[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2623
17. Wahlperiode 22. 07. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Britta Haßelmann, Katja Dörner,
Katrin Göring-Eckardt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/2241 –
Diskussion über Standards und Kürzung von sozialen Leistungen in der
Gemeindefinanzkommission
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 24. Februar 2010 beschloss die Bundesregierung eine Kommission zur
Erarbeitung von Vorschlägen zur Neuordnung der Gemeindefinanzierung
einzurichten. Diese Kommission, an der auch die Länder und kommunalen
Spitzenverbände, nicht jedoch die Parlamente beteiligt sind, befasst sich in
einer Arbeitsgruppe mit dem Titel „Standards“ mit der Benennung von
Standards, die flexibilisiert werden sollen. Diese Arbeitsgruppe soll auch
entsprechende Entlastungsvolumina benennen.
Der Zeitschrift „Der Landkreis“, 3/2010, ist zu entnehmen, dass auch soziale
Lasten der Kommunen in den Kommissionsauftrag einbezogen wurden und der
Arbeitsauftrag der Arbeitsgruppe Standards weitergehend definiert werden
soll.
In der aktuellen Sparliste der Bundesregierung zur Sanierung des
Bundeshaushaltes sind ebenfalls Vorschläge zur Kürzung sozialer Leistungen, wie die
Abschaffung des Zuschusses an die Rentenversicherung beim Arbeitslosengeld
(ALG) II enthalten. Außerdem ist die im Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und FDP vereinbarte Pauschalierung von Leistungen für die Unterkunft
und Heizung von ALG-II-Beziehenden im Gespräch. Vor der Sommerpause
soll ein Gesetzentwurf über die Pauschalierung der Unterkunftskosten
vorgelegt werden.
Der Deutsche Städtetag hat in seiner Broschüre „Sozialleistungen der Städte in
Not“ deutliche Kostensteigerungen der Kommunen, insbesondere in den
Bereichen
● der Unterkunftskosten für ALG-II-Beziehende,
● der Jugendhilfe (Hilfen zur Erziehung und Kindertagesbetreuung) und
● der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe, Grundsicherung im Alter und Hilfe zur
Pflege) Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Juli
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2623 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeaufgeführt. Der Deutsche Städtetag hat in dieser Skizze über die
Kostenentwicklung herausgearbeitet, dass eine ausreichende Beteiligung des Bundes
und/oder der Länder an den Sozialausgaben der Städte und Gemeinden
notwendig ist. Er fordert damit eine aufgabengerechte Finanzausstattung ein.
Angesichts des Sanierungsdruckes, der nicht nur durch die Wirtschafts- und
Finanzkrise, sondern auch aufgrund fortwährender Steuersenkungen bei Bund,
Ländern und Kommunen entstanden ist, droht die Gefahr, dass die
Gemeindefinanzkommission den Abbau sozialer Leistungen forciert. Auch im
Kabinettsbeschluss vom 24. Februar 2010 zur Einsetzung der
Gemeindefinanzkommission, ist festgelegt, dass Aufkommens- und Lastenverschiebungen,
insbesondere zwischen dem Bund auf der einen und Ländern und Kommunen auf der
anderen Seite, zu vermeiden sind. Diese Vorgabe forciert den Druck, über eine
Senkung von sozialen Standards eine notwendige Entlastung der Städte und
Gemeinden herbeizuführen. In diesem Falle müssten die Hilfebedürftigen den
Preis für Steuersenkungen für Besserverdienende und Unternehmen zahlen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Gemeindefinanzkommission hat in ihrer Sitzung am 4. März 2010 unter
anderem eine Arbeitsgruppe „Standards“ eingesetzt. Auftrag der Arbeitsgruppe ist
die Benennung von durch Bundesrecht gesetzten Standards mit finanziellen
Auswirkungen auf die Kommunen. Das Volumen der Auswirkungen auf die
Kommunalfinanzen soll beziffert werden. Mögliche Flexibilisierungen von Standards
sollen definiert und entsprechende Entlastungsvolumina benannt werden. Dieses
soll verbunden werden mit einer fachlichen Pro-/Contra-Abwägung zu den
benannten Flexibilisierungsmöglichkeiten. Zur zweiten Sitzung der
Gemeindefinanzkommission am 8. Juli 2010 hat die Arbeitsgruppe eine auf Benennungen
der Mitglieder beruhende Liste erstellt, in der Standards mit finanziellen
Auswirkungen auf die Kommunen benannt werden. Die eingebrachten Standards
betreffen viele Politikbereiche und sind somit nicht – wie in der Vorbemerkung der
Fragesteller angedeutet – gezielt auf den Bereich der sozialen Leistungen
gerichtet. Angesprochen werden neben Standards im engeren Sinne auch
verbesserungsfähige Verwaltungsverfahren, unzureichende Bemessungen von Gebühren
und Fragen der Finanzierung der sozialen Leistungen. Generell gilt, dass eine
Diskussion über „Standards“ nicht mit weitreichenden Veränderungen in der
Ausgestaltung von Leistungsansprüchen gleichzusetzen ist. Die Liste stellt im
jetzigen Arbeitsstadium eine reine Sammlung von Standards dar. Eine
Bewertung ist bisher nicht erfolgt. Sie wird unter Einbeziehung der Fachressorts des
Bundes und in Abstimmung mit anderen Gremien, die vergleichbare Fragen
bearbeiten, vorgenommen werden. Insoweit bleiben die Ergebnisse der
Gemeindefinanzkommission abzuwarten.
