[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2550
17. Wahlperiode 08. 07. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 7. Juli 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Jan van Aken,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2277 –
Visakodex und Visumverfahren
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Angehörige der Staaten der Europäischen Union benötigen zur Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Alle übrigen Ausländerinnen und
Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig.
Kraft Gesetzes (§ 71 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) sind die Botschaften
und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland
für die Visumerteilung verantwortlich.
§ 77 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sieht in Absatz 2 vor, dass „Die
Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der
Einreise […] keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung [bedürfen]; die
Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform“. In der Konsequenz
ist das für Betroffene oftmals verheerend. Sie investieren in
Verpflichtungserklärungen, Visagebühren, Reisekrankenversicherungen, Unterlagen, Reisen
zur jeweiligen Botschaft etc. und erhalten im Falle einer Ablehnung am Ende
nur ein Schreiben, in dem steht, dass kein Visum erteilt wird und diese
Entscheidung keiner Begründung bedarf. So wird auch nicht erkennbar, an welchem der
vielen möglichen Aspekte (Einkommen, Sicherheitsbedenken,
Rückkehrwahrscheinlichkeit, fehlende Unterlagen usw.) dies gelegen haben mag. Die einzige,
unzureichende Möglichkeit ist, gegen die Entscheidung der jeweiligen
Auslandsvertretung zu „remonstrieren“, viele Betroffene erfahren von den Gründen
einer Ablehnung auch erst indirekt im Rahmen einer Petition an den Deutschen
Bundestag.
Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Regelung werden beispielsweise
in der Kommentierung von Günter Renner geltend gemacht (Ausländerrecht –
Kommentar, Verlag C. H. Beck, München, 8. Aufl. 2005, § 77, Rn. 6 bis 8).
Dass es bei der Versagung eines Visums keiner Begründung bedarf, ist demnach
eine einschneidende Einschränkung rechtsstaatlicher Verfahrensweisen, da die
in Deutschland sonst üblichen Anforderungen an rechtsstaatliche
Verfahrensweisen außer Acht gelassen werden. Insbesondere, weil die Kontrolle der
Zuwanderung durch die Visumpflicht vorverlagert und weitgehend den
Auslandsvertretungen sowie Grenzbehörden überlassen wird, hätte es nach Renner nahe
gelegen, die auch schon früher geltenden Restriktionen (§ 23 des
Ausländergesetzes von 1965) zu überdenken und zu korrigieren.
Ausländischen wie deutschen Staatsangehörigen ist ein effektiver Rechtsschutz
gegen Maßnahmen staatlicher Gewalt grundrechtlich garantiert (Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes; zum Rechtsschutz für Ausländer siehe
Bundesverfassungsgericht 67, 43). Unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt im
Inland erlassen und bekannt gegeben wird oder im Ausland oder an der Grenze,
gelten die vom Grundgesetz gewährleisteten verfahrensrechtlichen
Menschenrechte. Der Versuch, Rechtsschutz zu erlangen, wird aber ohne Kenntnis und
schriftliche Mitteilung der Gründe für einen rechtsverweigernden oder sonst
eingreifenden Verwaltungsakt von vornherein erheblich erschwert.
Ausländerinnen und Ausländer sind so der Gefahr ausgesetzt, zum bloßen Objekt des
Verfahrens zu werden.
1. Wie ist der Stand der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft?
Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft gilt seit dem 5. April 2010 in wesentlichen Teilen (Artikel 58 des
Visakodexes). Der Visakodex ist als Verordnung von den Schengen-
Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden und dient der Vereinheitlichung des Verfahrens
zur Erteilung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa an den
Auslandsvertretungen der Schengen-Staaten. Der Visakodex gilt nicht für die Erteilung
sogenannter nationaler Visa für den längerfristigen Aufenthalt. Ein
Gesetzesentwurf zur Anpassung des deutschen Aufenthaltsrechts an den Visakodex befindet
sich in der Ressortabstimmung. Die Ausführungen zur Anpassung des
deutschen Aufenthaltsrechts an den Visakodex können zum jetzigen Zeitpunkt daher
nur vorläufiger Natur sein.
