[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae,
Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/27725 –
Weiteres Vorgehen und legislative Planungen der Bundesregierung in Sachen
Suizidhilfe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidhilfe (BVerfG, Urteil
vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 –, Randnummer 1–343) ist mehr als
ein Jahr vergangen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Gründen
verdeutlicht, dass der historische Gesetzgeber mit der Verabschiedung des für
nichtig erklärten § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) einen ordnungsgemäßen
Handlungsauftrag ausgestaltet hat (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2
BvR 2347/15 –, Randnummer 223 ff.). In seinem Urteil hat das
Bundesverfassungsgericht, für den Fall, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe erneut regeln
möchte, verschiedene Möglichkeiten und Handlungsleitlinien aufgezeigt (v. a.
BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 –, Randnummer
337 ff.).
Seitdem diskutieren einzelne Mitglieder des Deutschen Bundestages, wie eine
gesetzliche Neuregelung der Suizidhilfe aussehen könnte (siehe
interfraktioneller Gesetzentwurf der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Dr. Karl
Lauterbach, Dr. Petra Sitte, Swen Schulz und Otto Fricke [
https://helling-plah
r.de/files/dateien/210202%20Interfraktioneller%20Entwurf%20eines%20Gese
tzes%20zu%20Regelungen%20der%20Suizidhilfe_final.pdf] sowie
Gesetzentwurf der Abgeordneten Renate Künast und Katja Keul [
https://www.renat
e-kuenast.de/berlin-thema/entwurf-eines-gesetzes-zum-schutz-des-rechts-auf-s
elbstbestimmtes-sterben]). Ebenso haben sich einzelne Mitglieder der
Bundesregierung zu der Thematik geäußert (siehe beispielsweise
https://www.spiege
l.de/politik/deutschland/justizministerin-lambrecht-strebt-sterbehilfe-
regelungnoch-in-dieser-legislatur-an-a-26b2b13a-124d-4a81-aa28-323e1471516f). Das
Bundesministerium für Gesundheit hat Anfang des Jahres 2020 verschiedene
Vereine, Verbände, die Ärzteschaft, Betroffene etc. zur Abgabe von
Stellungnahmen zu einer möglichen Neuregelung des Sterbehilferechts aufgefordert
(siehe dazu die Kleine Anfrage der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache
19/21119). Das Bundesministerium für Gesundheit wollte die Stellungnahmen
jedoch nicht veröffentlichen und begründete dies mit Daten- und
Drittschutzaspekten (Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/21373,
S. 4). Nach Kenntnis der Fragesteller soll das Bundesministerium für
Gesundheit derzeit das Einverständnis der Verbände etc., die eine Stellungnahme ein-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28313
19. Wahlperiode 08.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 6. April 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gereicht haben, abfragen, um die Stellungnahmen nun doch zu
veröffentlichen.
Zuletzt wurde durch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/26666 bekannt, dass das
Bundesministerium für Gesundheit einen hausinternen Arbeitsentwurf zur
Neuregelung der Suizidhilfe erstellt habe.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Urteil vom 26. Februar
2020 (Az. 2 BvR 2347/15 u. a.) § 217 Strafgesetzbuch für mit dem
Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG
betont, dass ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben bestehe, das nicht auf
fremddefinierte Situationen, wie schwere und unheilbare Krankheitszustände
oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen, beschränkt sei. Der
Suizidwunsch sei vom Staat zu respektieren, die Straflosigkeit der Selbsttötung und
die Hilfe dazu stünden nicht zur freien Disposition des Gesetzgebers. Diesem
sei aber nicht versagt, die Suizidassistenz zu regulieren. Das BVerfG hat
insoweit dem Gesetzgeber einen Handlungsrahmen für eine Neuregelung der
Suizidassistenz aufgezeigt, dem Gesetzgeber jedoch keine Handlungsverpflichtung
auferlegt. Für eine Neuregelung der Suizidassistenz kämen danach
beispielsweise die Regelung von prozeduralen Sicherungsmechanismen, wie etwa
gesetzlich festgeschriebene Aufklärungs- und Wartepflichten,
Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidassistenz angeboten sichern, oder Verbote
besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidassistenz in Frage.