1. Welche Rolle spielt die Gemeindefinanzkommission im Zusammenhang
mit der Kürzung sozialer Leistungen, die auch in den Haushaltsberatungen
thematisiert werden?
Die Arbeit der Gemeindefinanzkommission ist unabhängig von den aktuellen
Beratungen zum Bundeshaushalt.
2. Welchen konkreten Arbeitsauftrag hat die Arbeitsgruppe „Standards“ der
Gemeindefinanzkommission, und inwiefern werden die sozialen Lasten der
Kommunen in den Kommissionsauftrag einbezogen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/26233. Welche Standards bzw. soziale Leistungen plant die Bundesregierung
insbesondere in den Bereichen Unterkunftskosten für ALG-II-Beziehende, der
Jugendhilfe (Hilfen zur Erziehung und Kindertagesbetreuung) und der
Sozialhilfe (Eingliederungshilfe, Grundsicherung im Alter und Hilfe zur
Pflege) wie zu verändern, und welche Änderungen werden dazu von der
Gemeindefinanzkommission vorgeschlagen bzw. diskutiert?
Hinsichtlich der Unterkunftskosten wird auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 12,
der Jugendhilfe auf die Antworten zu den Fragen 22 und 23 und zur Hilfe zur
Pflege auf die Antwort zu Frage 44 verwiesen. Für den Bereich der
Eingliederungshilfe erarbeitet die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung der
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen“ der Arbeits- und
Sozialminister Konferenz (ASMK) Vorschläge zu einer strukturellen Neuausrichtung
der Eingliederungshilfe. In dem zugrundeliegenden ASMK-Beschluss von 2009
wird betont, „dass es nicht Ziel des Reformvorhabens ist, Teilhabemöglichkeiten
und Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und
deren Angehörige einzuschränken, zu ihrem Nachteil zu kürzen oder wegfallen
zu lassen“. Innerhalb der Bund-Länder-Arbeitsgruppe besteht Einvernehmen,
dass die Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe unabhängig von den
Beratungen der Gemeindefinanzkommission geführt werden. Für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind ebenfalls keine
Leistungseinschränkungen vorgesehen.
Hinsichtlich des Arbeitsstandes in der Gemeindefinanzkommission wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wann, in welcher Form, und durch wen werden die relevanten
Fachausschüsse und der Unterausschuss Kommunalpolitik des Deutschen
Bundestages über mögliche Rechtsänderungen informiert und in die fachliche
Beratung einbezogen?
Ziel der Gemeindefinanzkommission ist es u. a., im Bereich der Standards
Vorschläge zu erarbeiten, die zu finanziellen Entlastungen der Kommunen führen.
Das Ergebnis der Arbeit der Gemeindefinanzkommission bleibt abzuwarten. Im
Anschluss wären die Vorschläge der Gemeindefinanzkommission in die
Gesetzgebung und damit auch in den Deutschen Bundestag einzubringen.
5. In welcher Höhe plant die Bundesregierung ihren Anteil an den
Unterkunftskosten für ALG-II-Beziehende zu erhöhen, um die Kommunen zu
entlasten?
6. In welcher Weise ist eine Ausrichtung der Anpassungsformel für die
Unterkunftskosten an die tatsächliche Kostenentwicklung geplant?
7. Falls nein, warum verzichtet die Bundesregierung trotz steigender
Unterkunftskosten bei sinkender Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf eine
Neuausrichtung der Anpassungsformel?
