[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jessica Tatti, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/27973 –
Zwei Jahre neue Regelinstrumente zum sozialen Arbeitsmarkt und zu
Lohnkostenzuschüssen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. Januar 2019 traten die im Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für
Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt
(„Teilhabechancengesetz“, TCG) beschlossenen veränderten Lohnkostenzuschüsse nach
§ 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II;
„Eingliederungszuschuss“) sowie die neuen Lohnkostenzuschüsse nach § 16i SGB II („Teilhabe
am Arbeitsmarkt“) in Kraft.
Vor der Einführung dieser neuen bzw. veränderten Instrumente hatte der
Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil angekündigt, auf diese
Weise für bis zu 150 000 Langzeitarbeitslose für jeweils bis zu fünf Jahre
geförderte Arbeitsplätze schaffen zu wollen (vgl. etwa
https://www.tagesspiege
l.de/politik/arbeitsmarkt-hubertus-heil-will-jobs-fuer-langzeitarbeitslose-bezus
chussen/22634232.html). Für die Maßnahmen wurden und werden der
Bundesregierung zufolge den Jobcentern für den Zeitraum 2019 bis 2022
zusätzliche 4 Mrd. Euro aus dem Bundeshaushalt bereitgestellt (vgl.
https://ww
w.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-teil
habechancengesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 2).
Die Fragestellerinnen und Fragesteller wollen erfahren, wie die
Bundesregierung nach zwei Jahren Erfahrung mit der Förderung von Arbeitsverhältnissen
nach § 16e SGB II und der Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II, über
die auch im IAB-Forschungsbericht 3/2021 berichtet wird, bewertet.
M e t h o d i s c h e V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Ausgaben für Leistungen zur Eingliederung publiziert die Statistik der
Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Daten zu den Eingliederungsbilanzen.
Diesbezüglich liegen Angaben für das Jahr 2020 noch nicht vor.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29176
19. Wahlperiode 30.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 29. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Für Jobcenter sind Ausgaben dargestellt, die über die Finanzsysteme ausgezahlt
werden. Für ausgelaufene Instrumente, die sich in der Restabwicklung
befinden, werden Rückeinnahmen auf noch gültige Finanzpositionen gebucht. Die
Ausgaben für ausfinanzierte Instrumente werden in der Eingliederungsbilanz
nachgewiesen und in die Berechnung der Kategoriensummen bzw. der
Ausgaben insgesamt einbezogen.
Zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und Teilhabe am Arbeitsmarkt
lagen nicht für alle zugelassenen kommunalen Träger (zkT) Angaben in der
erfragten Differenzierungstiefe vor, im Jahr 2019 bestand diesbezüglich noch
keine Übermittlungsverpflichtung.
Die Ergebnisse für Deutschland beinhalten Buchungen der
Regionaldirektionen, der besonderen Dienststellen sowie der Dienststellen des Zweiten und
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III) und auf
Finanzpositionen des SGB II. Das Gesamtergebnis der Bundesländer, Westdeutschlands und
Ostdeutschlands beinhaltet alle Buchungen der SGB II- und SGB III-
Dienststellen zu Finanzpositionen des SGB II, ohne die Buchungen der besonderen
Dienststellen und der Regionaldirektionen. Die Summe einer
Grundsicherungsstelle umfasst die Buchungen des Jobcenters.
Für das Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ wird der Passiv-Aktiv-Transfer
nur nachrichtlich ausgewiesen, da es sich nicht um eine direkte
Eingliederungsleistung handelt.
Die durchschnittlichen Ausgaben je Förderung errechnen sich aus der
durchschnittlichen Teilnahmedauer und dem durchschnittlichen Gesamtaufwand. Die
durchschnittliche Teilnahmedauer wird ermittelt aus der Differenz zwischen
Austritts- und Eintrittsdatum in Tagen, aufsummiert über alle Teilnahmen,
dividiert durch die Anzahl der Teilnahmen. Für die Berechnung werden die
Austritte verwendet, somit handelt es sich bei den ausgewiesenen Werten um die
mittlere absolvierte Teilnahmedauer. Aufgrund der Heterogenität dieses
Merkmals über die verschiedenen Instrumente hinweg werden diesbezüglich keine
Kategorie- oder Insgesamt-Werte ermittelt.
Zum prozentualen Anteil an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB)
nach Bundesländern, wie in den Fragen 1, 2, 4, 5 und 7 erbeten, verweist die
Bundesregierung auf die Veröffentlichung der BA „Eckwerte der
Grundsicherung SGB II – (Zeitreihe Monatszahlen ab 2007)“, Tabellenblatt „3.4 Zeitreihe
ELB“. Über die Auswahl „Übersicht Bundesländer“ des Dropdown-Menüs
wird der Bestand an ELB nach Bundesländern differenziert dargestellt. Die
Veröffentlichung kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Fo
rmular.html?nn=1524052&topic_f=traeger-zr-hr-traeger.
Eine Ermittlung des Anteils der Gesamtausgaben bezogen auf die ELB konnte
nicht vorgenommen werden.
Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf die Veröffentlichung
„Teilhabechancen auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt nach §§ 16e und
16i SGB II“ der BA, welche unter folgendem Link abgerufen werden kann:
https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-i
m-Fokus/Langzeitarbeitslosigkeit/generische-Publikationen/AM-kompakt-Teil
habechancen.pdf?__blob=publicationFile&v=11.
