[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Renate Künast, Harald Ebner, Oliver
Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/28122 –
Umsetzung und Verbesserung der Nährwertkennzeichnung Nutri-Score
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat für
Deutschland den Nutri-Score als freiwillige Nährwertkennzeichnung auf verarbeiteten
Lebensmitteln eingeführt. Die nationale Einführung von erweiterten
Nährwertkennzeichen ist nach geltendem EU-Recht nicht verpflichtend möglich.
Daher ist die Verwendung des Nutri-Score in Deutschland nur auf freiwilliger
Basis möglich.
Die fünfstufige Farb-Buchstaben-Kombination von einem grünen A bis zu
einem roten E auf der Vorderseite des Produkts soll es den Verbraucherinnen
und Verbrauchern erleichtern, die Nährwerte in verarbeiteten Lebensmitteln
innerhalb einer Produktgruppe besser zu vergleichen.
In die Bilanz des Nutri-Scores fließen verschiedene Faktoren. Die Einstufung
erfolgt durch einen Algorithmus, der günstige und ungünstige Zutaten des
Lebensmittels in Bezug auf die jeweilige Warengruppe berücksichtigt und mit
Punkten bewertet. Wenn ein verarbeitetes Lebensmittel zum Beispiel viele
günstige Zutaten wie Ballaststoffe, Eiweiß, Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte oder
Nüsse enthält, wirkt sich das positiv aus. Punktabzug gibt es für einen hohen
Gehalt an Energie, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Innerhalb einer
Produktgruppe trägt ein Lebensmittel mit einem grünen A also eher zu einer
gesünderen Ernährung bei als ein Produkt mit einem roten E.
Studien haben den Nutri-Score untersucht und seine Einstufung zur
Kennzeichnung von Lebensmitteln als sinnvoll befunden. Es wurde nachgewiesen,
dass er verarbeitete Lebensmittel gut kategorisieren und abbilden kann, ob ein
Nahrungsmittel eher günstig oder ungünstig für die Gesundheit ist. Ebenso
zeigte er sich in Studien als einfach verständlich und auffällig (
https://www.er
naehrungs-umschau.de/fileadmin/Ernaehrungs-Umschau/pdfs/pdf_2019/05_1
9/EU05_2019_M260_M268.pdf; Nutri-Score : Etudes spécifiques pays-région
s – Ministère des Solidarités et de la Santé (solidarites-sante.gouv.fr)). In der
Praxis wurde er bereits erfolgreich umgesetzt, seit 2017 in Frankreich,
außerdem in Belgien und Spanien. Andere europäische Staaten wollen ihn ebenfalls
einführen (
https://www.bmel.de/DE/themen/ernaehrung/lebensmittel-kennzeic
hnung/freiwillige-angaben-und-label/nutri-score/naehrwertkennzeichnung-hilf
estellungen.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28453
19. Wahlperiode 13.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 13. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt den Nutri-Score.
In der Debatte um die Einführung des Nutri-Scores wird jedoch auch kritisch
angemerkt, dass die Einstufung anhand der genannten Kriterien stark
vereinfacht ist und nicht alle Inhaltsstoffe berücksichtigt werden. Außerdem führt
die national optionale Nutzung des Nutri-Scores dazu, dass er nicht
flächendeckend auf allen Produkten erscheinen wird, was die Vergleichbarkeit
erschwert. Auch der mit der Einführung des Nutri-Score verbundene Aufwand –
gerade für kleine und mittlere Unternehmen – wird problematisiert (
https://ww
w.boelw.de/news/boelw-zum-nutriscore-gesund-und-nachhaltig-essen-muss-ei
nfach-werden/;
https://n-bnn.de/sites/default/dateien/BNN_Positionspapier_N
utriScore.pdf).
Die EU-Kommission plant im Rahmen der Farm-to-Fork-Strategie die
Einführung eines einheitlichen erweiterten Nährwertkennzeichnungssystems, das
überall in Europa verbindlich gelten soll. Bisher hat man sich aber auf kein
konkretes Modell geeinigt.