8. Wann wird die Bundesregierung das Vermittlungsverfahren bezüglich der
Erhöhung des Bundesanteils an den Unterkunftskosten, das die
Bundesländer angerufen haben, wieder aufnehmen?
Die Fragen 5 bis 8 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung hält die geltende Anpassungsformel der
Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 7 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) weiterhin für sachgerecht. Bund und Länder
haben sich 2008 auf die unbefristete Beibehaltung der Anpassungsformel ver-
Drucksache 17/2623 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeständigt. In diesem Zusammenhang hat der Bund den Kommunen im Übrigen an
anderer Stelle finanzielle Zugeständnisse gemacht.
Vor diesem Hintergrund wurde der Regierungsentwurf des Sechsten Gesetzes
zur Änderung des SGB II, mit dem die Anpassung der Bundesbeteiligung an den
Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2010 erfolgt, vom Deutschen
Bundestag in seiner 10. Sitzung am 4. Dezember 2009 auch unverändert
angenommen. Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2009 den Vermittlungsausschuss
angerufen, mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes. Der
Vermittlungsausschuss hat dazu in erster Sitzung am 27. Januar 2010 getagt. Die
weiteren Beratungen wurden vertagt; ein neuer Termin wurde bislang nicht
festgelegt. Angestrebt war, den die finanzielle Position von Bund und Kommunen
berührenden Gesetzentwurf im Zusammenhang mit der SGB-II-Neuorganisation
und daraus möglicherweise erwachsenden Kostenverschiebungen zulasten der
Kommunen zu behandeln.
Aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet der derzeitige
Anpassungsmechanismus, dass die bei der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im
Jahre 2005 zugesagte finanzielle Entlastung der Kommunen bei den Kosten der
Unterkunft und Heizkosten weiter Bestand hat. Eine Erhöhung oder gar eine
dauerhafte Anpassung an die Entwicklung der Ausgaben für Unterkunft und
Heizung wäre damit verbunden, dass Zuwächse (oder auch Rückgänge) bei diesen
Ausgaben finanziell in voller Höhe vom Bund übernommen würden. Dies ist aus
Sicht des Bundes keine angemessene Verteilung der finanziellen Risiken, da die
Ausgaben für Unterkunft und Heizung aus unterschiedlichen Entwicklungen
heraus ansteigen können – etwa durch mehr Bedarfgemeinschaften, durch
allgemeine Preissteigerungen oder aufgrund nicht ausreichender
Angemessenheitsprüfungen durch die kommunalen Träger.
9. In welcher Weise soll eine Pauschalierung der Unterkunftskosten
vorgenommen werden (bundesweit, landesweit, regional, lokal oder
stadtteilbezogen)?
10. Ist eine Flächenbegrenzung des „angemessenen“ Wohnraums pro Person
und Bedarfsgemeinschaft geplant?
Falls ja, wie sieht dies konkret aus?
Falls nein, warum nicht?
11. Wie wird gewährleistet, dass bei einer möglichen Flächenbegrenzung der
besondere, etwa behinderungs- oder pflegebedingte Raumbedarf
Berücksichtigung findet?
12. Ist geplant auch die steigenden Heizkosten der ALG-II-Beziehenden zu
pauschalieren?
Falls ja, wie sieht diese konkret aus?
Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 9 bis 12 werden im Zusammenhang beantwortet.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine
ressortübergreifende Arbeitsgruppe zu „Arbeitsanreizen und Kosten der Unterkunft“
initiiert. Diese befasst sich mit der Umsetzung verschiedener Aufträge des
Koalitionsvertrages im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der
Arbeitsgruppe sind Mitte Juni 2010 die Ergebnisse eines im Mai 2010 vom BMAS
veranstalteten Expertenworkshops zu den Kosten der Unterkunft und Heizung
im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgestellt und ein gesetzlicher
Lösungsvorschlag bis Mitte August 2010 angekündigt worden. Die Experten des
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2623Workshops haben der so genannten Satzungslösung für eine Konkretisierung der
Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im SGB II breit
zugestimmt. Eine mögliche Umsetzung dieses Lösungsansatzes wird derzeit im
BMAS geprüft. Danach sollen die Kommunen ermächtigt werden, durch ihre
Kommunalvertretungen für ihr Gebiet eine Satzung zu erlassen, mit der sie
Grenzwerte für die regional angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten bekannt
machen. Im SGB II bzw. den ausführenden Landesgesetzen würde dann nur der
gesetzliche Rahmen geschaffen. Die konkrete Ausgestaltung der Frage, was als
angemessene Wohnkosten anzusehen ist und welche Wohnfläche als
angemessen erachtet wird, würde hingegen den Kommunen obliegen. Eine bundesweite
Pauschalierung ist weder bei den Unterkunfts- noch bei den Heizkosten geplant.
