[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr,
Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/27479 –
Nachfragen zu den Vorkommnissen bei der Bremer Greensill Bank AG
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 3. März 2021 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) bekannt (
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/
Pressemitteilung/2021/pm_210303_Greensill.html),
– sie habe gegenüber der Greensill Bank AG wegen drohender
Überschuldung ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen.
– Außerdem habe sie angeordnet, die Bank für den Verkehr mit der
Kundschaft zu schließen, und untersagte es ihr, Zahlungen entgegenzunehmen,
die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber der Greensill Bank AG
bestimmt sind (Moratorium).
Die Maßnahmen der BaFin seien sofort vollziehbar.
Nach Angaben der BaFin habe das Moratorium angeordnet werden müssen,
um die Vermögenswerte in einem geordneten Verfahren zu sichern. Die
Greensill Bank AG habe keine systemische Relevanz. Die Bilanzsumme des
in Bremen ansässigen Instituts belief sich zum Stichtag 31. Dezember 2020
auf rund 4,5 Mrd. Euro. Zum Vergleich: Die Bilanzsumme der Wirecard AG
soll im Jahr 2018 5,9 Mrd. Euro betragen haben (
https://de.statista.com/statisti
k/daten/studie/478072/umfrage/bilanzsumme-von-wirecard/).
Die Greensill Bank AG versteht sich als Refinanzierer für die Greensill-
Gruppe sowie Investor in von der britischen Schwestergesellschaft Greensill
Capital (UK) Ltd. entwickelten Working-Capital-Solutions-Produkte. Die
Greensill-Gruppe ist schwerpunktmäßig ein global agierender Anbieter von
kurzfristigen Finanzierungslösungen zur Lieferkettenfinanzierung von
Industrieunternehmen. Muttergesellschaft der Greensill Bank AG ist die australische
Greensill Capital Pty Ltd. Die Bremer Greensill Bank AG steht unter der
direkten Aufsicht der BaFin.
Die BaFin habe in einer forensischen Sonderprüfung festgestellt, dass die
Greensill Bank AG nicht in der Lage ist, den Nachweis über die Existenz von
bilanzierten Forderungen zu erbringen, die sie von der GFG Alliance Group
angekauft hat. Die BaFin habe daher bereits umfangreiche Maßnahmen zur
Sicherung der Liquidität und zur Risikobegrenzung der Greensill Bank AG
erlassen und einen Sonderbeauftragten bei der Bank eingesetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28637
19. Wahlperiode 19.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. April 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Einlagen der Kunden der Greensill Bank AG seien im Rahmen des
Einlagensicherungsgesetzes geschützt. Das Institut gehöre der
Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Entschädigung von bis zu 100 000 Euro je Einleger liegen vor,
wenn die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat. Die EdB hat die
Gläubiger des Instituts unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn dieser Fall
eingetreten ist.
„DER SPIEGEL“ berichtete am 4. März 2021 (
https://www.spiegel.de/wirtsch
aft/unternehmen/greensill-bank-bafin-muss-heftige-kritik-einstecken-a-00d72e
c4-89fb-49de-a08a-2b3d985d4ba6), der Privatbanken-Verband BdB, dessen
Einlagensicherungsfonds (Prüfungsverband deutscher Banken, PdB) für
bedrohte Spareinlagen bei Greensill geradesteht, habe mitgeteilt, er wiederum
habe die Finanzaufsicht bereits vor einem Jahr auf Ungereimtheiten in den
Bilanzen des Instituts aufmerksam gemacht. „Es war der Prüfungsverband, der
die Bafin bereits Anfang 2020 auf die Probleme der Greensill Bank
hingewiesen hat“, so wird ein BdB-Sprecher im „SPIEGEL“-Bericht zitiert.
In dem „Financial Times“-Artikel „The workings of Sanjeev Gupta’s empire“
von Michael Pooler und Robert Smith, der am 26. Februar 2020 erschienen
ist, heißt es unter Berufung auf drei mit dem Sachverhalt vertraute Personen,
dass die Greensill Bank „has provided more than $1bn of funding to GFG’s
metals plants backed by their customer invoices – so-called receivables
finance“.
Im Finanz-Portal finanz-szene.de vom 4. März 2021 heißt es ferner (
https://fin
anz-szene.de/banking/wie-viel-wirecard-steckt-im-fall-der-bremer-greensill-b
ank/), der Abschlussprüfer Ebner Stolz habe den Jahresabschluss 2019 testiert.
Im Hinblick auf sog. Kreditversicherungen soll im Prüfungsbericht
festgehalten sein:
„Die Forderungen an Kunden aus dem Working-Capital-Solutions-Geschäft
stellen einen wesentlichen Teil der Bilanzsumme der Bank dar. Diese sind
dabei vollständig durch Warenkreditversicherungen besichert. Im Rahmen der
Rechnungslegung ist zur Bewertung der Förderungen aus dem Working-
Capital-Solutions-Geschäft regelmäßig das Bestehen des
Warenversicherungsschutzes von Bedeutung. Da dieser Bewertungsparameter einen bedeutsamen
Einfluss auf die Bildung bzw. die Höhe der gegebenenfalls erforderlichen
Wertberichtigungen hat und dieser mit operationellen Risiken behaftet ist, war
dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung besonders bedeutsam.“
Der Abschlussprüfer wird zitiert, er werde bei der Aufklärung mit den
Aufsichtsbehörden kooperieren. Die Greensill Bank AG soll laut finanz-szene.de
davon ausgehen, bei der Bilanzierung alle gültigen Regeln befolgt zu haben,
so dass die Prüfer nichts zu beanstanden gehabt hätten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Greensill Bank AG (GB AG) entstand erst mit Eintragung ins
Handelsregister am 21. Oktober 2014 nach Übernahme der ehemaligen NordFinanz Bank
AG durch die Greensill-Gruppe am 6. März 2014. Die Antworten decken den
Zeitraum seit der Übernahme durch die Greensill-Gruppe ab. Ausführungen
zum davorliegenden Zeitraum erfolgen, soweit dies zum Verständnis der
Vorgänge seit der Übernahme notwendig ist.
Da sich die hier gegenständliche Kleine Anfrage auf ein Einzelinstitut bezieht,
sind Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft: Zwar können
einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen wie § 9 des Kreditwesengesetzes
(KWG) bzw. § 54 des Geldwäschegesetzes (GwG) den parlamentarischen
Informationsanspruch nicht beschränken (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. November
2017), eine Beschränkung ist gleichwohl in bestimmten Fällen im Rahmen
einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von
Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Im
Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Durchführung der
Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die BaFin beziehen, sind
regelmäßig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG)) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des
jeweiligen Instituts betroffen. Es ist eine sorgfältige Güterabwägung
erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass Teile der Antwort auf die
gegenständliche Kleine Anfrage nach Abwägung des Informationsinteresses der
Fragesteller mit den o. g. Interessen, insbesondere mit den Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, mit dem
Grad „VS – Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.
