1) 763 234 136 67 146
(2) – 44,2 21,6 9,7 23,6
Mecklenburg-Vorpommern (1) 121 39 22 11 24
(2) – 46,5 21,6 9,7 24,1
Niedersachsen (1) 787 286 140 70 165
(2) – 57,0 21,6 9,7 26,5
Nordrhein-Westfalen (1) 2.149 707 382 190 426
(2) – 49,0 21,6 9,7 24,7
Rheinland-Pfalz (1) 371 128 66 33 76
(2) – 52,7 21,6 9,7 25,6
Saarland (1) 109 36 19 10 21
(2) – 48,9 21,6 9,7 24,7
Sachsen (1) 388 117 69 34 73
(2) – 43,3 21,6 9,7 23,4
Sachsen-Anhalt (1) 182 52 32 16 33
(2) – 39,7 21,6 9,7 22,5
Schleswig-Holstein (1) 239 83 42 21 49
(2) – 53,5 21,6 9,7 25,8
Thüringen (1) 189 65 34 17 38
(2) – 52,8 21,6 9,7 25,6
Deutschland (1) 9.056 3.038 1.609 800 1.816
(2) – 50,5 21,6 9,7 25,1
(1) – in Mio. Euro, (2) – in Prozent
21. Wie ist nach den bisherigen Erkenntnissen im Zuge der Corona-Krise die
Position der Bundesregierung bezüglich einer Altschuldenhilfe für
Kommunen?
Wie positioniert sich die Bundesregierung des Weiteren zur Aufsetzung
eines kommunalen Altschuldenfonds, welcher im Maßnahmenpaket der
Bundesregierung zur Umsetzung der Ergebnisse der Kommission
„Gleichwertige Lebensverhältnisse“ explizit als Bundesbeitrag genannt
wurde?
Hinsichtlich der Fragen nach einem kommunalen Altschuldenfonds bzw.
Schuldenschnitt für Kommunen verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort
zu Frage 45 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Bundestagsdrucksache 19/23514.
Über den Umgang mit einer Neuverschuldung über Kassenkredite im Zuge der
COVID-19-Pandemie entscheidet nicht die Bundesregierung, sondern die für
das kommunale Haushaltsrecht zuständigen Länder. Viele Länder haben hier im
Laufe des vergangenen Jahres temporäre Anpassungen vorgenommen, um den
Kommunen eine größere Flexibilität hinsichtlich der ihnen zur Bewältigung der
finanziellen Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie zur Verfügung
stehenden Handlungsmöglichkeiten einzuräumen.
22. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die coronabedingte
(Neu-)Verschuldung der Kommunen im Vergleich zu den kommunalen
Altschulden bis Ende 2019 (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
23. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die coronabedingte
Pro-Kopf-(Neu-)Verschuldung der Kommunen im Vergleich zu den
kommunalen Altschulden bis Ende 2019 (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
24. Wie hat sich die Inanspruchnahme nach Kenntnis der Bundesregierung
kommunaler Kassenkredite bis einschließlich Ende Dezember 2020 im
Vergleich zu den gleichen Zeiträumen in den vergangenen drei Jahren
entwickelt (bitte Gesamtangabe und nach einzelnen Bundesländern
aufschlüsseln)?
Die Fragen 22 bis 24 werden zusammen beantwortet.
Die Höhe der kommunalen Verschuldung zum 31. Dezember 2020 wird aktuell
als vorläufiger Schuldenstand (Fachserie 14 Reihe 5.2 des Statistischen
Bundesamtes) ausgewiesen. Mit der Veröffentlichung des endgültigen
Schuldenstandes zum 31. Dezember 2020 durch das Statistische Bundesamt
(Fachserie 14 Reihe 5) wird Ende Juli 2021 gerechnet. Die in den nachfolgenden
Tabellen dargestellten Änderungen (Gesamtverschuldung bzw. Kassenkredite)
basieren auf einem Vergleich des vorläufigen Schuldenstandes zum 31. Dezember
2020 mit dem endgültigen Schuldenstand zum 31. Dezember 2019 und sind
dementsprechend zu interpretieren. Inwieweit die Änderungen der kommunalen
Verschuldungslage auf die fiskalischen Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie zurückzuführen sind, lässt sich derzeit noch nicht belastbar abschätzen.