1. Wie viele Personen bekamen nach Kenntnis der Bundesregierung von
den Jobcentern Lohnkostenzuschüsse nach § 16e SGB II – alte Fassung –
im März 2017, im Juni 2017, im September 2017, im Dezember 2017,
im März 2018, im Juni 2018, im September 2018, im Dezember 2018
(bitte jeweils Bestandszahlen für den Bund insgesamt sowie für die
einzelnen Bundesländer angeben)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Förderung je Förderfall in den Jahren 2017 und 2018 (bitte in Euro die
Förderung pro Person und Monat sowie, falls möglich, die
durchschnittliche Höhe je Förderfall während der gesamten Förderung insgesamt
angeben)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Gesamtausgaben der Jobcenter für Lohnkostenzuschüsse nach § 16e SGB II – alte
Fassung – im Jahr 2017 bzw. 2018 (bitte in Euro für den Bund sowie für
die einzelnen Bundesländer, bitte zur besseren Vergleichbarkeit angeben,
wie hoch der prozentuale Anteil an allen Leistungsbeziehenden ist, die in
den jeweiligen Bundesländern leben, angeben)?
Der § 16e SGB II regelte die Instrumente „Beschäftigungszuschuss“ (i. d. F. bis
31. März 2012) und „Förderung von Arbeitsverhältnissen“ (i. d. F. bis 31.
Dezember 2018). Auch wenn bei der „Förderung von Arbeitsverhältnissen“
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gezahlt werden, wird diese Maßnahme nicht zu den
klassischen Lohnkostenzuschüssen gezählt. Daher beschränken sich die
folgenden Informationen auf den „Beschäftigungszuschuss“.
Nach Angaben der Statistik der BA belief sich der Bestand an Teilnehmenden
für den „Beschäftigungszuschuss“ im Dezember 2018 auf rund 2.000
Teilnahmen. Weitere Ergebnisse zum Bestand an Teilnehmenden können den
Tabellen 1 bis 17 im Anhang entnommen werden.*
Die Gesamtausgaben der Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen) für den
„Beschäftigungszuschuss“ betrugen im Jahr 2018 rund 24 Mio. Euro. Die
durchschnittliche Förderhöhe je Förderfall lag im Jahr 2018 monatlich bei
1.364 Euro. Weitere Ergebnisse können der Tabelle 18 im Anhang entnommen
werden.*
2. Wie viele Personen bekamen nach Kenntnis der Bundesregierung von
den Jobcentern Lohnkostenzuschüsse nach § 16e SGB II – neue Fassung
– im März 2019, im Juni 2019, im September 2019, im Dezember 2019,
im März 2020, im Juni 2020, im September 2020, im Dezember 2020
(bitte Bestandszahlen für den Bund sowie die einzelnen Bundesländer
angeben)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Förderung je Förderfall in den Jahren 2019 und 2020 (bitte in Euro die
Förderung pro Person und Monat sowie, falls möglich, die
durchschnittliche Höhe je Förderfall während der gesamten Förderung angeben)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Gesamtausgaben der Jobcenter für Lohnkostenzuschüsse nach § 16e SGB II – neue
Fassung – im Jahr 2019 bzw. 2020 (bitte in Euro für den Bund insgesamt
sowie für die einzelnen Bundesländer, bitte zur besseren Vergleichbarkeit
angeben, wie hoch der prozentuale Anteil an allen Leistungsbeziehenden
ist, die in den jeweiligen Bundesländern leben, angeben)?
Nach Angaben der Statistik der BA gab es im Dezember 2019 rund 9.000 nach
§ 16e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ geförderte Beschäf-
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/29176 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
tigte. Weitere Ergebnisse zum Bestand an Geförderten können den Tabellen 1
bis 17 im Anhang entnommen werden.*
Die Gesamtausgaben für diese Förderungen betrugen im Jahr 2019 rund
63 Mio. Euro. Die durchschnittliche Förderhöhe je Förderfall lag monatlich bei
1.241 Euro. Weitere Ergebnisse können der Tabelle 19 im Anhang entnommen
werden. Daten der zkT sind in den Ergebnissen enthalten.*
3. Entspricht die Entwicklung der Anzahl der Förderfälle und der
Förderhöhen nach der Reform der Lohnkostenzuschüsse nach § 16e SGB II den
Erwartungen der Bundesregierung?
Falls nein, warum nicht, und welche konkreten Maßnahmen hat die
Bundesregierung ergriffen oder geplant?
Über Förderungen nach § 16e SGB II entscheiden die örtlichen Jobcenter nach
pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung ihrer regionalen
Arbeitsmarktlage, des örtlichen Teilnehmerpotenzials und des ihnen zur Verfügung
stehenden Eingliederungsbudgets. Die Entwicklung der Nutzung des
Regelinstrumentes § 16e SGB II sieht die Bundesregierung als positiv an. Die
Ergebnisse aus der Evaluation des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
(IAB) zu den Förderinstrumenten nach § 16e und § 16i SGB II bestätigen, dass
mit den Förderungen die gesetzlich definierte Zielgruppe des § 16e SGB II
erreicht wird (IAB Zwischenbericht vom 31. Dezember 2020 „Evaluation der
Förderinstrumente nach § 16e und § 16i SGB II“).