Eine verbindliche Einführung des Nutri-Score auf EU-Ebene wäre nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller sinnvoll. Dafür müssten die
Markenrechte auf eine europäische Behörde übertragen werden. Notwendig ist
außerdem die regelmäßige Überprüfung, Anpassung und Optimierung des Nutri-
Score sowie die wissenschaftliche Begleitung durch Forschung und einen
unabhängigen wissenschaftlichen Beirat.
Angesichts der Maßnahmen zum Nutri-Score darf jedoch nicht vergessen
werden, dass das Ziel einer Ernährungspolitik eine ausgewogene Ernährung durch
frische, möglichst nicht vorab verarbeitete Lebensmittel sein muss. Der
stärkere Konsum von Gemüse und Obst – möglichst ohne Rückstände und
Schadstoffe – muss also im Mittelpunkt der Ernährungspolitik stehen.
1. Mit welchen Maßnahmen wird die Bundesregierung auf EU-Ebene
darauf hinwirken, dass der Nutri-Score als verpflichtende
Nährwertkennzeichnung EU-weit eingeführt wird?
Im Rahmen der Farm-to-Fork-Strategie hat die EU-Kommission angekündigt,
einen Legislativvorschlag für ein einheitliches verpflichtendes
Nährwertkennzeichnungsmodell Ende 2022 vorzulegen. Im Vorfeld führt die EU-
Kommission im laufenden Jahr eine Folgenabschätzung durch, wobei sie verschiedene
Arten von erweiterten Nährwertkennzeichnungen anhand von bereits innerhalb
der EU verwendeten Modellen untersuchen wird. Dies beinhaltet
nährstoffspezifische Modelle ohne Bewertung und Farbe wie das italienische Nutrinform-
Modell, nährstoffspezifische Modelle mit farblicher Bewertung wie die
britische „Nährwertampel“, Modelle mit zusammenfassender Positivkennzeichnung
wie das „Keyhole®“ sowie Modelle mit abgestufter, zusammenfassender,
farblicher Bewertung wie den Nutri-Score. Laut der EU-Kommission kann ein
geeignetes einheitliches Modell auch aus einer Kombination mehrerer dieser
Optionen bestehen.
Für den weiteren Verlauf der Folgenabschätzung hat die EU-Kommission
zudem gezielte Konsultationen mit Experten der Mitgliedstaaten in bestehenden
Ausschüssen und Arbeitsgruppen angekündigt. In diesem Rahmen wird die
Bundesregierung ihre Erfahrung mit der Verwendung des Nutri-Score in
Deutschland teilen.
Die Bundesregierung hat im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft
intensiv in verschiedenen Gesprächsformaten über das Thema einer EU-weit
einheitlichen, erweiterten Nährwertkennzeichnung diskutiert. Der deutschen
Ratspräsidentschaft ist es gelungen, dass alle EU-Mitgliedstaaten dem Ziel einer
EU-Harmonisierung zugestimmt haben. Außerdem haben 23 EU-
Mitgliedstaaten den Schlussfolgerungen der Präsidentschaft im EU-Agrarrat am 15.
Dezember 2020 zugestimmt. Diese enthalten einen Fahrplan mit Anforderungen
zum Inhalt und zur Entwicklung eines künftigen EU-Modells. Auf diese Weise
erhält die EU-Kommission ein frühzeitiges Meinungsbild von einer
qualifizierten Mehrheit des Rates, welches einen wichtigen Input für den Ende 2022
angekündigten Legislativvorschlag sowie für die vorgelagerte Folgenabschätzung
im Rahmen der Farm-to-Fork-Strategie leisten kann.
2. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, damit möglichst viele
Unternehmen in Deutschland ihr Fertiglebensmittelangebot mit dem
Nutri-Score kennzeichnen (können) und eine bessere Vergleichbarkeit
für die Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet wird?