2. Welche wesentlichen Änderungen für die deutsche Visumpraxis und
deutsches Recht ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bzw.
wurden bereits ergriffen, insbesondere auch in Hinblick auf die nach Artikel 32
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vorgesehene Begründung einer
Visumverweigerung mit Hilfe eines Standardformulars?
Im Vergleich zu der bis zum 5. April 2010 gültigen Gemeinsamen
Konsularischen Instruktion (GKI) hat der Visakodex folgende wesentliche Änderungen im
Visumverfahren eingeführt:
a) Die Visumkategorien „B“ (Transitvisa) und „D+C“ (sog. „Hybridvisa“) sind
weggefallen. Transitvisa werden nunmehr als Visum der Kategorie „C“ mit
der Auflage „Transit“ erteilt. Die Erteilung von „Hybridvisa“ ist seit dem
5. April 2010 obsolet, da durch eine zeitgleich erfolgte Anpassung des
Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) nationale Visa der
Kategorie „D“ zu Kurzaufenthalten im gesamten Schengengebiet berechtigen.
b) Ablehnungsbescheide müssen ab dem 5. April 2011 mit einer Begründung
und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein (Artikel 32 Absatz 2,
Artikel 58 Absatz 5 des Visakodexes). Die deutschen Auslandsvertretungen
setzen diese Vorgabe bereits seit dem 5. April 2010 im Rahmen einer
freiwilligen Selbstverpflichtung um. § 77 Absatz 2 AufenthG ist durch den
Gesetzgeber entsprechend anzupassen.
c) Die Schengen-Staaten sind ab dem 5. April 2011 verpflichtet, abgelehnten
Visumantragstellern ein Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen (Artikel 32
Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5 des Visakodexes). Im deutschen Recht besteht
grundsätzlich die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Visumsversagung
einzulegen. Ausgenommen davon sind nach § 83 Absatz 1 AufenthG bislang
die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums an
der Grenze. § 83 Absatz 1 AufenthG ist durch den Gesetzgeber entsprechend
anzupassen.
d) Zukünftig werden im Rahmen des Visumverfahrens von allen Antragstellern
biometrische Daten erfasst und in einer elektronischen Datenbank (Visa-
Informations-System, VIS) gespeichert, auf die alle Schengen-Staaten Zugriff
haben.
e) Die Flughafentransitvisumpflicht wurde mit Inkrafttreten des Visakodexes
weitgehend harmonisiert. Einzelne Mitgliedstaaten können nur unter den
Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 des Visakodexes ergänzende
Regelungen zur Flughafentransitvisumpflicht treffen.
f) Für die Visaantragsteller ergeben sich Erleichterungen durch eine
vorgesehene erleichterte Ausstellung von Jahres- bzw. Mehrjahresvisa und – ab
Inbetriebnahme des VIS – durch Reduzierung des Erfordernisses, den Antrag
persönlich bei der Visastelle einzureichen.
3. Hält die Bundesregierung das nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zu
verwendende Standardformular nach Anhang VI angesichts der dort nur
vorgesehenen Möglichkeit des Ankreuzens ohne konkreten Bezug zum
Einzelfall für geeignet und sachgerecht, und genügt dies insbesondere üblichen
rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung behördlicher
Entscheidungen (bitte ausführen und begründen)?
Die Schengen-Staaten sind ab dem 5. April 2011 verpflichtet, für die Ablehnung
von Anträgen auf Schengen-Visa und Flughafentransitvisa das einheitliche
Formular in Anhang VI des Visakodexes zu verwenden (Artikel 32 Absatz 2,
Artikel 58 Absatz 5 des Visakodexes). Der Visumantragsteller wird darin über
die für die Ablehnung seines Antrags maßgeblichen Gründe informiert. Die
Bundesregierung ist der Auffassung, dass dies im Interesse des Antragsstellers
liegt und eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu der früheren Praxis
darstellt, nach der Ablehnungsbescheide weder eine Begründung noch eine
Rechtsbehelfsbelehrung enthielten (vgl. § 77 Absatz 2 AufenthG). Aus diesem Grunde
hat das Auswärtige Amt die deutschen Auslandsvertretungen angewiesen, diese
Regelung bereits ein Jahr früher als vom Gesetzgeber gefordert umzusetzen.
