[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Anja Hajduk,
Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/27720 –
Gleichberechtigte Teilhabe und Barrierefreiheit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Behinderte Menschen stoßen im Alltag schnell an die Grenzen der
gleichberechtigten Teilhabe. Der Restaurantbesuch, der Ausflug ins Kino, zu einem
Konzert oder der Arztbesuch können für Menschen mit Beeinträchtigungen
schwierig und im schlimmsten Fall unmöglich werden, wenn Gebäude oder
Verkehrsmittel nicht barrierefrei sind. Dabei haben Menschen mit
Behinderungen das gleiche Recht auf den vollen und gleichberechtigten Genuss aller
Menschenrechte und Grundfreiheiten. So steht es in Artikel 1 der UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die bereits 2009 in Deutschland in Kraft
getreten ist.
Barrieren ergeben sich aber nicht nur durch Stufen, Treppen oder andere
Hindernisse, die die Fortbewegung einschränken. Sie entstehen auch, wenn
Webseiten für blinde oder sehbehinderte Menschen nicht lesbar sind,
Veranstaltungen nicht in Gebärdensprache übersetzt werden oder Informationen nicht in
Leichter Sprache zur Verfügung stehen. Auch wenn es darum geht, eine
passende Wohnung zu finden, wird es für behinderte Menschen besonders
schwierig. Schon jetzt ist der Bedarf an barrierefreiem Wohnraum enorm
(siehe Zweiter Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von
Menschen mit Beeinträchtigungen, 2016). Für eine gleichberechtigte Teilhabe
ist Mobilität enorm wichtig. Doch auch hier gibt es noch viel
Nachbesserungsbedarf (siehe Deutsches Institut für Menschenrechte, 2019 – Wer Inklusion
will, sucht Wege: Zehn Jahre UN-Behindertenrechtskonvention in
Deutschland).
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) macht zwar Vorgaben zu den
Anforderungen an Barrierefreiheit, allerdings nur für den öffentlich-
rechtlichen Bereich im direkten Einflussbereich des Bundes (§ 1 BGG). Es wurde
2002 unter der damaligen rotgrünen Bundesregierung eingeführt. 2016 wurde
das BGG mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des
Behindertengleichstellungsrechts (Bundestagsdrucksache 18/7824) novelliert. Zu den positiven
Änderungen gehörten die Einrichtung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit,
die Aufnahme der Förderung der Partizipation ins Gesetz sowie die
Einrichtung der Schlichtungsstelle BGG. Allerdings wurde keine Verpflichtung zur
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28569
19. Wahlperiode 15.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 14. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Herstellung von Barrierefreiheit für private Anbieter von Dienstleistungen
oder Produkten eingeführt.
Ein nach Ansicht der Fragesteller wichtiger Schritt zur zukünftigen
Umsetzung von Barrierefreiheitsanforderungen stellt die „Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen
für Produkte und Dienstleistungen“ (Barrierefreiheits-RL/European
Accessibility Act – EAA) dar. Der EAA macht Vorgaben für konkrete Produkte,
Dienstleistungen oder Branchen. Ein umfassender Ansatz fehlt jedoch.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den aktuellen
Bedarfen an barrierefreiem Wohnraum vor?
Eine amtliche Statistik zu der Anzahl barrierefreier oder barrierearmer
Wohnungen in Deutschland liegt nicht vor. Im Rahmen der Erhebung zum
Mikrozensus wurden 2018 erstmals Daten dazu erfasst. Nach Hochrechnungen sind
rund 1,5 Prozent der Wohnungen in Deutschland barrierefrei oder barrierearm.
Auf dieser Basis wurden Bedarfe an barrierearmen Wohnungen im Rahmen des
Forschungsprojekts zur Evaluierung des KfW-Programms „Altersgerecht
Umbauen“ ermittelt.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Prognose aus der Evaluation des
KfW-Programms „Altersgerecht Umbauen und Einbruchschutz“, dass bis
zum Jahr 2035 eine Versorgungslücke von über 2 Millionen
barrierearmen Wohnungen bestehen wird (
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/New
sroom/Aktuelles/News-Details_582720.html)?
a) Welche weiteren ggf. aktuelleren Forschungsergebnisse und
Abschätzungen zum Bedarf an barrierefreien Wohnungen sind der
Bundesregierung bekannt?
b) Welche Anpassungen ihrer Wohnungspolitik ergeben sich aus Sicht
der Bundesregierung daraus?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung sieht den Bedarf für mehr barrierearme Wohnungen, die
auch durch die Ergebnisse der Evaluierung bestätigt werden. Ziel
wohnungspolitischer Maßnahmen ist daher eine weitere Unterstützung zur Ausweitung des
barrierearmen bzw. barrierefreien Wohnraums z. B. im Rahmen der Sozialen
Wohnraumförderung oder im Rahmen des KfW-Programms „Altersgerecht
Umbauen“. Im Wohnungsneubau gelten für die Anforderungen an die
Barrierefreiheit die jeweiligen Landesbauordnungen.
3. Hält die Bundesregierung die für das Förderprogramm „Altersgerecht
Umbauen“ aufgestockten Mittel für das Jahr 2021 angesichts des immer
noch steil ansteigenden Bedarfs an barrierefreien Wohnungen für
ausreichend?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht, und welche Aufstockungen plant sie?
Die Bundesregierung hält eine Unterstützung für die Reduzierung von
Barrieren im Wohnungsbestand weiterhin für wichtig. Für das Programm
„Altersgerecht Umbauen“ ist aktuell keine Mittelaufstockung vorgesehen.
4. Wie steht die Bundesregierung zu Ambient-Assisted-Living-Systemen
(sogenannte AAL-Systeme) hinsichtlich von mehr Selbstbestimmung
und Barrierefreiheit beim Wohnen?