Für besondere Personengruppen (z. B. mit raumgreifender Behinderung, zur
Wahrnehmung des Umgangsrechts) sind Ausnahmereglungen vorzusehen.
13. Welche Regelungen sind für den Fall vorgesehen, dass der örtliche
Wohnungsmarkt nicht ausreichend Wohnungen aufweist, die im Rahmen der
Pauschale für die Kosten der Unterkunft und Heizung liegt?
Es ist nicht geplant, eine bundesweite Pauschale für Kosten der Unterkunft und
Heizung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende einzuführen. Auch in
Zukunft bleibt es grundsätzlich bei der Regelung, dass Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht werden, soweit sie angemessen
sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des
Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein
stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu
berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel,
durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der
Regel jedoch längstens für sechs Monate (vgl. § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II).
Nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung können
unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung auch länger als sechs
Monate übernommen werden, wenn es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder
subjektiv nicht zumutbar ist, seine Wohnkosten zu senken (vgl. nur
Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R = BSGE
102, S. 263 ff.).
14. Erwartet die Bundesregierung Einsparungen durch die Pauschalierung der
Kosten der Unterkunft und Heizung?
Wenn ja, in welcher Höhe?
Eine bundesweite Pauschalierung der Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung ist für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht
geplant. Im Vordergrund der geplanten Neuregelung der Vorschriften zu den
Kosten der Unterkunft und Heizung im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende steht eine transparente und rechtssichere Ausgestaltung. Ob und
gegebenenfalls welche Einsparungen sich durch eine Neuregelung in Form der
Satzungslösung ergeben könnten, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Die
Bundesregierung erwartet langfristig Einsparungen durch die Entlastung der
Verwaltung und der Sozialgerichte.
15. In welcher Höhe steigen die Kosten für Umzüge und Renovierungen
aufgrund des durch die Pauschalierung verstärkten Anreizes zum Umzug in
eine kostengünstigere Wohnung?
Drucksache 17/2623 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass Kinder und Jugendliche
sowie ältere Menschen durch Umzüge in andere Stadtteile, die aufgrund der
Pauschalierung notwendig werden, aus ihrem schulischen
beziehungsweise sozialen Umfeld gerissen werden?
Die Fragen 15 und 16 werden im Zusammenhang beantwortet.
Eine bundesweite Pauschalierung der Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung ist für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht geplant.
17. Welche städtebaulichen Programme plant die Bundesregierung zu
ergreifen, um die Segregation in den Städten zu kompensieren, die durch
verstärkte Umzüge in schlecht sanierte Wohnungen vorangetrieben wird?
Die Bundesregierung erwartet nicht, dass es zu verstärkten Umzügen in schlecht
sanierte Wohnungen kommen wird. Ein spezielles städtebauliches Programm ist
deshalb weder geplant noch notwendig.
18. Welche Maßnahmen sind geplant, um zu verhindern, dass die
Hilfebedürftigen in eine Verschuldungsfalle geraten, weil sie in billige, schlecht
sanierte Wohnungen mit niedriger Kaltmiete, aber mit hohen Heizkosten
ziehen müssen?
Heizkosten sind unabhängig von den Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu
übernehmen, soweit sie angemessen sind. Dies wird auch in Zukunft so sein. Da
die Aufwendungen für Heizkosten wegen der Vielzahl der maßgeblichen
Faktoren (z. B. Bausubstanz, Größe und Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft
sowie Witterungsverhältnisse) im Vergleich zu den Unterkunftskosten sehr
dynamisch sind, werden sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach
gesonderten Kriterien betrachtet (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2010 – B 14 AS
36/08 R = BSGE 104, S. 41 ff.). Bei einer Konkretisierung der Angemessenheit
der Heizkosten durch Satzung wäre bei Überschreitung der
Angemessenheitsgrenze in Zukunft eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
19. In welcher Weise plant die Bundesregierung künftig Mietschulden nicht
mehr auf dem Darlehnswege zwecks Sicherung des Mietverhältnisses
auszugleichen?
Es ist nicht geplant, die Regelung zur darlehensweisen Übernahme von Schulden
nach § 22 Absatz 5 SGB II zu ändern.