Bezüglich der Ablehnung nationaler Visa wird auf die Antwort zu Frage 3c
verwiesen.
a) Gibt es – über das Ankreuzen hinaus – gegebenenfalls die Möglichkeit
einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung, und wenn ja, wie,
und in welchen Fällen?
Falls die standardisierten Ablehnungsgründe in bestimmten Fällen dem der
Ablehnung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht gerecht werden sollten, besteht
die Möglichkeit, im Feld „Anmerkungen“ ergänzende Hinweise aufzunehmen.
b) Inwieweit wird die Begründungsform des Ankreuzens insbesondere zu
den Punkten 8 und 9 des Standardformulars für sachgerecht und
ausreichend erachtet, insofern die dort vorgegebenen Kurzbegründungen für
eine Ablehnung (Informationen zum Zweck des beabsichtigten
Aufenthalts waren nicht glaubhaft; Absicht, rechtzeitig wieder auszureisen,
konnte nicht festgestellt werden) zwingend mit Bezügen zum Einzelfall
verbunden werden müssten, um nachvollziehbar zu sein?
Auf die Antwort zu Frage 3a wird verwiesen. Jedem abgelehnten
Visumantragsteller steht das Recht zu, gegen die Ablehnung gegenüber der
Auslandsvertretung zu remonstrieren. Die Auslandsvertretung ist in diesem Fall verpflichtet,
den Antrag erneut zu überprüfen und in einem rechtsmittelfähigen Bescheid
gegenüber dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung des Visumantrags
ausführlich darzulegen. Aus Sicht der Bundesregierung wird durch dieses
Verfahren dem berechtigten Interesse des Antragstellers, die Gründe für die Ablehnung
des Visumantrags zu erfahren, ausreichend Rechnung getragen. Für das
Remonstrationsverfahren werden keine Gebühren erhoben.
c) Inwieweit hält die Bundesregierung insbesondere in solchen Fällen, in
denen besondere oder auch grundrechtlich geschützte persönliche Interessen
betroffen sind, eine Begründung der Ablehnung durch Ankreuzen der
Standardvorgaben ohne konkreten Bezug zum Einzelfall für ausreichend?
Auf die Antwort zu Frage 3b wird verwiesen. Der Visakodex betrifft
ausschließlich Schengen-Visa und Flughafentransitvisa, nicht jedoch sogenannte nationale
Visa für den längerfristigen Aufenthalt. Das Standardformular in Anhang VI des
Visakodexes findet zur Ablehnung von Anträgen auf nationale Visa keine
Anwendung. Bei der Ablehnung von Visumanträgen, die auf einen langfristigen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind (z. B. zum
Familiennachzug), wird den schutzwürdigen Interessen der Antragsteller dadurch
Rechnung getragen, dass bereits im ersten Ablehnungsbescheid die für die
Ablehnung maßgeblichen Gründe aufgeführt werden.
4. Welche genaueren Vorgaben, interne, Hinweise, Rundschreiben und
Praktiken gibt es zu der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Artikel 21
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, insbesondere zu den Punkten
a) „Risiko der rechtswidrigen Einwanderung“,
b) Absicht der rechtzeitigen Ausreise und
c) „Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten“?
Im Sinne einer fehlerfreien Anwendung der Vorschriften des Visakodexes stehen
den deutschen Auslandsvertretungen folgende Hilfsmittel zur Verfügung:
a) Visumhandbuch des Auswärtigen Amts, hier insbesondere der Beitrag
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa“.
b) „Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von
bereits erteilten Visa“ („EU-Visakodex-Handbuch“), hier insbesondere
Ziffer 7.7 und 7.12.
5. Beabsichtigt die Bundesregierung auch bei Visaverfahren in nationaler
Zuständigkeit, eine schriftliche Begründungspflicht bei Ablehnungen
einzuführen, wenn ja, wann und in welcher Form, und wenn nein, welche Gründe
sprechen ihrer Ansicht nach hiergegen?