1. Wann und über welche Wege hat die BaFin erstmals von möglichen
Klumpenrisiken erfahren, die auch im Hinblick auf die Bremer Greensill
Bank AG Relevanz haben bzw. haben könnten?
Wie stellen sich diese Klumpenrisiken aus Sicht der BaFin konkret dar?
Eine im April 2019 begonnene routinemäßige Einlagensicherungsprüfung des
Prüfungsverbands deutscher Banken e.V. (PdB) bei der GB AG dauerte bis
März 2020 an. Erstmals mit Schreiben vom 3. März 2020 wurden die BaFin
und die Deutsche Bundesbank vom PdB über ein hohes Konzentrationsrisiko
der GB AG in Bezug auf ein aus „Accounts Receivable Program (ARP)“- und
„Supply Chain Finance (SCF)“-Geschäften stammendes Forderungsportfolio
gegenüber Unternehmen der „Gupta Family Group (GFG) Alliance“ und über
die vor diesem Hintergrund vom PdB gegenüber seinem Mitglied erlassenen
risikoreduzierenden Auflagen informiert.
2. Wann hat die BaFin vom „Financial Times“-Artikel „The workings of
Sanjeev Gupta’s empire“ von Michael Pooler und Robert Smith, der am
26. Februar 2020 erschienen ist, Kenntnis erlangt?
a) Welche Maßnahmen hat die BaFin daraufhin jeweils wann geprüft,
und welchen Inhalts?
b) Welche Maßnahmen hat die BaFin daraufhin jeweils wann ergriffen,
und welchen Inhalts?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin daraufhin nach vorheriger
Prüfung jeweils nicht ergriffen?
Aus welchen Gründen wurden jeweils keine Maßnahmen ergriffen?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Die BaFin hat bereits ab Januar 2020 – nach der öffentlichen Berichterstattung
zu Ermittlungen der britischen Finanzaufsicht hinsichtlich eines Greensill-
Fonds des Schweizer Vermögensverwalters GAM sowie über die
Geschäftsverbindung zwischen Greensill und der GFG Alliance – die Aufsicht über die GB
AG intensiviert.
Zu den gegenüber der GB AG ergriffenen Maßnahmen wird auf den am
19. März 2021 an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages
übermittelten Bericht der BaFin vom 18. März 2021 verwiesen (Ausschussdrucksache
19(7) – 844).
3. Wann wurde die Task Force der BaFin zur Greensill Bank einberufen,
welche Maßnahmen hat sie ergriffen, und welche Auflagen wurden wann
der Greensill Bank gemacht?
Im Juli 2020 hat die BaFin eine interne „Task Force“ zur detaillierten
Vorbereitung eingriffsintensiver aufsichtlicher Maßnahmen gegenüber der GB AG
eingerichtet. Zur Überwindung der hohen Eingriffsschwelle aufsichtlichen
Handelns der BaFin ist vor der Anordnung solcher Maßnahmen eine gründliche
Vorbereitung erforderlich, damit sichergestellt ist, dass die Anordnung der
Maßnahmen rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht und auch der
Überprüfung vor einem Verwaltungsgericht standhalten kann.
Zu den gegenüber der GB AG ergriffenen Maßnahmen wird auf den am
19. März 2021 an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages
übermittelten Bericht der BaFin vom 18. März 2021 (Ausschussdrucksache 19(7) – 844)
verwiesen.
4. Wann wurde die forensische Sonderprüfung der BaFin bei KPMG in
Auftrag gegeben, was war der Anlass für diese forensische
Sonderprüfung, und zu welchen detaillierten Zwischenergebnissen hat sie geführt?
Um angesichts der Komplexität des Geschäftsmodells der Greensill Gruppe
und der Intransparenz der wirtschaftlichen Verhältnisse der GFG Alliance eine
umfassende und belastbare Risikobewertung in Bezug auf die Bank vornehmen
zu können, bereitete die Task Force der BaFin eine forensische Sonderprüfung
der GB AG mit dem Schwerpunktthema GFG-Portfolio vor und ordnete diese
am 11. September 2020 gemäß § 44 KWG an.
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) übermittelte der Ba-
Fin insbesondere folgende Zwischenergebnisse:
• Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 übermittelte KPMG der BaFin den
Teilprüfungsbericht 1 zu der Sonderprüfung. Dieser umfasst die
Prüfungsgebiete Risikomanagement, Informationssysteme und Kreditgeschäft.
Prüfungsstichtag ist der 13. August 2020.
• KPMG informierte die BaFin am 3. Februar 2021 darüber, dass die
Richtigkeit der bilanziellen Abbildung des GFG Alliance-Portfolios nicht beurteilt
werden könne. Zudem könne die GB AG zum Prüfungsstichtag 13. August
2020 auch nicht nachweisen, dass Forderungen aus parallel zu dem
Forderungsankaufprogramm bestehenden Darlehensverträgen (Instalment
Payment Agreements – IPA) gegenüber der GFG Alliance auf die GB AG
übertragen worden seien.
• Ein weiteres Zwischenergebnis der Sonderprüfung wurde der BaFin von
KPMG mit Schreiben vom 2. März 2021 übermittelt.
• Am 13. März 2021 informierte KPMG die BaFin darüber, dass sich
eindeutige Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Forderungen gegenüber der
GFG Alliance nicht bzw. zumindest nicht in vollständiger Höhe werthaltig
seien und dass diese damit als leistungsgestört gelten müssten.
Einer offenen Wiedergabe weiterer Zwischenergebnisse stehen – nach
Abwägung mit dem Informationsinteresse der Fragesteller – die in der Vorbemerkung
der Bundesregierung genannten Interessen, insbesondere die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen.
Die Informationen werden daher mit dem Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft
und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
5. Wurde die Bremer Greensill Bank AG nach Kenntnis der BaFin in den
letzten zehn Jahren Sonderprüfungen nach dem Kreditwesengesetz
(KWG) unterzogen?
a) Wenn ja, auf Grundlage welcher Rechtsvorschriften jeweils, und mit
welchen Prüfungsaufträgen jeweils?
b) Wenn ja, wer wurde jeweils mit der Sonderprüfung betraut?
c) Wenn ja, welche Feststellungen wurden jeweils getroffen?
d) Wenn ja, erfolgten jeweils Nachschau-Sonderprüfungen?
Wenn ja, wiederum jeweils mit welchen Ergebnissen?
e) Wenn ja, welche Maßnahmen wurden jeweils seitens der BaFin oder
nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der Deutschen
Bundesbank ergriffen (bitte eine Chronologie zu den ergriffenen
Maßnahmen und deren wesentliche Inhalte angeben)?
Die Fragen 5 bis 5e werden gemeinsam beantwortet.