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-
Durchführungsverordnung hat die Bundesregierung Unternehmen der
Lebensmittelwirtschaft die rechtssichere Verwendung des erweiterten
Nährwertkennzeichens „Nutri-Score“ in Deutschland ermöglicht. Die Bundesregierung
begleitet die Einführung des Nutri-Score in Deutschland mit einer umfangreichen
Informationskampagne, mit der Verbraucherinnen und Verbraucher über den
Nutri-Score informiert und Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft zu einer
Teilnahme am Nutri-Score angeregt werden. Teil der Informationskampagne
sind auch umfassende Hintergrundinformationen zum Nutri-Score, die über die
Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) sowie über eine eigens eingerichtete Internetseite (
www.nutri-scor
e.de) abrufbar sind. In einer gesonderten Rubrik „Hilfestellungen für
Unternehmen“ finden sich zudem diverse Dokumente und Bausteine, mit denen
Unternehmen bei der für eine Verwendung des Nutri-Score erforderlichen
Registrierung gezielt unterstützt werden. Hierzu gehören unter anderem
deutschsprachige Übersetzungen der Fragen des Registrierungsverfahrens sowie der
Auswahllisten des Registrierungsverfahrens, Übersetzungen der Nutri-Score
Markensatzung, der Graphikcharta und eines umfangreichen Fragen-und-Antworten-
Kataloges sowie die Übersetzung eines Excel-Tools zur Berechnung des Nutri-
Score.
3. Inwieweit wird die Bundesregierung den Empfehlungen ihres
wissenschaftlichen Beirats aus dem Gutachten „Politik für eine nachhaltigere
Ernährung“ (
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Minister
ium/Beiraete/agrarpolitik/wbae-gutachten-nachhaltige-ernaehrung.pdf
?__blob=publicationFile&v=3) folgen und darauf hinwirken, dass die
Validität des Nutri-Score durch Forschung weiter verbessert wird?
4. Welchen Einfluss auf die Überprüfung und Weiterentwicklung des
zugrundeliegenden Algorithmus hat der im Januar 2021 gegründete Nutri-
Score-Lenkungsausschuss bzw. das damit verknüpfte internationale
wissenschaftliche Gremium zur Koordinierung der wissenschaftliche
fundierten Aktualisierung des Nutri-Score im Zusammenhang mit seiner
europäischen Ausweitung (s.
https://www.bmel.de/SharedDocs/Download
s/DE/_Ernaehrung/Lebensmittel-Kennzeichnung/nutri-score-mandat-wis
s-gremium.pdf?__blob=publicationFile&v=2)?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die am Nutri-Score interessierten bzw. ihn unterstützenden Behörden Belgiens,
Deutschlands, Luxemburgs, der Niederlande, Spaniens und der Schweiz haben
gemeinsam mit der zuständigen Behörde Frankreichs als verantwortlicher
Markeninhaberin einen länderübergreifenden Koordinierungsmechanismus, mit
dem die Anwendung des Nutri-Score zur erweiterten Nährwertkennzeichnung
auf der Vorderseite der Lebensmittelverpackung erleichtert werden soll,
eingerichtet. Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen eines Lenkungsausschusses
sowie eines Wissenschaftlichen Gremiums. Die Aufgabe des
Wissenschaftlichen Gremiums besteht darin, mögliche Weiterentwicklungen des Nutri-Score-
Systems für eine bessere Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher –
einschließlich des Zusammenspiels mit Ernährungsempfehlungen – zu prüfen.
5. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Zusage der
Markeninhaberin, der Agènce nationale de la Santè publique France, dass die
Empfehlungen des o. g. Lenkungsausschusses bzw. des internationalen
wissenschaftlichen Gremiums für eine Weiterentwicklung des Nutri-
Scores aufgegriffen werden?
Zu Änderungen am Berechnungs-Algorithmus ist die Markeninhaberin des
Nutri-Score (Agénce nationale de la Santé publique France – Nationale
Agentur für öffentliche Gesundheit, eine Organisation des französischen
Gesundheitsministeriums – kurz: Santé publique France) nach ihrer Auskunft
grundsätzlich bereit. Sie bedürfen aber einer wissenschaftlichen Veranlassung und
dürfen dem Ziel des Nutri-Score, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den
nährwertbezogenen Vergleich von Lebensmitteln einer Produktgruppe zu
erleichtern, nicht zuwiderlaufen.
Im Rahmen der in der Antwort zu den Fragen 3 und 4 genannten
Grundsatzvereinbarung wird allen beteiligten Staaten die gleichberechtigte Beteiligung an
den Entscheidungsprozessen zugesprochen.
