[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Michael Theurer,
Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/28673 –
Übergänge zwischen dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) soll
laut § 1 SGB XII eine Führung des Lebens ermöglichen, die der Würde des
Menschen entspricht. Die Sozialhilfe steht dabei laut § 2 SGB XII im
Nachrang zu Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nur
solche Personen, die nicht in der Lage sind, sich durch den Einsatz ihrer
Arbeitskraft, ihres Einkommens oder ihres Vermögens selbst zu helfen, erhalten
diese Leistungen. Damit ein Bürger aus dem Bezug von SGB II in den Bezug
von SGB XII wechseln kann, ist zunächst eine ärztliche Einschätzung der
Erwerbsfähigkeit notwendig. Sobald festgestellt wird, dass die betroffene Person
dauerhaft nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein, kann eine Überweisung in das SGB XII erfolgen.
Im SGB XII steht dementsprechend nicht die Arbeitsaufnahme im
Vordergrund, sondern vielmehr die Stabilisierung der Lebensverhältnisse und die
Ermöglichung eines angemessenen Lebens. Wegen der dort gewährten Hilfen
zur Gesundheit, Pflege und Eingliederung ist ein Übergang zu Leistungen
nach dem SGB XII für viele Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher
deutlich zielführender, weil dies eine Verbesserung der gesundheitlichen Lage
und gegebenenfalls einen schrittweisen Ausbau der Erwerbsfähigkeit
ermöglicht.
In der Praxis erfolgt jedoch, nach Kenntnis der Fragesteller, oft eine
Überweisung zwischen den beiden Systemen nur schleppend oder sie erfolgt gar nicht.
In vielen Fällen müssen sehr hohe Hürden überwunden werden, damit
überhaupt ein Wechsel zwischen SGB II und SGB XII möglich ist. Dadurch
besteht die Gefahr, dass sich in der Betreuung durch Jobcenter zunehmend
Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher befinden, die zwar nicht in der
Lage sind, erwerbstätig zu werden, aber hierfür keine Bestätigung erhalten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) enthält
Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts (notwendiger Be-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29662
19. Wahlperiode 14.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
12. Mai 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
darf) und damit zur Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums in
Form der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII
sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten
Kapitel des SGB XII. Leistungsberechtigt sind Personen, die nicht
erwerbsfähig und zugleich hilfebedürftig sind, weil sie ihren Lebensunterhalt in Höhe
ihres notwendigen Bedarfs nicht aus eigenen Mitteln decken können. Unter
dieser Voraussetzung sind Personen in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Dritten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigt, wenn sie entweder das 15.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder ein der Altersgrenze nach § 41 Absatz
2 SGB XII – ein der jeweils geltenden Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung – entsprechendes Lebensalter noch nicht erreicht haben
und zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind. Hilfebedürftige Personen sind
in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung leistungsberechtigt,
wenn sie entweder volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder
ein der Altersgrenze entsprechendes Lebensalter erreicht beziehungsweise
überschritten haben. Nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII
Leistungsberechtigte sind also entweder aus gesundheitlichen Gründen nicht in
der Lage, unter den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes eine
Erwerbstätigkeit von regelmäßig mindestens drei Stunden täglich auszuüben oder
sie unterfallen den Altersbeschränkungen des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II), d. h. sie sind entweder unter 15 Jahre alt oder sie überschreiten
die Regelaltersgrenze.
Eine Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB
XII schließt eine Leistungsberechtigung in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II aus. Dies gilt auch umgekehrt.
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Fragesteller nicht, dass ein
Übergang vom SGB II in das SGB XII für Leistungsberechtigte zur
Verbesserung ihrer gesundheitlichen Lage und des Ausbaus ihrer Erwerbsfähigkeit
deutlich zielführender sei. So führen die Jobcenter – im Gegensatz zu den SGB XII
Trägern – beispielsweise Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
(Wiedereingliederung) durch, wenn die Bundesagentur für Arbeit Rehabilitationsträger
ist. Auch führt der Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht zum
Ausschluss von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB
XII. Entsprechendes gilt für Leistungen zur Eingliederung bei Vorliegen oder
dem drohenden Eintritt einer Behinderung durch Leistungen der
Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Hilfen
zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII ersetzen
Krankenbehandlung und sonstige Gesundheitsleistungen, wie sie im Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) enthalten sind, für alle Personen, die nicht krankenversichert sind.
