[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/28987 –
Abschiebungen und Ausreisen 2020 und im ersten Quartal 2021
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/27007)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Regelmäßig stellt die Fraktion DIE LINKE. Anfragen zu Abschiebungen. Bei
der Auswertung der letzten Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/27007 durch die Fragestellerinnen und Fragesteller haben sich
einige Nachfragen und Unstimmigkeiten ergeben.
Beispielsweise soll es nach Angaben der Initiative „No Border Assembly“, die
ein unabhängiges Monitoring zu Abschiebungen betreibt, im vergangenen
Jahr mehrere Sammelabschiebungen vom Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden
u. a. nach Albanien (14. Dezember 2020), Serbien (9. Dezember 2020) und
Bosnien und Herzegowina (25. November 2020) gegeben haben (
https://nobor
derassembly.blackblogs.org/de/abschiebe-alarm/#tracking). Über die
Abschiebung am 9. Dezember 2020 berichtet auch die Initiative „Aktion Bleiberecht“
aus Freiburg. Insgesamt seien 17 Personen abgeschoben worden, darunter vier
Kinder. Neben Baden-Württemberg hätten sich auch die Bundesländer
Bayern, Hessen und Sachsen-Anhalt daran beteiligt. Der Flughafen Karlsruhe/
Baden-Baden sei für das Land Baden-Württemberg der wichtigste Flughafen,
um Menschen in Länder des Balkans abzuschieben und verdiene an den
Abschiebungen seit Jahren viel Geld (
https://www.aktionbleiberecht.de/?p=1
8184).
Die genannten Sammelabschiebungen tauchen jedoch in der Tabelle zu
Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/27007 nicht auf. Die Fragestellerinnen
und Fragesteller vermuten, dass es sich um Abschiebungen des Landes Baden-
Württemberg gehandelt haben könnte, an denen die Bundespolizei nicht
federführend beteiligt war. Daraus ergibt sich die Frage, ob Sammelabschiebungen
der Länder, von denen die Bundesregierung womöglich keine Kenntnis hat,
bei der Nennung der Gesamtzahl der jährlichen Sammelabschiebungen
berücksichtigt werden, oder ob dies nicht der Fall ist, und wie sich die Zahl der
Sammelabschiebungen verlässlich ermitteln lässt.
Außerdem soll es nach Angaben der Initiative „No Border Assembly“ am
12. November 2020 eine Sammelabschiebung von Düsseldorf nach Nigeria
und am 21. Dezember 2020 eine Sammelabschiebung von Düsseldorf nach
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29954
19. Wahlperiode 20.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 20. Mai 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ghana gegeben haben. Diese Sammelabschiebungen werden aus für die
Fragestellerinnen und Fragesteller nicht nachvollziehbaren Gründen in der Liste
zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/27007 ebenfalls nicht aufgeführt.
Fragen wirft außerdem die Praxis der Bundesregierung auf, Informationen zu
den Fluggesellschaften, die an Abschiebungen mitwirken, als Verschlusssache
einzustufen (Bundestagsdrucksache 19/27007, Antwort zu den Fragen 4, 12,
13 und 14). In einem Antwortschreiben auf eine diesbezügliche Beschwerde
des Ersten parlamentarischen Geschäftsführers der Fraktion DIE LINKE:, Jan
Korte, erklärte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat, Stephan Mayer, dass in den letzten Jahren immer
wieder Störaktionen und Boykottaufrufe gegen Fluggesellschaften
stattgefunden hätten, weil diese Abschiebungen durchführten. In der Folge hätten Flüge
nicht oder erst verspätet stattfinden können. Zudem sei es zu Überlegungen
einiger Luftverkehrsgesellschaften gekommen, an Abschiebungen nicht mehr
oder nur noch im Ausnahmefall mitzuwirken. Daher sei die Einstufung
„zwingend erforderlich“ (Schreiben vom 23. März 2021). Konkrete Angaben dazu,
welche Fluggesellschaften sich aus dem Geschäft mit den Abschiebungen
zurückziehen wollten, enthält das Schreiben jedoch nicht.
1. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Sammelabschiebungen der
Bundesländer ohne Beteiligung des Bundes, die bei der Beantwortung
der regelmäßigen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. nicht aufgeführt
werden (siehe Bundestagsdrucksache 19/27007, Tabelle zu Frage 12)?
Nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind für aufenthalts- und
passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen die Ausländerbehörden und
nach Absatz 5 dieser Vorschrift für die Durchführung der Abschiebung auch
die Polizeien der Länder zuständig. Nach dieser Verteilung der Zuständigkeit
können die Länder in eigener Verantwortung und Zuständigkeit sowie mit
eigenen Ressourcen Sammelabschiebungen ohne Beteiligung des Bundes
durchführen. Entsprechend obliegen diese Maßnahmen nicht der parlamentarischen
Kontrolle des Bundestages und diese Sammelabschiebungen werden auch nicht
in den Statistiken des Bundes erfasst, da sie nicht für die Aufgabenerfüllung
des Bundes erforderlich sind.
2. Warum werden diese Sammelabschiebungen ggf. nicht aufgeführt?
Liegt der Grund darin, dass diese Flüge nicht von der Bundespolizei
begleitet werden, sodass die Bundesregierung deswegen keine Kenntnis
davon hat?
Durch wen werden die Sammelabschiebungen stattdessen begleitet?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Hinsichtlich der Begleitung von
Sammelabschiebungen in Verantwortung der Länder, die nicht durch die
Bundespolizei begleitet werden, wäre die Frage an die jeweiligen Länder zu
richten.
3. Welche Befugnisse haben Sicherheitskräfte von
Luftverkehrsgesellschaften wie Bulgaria Air, Georgian Airways, Tarom oder Adria Airways,
wenn diese zur Begleitung von Abschiebungen eingesetzt werden, wie
dies 2019 in insgesamt 1 857 Fällen geschehen ist
(Bundestagsdrucksache 19/18201, Antwort zu Frage 13f)?
Setzen sie sogenannte Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ein, und auf
welcher rechtlichen Grundlage geschieht dies ggf.?
Sind der Bundesregierung Beschwerden über unverhältnismäßige Gewalt
durch Sicherheitskräfte von Luftverkehrsgesellschaften gegenüber
Betroffenen von Abschiebungen bekannt?
Sicherheitskräfte von Luftverkehrsgesellschaften, die zur Begleitung von
Rückführungen eingesetzt werden, dienen der Sicherheit und Ordnung an Bord
während des Fluges. Ihre Befugnisse nehmen sie im Auftrag des
Luftfahrzeugführers wahr und begründen sich somit aus dessen Bordgewalt, die in § 12 des
Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) und im „Tokioter Abkommen“ vom 14.
September 1963 geregelt ist. Zur Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen
dürfen unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 LuftSiG sowie des
Kapitels III „Tokioter Abkommen“ vom 14. September 1963 Zwangsmittel
angewendet werden. Dies schließt in Ausnahmefällen auch die Anwendung
körperlicher Gewalt mit ein (vgl. § 12 Absatz 3 Satz 2 LuftSiG).
Der Bundesregierung liegen keine Beschwerden über unverhältnismäßige
Gewalt durch Sicherheitskräfte von Luftverkehrsgesellschaften vor.
4. Wie geben sich Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei auf
Abschiebeflügen als solche zu erkennen?
Tragen sie grundsätzlich ihre Polizeiuniform oder wird davon mitunter
abgewichen, und falls ja, aus welchem Grund?
Bei Notwendigkeit legitimeren sich die Polizeivollzugsbeamtinnen und -
beamten der Bundespolizei bei der Begleitung von Abschiebungen auf dem Luftweg
mit ihrem Dienstausweis und geben an, dass sie Polizeibeamter/-beamtin sind.
Die für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg eingesetzten
Vollzugskräfte der Bundespolizei tragen – wofür regelmäßig die Zustimmung der
beteiligten ausländischen Staaten erforderlich wäre – generell keine Uniform.
Zudem besteht in der Praxis der letzten Jahrzehnte Einigkeit zwischen den
Staaten, Rückführungen in ziviler Kleidung zu begleiten.
5. Wie haben die Begleitbeamtinnen und Beamten der Bundespolizei sich
während des Abschiebeflugs von München nach Kabul am 9. Februar
2021 zu erkennen gegeben, und haben sie ihre Polizeiuniform getragen?
Waren während des Flugs neben Bundespolizeibeamtinnen und
Bundespolizeibeamten noch weitere Sicherheitskräfte anwesend?
Wie ist ggf. zu erklären, dass eine abgeschobene Person der Meinung ist,
dass sie auf dem Abschiebeflug nicht von Bundespolizeibeamten,
sondern von vier sonstigen Sicherheitskräften bewacht wurde, die auf
Nachfrage mitgeteilt hätten, dass sie keine Polizeibeamten seien, was den
Fragestellerinnen und Fragestellern über eine Unterstützerin des
abgeschobenen Mannes übermittelt wurde?