Das Wissenschaftliche Gremium erarbeitet wissenschaftliche Empfehlungen
und legt diese dem Lenkungsausschuss zur Entscheidung vor. Der
Lenkungsausschuss entscheidet über die Vorschläge des Wissenschaftlichen Gremiums
sowie über alle anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der
Umsetzung des Nutri-Score. Die Beschlüsse des Lenkungsausschusses sind im
Innenverhältnis für die Markeninhaberin bindend.
6. Inwiefern wird die Bundesregierung bei der Markeninhaberin „Santé
publique France“ darauf hinwirken, dass der bestehende Nutri-Score-
Algorithmus so angepasst und weiterentwickelt wird,
a) dass der Einsatz von Zusatz- und Hilfsstoffen, die bei einer
Reformulierung häufig als Ersatzstoffe genutzt werden (wie beispielweise
Süßstoffe oder Geschmacksverstärker) zu einer Abwertung führen,
b) dass die Berechnungsformel für Ballaststoffe überarbeitet wird,
sodass besonders ballaststoffreiche Lebensmittel besser berücksichtigt
werden,
c) dass eine bessere Differenzierung bei Vollkornprodukten erfolgt,
d) dass eine strengere Bewertung von Zucker in den jeweiligen
Produktgruppen erfolgt,
e) dass bei Fetten weiter differenziert und weitere Fette positiv
berücksichtigt werden,
f) dass bei der Berücksichtigung von Hülsenfrüchten auch deren
Verwendung in verarbeiteter Form überprüft wird?
Auf die Erläuterungen zur Arbeitsweise des Wissenschaftlichen Gremiums und
des Lenkungsausschusses in den Antworten zu den Fragen 3 bis 5 wird
verwiesen.
Das Wissenschaftliche Gremium hat im Februar 2021 seine Arbeit
aufgenommen. Die beteiligten Staaten haben sich einvernehmlich darauf verständigt,
dass der Nutri-Score in seinem jetzigen Kernprinzip erhalten bleiben soll. Der
Nutri-Score baut auf der verpflichtenden Nährwertdeklaration (gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel – LMIV*) und gegebenenfalls dem Zutatenverzeichnis auf und
fasst das Ergebnis in Form eines leicht verständlichen Gesamtwerts für den
Nährwert des Lebensmittels auf der Verpackungsvorderseite zusammen. Bei
der Weiterentwicklung wird sich die Bundesregierung vom Max Rubner-
Institut (MRI) und dem Wissenschaftlichen Gremium beraten lassen.
Die Bundesregierung lässt Forderungen nach einer Änderung des Algorithmus
des Nutri-Score durch das MRI prüfen. Die Bewertungen des MRI ist öffentlich
zugänglich auf der Internetseite des BMEL unter folgendem Link verfügbar
(
https://www.bmel.de/DE/themen/ernaehrung/lebensmittel-kennzeichnung/frei
willige-angaben-und-label/nutri-score/naehrwertkennzeichnungs-modelle-nutri
score.html;jsessionid=459EDC12F27917B48EB10228763007C3.internet
2841). Die Bundesregierung hat erste Teile der an sie herangetragenen
Forderungen nach einer Änderung des Nutri-Score-Algorithmus, welche das MRI als
wissenschaftlich fundiert eingestuft hat, über den Lenkungsausschuss an das
Wissenschaftliche Gremium weitergeleitet. Hierzu zählen insbesondere die
Forderung nach einer differenzierteren Betrachtung von Vollkornprodukten sowie
die Berücksichtigung weiterer pflanzlicher Speiseöle in der Obst- und
Gemüsekomponente des Nutri-Score. Weitere Aspekte, darunter z. B. die
Berücksichtigung von Samen und gefriergetrocknetem Obst in der Obst- und
Gemüsekomponente des Nutri-Score, sowie die Anpassung des derzeitigen
Schwellenwertes für den Milchanteil, ab dem Lebensmittel anhand der Kategorie „allgemeine
Lebensmittel“ bewertet werden, wurden auch von anderen Staaten mit
Unterstützung von Deutschland für die Diskussion im Wissenschaftlichen Gremium
angemeldet.
Darüber hinaus wird es möglich sein, weitere Forderungen zu einem späteren
Zeitpunkt in die wissenschaftliche Diskussion einzubringen.