So können die Änderungen des Schuldenstandes z. T. auch auf
länderspezifische Sondereffekte zurückzuführen sein. Der Rückgang der kommunalen
Kassenkreditbestände im Saarland kann beispielsweise zu einem großen Teil
dadurch erklärt werden, dass das Land im Rahmen seines
Kommunalentschuldungsprogrammes „Saarlandpakt“ im Jahr 2020 rund 408 Mio. Euro an
kommunalen Kassenkrediten in die Landesschuld übernommen hat.
Kommunale Verschuldung
zum 31. Dezember 2020
Zu- (+) bzw. Abnahme (–) der
kommunalen Verschuldung zum
31. Dezember 2020 im Vergleich
zum 31. Dezember 2019
in Mio. Euro pro Kopf in Mio. Euro pro Kopf
Baden-Württemberg 5.992 540 380 34
(1) – – 6,8
Bayern 12.147 926 1.083 83
(1) – – 9,8
Brandenburg 867 343 –62 –24
(1) – – –6,6
Hessen 13.276 2.111 740 118
(1) – – 5,9
Mecklenburg-Vorpommern 1.292 803 –49 –30
(1) – – –3,6
Niedersachsen 11.464 1.434 850 106
(1) – – 8,0
Nordrhein-Westfalen 26.237 1.463 433 24
(1) – – 1,7
Rheinland-Pfalz 6.976 1.705 42 10
(1) – – 0,6
Saarland 1.554 1.578 22 23
(1) – – 1,5
Sachsen 2.091 515 –73 –18
(1) – – –3,4
Sachsen-Anhalt 1.303 596 –34 –16
(1) – – –2,5
Schleswig-Holstein 3.725 1.282 73 25
(1) – – 2,0
Thüringen 1.377 648 –46 –22
(1) – – –3,2
Deutschland 88.300 1.148 3.361 44
(1) – – 4,0
Quelle: Statistisches Bundesamt; Daten zum 31. Dezember 2020: vorläufige Schuldenstatistik
(1) – in Prozent
Kommunale
Kassenkredite
zum 31.
Dezember 2020
Zu- (+) bzw. Abnahme (–) der
kommunalen Kassenkredite zum
31. Dezember 2020 im Vergleich zum
31. Dezember 2019
2017 2018 2019
Baden-Württemberg (1) 297 83 39 32
(2) – 38,9 15,0 12,2
Bayern (1) 156 –25 –27 –138
(2) – –13,7 –14,6 –46,9
Brandenburg (1) 491 –311 –233 –21
(2) – –38,8 –32,2 –4,0
Hessen (1) 527 –5.183 –18 162
(2) – –90,8 –3,3 44,4
Mecklenburg-Vorpommern (1) 918 –70 14 415
(2) – –7,1 1,6 82,6
Niedersachsen (1) 1.474 –559 –442 –6
(2) – –27,5 –23,1 –0,4
Nordrhein-Westfalen (1) 20.813 –3.243 –2.250 –943
(2) – –13,5 –9,8 –4,3
Rheinland-Pfalz (1) 6.543 –838 –757 83
(2) – –11,3 –10,4 1,3
Saarland (1) 1.379 –682 –562 –541
(2) – –33,1 –28,9 –28,2
Sachsen (1) 78 –44 –15 3
(2) – –36,0 –16,1 3,5
Sachsen-Anhalt (1) 1.334 –51 –45 13
(2) – –3,7 –3,2 1,0
Schleswig-Holstein (1) 1.199 –1 78 827
(2) – –0,1 6,9 222,2
Thüringen (1) 32 –91 –57 –57
(2) – –74,2 –64,2 –64,2
Deutschland (1) 35.240 –11.013 –4.275 –170
(2) – –23,8 –10,8 –0,5
Quelle: Statistisches Bundesamt; Daten zum 31. Dezember 2020: vorläufige Schuldenstatistik
(1) – in Mio. Euro, (2) – in Prozent
25. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung im Lichte der sog.
Corona-Krise als erforderlich an, um „gleichwertige Lebensverhältnisse“
in Deutschland zu sichern, und wie positioniert sich die Bundesregierung
im Speziellen zur Einführung eines Solidarpakts III für strukturschwache
Regionen und Strukturwandel in den Regionen?