AAL-Systeme können dazu beitragen, das eigenständige Wohnen bei
Einschränkungen zu unterstützen. Dabei sollten sie als Ergänzung von sozialen
Hilfstrukturen betrachtet und eingesetzt werden.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verbreitung dieser
Systeme auf dem deutschen Wohnungsmarkt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor.
6. Wie unterstützt die Bundesregierung das Etablieren von Ambient-
Assisted-Living-Systemen für mehr Selbstbestimmung und
Barrierefreiheit beim Wohnen (neben der Möglichkeit einer Förderung durch die
KfW)?
Zu zeigen, wie ein selbstständiges und selbstbestimmtes Wohnen im Alter so
lange wie möglich gelingen kann, ist das Ziel von verschiedenen Programmen
und Projektförderungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMFSFJ). Dabei wird auch die Gestaltung des Wohnraums in den
Blick genommen. So werden beispielsweise im Rahmen des Modellprogramms
„Leben wie gewohnt“ einzelne Modellprojekte unterstützt, die u. a. aufzeigen
sollen, wie und mit welchen digitalen sowie technischen Möglichkeiten das
selbstständige Wohnen in den eigenen vier Wänden gelingen kann.
7. Wie sichert die Bundesregierung die Finanzierung der
Mehrgenerationenhäuser vor dem Hintergrund einer Mittelkürzung im Etat des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) über
das Jahr 2021 hinaus ab?
Im „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus (2017 bis 2020)“ wurden die
Mehrgenerationenhäuser auf der Grundlage eines Haushaltsansatzes in Höhe
von 17,5 Mio. Euro p. a. bis einschließlich 2019 mit jeweils bis zu 30 000 Euro
pro Haus und Jahr gefördert. Diese Planung ist Bestandteil der mittelfristigen
Finanzplanung bis zum Haushaltsjahr 2025, so dass die Förderung der
Mehrgenerationenhäuser grundsätzlich gesichert ist.
Nachdem der Deutsche Bundestag für 2020 eine Erhöhung der Programmmittel
um 5,45 Mio. Euro auf 22,95 Mio. Euro beschlossen hatte, konnte der
Bundeszuschuss für die Mehrgenerationenhäuser 2020 um 10 000 Euro auf bis zu
40 000 Euro pro Haus und Jahr angehoben werden.
Diese zusätzlichen Mittel hat der Deutsche Bundestag erneut für das
Haushaltsjahr 2021 bereitgestellt, sodass alle rund 530 Mehrgenerationenhäuser in dem
am 1. Januar 2021 gestarteten „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus.
Miteinander – Füreinander“ auch in diesem Jahr jeweils in Höhe von bis zu
40 000 Euro gefördert werden.
Das BMFSFJ setzt sich weiterhin dafür ein, dass die Mehrgenerationenhäuser
auch 2022 in der gleichen Höhe wie 2020 und 2021 gefördert werden.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Umsetzung des im
Personenbeförderungsgesetz verankerten Ziels, den ÖPNV bis zum 1.
Januar 2022 vollständig barrierefrei zu gestalten, vor?
Der Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) obliegt nach der
Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes den Ländern. Dazu gehört auch die
Umsetzung des Ziels, vollständige Barrierefreiheit im Öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) gemäß § 8 Absatz 3 Satz 3 PBefG zu erreichen. Es wird
auf den Bericht an den Deutschen Bundestag gemäß § 66 PBefG
(Bundestagsdrucksache 18/11160 S. 5, 6 und 28 bis 30) verwiesen.
9. Sieht die Bundesregierung Sanktionsmöglichkeiten vor, wenn ÖPNV-
Unternehmen das Ziel der vollständigen Barrierefreiheit nicht bis zum
1. Januar 2020 erreichen, und wenn ja, welche?
Das PBefG sieht eine Sanktionsmöglichkeit nicht vor.
10. Welche Maßnahmen, die der Herstellung von Barrierefreiheit dienen,
wurden seit 2013 nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
(GVFG) bezuschusst?
Wie hoch waren die entsprechenden Investitionen und die dafür
bewilligten Bundesmittel (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
Alle Vorhaben, die anteilig mit Bundesfinanzhilfen aus dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) gefördert werden, müssen gemäß § 3
Nummer 1 Buchstabe d GVFG die Belange behinderter und anderer Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigen und den Anforderungen der
Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprechen. Die Erfüllung sämtlicher
Fördervoraussetzungen muss von den Vorhabenträgern bestätigt werden.
Eine vorhabenspezifische Aufschlüsselung der Investitionsanteile und
Bundesmittel, die der Herstellung der Barrierefreiheit dienen, ist bei
Infrastrukturmaßnahmen nicht möglich. Barrierefreiheit ist ein Ziel der Verkehrsvorhaben, das
nicht sinnvoll der Höhe nach von anderen Zielsetzungen wie der Schaffung von
Verkehrsanbindungen, Verkehrsverlagerung, neuen Mobilitätsangeboten usw.
abgegrenzt werden kann.
11. Welche Förderprogramme des Bundes bestehen oder bestanden, mit
denen Länder und Kommunen bei der Umsetzung vollständiger
Barrierefreiheit bis 2022 unterstützt werden bzw. wurden (bitte nach jährlichem
Gesamtvolumen beginnend mit dem Jahr 2013 und der Inanspruchnahme
durch die einzelnen Bundesländer aufschlüsseln)?
Eigens auf die Erreichung vollständiger Barrierefreiheit bis 2022 ausgerichtete
Förder-programme bestehen bzw. bestanden nicht.
Die Länder können jedoch die ihnen vom Bund für den ÖPNV zur Verfügung
gestellten Regionalisierungsmittel für Maßnahmen zur Herstellung der
Barrierefreiheit im ÖPNV einsetzen. Über den konkreten Mitteleinsatz entscheiden
die Länder in eigener Zuständigkeit. Die Nachweise der Länder geben
Auskunft über die Art der Verwendung der Mittel, lassen jedoch keine Aussagen
zum Mitteleinsatz gemessen an einzelnen qualitativen Aspekten wie der
Herstellung der Barrierefreiheit zu.