20. Mit welchen zusätzlichen Kosten im ALG-II-Bezug und in Bezug von
Kosten der Unterkunft und Heizung rechnet die Bundesregierung für den
Bund und die Kommunen durch den geplanten Wegfall des
Heizkostenzuschusses im Wohngeld und den dadurch ausgelösten Anstieg der
Anspruchsberechtigten im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)?
Die Auswirkungen der Streichung des Heizkostenzuschusses können derzeit
nicht hinreichend genau quantifiziert werden, weil die Zahl der Haushalte, die
durch Leistungskürzung aus dem Wohngeldanspruch herausfallen würden, sich
zurzeit nicht ausreichend genau ermitteln lässt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/262321. Plant die Bundesregierung, eine fundierte und aktualisierte Ermittlung des
tatsächlichen Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen zur Realisierung des
Rechtsanspruchs ab dem Jahr 2013 vorzunehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bedarfsplanung im Bereich der Kinderbetreuung liegt in der Zuständigkeit
von Ländern und Kommunen. Der Bund wird in der laufenden Evaluation der
Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes Länder und Kommunen jedoch
weiterhin dabei unterstützen, in quantitativer und qualitativer Hinsicht
bedarfsgerechte Ausbaukonzepte zu entwickeln und umzusetzen.
22. Plant die Bundesregierung, das Finanzvolumen für den Ausbau der
Kindertagesbetreuung für unter 3-Jährige am tatsächlichen Bedarf
auszurichten und dabei alle Kosten zur Realisierung der mit dem Kita-Ausbau
angestrebten Ziele und Leistungen in die Kostenkalkulation einzubeziehen?
Die Bundesregierung steht zu den Vereinbarungen des so genannten
Krippengipfels und der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Betreuungsausbau. Sie unterstützt
den Ausbau der Betreuungsangebote bis 2013 mit insgesamt 4 Mrd. Euro für
Investitions- und Betriebskosten, ab 2014 dann mit jährlich 770 Mio. Euro für
zusätzliche Betriebskosten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass der Bund den Ländern zur Bewältigung der Herausforderungen der
Wirtschafts- und Finanzkrise mit dem Konjunkturpaket II insgesamt 6,5 Mrd. Euro
für Investitionen in die Bildungsinfrastruktur zur Verfügung gestellt hat. Diese
können ausdrücklich auch für die frühkindliche Infrastruktur eingesetzt werden.
Die Bundesregierung geht, im Einklang mit der beim Krippengipfel 2007
getroffenen und im Rahmen der Qualifizierungsinitiative für Deutschland 2008
bekräftigten Einigung, davon aus, dass durch die bereitgestellten Mittel die
Finanzierung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots ermöglicht wird.
23. Welche Leistungs- bzw. Standardänderungen sind bei den Hilfen zur
Erziehung geplant bzw. werden in der Gemeindekommission diskutiert, und
welche Kostenersparnis wird dadurch erwartet?
Die Bundesregierung plant keine Leistungs- bzw. Standardänderungen bei den
Hilfen zur Erziehung. Zur Behandlung dieser Fragen in der
Gemeindefinanzkommission wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
24. In welcher Weise plant die Bundesregierung eine Einschränkung des
Wunsch- und Wahlrechts von Hilfebedürftigen in der Jugendhilfe,
Eingliederungshilfe oder Sozialhilfe?
Die Bundesregierung plant keine Einschränkungen des Wunsch- und Wahlrechts
in den genannten Sozialleistungsbereichen. Hinsichtlich der Eingliederungshilfe
wird – unabhängig von der Gemeindefinanzkommission – in dem von der Bund-
Länder-Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für
Menschen mit Behinderungen“ der ASMK unter Beteiligung der Verbände
erarbeiteten und von der ASMK 2009 gebilligten Eckpunktepapier ausdrücklich an dem
Wunsch- und Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen festgehalten.
Drucksache 17/2623 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Inwiefern plant die Bundesregierung eine Beteiligung des Bundes an den
Kosten der Hilfen zur Erziehung?
Die Bundesregierung plant keine Beteiligung des Bundes an den Kosten der
Hilfen zur Erziehung.
26. Inwiefern plant die Bundesregierung zur Stärkung der Prävention eine
Beteiligung an den Kosten der Jugendsozialarbeit an Schulen und in der
Jugendarbeit, wie sie auch beim ersten Bildungsgipfel diskutiert wurde?
Der Bund plant keine Beteiligung an den Kosten der Jugendsozialarbeit an
Schulen und in der Jugendarbeit.