Alle Leistungsbeziehenden im SGB II sind krankenversichert und sie behalten
ihren Versicherungsschutz auch im Falle eines Wechsels in den Bezug nach dem
Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII. Aus einem solchen Wechsel ergeben
sich deshalb hinsichtlich der Absicherung im Krankheitsfall keine
Unterschiede.
1. Wie vielen Personen im SGB-II-Bezug wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten zwei, drei, vier oder mehr Jahren seitens
des Jobcenters weder ein konkretes Vermittlungs- oder Förderangebot
noch ein Vermittlungsvorschlag für ein geringfügiges oder
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gemacht noch haben sie
Vermittlungsgutscheine oder Angebote für die Übernahme von
Bewerbungskosten oder berufliche Weiterbildung erhalten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
a) Wenn hierzu keine Daten vorliegen sollten, geht die Bundesregierung
davon aus, dass es solche Fälle gibt, und wenn ja, wie kann dies
begründet werden?
Die Jobcenter haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit grundsätzlich alle
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entsprechend deren Bedarfen,
Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit in die Integrationsarbeit
einzubeziehen. Ist allerdings für Rehabilitanden im Rechtskreis SGB II nicht
die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger, dann sind die
zuständigen Träger (insbesondere Rentenversicherungsträger,
Berufsgenossenschaften) verantwortlich für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. In diesen Fällen
dürfen die Jobcenter aufgrund der Nachrangigkeit des SGB II grundsätzlich
keine Leistungen gewähren. Mit dem Teilhabestärkungsgesetz wird das
sogenannte Leistungsverbot teilweise aufgehoben, um die Eingliederungs- und
Vermittlungschancen der Betroffenen zu verbessern. Sollten darüber hinaus
Betroffene über einen längeren Zeitraum hinweg keine Vermittlungs- oder
Förderangebote erhalten, so kann dies nicht pauschal, sondern nur auf den Einzelfall
bezogen begründet werden.
b) Wenn hierzu keine Daten vorliegen sollten, wie rechtfertigt die
Bundesregierung, dass Angebote nicht engmaschig genug auf die
Leistungsberechtigten abgestimmt sind, um ausschließen zu können,
dass jemand durchs Raster gefallen ist?
Im Rechtskreis SGB II steht ein breit gefächertes und umfassendes
Leistungsspektrum (insbesondere Beratung und Vermittlung, vermittlungsunterstützende
Leistungen, Aktivierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, nachgehende
Betreuung, kommunale Leistungen) zur Verfügung, das auf die Bedarfe der
Leistungsberechtigten engmaschig abgestimmte Angebote ermöglicht. Mit dem
Teilhabechancengesetz wurde überdies für besonders arbeitsmarktferne
Langzeitarbeitslose die Möglichkeit zur Förderung der sozialen Teilhabe am
Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) eröffnet.
2. Wie viele Leistungsbezieher sind nach Kenntnis der Bundesregierung in
den letzten zehn Jahren jährlich vom SGB II ins SGB XII gewechselt
(bitte diejenigen, die gleichzeitig in die Rente und
Erwerbsminderungsrente gewechselt sind separat ausweisen, bitte jeweils aufschlüsseln nach
einzelnen Jobcentern, nach Optionskommunen und gemeinsamen
Einrichtungen differenzieren)?
a) Wie viele Verfahren zum Wechsel vom SGB II ins SGB XII wurden
anteilig in den letzten zehn Jahren abgebrochen, und aus welchen
Gründen?
b) Ist es Leistungsbeziehern möglich, einen Wechsel vom SGB II in das
SGB XII zu verhindern, und wie häufig ist dies in den vergangenen
zehn Jahren geschehen?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Statistische Daten hierzu liegen nur für die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbs-minderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vor. Mit
Einführung der zentralen Statistik für das Vierte Kapitel des SGB XII wird seit 2015
der Beginn der Leistungsgewährung nach Gründen erhoben. Die Zahl der
Leistungsberechtigten, welche im jeweiligen Jahr aus dem Leistungsbezug nach
dem SGB II in den nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gewechselt sind,
ergibt sich aus der Summe der vier Quartalswerte eines Kalenderjahres und ist
der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen; die Statistik weist keine Werte für
einzelne Träger nach dem SGB XII aus.
Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII mit Beginn der Leistungsgewährung im
jeweiligen Jahr durch Überleitung aus dem SGB II
2015 2016 2017 2018 2019 2020
insgesamt 30.040 26.776 27.007 24.286 23.875 23.083
18 bis
Altersgrenze* 14.393 13.710 13.313 12.143 11.336 10.847
ab
Altersgrenze* 15.647 13.066 13.694 12.143 12.539 12.236
* Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII.
Für die Fragestellung bedeutsam sind Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, aber ein der Altersgrenze nach § 7a SGB II (entspricht der
jeweiligen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) entsprechendes
Lebensalter noch nicht erreicht haben. Wer Arbeitslosengeld II nach dem SGB
II bezieht, dessen Leistungsbezug endet mit dem Monat, in dem eine
Altersrente beginnt, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach
§ 7a SGB II erreicht wird. Bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit wechselt
dieser Personenkreis in den Leistungsbezug nach dem Vierten Kapitel des SGB
XII.
Ein Wechsel vom SGB II in das SGB XII knüpft an den objektiven Kriterien
Alter und Erwerbsfähigkeit an und unterliegen damit nicht den individuellen
Entscheidungen von Leistungsberechtigten. Leistungsberechtigte können
allerdings gegen einen solchen Wechsel Widerspruch und Klage beim Sozialgericht
einlegen.
3. Ist ein Wechsel aus dem SGB XII zurück in das SGB II möglich?
Welches Verfahren ist hierfür anzuwenden?
Wie viele Leistungsbezieher sind in den letzten zehn Jahren jährlich vom
SGB XII ins SGB II gewechselt (bitte nach einzelnen Jobcentern
aufschlüsseln)?
Leistungsberechtigten nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist ein Wechsel in
das SGB II möglich, wenn festgestellt wird, dass Erwerbsfähigkeit (wieder)
vorliegt. Eine Überprüfung, ob die festgestellte zeitlich befristete volle
Erwerbsminderung weiterhin vorliegt, erfolgt regelmäßig zum Auslaufen des
Zeitraums, für den dies festgestellt worden ist.
Ergibt sich dabei, dass die für die zeitlich befristete volle Erwerbsminderung
ursächlichen gesundheitlichen Einschränkungen sich soweit gebessert haben,
dass Erwerbsfähigkeit nunmehr vorliegt, hat der zuständige Träger der
Sozialhilfe die Leistungsgewährung einzustellen. Er verweist dann bei
fortbestehender Hilfebedürftigkeit auf das zuständige Jobcenter.
Ein Wechsel vom Dritten Kapitel des SGB XII in das SGB II erfolgt auch dann,
wenn eine nach dem Dritten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigte Person
eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer
regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von mindestens drei Stunden aufgenommen hat, aber
weiterhin hilfebedürftig ist.
Zur Anzahl von Personen oder Personengemeinschaften, die aus dem Bezug
von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in den
Bezug von Leistungen nach dem SGB II gewechselt sind, weist die amtliche
Sozialhilfestatistik Folgendes aus: Erfasst wird die Anzahl der Fälle, in denen
die Leistung wegen des Wechsels in die Zuständigkeit des SGB II eingestellt
wurde. Die Daten für 2011 bis 2019 können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden. Für 2020 liegen die entsprechenden Daten noch nicht vor.
