[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr,
Otto Fricke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/27402 –
Beauftragung und Einsatz externer Berater in Bundesministerien und
nachgelagerten Dienststellen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesministerien und ihre nachgelagerten Dienststellen nutzen externe
Expertise und Dienstleistungen von privatwirtschaftlichen
Beratungsunternehmen und Rechtsanwaltskanzleien. Im Haushaltsjahr 2019 betrug die Summe
der Ausgaben für alle Ressorts mindestens 296,3 Mio. Euro und ist damit
gegenüber dem Vorjahr um mindestens 114,9 Mio. Euro angewachsen. Zur
Klarheit: Die nachfolgenden Fragen beziehen sich stets sowohl auf die
Bundesministerien als auch auf ihre nachgelagerten Dienststellen. Mit
externen Beratungsprojekten sind nachfolgend ausdrücklich auch Projekte gemeint,
die Unterstützungsleistungen umfassen oder bei denen nicht
Beratungsgesellschaften, sondern auch Rechtsanwaltskanzleien o. Ä. beauftragt worden sind.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In der Kleinen Anfrage werden Angaben für den Zeitraum der letzten 10 Jahre
erbeten. Gemäß Nummer 4.7.5 der Verwaltungsvorschrift für Zahlungen,
Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 der
Bundeshaushaltsordnung – BHO) sind begründende Unterlagen und Anordnungen fünf
Jahre aufzubewahren. Die Orientierungswerte für die Aufbewahrungsfristen
von Schriftgut der obersten Bundesbehörden für solche Verwaltungsvorgänge
betragen ebenfalls maximal fünf Jahre (
http://www.bundesarchiv.de/DE/Conte
nt/Downloads/Anbieten/sgv-aufbewfr-hinweise-fuer-das-festsetzen-von-aufbe
wahrungsfristen-nov-007.pdf?__blob=publicationFile). Insbesondere daher,
aber auch unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften für die
Aufbewahrung von Schriftgut, wie z. B. die Registraturrichtlinie, liegen für die weiter
zurückliegenden Jahre teilweise keine oder nur lückenhafte Unterlagen zu den
abgefragten Sachverhalten vor. Die in der Antwort wiedergegebenen Angaben
können daher insoweit keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27865
19. Wahlperiode 23.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. März 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Anhand welcher Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob Projekte
extern ausgeschrieben werden oder interne Lösungen angestrebt werden?
Externe Berater werden grundsätzlich bei Projekten in Bereichen eingesetzt, die
besonderes Spezialwissen voraussetzen, welches nicht ständig gefordert wird.
Eine Beauftragung erfolgt nur, wenn der Einsatz Externer sich als
wirtschaftlichste Alternative darstellt.
2. Welche qualitativen Ansprüche stellt die Bundesregierung bei der
Vergabe von externen Beratungsprojekten an das externe Personal?
3. Gibt es besondere Anforderungen oder Kriterien im Bereich der
anwaltlichen Beratungsleistungen, insbesondere bei Beratungsaufträgen, die im
Zusammenhang mit der Erstellung von Gesetzentwürfen stehen?
Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.
Eignungs- und Zuschlagskriterien werden mit Bezug zu den konkret
geforderten Leistungen von den jeweils für die Auftragserteilung zuständigen Stellen
festgelegt.
Die Frage, welche Personen von einem Bieter ggf. zur Erfüllung eines Auftrags
eingesetzt würden, kann nach Maßgabe des Vergaberechts an verschiedenen
Stellen eines Vergabeverfahrens Berücksichtigung finden, insbesondere bei der
Entscheidung über die Eignung. So kann der öffentliche Auftraggeber im
Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber oder
Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter
über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende
Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu
können. Der öffentliche Auftraggeber kann die berufliche Leistungsfähigkeit
eines Bewerbers oder Bieters verneinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser
Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im
Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten (vgl. § 46 Absatz 1 und 2
der Vergabeverordnung – VgV).