Für die Bundesregierung ist bei Algorithmus-Änderungen wichtig, dass diese
das Ziel des Nutri-Score, einen einfachen Nährwertvergleich zu ermöglichen,
unterstützen. Änderungen, die dem zuwiderlaufen, lehnt die Bundesregierung
ab.
7. Inwieweit wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um die
Vorzugswürdigkeit vieler nicht im Nutri-Score erfasster unverarbeiteter
Rohprodukte hervorzuheben, so wie es das Gutachten des wissenschaftlichen
Beirates fordert?
Über die lebensmittelbasierten Ernährungsempfehlungen der Deutschen
Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE), welche zum Beispiel mit den 10 Regeln der
DGE, der DGE-Lebensmittelpyramide oder dem DGE-Ernährungskreis
veranschaulicht werden, erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher unter anderem
Informationen darüber, welche Produktgruppen als Basis einer ausgewogenen
Ernährung und somit zur Deckung des Nährstoffbedarfs primär verzehrt
werden sollten. Dazu gehören insbesondere Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs
mit hohem Ballaststoffgehalt und vorzugsweise geringem Verarbeitungsgrad.
* Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011betreffend die
Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der
Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission.
An erster Stelle stehen Vollkornprodukte, gefolgt von Gemüse inklusive
Hülsenfrüchten sowie Obst. Stark verarbeitete Lebensmittel mit hoher
Energiedichte sollen laut DGE nur in Maßen verzehrt werden. Das BMEL fördert
Maßnahmen zur Ernährungs- und Verbraucherbildung über den nationalen Aktionsplan
IN FORM. Diese Maßnahmen orientieren sich an den DGE-Empfehlungen.
Der Nutri-Score ergänzt die Inhalte und Aussagen der lebensmittelbasierten
Ernährungsempfehlungen, indem er leicht verständlich zeigt, welches
Lebensmittel innerhalb einer bestimmten Produktgruppe die, bezogen auf seinen
Nährwert, günstigere Wahl darstellt. Der Nutri-Score bietet Verbraucherinnen und
Verbrauchern somit eine zusätzliche produktbezogene Information.
Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass der Nutri-Score
grundsätzlich auch für die Kennzeichnung von unverarbeiteten Produkten verwendet
werden darf, sofern die hierfür geltenden markenrechtlichen
Verwendungsbedingungen des Nutri-Score eingehalten werden.
8. Inwiefern sieht die Bundesregierung Bedarf, den Verarbeitungsgrad von
Lebensmitteln im Rahmen von Ernährungsempfehlungen bzw. im
Rahmen der Bewertung des Nährwerts von Lebensmitteln stärker zu
berücksichtigen?
Die Bundesregierung berücksichtigt bei ihren ernährungspolitischen
Entscheidungen unter anderem die Empfehlungen der DGE. Die DGE empfiehlt unter
anderem, überwiegend pflanzliche Lebensmittel zu konsumieren, und rät zu
frischen Lebensmitteln bzw. Lebensmitteln mit geringem Verarbeitungsgrad.
Ziel des Nutri-Score ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern den
nährwertbezogenen Vergleich von Lebensmitteln einer Produktgruppe zu erleichtern.
Aus Sicht des MRI ist der Nutri-Score in seiner jetzigen Form, also mit den
derzeit verwendeten Berechnungskomponenten und Referenzwerten, für fast
alle Produktgruppen grundsätzlich geeignet, um dieses primäre Ziel zu erreichen.
Zudem weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Verarbeitungsgrad –
wenn auch nur bezogen auf ausgewählte Nähr- und Inhaltsstoffe – bei der
Berechnung des Nutri-Score berücksichtigt wird (vgl. Nutri-Score: Fragen und
Antworten wissenschaftlicher und technischer Art, Anhang 1: Modalitäten zur
Berechnung der in einem verarbeiteten Erzeugnis enthaltenen Mengen an Obst,
Gemüse, Hülsenfrüchten, Schalenfrüchten, Raps-, Walnuss- und Olivenölen –
online verfügbar unter
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Erna
ehrung/Lebensmittel-Kennzeichnung/faq-nutri-score-markeninhaberin-dt-ueber
setzung.pdf?__blob=publicationFile&v=5).