Auf die Antwort zu Frage 3c wird verwiesen.
6. Wie wird in der deutschen Visumpraxis das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2009 – 3 B 6.09 – umgesetzt,
wonach die eine Visumablehnung begründenden „Zweifel an der
Rückkehrbereitschaft ein solches Gewicht haben müssen, dass die anzustellende
Rückkehrprognose negativ ausfällt, weil die Wahrscheinlichkeit eines
beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers im Bundesgebiet
wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr“,
und ist es in der gegenwärtigen Praxis nicht so, dass bereits dann eine
Ablehnung erfolgt, wenn die Wahrscheinlichkeit eines dauerhaften Verbleibs
der einer Rückkehr entspricht oder wenn sie überwiegt – jedoch nicht
„wesentlich höher“ ist (bitte begründen, welche konkretisierenden Erlasse usw.
gibt es, wie wird gegebenenfalls eine Abweichung vom genannten Urteil
begründet)?
Die Frage zitiert das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-
Brandenburg vom 18. Dezember 2009 – 3 B 6.09 – unvollständig. Das vollständige
Zitat lautet:
„Daher müssen für die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung nach
Art. 5 Abs. 1 lit. e SGK die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ein solches
Gewicht haben, dass die anzustellende Rückkehrprognose negativ ausfällt, weil die
Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers im
Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit
seiner Rückkehr (vgl. OVG Münster, Urteil vom 31. Mai 1995 – 17 A 3538/92 –,
NVwZ-RR 1996, 608; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.
September 2007 – OVG 2 S 38.07 –, InfAuslR 2008, 22, 23; Bäuerle in GK-AufenthG,
Stand November 2006 und Juni 2007, Rzn. 124, 129 f. zu § 5, jeweils zum
nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland). Unterhalb dieser Schwelle
verbleibende Rückkehrzweifel sind im Rahmen der behördlichen
Ermessensentscheidung bei der Abwägung zwischen den Interessen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Gewicht des Besuchswunsches zu berücksichtigen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1996 – 1 B 113/96 –, NVwZ-RR 1997,
319; OVG Münster, Urteil vom 31. Mai 1995, a. a. O.; OVG Berlin, Urteil vom
27. August 2003, a. a. O.).“
Das Urteil beschreibt damit in den Entscheidungsgründen den Maßstab, der für
die gerichtliche Kontrolle behördlicher Ermessensentscheidungen gilt. Einer
Umsetzung durch konkretisierende Erlasse bedarf es daher nicht.
7. Inwieweit wird nach Auffassung der Bundesregierung durch eine fehlende
oder wenig konkrete Begründung der Visumverweigerung der Beschwerde-
und Rechtsweg für die Betroffenen erschwert, weil die konkreten
individuellen Gründe der Ablehnung unklar bleiben, und welche Konsequenzen
zieht sie hieraus?
Die mit dem Visakodex ab 5. April 2011 vorgesehene Begründungspflicht in
Ablehnungsbescheiden trägt nach Auffassung der Bundesregierung zur
Erhöhung der Transparenz und Kundenfreundlichkeit des Visumverfahrens bei. Der
Antragsteller wird bereits mit dem Erstbescheid über die für die Ablehnung des
Visumantrags maßgeblichen Gründe informiert und über sein Recht belehrt, die
Entscheidung ggf. auf dem Rechtswege überprüfen zu lassen. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
8. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass aufwändige
Remonstrations-, Gerichts- und Petitionsverfahren erst dadurch entstehen, dass die
Betroffenen keine für sie nachvollziehbare Begründung der Ablehnung eines
Visums erhalten, und welche Konsequenzen zieht sie hieraus?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Die Bundesregierung vertritt die
Auffassung, dass die Mitteilung der Ablehnungsgründe an die Antragsteller mit
dem Ablehnungsbescheid letztlich dazu beiträgt, die Zahl der Remonstrations-
und Klageverfahren in Visumangelegenheiten zu reduzieren.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Visumpraxis, in der eine
Ablehnung eines Visums mangels nachgewiesener „Rückkehrbereitschaft“
regelmäßig bereits dann erfolgt,
a) wenn angeblich keine „familiäre Verwurzelung im Heimatland“ (nicht
verheiratet, keine Kinder etc.) bzw.
b) wenn angeblich keine „wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland“
(z. B. kein Grundbesitz, kein regelmäßiges Einkommen) vorliegt?