4. Wie viele Personen bekamen nach Kenntnis der Bundesregierung von
den Jobcentern Beschäftigung schaffende Leistungen (Bestandszahlen,
bitte ohne Arbeitsgelegenheiten angeben) im März 2017, im Juni 2017,
im September 2017, im Dezember 2017, im März 2018, im Juni 2018,
im September 2018, im Dezember 2018, also vor allem Leistungen zur
„Förderung von Arbeitsverhältnissen“, aus dem ESF-Bundesprogramm
zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sowie aus dem
„Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (bitte Zahlen für den Bund
sowie für die einzelnen Bundesländer angeben)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Förderung je Förderfall in den Jahren 2017 und 2018 (bitte in Euro die
Förderung pro Person und Monat angeben)?
Nach Angaben der Statistik der BA lag der Bestand an Teilnahmen an
Beschäftigung schaffenden Maßnahmen insgesamt (ohne Arbeitsgelegenheiten) im
Dezember 2018 bei rund 20.000, darunter rund 7.300 an der „Förderung von
Arbeitsverhältnissen“ und rund 12.300 am „Bundesprogramm Soziale Teilhabe
am Arbeitsmarkt“. Rund 4.600 Teilnahmen gab es beim „ESF-
Bundesprogramm zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit“ (siehe Bundesprogramm
Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter). Weitere Ergebnisse zum
Bestand an Teilnehmenden können den Tabellen 1 bis 17 im Anhang
entnommen werden.*
Die Gesamtausgaben für Beschäftigung schaffende Maßnahmen (ohne
Arbeitsgelegenheiten) lagen im Jahr 2018 bei rund 101 Mio. Euro. Die
Gesamtausgaben für die „Förderung von Arbeitsverhältnissen“ lagen im Jahr 2018 bei
rund 100 Mio. Euro. Durchschnittliche Kosten je Förderfall können aus
methodischen Gründen nur für Einzelmaßnahmen angegeben werden, diesbezüglich
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die durchschnitt-
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/29176 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
lichen Ausgaben je Förderfall bei der Förderung von Arbeitsverhältnissen lagen
im Jahr 2018 monatlich bei 1.189 Euro. Weitere Ergebnisse können der
Tabelle 18 im Anhang entnommen werden.*
Basierend auf Angaben aus dem Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) beliefen sich die Ausgaben für
das „Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ für die Jahre 2017
und 2018 auf rund 194 Mio. Euro bzw. rund 226 Mio. Euro. Für das „ESF-
Bundesprogramm zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit“ wurden rund
192 Mio. bzw. rund 84 Mio. Euro verausgabt. Eine Differenzierung nach
Bundesländern liegt nicht vor.
5. Wie viele Personen bekamen nach Kenntnis der Bundesregierung von
den Jobcentern Leistungen zur „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i
SGB II, Bestandszahlen) im März 2019, im Juni 2019, im September
2019, im Dezember 2019, im März 2020, im Juni 2020, im September
2020, im Dezember 2020 (bitte Zahlen für den Bund sowie die einzelnen
Bundesländer angeben)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Förderung je Förderfall in den Jahren 2019 und 2020 (bitte in Euro die
Förderung pro Person und Monat, bitte in Höhe der Förderung insgesamt
(ohne Gegenrechnung Aktiv-Passiv-Transfer) angeben, sowie die Höhe
der Kosten der Förderung unter Herausrechnung der durch den Aktiv-
Passiv-Tausch eingesparten Fördermittel angeben)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Gesamtausgaben für die o. g. Beschäftigung schaffenden Leistungen im Jahr 2019
bzw. 2020 (bitte in Euro für den Bund sowie für die einzelnen
Bundesländer angeben, bitte zur besseren Vergleichbarkeit angeben, wie hoch
der prozentuale Anteil an allen Leistungsbeziehenden ist, die in den
jeweiligen Bundesländern leben, bitte die Angaben zusätzlich nach der
Höhe der Förderung (ohne Berücksichtigung Passiv-Aktiv-Transfer)
sowie nach der Höhe der Kosten der Förderung unter Herausrechnung der
durch den Aktiv-Passiv-Tausch eingesparten Fördermittel
differenzieren)?
Nach Angaben der Statistik der BA gab es im Dezember 2019 rund 34.000
Teilnahmen an Maßnahmen zur „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Weitere
Ergebnisse zum Bestand an Teilnehmenden können den Tabellen 1 bis 17 im Anhang
entnommen werden.*
Die Gesamtausgaben für Leistungen zur „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ ohne
Berücksichtigung von Passiv-Aktiv-Transfers betrugen im Jahr 2019 rund
286 Mio. Euro. Die durchschnittliche Förderung je Förderfall für diese
Maßnahme belief sich auf monatlich 1.207 Euro. Weitere Ergebnisse können der
Tabelle 19 im Anhang entnommen werden.*
6. Wie viele Personen und wie viel Prozent aller arbeitslosen
Leistungsberechtigten nach dem SGB II erfüllen nach Kenntnis der Bundesregierung
die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 16i Absatz 3 SGB II für die
Teilnahme an der „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (bitte letzte verfügbare
Angabe, bitte für den Bund insgesamt sowie für die einzelnen
Bundesländer angeben)?
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/29176 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Wie viel Prozent aller arbeitslosen Leistungsberechtigten nach dem
SGB II erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich eine
Förderung nach § 16i SGB II (bitte monatliche Angaben ab Januar 2019 bis
aktuell, bitte für den Bund insgesamt sowie für die einzelnen
Bundesländer angeben)?