12. Wie viele Taxi- und Mietwagenbetreiber verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung über 20 oder mehr Fahrzeuge, über wie viele Fahrzeuge
verfügen diese allgemein, und wie groß ist deren Anteil am gesamten
Taxi- und Mietwagenbestand?
13. Wie viele barrierefreie Taxen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
aktuell in Deutschland?
15. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mehrkosten eines
barrierefreien Taxis in Deutschland, und wie hoch sind sie in London, wo
eine umfassende Barrierefreiheits-Verpflichtung besteht?
Die Fragen 12, 13 und 15 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierüber keine eigenen Informationen vor.
14. Welche Erwägungen veranlassten die Bundesregierung dazu, in ihrem
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des
Personenbeförderungsrechts die Verpflichtung zum Einsatz barrierefreier Fahrzeuge auf Taxi-
und Mietwagenbetriebe mit mindestens 20 Fahrzeugen zu beschränken?
Welche Erkenntnisse liegen ihr zu der Frage vor, ob es mit dieser
Beschränkung flächendeckend, vor allem im ländlichen Raum, möglich
wird, barrierefreie Taxen und Mietwagen zu nutzen?
Grundlage für den Gesetzesentwurf ist das Eckpunktepapier, das die vom
Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer eingesetzte Findungskommission mit
breiter politischer Mehrheit angenommen hatte.
Punkt 9 dieses Eckpunktepapiers sieht erstmals überhaupt Vorgaben zur
Schaffung von Barrierefreiheit außerhalb des ÖPNV, nämlich im Taxen- und im
gebündelten Bedarfsverkehr, vor. Danach sollen – unter Beachtung eines
bundeseinheitlichen Richtwertes – die zuständigen Behörden vor Ort Vorgaben zur
Verfügbarkeit von Inklusionstaxen und barrierefreien Fahrzeugen ab einer
Mindestanzahl von 20 Fahrzeugen einführen können. Ein solcher Wert erscheint
vor dem Hintergrund, sowohl mobilitätseingeschränkten Menschen als auch
Menschen mit Behinderungen gleichberechtigte Teilhabe am Markt für
Personenbeförderungsdienstleistungen zukommen zu lassen, angemessen. Darüber
hinaus wird eine Überforderung kleinerer und mittlerer Unternehmen durch die
Festsetzung dieses Schwellenwerts vermieden. Fünf Jahre nach Inkrafttreten
des Gesetzes soll die Wirksamkeit dieser Vorgaben, unter Zugrundelegung der
damit gemachten Erfahrungen, evaluiert und bei Bedarf durch verbindlichere
Regelungen ersetzt werden.
16. Inwieweit hat die Bundesregierung bisher Barrierefreiheit in ihrer
Förderung von Ridesharing- und Ridepooling-Diensten gefordert und
gefördert?
Eine systematische Förderung im Sinne der Fragestellung ist bisher nicht
erfolgt.
17. Welche Vorschriften, Normen, Empfehlungen usw. sind der
Bundesregierung zur Barrierefreiheit von konventionellen Zapfsäulen an Tankstellen
sowie für Ladesäulen für Elektrofahrzeuge bekannt?
Hält die Bundesregierung die existierenden Vorgaben für ausreichend,
oder welchen Handlungsbedarf sieht sie, um behinderten Kfz-
Nutzerinnen und Kfz-Nutzern die barrierefreie Nutzung von Zapf- und
Ladesäulen zu ermöglichen?
Vorgaben zum barrierefreien Bauen sind Gegenstand der Landesbauordnungen.
Sofern sich die Regelungen auf öffentlich zugängliche bauliche Anlagen
beziehen, betrifft dies sowohl Zapfsäulen an Tankstellen als auch Ladesäulen für
Elektrofahrzeuge.
Daneben werden in der Norm DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen –
Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ Voraussetzungen,
z. B. für die Beschaffenheit von Oberflächen, für die Abmaße von
Rangierbereichen und Wegen, die Erreichbarkeit von Bedienelementen sowie allgemeine
Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung festgelegt.
Für den Bereich der Bundesfernstraßen haben gemäß § 3 des
Bundesfernstraßengesetzes die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die
Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden
Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei
sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes
sowie behinderter Menschen und anderer Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung zu berücksichtigen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit
zu erreichen. Dies schließt die Nebenbetriebe der Bundesautobahnen, die in der
Regel durch private Konzessionäre errichtet und betrieben werden, mit ein.
In den standortspezifischen Konzessionsverträgen wird bestimmt, dass der
Konzessionsnehmer den Nebenbetrieb insbesondere familien-, behinderten-
und umweltgerecht bauen und betreiben wird. Konkrete die oben genannte
DIN-Norm ergänzende Anforderungen werden in den genannten Regelungen
nicht getroffen.
Aspekte, die einen weiteren Handlungsbedarf erfordern, sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
18. An wie vielen Bahnhöfen stellt die DB Station&Service aktuell den
Mobilitätsservice durch eigenes Personal vor Ort sicher, an wie vielen
kommen mobile Service-Teams zum Einsatz, und an wie vielen Bahnhöfen
sind Dritte damit beauftragt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
Welche Veränderungen gab es seit der Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 19/18841?
19. Wie viele Aufzüge an Bahnhöfen waren im Jahr 2020 außer Betrieb, und
wie lange (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
20. Plant die Bundesregierung eine Verpflichtung bei der Entwicklung von
Mobilitäts-Apps, die Auskunft und den Erwerb von E-Tickets
barrierefrei zu gestalten, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Auskunft der Deutschen Bahn AG (DB AG) stellt sie an rund 170
Bahnhöfen mit stationärem Servicepersonal und an rund 110 Bahnhöfen mit mobilen
Einsatzteams den Mobilitätsservice sicher, bei dem es auch zum Einsatz von
Dienstleistern kommen kann. Dazu führt die DB AG keine Statistik.