Mit Schreiben vom 15. April 2020 hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn
verschiedene führende Fachgesellschaften, Verbände, Kirchen und
Sachverständige aus den Bereichen Palliativmedizin, Ethik, Suizidprävention und
Rechtswissenschaften, die bereits im Austausch mit dem Bundesministerium
für Gesundheit (BMG) standen, angeschrieben, um deren praktische und
wissenschaftliche Expertise und Erfahrungen in den Diskussionsprozess um eine
eventuelle Neuregelung der Suizidassistenz miteinzubeziehen.
Unter Berücksichtigung der übersandten Stellungnahmen wurden erste
konkretere Überlegungen der Fachebene des BMG zu einer möglichen Neuregelung
der Suizidassistenz im Sommer 2020 aufgenommen. Der daraufhin erstellte
Arbeitsentwurf zielt grundsätzlich darauf ab, auf Grundlage der Vorgaben des
BVerfG die Sicherstellung der freiverantwortlichen Selbsttötungsentscheidung
sowie das Leben gleichermaßen zu schützen. Der Arbeitsentwurf stellt
ausdrücklich keinen Entwurf des BMG zur Neuregelung der Suizidassistenz dar.
Vielmehr bildet er einen Zwischenstand ab, der auf Fachebene auch nicht
abschließend abgestimmt worden ist. Auch eine Beteiligung anderer
Bundesministerien wurde bisher nicht eingeleitet.
Der interne Arbeitsentwurf der Fachebene des BMG wurde kürzlich, neben der
Übermittlung an das Mitglied des Deutschen Bundestages, Frau Helling-Plahr,
im Zuge des von ihr gestellten IFG-Antrages am 11. März 2021 an die
Vorsitzenden und gesundheitspolitischen Sprecherinnen und Sprecher der im
Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen sowie fraktionsübergreifend an
einzelne Mitglieder des Deutschen Bundestages versandt, die sich fachlich intensiv
mit dem Thema befasst haben.
Um zudem einer breiten Öffentlichkeit die praktische wie auch
wissenschaftliche Expertise einer möglichen Neuregulierung der Suizidassistenz zugänglich
zu machen, wurden zwecks Veröffentlichung aus datenschutzrechtlichen
Gründen und zur Wahrung von Drittschutzaspekten Einverständniserklärungen der
Verfasserinnen und Verfasser der auf das Schreiben des BMG vom 15. April
2020 eingegangenen Stellungnahmen eingeholt. Soweit dem BMG eine
Freigabe zur Veröffentlichung vorliegt, stehen die eingegangenen Stellungnahmen
seit dem 4. März 2021 im Internet unter
https://www.bundesgesundheitsministe
rium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/stellungnahmen-refe/neur
egelung-der-suizidassistenz.html zum Download zur Verfügung.
1. Sind die vorgenannten Ausführungen, dass das Bundesministerium für
Gesundheit die Verbände etc., die eine Stellungnahme eingereicht haben,
aufgefordert hat, mitzuteilen, ob diese mit einer Veröffentlichung der
Stellungnahme einverstanden sind, korrekt?
2. Wenn die Ausführungen zu Frage 1 korrekt sind, wann ist mit einer
Veröffentlichung der Stellungnahmen zu rechnen, und wie (über welches
Medium) sollen die Stellungnahmen veröffentlicht werden?
3. Wenn die Ausführungen zu Frage 1 korrekt sind, wieso sprechen nach
Ansicht der Bundesregierung nun keine Drittschutzaspekte mehr gegen
eine Veröffentlichung der Stellungnahmen, und welche Tatsachen haben
zur Beseitigung dieses Hindernisses geführt?