Wie viel Prozent aller nach § 16i SGB II geförderten
Leistungsberechtigten sind nach Kenntnis der Bundesregierung
a) weiblich,
b) alleinerziehend,
c) über 45 Jahre alt,
d) über 55 Jahre alt,
e) mit einer Behinderung lebend,
f) Menschen mit Migrationshintergrund bzw. mit ausländischer
Staatsangehörigkeit,
g) ohne Schulabschluss oder
h) ohne abgeschlossene Berufsausbildung bzw. Studium
(bitte letzten verfügbaren Stand angeben, bitte in totalen Zahlen sowie in
Prozent aller geförderten Personen angeben, bitte zur besseren
Vergleichbarkeit jeweils angeben, zu welcher Prozentzahl die angegebene Gruppe in
der Gesamtpopulation Deutschlands und bei allen Leistungsbeziehenden
nach dem SGB II vertreten ist)?
Zum Anteil der ELB, die die Teilnahmevoraussetzungen nach § 16i Absatz 3
SGB II erfüllen, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Erst bei
der Förderentscheidung wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, es sich im Einzelfall um eine sehr arbeitsmarktferne Person im Sinne
des Gesetzes handelt und ob die Maßnahme nach § 16i SGB II das geeignete
Instrument ist.
Nach Angaben der Statistik der BA stieg der Anteil der Teilnehmenden, die mit
einer Maßnahme „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurden, an allen
arbeitslosen ELB in Deutschland von 0,1 Prozent im Januar 2019 auf 2,7
Prozent im Dezember 2020. Weitere Ergebnisse können der Tabelle 21 im Anhang
entnommen werden.*
Ergebnisse zu den erfragten Strukturmerkmalen der ELB können der Tabelle 22
im Anhang entnommen werden. Angaben zum Vorliegen einer
Schwerbehinderung und zu Schul- bzw. Berufsabschlüssen können für die ELB nicht
ausgewiesen werden.*
Beim Vergleich nach Personengruppen ist zu beachten, dass das Merkmal
„alleinerziehend“ in der Leistungs- und in der Förderstatistik nach einem
unterschiedlichen Messkonzept ermittelt wird. In der Förderstatistik
(arbeitsmarktpolitische Maßnahmen) gelten Personen als alleinerziehend, die mit einem oder
mehreren minderjährigen Kindern ständig in einem gemeinsamen Haushalt
zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen (vgl. § 21
Absatz 3 SGB II); in der Grundsicherungsstatistik SGB II gelten als
alleinerziehend Elternteile in Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/29176 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
7. Wie viele Personen bekamen nach Kenntnis der Bundesregierung von
den Jobcentern Beschäftigung schaffende Leistungen (Bestandszahlen,
bitte ohne Arbeitsgelegenheiten angeben) im März 2019, im Juni 2019,
im September 2019, im Dezember 2019, im März 2020, im Juni 2020,
im September 2020, im Dezember 2020, also vor allem Leistungen zur
„Förderung von Arbeitsverhältnissen“ (Restabwicklung), aus dem
„Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (Restabwicklung) und
Leistungen zur „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II (bitte
Zahlen für den Bund sowie für die einzelnen Bundesländer angeben)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Förderung je Förderfall in den Jahren 2019 und 2020 (bitte in Euro die
Förderung pro Person und Monat angeben, bitte die Höhe der Förderung
insgesamt (ohne Gegenrechnung Aktiv-Passiv-Transfer) sowie die Höhe
der Kosten der Förderung unter Herausrechnung der durch den Aktiv-
Passiv-Tausch eingesparten Fördermittel angeben)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Gesamtausgaben für die o. g. Beschäftigung schaffenden Leistungen im Jahr 2019
bzw. 2020 (bitte in Euro für den Bund sowie für die einzelnen
Bundesländer angeben, bitte zur besseren Vergleichbarkeit angeben, wie hoch
der prozentuale Anteil an allen Leistungsbeziehenden ist, die in den
jeweiligen Bundesländern leben, bitte die Angaben zusätzlich nach der
Höhe der Förderung (ohne Berücksichtigung Passiv-Aktiv-Transfer)
sowie nach der Höhe der Kosten der Förderung unter Herausrechnung der
durch den Aktiv-Passiv-Tausch eingesparten Fördermittel
differenzieren)?
Nach Angaben der Statistik der BA betrug der Bestand an Teilnahmen an
Beschäftigung schaffende Leistungen (ohne Arbeitsgelegenheiten) im Dezember
2020 rund 43.000, darunter 150 Teilnehmende an Leistungen zur „Förderung
von Arbeitsverhältnissen“ (Restabwicklung) und rund 43.000 an „Teilhabe am
Arbeitsmarkt“. Weitere Ergebnisse zum Bestand an Teilnehmenden können den
Tabellen 1 bis 17 im Anhang entnommen werden.*
Die Gesamtausgaben für Beschäftigung schaffende Leistungen, vermindert um
die Ausgaben für Arbeitsgelegenheiten, beliefen sich im Jahr 2019 auf rund
359 Mio. Euro. Weitere Ergebnisse zu den Ausgaben sowie zu den
durchschnittlichen Förderungen je Förderfall können der Tabelle 19 im Anhang
entnommen werden. Die Ausgaben für Arbeitsgelegenheiten sind in der Tabelle 20
im Anhang abgebildet. Eine durchschnittliche Förderung je Förderfall für die
Summe der genannten Instrumente kann aus methodischen Gründen nicht
angegeben werden. Bei der Interpretation der Ausgabendaten sind die eingangs
erwähnten methodischen Hinweise zu beachten.*
Der maximale Förderzeitraum für geförderte Beschäftigungen im
Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ lief zum 31. Dezember 2018 aus.