Im Rahmen der Zuschlagsentscheidung kann als Zuschlagskriterium die
Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags
betrauten Personals einfließen, wenn die Qualität des eingesetzten Personals
erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann (siehe
§ 58 Absatz 2 Nummer 2 VgV, § 43 Absatz 2 Nummer 2 der
Unterschwellenvergabeordnung – UVgO). Auch vertragliche Vereinbarungen zur Mitwirkung
des Auftraggebers bei der Bestimmung des zur Auftragserfüllung eingesetzten
Personals kommen in Betracht. Die Prüfung der o. g. Kriterien sowie der
Ausschlussgründe und die Entscheidung über einen Ausschluss eines Bieters vom
Vergabeverfahren obliegt der Verantwortung der jeweils handelnden
Vergabestelle bzw. des im Einzelfall für die Beschaffung zuständigen Bundesressorts
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und der
Erkenntnislage zum Zeitpunkt der Prüfung bzw. Entscheidung.
Im Übrigen wird Bezug auf Bundestagsdrucksache 19/18637 zur Beauftragung
von Rechtsanwaltskanzleien genommen.
4. Wurden in dieser Legislaturperiode sämtliche externen
Beratungsprojekte ausgeschrieben?
Wenn nein, welche nicht, und warum nicht?
Hier wird unter „Ausschreibung“ die Beteiligung mehrerer Unternehmen als
potentieller Auftragnehmer an einem Vergabeverfahren verstanden. Das
Vergaberecht (im Hinblick auf den von der Kleinen Anfrage betroffenen Zeitraum
von 10 Jahren ohne Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie
bedingten Sonderregelungen, s. Bundesanzeiger (BAnz) AT 13.07.2020 B2)
ermöglicht in verschiedenen Konstellationen den Abschluss von Verträgen
unmittelbar mit nur einem Unternehmen ohne vorherige Beteiligung mehrerer
Unternehmen: Z. B. können sogenannte „Direktaufträge“ gemäß § 14 UVgO bis zu
einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)
ohne Beteiligung mehrerer potentieller Bieter und ohne Durchführung eines
Vergabeverfahrens erteilt werden. Darüber hinaus sieht etwa § 12 Absatz 3
UVgO vor, dass im Falle einer Verhandlungsvergabe nach § 8 Absatz 4
Nummer 9 bis 14 UVgO auch nur ein einzelnes Unternehmen zur Abgabe eines
Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden darf.
Entsprechende Regelungen finden sich für EU-weite Vergabeverfahren in § 14
Absatz 4 Nummer 2, 4, 5 bis 7 und 9 der Vergabeverordnung (VgV).
Für die Erteilung von Aufträgen für Beratungs- und Unterstützungsleistungen
unmittelbar an einen Auftragnehmer kommen danach insbesondere die
Ausnahmetatbestände des § 14 UVgO sowie § 8 Absatz 4 Nummer 9, 10, 12
UVgO und des § 14 Absatz 4 VgV in Betracht, sowie §§ 108, 116 ff. des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), ggf. i. V. m. § 1 UVgO für
sog. Inhouse-Vergaben, und andere besondere Ausnahmen von
vergaberechtlichen Vorschriften. Vergleichbare vergaberechtliche Regelungen gab es auch in
vergaberechtlichen Vorschriften vor Inkrafttreten der UVgO (2017) bzw. der
derzeit anzuwendenden VgV.
Eine Auswertung der Akten sämtlicher Vergabeverfahren der 19.
Legislaturperiode auf die evtl. Anwendung der diversen einschlägigen gesetzlichen
Regelungen und deren Begründung im Einzelnen zum Umfang der Ausschreibungen
ist im Rahmen der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage nicht möglich. Die
Vergabeverfahren werden geprüft durch Innenrevisionen und den
Bundesrechnungshof; zugunsten der externen Beteiligten besteht bei Vergaben ab
Erreichen der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB durch §§ 155 ff. GWB
besonderer Rechtsschutz („Nachprüfungsverfahren“). Über die ständige Kontrolle
des Behördenhandelns hinaus besteht auch keine Veranlassung, nachträglich
nochmals Prüfungen aufzugreifen, aufzulisten und zu bewerten.
5. Welche gesetzlichen und internen Regelungen sind für die Vergabe und
Beauftragung von externen Beratungsprojekten relevant?
Bei Vergaben ab Erreichen der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB sind
insbesondere die Vorschriften der §§ 7, 55 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO) nebst Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung
(VV-BHO) sowie des GWB und der VgV anzuwenden. Bei Vergaben unterhalb
der Schwellenwerte gem. § 106 GWB sind insbesondere die Vorschriften der
§§ 7, 55 BHO nebst VV-BHO und der UVgO anzuwenden.