Die mittel- bis langfristigen Folgen der COVID-19-Pandemie für die
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland sind derzeit noch nicht seriös
abzuschätzen. Die Bundesregierung verfolgt weiterhin das Ziel der Schaffung
gleichwertiger Lebensverhältnisse, die Umsetzung der 12 Maßnahmen aus dem
Kabinettbeschluss vom 10. Juli 2019 wird fortgesetzt, ggf. wird eine
Nachjustierung erforderlich sein. Um nach dem Auslaufen des Solidarpakts II
strukturschwache Regionen weiter zu unterstützen und regional beschränkte
Förderprogramme auf alle strukturschwachen Regionen in Ost- und West-deutschland
und Stadt und Land auszweiten, hat die Bundesregierung am 1. Januar 2020
das neue gesamtdeutsche Fördersystem eingerichtet. Es steht in der Nachfolge
des Solidarpakts II, Korb II. Ziel ist es, die wirtschaftliche Entwicklung und die
Lebensbedingungen in strukturschwachen Regionen langfristig und im Sinne
einer nachhaltigen Entwicklung zu unterstützen. Das Gesamtdeutsche
Fördersystem bündelt über 20 Bundesprogramme bzw. Programmfamilien aus sechs
Bundesressorts unter einem gemeinsamen Dach. Enthalten sind die für die
regionale Entwicklung wesentlichen Programme zur Stärkung von Wirtschaft,
Forschung und Innovation, Fachkräftesicherung, Breitband und Digitalisierung
sowie Infrastruktur und Daseinsvorsorge.
26. Inwieweit orientieren sich nach Auffassung der Bundesregierung
bisherige Unterstützungsleistungen für Kommunen in der Corona-Pandemie
am sog. Konnexitätsprinzip („Wer bestellt, bezahlt“)?
Auch während der COVID-19-Pandemie richtet sich die
Finanzierungsverantwortung im Verhältnis Bund, Länder und Kommunen nach der geltenden
föderalen Kompetenzordnung. Nach Artikel 104a Absatz 1 des Grundgesetzes
tragen Bund und Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben ergeben (Prinzip der Vollzugskonnexität). Im zweistufigen
Staatsaufbau Deutschlands sind die Kommunen der staatlichen Ebene der
Länder zugeordnet. Das in den Landesverfassungen verankerte Prinzip der
Veranlassungskonnexität („Wer bestellt, bezahlt“) gilt zwischen den Ländern und
ihren Kommunen. Die Unterstützung ihrer Kommunen ist grundsätzlich Sache
der Länder, die sowohl für die Verteilung der Aufgaben auf Landesebene als
auch für eine entsprechend angemessene Finanzausstattung der Kommunen
zuständig sind.
27. Inwieweit sollte bei der Entlastung der Kommunen von Sozialausgaben
dieses Konnexitätsprinzip stärker zur Geltung kommen, und hat die
Bundesregierung geprüft, wie durch welche Ausgestaltung es stärker zur
Geltung kommen könnte?
Inwieweit ist eine noch stärkere Entlastung der Kommunen von
Sozialausgaben in dieser Legislaturperiode vorgesehen?
Gemäß Artikel 104a Absatz 3 GG kann der Bund reine Geldleistungen, die
durch Bundesgesetze gewährt werden und von den Ländern (bzw. ihren
Kommunen) ausgeführt werden, ganz oder zum Teil tragen. Von dieser Möglichkeit
hat der Bund in den letzten Jahren zunehmend Gebrauch gemacht und trägt auf
diesem Weg erheblich zur Entlastung der Kommunen von Sozialausgaben bei.
So erstattet der Bund die Ausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung seit dem Jahr 2014 zu 100 Prozent. Zudem
hat er seine Beteiligung an den Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende für Unterkunft und Heizung sukzessive auf nun bis zu 74 Prozent
erhöht. Eine Beteiligung des Bundes an kommunalen Sozialausgaben im Sach-
und Dienstleistungsbereich ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Eine
Durchbrechung des verfassungsrechtlichen Prinzips der Vollzugskonnexität wäre
angesichts der hier beim Vollzug bestehenden Gestaltungsspielräume mit Blick
auf die ökomischen Anreizeffekte auch nicht sinnvoll. In dieser
Legislaturperiode ist – auch vor diesem Hintergrund – keine weitere Entlastung der
Kommunen bei den Sozialausgaben vorgesehen.
28. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung kommunale
Investitionsausgaben seit Beginn der Corona-Pandemie (bitte nach Ländern
aufschlüsseln) im Vergleich zu den Investitionen im gleichen Zeitraum in
den vergangenen drei Jahren entwickelt?
In der nachfolgenden Tabelle sind die Änderung bei den kommunalen
Sachinvestitionen in den Quartalen 2 bis 4 des Jahres 2020 in Mio. Euro sowie in
Prozent, jeweils gegenüber dem Vergleichszeitraum der vorangegangenen drei
Jahre sowie auch gegenüber dem Mittelwert dieser Jahre, dargestellt.
Kommunale
Sachinvestitionen im
Zeitraum April bis
Dezember 2020
Mehr- (+) bzw. Minderausgaben (–) April bis
Dezember 2020 im Vergleich zum Zeitraum
April bis Dezember …
2017 2018 2019 Ø 2017 – 2019
Baden-Württemberg (1) 4.868 1.088 717 232 679
(2) – 28,8 17,3 5,0 16,2
Bayern (1) 7.837 1.898 1.253 219 1.123
(2) – 32,0 19,0 2,9 16,7
Brandenburg (1) 720 192 113 –8 99
(2) – 36,5 18,7 –1,1 16,0
Hessen (1) 1.862 519 390 193 367
(2) – 38,6 26,5 11,5 24,6
Mecklenburg-Vorpommern (1) 667 332 219 159 237
(2) – 99,2 48,8 31,4 55,0
Niedersachsen (1) 2.577 773 607 295 558
(2) – 42,9 30,8 12,9 27,7
Nordrhein-Westfalen (1) 4.515 1.771 1.136 720 1.209
(2) – 64,5 33,6 19,0 36,6
Rheinland-Pfalz (1) 1.080 206 135 26 123
(2) – 23,6 14,3 2,5 12,8
Saarland (1) 162 13 13 –14 4
(2) – 9,0 8,4 –7,8 2,6
Sachsen (1) 1.298 261 129 –14 125
(2) – 25,2 11,0 –1,1 10,7
Sachsen-Anhalt (1) 672 241 137 66 148
(2) – 55,8 25,5 10,8 28,2
Schleswig-Holstein (1) 977 273 204 –8 156
(2) – 38,8 26,3 –0,8 19,0
Thüringen (1) 735 218 159 72 150
(2) – 42,1 27,6 10,9 25,6
Deutschland (1) 27.970 7.786 5.210 1.938 4.978
(2) – 38,6 22,9 7,4 21,7
Quelle: Statistisches Bundesamt
(1) – in Mio. Euro, (2) – in Prozent
29. Wie viele Fälle von Privatisierung kommunaler Infrastruktur gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn der Corona-Pandemie (bitte
nach Ländern aufschlüsseln), und wie hoch waren die jeweiligen
Verkaufserlöse etc.?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung diese Privatisierungen
seit Beginn der Corona-Pandemie im Vergleich zu den drei Jahren zuvor
entwickelt (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Aufgrund der Verantwortung der Länder für ihre Kommunen liegen der
Bundesregierung keine gesammelten Angaben zu etwaigen Fällen von
Privatisierung kommunaler Infrastruktur vor.
30. Inwieweit nimmt die Bundesregierung den im KfW-Kommunalpanel
2020 ermittelten Investitionsrückstand der Kommunen in Höhe von
147 Mrd. Euro als solchen wahr, und welche Maßnahmen wurden und
werden in dieser Legislaturperiode noch in die Wege geleitet, um diesen
Investitionsrückstand zu verringern?
Die kommunale Investitionstätigkeit hat sich in den letzten Jahren bis zum
Ausbruch der COVID-19-Pandemie äußerst positiv entwickelt. So stiegen die
kommunalen Sachinvestitionen in den Jahren 2015 bis 2019 bundesweit um
durchschnittlich rund 8,8 Prozent pro Jahr an, und auch im Jahr 2020 konnten
die kommunalen Sachinvestitionen trotz der fiskalischen Folgewirkungen der
COVID-19-Pandemie mit einem Zuwachs von rund 9,8 Prozent erneut deutlich
gesteigert werden. Das stetige Wachstum der kommunalen Investitionstätigkeit
ist zu einem bedeutenden Teil auf die kommunale Investitionsförderung des
Bundes zurückzuführen. Im Rahmen der ihm finanzverfassungsrechtlich
gebotenen Möglichkeiten unterstützt der Bund die Investitionstätigkeit der
Kommunen mit einer Vielzahl von Förderprogrammen. Für eine Übersicht dieser wird
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
FDP auf Bundestagsdrucksache 19/25989 verwiesen.