Entsprechend endeten alle geförderten Beschäftigungsverhältnisse spätestens
zu diesem Zeitpunkt und im Jahr 2019 und 2020 bestanden keine geförderten
Beschäftigungsverhältnisse mehr.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/29176 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
8. Wie viele Personen traten nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen
Januar 2019 und Dezember 2020 Arbeitsstellen an, die von den
Jobcentern mit Leistungen zur „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i
SGB II gefördert werden (bitte monatliche Zahlen für den Bund sowie
für die einzelnen Bundesländer angeben)?
Bei wie vielen der geförderten Personen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung zwischen Januar 2019 und Dezember 2020 von den
Jobcentern die Förderung durch Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) beendet (bitte monatliche Zahlen für den Bund
sowie für die einzelnen Bundesländer angeben)?
Was waren die häufigsten Beendigungsgründe, und auf wessen Initiative
beendeten die Jobcenter jeweils die Förderung (bitte Gründe, falls
möglich, mit Häufigkeitszahlen unterlegen)?
Nach Angaben der Statistik der BA gab es im Zeitraum Januar 2019 bis
Dezember 2020 insgesamt rund 56.400 Eintritte von Teilnehmenden in die
Maßnahmeart „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. In diesem Zeitraum waren insgesamt
rund 9.300 Maßnahme-Austritte aus „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ zu
verzeichnen. Aufgrund von Auffälligkeiten im Meldeverhalten einzelner Jobcenter sind
die Daten der veröffentlichten Gebietsaggregate unterzeichnet. Weitere
Ergebnisse zu Maßnahmeneintritte und -austritte können den Tabellen 23 und 24 im
Anhang entnommen werden.*
Angaben zu den Gründen für eine Beendigung der Maßnahme liegen nur ohne
die Daten der zkT vor. Demnach gab es im Zeitraum Januar 2019 bis Dezember
2020 insgesamt rund 7.600 Maßnahme-Austritte aus „Teilhabe am
Arbeitsmarkt“. Ergebnisse differenziert nach Gründen einer Beendigung können der
Tabelle 25 im Anhang entnommen werden. Bei der Interpretation der Angaben
ist zu beachten, dass die Merkmalsausprägung „Keine Angabe“ Fälle einer
regulären Beendigung der Maßnahme umfasst.*
9. Wie viele der Teilnehmenden an Maßnahmen nach § 16i SGB II sind
nach Kenntnis der Bundesregierung
a) bei öffentlichen Arbeitgebern,
b) in der gemeinnützigen Sozialwirtschaft und
c) bei gewinnorientierten Unternehmen der Privatwirtschaft
angestellt worden (bitte gesamt sowie getrennt nach Geschlechtern sowie
nach Bundesländern und Jobcentern auflisten, bitte ggf. ausführen, falls
sich zwischen 2019 und heute die Gewichte deutlich verändert haben)?
Zu den sogenannten Arbeitgebertypen gibt es keine statistischen Daten. Zudem
fehlt es an allgemeingültigen Definitionen von „Arbeitgebertypen“. Stattdessen
liegen Daten basierend auf Befragungen durch das Zentrum für Kunden- und
Mitarbeiterbefragung (ZKM) der BA vor. Es handelt sich um telefonische
Befragungen bei Arbeitgebern, die Förderungen nach § 16i SGB II erhalten. Die
Zuordnung der Arbeitgeber erfolgt anhand der Eigentumsverhältnisse (privat,
öffentlich, kirchlich). In jeder dieser drei Kategorien sind als Untergruppe sog.
Beschäftigungsträger enthalten. Die Ergebnisse aus dieser Befragung können
nur auf die Arbeitgeber, nicht auf die Teilnehmenden bezogen dargestellt
werden.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/29176 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Aktuell stehen kumulierte Ergebnisse aus Erhebungen im 4. Quartal 2019,
1. Quartal 2020 und 1. Quartal 2021 zur Verfügung. Für den Zeitraum 2. bis
4. Quartal 2020 wurden aufgrund der Auswirkungen der Pandemie keine
Befragungen durchgeführt. Die Datenbasis der aktuellen Auswertung umfasst
1.600 Interviews.
Nach den Erhebungen des ZKM beträgt der Anteil an privaten Arbeitgebern
rund 71 Prozent. Darunter sind 28 Prozent Beschäftigungsträger. Der Anteil an
öffentlichen/kommunalen Arbeitgebern beträgt rund 22 Prozent. Darunter sind
50 Prozent Beschäftigungsträger. Bei rund 7 Prozent der Betriebe handelt es
sich um kirchliche Arbeitgeber. Darunter sind 58 Prozent Beschäftigungsträger.
Insgesamt wird unter allen Arbeitgebern ein Anteil von rund 35 Prozent an
Beschäftigungsträgern ausgewiesen. Die jeweiligen prozentualen Anteile wurden
erstmals im Jahr 2019 in den genannten Größenordnungen erhoben und haben
sich im Jahr 2021 bestätigt. Eine Differenzierung nach Bundesländern kann
nachfolgender Tabelle A entnehmen werden.