Im Einzelnen: Die grundlegenden Vorschriften zur Anwendung
vergaberechtlicher Regelungen stellen § 55 BHO mit der hierzu ergangenen
Verwaltungsvorschrift (VV zu § 55 BHO), die §§ 97 ff. GWB, die VgV und die UVgO dar.
Das öffentliche Auftragswesen unterscheidet dabei zwischen nationalen
Vergabeverfahren und europaweiten Vergabeverfahren.
Nummer 1 der VV zu § 55 BHO sieht vor, dass bei geschätzten Auftragswerten
ab Erreichen der durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte die
Vorschriften für EU-weite Vergabeverfahren anzuwenden sind. Solche
Vorschriften finden sich im 4. Teil des GWB, ergänzt durch Rechtsverordnungen,
wie z. B. der VgV.
Nummer 2 der VV zu § 55 BHO regelt, welche Vorschriften für
Vergabeverfahren anzuwenden sind, wenn die vorstehenden Schwellenwerte nicht erreicht
werden. Danach sind für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die
UVgO und für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) anzuwenden.
Potentiellen Beteiligten an Vergabeverfahren stehen alle vorgenannten Gesetze,
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften im Internet zur Verfügung.
6. Wie ist der übliche Ablauf bei der Vergabe externer Beratungsprojekte?
Die Organisationsverantwortung für die Abläufe bei Vergabeverfahren liegt bei
den jeweiligen Ressorts und ist abhängig von den konkret geforderten
Leistungen und den rechtlichen Vorgaben zu den Verfahren (s. Antwort auf Frage 5).
Regelmäßig werden, um diesen Anforderungen gerecht werden zu können,
folgende Schritte erforderlich sein:
Feststellung und Beschreibung des Beratungsbedarfs einschl. Prüfung der
Wirtschaftlichkeit, Schätzung des Auftragswerts, Bereitstellung der Haushaltsmittel,
Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien einschließlich Gewichtung,
Vertragsgestaltung, Festlegung der Vergabeart, je nach Vergabeart
unterschiedlicher Ablauf des Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagserteilung. Die
Reihenfolgen sind nicht immer rechtlich zwingend.
7. Welche Vergütungssysteme nutzt die Bundesregierung bei externen
Beratungsprojekten?
Die Vergütung erfolgt nach den Vorgaben der Verträge und den Maßgaben des
Kassen- und Rechnungswesens. Honorare können dabei berechnet werden z. B.
nach Stunden, Tagen, Pauschalen, möglich sind u. a. die Vereinbarungen von
Kostenobergrenzen, Budgetierungen, erfolgsabhängigen oder
aufwandsabhängigen Vergütungen. Die Festlegungen treffen die vertragschließenden Parteien,
sofern keine gesetzlichen Regelungen eingreifen, etwa Gebühren- oder
Honorarordnungen (z. B. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG).
8. Welche Beratungsunternehmen haben nach Auftragsvolumen und Anzahl
der Aufträge das höchste Auftragsvolumen bzw. die meisten Aufträge
durch Bundesministerien und ihre nachgelagerten Dienststellen erhalten
(bitte jeweils jährlich die zehn Unternehmen mit den höchsten
Auftragsvolumina bzw. den meisten Aufträgen in den vergangenen zehn Jahren
angeben)?
9. Welche Anwaltskanzleien haben nach Auftragsvolumen und Anzahl der
Aufträge das höchste Auftragsvolumen bzw. die meisten Aufträge durch
Bundesministerien und ihre nachgelagerten Dienststellen erhalten (bitte
jeweils jährlich die zehn Unternehmen mit den höchsten
Auftragsvolumina bzw. den meisten Aufträgen in den vergangenen zehn Jahren
angeben)?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Die erfragten Werte erfordern eine Auswertung unter Berücksichtigung aller im
einschlägigen Zeitraum geschlossenen Verträge, sowohl der Bundesministerien
als auch der nachgeordneten Behörden („nachgelagerten Dienststellen“). Dazu
bedürfte es einer händischen Prüfung aller im einschlägigen Zeitraum
geschlossenen Vereinbarungen, der listenmäßigen Erfassung aller einzelnen Aufträge
unter Angabe der einzelnen Honorare und der Zuordnung aller Auftragnehmer
zur Kategorie „Beratungsunternehmen“ (Frage 8) oder „Anwaltskanzlei“
(Frage 9). Es bedarf dann der Auswertung nach Maßgabe der Fragen und der
geforderten Aggregationsebene. Anders könnten die für alle Aufträge geltenden
Werte nicht ermittelt werden. Unter Berücksichtigung der in der Vorbemerkung
aufgezeigten Aufbewahrungsfristen wäre eine solche Erfassung für einen
Zeitraum von rückwirkend 10 Jahren nur lückenhaft und damit statistisch fehlerhaft
möglich.