27. Inwiefern sind Änderungen der Standards im Hilfeplanungsverfahren nach
§ 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vorgesehen oder in
der Arbeitsgruppe in der Diskussion?
Die Bundesregierung sieht keine Änderungen der Standards im
Hilfeplanungsverfahren nach § 36 SGB VIII vor. Zur Behandlung dieser Fragen in der
Gemeindefinanzkommission wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
28. Plant die Bundesregierung Änderungen der Standards nach § 72a
SGB VIII und in welchem Verhältnis stehen dort geplante Änderungen
zum Ziel, Einsparungen durch Standardreduktion zu erreichen?
Die Bundesregierung plant – unabhängig von der Diskussion in der
Gemeindefinanzkommission – eine Änderung des § 72a SGB VIII zur Verbesserung des
Kinderschutzes. Zur Behandlung dieser Fragen in der
Gemeindefinanzkommission wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
29. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Ausweitung von Kostenbeiträgen
in der Kinder- und Jugendhilfe über die bereits bestehende Regelung bei
voll- und teilstationären Leistungen hinaus?
Die Bundesregierung plant keine Änderung des § 90 ff. SGB VIII.
30. Wie schätzt die Bundesregierung die perspektivische Entwicklung der
Ausgaben für die Grundsicherung ein (aufgeschlüsselt nach
Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit), und wie
werden sich die Ausgaben der Kommunen für die Grundsicherung im Alter
entwickeln?
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich
nicht um zwei getrennte Systeme oder zwei von einander abgrenzbare
Teilsysteme für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen. Deshalb wird
in der Bundesstatistik bei der Erfassung der Ausgaben auch nicht zwischen „im
Alter“ und „wegen voller Erwerbsminderung“ unterschieden. Eine Abschätzung
der künftigen Entwicklung der (Gesamt-)Ausgaben in der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung ist nicht möglich; ergänzend wird auf die
Antwort zu Frage 34 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/262331. In welcher Weise plant die Bundesregierung eine Erhöhung ihres Anteils
an den steigenden Kosten der Grundsicherung im Alter?
Der Bund übernimmt mit der Bundesbeteiligung nach § 46a Absatz 1 SGB XII
einen prozentualen Anteil an den Nettoausgaben des Vorvorjahres in der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel
SGB XII. Für die Bundesbeteiligung im Jahr 2010 beträgt der Anteil 14 Prozent
der Nettoausgaben des Jahres 2008, dieser Anteil steigt im Jahr 2011 auf 15
Prozent und ab dem Jahr 2012 auf 16 Prozent der Nettoausgaben im Vorvorjahr.
Darüber hinaus entlastet der Bund die Kommunen als Sozialhilfeträger, indem er
die der Deutschen Rentenversicherung entstehenden Gutachtenkosten
übernimmt. Diese Kosten entstehen, wenn die Deutsche Rentenversicherung auf
Ersuchen der Träger der Sozialhilfe das Vorliegen einer dauerhaften vollen
Erwerbsminderung als Anspruchsvoraussetzung in der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung gutachterlich feststellt.
Eine darüber hinausgehende Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Ausgaben
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nicht vorgesehen, da
diese – wie alle übrigen Sozialhilfeausgaben – grundsätzlich von Ländern und
Kommunen zu tragen sind.
32. Ist auch für die Leistungsbeziehenden des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) eine Pauschalierung der Unterkunftskosten analog den
Unterkunftskosten für ALG-II-Beziehende geplant?
Gemäß § 29 Absatz 2 SGB XII können bereits nach geltender Rechtslage für
Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) und
nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
die Leistungen für die Unterkunft vom Träger der Sozialhilfe unter bestimmten
Voraussetzungen in Form einer monatlichen Pauschale abgegolten werden. Ein
Änderungsbedarf wird deshalb nicht gesehen.
33. Welche finanziellen Auswirkungen für die Kommunen wird der Vorschlag
der Bundesregierung zur Streichung der Renteneinzahlung für ALG-II-
Empfänger haben?
Finanzielle Auswirkungen auf die Kommunen als Träger der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung werden sich nur mittel- bis langfristig
einstellen. Mit dem Wegfall der Rentenbeiträge für ALG-II-Bezieher fallen die
Altersrenten zwar geringer aus. Angesichts der Beträge (aktueller Wert für ein Jahr
ALG-II-Bezug: 2,09 Euro) werden die finanziellen Auswirkungen auf die
Kommunen auch in Abhängigkeit von Hilfebedürftigkeit im Alter von der
individuellen Erwerbsbiografie sowie den Vermögensverhältnissen im Alter
voraussichtlich auch nur geringfügig sein. Zur Einschätzung der längerfristigen
Ausgabenentwicklung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auf
die Antwort zu Frage 34 verwiesen.