Da sich die Anfrage auf die GB AG bezieht, decken die Antworten den
Zeitraum seit Übernahme der Bank durch die Greensill-Gruppe ab (vgl.
Vorbemerkung der Bundesregierung).
Am 14. Mai 2014 ordnete die BaFin als Reaktion auf das Ergebnis einer im
Jahr 2013 durch die Deutsche Bundesbank bei der NordFinanz Bank AG
durchgeführten Sonderprüfung einen Eigenkapitalaufschlag in Höhe von
25 Prozent zusätzlich zu den gesetzlichen Solvenz-Anforderungen an.
Hintergrund war die Feststellung, dass in den geprüften Bereichen
(Risikotragfähigkeit, Risikosteuerungs- und Controllingprozesse sowie Kreditprozesse) die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nicht gegeben gewesen sei.
Im Jahr 2016 wurde bei der GB AG erneut einer Sonderprüfung gemäß § 44
Absatz 1 Satz 2 KWG durch die Deutsche Bundesbank durchgeführt. Diese
umfasste die Themen Risikotragfähigkeit, Risikosteuerungs- und
Controllingprozesse, Kreditprozesse sowie Auslagerungen und Risikosteuerung auf
Gruppenebene. Die Sonderprüfung war als Nachschauprüfung zu der Sonderprüfung
im Jahr 2013 bei der Nordfinanz Bank AG angelegt.
Trotz einer Reduktion der Feststellungen bzgl. Anzahl und Schwere im
Vergleich zur Prüfung im Jahr 2013 stellten die Prüfer in ihrem Prüfungsbericht
vom 12. Januar 2017 fest, dass die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsorganisation in den geprüften Gebieten unter Berücksichtigung von Art, Umfang,
Komplexität und Risikogehalt des betriebenen Geschäfts unverändert nicht gegeben
sei.
Am 2. Februar 2017 versandte die BaFin in Reaktion auf die
Prüfungsergebnisse ein sogenanntes gravierendes Schreiben an die Bank. Inhalt waren die
Aufforderung zur Beseitigung der in der 2016er Prüfung festgestellten Mängel, die
Auferlegung verstärkter Berichtpflichten sowie die Androhung von personen-
und kapitalbezogenen Maßnahmen bei Nicht-Abarbeitung der Feststellungen.
Die Abarbeitung der Feststellungen wurde aufsichtlich eng begleitet, u. a.
wurde das Institut aufgefordert, über die Mängelabarbeitung regelmäßig zu
berichten.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Am 14. Februar 2018 wandte sich die BaFin erneut an die GB AG, um den
Stand der Mängelabarbeitung zu prüfen; es wurden weitere Erläuterungen und
Dokumentationen angefordert. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018, 2. März
2018 und vom 5. März 2018 nahm die Bank dazu umfangreich Stellung. Unter
anderem verwies die Bank darauf, dass der PdB aufgrund der Fortschritte bei
der Abarbeitung der Mängel seine Auflagen im Januar 2018 gelockert habe.
Nach Auswertung der vorliegenden Informationen erkannten auch BaFin und
Bundesbank Fortschritte im Risikomanagement und in der
Geschäftsorganisation an, weil die Feststellungen mehrheitlich abgearbeitet worden seien.
Nach Angaben der BaFin war die Kundenkreditstruktur im SCF-Geschäft der
GB AG im Jahr 2018 noch nicht durch Konzentrationen auf einzelne
Forderungsverkäufer gekennzeichnet. Auch das klassische Factoring-Geschäft (ARP)
habe hinsichtlich Volumen und Anteil am Gesamtgeschäft noch nicht die
Bedeutung für die Risikolage gehabt, die es 2019 erhielt. Zudem war die
Bilanzsumme der Bank im Jahr 2018 geringer als in den Folgejahren (Bilanzsumme
Ende 2018: 666 Mio. Euro).
Hinsichtlich der im September 2020 von der BaFin angeordneten forensischen
Sonderprüfung wird auf Frage 4 und den am 19. März 2021 an den
Finanzausschuss des Deutschen Bundestages übermittelten Bericht der BaFin vom
18. März 2021 (Ausschussdrucksache 19(7) – 844) verwiesen.
6. Welche Maßnahmen hat die Abteilung BA der BaFin in den letzten zehn
Jahren im Hinblick auf die Bremer Greensill Bank AG, deren Vorstand
bzw. einzelne Vorstandsmitglieder der Bremer Greensill Bank AG und/
oder deren Aufsichtsrat bzw. einzelne Aufsichtsratsmitglieder geprüft
und/oder ergriffen (bitte eine ausführliche Chronologie zu den geprüften
bzw. ergriffenen Maßnahmen, die jeweils handelnden Referate, die
jeweils adressierten Personen und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen
Maßnahmen angeben)?
Sofern Maßnahmen im Prüfungsstadium verblieben, aus welchen
Gründen jeweils?
Zur Beantwortung wird auf die Chronologie in der Anlage sowie auf den am
19. März 2021 an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages
übermittelten Bericht der BaFin vom 18. März 2021 (Ausschussdrucksache 19(7) – 844)
verwiesen.
7. Welche Maßnahmen hat die Abteilung WA der BaFin in den letzten zehn
Jahren im Hinblick auf die Bremer Greensill Bank AG, deren Vorstand
bzw. einzelne Vorstandsmitglieder und/oder deren Aufsichtsrat bzw.
einzelne Aufsichtsratsmitglieder geprüft und/oder ergriffen (bitte eine
ausführliche Chronologie zu den geprüften bzw. ergriffenen Maßnahmen,
die jeweils handelnden Referate, die jeweils adressierten Personen und
den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Maßnahmen angeben)?
Sofern Maßnahmen im Prüfungsstadium verblieben, aus welchen
Gründen jeweils?
In Bezug auf die im Bereich der Investmentaufsicht im Bereich WA ergriffenen
Maßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Darüber hinaus hat der Bereich WA in den letzten zehn Jahren keine
Maßnahmen im Hinblick auf die GB AG sowie deren Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder ergriffen: Die GB AG ist nicht zum Handel an der Börse zugelassen.
Aus dem Referat VBS 3 (Kompetenzzentrum Verbraucherschutz Banken,
Beschwerden) lagen auch keine Beschwerden in Bezug auf die GB AG vor. Im
Übrigen unterliegen die bekannten Gesellschaften der Greensill-Gruppe nicht
der Bilanzkontrolle der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) und
der BaFin und hat es in dieser Hinsicht auch keine externen Hinweise an die
BaFin gegeben.
8. Welche Maßnahmen haben andere Abteilungen der BaFin in den letzten
zehn Jahren im Hinblick auf die Bremer Greensill Bank AG, deren
Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder und/oder deren Aufsichtsrat
bzw. einzelne Aufsichtsratsmitglieder geprüft und/oder ergriffen (bitte
eine ausführliche Chronologie zu den geprüften bzw. ergriffenen
Maßnahmen, die jeweils handelnden Referate, die jeweils adressierten Personen
und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Maßnahmen angeben)?