Anlässlich des Rückführungsfluges am 9. Februar 2021 von München nach
Kabul hat die Bundespolizei den Rückzuführenden durch uniformiertes Personal
bereits bei der Bodenabfertigung die hoheitliche Maßnahme erläutert.
Anschließend stellte sich das zugeordnete Begleitteam dem Rückzuführenden als
polizeiliche Begleitung vor. Wie in der Antwort zu Frage 4 dargelegt, erfolgt
die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg in ziviler Kleidung, so
auch bei dem vorgenannten Flug. Bei Flügen, die von der Europäischen
Agentur für die Grenz- und Küstenwache koordiniert werden, identifizieren sich die
Begleitkräfte zusätzlich durch Überziehwesten mit der Aufschrift „ESCORT“.
Neben den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei waren noch
Polizeivollzugsbeamte des Landes Bayern anwesend.
Aufgrund des Umstands, dass die Begleitung des Fluges nur durch
Polizeivollzugsbeamte und -beamtinnen des Bundes und des Landes Bayern erfolgte, ist
eine etwaige Aussage im Sinne der Fragestellung nicht nachvollziehbar.
6. Werden Personen, die ggf. im Rahmen von Sammelabschiebungen der
Bundesländer ohne Beteiligung des Bundes abgeschoben werden, bei der
Gesamtzahl der Sammelabschiebungen berücksichtigt, die zuletzt für das
Jahr 2020 mit 3 994 angegeben wurde (vgl. Bundestagsdrucksache
19/27007, Antwort zu Frage 12), und falls nein, wie lässt sich die
Gesamtzahl der Sammelabschiebungen verlässlich ermitteln?
Bei der Beantwortung der Frage ist zwischen den Sammelabschiebungen im
Sinne einer Abschiebung mehrerer ausreisepflichtiger Personen mit einem Flug
und der Anzahl der abgeschobenen Personen zu unterscheiden.
Hinsichtlich der statistischen Erfassung von Sammelabschiebungen der Länder
durch den Bund verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 1.
Bei der statistischen Erfassung von Abschiebungen bezogen auf die einzelnen
Personen und deren Staatsangehörigkeit führen die Bundespolizei und ggf. die
Länder jeweils eigene Statistiken, wobei keine Verpflichtung besteht, diese
untereinander abzustimmen. Da es im gegenseitigen Interesse liegt, die
Gesamtzahl der abgeschobenen Personen mit geringen Abweichungen zwischen der
Statistik der Bundespolizei und denen der Länder zu führen, hat der Bund den
Ländern angeboten, diese bei auffälligen Abweichungen auf freiwilliger
Grundlage abzugleichen. Insoweit geht das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat davon aus, dass die Statistik der Bundespolizei mit wenigen
Ausnahmen alle Abschiebungszahlen, die aus Deutschland vollzogen wurden,
erfasst.
7. Wie viele Sammelabschiebungen, die nicht federführend von der
Bundespolizei durchgeführt wurden, gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (bitte die Flüge einzeln mit
Datum, Abflughafen, Zielstaat, Zahl der abgeschobenen Personen, Zahl der
begleitenden Beamten, Kosten des Fluggeräts auflisten und auch
angeben, ob die Kosten durch Frontex übernommen wurden), um wie viele
Flüge handelte es sich dabei insgesamt, und wie viele Personen wurden
so abgeschoben (bitte nach Jahren und Bundesländern differenzieren)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat Frontex keine Kosten für
Sammelabschiebungen i. S. d. Fragestellung übernommen. Ergänzend wird auf die
Antworten zu den Fragen 1 und 2 verweisen.
8. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung am 21. Dezember 2020 eine
Charterabschiebung von Düsseldorf nach Ghana stattgefunden, und wie
viele Personen wurden dabei ggf. abgeschoben (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Bundespolizei hat am 21. Dezember 2020 die Abschiebung von zwei
Personen für Brandenburg und Sachsen-Anhalt nach Ghana begleitet.
a) Welche Fluggesellschaft hat die Abschiebung durchgeführt?