34. Was sind aus Sicht der Bundesregierung die Hauptursachen für den
Grundsicherungsbezug im Alter?
Gibt es empirische Studien dazu?
Mit Stand 31. Dezember 2008 (Statistisches Bundesamt) bezogen rund 410 000
Menschen über 65 Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Das entspricht einer Quote
von weniger als 2,5 Prozent aller 65- Jährigen und Älteren.
Drucksache 17/2623 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer Bezug der Leistungen hat vielfältige Ursachen. Umfassende Studien im
Sinne von alle Ursachen erfassenden und analysierenden Arbeiten zu den
heutigen Ursachen des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung durch Personen ab 65 Jahre liegen der Bundesregierung nicht
vor. In welchem Umfang und aufgrund welcher Ursachen ältere Menschen in
Zukunft auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sein werden, konnte bisher
nicht verlässlich vorhergesagt werden. Es ist davon auszugehen, dass für die
Regierungskommission zu Fragen der Altersarmut, die Ende 2010/Anfang 2011
ihre Arbeit aufnehmen soll, zu dieser Frage Analysen erstellt werden.
35. Wie hoch ist der Anteil der über 65-Jährigen, die Anspruch auf
Grundsicherung hätten, diesen aber nicht in Anspruch nehmen (verdeckte
Armut)?
Aus dem Begriff „verdeckte Armut“ ergibt sich bereits, dass diese statistisch
nicht erfasst werden kann. Ob eine ältere Person, die keine
Grundsicherungsleistungen bezieht, verdeckt arm im Sinne von hilfebedürftig ist, kann nur aufgrund
einer Einkommens- und Vermögensprüfung durch einen Sozialhilfeträger
festgestellt werden.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde im Jahr 2003
eingeführt, um verdeckte Altersarmut zu bekämpfen. Dazu wurde für dauerhaft
voll erwerbsgeminderte sowie 65-Jährige und ältere Personen insbesondere die
Information über Grundsicherungsleistungen verbessert und auf die Anwendung
des sogenannten Unterhaltsrückgriff verzichtet. Auch wenn sich die
Auswirkungen dieser Maßnahmen nicht quantifizieren lassen, so geht die Bundesregierung
doch davon aus, dass die Zunahme der Personen ab 65 Jahre im Leistungsbezug
auch auf einen Rückgang der verdeckten Altersarmut zurückzuführen ist. Von
einer nennenswerten Größenordnung verdeckter Altersarmut ist heute deshalb
nicht mehr auszugehen.
36. Inwiefern erwägt die Bundesregierung eine Beteiligung an den Kosten der
Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, um die örtlichen und
überörtlichen Sozialhilfeträger zu entlasten?
Die Bundesregierung hat bereits mehrfach eine Beteiligung des Bundes an
den Kosten der Eingliederungshilfe abgelehnt (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache
17/382, Antwort auf die Schriftliche Frage 76).
37. Inwiefern könnte nach Ansicht der Bundesregierung ein Bundeseinstieg in
die Kosten der Eingliederungshilfe Chancen eröffnen, dem Grundsatz der
„Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“ näher zu kommen, als
das derzeit ob der kommunal so differenzierten Leistungsträgerschaft der
Fall ist?
Zur Erreichung gleichwertiger Lebensverhältnisse hat der Bund im Rahmen der
konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch
gemacht. Eine Beteiligung an den Kosten der Eingliederungshilfe allein trägt auf
Grund des föderalen Systems in Deutschland dagegen nicht zu gleichwertigen
Lebensverhältnissen bei.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/262338. Inwiefern werden die derzeitigen Auseinandersetzungen zur Zukunft der
Eingliederungshilfe in den jeweiligen Bund-Länder-Arbeitsgruppen auch
in der Gemeindefinanzkommission diskutiert?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
39. Inwiefern könnten die Vorschläge der Arbeits- und
Sozialministerkonferenz aus dem November 2009, die im Schwerpunkt auf eine
personenzentrierte Reform der Eingliederungshilfe zielen, auf Grund möglicher
Einsparvorschläge seitens der Gemeindefinanzkommission konterkariert
werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
40. Wie bewertet die Bundesregierung die Einsparvorschläge des Bayerischen
Städtetages, des Bayerischen Gemeindetages und des Bayerischen
Landkreistages vom 5. Mai 2010, die unter anderem vorsehen, das Wunsch- und
Wahlrecht der Menschen mit Behinderungen einzuschränken, in
stationären Einrichtungen Einbettzimmer zur Ausnahme zu erklären und
Menschen mit Behinderungen und deren Verwandte an den Kosten der
Eingliederungshilfe weitaus stärker zu beteiligen?