Sofern Maßnahmen im Prüfungsstadium verblieben, aus welchen
Gründen jeweils?
Von Ende 2019 bis Anfang 2020 führte die Zentrale Rechtsabteilung gegen die
GB AG und ein Vorstandsmitglied ein Ermittlungsverfahren nach dem
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Gegenstand der Ermittlungen war die
Nichteinhaltung der Großkreditobergrenzen nach Art. 395 Capital Requirements
Regulation (CRR). Diese resultierten aus größeren Bankguthaben aus vorzeitigen
Rückzahlungen im SCF-Geschäft. Die Überschreitungen wurden nach einem
Tag wieder zurückgeführt bzw. umdisponiert.
Die BaFin wertete die Überschreitungen nicht als aktive, bewusste
Kreditentscheidungen, sondern als technische Überschreitung der Großkredit-Grenze
und sah hierin somit keine Ordnungswidrigkeit. Das Verfahren wurde mangels
hinreichenden Tatverdachts nach § 46 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 170 Absatz 2
StPO eingestellt.
9. Hat die BaFin in den letzten zehn Jahren personenbezogene Maßnahmen
gegen Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder oder andere Personen
der Bremer Greensill Bank AG geprüft und/oder ergriffen (bitte eine
ausführliche Chronologie zu den geprüften bzw. ergriffenen Maßnahmen,
die jeweils handelnden Referate, die jeweils adressierten Personen und
den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Maßnahmen angeben)?
Sofern Maßnahmen im Prüfungsstadium verblieben, aus welchen
Gründen jeweils?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
10. Hat die BaFin in den letzten zehn Jahren im Hinblick auf die Greensill-
Gruppe Maßnahmen geprüft und/oder ergriffen, und wenn ja, welche
(bitte eine ausführliche Chronologie zu den geprüften bzw. ergriffenen
Maßnahmen, die jeweils handelnden Referate, die jeweils adressierten
Personen und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Maßnahmen
angeben)?
Sofern Maßnahmen im Prüfungsstadium verblieben, aus welchen
Gründen jeweils?
Im Bereich der Bankenaufsicht wurde 2016 die Einführung eines Gruppen-
Risikomanagements (Einbeziehung der Greensill Capital UK Ltd.) geprüft.
Nachdem die Greensill-Gruppe Ende 2016 jedoch eine Umstrukturierung
ankündigte, bei der die GB AG vom britischen Beteiligungsstrang unter die
australische Holding „gehängt“ werden sollte, und eine § 2c KWG-Anzeige
einreichte, wurde dafür keine Rechtsgrundlage mehr gesehen. Das entsprechende
Inhaberkontrollverfahren wurde 2019 abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 11. September 2020 forderte die BaFin die GB AG zur
horizontalen aufsichtlichen Konsolidierung mit der Greensill Capital (UK) Ltd.
gemäß Artikel 18 Absatz 6 (b) CRR auf.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 versandte die BaFin eine Anhörung zur
aufsichtlichen Konsolidierung der GB AG mit der Greensill Capital (UK) Ltd.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 hingewiesen.
In der Investmentaufsicht haben die Referate WA 45 und WA 47 Maßnahmen
im Hinblick auf die Greensill-Gruppe zum Schutz der semiprofessionellen und
professionellen Anleger geprüft und ergriffen, die möglicherweise in die sechs
nach Artikel 32 AIFM-RL (§ 323 KAGB, Spezial-AIF) zum Vertrieb in
Deutschland notifizierten Fonds aus Luxemburg bzw. Liechtenstein investiert
haben:
Dazu hat WA 45 die Luxemburger CSSF sowie WA 47 die Liechtensteiner
FMA als Heimataufsichten im November 2020 angeschrieben, hiesige
Erkenntnisse zur möglichen Nutzung von Fonds als Absatzmöglichkeiten für
Forderungen und Kredite der Greensill-Gruppe sowie die Fondsbezeichnungen
übermittelt und um weitere, dort vorliegende Informationen gebeten.
Aufgrund neuer Erkenntnisse haben WA 45 und WA 47 am 5. Februar 2021 bei
der CSSF bzw. am 8. Februar 2021 bei der FMA weitergehende Informationen
insbesondere zu den tatsächlich in den Fonds befindlichen Assets, deren
Herkunft, Bewertung und Besicherung durch Forderungen sowie zum möglichen
(Ausfall-) Versicherungsschutz und generellen Hinweisen auf Manipulationen
oder Unregelmäßigkeiten/Organisationsmängel in Bezug auf die Fonds
angefordert sowie um die Einleitung von Untersuchungen und um Prüfung weiterer
Maßnahmen gebeten.
Bei den fraglichen Fonds, die zum Vertrieb nach Deutschland an professionelle
und semiprofessionelle Anleger notifiziert waren, wurden die Ausgabe und die
Rücknahme von Anteilen ausgesetzt. Die Fonds befinden sich in Liquidation.
Der Vertrieb ist damit in Deutschland mit Wirkung per 1. März 2021 nicht
mehr zulässig.
11. Ist die Deutsche Bundesbank (Zentrale und/oder Hauptverwaltungen) bei
einzelnen Maßnahmen im Hinblick auf die Bremer Greensill Bank AG,
des Vorstands sowie des Aufsichtsrats nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten zehn Jahren beteiligt worden (bitte eine ausführliche
Chronologie zu den ergriffenen Maßnahmen angeben, die jeweils
handelnden Referate, jeweils handelnden Personen und den wesentlichen Inhalt
der jeweiligen Beteiligung der Deutschen Bundesbank nennen)?
Die GB AG wird als CRR-Kreditinstitut und weniger bedeutendes Institut
(LSI) im Sinne des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) direkt von Ba-
Fin und Deutscher Bundesbank beaufsichtigt. Dabei stehen die Deutsche
Bundesbank und die BaFin in einem engen und regelmäßigen Austausch und
stimmen sämtliche Maßnahmen untereinander ab. Der Deutschen Bundesbank
obliegt im Rahmen der Aufsichtsrichtlinie die laufende Überwachung der
Institute. Sie ist an Maßnahmen der BaFin beteiligt, weil sie regelmäßig
Stellungnahmen zu verschiedenen Prüfungen und Sachverhalten einschließlich einer
Maßnahmenempfehlung an die BaFin übermittelt.