Eine der grundsätzlichen Voraussetzungen für die Visumerteilung, die eine
Auslandsvertretung im Rahmen des Visumverfahrens überprüfen muss, ist die
Bereitschaft des Visumantragstellers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder
in sein Heimatland zurückzukehren. Die zuständige Auslandsvertretung muss
im Rahmen einer Einzelfallprüfung feststellen, ob vor dem Hintergrund der
individuellen Lebensumstände des Antragstellers mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass vor Ablauf des Visums
eine Rückkehr in das Heimatland erfolgt. Ein Indikator, der zur Beurteilung der
Rückkehrbereitschaft herangezogen werden kann, ist der Verwurzelungsgrad
des Antragstellers in seinem Heimatland, der unter anderem durch familiäre und
wirtschaftliche Verbindungen bestimmt wird. Die Prüfung der
Rückkehrbereitschaft erfolgt auf Grundlage von Artikel 21 des Visakodexes.
10. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass für eine Ablehnung
genügt, wenn einer der beiden in den Fragen 9a oder 9b genannten Punkte
vorliegt, oder müssen beide Punkte vorliegen, oder müssen zusätzliche
Umstände/Erkenntnisse hinzukommen?
Die Auslandsvertretung überprüft im Rahmen des Visumverfahrens das
Vorliegen der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen (Reisezweck, Finanzierung,
Rückkehrbereitschaft). In die Entscheidung fließen alle im Visumverfahren
erhobenen Daten und Erkenntnisse ein. Die Auslandsvertretung betrachtet diese in
ihrer Gesamtheit und wägt die für und gegen die Visumerteilung sprechenden
Argumente gegeneinander ab.
11. Inwieweit sieht die Bundesregierung bezüglich der in Frage 9 dargestellten
Praxis der Ablehnung eines Visums mangels nachgewiesener
„Rückkehrbereitschaft“
a) die Gefahr einer Benachteiligung von unverheirateten oder kinderlosen
Menschen bzw. einer sozialen Selektion bei der Visumvergabe
insbesondere mit Bezug auf Länder, in denen ein regelmäßiges
Beschäftigungsverhältnis angesichts der dortigen Wirtschafts- und
Arbeitsmarktlage nicht vorausgesetzt werden kann;
Die Prüfung der Rückkehrbereitschaft erfolgt unter angemessener
Berücksichtigung der persönlichen (wirtschaftlichen und sozialen) Lebensumstände des
Antragstellers und der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im jeweiligen
Herkunftsland.
b) eine Vereinbarkeit dieser Praxis mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), wonach es bei der Bewertung der
Rückkehrbereitschaft stets einer abwägenden Einzelfallprüfung bedarf
und ein pauschaler Verweis auf eine fehlende wirtschaftliche oder
familiäre Verwurzelung unzulässig ist (BVerwG 1 B 32/98, Beschluss vom
11. März 1998)?
Auf die Antwort zu Frage 11a wird verwiesen.
12. Sofern die Bundesregierung bestreitet oder die Auffassung nicht teilt, dass
Visa-Ablehnungen häufig ausschließlich und schematisch mit einer
(angeblich) fehlenden familiären und/oder wirtschaftlichen Verwurzelung im
Herkunftsland begründet werden, welche konkreten Maßnahmen ergreift
sie, um entsprechende Ablehnungen ausschließen zu können?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Die Auslandsvertretungen
entscheiden über die Visumerteilung nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände
des jeweiligen Einzelfalls. Das Rechtsmittelverfahren bietet dem Antragsteller
zudem die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit einer Visumversagung gerichtlich
überprüfen zu lassen.