Coronabedingt sind aktuell Mobilitätshilfen nur nach Anmeldung möglich. Im Übrigen
wird auf Anlage 1 verwiesen.
Die DB Station&Service AG betreibt rund 2 450 Aufzüge. Im Jahr 2020 liefen
die Aufzüge und Fahrtreppen rund 98 Prozent der Zeit störungsfrei. Zu den
häufigsten Ausfallursachen zählen technische Störungen und Vandalismus.
Weitere Gründe sind Streugut, unsachgemäße Behandlung oder Stromausfall.
Monat VerfügbarkeitAufzüge
Jan 20 97,8 Prozent
Feb 20 97,9 Prozent
Mrz 20 98,5 Prozent
Apr 20 98,6 Prozent
Mai 20 98,4 Prozent
Jun 20 98,1 Prozent
Jul 20 98,0 Prozent
Aug 20 97,3 Prozent
Sep 20 97,9 Prozent
Okt 20 98,0 Prozent
Nov 20 97,7 Prozent
Dez 20 98,2 Prozent
Die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und
Dienstleistungen, der sogenannte European Accessibility Act legt die
technischen Anforderungen für die Barrierefreiheit sowie die barrierefreien
Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen einheitlich fest.
Hierunter fallen auch bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten wie
auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler
Anwendungen sowie elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste. Das
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und
Dienstleistungen Barrierefreiheitsstärkungs-gesetz wurde am 24. März 2021 im
Bundeskabinett beschlossen.
21. In wie vielen Fällen konnte eine Unterstützung durch den
Mobilitätsservice in den vergangenen vier Jahren nicht gewährleistet werden, und
warum nicht (bitte nach Fernverkehrs- und Nahverkehrszügen
aufschlüsseln)?
Nach Auskunft der DB AG ist eine spezifische Aufschlüsselung der nicht
gewährleisteten Mobilitätshilfen nach Gründen oder nach Fernverkehrs- oder
Nahverkehrsleistungen nicht möglich. Es wird auf Anlage 2 verwiesen.
Die Zahl der Hilfeleistungen hat sich seit 2009 verdoppelt, die
Ablehnungsquote hat sich im gleichen Zeitraum halbiert.
Im Jahr 2020 sind aufgrund der Corona-Pandemie und den damit
einhergehenden Einschränkungen weniger Hilfeleistungen als in 2019 erbracht worden. Die
Anzahl der Zusagen für Hilfeleistungen ist leicht gesunken, da nach Auskunft
der DB AG der Aufwand für die Einhaltung der Hygieneregeln gestiegen ist
und hierdurch bedingt nur feste Teams eingesetzt werden können.
22. An welchen Fernverkehrshalten im Schienenverkehr gibt es keine oder
keine aktuelle auditive Fahrplanbeschreibung für sehbehinderte
Menschen?
Nach Auskunft der DB AG sind aktuell alle Bahnsteige der DB Station&
Service AG mit akustischer Reisendeninformation (Lautsprecher oder
dynamischer Schriftanzeiger mit Akustikmodul) ausgestattet.
23. An welchen Fernverkehrshalten im Schienenverkehr gibt es keine oder
keine aktuelle Visualisierung für hörbehinderte Menschen?
Nach Auskunft der DB AG sind aktuell 98 Prozent der Bahnsteige der DB
Station&Service AG mit visuellen Anzeigen ausgestattet. Dies umfasst eine
Ausstattung mit Zugzielanzeigern für die größeren Stationen und dynamische
Schriftanzeiger für kleinere Stationen.
24. Wie viele und welche von der Bundesregierung geförderten
Einrichtungen, Programme und Veranstaltungen (wie zum Beispiel Deutscher
Computerspielepreis, Deutscher Filmpreis etc.) im Bereich Kultur und
Medien haben bisher welche Konzepte zur inklusiven Gestaltung ihrer
Angebote erarbeitet (bitte nach Art der Barrierefreiheit, zum Beispiel
barrierefreie Zugänge, leichte Sprache, Über- bzw. Untertitelung,
Audiodeskriptionen, barrierefreie Webseiten etc. auflisten)?
26. Wie viele und welche der von der Bundesregierung geförderten
Einrichtungen, Programme und Veranstaltungen im Bereich Kultur und Medien
sind umfassend barrierefrei, wie viele und welche sind nur für Menschen
mit bestimmten Beeinträchtigungen nutzbar?
27. Wie hoch ist jeweils die Fördersumme der seit 2009 von der
Bundesregierung geförderten Einrichtungen, Programme und Veranstaltungen
im Bereich Kultur und Medien (bitte unter Nennung des Namens und der
Fördersumme differenziert für die Bereiche aufführen),
a) die umfassend barrierefreie Angebote gestaltet haben,
b) die teilweise barrierefreie Angebote gestaltet haben,
c) an denen Menschen mit Beeinträchtigungen aktiv beteiligt waren?