Im Fall der GB AG umfasste dies insbesondere die Durchführung eine
Sonderprüfung nach § 44 KWG in 2016 (siehe Antwort zu Frage 5) sowie
Stellungnahmen zu dem KPMG-Teilprüfungsbericht vom Dezember 2020. Zudem
übersandte die Deutsche Bundesbank der BaFin u. a. im Rahmen des
Inhaberkontrollverfahrens am 7. November 2018 eine Stellungnahme zur Reorganisation
der Beteiligungsstruktur innerhalb der Greensill-Gruppe in den Jahren 2014 bis
2019, verschiedene Stellungnahmen zu Großkreditüberschreitungen (ohne
Bezug zur GFG Alliance) und am 20. Juli 2020 eine Stellungnahme zum
Prüfungsbericht des PdB im Rahmen der Einlagensicherungsprüfung bei der GB
AG.
Darüber hinaus bestellte die BaFin mit Anordnung vom 8. Januar 2021
Sonderbeauftragte gemäß § 45c KWG bei der GB AG. Diese Sonderbeauftragten sind
Beschäftigte der Hauptverwaltung in Bremen, Niedersachen und Sachsen-
Anhalt der Deutschen Bundesbank, Filiale Hannover. Sie nehmen bei dem
Institut vor Ort Überwachungstätigkeiten bezüglich der Einhaltung der von der
BaFin erlassenen Maßnahmen wahr und stehen in intensivem Austausch mit
der BaFin.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 hingewiesen.
12. Ist die Europäische Zentralbank (EZB) bei einzelnen Maßnahmen im
Hinblick auf die Bremer Greensill Bank AG, den Vorstand sowie den
Aufsichtsrat nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn
Jahren beteiligt worden, und/oder hat die EZB Aufsichtsaufgaben an sich
gezogen, und/oder hat die EZB eine informelle Abstimmung mit der Ba-
Fin gesucht bzw. vorgenommen (bitte eine ausführliche Chronologie zu
den ergriffenen Maßnahmen angeben, die jeweils handelnden Einheiten,
jeweils handelnden Personen und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen
Beteiligung bzw. Aktivitäten der EZB nennen)?
Ab Januar 2021 erfolgte ein regelmäßiger Austausch zwischen BaFin und EZB,
in dem die BaFin die EZB über die aktuellen Entwicklungen bezüglich der GB
AG informierte.
Die EZB wurde ab Januar 2021 über das aufsichtliche Vorgehen der BaFin
wöchentlich und anlassbezogen informiert. Dies beinhaltete auch die Übermittlung
von Kopien der jeweiligen Anhörungsschreiben und Anordnungen.
Als zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der SSM-
Verordnung ist die EZB zudem in den möglichen Entzug der Zulassung der GB
AG eingebunden und diesbezüglich im Austausch mit der BaFin.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 14 hingewiesen.
13. Liegt nach Kenntnis der Bundesregierung im Hinblick auf die Bremer
Greensill Bank AG ein sog. Abwicklungsplan vor?
a) Wenn ja, seit wann besteht dieser?
b) Wenn ja, wie sieht dieser im Detail aus?
Welche Ausführungen sind unter anderem zu den
Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten (MREL) vorgesehen worden?
c) Wenn ja, wurde der sog. Abwicklungsplan aktiviert bzw. ist
Entsprechendes geplant?
d) Wenn nein, aus welchen Gründen liegt ein solcher sog.
Abwicklungsplan nicht vor?
Die Fragen 13 bis 13d werden gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich ist eine Weitergabe von Informationen zu Inhalten der
Abwicklungsplanung aus Gründen der Vertraulichkeit nur in sehr engen Grenzen
möglich (vgl. §§ 4 bis 10 SAG). Vorliegend kann allerdings aus dem Umstand, dass
die BaFin am 15. März 2021 beim Amtsgericht Bremen einen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die GB AG gestellt hat, abgeleitet
werden, dass laut Abwicklungsplan kein öffentliches Interesse an der Anordnung
von Abwicklungsmaßnahmen im Sinne der SRM-Verordnung bzw. des SAG
bestand. Bei Instituten, bei denen im Rahmen der Abwicklungsplanung von
einem regulären Insolvenzverfahren ausgegangen wird, entsprechen die
Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(MREL) den aufsichtlichen Eigenmittelanforderungen.
14. Welche Kommunikation gab es in den letzten zehn Jahren zwischen
Deutscher Bundesbank und BaFin jeweils zur Bremer Greensill Bank
AG bzw. zur Greensill-Gruppe (bitte eine ausführliche Chronologie zur
jeweils erfolgten Kommunikation angeben, die jeweils handelnden
Referate bzw. Einheiten auf beiden Seiten und den wesentlichen Inhalt der
jeweiligen Kommunikation nennen)?
Innerhalb der Greensill-Gruppe unterliegt nur die GB AG als weniger
bedeutendes Institut (LSI) der Aufsicht durch BaFin und Deutsche Bundesbank.
Zwischen BaFin und Deutscher Bundesbank gab es im Rahmen der laufenden
Aufsicht über die GB AG einen engen und umfassenden Austausch.
Regelmäßige Abstimmungen fanden insbesondere als Teil der Auswertung der
Jahresabschlussprüfungsberichte und der mindestens jährlichen Risikoanalyse-
Erstellung durch die Deutsche Bundesbank statt. Daneben erfolgten Abstimmungen
jeweils im Vorfeld und im Nachgang zu den Aufsichtsgesprächen sowie zu der
von der Deutschen Bundesbank im Jahr 2016 bei der GB AG im Auftrag der
BaFin durchgeführten Sonderprüfung nach § 44 KWG.
Zur Erläuterung der Geschäftsstrategie, der Geschäftstätigkeit und der
geschäftlichen Entwicklung im Kontext der Kapitalstärkungen bei der GB AG in Folge
signifikanter Kapitalerhöhungen durch die Investoren General Atlantic und
SoftBank bei der Greensill Capital (UK) Ltd. im April bzw. Mai 2019 fand am
3. Juli 2019 ein Anlass-Aufsichtsgespräch mit Vertretern der BaFin und der
Deutschen Bundesbank statt.
Nachdem seit Januar 2020 aufgrund der öffentlichen Berichterstattung zu
Ermittlungen der britischen Finanzaufsicht hinsichtlich eines Greensill-Fonds des
Schweizer Vermögensverwalters GAM sowie über die Geschäftsverbindung
zwischen Alexander Greensill und der GFG Alliance die Aufsicht über die GB
AG intensiviert wurde, wurden im Rahmen der Sachverhaltsermittlung unter
anderem mehrere Gespräche zwischen der BaFin, der Deutschen Bundesbank
und der GB AG geführt.
Insbesondere seit Anordnung der von KPMG durchgeführten Sonderprüfung
im September 2020 fand ein enger Austausch zwischen BaFin und Deutscher
Bundesbank mit Blick auf die GB AG statt, der sich nach Eingang des
Teilprüfungsberichts 1 im Dezember 2020 intensivierte. Anfang Januar 2021 fanden
weitere Gespräche zwischen BaFin, Deutscher Bundesbank und dem Vorstand
der GB AG statt, unter anderem im Hinblick auf die Struktur des
Forderungsankaufprogramms mit der GFG Alliance.