4. Wenn die Ausführungen zu Frage 1 korrekt sind, welche Tatsachen bzw.
Überlegungen haben die Bundesregierung dazu erwogen, die
Stellungnahmen – entgegen ihrer ersten Auffassung – doch zu veröffentlichen?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Wie viele Stellungnahmen zur Neuregelung der Suizidhilfe sind mit
Stand der Weiterleitung dieser Anfrage beim Bundesministerium für
Gesundheit eingegangen?
Wurden bereits alle Stellungnahmen ausgewertet?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Stellungnahmen?
Auf das Schreiben des Ministers vom 15. April 2020 sind 55 Rückmeldungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
6. Welche weiteren Bundesministerien (und welche Referate), diesen
untergeordnete Behörden, weitere amtliche oder nichtamtliche Stellen,
Mitglieder des Deutschen Bundestages, privaten Personen oder
Beratungsagenturen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Stellungnahmen
bisher zur Kenntnis erhalten, und zu welchem Zweck (bitte
aufschlüsseln)?
Neben der Veröffentlichung am 4. März 2021 auf der Internetseite des BMG
wurden die Stellungnahmen auf Nachfrage übermittelt.
7. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung richtig, dass das
Bundesministerium für Gesundheit die Stellungnahmen für die Erstellung des
hausinternen Arbeitsentwurfes eines Gesetzes zur Suizidhilfe exklusiv
verwerten wollte, bevor die Stellungnahmen den Parlamentarierinnen
und Parlamentariern zur Verfügung gestellt werden?
Wenn nein, wieso werden die Stellungnahmen erst jetzt veröffentlicht?
8. In welchem Zeitraum wurde der Arbeitsentwurf des Bundesministeriums
für Gesundheit zur Suizidhilfe erarbeitet?
9. Welche Referate innerhalb des Bundesministeriums für Gesundheit,
welche weiteren Bundesministerien (und welche Referate), welche diesen
Bundesministerien untergeordneten Behörden, amtlichen oder
nichtamtlichen Stellen, Mitglieder des Deutschen Bundestages, privaten Personen
oder Beratungsagenturen haben nach Kenntnis der Bundesregierung an
der Erarbeitung des vorgenannten Arbeitsentwurfes mitgewirkt (bitte
aufschlüsseln)?
10. Welche weiteren Bundesministerien (und welche Referate), diesen
untergeordnete Behörden, weitere amtlichen oder nichtamtlichen Stellen,
Mitglieder des Deutschen Bundestages, privaten Personen oder
Beratungsagenturen, die nicht an der Erstellung des Arbeitsentwurfes mitgewirkt
haben, haben nach Kenntnis der Bundesregierung den Arbeitsentwurf
bereits zur Kenntnisnahme erhalten (bitte aufschlüsseln und einzeln
begründen)?
Die Fragen 7 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Plant die Bundesregierung, den vorgenannten Arbeitsentwurf den
Parlamentarierinnen und Parlamentariern zur Verfügung zu stellen?
13. Wenn die Frage 11 mit Nein beantwortet wird, welche Gründe sprechen
nach Auffassung der Bundesregierung gegen eine Kenntnisnahme durch
die Parlamentarierinnen und Parlamentarier?
14. Wenn die Frage 11 mit Nein beantwortet wird, erhofft sich die
Bundesregierung durch die Zurückhaltung des Arbeitsentwurfes einen
entsprechenden Wissensvorsprung in einer möglichen Debatte zur
Neuregelung der Suizidhilfe?
19. Wie erklärt sich die Bundesregierung den Widerspruch, dass, wenn die
Frage 11 mit Nein beantwortet wurde, der Arbeitsentwurf hingegen nach
Auffassung der Bundesregierung zu einer „guten Lösung“ (siehe Frage
18) beitragen soll?
Die Fragen 11, 13, 14 und 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Plant die Bundesregierung, den vorgenannten Arbeitsentwurf der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen?