Die Fragen 24, 26 und 27 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der Frage 3 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
18/13479 verwiesen. Dieser Stand wurde seitdem stetig ausgebaut. Die
erfragten Daten werden jedoch nicht über alle Einrichtungen hinweg erhoben. Es gibt
keine einheitliche Erfassungssystematik, die eine vollständige Beantwortung
dieser Fragen zulässt. Insofern werden hier exemplarisch Angaben ergänzt bzw.
aktualisiert:
Geförderte Einrichtungen:
• Stiftung Kleist-Museum: barrierefreie Zugänge, Angebot barrierefreier
Führungen;
• Stiftung Humboldt Forum im Berliner Schloss: barrierefreie bzw.
barrierearme Zugänge, inklusive Angebote, leichte Sprache, Über/Untertitelung,
Gebärdensprache, Audiodeskription, Audioguides, Audioführungen,
Hörbücher, Video- und Hörvorführungen, barrierefreie bzw. barrierearme
Webseite;
• Stiftung Preußischer Kulturbesitz: barrierefreie bzw. barrierearme Zugänge,
inklusive Angebote, leichte Sprache, Über/Untertitelung, Gebärdensprache,
Audiodeskription, Audioguides, Audioführungen, Hörbücher, Video- und
Hörvorführungen, barrierefreie bzw. barrierearme Webseiten; Förderung in
2020: 260 263 000 Euro (Förderung Betriebshaushalt und Bauhaushalt);
• Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten: barrierearme Rundgänge,
Rundgänge und Führungen in „leichter bzw. einfacher Sprache“, Führungen für
sehbehinderte und blinde Besucherinnen und Besucher, barrierearme
Zugänge, Über-/Untertitelung, Audioguides, barrierefreie bzw. barrierearme
Webseiten; Förderung in 2020: 21 236 000 Euro (Bundesmittel inklusive
Mittel zur Beseitigung der pandemiebedingten Mehrbedarfe);
• Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste (DZK): barrierefreie bzw.
barrierearme Webseiten (
www.kulturgutverluste.de und
www.beratende-ko
mmission.de) – geplanter Relaunch mit Umsetzung der Verordnung zur
Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0) soll bis 2022 abgeschlossen sein. Für die
Webseite
www.proveana.de und den Relaunch der Webseite der Lost Art–
Datenbank ist die Umsetzung der BITV 2.0 bis zum dritten Quartal 2021
vertraglich vereinbart; Fördersumme von 2015 bis 2021: 50 536 000 Euro für
barrierefreie Angebote;
• Stiftung Deutsches Meeresmuseum: barrierefreier Zugang; teilweise
barrierefreie Angebote; seit 2009 bis 2020 Fördersumme (nur Bundesanteil):
13 288 000 Euro;
• Stiftung Luthergedenkstätten: barrierefreier Zugang; teilweise barrierefreie
Angebote; seit 2009 bis 2020 Fördersumme (nur Bundesanteil):
12 634 576 Euro;
• Stiftung Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen: teilweise barrierefreie
Angebote, Webseite in leichter Sprache, Dauerausstellung ist barrierefrei
zugänglich; seit 2009 bis 2020 Fördersumme (nur Bundesanteil)
13 644 000 Euro;
• Stiftung Berliner Mauer: teilweise barrierefreie Angebote, Webseite in
leichter Sprache, diverse Führungen in inklusiver Form; seit 2009 bis 2020
Fördersumme (nur Bundesanteil): 15 383 000 Euro;
• Robert-Havemann-Gesellschaft e.V.: teilweise barrierefreie Angebote,
Webseite in leichter Sprache und Gebärdensprache, barrierefrei gestaltete Open-
Air-Ausstellung; seit 2009 bis 2020 Fördersumme (nur Bundesanteil):
2 022 000 Euro;
• Beethovenhaus Bonn: teilweise barrierefreie Angebote (kostenfreie
Multimediaguides in leichter Sprache, für seheingeschränkte und blinde Besucher
sowie Angebote in deutscher Gebärdensprache; spezielles Führungsangebot
für Deutschlernende in leichter Sprache, für seheingeschränkte und blinde
Besucher/-innen mit haptischen Elementen, Tastmöglichkeiten und viel
Musik, für höreingeschränkte Besucher sowie verschiedene Angebote für
Besucher mit demenziellen Einschränkungen vor Ort oder in
Pflegeeinrichtungen). Die Zugänge des Museums (seit Ende 2019) und einige
Museumsräume sind barrierefrei;
• Stiftung Bach-Archiv Leipzig: barrierefreier Zugang zum Museum;
Inklusionspatenschaften, Audioführung für blinde und sehbehinderte Menschen,
leichte Sprache für geistig und lernbehinderte Menschen, deutsche
Gebärdensprache für taube Menschen (auch als kostenlose „Apps“), gedruckter
Museums-Führer in leichter Sprache, taktiler Übersichtsplan des Museums,
Taststationen, Reliefbücher, Braillebeschriftung an Klang- und
Hörstationen, Sprachansagen in den Aufzügen (Deutsch, Englisch), taktiler
Bodenindikator zur Kennzeichnung des Eingangs in das Bach-Museum; für
Menschen aus dem Autismus-Spektrum Informationsmaterialien und Pläne zum
Herunterladen auf der Webseite; museumspädagogische Gruppenführungen
für Menschen mit Behinderungen;
• European Film Academy e.V.: barrierefreie Zugänge, Untertitelung; seit
2009 bis 2020 Fördersumme (nur Bundesanteil) 2 298 000 Euro;
• Filmtage Tübingen e.V.: Untertitelung; seit 2009 bis 2020 Fördersumme
(nur Bundesanteil) 364 000 Euro;
• Barenboim-Said Akademie (BSA): Gewährleistung des barrierefreien
Zugangs zu allen Teilen/Plätzen in Gebäude/Saal in Abstimmung mit dem
Inklusionsbeauftragten des Landes Berlin; ist erst im Jahr 2017 in die
institutionelle Förderung des Bundes übergegangen seit 2017 bis 2020
Fördersumme: 26 981 000 Euro;
• Akademie der Künste (AdK): bietet Barrierefreiheit für Menschen mit
körperlicher Behinderung an ihren Spielstätten an; seit 2009 bis 2020
Fördersumme: 231 690 000 Euro;
• Stiftung Deutsche Kinemathek: hält zwischenzeitlich Angebote in den
Bereichen „inklusive Angebote, leichte Sprache“, „Über/Untertitelung,
Gebärdensprache“, „Barrierefreie bzw. barrierearme Webseiten“ und „Spezielle
Führungen bzw. einen individuell abgestimmten Zugang für Menschen mit
Beeinträchtigung“ bereit.