Im Anschluss an die Bestellung der Sonderbeauftragten Anfang Januar 2021
erfolgte zudem ein regelmäßiger Austausch zwischen den von der BaFin
bestellten Sonderbeauftragten, der Deutschen Bundesbank und dem PdB über die
aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse hinsichtlich der GB AG. Ferner
wurden die auf Basis der Erkenntnisse aus der laufenden Sonderprüfung sowie der
Berichterstattung der Sonderbeauftragten ergriffenen aufsichtlichen
Maßnahmen der BaFin jeweils mit der Deutschen Bundesbank besprochen.
Darüber hinaus wurde wesentlicher Schriftverkehr, insbesondere in Bezug auf
aufsichtliche Maßnahmen sowie Auflagen und Stellungnahmen des PdB,
jeweils zwischen BaFin, Deutscher Bundesbank und PdB ausgetauscht. Zudem
fand ein intensiver Austausch im Zusammenhang mit der
Einlagensicherungsprüfung des PdB statt. Unter anderem zur Sachverhaltsermittlung wurden
diverse Gespräche zwischen dem PdB, der Deutschen Bundesbank und der BaFin
geführt. Seit Anfang 2021 findet zudem ein regelmäßiger Austausch zwischen
EZB, BaFin und Deutscher Bundesbank zur Aufsicht über die GB AG statt.
Am 1. Februar 2021 fand ein Gespräch zwischen BaFin, Deutscher
Bundesbank, GB AG, Anteilseignern der australischen Greensill Capital Pty Ltd.
(Alexander Greensill und SoftBank Vision Fund), sowie Sanjeev Gupta zu den
Zwischenergebnissen der Sonderprüfung (Bilanzierung, Versicherungsschutz,
Existenz der Forderungen), zur Anhörung der GB AG zu bankaufsichtlichen
Maßnahmen und zum Abbauplan bezüglich des GFG-Portfolios statt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5, 6 und 11 hingewiesen.
15. Hat die BaFin in den letzten zehn Jahren das Bundesministerium der
Finanzen zu Vorgängen bei der Bremer Greensill Bank AG, deren Vorstand
(inklusive Vorstandsmitglieder), deren Aufsichtsrat (inklusive
Aufsichtsratsmitglieder) und/oder der Greensill-Gruppe unterrichtet – z. B. in
Einzelberichten o. Ä. (bitte eine ausführliche Chronologie zu sämtlich
erfolgter Unterrichtung bzw. Kommunikation angeben, die jeweils
handelnden bzw. kommunizierenden Referate bzw. Einheiten auf beiden Seiten
und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Unterrichtung nennen)?
Im Jahr 2014 erwarb Alexander Greensill die NordFinanz Bank AG. Im
Rahmen eines Quartalsberichts an das Bundesministerium der Finanzen
übermittelte die BaFin (Referat BA 36) dem Bundesministerium der Finanzen (Referat
VII C 3) im ersten Quartal 2014 einen Sachstandsbericht zu dem Institut.
Grundsätzlich erfolgt eine Berichterstattung an das Bundesministerium der
Finanzen anlassbezogen. Im Fall der GB AG wurde dem Bundesministerium der
Finanzen (Referat VII C 3) am 21. August 2020 ein erster Bericht zum Thema
„Aufsichtliches Vorgehen von BA bei Greensill“ (Geschäftstätigkeit, Hinweis
auf Prüfungstätigkeit/erste Einschätzungen des PdB, weiteres Vorgehen,
insbesondere Ankündigung Sonderprüfung) sowie am 24. August 2020 ein weiterer
Bericht mit Hintergrundinformationen zu Greensill und zur GFG Alliance
durch die BaFin (Referat BA 37) übersendet. Darüber hinaus wurde das
Bundesministerium der Finanzen regelmäßig und anlassbezogen seit September
2020 insbesondere über die Anordnungen der BaFin sowie die Anhörungen der
GB AG zu beabsichtigten Maßnahmen informiert. Seit September 2020 besteht
ein regelmäßiger Austausch zur Aufsicht über die GB AG zwischen dem
Bereich der Bankenaufsicht der BaFin und dem Referat VII C 3 im
Bundesministerium der Finanzen.
Der Bereich der Investmentaufsicht der BaFin (Referate WA 45 und WA 47)
hat das Bundesministerium der Finanzen (Referat VII B 2) bis zum 22. März
2021 zu folgenden Gelegenheiten und Daten unterrichtet:
• 2. März 2021: Schriftliche Information über die Aussetzung und
beabsichtigte Liquidation von in Deutschland notifizierten Spezial-AIF aus
Luxemburg bzw. Liechtenstein;
• 2. März 2021: Schriftliche Information über Erkenntnisse, die die Höhe der
Investitionen deutscher Anleger in notifizierten Fonds mit möglichem
Greensill-Hintergrund betreffen;
• 5. März 2021: Schriftliche Information über die Abwicklung der Credit
Suisse Supply-Chain-Fonds.
Ergänzend wird auf die Chronologie in der Anlage sowie auf die am 19. März
2021 an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages übermittelte
Aufzeichnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. März 2021 sowie
den zeitgleich übermittelten Bericht der BaFin vom 18. März 2021
(Ausschussdrucksache 19(7) – 844) verwiesen.
16. Trifft die Darstellung in der Presse zu (vgl. SPIEGEL-Bericht vom
4. März 2021), wonach der Prüfungsverband deutscher Banken (PdB) die
BaFin bereits Anfang 2020 auf Schwierigkeiten bei der Bremer Greensill
Bank AG hingewiesen habe?
a) Wenn ja, wann wurde die BaFin (welches Referat bzw. welche
Leitungsebene) seitens des PdB informiert?
b) Wenn ja, welche Informationen teilte der PdB der BaFin konkret mit
(v. a. im Hinblick auf die Feststellungen des PdB)?
c) Wenn ja, welche Maßnahmen wurden seitens der BaFin ergriffen
(bitte eine ausführliche Chronologie zu den ergriffenen Maßnahmen
angeben, die jeweils handelnden Referate, jeweils adressierten
Personen und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Maßnahmen
nennen)?
d) Hat die BaFin das Bundesministerium der Finanzen (welche Referate
bzw. welche Einheiten bzw. Personen der Leitungsebene) hierzu
informiert, beispielsweise in Form eines Einzelberichts?
Wenn ja, mit welchem Inhalt?
Welche Kommunikation gab es zwischen der BaFin und dem
Bundesministerium der Finanzen hierzu (bitte eine ausführliche
Chronologie zur jeweils erfolgten Kommunikation angeben, die
jeweils handelnden Referate bzw. Einheiten auf beiden Seiten und den
wesentlichen Inhalt der jeweiligen Kommunikation nennen)?