Zur Aussagekraft des von den Fragestellern zitierten „im KfW-Kommunalpanel
2020 ermittelten Investitionsrückstandes“ wird im Übrigen auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 55 der Großen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksacke 19/21407 verwiesen.
31. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um einer pandemiebedingt
wachsenden Verschuldung der Kommunen zu begegnen, wobei in der
Folge eine mögliche finanzielle Konsolidierung in erster Linie zulasten
der öffentlichen Investitionen erfolgen würde (vgl. Ergänzungsumfrage
zum KfW-Kommunalpanel 2020, „Kommunalfinanzen in der Corona-
Krise: Einbruch erwartet, Investitionen unter Druck“, 13. Mai 2020)?
Ist die Bundesregierung im Zuge der Corona-Pandemie bereit, vom
Grundsatz, keine Neuverschuldung über Kassenkredite (vgl.
Maßnahmenpaket zur Kommission Gleichwertige Lebensverhältnisse), z. B.
zugunsten eines kommunalen Altschuldenfonds abzuweichen?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zur Frage 21 wird verwiesen.
32. Unterstützt die Bundesregierung, dass überschuldeten Kommunen der zu
erbringende Eigenanteil an Bundesprogrammen erlassen wird?
Wenn ja, inwieweit?
Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung als erforderlich an, um an
dieser Stelle überschuldeten Kommunen verstärkt zu helfen, damit sie
überhaupt bestimmte Förderprogramme in Anspruch nehmen können?
33. Wie wirkt die Bundesregierung darauf hin, dass keine Mittel von anderen
wichtigen Maßnahmen abgezogen werden, um oben genannte
Eigenanteile zu finanzieren (vgl. Berlin-Institut für Bevölkerung und
Entwicklung & Wüstenrot Stiftung, „Wer schon viel hat, dem wird noch mehr
gegeben“, S. 12 f.)?
Die Fragen 32 und 33 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass gerade finanzschwache Kommunen
Schwierigkeiten haben können, den erforderlichen Eigenanteil für die
Durchführung von Förderprogrammen zu erbringen. Wie die Bundesregierung bereits
in ihrer Antwort zu Frage 79 der Großen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/21407 dargelegt hat, wurden
deshalb vielfach Erleichterungen vorgesehen, die diesen Schwierigkeiten
gerecht werden. Mit den dort beschriebenen Erleichterungen wirkt die
Bundesregierung darauf hin, dass keine Mittel von anderen wichtigen Maßnahmen der
Kommunen abgezogen werden.
Als Reaktion auf die fiskalischen Herausforderungen hat die Bundesregierung
in einigen Förderprogrammen die Kofinanzierungserfordernisse
finanzschwacher Kommunen abermals abgesenkt. Für eine Übersicht hierzu wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 32 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/27496 verwiesen.
34. Welche Auswirkung wird nach Einschätzung der Bundesregierung die
Corona-Pandemie und damit wegbrechende Einnahmen der Länder und
Kommunen auf den Länderfinanzausgleich haben?
Inwieweit hält die Bundesregierung eine Modifikation oder
Neujustierung des Länderfinanzausgleichs infolge der Corona-Pandemie für
erforderlich, und wie sollte eine solche Modifikation ausgestaltet sein?
Seit dem Ausgleichsjahr 2020 kommt das aus der Föderalismusreform 2017
hervorgegangene neue System des bundesstaatlichen Finanzausgleichs zur
Anwendung. Mit diesem System ist an die Stelle des früheren
Länderfinanzausgleichs ein Finanzkraftausgleich getreten, der über finanzkraftabhängige Zu-
und Abschläge bei der Verteilung der Umsatzsteuer zwischen den Ländern
erfolgt. Auch der Ausgleichstarif hat sich in diesem Zusammenhang gegenüber
dem nunmehr entfallenen Länderfinanzausgleich geändert.