Eine Veröffentlichung ist nicht beabsichtigt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
15. Welche Inhalte enthält der Arbeitsentwurf zu
a) einer Pflichtberatung,
b) einer freiwilligen Beratung,
c) Zuständigkeitsregelungen einer möglichen Beratung, insbesondere
wer die Beratung (beispielsweise Ärzte, Beratungsstellen, Vereine
etc.) durchführen soll,
d) der Möglichkeit, ein Medikament zur Selbsttötung zu erlangen,
e) Wartezeiten vor der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von
Suizidhilfe,
f) Regelungen zum ärztlichen Berufsrecht,
g) Regelungen in anderen Rechtsgebieten (vor allem im
Betäubungsmittel-, Arzneimittel- und Apothekenrecht),
h) der Stellung, der Erlaubtheit und dem Verbotensein von
Sterbehilfevereinen,
i) der Rolle der Ärzteschaft im Rahmen eines assistierten Suizides,
j) Strafbarkeits- und Ordnungswidrigkeitenregelungen im Falle des
assistierten Suizides?
Innerhalb der Regelungskompetenzen des Bundes orientiert sich der
Arbeitsentwurf an den vom BVerfG aufgezeigten Kriterien und Mechanismen. Bei der
Erstellung des Arbeitsentwurfes sind die beim BMG eingegangenen
Stellungnahmen eingeflossen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
16. Plant die Bundesregierung, das Bundesministerium für Gesundheit oder
ein weiteres Bundesministerium sich besonders in eine parlamentarische
Debatte zur Neuregelung der Suizidhilfe einzubringen?
Wenn ja, wie?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Plant die Bundesregierung, dass die im Bundesministerium für
Gesundheit und in weiteren Bundesministerien zuständigen Referate zu einer
gegebenenfalls stattfindenden interfraktionellen Debatte im Deutschen
Bundestag entsprechende gesetzliche Formulierungshilfen bereitstellen,
wie es in vergleichbaren ethischen Debatten üblich war?
Dies ist derzeit nicht geplant.
18. Inwieweit trägt der vom Bundesministerium für Gesundheit
ausgearbeitete Arbeitsentwurf zur Suizidhilfe dazu bei, dass die Bundesregierung
oder das Bundesministerium für Gesundheit, im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten und Möglichkeiten, zu einer guten Lösung (Anmerkung der
Fragesteller: in Sachen Suizidhilfe) beitragen, die den Werten von Leben
und Selbstbestimmung gleichermaßen gerecht wird, wie es das Ziel war,
wie aus einem der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr aufgrund einer
Einsichtnahme im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes
vorliegenden und bekannten Vermerk des Referats 122 vom 21. Februar 2020
bekannt ist?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
20. Wie viele Anfragen wurden (zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser
Anfrage an die Bundesregierung) an das Bundesministerium für Gesundheit
gestellt, mit dem Begehren, den Arbeitsentwurf zur Kenntnis zu
erhalten?
Bis auf den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten IFG-Antrag
liegen dem BMG keine weiteren Anfragen vor.
21. Wie weit ist die erneute Prüfung des Nichtanwendungserlasses bzw. der
Bitte an das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte, Anträge
auf Erteilung einer betäubungsmittelrechtlichen Erwerbserlaubnis zur
Selbsttötung zu versagen, die ausweislich eines der Abgeordneten Katrin
Helling-Plahr aufgrund einer Einsichtnahme im Rahmen des
Informationsfreiheitsgesetzes vorliegenden und bekannten Kurzvermerkes des
Referats 122 des Bundesministeriums für Gesundheit vom 26. Februar 2020
vorgenommen werden sollte, vorangeschritten, oder wurde diese bereits
abgeschlossen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, wann ist mit dem Abschluss des Neubewertung zu rechnen?