Entsprechende Vertragsdaten werden nur in Ausnahmefällen in den Ressorts
von zentraler Stelle elektronisch erfasst, insbesondere nicht für einen Zeitraum
seit 2011. Es ist darüber hinaus weder rechtlich geboten noch im Sinne einer
effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar,
entsprechende Informationen und Daten rückwirkend für 10 Jahre vollständig zu
erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu
pflegen. Parlamentarische Kontrollen von Regierung und Verwaltung
verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht
nur den Grund, sondern auch die Grenzen der parlamentarischen Kontrolle dar.
Die Bundesministerien und viele Bundesbehörden sind derzeit zudem durch die
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der deswegen erlassenen oder zu
erlassenden notwendigen Maßnahmen, sowie der überwiegend im Homeoffice
tätigen Mitarbeiter besonders belastet. Um in dieser besonderen Situation die
Wahrnehmung der den Bundesbehörden gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
sowie der aktuell zugewiesenen Sonderaufgaben nicht zu gefährden, kann die
weitreichende und sehr zeitintensive Recherche in allen Ministerien und
Bundesbehörden aller Ebenen für eine konkrete und belastbare Antwort zu den
Fragen 8 und 9 nicht erfolgen. Auch eine mögliche Fristverlängerung würde
wegen einer Gefährdung der Aufgabenerfüllung in anderen Bereichen zu keinem
anderen Ergebnis führen.
10. Wie hoch sind die Tagessätze für die durch die Bundesministerien
beauftragten externen Beratungsprojekte (bitte Minimum, Maximum,
arithmetisches Mittel, Median und Quartile angeben)?
11. Wie hoch sind die Tagessätze für die durch die Bundesministerien
beauftragten Anwaltskanzleien (bitte Minimum, Maximum, arithmetisches
Mittel, Median und Quartile angeben)?
12. Wie hoch sind die Tagessätze für die durch die den Bundesministerien
nachgelagerten Dienststellen beauftragten externen Beratungsprojekte
(bitte Minimum, Maximum, arithmetisches Mittel, Median und Quartile
angeben)?
13. Wie hoch sind die Tagessätze für die durch die den Bundesministerien
nachgelagerten Dienststellen beauftragten Anwaltskanzleien (bitte
Minimum, Maximum, arithmetisches Mittel, Median und Quartile angeben)?
Die Fragen 10 bis 13 werden zusammen beantwortet.
Die Regelung der Honorare, ggf. auch von Tagessätzen, erfolgt nicht zentral,
sondern mit Bezug zu den konkret geforderten Leistungen von den jeweils für
die Auftragserteilung zuständigen Ministerien oder nachgeordneten Behörden,
und zwar durch Vertrag. Den Ressorts obliegt auch die haushälterische
Verantwortung und die Bewertung der Wirtschaftlichkeit in den Einzelfällen. Zentrale
Erkenntnisse zu „Tagessätzen“ liegen deshalb nicht vor. Auch dezentral werden
keine Listen geführt, in denen gesondert erfasst wäre, welches
Vergütungsmodell in den Einzelfällen gewählt wurde.
Tagessätze werden nicht bei allen Aufträgen vereinbart (s. Antwort zu Frage 7).
Wenn sie vereinbart werden, erfolgt dies häufig nicht pauschal für alle zu
entgeltenden Leistungen, sondern differenziert.