Einstellung des Leistungsbezugs von Personengemeinschaften Leistungsbeziehenden in der Hilfe zum
Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des SGB XII) im Laufe des jeweiligen Berichtsjahres wegen Wechsels in die
Zuständigkeit des Leistungsträgers nach SGB II
2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
4.666 4.987 4.332 3.748 2.709 2.226 2.649
4. Wie viele Personen im SGB XII arbeiten (bitte jeweils nach einzelnen
Jobcentern aufschlüsseln, nach Optionskommunen und gemeinsamen
Einrichtungen differenzieren; bitte in der Gesamtzahl auch anteilig
ausweisen, bitte soweit vorhanden weitere Informationen zu zeitlichem
Umfang, zur Entlohnung)?
Die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel werden von den Trägern
der Sozialhilfe erbracht. Soweit dies durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe
erfolgt, sind dies die Kommunen. Die Statistik für das Dritte Kapitel und auch
für das Vierte Kapitel des SGB XII weist keine Daten auf Trägerebene aus.
Angesichts der Abgrenzung der nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB
XII leistungsberechtigten Personen (siehe auch Vorbemerkung der
Bundesregierung) sind diese wegen ihres Alters nicht leistungsberechtigt oder weil sie
aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig sind. Arbeiten im Sinne der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit stellt deshalb bei Leistungsberechtigen nach
dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII die Ausnahme dar. Dies
bestätigen auch die vorliegenden statistischen Daten.
Allerdings werden weder in der Statistik für das Dritte noch für das Vierte
Kapitel des SGB XII Art und Umfang der Erwerbstätigkeit erfasst, weshalb
keine Daten über deren zeitlichen Umfang vorliegen. Statistisch erfasst werden
die auf einen Leistungsanspruch anzurechnenden Einkommen insgesamt und
nach Einkommensarten. Dabei werden auch die Anzahl der Fälle mit
anzurechnendem Erwerbseinkommen sowie dessen durchschnittliche Höhe erfasst.
In der amtlichen Statistik zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten
Kapitel SGB XII werden Ende des Jahres 2019 (aktuellster Wert) 3 244
Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen mit einer Beschäftigung ausgewiesen.
Dies entspricht einem Anteil von 3,5 Prozent an allen Leistungsberechtigten ab
15 Jahren außerhalb von Einrichtungen (93 244).
Im Rahmen der Grundsicherungsstatistik nach dem Vierten Kapitel SGB XII
werden keine entsprechenden Daten erhoben. Hilfsweise kann die Zahl der
Leistungsberechtigten mit angerechnetem Einkommen aus Erwerbstätigkeit
herangezogen werden. Ende 2020 wurde bei 145 814 Leistungsberechtigten
Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet. Dies entspricht einem Anteil von
13,3 Prozent an allen Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB
XII (1 098 627). Davon hatten 135 367 Personen die Altersgrenze nach § 41
Absatz 2 SGB XII noch nicht erreicht. Das durchschnittlich angerechnete
Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Berücksichtigung von Freibeträgen belief
sich auf 60 Euro (durchschnittlich 50 Euro bei Leistungsberechtigten unterhalb
der Altersgrenze und 130 Euro bei Leistungsberechtigten ab der Altersgrenze).
5. Bestehen Kontingente oder Empfehlungen, die die maximale Zahl der
monatlichen bzw. jährlichen Übergänge vorgeben (falls ja, bitte nach
einzelnen Jobcentern aufschlüsseln, nach Optionskommunen und
gemeinsamen Einrichtungen differenzieren)?
Nach welchen Parametern werden diese Kontingente vergeben?
Es gibt keine Kontingente für Rechtskreiswechsel zwischen dem SGB II und
dem SGB XII. Maßgeblich ist allein, ob Leistungsberechtigte die
Voraussetzungen für Leistungen nach dem jeweiligen Recht erfüllen.
6. Wie viele Begutachtungen der Erwerbsfähigkeit wurden in den letzten
zehn Jahren jährlich durch Ärzte durchgeführt (bitte nach einzelnen
Jobcentern und Typen der Ärzte [beispielsweise Amtsarzt der Agentur,
Amtsarzt der Kommune, unabhängiger Arzt usw.] aufschlüsseln)?
Das Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung als Voraussetzung
für eine Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wird
nach § 45 SGB XII durch Ersuchen des SGB XII-Trägers an den nach § 109a
Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zuständigen Träger
der Rentenversicherung gutachterlich festgestellt. Hierbei ist festzustellen, ob
eine volle Erwerbsminderung vorliegt und ob diese als dauerhaft oder als
zeitlich befristet anzusehen ist.
Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund jährlich die Kosten
und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch diese
Begutachtungen entstanden sind (§ 224b SGB VI). Die nachfolgende Tabelle zeigt die
Anzahl der Begutachtungen der letzten 10 Jahre. Darüber hinaus liegen keine
Informationen zur Beantwortung der Frage vor.
Anzahl Begutachtungen für SGB
XII
Anzahl Begutachtungen für
SGB II
2011 17.496 405
2012 18.233 912
2013 20.031 1.325
2014 21.642 2.285
2015 23.101 3.260
2016 25.570 4.364
2017 27.117 5.323
2018 28.393 6.449
2019 28.633 7.984
2020 31.811 8.723
7. Wie viele Leistungsbezieher im SGB II sind zu jedem Zeitpunkt für mehr
als vier Monate, aber weniger als sieben Monate als erwerbsunfähig
eingestuft (falls Daten nicht vorliegen, bitte aufzählen, wie viele Personen
allgemein als erwerbsunfähig bzw. arbeitsunfähig geführt werden)?
Wie lange ist die durchschnittliche Einstufung der Erwerbsunfähigkeit
(bitte nach einzelnen Jobcentern aufschlüsseln und die Entwicklung der
letzten fünf Jahre darstellen)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten dazu vor, wie viele
Leistungsberechtigte im SGB II für mehr als vier aber weniger als sieben Monate
erwerbsunfähig sind. Auch zur durchschnittlichen Dauer der Erwerbsunfähigkeit
Leistungsberechtigter nach dem SGB II liegen keine Daten vor. Verfügbar sind statische
Daten zur durchschnittlichen Anzahl der nichterwerbsfähigen
Leistungsberechtigten über 15 Jahre. Diese sind als Anlage beigefügt.
8. Wie war bei denjenigen, die in den letzten zehn Jahren aus dem SGB II
in das SGB XII gewechselt sind, die Erwerbsfähigkeitsbiographie: wie
viele waren aus gesundheitlichen Gründen davor bereits seit zwei, drei,
vier oder mehr Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
9. Sind der Bundesregierung Informationen darüber bekannt, dass sich
Träger des SGB XII einer Aufnahme der Leistungsbezieher aus dem
SGB II verweigern?
Wenn ja, welche Gründe gibt es für eine solche Weigerung?
10. Welches Verfahren muss eingeleitet werden, damit ein Leistungsbezieher
aus dem SGB II in das SGB XII wechseln kann?
Welche Vereinbarungen und Abstimmungsprozesse zwischen den
beteiligten Behörden sind anzuwenden?
Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II vorliegt, erfolgt durch
die Agentur für Arbeit. Bei Widerspruch eines Trägers nach dem SGB XII
gegen eine solche Feststellung der Agentur für Arbeit hat diese nach § 44a SGB
II eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Trägers der
Rentenversicherung nach § 109a Absatz 2 SGB VI einzuholen. Bis zu deren Vorliegen hat
das Jobcenter Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Die gutachterliche
Stellungnahme eines Trägers der Rentenversicherung ist für alle beteiligten
Sozialversicherungsträger bindend.
Im ersten Schritt muss die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II geprüft
werden. Dies erfolgt i. d. R. über ein ärztliches Gutachten der beteiligten
Einrichtungen. Erst wenn Leistungsberechtigte nicht mehr in der Lage sind,
mindestens 3 Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, werden sie
aufgefordert, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen. Das
Jobcenter unterstützt dabei. Der SGB XII-Träger ist nicht an das vom Jobcenter
beauftragte Gutachten gebunden.
11. Bestehen Schnittstellen für einen automatisierten Datenaustausch
zwischen den beteiligten Behörden?
Es bestehen keine automatisierten Schnittstellen für den Datenaustausch
zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern. Der Datenaustausch findet
vielmehr einzelfallbezogen zwischen den Behörden statt.
12. Welche Möglichkeiten hat das Jobcenter, wenn sich ein
Leistungsbezieher der Untersuchung durch den Amtsarzt verweigert?
Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die
Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des Jobcenters nicht nach, bei
einem ärztlichen Untersuchungstermin zu erscheinen, kann sich das
Arbeitslosengeld II mindern (vgl. § 32 SGB II). Im Einzelfall kann eine fehlende
Mitwirkung im Rahmen von § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)
auch zur Entziehung oder Versagung von Leistungen führen.
13. Können Leistungsbezieher auch auf eigenen Antrag in das SGB XII
wechseln?
Eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II sowie nach dem Dritten oder
Vierten Kapitel des SGB XII besteht nur dann, wenn die für die drei genannten
Existenzsicherungssysteme jeweils geltenden Voraussetzung erfüllt werden.
Ein Antragsrecht, vom SGB II in das Dritte oder Vierte Kapitel des SGB XII –
und auch in die umgekehrte Richtung – zu wechseln, gibt es deshalb nicht.
14. Welche Kosten entstehen für die Jobcenter durch die Einschaltung von
Ärzten der örtlichen Agentur für Arbeit oder der Kommune?
Welche Kosten entstehen für die Jobcenter bei der Einschaltung von
Nicht-Amtsärzten?
Bei den folgenden Angaben ist zu berücksichtigen, dass Ausgaben für ärztliche
Begutachtungen und insbesondere für den ärztlichen Dienst nicht nur im
Zusammenhang mit der dem Übergang zwischen den Rechtskreisen SGB II und
SGB XII und der Feststellung der Erwerbsfähigkeit entstehen. Welcher Anteil
der Kosten in welchen konkreten Zusammenhang entsteht, wird nicht
differenziert erhoben.
Die Ausgaben für ärztliche Dienstleistungen, die die Bundesagentur für Arbeit
für die durch die gemeinsamen Einrichtungen betreuten Personen erbringt (u. a.
ärztliche Begutachtungen durch BA-Personal aufgrund von Vereinbarungen im
Rahmen des Service Portfolio gegen Kostenerstattung) und für die
Einschaltung von externen Ärztinnen und Ärzten bzw. von externen Diensten für
ärztliche Begutachtungen durch die gemeinsamen Einrichtungen ohne Beteiligung
der BA, sind im Jahr 2020 Ausgaben in Höhe von 41 817 000 Euro entstanden,
davon 5 044 000 Euro für ärztliche Begutachtungen und 36 773 000 Euro für
den ärztlichen Dienst.
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind 2020 insgesamt für ärztliche
Begutachtungen, die nicht von eigenem Personal der BA durchgeführt wurden,
Ausgaben in Höhe von 13 704 000 Euro entstanden. Für diese Ausgaben ist
keine Trennung in die Rechtskreise SGB III und SGB II möglich. Angaben für
das SGB II beziehen sich zudem nur auf gemeinsame Einrichtungen. Für den
Bereich der zugelassenen kommunalen Träger liegen der Bundesregierung
keine Er-kenntnisse vor.
Beziffert werden können die Ausgaben, die dem Bund durch Erstattungen an
die Träger der Rentenversicherung entstehen. Der Bund erstattet den Trägern
der Rentenversicherung die ihnen für gutachterliche Stellungnahmen nach
§ 109a SGB VI entstehenden Aufwendungen. Dabei werden die
Erstattungszahlungen nicht für die Rechtskreise SGB II und SGB XII differenziert. Für das
Jahr 2020 hat der Bund 9 Mio. Euro an die Träger der Rentenversicherung
erstattet.
15. Welche Maßnahmen werden im SGB XII unternommen, damit die
Leistungsbezieher eine Arbeit aufnehmen?
16. Welche Angebote zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit werden im
SGB XII gefördert, und wie viele Personen wurden in den vergangenen
fünf Jahren gefördert (bitte jährliche Angaben)?