Hinsichtlich der Beantwortung nach der Fluggesellschaft verweist die
Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der
Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber
auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen
nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen,
die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Im
vorliegenden Fall ist die Einstufung der Benennung der Fluggesellschaften als
Verschlusssache sowohl zur Wahrung von Staatswohlinteressen als auch zur
Wahrung berechtigter, grundrechtlich geschützter Interessen der betroffenen
Fluggesellschaften notwendig. Eine Veröffentlichung der Fluggesellschaften berührt
auch durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse dieser Fluggesellschaften und kann sich gegebenenfalls negativ
auf die Wahrnehmung dieser Fluggesellschaften in der Öffentlichkeit
auswirken und sich damit letztlich auch nachteilig auf zukünftige polizeiliche
Maßnahmen im Bereich von Abschiebungen auswirken, soweit hierfür eine
Kooperation mit den Fluggesellschaften erforderlich ist.
Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen,
ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen eingestuft worden. Er wird gesondert in der
Anlage* übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.
b) Warum wird diese Abschiebung in der Tabelle zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 19/27007 nicht aufgeführt?
Eine Sammelrückführung ist dadurch charakterisiert, dass hierbei mehrere
Personen begleitet in einen oder mehrere Herkunftsstaaten zurückgeführt werden,
wobei die Planungs- und Vollzugsmaßnahmen gebündelt werden. Für die
Statistik der Bundespolizei werden Sammelrückführungen mit fünf und mehr
Rückzuführenden als solche erfasst, weshalb die genannte Maßnahme nicht in
der Antwort der Bundesregierung aufgeführt war.
9. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung am 12. November 2020 eine
Charterabschiebung von Düsseldorf nach Nigeria stattgefunden, und wie
viele Personen wurden dabei ggf. abgeschoben (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Bundespolizei hat für das Land Nordrhein-Westfalen am 12. November
2021 die Abschiebung von zwei Personen von Düsseldorf nach Nigeria
begleitet.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Anlage als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
a) Welche Fluggesellschaft hat die Abschiebung durchgeführt?
Die Angaben zu der Fluggesellschaft sind der Anlage*, die als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, zu entnehmen.
Zur Begründung der Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 8a verwiesen.
b) Warum wird diese Abschiebung in der Tabelle zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 19/27007 nicht aufgeführt?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 8b.
10. Wie viele Sammelabschiebungen, die 2020 und im bisherigen Jahr 2021
geplant waren, wurden wieder abgesagt, und was war jeweils der Grund
für die Stornierung (bitte auch nach Zielstaaten und Abflughäfen in
Deutschland differenzieren)?
Eine statistische Erhebung im Sinne der Fragestellung erfolgt im
Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung nicht.
11. Welche Fluggesellschaften sollten diese letztlich stornierten
Abschiebungen durchführen?
Erhalten diese trotz der Absage eine Vergütung oder eine
Entschädigungszahlung, und falls ja, in welcher Höhe (bitte auch die eventuellen
Gesamtkosten stornierter Sammelabschiebungen für die Jahre 2020 und
2021 nennen)?
Die von der Bundespolizei über einen Makler geschlossenen Verträge für
Charterflüge können bis zu 72 Stunden vor Abflug kostenfrei storniert werden. Bei
Stornierungen innerhalb der 72 Stunden vor Abflug können die
Luftfahrtunternehmen die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
Nach Kenntnissen der Bundesregierung sind im Jahr 2020 für acht Charterflüge
Stornokosten in Höhe von insgesamt 132.471,35 Euro entstanden. Von Januar
bis März 2021 entstanden für drei stornierte Flüge Stornokosten in Höhe von
27.833,23 Euro. Die Stornogebühren sind entsprechend der vertraglichen
Absprachen über den Makler an die Luftfahrtunternehmen geflossen.
12. Warum hält die Bundesregierung es für notwendig, die Angaben zu
Fluggesellschaften, die Abschiebungen durchführen, als Verschlusssache
einzustufen, wenn zugleich die Fluggesellschaften, die Abschiebungen
durchführen, über den öffentlich zugänglichen Flight Tracking Service
Flightradar24 eingesehen werden können?
Die Bundesregierung hält die Einstufung für notwendig, weil eine
Veröffentlichung den Vollzug gesetzlicher Aufgaben erschweren und in Teilen sogar
verhindern kann – hierzu wird auf die näheren Ausführungen in der Antwort zu
Frage 8a verwiesen.
Die Nachverfolgbarkeit von Flugbewegungen in frei zugänglichen Tracking
Services macht gerade eine Einstufung notwendig, da lediglich mit
Informationen über einen Flug dessen Nachverfolgbarkeit möglich ist. Nach Kenntnissen
der Bundesregierung erfasst kein Tracking Service die Beladung oder die Art
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Anlage als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
der Passagiere, wodurch eine Zuordnung eines Fluges zu einem bestimmten
Anlass weiter erschwert wird.