Die Fragen 16 bis 16d werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium der Finanzen wurde erstmals am 21. August 2020
durch Übersendung eines Berichts zum Thema „Aufsichtliches Vorgehen von
BA bei Greensill“ (Geschäftstätigkeit, Hinweis auf Prüfungstätigkeit/erste
Einschätzungen des PdB, weiteres Vorgehen, insb. Ankündigung einer
Sonderprüfung) an das zuständige Fachreferat VII C 3 informiert.
Die im April 2019 begonnene routinemäßige Einlagensicherungsprüfung des
PdB dauerte bis März 2020 an. Erstmals im März 2020 wurden die BaFin
(Referat BA 37) und die Deutsche Bundesbank seitens des PdB über ein hohes
Konzentrationsrisiko der GB AG in Bezug auf ein aus ARP- und SCF-
Geschäften stammendes Forderungsportfolio gegenüber Unternehmen der GFG
Alliance und über die vor diesem Hintergrund vom PdB gegenüber seinem
Mitglied erlassenen risikoreduzierenden Auflagen informiert.
Die Auflagen des PdB zielten u. a. auf die Begrenzung der durch die
Einlagensicherung geschützten Einlagen und auf den teilweisen Abbau des Gupta-
Exposures. Im Anschluss an die Erteilung der Auflagen am 3. März 2020
tauschten sich BaFin und PdB regelmäßig über den Umgang der GB AG mit
den Auflagen zum Risikoabbau sowie über Modifizierungen der Auflagen
durch den PdB aus.
Der PdB modifizierte in der Folgezeit seine Auflagen gegenüber der GB AG,
weil der Bank nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem PdB die Einhaltung
der ursprünglich erteilten Auflage zum Abbau des Gupta-Exposures in der
damaligen, durch die Corona-Pandemie bedingt schlechten Marktsituation nicht
möglich war. Die weiteren Auflagen wurden von der GB AG im Wesentlichen
eingehalten. Der abschließende Prüfungsbericht des PdB wurde der BaFin am
15. Juni 2020 zugeleitet.
Am 16. Juli 2020 stellte die BaFin mit Blick auf die Erkenntnisse aus der
Einlagensicherungsprüfung des PdB den damaligen Geschäftsleitern der GB AG ein
sogenanntes gravierendes Schreiben (letzte Stufe vor einer Verwarnung der
verantwortlichen Geschäftsleiter) zu. Darin wurden das Konzentrationsrisiko, die
fachliche Eignung der Geschäftsleiter sowie mögliche Governance-Verstöße
durch die Geschäftsleitung (z. B. Nichteinbindung des Aufsichtsrats beim Auf-
und Ausbau des GFG-Portfolios) thematisiert. Im September 2020 wurde ein
weiteres Schreiben an die Bank gerichtet, mit dem weitergehende aufsichtliche
Maßnahmen im Hinblick auf das Prüfungsergebnis angekündigt und
zusätzliche Berichtspflichten auferlegt wurden.
Seit Anfang September 2020 besteht ein regelmäßiger Austausch zur Aufsicht
über die Greensill Bank AG zwischen BMF und BaFin auf Arbeits- und
Leitungsebene, u. a. in Form regelmäßiger informatorischer Telefonkonferenzen
des BMF mit dem Geschäftsbereich Bankenaufsicht der BaFin. Im Rahmen
dieses Austausches brachte das BMF seine Unterstützung für die von der BaFin
initiierte Sonderprüfung und die im Folgenden ergriffenen aufsichtlichen
Maßnahmen zum Ausdruck, u. a. auch in einem Gespräch von Staatssekretär
Dr. Kukies mit Präsident Hufeld und Exekutivdirektor Bankenaufsicht Röseler
am 29. Oktober 2020.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6, 15 und 18 hingewiesen.
17. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung der PdB aktuell mit der
Untersuchung, Prüfung etc. der in Bremen ansässigen Greensill Bank AG
betraut?
a) Wenn nein, aus welchen Gründen nach Kenntnis der BaFin nicht?
b) Wenn nein, ist nach Kenntnis der BaFin eine entsprechende
Kontaktaufnahme geplant?
c) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt ist eine entsprechende
Untersuchung, Prüfung etc. geplant?
Oder läuft diese Prüfung bereits?
Wenn ja, seit wann?
d) Wenn ja, zu welchen Aspekten prüft der PdB die Bremer Greensill
Bank AG (bitte alle Prüfungsaspekte inhaltlich genau angeben)?
Die Fragen 17 bis 17d werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der BaFin führt der PdB aktuell keine
Einlagensicherungsprüfung bei der GB AG durch.
18. Wurde die Bremer Greensill Bank AG nach Kenntnis der BaFin in den
letzten zehn Jahren vom PdB geprüft?
a) Wenn ja, zu welchen Ergebnissen ist der PdB jeweils gelangt?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die BaFin daraufhin jeweils
ergriffen?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Der PdB führte im Zeitraum 16. März 2015 bis 26. Juni 2015 eine
Einlagensicherungsprüfung bei der GB AG durch. Die Prüfung ergab nach Kenntnis der
BaFin, dass die Organisation des Risikomanagements trotz vereinzelter Mängel
insgesamt noch den geltenden Anforderungen entsprach.
Vor diesem Hintergrund machte der PdB seinem Mitglied nach Kenntnis der
BaFin insbesondere folgende Vorgaben: Gesamtkapitalquote von mindestens
14 Prozent, Beschränkung der Laufzeit von 90 Prozent der angekauften SCF-
Forderungen auf maximal 180 Tage sowie Pflicht zur vollständigen
Absicherung der angekauften SCF-Forderungen über Kreditversicherungen ohne
Selbstbehalt.
Zwischen dem 23. April 2019 und 16. März 2020 führte der PdB erneut eine
routinemäßige Einlagensicherungsprüfung bei der GB AG durch. Im Ergebnis
stellte der PdB fest, dass das Geschäftsmodell der GB AG grundsätzlich
tragfähig, aber vollständig von der Schwester Greensill Capital (UK) Ltd. abhängig
sei. Aufgrund des unangemessen hohen Engagements gegenüber dem
Forderungsverkäufer GFG Alliance könne die Risikotragfähigkeit der Bank zudem
nicht beurteilt werden. Eine abschließende Einschätzung der Gefährdung der
Einlagen sei deshalb nicht möglich.