Die erfragten Werte erfordern eine Auswertung unter Berücksichtigung aller im
einschlägigen Zeitraum geschlossenen Vereinbarungen, sowohl der Ministerien
als auch der nachgeordneten Behörden. Dazu bedürfte es einer händischen
Prüfung aller im einschlägigen Zeitraum geschlossenen Vereinbarungen, der
listenmäßigen Erfassung aller einzelnen Tagessätze und deren zentraler Auswertung
nach Maßgabe der Fragen. Anders könnten die für alle Aufträge geltenden
Werte nicht ermittelt werden.
Zum Umfang und der Detailtiefe der Antwort wird im Übrigen auf die Antwort
zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
14. Wie hoch sind die Tagessätze für die durch die Bundesministerien
beauftragten externen Beratungsprojekte nach Art der Beratung (Strategie-,
Prozess-, IT- und HR-Beratung; bitte Minimum, Maximum,
arithmetisches Mittel, Median und Quartile angeben)?
15. Wie hoch sind die Tagessätze für die durch die den Bundesministerien
nachgelagerten Dienststellen beauftragten externen Beratungsprojekte
nach Art der Beratung (Strategie-, Prozess-, IT- und HR-Beratung; bitte
Minimum, Maximum, arithmetisches Mittel, Median und Quartile
angeben)?
Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 9, 10 bis 13 wird verwiesen. Darüber
hinaus wäre die in Fragen 14 und 15 geforderte Zuordnung sämtlicher
Beratungsaufträge zu den Kategorien „Strategie-, Prozess-, IT und HR-Beratung“ nicht
plausibel möglich. Die Kategorien sind als solche nicht fassbar definiert und
überschneiden sich. Erkenntnisse nach Maßgabe einer solchen Kategorisierung
liegen deshalb nicht vor.
16. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil kleiner und
mittelständischer Beratungsunternehmen, die an Ausschreibungen für
externe Beratungsprojekte durch die Bundesministerien und ihre
nachgelagerten Dienststellen teilnehmen?
17. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil kleiner und
mittelständischer Beratungsunternehmen, die externe Beratungsprojekte
beauftragt durch die Bundesministerien und ihre nachgelagerten
Dienststellen durchführen?
Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet.
Wie für das Vergabewesen in Anlage 1 Abschnitt 1 der
Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) vorgesehen wird der Antwort die KMU-Definition in der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die
Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) zugrunde gelegt.
„Teilnehmer“ an einer Ausschreibung sind Bewerber und Bieter, also ist jeder,
der sich in einem Teilnahmewettbewerb (vgl. § 119 Absatz 4 GWB) um die
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots bewirbt oder der ein Angebot abgibt.
Der Kreis der möglichen Bewerber ist dabei in der Regel nicht beschränkt auf
bestimmte Unternehmen. Auch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
ist nicht von vornherein auf KMU beschränkt. Auch unter Berücksichtigung
der gewünschten Berücksichtigung mittelständischer Interessen liegen den
Auftraggebern deshalb von vielen Teilnehmern keine belastbaren Erkenntnisse vor,
ob diese weniger als 250 Personen beschäftigen oder einen Umsatz von
höchstens 50 Mio. Euro erzielen.
Zur Frage, ob und ab wann solche Angaben auf im Hinblick auf bezuschlagte
Teilnehmer möglich sind, verweise ich auf meine Antwort zur entsprechenden
Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/16029. Die Datenerfassung nach
Maßgabe der inzwischen in Kraft getretenen Vergabestatistikverordnung hat am
1. Oktober 2020 begonnen. Erfasst werden Vergabeverfahren, bei denen der
Zuschlag ab diesem Datum erfolgte. Erste belastbare Daten werden
voraussichtlich im Lauf des Jahres 2021 verfügbar sein, aber nicht für die
Vergangenheit.
18. Wie teilen sich die durch die Bundesministerien beauftragten externen
Projekte nach Art der Beratung (Strategie-, Prozess-, IT-, HR- und
anwaltliche Beratung) auf (bitte nach Auftragsvolumen und Anzahl der
Aufträge unterscheiden)?
19. Wie teilen sich die durch die den Bundesministerien nachgelagerten
Dienststellen beauftragten externen Beratungsprojekte nach Art der
Beratung (Strategie-, Prozess-, IT-, HR- und anwaltliche Beratung) auf
(bitte nach Auftragsvolumen und Anzahl der Aufträge unterscheiden)?