Veranstaltungen:
• Sowohl beim Festakt des Deutschen Buchhandlungspreises als auch bei
dem des Deutschen Verlagspreises (finden jährlich statt) wird auf eine
barrierefreie Austragungsstätte geachtet;
• In der KBB, Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH, vereinen
sich Berliner Festspiele einschließlich Martin-Gropius-Bau, Haus der
Kulturen der Welt und Internationale Filmfestspiele; seit 2009 bis 2020
Fördersumme: 434 068 000 Euro;
• Berliner Festspiele (BFS): Website weitgehend barrierefrei; das
ausgerichtete Theatertreffen nutzt Audiodeskription sowie Über- und Untertitelungen
und bei Fernsehaufzeichnungen deutsche Untertitel für gehörlose
Menschen; Evaluierung durch das Netzwerk für Zugänglichkeit in Kunst und
Kultur – Berlinklusion ; Umsetzung erster Maßnahmen zur Barrierefreiheit
im Rahmen der Sanierung des Festspielhauses;
• Beschreibung des Hauses der Berliner Festspiele inklusive des Wegs von
der U-Bahn bis zum Haus durch den Blindenverband ist vorhanden;
• Martin-Gropius-Bau (MGB): reguläre Ausstellungsführungen in deutscher
Gebärdensprache; bei Ausstellung „Yayoi Kusama: Eine Retrospektive“
(Eröffnung im April 2021) werden Wandtexte in vereinfachter Sprache als
Audios verfügbar sein; barrierefreier Zugang für Menschen mit
eingeschränkter Mobilität sowie barrierefreie Zugänge zu allen drei
Ausstellungsetagen; Ausleihe von Rollstühle und mobile Hocker möglich;
Ausstattung mit barrierefreien Toiletten;
• Berlinale: bietet für eine begrenzte Anzahl von Filmen einen barrierefreien
Zutritt an (Untertitelung und Gebärdensprache für Gehörlose;
Audiodeskription für Blinde und Zugang für Rollstuhlfahrende zu den Kinosälen);
das Programm in den verschiedenen Kinos ist nahezu vollständig für
Rollstuhlfahrende zu erreichen (mit Ausnahme einiger Kiez-Kinos);
• Haus der Kulturen der Welt (HKW): inklusive Architektur- und
Ausstellungsführung; zwei Ausstellungen mit Vermittlungsbroschüren in
vereinfachter Sprache; Gebärdenübersetzung von Programmen sowie
Gebärdenführung.
Programme:
Das zentrale Projekt der von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur
und Medien (BKM) geförderten Initiative VISION KINO stellen die Schul
KinoWochen, das bundesweit größte kulturelle Bildungsprojekt, dar. VISION KI-
NO unterstützt den Aufbau eines inklusiven Bildungssystems durch
barrierefreie Filmveranstaltungen im Rahmen der SchulKinoWochen, Empfehlungen
von Filmen, die das Verständnis für Menschen mit Behinderungen fördern
sowie die Entwicklung von Filmbegleitmaterialien für heterogene Lerngruppen.
Die Webseiten
www.visionkino.de und wer-hat-urheberrecht.de sind so weit
wie möglich barrierearm. Die SchulKinoWochen haben einen sehr hohen
Anteil an Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf. Es handelt
sich um ein kulturelles Projekt, das vielen Schülerinnen und Schülern mit
Förderbedarf (teils auch mit Mehrfachbehinderungen) einen Kinobesuch
ermöglicht, wobei die Möglichkeiten auch abhängig von der baulichen Gestaltung der
Kinos sind. Zahlreiche Titel aus dem Programm sind per Audiodeskription und
Untertitel barrierearm verfügbar. Zudem stellt VISION KINO einen
Praxisleitfaden für inklusive Filmbildung zur Verfügung, in welchen Lehrenden
Methoden, Tipps und Informationen für eine inklusive Filmbildung an die Hand
gegeben werden, sowie auch weitere Unterrichtsmaterialien zu Kinder- und
Jugendfilmklassikern in einfacher Sprache.
25. Wie wird die Barrierefreiheit von Filmen bisher beim Deutschen
Filmpreis berücksichtigt?
Plant die Bundesregierung die Schaffung zusätzlicher Preiskategorien für
die beste Umsetzung der Barrierefreiheit von Filmen?
Die Preisträger des Deutschen Filmpreises werden von den knapp 2 000
Mitgliedern der Deutschen Filmakademie gewählt. Die Auswahl erfolgt nach rein
künstlerischen Gesichtspunkten; Vorgaben, inwieweit die Barrierefreiheit der
Filme zu berücksichtigen ist, gibt es daher nicht. Die Schaffung zusätzlicher
Preiskategorien für Barrierefreiheit ist nicht vorgesehen.
28. Inwiefern ist bei der Vergabe von Fördermitteln die Kooperation der zu
fördernden Einrichtung mit Institutionen und Projekten, die die
Zusammenarbeit von Menschen mit und ohne Beeinträchtigung fördern oder
zur kulturellen Auseinandersetzung mit der Lebenssituation behinderter
Menschen beitragen, ein relevantes Vergabekriterium?
Die BKM hat 2018 ihre Fördergrundsätze „Vermittlung und Integration“
novelliert. Inklusion ist fester Bestandteil. Zudem hat die BKM eine Auflage in die
Zuwendungsbescheide an dauerhaft von der BKM geförderte
Kultureinrichtungen aufgenommen, um die Teilhabe unterrepräsentierter Gruppen zu stärken, so
auch von Menschen mit Beeinträchtigungen. Auch die Auflage nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wird seit 2018 als Nebenbestimmung in
die Zuwendungsbescheide aufgenommen.
Bei der Förderung alternativer, auch digitaler Angebote im Rahmen des
Zukunfts- und Rettungsprogramms NEUSTART KULTUR soll bei den
geförderten digitalen Plattformen grundsätzlich auch der barrierefreie Zugang für
Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.