9. Plant die Bundesregierung eine verpflichtende Angabe des Nutri-Scores
in der Lebensmittelwerbung – so wie im Gutachten ihres
wissenschaftlichen Beirats gefordert?
Falls nein, warum nicht?
Die Markensatzung des Nutri-Score erlaubt dem registrierten Unternehmen,
den Nutri-Score auch in der Lebensmittelwerbung zu verwenden. Der Nutri-
Score ermöglicht es den Verbraucherinnen und Verbrauchern, schnell und
einfach den Nährwert des Lebensmittels zu erkennen und so verschiedene
Produkte einer Produktgruppe leicht miteinander zu vergleichen. Dieser Vergleich ist
anhand von Werbemaßnahmen nur eingeschränkt möglich und erfolgt im
Übrigen in der Regel erst am Supermarktregal. Die Bundesregierung sieht daher
derzeit keine verpflichtende Angabe des Nutri-Score in der
Lebensmittelwerbung vor. Zudem dürften jene Unternehmen, die den Nutri-Score verwenden,
ohnehin ein hohes Eigeninteresse daran haben, mit dem Nutri-Score zu werben.
10. Mit welchen konkreten Maßnahmen wirkt die Bundesregierung darauf
hin, dass eine ergänzende und national einheitliche Ernährungsbildung
und Ernährungsaufklärung mit Praxisbezug in den Lehrplänen der
Schulen verankert wird?
Die Länder sind entsprechend der Aufgabenverteilung zwischen Bund und
Ländern grundsätzlich zuständig für den Bildungsbereich, insbesondere im
Bereich der Schulen und damit auch für Ernährungsbildung. Trotzdem verfolgt
der Bund das Ziel, die Ernährungsbildung bundesweit zu stärken, u. a. durch
die Angebote des Bundeszentrums für Ernährung (BZfE). Das BZfE entwickelt
eigene Konzepte und Materialien zur modernen Ernährungs- und
Verbraucherbildung (z. B. Ernährungsführerschein, SchmExperten, Buchstäblich fit) und
hält diese aktuell. Dabei fokussiert das BZfE auf Themen, die in Schulbüchern
und anderen Medien für den Unterricht nicht oder nicht adäquat dargestellt
oder umgesetzt werden, und bereitet sie methodisch-didaktisch im Sinne einer
handlungsorientierten, alltagsrelevanten Ernährungsbildung auf. Das BZfE
bietet auch Lehrerfortbildungen an.
11. Inwieweit wird die Bundesregierung die Empfehlung des
wissenschaftlichen Beirats aufgreifen und einen integrierten Politikansatz in der
Ernährungspolitik etablieren, der alle relevanten Ressorts einschließt
(Ernährung, Bildung, Soziales, Umwelt, Verbraucherschutz)?
Die Bundesregierung setzt sich – unter ressortinterner Federführung des BMEL
– für das Lebensthema „Ernährung und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit“
ein.
Für eine kohärente Politik einer gesundheitsförderlichen und nachhaltigen
Ernährung ist die Einbeziehung der gesamten Wertschöpfungskette vom Acker
bis zum Teller nötig. Agrar- und Ernährungspolitik werden zunehmend
miteinander verknüpft.
Im BMEL sind die Zuständigkeiten für Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft,
Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz gebündelt. Zudem erfolgt
eine intensive Zusammenarbeit mit den anderen Bundesressorts, insbesondere
dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
sowie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Durch diese
Organisation wird eine Betrachtung von Ernährungssystemen als Ganzes ermöglicht.
Im Einzelnen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/25414
verwiesen.
12. Wird die Bundesregierung – so wie es Gutachten des wissenschaftlichen
Beirats gefordert – die Nutzung von Health-Claims auf Produkten mit
positiver Gesundheitsbewertung (Stufen A und B des Nutri-Scores)
beschränken?
Falls nein, warum nicht?
Die EU-Health Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über
nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – HCVO*)
regelt, unter welchen Voraussetzungen nährwertbezogene Angaben (z. B.