Die COVID-19-Pandemie, aber auch bestimmte Maßnahmen zu deren
Bekämpfung, haben 2020 zu deutlichen Rückgängen der Steuereinnahmen auf
allen Gebietskörperschaftsebenen im Vergleich zu 2019 geführt. In den
Ländern (einschließlich ihrer Gemeinden) waren die Einnahmenrückgänge
unterschiedlich stark mit der Tendenz, dass sonst einnahmenstarke Länder über- und
sonst einnahmenschwache Länder unterdurchschnittliche Einbußen gegenüber
2019 zu verzeichnen hatten. Diese Angleichung auf einem insgesamt
geringeren Einnahmenniveau bewirkt im Grundsatz, dass die für den
Finanzkraftausgleich erforderlichen Mittel geringer ausfallen. Die im Finanzausgleichsgesetz
konkretisierten Ausgleichsmechanismen sind so konzipiert, dass entsprechende
Anpassungen regelgebunden sind und grundsätzlich ohne diskretionäre
Eingriffe erfolgen.
Der pauschale Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden
zur Bekämpfung der fiskalischen Folgen der COVID-19-Pandemie im Jahr
2020 (Artikel 1 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und
der neuen Länder, BGBl. I S. 2072), wurde gemäß Artikel 143h Satz 4 des
Grundgesetzes jedoch so vorgenommen, dass bei der Bemessung der hierzu an
die Länder jeweils ausgezahlten Bundesbeträge die durch die
Gewerbesteuermindereinnahmen im bundesstaatlichen Finanzausgleich entstandenen
fiskalischen Effekte berücksichtigt wurden (vgl. Besonderer Teil des Entwurfes eines
Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder,
Bundestagsdrucksache 19/20598). Die Kompensationszahlungen wurden daher
gem. Artikel 143h Satz 6 des Grundgesetzes im bundesstaatlichen
Finanzausgleich nicht berücksichtigt.
Insgesamt ist der bundesstaatliche Finanzausgleich im Jahr 2020 seiner
Aufgabe gerecht geworden. Nach vorläufiger Abrechnung des Ausgleichsjahres
2020 hat sich die Spreizung der relativen Finanzkraft zwischen dem
finanzstärksten und dem finanzschwächsten Land von vor dem Finanzkraftausgleich
49,7 Prozentpunkten durch die Zu- und Abschläge bei der
Umsatzsteuerverteilung auf 18,4 Prozentpunkte nach dem Finanzkraftausgleich reduziert. Durch
Bundesergänzungszuweisungen wurde die Finanzkraftspreizung nochmals bis
auf 10,2 Prozentpunkte zurückgeführt. Insofern hat das Finanzausgleichssystem
auch im von der COVID-19-Pandemie geprägten Jahr 2020 einen nachhaltigen
Finanzkraftausgleich bewirkt.
Einer Modifikation oder Neujustierung für die kommenden Jahre bedarf es
nicht.
35. Spricht aus Sicht der Bundesregierung etwas für die Einrichtung eines
„Corona-Lastenausgleichsfonds“ bzw. „Bund-Länder-Corona-
Schuldentilgungsfonds“, wie u. a. von Prof. R. Hickel vorgeschlagen (R. Hickel,
Staatliche Kosten der COVID-19-Krise – Die Rechnung begleichen:
Corona-Solidarfonds, Staatsverschuldung und Vermögensabgabe,
20. September 2020, S. 16 f.) (bitte begründen)?
36. Inwieweit verfolgt die Bundesregierung eigene Pläne zur Einrichtung
eines solchen oder ähnlich ausgestalteten „Corona-
Lastenausgleichsfonds“?
Die Fragen 35 und 36 werden zusammen beantwortet.
Die COVID-19-Pandemie hat erhebliche Auswirkungen auf die Haushalte von
Bund, Länder und Kommunen. Der Bund finanziert dabei den überwiegenden
Teil der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer
wirtschaftlichen und sozialen Folgen. Damit auch Länder und Kommunen während
und nach der Corona-Krise finanziell handlungsfähig bleiben, unterstützt der
Bund diese mit zahlreichen Maßnahmen im Konjunktur- und
Krisenbewältigungspaket sowie im Zukunftspaket. Dies stellt sicher, dass Länder und
Kommunen ihre Aufgaben in den Bereichen Soziale Sicherung, Familie und
Bildung, Verkehr sowie öffentliche Investitionen weiterhin erfüllen können.
