Fragen zur Steuererleichterung für Eltern in der Corona-Krise
der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Katja Hessel, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Dr. Martin Neumann, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Insbesondere Familien werden in Folge der Corona-Krise vor enorme organisatorische Herausforderungen gestellt. Arbeitnehmer können nur für einen begrenzten Zeitraum von der Arbeit fernbleiben, wenn eine Betreuung der Kinder nicht anders zu gewährleisten ist. Durch die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten müssen zahlreiche Eltern auf das Kinderkrankengeld nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückgreifen. Diese Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung kommt zum Tragen, wenn arbeitnehmende Eltern zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres Kindes der Arbeit fernbleiben.
Lohnersatzleistungen, zu denen neben dem Kinderkrankengeld auch andere Unterstützungsmaßnahmen wie das Kurzarbeitergeld, das Insolvenzgeld, das Krankengeld oder Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz gehören, sind nach dem Willen des Gesetzgebers steuerfrei (vgl. § 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Aufgrund des sogenannten Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG kann der Einsatz dieser Leistungen jedoch dazu führen, dass die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese z. B. vor oder nach dem Einsatz von Kurzarbeit erhalten, höher besteuert werden, als dies ohne den Einsatz von Lohnersatzleistungen der Fall wäre.
Um zu gewährleisten, dass eine eventuell höhere Besteuerung der Einkünfte von der Finanzverwaltung berücksichtigt wird, besteht die Pflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen steuerpflichtige Lohnersatzleistungen zum Einsatz kommen, im folgenden Jahr eine Steuererklärung bei der Finanzverwaltung einzureichen, sobald die Lohnersatzleistungen zusammen 410 Euro pro Veranlagungszeitraum übersteigen (§ 46 Absatz Nummer 2 EStG).
Die Fragestellenden sind der Auffassung, dass für das Kinderkrankengeld und für andere Lohnersatzleistungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aus der Corona-Krise begründet sind, der sogenannte Progressionsvorbehalt und die damit einhergehende Abgabepflicht einer Steuererklärung entfallen sollte (vgl. Antrag der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/26882).
Nach Ansicht der Fragestellenden droht die enorm hohe Anzahl von zusätzlich zu bearbeitenden Steuererklärungen, insbesondere wegen des Kurzarbeitergeldes, die Finanzverwaltung vor erhebliche Probleme zu stellen. Darüber hinaus rechnen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit Nachzahlungen, was unter Umständen auch noch einen erhöhten Aufwand bei der Realisierung der Steuerforderungen nach sich zieht. Das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag scheint den Fragestellenden sehr fraglich, auch unter Berücksichtigung der psychologischen Wirkungen im Anschluss an die Krise, bei der viele Bezieher von Kinderkrankengeld, Kurzarbeit und anderen Lohnersatzleistungen ggf. von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung überrascht sein werden und angesichts der coronabedingten Notsituation wenig Verständnis für die Abgabepflicht aufbringen könnten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. dieser vorliegenden Schätzungen (z. B. Statistisches Bundesamt) die Anzahl der betroffenen Personen seit März 2020 bis heute jeweils monatlich entwickelt, bei denen eine Betreuung ihres Kindes zu Hause erforderlich wurde, weil pandemiebedingt die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Schule geschlossen war oder für die Gruppe bzw. Klasse ein Betreuungsverbot ausgesprochen wurde (bitte tabellarisch darstellen)?
Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung unter Bezugnahme von Informationen der gesetzlichen Krankenkassen sowie des Statistischen Bundesamts die Nutzung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V (Kinderkrankengeld) dar?
a) Wie viele Personen haben jeweils in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 Kinderkrankengeld beantragt (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahr aufschlüsseln)?
b) Wie vielen Personen wurde jeweils in den Jahren 2018, 2019, 2020, und 2021 Kinderkrankengeld ausgezahlt (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahr aufschlüsseln)?
c) Auf welche Höhe beläuft sich das durchschnittlich pro Antragsteller ausgezahlte Kinderkrankengeld jeweils in den Jahren 2018, 2019, 2020, und 2021 (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahr aufschlüsseln)?
d) Wie viele Alleinerziehende sind grundsätzlich berechtigt, Kinderkrankengeld zu erhalten?
e) Von wie vielen Personen wurde seit März 2020 bis heute jeweils monatlich Kinderkrankengeld beantragt, und wie vielen wurde es jeweils bewilligt (bitte tabellarisch darstellen)?
f) Wie verhält sich das seit März 2020 bis heute jeweils monatlich durchschnittlich ausgezahlte Kinderkrankengeld zum für den besagten Zeitraum jeweils monatlich insgesamt ausgezahlte Kinderkrankengeld (bitte tabellarisch darstellen und ggf. Schätzungen und/oder Verprobungen durch Modellrechnungen der Bundesregierung berücksichtigen)?
Wie vielen Personen wird nach Kenntnis bzw. Schätzung der Bundesregierung von der mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB Digitalisierungsgesetz) vom 18. Januar 2021 eingeführten Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld zugutekommen und damit Eltern bei den Herausforderungen durch die Corona-Pandemie unterstützen?
a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die hieraus folgenden Kosten seit Einführung der Regelung bis heute für die gesetzlichen Krankenversicherungen?
Wie hoch schätzt sie die seither jeweils monatlich anfallenden Kosten?
b) Inwiefern verfolgt die Bundesregierung, wie viele Personen in welchem (finanziellen) Ausmaß von der Regelung profitieren?
Wie wird der Bezug von Kinderkrankengeld nach Kenntnis der Bundesregierung steuerlich behandelt? Besteht bei Zahlungen über 410 Euro im Jahr pro Person die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung?
Wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Fällen, in denen die Auszahlung des Kinderkrankengeldes pro Person und Jahr über 410 Euro liegt, das reguläre Einkommen aus dem gleichen Kalenderjahr höher besteuert als das reguläre Einkommen, und falls ja, warum?
Stimmt die Bundesregierung der Ansicht der Fragestellenden zu, dass der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG nicht für Ausnahmesituationen wie die andauernde Corona-Pandemie ausgelegt ist, und falls ja, warum, und falls nein, wieso ist der Progressionsvorbehalt auch (nicht) auf die aktuelle Krisensituation ausgelegt?
Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung im Zuge des GWB Digitalisierungsgesetzes oder des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes nicht für eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld ausgesprochen (bitte begründen)?
Inwiefern hat die Bundesregierung die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts auf das Kinderkrankengeld im Zuge der Pandemie geprüft, und zu welchen jeweiligen Ergebnissen ist sie hierbei gekommen?
Wie viele Eltern, für die die Betreuung des Kindes – etwa aufgrund einer pandemiebedingt länger andauernden Schulschließung der Schulen – zu Hause erforderlich wurde und deshalb Kinderkrankengeld beziehen, müssen eine Steuererklärung abgeben?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Beschäftigten seit März 2020 bis heute jeweils monatlich entwickelt, für die von den Betrieben gegenüber der Agentur für Arbeit Kurzarbeit angezeigt wurde (bitte tabellarisch darstellen)?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die steuerlichen Mehreinnahmen, die sich im Hinblick aus dem Progressionsvorbehalt und der Ausweitung des Kinderkrankengeldes gemäß des GWB Digitalisierungsgesetzes ergeben?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die steuerlichen Mehreinnahmen, die sich im Hinblick aus dem Progressionsvorbehalt und dem verstärkten Einsatz von Kurzarbeit seit Beginn der Corona-Pandemie bis heute ergeben?