„fettarm“) und gesundheitsbezogene Angaben (z. B. „Calcium wird für die
Erhaltung normaler Knochen benötigt“) zulässig sind. Die HCVO sieht vor, dass die
EU-Kommission bis zum 19. Januar 2009 Nährwertprofile festlegen sollte,
denen Lebensmittel entsprechen müssen, um nährwert- und gesundheitsbezogene
Angaben tragen zu dürfen. Eine solche Festlegung erfolgte bisher nicht.
In der im Mai 2020 veröffentlichten Farm-to-Fork-Strategie spricht sich die
EU-Kommission für die Entwicklung von Nährwertprofilen aus, um die
Bewerbung mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben von Lebensmitteln zu
beschränken, die einen hohen Anteil an Fett, Zucker oder Salz haben. Eine
Festlegung von Nährwertprofilen soll nach der EU-Kommission bis zum
vierten Quartal 2022 erfolgen. In diesem Zusammenhang bleibt zunächst die für
2021 angekündigte Folgenabschätzung abzuwarten.
Bundesministerin Julia Klöckner hat im Rahmen der deutschen
Ratspräsidentschaft die Diskussion unter den EU-Mitgliedstaaten gestartet und damit die
EU-weite Harmonisierung der erweiterten, besser verständlichen
Nährwertkennzeichnung auf der Vorderseite von Verpackungen vorangebracht. 23
Mitgliedstaaten haben im EU-Agrarrat am 15. Dezember 2020 den
Schlussfolgerungen der deutschen Präsidentschaft für eine bessere Kennzeichnung von
Lebensmitteln zugestimmt. Die Schlussfolgerungen bestärken u. a. die EU-
Kommission darin, Nährwertprofile zu erstellen und auf einem möglichst
breiten Spektrum von Lebensmitteln anzuwenden.
Sowohl die Erarbeitung von Nährwertprofilen als auch die Umsetzung einer
erweiterten Nährwertkennzeichnung kann Verbraucherinnen und Verbraucher
dabei unterstützen, eine gesündere Ernährungsweise umzusetzen und so
langfristig das Risiko für ernährungsmitbedingte Erkrankungen zu reduzieren. Daher
befürwortet die Bundesregierung grundsätzlich die Entwicklung einheitlicher
Nährwertprofile im Sinne der HCVO auf EU-Ebene.
13. Will die Bundesregierung die Nutzung sogenannter Wohlfühllabels und
Wohlfühlclaims, (Label und Werbebegriffe, die indirekt auf Gesundheit
Bezug nehmen und rechtlich nicht geregelt sind) – wie im Gutachten des
Wissenschaftlichen Beirats gefordert – in Zukunft unterbinden?
Falls nein, warum nicht?
Die allgemeinen Pflichtinformationen über Lebensmittel sind im europäischen
Binnenmarkt einheitlich in der LMIV festgelegt. Alle, auch
darüberhinausgehende Informationen über Lebensmittel dürfen nach Artikel 7 Absatz 1 LMIV
nicht irreführend sein und müssen nach Artikel 7 Absatz 2 LMIV zutreffend,
klar und für den Verbraucher leicht verständlich sein.
Soweit es sich bei den in der Frage angesprochenen „Wohlfühl-Labeln“ und
„Wohlfühl-Claims“ um gesundheitsbezogene Angaben handelt, kann eine
genaue rechtliche Bewertung im Einzelnen nicht ohne Kenntnis des konkreten
* Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.
Produkts erfolgen. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind in der
HCVO auf EU-Ebene abschließend geregelt.
Nach Artikel 10 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern
sie nicht den allgemeinen und den speziellen Anforderungen nach den Kapiteln
II und IV der Verordnung entsprechen und gemäß der Verordnung zugelassen
sind und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14
HCVO aufgenommen sind. Inwieweit die Verwendung nach den Artikeln 13
und 14 HCVO gelisteter gesundheitsbezogener Angaben für ein bestimmtes
Lebensmittel zulässig ist, ist eine Einzelfallbetrachtung, über die die
zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden bzw. im Zweifelsfall die zuständigen
Gerichte befinden. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist insbesondere des
Weiteren zu berücksichtigen, dass diese Angaben nach Artikel 3 Buchstabe b HCVO
nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen.
Grundsätzlich sind die Lebensmittelunternehmen frei in der Gestaltung ihrer
Produkte, solange die Informationen den rechtlichen Vorgaben entsprechen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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