13. Welche „Störaktionen und Boykottaufrufe gegen
Luftverkehrsgesellschaften“ in den letzten Jahren sind der Bundesregierung bekannt (vgl.
die Vorbemerkung der Fragesteller sowie das darin bereits zitierte
Schreiben von dem Parlamentarischen Staatssekretär Stephan Mayer an
den Abgeordneten Jan Korte vom 23. März 2021), von welchen
Gruppen, Bündnissen oder Kampagnen wurden sie initiiert, und gegen welche
Luftverkehrsgesellschaften richteten sie sich jeweils (bitte die Aktionen
und Aufrufe einzeln mit Datum auflisten)?
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt durch die
Bundesregierung nicht. Der Bundesregierung wurden nachfolgende Ereignisse
bekannt:
– Juni 2018 – Die britische Fluggesellschaft Virgin Atlantic erklärte, keine
Sitze für Abschiebungen mehr zu verkaufen. Diese Ankündigung erfolgte
als Reaktion auf Proteste;
– Oktober 2018 – Eine Abschiebungsgegnerin verteilte Flugblätter im nicht
öffentlichen Bereich des Münchner Flughafens an die Mitreisenden, deren
Inhalte sich gegen Abschiebungen richtete;
– April 2019 – Massive Anrufe in einem Reisebüro mit dem Ziel der
Stornierung von Rückführungsbuchungen, so dass das Reisebüro vorübergehend
den Betrieb einstellen musste;
– April 2019 – Abschiebungsgegner verteilen Flugblätter gegen
Abschiebungen am Flughafen Frankfurt/Main;
– Juli 2019 – Aufgrund einer Zuführung eines Rückzuführenden kam es zu
Ausschreitungen im Rahmen einer Spontanversammlung in Leipzig;
– Juli 2020 – Kampagnenstart von „No Border Assembly Berlin“ und
weiteren 20 Gruppen gegen ein Luftfahrtunternehmen;
– September 2020 – Aufruf der „Antifa United Frankfurt“ auf Facebook im
Zuge einer Rückführung gegen mehrere Luftfahrtunternehmen: „LASST
SIE KEINE TÄTER WERDEN! RUFT AN!“. Die Hotlines der
Luftfahrtkonzerne sind dabei auf dem Aufruf angegeben;
– November 2020 – Aktion gegen Luftfahrtreisebüros, in deren Rahmen
Plakate gegen Rückführung aufgehängt und Botschaften aufgemalt und beides
gefilmt werden sollte;
– Januar 2021 – Am Flughafen Frankfurt/Main wurden bei der Abfertigung
eines Linienfluges Flugblätter gegen Rückführung verteilt;
– April 2021 – Sitzblockade am Flughafen BER.
14. In welchen konkreten Fällen ist es 2019, 2020 und im bisherigen Jahr
2021 vorgekommen, dass Abschiebeflüge infolge dieser Aufrufe und
Störaktionen nicht oder erst verspätet stattfinden konnten (vgl. ebd.; bitte
die Flüge einzeln mit Datum, Abflughafen, Zielstaat und
Fluggesellschaft auflisten und angeben, ob die Abschiebungen ausgefallen sind
bzw. um welche Dauer sie sich verspätet haben)?
Die angefragten Daten werden nicht durch Behörden im Zuständigkeitsbereich
der Bundesregierung erfasst.
15. Welche Luftverkehrsgesellschaften haben nach Kenntnis der
Bundesregierung infolge von Störaktionen und Boykottaufrufen darüber
nachgedacht, gar nicht mehr oder nur noch in Ausnahmefällen an
Abschiebungen mitzuwirken, und in welcher Form haben sie dies der
Bundesregierung mitgeteilt?
Wie viele und welche Fluggesellschaften haben sich in Reaktion auf
Störaktionen und Boykottaufrufe gänzlich von der Mitwirkung an
Abschiebungen zurückgezogen, und in welcher Form haben sie dies der
Bundesregierung mitgeteilt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind Flugbuchungen von
Rückführungsmaßnahmen bei nicht allen Luftfahrtunternehmen möglich. Eine exakte
Auflistung der Unternehmen besteht nicht. Vielmehr können nur für einzelne
Strecken und Daten Abfragen erfolgen, die den Rückschluss zulassen, dass keine
Rückführung für diesen Flug möglich ist. Darüber hinaus hat die
Bundesregierung keinen Einblick in interne unternehmerische Entscheidungen und
vorgelagerte Abstimmungsprozesse.