Leistungsberechtigte nach dem SGB XII sind nicht erwerbsfähig oder aus
Alters-gründen nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet (auf die
Vorbe-merkung der Bundesregierung wird verwiesen). Aus diesen Gründen
sieht das SGB XII keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbtätigkeit und
auch keine gesetzlichen Maßnahmen hierzu vor. Allerdings beinhaltet das
Sozialhilferecht in § 11 SGB XII auch sogenannte aktivierende Maßnahmen. Diese
zielen jedoch nicht vorrangig auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab,
sondern allgemein auf eine Betätigung. Dabei steht Einkommenserzielung und die
dadurch ermöglichte Überwindung oder zumindest Verringerung von
Hilfebedürftigkeit nicht im Vordergrund. Eine Verpflichtung zur Aufnahme einer
Tätigkeit und zur Teilnahme an einer hierfür erforderlichen Vorbereitung besteht
nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn dadurch Einkommen erzielt
werden kann, was allerdings nur sehr selten vorkommt. Durch aktivierende
Maßnahmen sollen deshalb in erster Linie eine aktive Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft ermöglicht werden sowie die Erhaltung und – soweit im
Einzelfall möglich – auch die Verbesserung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit.
Diesem begrenzten Ansatz tragen auch die in § 11 Absatz 4 SGB XII
enthaltenen Zumutbarkeitsregelungen für die Auf-nahme einer Tätigkeit Rechnung.
17. Wie viele Integrationen in Arbeit nach dem SGB XII gab es in den
letzten zehn Jahren jährlich (bitte nach Kommunen aufschlüsseln)?
Die amtliche Sozialhilfestatistik weist im Rahmen der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII die Zahl der Personengemeinschaften
aus, bei denen die Leistung wegen ausreichend hohen Einkommens durch
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingestellt wurde. Eine Aufteilung nach Trägern
und damit nach Kommunen erfolgt in der Statistik für das Dritte Kapitel des
SGB XII nicht.
Die Daten für 2011 bis 2019 können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden. Für 2020 liegen noch keine entsprechenden Daten vor.
Einstellung des Leistungsbezugs bei Personengemeinschaften im Dritten Kapitel des SGB XII im Laufe des
jeweiligen Berichtsjahres wegen ausreichenden Einkommens durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
291 371 360 383 462 444 381 286 246
18. Sind der Bundesregierung Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der
psychotherapeutischen Behandlung nach dem SGB V, nach § 33
Absatz 6 SGB IX und nach den §§ 67 bis 69 SGB XII bekannt, und wenn
ja, welche Pläne verfolgt die Bundesregierung zu deren Minimierung?
Der Bundesregierung sind keine Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der
psychotherapeutischen Behandlung nach dem SGB V, nach § 49 Absatz 6
SGB IX und nach §§ 67 bis 69 SGB XII bekannt.
Medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen nach § 49 Absatz 6
SGB IX werden als sog. Annexleistung während einer Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben vom zuständigen Reha-Träger erbracht, soweit diese im
Einzelfall zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich und integrativer Bestandteil
einer Teilhabeleistung sind. Das bedeutet, dass die Leistungen nach § 49
Absatz 6 SGB IX in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haupt-leistung (z. B.
einer beruflichen Qualifizierung) stehen müssen. Da die Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
erbringen, kommt es hier auch nicht zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit den
Vorschriften im SGB V.
Die §§ 67 bis 69 SGB XII fungieren als Auffangnormen. Nach § 67 Satz 2
SGB XII werden Leistungen nach § 67 SGB XII nur erbracht, wenn der
entsprechende Bedarf nicht durch Leistungen nach anderen Vorschriften des
SGB XII oder des SGB VIII und SGB IX gedeckt wird. Zudem unterliegen die
Leistungen nach § 67 SGB XII dem in § 2 Absatz 1 SGB XII normierten
allgemeinen Nachranggrundsatz der Sozialhilfe.
Im Übrigen umfasst der Leistungsumfang von §§ 67 bis 69 SGB XII nicht
explizit psycho-therapeutische Behandlungen. Nach § 67 Satz 1 SGB XII sind
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen
Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu
erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach § 68 Absatz 1
SGB XII umfassen diese Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um
die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten. Hierzu zählen etwa die Beratung und persönliche
Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen sowie Hilfen
zur Ausbildung.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/29662
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/29662
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/29662
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/29662
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