Gemäß Filmförderrichtlinie für die Kulturelle Filmförderung der BKM ist die
Herstellung mindestens einer Endfassung des geförderten Films für Menschen
mit Seh- oder Hörbehinderungen in marktgerechter und kinogeeigneter Qualität
verpflichtend. Die Kosten hierfür werden im Rahmen der Förderung anteilig
bezuschusst.
Die Verpflichtung zur Herstellung einer barrierefreien Fassung gilt
entsprechend für die Förderung im Rahmen der von BKM, den Ländern und der
Filmförderungsanstalt (FFA) gemeinsam finanzierten Digitalisierungsstrategie für
das Kinofilmerbe.
Mit der Förderung von VISION KINO werden die Bemühungen von VISION
KINO unterstützt, Inklusion zu befördern. Ein entsprechender Passus zur
kulturellen Vermittlung, der auch Menschen mit Beeinträchtigungen umfasst, ist
Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
29. Besitzt die Bundesregierung Erkenntnisse über die bisherige Arbeit der
neu eingerichteten Anlaufstelle für barrierefreie Angebote bei der ARD,
und wenn ja, welche?
Die Zentrale Anlaufstelle für barrierefreie Angebote (ZABA) ist die zentrale
Online-Anlaufstelle gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie über Audiovisuelle
Mediendienste, bei der Fragen und Beschwerden zur Barrierefreiheit in den
Medien und im Internet eingereicht werden können. Die Anlaufstelle ist seit
November 2020 unter der Adresse
www.barrierefreie-medien.info erreichbar.
Die Landesmedienanstalten haben die Anlaufstelle gemeinsam mit ARD, ZDF,
Deutschlandradio und der Deutschen Welle errichtet. Alle öffentlich-
rechtlichen und privaten Rundfunk- und audiovisuellen Medienanbieter sind in die
ZABA einbezogen. Nähere Erkenntnisse über die bisherige Arbeit der
Anlaufstelle hat die Bundesregierung nicht.
Im Übrigen wird auf folgende Quelle hingewiesen:
https://www.die-medienanstalten.de/themen/barrierefreiheit.
30. Wie viele ärztliche und psychotherapeutische Praxen, Apotheken sowie
Einrichtungen der Heil- und Hilfsmittelversorgung sind nach Kenntnis
der Bundesregierung aktuell barrierefrei, wie hoch ist deren Anteil an der
jeweiligen Gesamtzahl, und wie haben sich diese Anteile seit 2010
entwickelt (bitte nach Art der Einrichtung aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/21310 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/23214 verwiesen.
31. Welche Websites, Intranetsysteme und Anwendungen im
Geltungsbereich des BGG sind noch nicht barrierefrei?
Bis wann sollen diese barrierefrei sein?
32. Wie kontrolliert die Bundesregierung die Umsetzung der Richtlinie
EU-2016/2102, die zur Barrierefreiheit aller mobilen Angebote
öffentlicher Stellen verpflichtet?
Die Fragen 31 und 32 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für öffentliche Stellen des Bundes gilt nach § 12a BGG die gesetzliche
Verpflichtung, dass diese ihre Webseiten und mobilen Anwendungen,
einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei
gestalten müssen. Schrittweise aber spätestens bis zum 23. Juni 2021 müssen sie
ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer
Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung,
barrierefrei gestalten. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die
öffentlichen Stellen des Staates gesetzeskonform verhalten. Dennoch kann es
Gründe geben, die eine öffentliche Stelle bei der barrierefreien Gestaltung im
Einzelfall unverhältnismäßig belasten. In diesem Fall kann von einer
barrierefreien Gestaltung abgesehen werden (§ 12a Absatz 6 BGG). Die
Überwachungsstelle des Bundes nach § 13 Absatz 3 BGG hat die Aufgabe, periodisch
zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen
öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen.
Über die Prüfergebnisse des Bundes und die der Länder (wofür die Länder
eigene Überwachungsstellen eingerichtet haben) wird die Überwachungsstelle
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die
Europäische Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der EU-Richtlinie
2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen
Anwendungen öffentlicher Stellen bis zum 23. Dezember 2021 erstellen. Der
Bericht wird in einem barrierefreien Format veröffentlicht.
33. Wie ist das in diesem Zusammenhang geforderte „angemessene und
wirksame Durchsetzungsverfahren“ nach Artikel 9 Absatz 1 der
Richtlinie EU-2016/2102 organisiert?
Gemäß § 12b BGG veröffentlichen die öffentlichen Stellen des Bundes eine
Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Webseiten oder mobilen Anwendungen. Die
Erklärung zur Barrierefreiheit enthält für den Fall, dass ausnahmsweise keine
vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist, die Benennung der Teile des
Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind, die Gründe für die nicht
barrierefreie Gestaltung sowie gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei
gestaltete Alternativen. Außerdem enthält die Erklärung eine unmittelbar
zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt
aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur
Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen, sowie einen Hinweis auf das
Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG, der eine Verlinkung zur
Schlichtungsstelle nach § 16 Absatz 1 BGG enthält. Mit der Möglichkeit zur Schlichtung
besteht ein wirksames und richtlinienkonformes Angebot, Streitigkeiten
außergerichtlich beizulegen. Die Schlichtungsstelle ist der Kommission als
Durchsetzungsstelle nach Artikel 9 der Richtlinie 2016/2102 benannt.
34. Gibt es bereits Zwischenergebnisse der vorgesehenen Evaluierung zur
Wirkung des BGG (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7824, Artikel 6)?
Es liegen noch keine Zwischenergebnisse vor.
35. In wie vielen und welchen Bundesbehörden wurden bereits angemessene
Vorkehrungen (gemäß § 7 Absatz 2 BGG) getroffen, um eine
Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern?