22. Hat die angekündigte Abwägung hinsichtlich der Rückschlüsse aus dem
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 7 K 13803/17, 7 K 14642/17,
7 K 8560/18) seitens des Bundesministeriums für Gesundheit, welche
ausweislich eines der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr aufgrund einer
Einsichtnahme im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes
vorliegenden und bekannten Kurzvermerkes des Referats 122 des
Bundesministeriums für Gesundheit vom 26. Februar 2020, vorgenommen werden
sollte, bereits stattgefunden?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, wann ist mit dem Abschluss des Abwägungsprozesses zu
rechnen?
23. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 7 K 13803/17, 7 K 14642/17, 7 K 8560/18) in
den Verfahren, gerichtet auf die Erteilung einer
betäubungsmittelrechtlichen Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung?
Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte anhängigen Anträge auf
Erlaubniserteilung des Erwerbs eines tödlich wirkenden Medikaments zur
Selbsttötung?
24. In welchem Stadium befindet sich das Rechtsmittelverfahren der in den
Fragen 22 und 23 in Rede stehenden Verfahren auf das sich das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln bezieht?
Die Fragen 21 bis 24 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie die Bundesregierung in der Antwort zu den Fragen 1, 2 und 8 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/26666 ausgeführt
hat, unterliegt die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), verpflichtet
sein kann, eine Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines
Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen, der gerichtlichen Überprüfung.
Mit Urteilen vom 24. November 2020 hat das Verwaltungsgericht Köln fünf
dieser Klagen abgewiesen, unter anderem in den Verfahren mit den
Aktenzeichen 7 K 13803-17, 7 K 14642/17 und 7 K 8560/18. Gegen die Urteile des VG
Köln wurde jeweils die Berufung zugelassen. In den Verfahren mit den
Aktenzeichen 7 K 13803-17, 7 K 14642/17 und 7 K 8560/18 wurde Berufung
eingelegt. Diese Verfahren sind vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen anhängig. Der Abschluss dieser Rechtsmittelverfahren
bleibt weiterhin abzuwarten.
25. Wie viele Anträge auf Erlaubnis des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital
oder anderen Betäubungsmitteln zur Selbsttötung wurden seit Januar
2021 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gestellt,
und wie viele wurden bereits abgelehnt?
Seit dem 1. Januar 2021 wurden beim BfArM sieben Anträge auf Erteilung
einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zum Erwerb
eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung gestellt. Bis zum 25. März
2021 wurde einer dieser Anträge abgelehnt.
26. Wie viele Anträge auf Erlaubnis des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital
oder anderen Betäubungsmitteln zur Selbsttötung wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. März 2017 insgesamt gestellt, wie viele wurden davon bewilligt,
wie viele wurden davon abgelehnt (bitte jeweils nach Datum der
Antragstellung, Datum des Eingangs eines Widerspruches, Datum der
Entscheidung über den Widerspruch – und mit welchem Ergebnis –, Datum der
Zustellung der Klage, Verfahrensstand der Klageverfahren und ggf.
Datum der Beendigung des Klageverfahrens aufschlüsseln)?