13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil 4 K
132.09V des Berliner Verwaltungsgerichts, in dem ausgeführt wird, dass es
bei der Frage der „Rückkehrbereitschaft“ keine schematischen
Schlussfolgerungen und Bewertungen geben kann, etwa der Art, dass bereits das
Fehlen einer Ehe oder von Kindern oder eines regelmäßigen
Arbeitsverhältnisses oder Grundbesitzes im Herkunftsstaat als „mangelnde Verwurzelung“
und damit „fehlende Rückkehrbereitschaft“ interpretiert werden könne?
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 2010 – VG 4 K
132.09 – ist Berufung eingelegt worden. Zu laufenden Gerichtsverfahren nimmt
die Bundesregierung grundsätzlich nicht Stellung.
14. Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Prüfungen
der „Rückkehrbereitschaft“ nach weniger strengen Kriterien erfolgen, wenn
eine Verpflichtungserklärung und Kostenübernahme einer einladenden
Person vorliegen, so dass dem Staat selbst im Falle einer theoretisch möglichen
Nichtausreise keine diesbezüglichen Kosten entstehen (bitte begründen)?
Die Finanzierung der Reise- und Aufenthaltskosten ist neben der Plausibilität
des Reisezwecks und der Rückkehrbereitschaft eine der grundsätzlichen
Visumerteilungsvoraussetzungen. Grundsätzlich hat jeder Antragsteller die
Möglichkeit, die Finanzierung der Aufenthalts- und Reisekosten gegenüber der
Auslandsvertretung selbst nachzuweisen. Kann er den Nachweis nicht erbringen
oder verfügt er nicht über ausreichende Mittel, so besteht für eine dritte Person
die Möglichkeit, sich gegenüber der Ausländerbehörde oder in Ausnahmefällen
gegenüber der Auslandsvertretung formell zur Übernahme sämtlicher im
Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet entstehenden
Kosten zu verpflichten. Die Verpflichtungserklärung dient im Visumverfahren
als Nachweis, dass die Finanzierung des Aufenthalts des Visuminhabers im
Bundesgebiet gesichert ist. Mit der Vorlage einer Verpflichtungserklärung wird
sichergestellt, dass während des Aufenthaltes des Visuminhabers im
Bundesgebiet nicht auf öffentliche Mittel zurückgegriffen werden muss. Die Prüfung der
Rückkehrbereitschaft hingegen dient der Verhinderung illegaler Migration in die
Bundesrepublik Deutschland.
Die Frage der Finanzierung der Aufenthaltskosten und der Rückkehrbereitschaft
des Ausländers sind im Visumverfahren daher voneinander getrennt zu
betrachten. Auch bei Vorlage einer Verpflichtungserklärung wird die
Rückkehrbereitschaft auf übliche Weise geprüft.
15. Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Prüfungen
der „Rückkehrbereitschaft“ nach weniger strengen Kriterien erfolgen,
wenn in der Vergangenheit eine Ein- und Ausreise der konkreten Person
problemlos erfolgt ist (bitte begründen)?
Die legale Nutzung früher erteilter Visa wird bei der Entscheidung über den
Visumantrag angemessen zugunsten des Antragstellers berücksichtigt. Wenn
der Antragsteller nach vergangenen Besuchen im Schengen-Raum in sein
Heimatland zurückgekehrt ist, so kann dies ein Indikator dafür sein, dass auch
in Zukunft ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt nicht zum illegalen
Daueraufenthalt im Schengenraum genutzt werden wird, insbesondere wenn
sich seine Lebensumstände nicht verschlechtert haben.
16. Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Prüfungen
der „Rückkehrbereitschaft“ nach weniger strengen Kriterien erfolgen, wenn
besonders schutzbedürftige familiäre oder persönliche Bindungen zu
Personen in Deutschland vorliegen (etwa bei Besuchen naher Verwandter, bitte
begründen)?
Die Rückkehrbereitschaft des Antragstellers ist grundsätzliche Voraussetzung
für die Erteilung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt und muss –
unabhängig vom jeweiligen Reisezweck – vorliegen (vgl. Artikel 21 des
Visakodexes).