Es gibt eine Vielzahl von angemessenen Vorkehrungen, die von
Bundesbehörden nach Prüfung im Einzelfall getroffen werden. Zahlen zur Nutzung dieses
Instrumentes werden nicht erhoben.
36. Welche positiven wirtschaftlichen Auswirkungen sind aus Sicht der
Bundesregierung durch einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für
Produkte und Dienstleistungen zu erwarten?
Einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
werden aus Sicht der Bundesregierung in mehrfacher Hinsicht positive
Auswirkungen haben.
Durch einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen werden die
Verbraucherinteressen von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen stärker
berücksichtigt. Dadurch werden sich die Wirtschaftsunternehmen einen größeren
Abnehmerkreis erschließen können. Zudem wird es den Wirtschaftsunternehmen
durch die Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen in der
Europäischen Union erleichtert, ihre Produkte oder Dienstleistungen auf dem
Unionsmarkt anzubieten oder zu erbringen. Damit eröffnet sich den
Wirtschaftsunternehmen ein größerer Absatzmarkt und die Möglichkeit zur Reduzierung von
Kosten, die momentan noch aufgrund der unionsweit unterschiedlichen
Rechtsvorschriften entstehen.
Durch die einheitlichen Barrierefreiheitsanforderungen dürfte sich aus Sicht der
Bundesregierung das Angebot und die Auswahl an barrierefreien Produkten
und Dienstleistungen vergrößern. Zudem ist damit zu rechnen, dass die
Vereinheitlichung der Anforderungen dazu führt, dass die Rechtfertigung für den
höheren Preis für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen, der derzeit noch
entrichtet werden muss, wegfällt. Dies wird sich voraussichtlich positiv auf das
Kaufverhalten auswirken.
37. Bei welchen Verbänden, Einrichtungen oder Unternehmen, an denen der
Bund unmittelbar, mittelbar, ganz oder überwiegend beteiligt ist, hat die
Bundesregierung bereits darauf hingewirkt, dass sie die Ziele des BGG
in angemessener Weise berücksichtigen, und welche Ergebnisse hatten
die Bemühungen bisher?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Verbände, Einrichtungen
oder Unternehmen, an denen der Bund unmittelbar, mittelbar ganz oder
überwiegend beteiligt ist, gesetzeskonform verhalten. Auch diesen Organisationen
steht das Beratungsangebot der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zur
Verfügung. Darüber hinaus halten die Webseiten der Bundesfachstelle (abrufbar
unter:
https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Home/home_nod
e.html) sowie der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von
Informationstechnik (abrufbar unter:
https://www.bfit-bund.de/DE/Home/home_
node.html) weitere Informationen bereit.
38. An wie vielen und welchen Verbänden, Einrichtungen und Unternehmen
ist der Bund ganz oder überwiegend beteiligt?
Der Bund ist nach dem aktuellen Beteiligungsbericht 2020 (Stichtag 31.
Dezember 2019), an 106 Unternehmen unmittelbar beteiligt. Davon hält der Bund
an 50 Unternehmen mehr als 50 Prozent der Anteile und bei 31 Unternehmen
ist der Bund alleiniger Anteilseigner. Einzelheiten können dem
Beteiligungsbericht 2020 auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (abrufbar
unter:
www.bundesfinanzministerium.de/beteiligungsbericht) entnommen
werden.
Es werden keine Daten vorgehalten zur Frage, an wie vielen und welchen
Verbänden und Einrichtungen der Bund ganz oder überwiegend beteiligt ist.
39. Welche Schwierigkeiten für die Durchsetzung der Rechte aus dem BGG
sieht die Bundesregierung insbesondere bei der gesetzlichen
Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen
Rentenversicherung, bei denen sowohl Träger existieren, die unter Aufsicht des
Bundes stehen, als auch Träger, die unter Aufsicht der Länder stehen,
und wie wird sie diese ggf. beheben?
Die Bundesregierung sieht bei der gesetzlichen Krankenversicherung, der
sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung keine
Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Rechte aus dem BGG, die auf
unterschiedliche Aufsichtszuständigkeiten (Bund/Länder) zurückzuführen sind.
40. Welche Bundesministerien, nachgeordneten Behörden und sonstigen
Stellen haben bereits ihre Pläne zum Abbau baulicher Barrieren
vorgelegt?
Wann ist die Vorlage des Gesamtplans geplant?
Die Erfüllung der Berichtspflicht nach § 8 Absatz 3 BGG muss bis zum 30.
Juni 2021 erfolgen. Zurzeit liegt noch kein Bericht vor.
41. Wurde die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die
19. Wahlperiode vereinbarte Prüfung der Frage, ob die Verpflichtung
privater Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, zum Beispiel
im Gesundheitswesen, angemessene Vorkehrungen im Sinne der UN-
BRK zu treffen, in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
aufzunehmen, inzwischen abgeschlossen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?
Die Prüfung der Frage, ob für bestimmte Branchen im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Vorschriften über die Bereitstellung angemessener
Vorkehrungen aufgenommen werden sollen, ist bislang nicht abgeschlossen.
Ungeachtet dieses Prüfauftrags ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Rahmen der
Auslegung des AGG können angemessene Vorkehrungen regelmäßig zum
Tragen kommen, auch wenn sie nicht ausdrücklich verankert sind. Denn die
Regelungen sind im Lichte von Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes sowie
der UN-Behindertenrechtskonvention auszulegen. Es ist in der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass das Unterlassen angemessener
Vorkehrungen eine unzulässige Benachteiligung darstellen kann. Von
Benachteiligungen Betroffene können je nach Fallgestaltung Maßnahmen zur Beseitigung
bzw. Unterbindung der Benachteiligung, das Unterlassen weiterer
Beeinträchtigungen und ggf. auch Schadensersatz verlangen.
Drucksache 19/28569 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/28569 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/28569 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]