16. Ist es bereits vorgekommen, dass Luftverkehrsgesellschaften sich infolge
von Störaktionen oder Boykottaufrufen mit der Bitte an die
Bundesregierung gewandt haben, ihre Namen im Zusammenhang mit Abschiebungen
nicht mehr zu erwähnen, und welche Luftverkehrsgesellschaften waren
dies ggf.?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es aktuell keine Vorgänge im Sinne
der Fragestellung. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es in den
vergangenen Jahrzehnten entsprechende oder ähnliche Vorgänge gab, welche wegen
Zeitablaufs zwischenzeitlich vernichtet wurden.
17. Wie viele Abschiebungen gab es im bisherigen Jahr 2021 (bitte nach
Zielstaaten aufschlüsseln), und bei wie vielen dieser Abschiebungen
handelte es sich um Dublin-Überstellungen?
Im Zeitraum von Januar bis März 2021 gab es nach Angaben der Bundespolizei
2.880 Abschiebungen. Die Zielstaaten können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Zeitraum Art der Grenze Zielland
Anzahl der
abgeschobenen Personen
Jan.- Mrz. 2021 Luftweg
GEO 280
ALB 227
MDA 143
SRB 134
RKS 123
MKD 109
UKR 101
ROU 100
PAK 98
ARM 91
ITA 82
AFG 78
TUR 76
Zeitraum Art der Grenze Zielland
Anzahl der
abgeschobenen Personen
Jan.- Mrz. 2021 Luftweg
GIN 61
BGR 58
BIH 56
GHA 54
AUT 51
ESP 47
SWE 44
LTU 39
TUN 37
GRC 37
AZE 33
NGA 25
GMB 23
ETH 22
LKA 20
DNK 17
IRQ 13
PRT 12
MNE 12
LBN 12
LVA 11
HUN 10
HRV 9
BRA 9
SEN 7
BLR 6
FIN 6
CHE 6
IRN 6
COL 6
NLD 6
BGD 6
IND 5
NOR 5
FRA 4
SOM 4
CHN 4
CHL 4
RUS 4
BEL 3
EGY 3
EST 3
USA 3
KEN 2
GBR 2
SVN 2
MEX 2
KAZ 2
POL 2
ISR 2
MLT 2
SLE 2
Zeitraum Art der Grenze Zielland
Anzahl der
Abgeschobenen Personen
Jan.- Mrz. 2021
Luftweg
TZA 1
CZE 1
CRI 1
SDN 1
ZWE 1
NER 1
CMR 1
Gesamt 2.474
Landweg
POL 115
FRA 112
NLD 67
BEL 24
CHE 24
CZE 20
AUT 7
LUX 2
DNK 2
Gesamt 373
Seeweg
SWE 32
DNK 1
Gesamt 33
Gesamt 2.880
Nach ergänzenden Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) gab es im gleichen Zeitraum 544 Dublin-Überstellungen, die in der
Statistik der Bundespolizei grundsätzlich enthalten sind, aber nicht valide als
solche ausgewertet werden können, weshalb ergänzend die Anzahl des BAMF
herangezogen wird.
18. Wie viele Sammelabschiebungen gab es im bisherigen Jahr 2021 (bitte
zwischen Sammelabschiebungen in nationaler Zuständigkeit,
Sammelabschiebungen der EU – national und Sammelabschiebungen der EU –
gemeinsame Maßnahme mit anderen EU-Staaten differenzieren, die
jeweiligen Gesamtjahreszahlen nennen und darüber hinaus die
Sammelabschiebungen einzeln mit folgenden Angaben: Datum, Abflughafen,
Zielstaat, Zahl der abgeschobenen Personen, Zahl der begleitenden Beamten,
beteiligte Bundesländer, Fluggesellschaft, Kosten des Fluggeräts,
Kostenübernahme durch Frontex auflisten)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind unter Beteiligung der Bundespolizei
von Januar bis März 2021 48 Sammelabschiebungen durchgeführt worden.
Davon fanden vier Sammelabschiebungen in nationaler Zuständigkeit, 26
Sammelabschiebungen der EU – national und 18 Sammelabschiebungen der EU mit
anderen EU-Staaten statt. Weitere Angaben sind der Tabelle, welche aufgrund
der Übersichtlichkeit in einer Anlage beigefügt ist, zu entnehmen.
Die Angaben zu den Fluggesellschaften sind der Anlage*, die als „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, zu entnehmen.
Zur Begründung der Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 8a verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Anlage als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/29954
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/29954
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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