10. Für welche Beschäftigungsdauer wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung 2019 und 2020 neuen Teilnehmenden an Maßnahmen nach § 16i
SGB II eine Zusage erteilt (bitte jeweils angeben, wie viel Prozent aller
Zusagen eine Dauer von einem Jahr, zwei Jahren, drei Jahren, vier
Jahren, fünf Jahren hatten, bitte, falls möglich, getrennt nach Antritten in
den Jahren 2019 und 2020)?
Welche Gründe sprechen nach Kenntnis der Bundesregierung dafür,
Bewilligungen ggf. auf ein oder zwei Jahre festzulegen, anstatt die
gesetzlich vorgesehene Regeldauer von fünf Jahren auszuschöpfen?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen nach zwei Jahren
Förderdauer (mit Förderhöhe 100 Prozent) Maßnahmen nach § 16i SGB II
nicht verlängert wurden und die bisher geförderte Person im Anschluss
wieder im SGB-II-Leistungsbezug war bzw. blieb (falls ja, bitte
Größenordnung angeben)?
Ist es aus Sicht der Bundesregierung rechtlich zulässig, dass Unternehmen
geförderte Personen lediglich für die zwei Jahre mit voller Förderung
beschäftigen und anschließend nicht zu einer Verlängerung (mit nur noch
teilweiser Förderung) bzw. Weiterbeschäftigung bereit sind?
Falls ja, sieht die Bundesregierung hier einen Handlungsbedarf, etwa
durch Rückzahlungsverpflichtung für bewilligte Zuschüsse, falls kein
wichtiger Grund für die Nichtweiterbeschäftigung besteht, oder durch den
zukünftigen Ausschluss des betreffenden Unternehmens von vollen
Förderungen nach § 16i SGB II bei anderen Personen?
Angaben der Statistik der BA zu den geplanten Teilnahmedauern bei Eintritt in
eine Maßnahme „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ können der Tabelle 26 im Anhang
entnommen werden.*
Der § 16i SGB II ist als langjährige Förderung von bis zu fünf Jahren
ausgelegt. Bewilligungen von Förderungen nach § 16i SGB II können grundsätzlich
nur für die Dauer des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages ausgesprochen
werden. Dieser wird in Ausübung der Privatautonomie allein von Arbeitgebern und
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern geschlossen. Er kann auf unbefristete
Dauer geschlossen werden. Mit § 16i Absatz 8 SGB II wurde zudem ein
eigener Befristungstatbestand geschaffen, der die Befristung eines Arbeitsvertrages
nebst einmaliger Verlängerung bis zu einer Dauer von fünf Jahren und damit
der Höchstförderdauer ermöglicht.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen, in
denen eine Maßnahme nach § 16i SGB II nach einer Förderdauer von zwei
Jahren nicht verlängert wurde, die geförderte Person im Anschluss wieder
Leistungen nach dem SGB II bezog.
Bei Anzeichen von Missbrauch sind die Ausschlussgründe des § 16i Absatz 7
SGB II zu prüfen. Danach ist die Zahlung des Zuschusses ausgeschlossen,
wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen
Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um einen Zuschuss nach Absatz 1 zu
erhalten, oder eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne
besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt. Ein Hinweis auf einen
Ausschlusstatbestand kann sich u. a. daraus ergeben, dass Arbeitgeber
Arbeitsverhältnisse regelmäßig nur deshalb für eine kurze Dauer befristen und danach
keine Verlängerung der geförderten Arbeitsverhältnisse vornehmen, um eine
neue Förderung nach § 16i SGB II für andere potenzielle Teilnehmende
beantragen zu können.
11. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen seit Januar 2019
Sanktionen nach den §§ 31 bis 32 SGB II verhängt wurden, weil
Leistungsbeziehende sich weigerten, an einer Maßnahme nach § 16i SGB II
teilzunehmen oder diese ohne wichtigen Grund abbrachen (falls ja, bitte
Fallzahlen angeben)?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor, da
Sanktionsgründe nicht differenziert nach einzelnen Maßnahmearten vorliegen.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/29176 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
12. Ist aus Sicht der Bundesregierung die Teilnahme an der ganzheitlichen
beschäftigungsbegleitenden Betreuung („Coaching“) nach
a) § 16e Absatz 4 SGB II bzw.
b) § 16i Absatz 4 SGB II
für die geförderten Personen freiwillig, oder besteht die Möglichkeit,
die Menschen von ihren Arbeitsplätzen abzuberufen oder zu
sanktionieren, falls sie nicht bereit sind, am Coaching teilzunehmen
(„Zwangscoaching“)?
Wurden der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen seit Januar 2019
Förderungen nach § 16i SGB II beendet wurden, weil
Leistungsbeziehende sich weigerten, an einem solchen „Coaching“ teilzunehmen oder
dieses ohne wichtigen Grund abbrachen (falls ja, bitte Fallzahlen
angeben)?
Wurden der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen seit Januar 2019
Sanktionen nach den §§ 31 bis 32 SGB II verhängt wurden, weil
Leistungsbeziehende sich weigerten, an einem solchen „Coaching“
teilzunehmen oder dieses ohne wichtigen Grund abbrachen (falls ja, bitte
Fallzahlen angeben)?
Wie bewertet die Bundesregierung die sehr hohe Varianz in den
konkreten Einsatzpraxen der Coachings, welche die Autorinnen und Autoren
des Zwischenberichts des IAB zeigen und dann bewerten, dass die
praktische Umsetzung dem Bedarf „[…] mitunter nicht gerecht zu werden“
scheint (IAB-Forschungsbericht 3/2021, S. 179 f.)?