Die BaFin hatte bereits am 14. Mai 2014 als Reaktion auf das Ergebnis einer
im Jahr 2013 durch die Deutsche Bundesbank bei der NordFinanz Bank AG
durchgeführten Sonderprüfung zusätzlich zu den gesetzlichen Solvenz-
Anforderungen einen Eigenkapitalaufschlag in Höhe von 25 Prozent
angeordnet, dies entsprach einer Gesamtkennziffer von mindestens 10 Prozent (8
Prozent plus Kapitalzuschlag i. H. v. 2 Prozent). Als direkte Reaktion auf den PdB-
Bericht 2015 hat BaFin daher keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen. Die
bestehenden aufsichtlichen Maßnahmen blieben bestehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 16 hingewiesen.
19. Zu welchen Instituten etc. hat der PdB der BaFin Hinweise bzw.
Warnungen in den letzten drei Jahren übermittelt?
a) In welchen Fällen hat die BaFin Maßnahmen geprüft?
Wenn ja, wann jeweils welche?
b) In welchen Fällen hat die BaFin Maßnahmen ergriffen?
Wenn ja, wann jeweils welche?
c) In welchen Fällen hat die BaFin keine Maßnahmen ergriffen?
Aus welchen Gründen wurden jeweils keine Maßnahmen ergriffen?
Die Fragen 19 bis 19c werden gemeinsam beantwortet.
Zwischen BaFin und PdB findet ein jährlicher Austausch über sämtliche in die
Zuständigkeit des PdB fallende Banken statt. Dabei informiert der PdB auch
über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Prüfungen seiner Mitglieder.
Außerdem übersendet der PdB seine Prüfungsberichte an die BaFin. Darüber
hinaus finden anlassbezogene Gespräche statt.
Ein besonders enger Austausch findet zwischen PdB und dem innerhalb der
BaFin für die Intensivaufsicht über Institute zuständigen Referat statt. Die
Einstufung zur Intensivaufsicht bei der BaFin beruht u. a. auch auf einer erhöhten
Gefährdung der Einlagen bzw. auf der erhöhten Gefahr des Eintritts eines
Entschädigungsfalles. Im Rahmen des Austausches hat der PdB in der
Vergangenheit regelmäßig Hinweise gegeben, die zu Maßnahmen der BaFin gegenüber
diesen Instituten geführt haben.
Eine weitergehende Beantwortung der Frage hinsichtlich Maßnahmen des
BaFin-Referats für Intensivaufsicht gegenüber Instituten in der Intensivaufsicht
erfolgt hier unter Abwägung mit dem parlamentarischen Informationsrecht
nicht, da es sich bzgl. der betroffenen Institute um bisher nicht abgeschlossene
Entscheidungsvorgänge handelt. Eine Herausgabe der erbetenen Informationen
könnte dazu führen, dass die Entscheidungsfindung der BaFin im
hochsensiblen Bereich der Intensivaufsicht durch eine Einflussnahme Dritter
beeinträchtigt würde, da bereits die bloße Kenntnisnahme die Möglichkeit zur
unmittelbaren Einflussnahme auf den hier berührten Kernbereich der Exekutive
verschaffen würde.
20. Sind im Hinblick auf die Bremer Greensill Bank AG (inklusive Vorstand
und Aufsichtsrat) bzw. auf die Greensill-Gruppe Hinweise bei der
Hinweisgeberstelle eingegangen (bitte eine ausführliche Chronologie zu den
jeweils eingegangenen Hinweisen angeben, die jeweils handelnden
Referate bzw. Einheiten bei der BaFin und den wesentlichen Inhalt der
jeweiligen Hinweise nennen)?
Bei der Hinweisgeberstelle der BaFin sind Hinweise zur GB AG eingegangen,
die zur Weiterverfolgung an den Bereich Bankaufsicht abgegeben wurden. Aus
Gründen des Hinweisgeberschutzes können die Eingangsdaten nur
quartalsweise angegeben und kann der Inhalt der Hinweise lediglich in stark aggregierter
Form dargestellt werden.
Im Jahr 2020 erhielt die BaFin im zweiten und dritten Quartal jeweils einen
Hinweis zur GB AG. Diese Hinweise enthielten verschiedene Betrugsvorwürfe.
Weitere drei Hinweise gingen im ersten Quartal 2021 bei der BaFin ein. Darin
wurden die Besorgnis über die finanzielle Lage der Greensill-Gruppe sowie
verschiedene Betrugsvorwürfe geäußert.
21. Wer war nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren
jeweils der Abschlussprüfer bei der Bremer Greensill Bank AG?
Seit der Übernahme durch die Greensill Gruppe wurde die GB AG stets von
der Ebner Stolz GmbH & Co. KG geprüft. Diese hatte die Prüfung im Jahr
2013 von der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übernommen.
22. Wie lauteten nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die in den
Jahresabschlussprüfungsberichten niedergelegten Feststellungen, die für die
BaFin und/oder die Deutsche Bundesbank von Relevanz waren bzw. sind
bzw. ggf. von Relevanz hätten sein können (bitte eine ausführliche
Darstellung zu den jeweiligen Feststellungen in den jeweiligen
Prüfungsberichten der Abschlussprüfer angeben)?
Der offenen Beantwortung der Frage 22 stehen nach Abwägung mit dem
Informationsinteresse der Fragesteller die in der Vorbemerkung der Bundesregierung
genannten Interessen, insbesondere die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen. Die Informationen
werden daher mit dem Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
23. Wie lauteten nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren
jeweils die Bestätigungsvermerke der Abschlussprüfer zu den
Geschäftsberichten bei der Bremer Greensill Bank AG?
Die Jahresabschlussprüfungen haben in den letzten Jahren jeweils einen
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk durch den Wirtschaftsprüfer Ebner Stolz
ergeben.
24. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die
Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) oder die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) im
Hinblick auf die Vorkommnisse bei der Bremer Greensill Bank AG
Ermittlungen, Untersuchungen etc. aufgenommen hat?
Wenn ja, wie lautet hierzu jeweils der konkrete Sachstand?
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (APAS) hat den gesetzlichen Auftrag, die Einhaltung
berufsrechtlicher Pflichten von Abschlussprüfern im Zusammenhang mit der
Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse zu prüfen, hierzu gehört auch die GB AG. So werden beispielsweise
Vorermittlungen und auch anlassabhängige Verdachtsermittlungen durchgeführt.
Anlass für die Einleitung von Ermittlungen können beispielsweise
Presseberichterstattung oder auch Mitteilungen anderer Stellen, wie z. B. der Deutschen
Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) oder der BaFin sein. Die APAS hat
erstmals durch die Berichterstattung der Financial Times vom 3. März 2021 von
den Vorkommnissen bei der Bremer GB AG erfahren.
Inhalte und Ergebnisse von berufsaufsichtlichen Verfahren der APAS
unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 66b WPO.
Ermittlungen bzw. Untersuchungen zu möglichen Verfehlungen von
Berufsangehörigen, die nicht die Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffen, fallen in den
Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsprüferkammer (WPK). Die WPK unterliegt gemäß
§ 64 WPO ebenfalls einer strafbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/28637
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/28637
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/28637
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]