17. Inwieweit wird sich die Bundesregierung für die Schaffung eines
„Verlobten-Visums“ einsetzen, das Betroffenen die Einreise und einen
Kurzaufenthalt in Deutschland erlaubt, um diesen ein näheres Kennenlernen und ein
Überprüfen ihrer Absichten zur Eheschließung und zum Zusammenleben
zu ermöglichen (bitte begründen und bei der Antwort berücksichtigen, dass
nach der derzeitigen Praxis sich Paare genötigt sehen könnten, „verfrüht“
zu heiraten, weil sie anders ein Zusammenleben in Deutschland nicht
realisieren können und ein Besuchsvisum bei möglichen
Eheschließungsplänen regelmäßig verweigert wird)?
Das einheitliche Schengen-Visum berechtigt zu einem Aufenthalt von maximal
90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten im gesamten Schengen-
Raum. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass die bestehende
Rechtslage Verlobten ausreichend Raum für Besuchsaufenthalte und
probeweises Zusammenleben bietet und sieht daher keine Veranlassung für eine
Ausweitung der zeitlichen Begrenzung für Kurzaufenthalte, die im Übrigen nur im
Einvernehmen mit den europäischen Partnern erfolgen könnte.
18. Wie hoch war die Zahl der erteilten Visa für die Jahre 2007, 2008 und 2009,
und wie hat sich diese Zahl prozentual entwickelt im Zeitraum 2000 bis
2009 (bitte immer nach Ländern aufschlüsseln)?
Die Anzahl der jeweils erteilten und abgelehnten Visa an deutschen
Auslandsvertetungen für die Jahre 2000 sowie 2007 bis 2009 kann der als Anlage
beigefügten Übersicht entnommen werden.
Es ist zu beachten, dass die Zahl der visumerteilenden Auslandsvertetungen in
den betreffenden Jahren unterschiedlich war. Entsprechendes gilt für die
Schengen-Visumpflicht einzelner Staaten in den betreffenden Jahren.
19. Wie hoch war die Zahl der erteilten Visa bzw. der Ablehnungen weltweit
in den Jahren 2007, 2008 und 2009, und wie haben sich diese Zahlen im
Zeitraum 2000 bis 2009 entwickelt (bitte immer nach Kontinenten
differenzieren)?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
–
9
–
D
ru
cksach
e 17/2550
Anlage zu den Fragen 18 und 19
!
"#
"$%"
"#
$
""
&
'
"
$($)
D
ru
cksach
e 17/2550
–
1
0
–
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
Anlage zu den Fragen 18 und 19 (Fortsetzung)
*"
*
*"
%
%
%+
%"
%"
,"
-.
/
/
/
$
*
*
*$
*
*&
*
%
%
%#
%
%"
,)
-"
-(
/
/'
/
/*0(
/
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
–
11
–
D
ru
cksach
e 17/2550
Anlage zu den Fragen 18 und 19 (Fortsetzung)
1"
1"
2
3"
3
3
3
3!
3)
3!
3
3)
4
4
4"
4
1+
2
2"
3
3!
3
3
3
3
3
3
3$4!
4$5+
4"
4$5$$-$*
4"'
4)
4
D
ru
cksach
e 17/2550
–
1
2
–
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
Anlage zu den Fragen 18 und 19 (Fortsetzung)
4$
4"
0
0
0
0
0(
0
0
6"
6!
6)$%
6)$7
8
5
4
4
4&
0
0
0!
0
0"
0
0
0'
0"
6
6
6)"
83"
8)
8
5
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
–
1
3
–
D
ru
cksach
e 17/2550
Anlage zu den Fragen 18 und 19 (Fortsetzung)
5
5
5"
9"
9
9
9$$2
9
($:
($('
(
(!
(!#
5$5
5#;#
5
5
5.(!
5$
5
5
<
9
9.
9&#'
($2=
(
($*+$$>.
($$*
($%
($5
(#)
()
('
(
D
ru
cksach
e 17/2550
–
1
4
–
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
Anlage zu den Fragen 18 und 19 (Fortsetzung)
(.
($5"
(
(&&
>
>
>
>!
>
?$
@'
A
A
A
A
B"
("
>!
>
>!
>$
''
>'
>.
>
>&
@
@
A
A
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]