Hält die Bundesregierung es für erforderlich, bestimmte Inhalte oder
Qualitätsanforderungen als Mindeststandards vorzugeben, damit alle
Teilnehmenden unabhängig vom Zufall des Wohnorts eine
Mindestqualität der Coachings bzw. der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden
Betreuung erwarten können, und falls ja, wie will die Bundesregierung
hier weiter vorgehen?
Förderungen nach §§ 16e und 16i SGB II sollen motivierten erwerbsfähigen
Leistungs-berechtigten eröffnet werden. Die ganzheitliche
beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) ist integraler Bestandteil beider Förderungen
und ist während der gesamten Förderung grundsätzlich verpflichtend
vorgesehen. Die förderfähigen Personen werden bereits bei der Entscheidung über
die eigentliche Förderung dazu beraten. Wird die Teilnahme am Coaching
bereits vor Aufnahme einer geförderten Beschäftigung generell abgelehnt, kann
weder eine Förderung eines Arbeitsverhältnisses nach § 16e SGB II noch eine
Zuweisung in ein nach § 16i SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis erfolgen.
Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zum Abbruch des Coachings durch
Teilnehmende, berät das Jobcenter hinsichtlich der Fortsetzung des Coachings.
Teilnehmende werden weder aus dem Beschäftigungsverhältnis abberufen noch
werden die Leistungen gemindert, wenn das Coaching während der geförderten
Beschäftigung nicht mehr in Anspruch genommen wird. Zum Coaching wird
ohne Rechtsfolgenbelehrung zugewiesen.
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Förderungen beendet
wurden bzw. Sanktionen verhängt wurden, weil sich Leistungsbeziehende
weigerten, an einem Coaching teilzunehmen oder dieses ohne wichtigen Grund
abbrachen.
Das Coaching soll nicht nur zeitlich und inhaltlich individuell ausgestaltet sein,
sondern auch den unterschiedlichen Unterstützungsbedarfen der Geförderten
(hinsichtlich der Beschäftigungsaufnahme, aber auch finanzieller, sozialer,
familiärer oder gesundheitlicher Art) gerecht werden. Dies erklärt die hohe
Varianz in der praktischen Umsetzung.
Zur Sicherstellung der Qualität ausgeschriebener Coaching-Maßnahmen hat die
BA den gemeinsamen Einrichtungen eine zentrale Vergabeunterlage zur
Verfügung gestellt, die beispielweise fachlich-formale Anforderungen an die
Qualifikation des Personals berücksichtigt. Darüber hinaus wird im Rahmen des
Trägermanagements für Arbeitsmarktdienstleistungen die
Durchführungsqualität abgeschlossener Coaching-Maßnahmen bewertet. Die
Bewertungsergebnisse für die Coaching-Maßnahmen nach §§ 16e und 16i SGB II werden erstmalig
für ab dem Jahr 2022 beginnende Maßnahmen in die jeweilige
Vergabeentscheidung der gemeinsamen Einrichtungen einfließen. Damit werden
Qualitätserkenntnisse zur Maßnahmendurchführung bei der individuellen
Vergabeentscheidung berücksichtigt. Zudem hat die BA für ihre Beschäftigten eine
zentrale Schulungsmaßnahme zum Coaching nach §§ 16e und 16i SGB II
entwickelt.
13. Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, welche
a) Kommunen bzw.
b) Bundesländer
in welcher Höhe zusätzliche Mittel, zum Beispiel aus der eingesparten
Summe der kommunalen Anteile der Kosten der Unterkunft und Heizung
oder zusätzliche Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds, zur
Verfügung stellen, um mehr Langzeitarbeitslosen eine geförderte
Beschäftigung zu ermöglichen (bitte jeweils Kommune bzw. Bundesland
benennen, und wenn möglich die geplante Verwendung der zusätzlichem
Mittel skizzieren)?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
14. Entspricht die Entwicklung der Anzahl der Förderfälle und der
Förderhöhen bezüglich der Beschäftigung schaffenden Maßnahmen,
insbesondere des neuen Instruments der „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i
SGB II, den ursprünglichen Erwartungen der Bundesregierung?
Falls nein, warum nicht, und welche konkreten Maßnahmen hat die
Bundesregierung zur Abhilfe ergriffen oder geplant?
Erwartet die Bundesregierung, dass unter Berücksichtigung der
bisherigen Fallzahlen und deren Entwicklung bis Ende 2024 die Anzahl von
150 000 geförderten Langzeitarbeitslosen erreicht wird, die
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil als Zielmarke gesetzt hat?
Falls nein, von welcher Fallzahl geht das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) heute aus?
Entspricht diese prognostizierte Fallzahl den Zielvorstellungen des
BMAS, und falls nein, mit welchen konkreten Maßnahmen soll
gegengesteuert werden?
Die Zahl von 150.000 Förderungen stammt aus dem Koalitionsvertrag.
Letztlich bleibt das Ziel der Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit im SGB II. Dafür
hat die Bundesregierung das Gesamtkonzept „MitArbeit“ erarbeitet. Das
Teilhabechancengesetz und der Soziale Arbeitsmarkt ist der Kern und dennoch nur
ein Teil dessen.