Die Fragen 18 und 19 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Fragen 10 bis 13 zur Einzelprüfung aller Aufträge und 14
bis 15 wird verwiesen. Eine Einteilung der Beratungsaufträge nach den
Kategorien „Strategie-, Prozess-, IT-, HR-Beratung ist nicht plausibel möglich; die
Einteilung wird in Fragen 18 und 19 darüber hinaus unklar durch die
zusätzliche Kategorie „anwaltliche Beratung“, die sich mit den übrigen (nach dem
Beratungsgegenstand differenzierenden) Kategorien überschneidet.
20. Wie haben sich die Auftragsvolumina von extern beauftragten
Beratungsprojekten in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte Zeitreihen
nach Bundesministerien und nachgelagerten Dienststellen aufteilen)?
21. Wie haben sich die Auftragsvolumina von extern beauftragten
Unterstützungsleistungen in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte Zeitreihen
nach Bundesministerien und nachgelagerten Dienststellen aufteilen)?
22. Wie haben sich die Auftragsvolumina von extern beauftragten Projekten
in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte Zeitreihen nach
Bundesministerien und nachgelagerten Dienststellen aufteilen)?
23. Wie hat haben sich Volumen und Anteil von externen
Beratungsprojekten mit dem Schwerpunkt Digitalisierung in den letzten zehn Jahren
entwickelt?
Die Fragen 20 bis 23 werden zusammen beantwortet.
Eine belastbare Definition der Begriffe „Beratungs-“ oder
„Unterstützungsleistungen“ erfolgt nicht in der Kleinen Anfrage und kann auch in dieser Antwort
nicht erfolgen. Die Kleine Anfrage fasst in der Vorbemerkung
„Beratungsprojekte“ und „Unterstützungsleistungen“ als Einheit zusammen. Der Begriff
„Beratungs- und Unterstützungsleistungen“ ist in dieser Form weder
haushaltsrechtlich noch haushaltswirtschaftlich gebräuchlich und ist daher auch nicht
allgemeingültig näher definiert. Dies gilt ebenfalls hinsichtlich des Begriffs
„Projekt“. Die Fragen 20 bis 23 werden deshalb ohne Differenzierung nach
„Beratung“, „Unterstützung“ oder „Projekt“ einheitlich unter Zugrundelegung
der vom Haushaltsausschuss beschlossenen Definition der „externen Beratung“
beantwortet. Die Beantwortung ergibt sich aus der beigefügten Anlage. Soweit
den Ressorts eine Erfassung auch der Angaben zu den Fragen 20 bis 23 im
Rahmen dieser Antwort nicht möglich war, ist dies in der beigefügten Anlage
ersichtlich. Einige Ressorts verweisen dort auf die Schwierigkeit, die
tatsächlichen Erhebungen durchzuführen, oder auf die Unbestimmtheit der
Inhaltsangabe „Digitalisierung“.
24. Wie führen die Bundesministerien bzw. deren nachgelagerte
Dienststellen im Nachhinein Evaluationen externer Beratungsaufträge durch?
a) Gibt es Unterschiede in den Evaluierungskriterien und
Evaluierungsprozessen je nach Art der Beratung (Strategie-, Prozess-, IT-, HR-
und anwaltliche Beratung), und wenn ja, welche?
b) Wie viel Prozent der externen Beratungsaufträge werden nachträglich
evaluiert?
c) Wer führt die Evaluation externer Beratungsaufträge durch?
Die Fragen 24 bis 24c werden gemeinsam beantwortet.
Die Vergabeverfahren werden nicht zentral, sondern mit Bezug zu den konkret
geforderten Leistungen von den jeweils für die Auftragserteilung zuständigen
Ministerien oder diesen nachgeordneten Behörden geführt (s. Antwort zu den
Fragen 2, 3 und 6). Den Ressorts obliegen auch die haushälterische
Verantwortung und die Bewertung der Wirtschaftlichkeit. Eine zentrale Evaluierung nach
Maßgabe einheitlicher oder ressortübergreifender Vorgaben erfolgt nicht.
Aufgrund der unterschiedlichen Einsatzbereiche und der den für die Verfahren
zuständigen Stellen zur Verfügung stehenden Kenntnisse und Prüfmechanismen
würde eine projektübergreifende Evaluation des Einsatzes externer Beratung zu
keinem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/27865
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/27865
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/27865
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/27865
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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