Die Vorschläge sind der Bundesregierung bekannt. Die Bundesregierung hat sich
im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung der
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen“ der ASMK jedoch für eine
strukturelle Neuausrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
ausgesprochen. In dem ASMK-Beschluss von 2009 wird betont, „dass es nicht
Ziel des Reformvorhabens ist, Teilhabemöglichkeiten und Leistungen der
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige
einzuschränken, zu ihrem Nachteil zu kürzen oder wegfallen zu lassen“.
41. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Rechte von
Menschen mit Behinderungen, die vor dem Hintergrund der für Deutschland
verbindlichen UN-Behindertenrechtskonvention ausgebaut werden
müssen, ob die Einsparnotwendigkeiten im Rahmen der
Gemeindefinanzkommission nicht eingeschränkt werden?
Die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention ist ein wichtiges
sozialpolitisches Vorhaben in dieser Legislaturperiode. Die Bundesregierung entwickelt
einen eigenen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der
Behindertenrechtskonvention. Die Umsetzung kann man nicht auf finanzielle Fragen und Aspekte
begrenzen und beschränken. Es geht um umfassende Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen, um ein Leben in Selbstbestimmung. Ziel ist eine inklusive
Gesellschaft, in der Menschen mit Behinderung nicht nur dabei, sondern
mittendrin sind. Deshalb wurden von Anfang an die Verbände behinderter Menschen
einbezogen.
Mit der Konvention wird die Behindertenpolitik herausgelöst aus einer rein
sozialpolitischen Debatte. Es geht um Selbstbestimmung und Teilhabe für alle
Menschen, aber auch um eine neue Kultur des Zusammenlebens von Menschen
mit und ohne Behinderung.
Drucksache 17/2623 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode42. Plant die Bundesregierung, der Forderung des Deutschen Städtetages nach
einer Beteiligung des Bundes an den steigenden Kosten der Kommunen für
die Hilfe zur Pflege nachzukommen?
Wenn ja, in Form welcher Maßnahmen?
Die Bundesregierung plant nicht, sich an den Kosten der Hilfe zur Pflege zu
beteiligen.
43. Wenn nein, warum nicht, und welche Maßnahmen sind nach Auffassung
der Bundesregierung notwendig, damit die Kommunen die steigenden
Kosten für die Hilfe zur Pflege eigenständig bewältigen können?
Die Gründe entsprechen denen für die Ablehnung einer Kostenbeteiligung an
den Ausgaben der Eingliederungshilfe; es wird auf die Antwort zu Frage 37
verwiesen.
44. Welche Standard- bzw. Leistungsänderungen im Bereich der Hilfe zur
Pflege sind geplant oder werden in der Gemeindefinanzkommission
diskutiert?
Die Koalitionspartner haben sich im Koalitionsvertrag geeinigt, eine neue,
differenziertere Definition der Pflegebedürftigkeit einzuführen. Die Beratungen
hierzu werden unabhängig von der Gemeindefinanzkommission geführt. In
Abhängigkeit von Änderungen des Leistungsrechts in dem vorrangigen System der
sozialen Pflegeversicherung steht, wie die Hilfe zur Pflege künftig
auszugestalten ist.
45. Welche Kostenersparnis wird durch die Absenkung dieser Standards und
Leistungen erwartet, sofern eine solche Absenkung geplant ist?
Eine Absenkung der Leistungen ist nicht geplant. Es wird auf die Antwort zu
Frage 3 verwiesen.
46. Berücksichtigt die Bundesregierung die steigenden Kosten der
Kommunen für die Hilfe zur Pflege bei ihren Überlegungen für die im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP angekündigte Reform der Sozialen
Pflegeversicherung?
Wenn ja, in Form welcher Maßnahmen, und wann ist mit diesen
Maßnahmen zu rechnen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung wird die finanziellen Auswirkungen bei der geplanten
Reform der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigen; im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 42 verwiesen. Über mögliche Maßnahmen können derzeit
noch keine Angaben gemacht werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]