Seit dem 2. März 2017 wurden beim BfArM insgesamt 214 Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum
Zweck der Selbsttötung gestellt. In keinem Fall wurde ein Antrag bewilligt,
138 Anträge wurden abgelehnt. 50 Widersprüche wurden durch
Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, zwei Widersprüche wurden zurückgenommen. Die
weiteren Daten ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle (Stand: 25. März
2021):
Antragsdatum
Datum Eingang
Widerspruch
Datum
Widerspruchsbescheid
Datum
Klageeingang
Verfahrensstand
Klage
Datum
Beendigung des
Klageverfahrens
05.03.2017
07.03.2017
07.03.2017
11.03.2017
12.03.2017 24.09.2018 14.12.2018 17.11.2017 Berufunganhängig
13.03.2017 06.11.2018 28.02.2019
15.03.2017
21.03.2017
21.03.2017
23.03.2017
24.03.2017
25.03.2017 18.07.2017 abgewiesen 15.02.2019
26.03.2017
29.03.2017
30.03.2017
04.04.2017
10.04.2017
Antragsdatum
Datum Eingang
Widerspruch
Datum
Widerspruchsbescheid
Datum
Klageeingang
Verfahrensstand
Klage
Datum
Beendigung des
Klageverfahrens
18.04.2017
19.04.2017
25.04.2017 15.08.2018 02.01.2019
29.04.2017 16.10.2018 22.01.2019 07.02.2019 abgewiesen 24.11.2020
30.04.2017
03.05.2017 26.10.2018 12.03.2019
07.05.2017
12.05.2017
18.05.2017
23.05.2017
24.05.2017
30.05.2017
30.05.2017 23.02.2018 Einstellung 23.06.2020
02.06.2017
06.06.2017
09.06.2017
09.06.2017
12.06.2017
19.06.2017 24.09.2018 07.11.2018 26.10.2017 Berufunganhängig
20.06.2017
22.06.2017
26.06.2017
07.07.2017
08.07.2017
11.07.2017
15.07.2017
26.07.2017
01.08.2017
02.08.2017 13.08.2018 Rücknahme
08.08.2017
08.08.2017
09.08.2017 04.09.2018 23.01.2019 26.02.2019 anhängig
10.08.2017
11.08.2017
11.08.2017
13.08.2017 05.09.2018 26.11.2018 03.01.2019 abgewiesen 24.11.2020
14.08.2017
14.08.2017
18.08.2017
19.08.2017
20.08.2017
22.08.2017
31.08.2017
07.09.2017
14.09.2017
08.10.2017
09.10.2017
09.10.2017
11.10.2017
12.10.2017
Antragsdatum
Datum Eingang
Widerspruch
Datum
Widerspruchsbescheid
Datum
Klageeingang
Verfahrensstand
Klage
Datum
Beendigung des
Klageverfahrens
17.10.2017
18.10.2017 17.09.2018 07.11.2018
19.10.2017
19.10.2017
23.10.2017 26.09.2018 15.11.2018
25.10.2017 22.04.2020 04.05.2020 11.05.2020 Rücknahme 07.07.2020
25.10.2017
01.11.2017 26.09.2018 26.11.2018 09.01.2019 Berufunganhängig
10.11.2017
15.11.2017
26.11.2017
06.12.2017
11.12.2017
18.01.2018 17.09.2018 15.11.2018
23.01.2018
29.01.2018
30.01.2018
11.02.2018
11.02.2018
20.02.2018
25.02.2018 26.09.2018 08.05.2019
27.02.2018
01.03.2018
05.03.2018
15.03.2018
16.03.2018
19.03.2018 18.09.2018 08.11.2018
20.03.2018
28.03.2018
09.04.2018
10.04.2018
13.04.2018
18.04.2018
23.04.2018
02.05.2018 15.09.2018 07.11.2018
03.05.2018
07.05.2018
20.06.2018
19.07.2018 10.01.2019 01.03.2019
14.08.2018
20.08.2018
24.08.2018
28.08.2018 29.01.2019 04.07.2019
30.08.2018
30.09.2018 12.02.2019 15.08.2019 02.10.2019 anhängig
12.09.2018
15.09.2018
02.10.2018
15.10.2018
28.10.2018
Antragsdatum
Datum Eingang
Widerspruch
Datum
Widerspruchsbescheid
Datum
Klageeingang
Verfahrensstand
Klage
Datum
Beendigung des
Klageverfahrens
15.11.2018
16.11.2018
03.12.2018
03.12.2018 29.05.2019 01.08.2019
30.01.2019 09.07.2019 16.09.2019
06.02.2019
11.02.2019
15.03.2019
10.04.2019
15.04.2019
31.07.2019
16.08.2019
24.08.2019
27.09.2019