Derzeit verfolgt die Bundesregierung keine eigenen Pläne zur Einrichtung eines
„Corona-Lastenausgleichsfonds“.
37. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um die
mit der Corona-Pandemie einhergehenden Folgekosten für Bund, Länder
und Kommunen zu stemmen und Krisenkosten gerecht zu verteilen?
Inwieweit sollte nach Auffassung der Bundesregierung die
Schuldenbremse in der aktuellen Form für alle staatlichen Ebenen beibehalten
werden, obwohl mittel- und langfristig die Kosten der Corona-Pandemie
finanziert werden müssen?
Es ist erklärte Priorität der Bundesregierung, den gesundheitlichen, sozialen
und wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie schnell,
entschlossen und zielgerichtet entgegen zu treten und diese so gering wie möglich
zu halten. Mit ihrer Finanzpolitik kombiniert die Bundesregierung kurzfristig
wirkende Hilfsprogramme zur Stabilisierung der Wirtschaft mit gezielten
Investitionen zur Überwindung der Corona-Krise. Durch den Erhalt der
wirtschaftlichen Substanz begrenzt die Bundesregierung die mit der COVID-19-
Pandemie einhergehenden Folgekosten für Bund, Länder und Kommunen und
legt den Grundstein für kräftiges und nachhaltiges Wirtschaftswachstum nach
der Corona-Krise; das sichert auch in Zukunft eine solide Finanzpolitik.
Die Schuldenbremse sieht für Notsituationen wie die COVID-19-Pandemie
eine Ausnahme vor. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen
Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und welche die
staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann die Obergrenze der
Schuldenbremse des Bundes für die strukturelle Nettokreditaufnahme von
0,35 Prozent des BIP aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder
des Deutschen Bundestages nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 des
Grundgesetzes für das jeweilige Haushaltsjahr überschritten werden. Der Deutsche
Bundestag hat diese Ausnahmesituation für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
festgestellt und somit die Finanzierung umfangreicher Stützungs- und
Stabilisierungsmaßnahmen ermöglicht. Zudem sieht der Eckwertebeschluss der
Bundesregierung zum Bundeshaushalt 2022 und zum Finanzplan bis 2025 die
Ausnahmesituation auch für das Jahr 2022 als gegeben an. Für alle Länder haben die
Landtage für 2020 und zum Teil auch für weitere Jahre eine Naturkatastrophe
bzw. außergewöhnliche Notsituation festgestellt, um notwendige
Kreditaufnahmen vornehmen zu können. Damit erweisen sich die bestehenden
grundgesetzlichen Regelungen der Schuldenbremse als robust: In normalen Zeiten können
die Länder konjunkturgerecht haushalten, in außergewöhnlichen Notsituationen
können sie anlassbezogen reagieren.
38. Wie ist der aktuelle Sachstand hinsichtlich eines „Schuldenschnitts“ für
Kommunen und der dazugehörigen Diskussionen in den jeweiligen
Bundes-ministerien (vgl. Süddeutsche Zeitung, „Corona verhagelt das
Ergebnis“, 17. Februar 2021)?
Auf die Antwort zur Frage 21 wird verwiesen.
39. Welche Hilfsmaßnahmen für Länder und Kommunen wurden bereits für
das erste Quartal 2021 und werden in den kommenden Wochen
angeschoben, um die von den Kommunalen Spitzenverbänden erwartete
Finanzierungslücke von mind. 10 Mrd. Euro zu schließen und eine
wietere Verschuldungsabwärtsspirale zu stoppen (vgl. Welt, NRW: „Städte
fordern den Schuldenschnitt“, 11. November 2020)?
Die Bundesregierung hat im bisherigen Pandemieverlauf eine Vielzahl von
Maßnahmen zu Unterstützung der Kommunen beschlossen, von denen etliche
auch im Jahr 2021 eine Verbesserung der kommunalen Finanzlage bedeuten.
Für eine Übersicht zu den Maßnahmen des Bundes seit Ausbruch der
COVID-19-Pandemie, die zu einer finanziellen Entlastung der Kommunen
führen, wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]