Entscheidend bei der Integrationsarbeit der Jobcenter ist, dass für die jeweilige
zu fördernde Person das passende Instrument ausgewählt wird. Auch bei § 16i
SGB II ist es wichtig, die richtigen Personen auszuwählen, also Menschen, die
die Fördervoraussetzungen erfüllen, weil sie derart arbeitsmarktfern sind, dass
sie auch auf absehbare Zeit keine realistische Chance auf eine ungeförderte
Beschäftigung haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt hierbei
keine zu erreichenden Zielwerte vor. Die Jobcenter entscheiden in dezentraler
Verantwortung über den Einsatz der Förderinstrumente. Sie kennen ihren
jeweiligen regionalen Arbeitsmarkt am besten. Sie allein können das Potenzial an
Arbeitgebern und an ELB, die für eine Förderung nach § 16i SGB II in
Betracht kommen, ermitteln und ein passendes Matching vornehmen.
15. Wie viele zusätzliche Mittel stellte bzw. stellt die Bundesregierung der
Bundesagentur für Arbeit bzw. den Jobcentern in den Jahren 2017 bis
2022 für die Förderinstrumente nach § 16i bzw. § 16e SGB II zur
Verfügung (bitte insgesamt als auch für die einzelnen Jahre getrennt
aufschlüsseln)?
Wie definiert die Bundesregierung dabei „zusätzliche Mittel“?
Für die Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit stellt die Bundesregierung
den Jobcentern zusätzliche Mittel in Höhe von 4 Mrd. Euro für den Zeitraum
2018 bis 2022 über den Titel 1101/685 11 – „Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit“ im Bundeshaushalt zur Verfügung. Hiervon wurden 300 Mio. Euro im
Jahr 2018, 900 Mio. Euro im Jahr 2019 und 1 Mrd. Euro im Jahr 2020
veranschlagt. Für das Jahr 2021 sind 1 Mrd. Euro veranschlagt und 800 Mio. Euro
für das Jahr 2022. Der aufgestockte Ansatz des Jahres 2022 wird in die
Folgejahre fortgeschrieben. Es handelt sich um zusätzliche Mittel im Vergleich zur
Finanzplanung vom Sommer 2017, d. h. die mehrjährige Finanzplanung wurde
im Sommer 2018 entsprechend angepasst. Die Jobcenter entscheiden im
Rahmen des ihnen zur Verfügung stehenden, aufgestockten Budgets in dezentraler
Entscheidungskompetenz über Einsatz und Umfang der Förderungen mit Blick
auf die spezifischen Bedarfe und den lokalen Arbeitsmarkt.
Darüber hinaus hat der Bund den Passiv-Aktiv-Transfer geschaffen, mit dem
seit dem Jahr 2019 zusätzlich bis zu 700 Mio. Euro jährlich aus dem Ansatz für
das Arbeitslosengeld II für Förderungen nach § 16i SGB II zur Verfügung
gestellt werden.
16. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2019 und
2020, also nach der Reform der Lohnkostenzuschüsse nach § 16e
SGB II, mehr Mittel für die Lohnkostenzuschüsse von den Jobcentern
ausgegeben (bitte ggf. mit konkreter Mehrausgabenhöhe in Millionen
Euro/Jahr angeben)?
Nach Angaben der Statistik der BA beliefen sich die Ausgaben für
Lohnkostenzuschüsse (Leistungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einschließlich
Förderung der Selbständigkeit) im Jahr 2019 auf rund 479 Mio. Euro und im
Jahr 2018 auf rund 369 Mio. Euro. Weitere Ergebnisse können den Tabellen 18
und 19 im Anhang entnommen werden. Bei der Interpretation der Daten sind
die methodischen Hinweise der Vorbemerkung zu beachten.*
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/29176 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
17. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2019 und
2020, also nach der Einführung der „Teilhabe am Arbeitsleben“ nach
§ 16i SGB II, mehr Mittel für Beschäftigung schaffende Maßnahmen
(ohne Arbeitsgelegenheit) ausgegeben als in den Jahren 2017 und 2018
für die alten, abgelösten Programme – u. a. „Bundesprogramm Soziale
Teilhabe am Arbeitsmarkt“ sowie ESF-Bundesprogramm zum Abbau der
Langzeitarbeitslosigkeit (bitte ggf. mit konkreter Mehrausgabenhöhe in
Millionen Euro/Jahr angeben, bitte unter Berücksichtigung der
Minderausgaben durch den Passiv-Aktiv-Transfer angeben)?
Nach Angaben der Statistik der BA beliefen sich die Gesamtausgaben für
Beschäftigung schaffende Maßnahmen, vermindert um die Ausgaben für
Arbeitsgelegenheiten, im Jahr 2018 auf rund 101 Mio. Euro, darunter rund 100 Mio.
Euro für die Förderung von Arbeitsverhältnissen. Entsprechend betrugen die
Gesamtausgaben im Jahr 2019 rund 359 Mio. Euro, darunter rund 72 Mio. Euro
für die Förderung von Arbeitsverhältnissen und rund 286 Mio. Euro für die
Teilhabe am Arbeitsmarkt (ohne Berücksichtigung von Passiv-Aktiv-Transfer).
Weitere Ergebnisse können den Tabellen 18 und 19 im Anhang entnommen
werden. Die Ausgaben für Arbeitsgelegenheiten sind in der Tabelle 20
abgebildet. Bei der Interpretation der Daten sind die methodischen Hinweise der
Vorbemerkung zu beachten.*
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/29176 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/29176
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/29176
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 85 – Drucksache 19/29176
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