30.12.2019
30.12.2019
03.02.2020
03.02.2020
09.02.2020
14.02.2020 02.07.2020 05.10.2020 23.11.2020 anhängig
28.02.2020
28.02.2020
29.02.2020 17.04.2020 04.05.2020 11.05.2020 Rücknahme 07.07.2020
01.03.2020 08.04.2020 28.04.2020
02.03.2020
02.03.2020
03.03.2020 12.06.2020* abgelehnt 11.12.2020
08.03.2020 02.04.2020 28.04.2020
09.03.2020
10.03.2020
10.03.2020
10.03.2020
11.03.2020
13.03.2020
23.03.2020 12.06.2020* Beschwerdezurückgewiesen 24.03.2021
26.03.2020
31.03.2020
03.04.2020 15.07.2020 11.09.2020 28.10.2020 anhängig
06.04.2020 15.07.2020 11.09.2020 28.10.2020 anhängig
08.04.2020 03.07.2020 Rücknahme
16.04.2020
20.04.2020
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 Rücknahme 16.02.2021
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 Rücknahme 17.02.2021
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 Rücknahme 18.02.2021
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 Rücknahme 18.02.2021
21.04.2020
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 anhängig
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 anhängig
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 anhängig
Antragsdatum
Datum Eingang
Widerspruch
Datum
Widerspruchsbescheid
Datum
Klageeingang
Verfahrensstand
Klage
Datum
Beendigung des
Klageverfahrens
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 04.02.2021 anhängig
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 Rücknahme 18.02.2021
21.04.2020 19.11.2020 17.12.2020 03.02.2021 Rücknahme 01.03.2021
22.04.2020
23.04.2020
27.04.2020 23.05.2020 16.09.2020 24.06.2020 anhängig
30.04.2020
04.05.2020
06.05.2020
15.05.2020
22.05.2020 16.07.2020 17.09.2020
26.05.2020 19.08.2020 15.10.2020 24.11.2020 anhängig
10.06.2020
20.06.2020 31.07.2020
25.06.2020 03.09.2020 27.10.2020
09.07.2020 21.09.2020 15.10.2020 29.10.2020 anhängig
21.07.2020 25.09.2020 16.03.2021
22.07.2020 22.02.2020 07.10.2020
28.07.2020
31.07.2020
21.08.2020 01.10.2020 27.10.2020 24.11.2020
anhängig,
Beschwerde
zurückgewiesen
28.08.2020
28.08.2020
08.09.2020 20.01.2021 15.02.2021 25.03.2021 anhängig
08.09.2020 20.01.2021 15.02.2021 25.03.2021 anhängig
08.09.2020
15.09.2020 20.01.2021 15.02.2021 25.03.2021 anhängig
15.09.2020
16.09.2020 20.01.2021 15.02.2021 22.03.2021 anhängig
05.10.2020
07.10.2020 16.11.2020 18.12.2020
30.10.2020
30.10.2020
22.11.2020
22.11.2020
23.11.2020
24.11.2020
29.11.2020
29.11.2020
14.12.2020
21.01.2021
25.01.2021
27.01.2021
04.02.2021
19.02.2021
24.02.2021
28.02.2021
* Anträge auf Einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO – (Quelle: BfArM)
27. Hat es innerhalb der Bundesregierung zwischenzeitlich eine vertiefte
Diskussion über eine mögliche Positionierung, ob und wie die
Suizidhilfe reguliert werden kann, stattgefunden?
Wenn nein, wann ist mit dieser Diskussion zu rechnen?
Eine Positionierung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht erfolgt. Ob
und wann diese erfolgt, ist derzeit nicht absehbar.
28. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es ein grundgesetzlich
verankertes Recht auf einen selbstbestimmten Tod gibt?
Es wird auf das Urteil des BVerfG vom 26. Februar 2020 (Az. 2 BvR 2347/15
u. a.) verwiesen.
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ISSN 0722-8333]