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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 19/27462)

(insgesamt 34 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

02.06.2021

Antwortdauer

35 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/2909628.04.2021

Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 19/27462)

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE. Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27462) In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27462 beantwortete die Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zahlreiche Fragen nicht oder nur ausweichend und unzureichend. Deshalb sind nach ihrer Auffassung weitere Nachfragen und auch die Wiederholung zahlreicher unbeantwortet gebliebener Fragen erforderlich. Inhaltlich geht es um die Umsetzung eines Grundsatzurteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. November 2020 zum asylrechtlichen Umgang mit Flüchtlingen, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, etwa um sich nicht an Menschenrechtsverletzungen oder Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen. Bezogen auf den syrischen Bürgerkrieg urteilte der EuGH, dass in diesen Fällen eine starke Vermutung dafür spricht, das ein Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – und nicht lediglich subsidiärer Schutz – zu erteilen ist (zu den Details vgl. die Vorbemerkung der Fragestellerinnen und Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/27462). Das ist in der Praxis vor allem deshalb relevant, weil der GFK-Status nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland einen Rechtsanspruch auf erleichterten Familiennachzug vermittelt, während zu subsidiär Schutzberechtigten der Nachzug nur im Rahmen eines monatlichen Kontingents von bis zu 1 000 Personen und nur nach behördlichem Ermessen ermöglicht wird. Die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27462 zeigen, dass nachdem im Frühjahr 2016 der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten durch Gesetzesänderung ausgesetzt worden war, sich die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Umgang mit syrischen Wehrdienstflüchtlingen änderte: Überwog bis 2016 der Anteil des GFK-Schutzes bei männlichen syrischen Asylsuchenden im wehrfähigen Alter noch deutlich (2015: 95,8 Prozent, 2016: 60,9 Prozent), sank er ab 2017 drastisch ab (auf 24,5 Prozent im Jahr 2017 und schließlich 5,7 Prozent im Jahr 2020), während der Anteil subsidiären Schutzes für diese Flüchtlingsgruppe von 0 Prozent im Jahr 2015 auf 63,8 Prozent im Jahr 2020 anstieg (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/27462). Viele Betroffene klagten gegen die Gewährung subsidiären Schutzes, auch um ihre engsten Familienangehörigen nachholen zu können. Seit 2016 haben die Verwaltungsgerichte in Deutschland über 31 036 solcher Auf- Deutscher Bundestag Drucksache 19/29096 19. Wahlperiode 28.04.2021 stockungsklagen zur Erlangung eines GFK-Schutzes von wehrpflichtigen Syrern inhaltlich entschieden, mehrheitlich erwiesen sich dabei die BAMF- Bescheide als rechtswidrig (in 17 343 Fällen, das entspricht 55,9 Prozent), und nachträglich wurde ein GFK-Status erteilt, wobei die Erfolgsquote dieser Klagen ab dem Jahr 2018 deutlich zurückgegangen ist (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/27462). Das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 müsste nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu einer Änderung der Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien führen, ebenso zu Korrekturen in der deutschen Rechtsprechung. Zwar erklärte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/27462, dass es infolge des EuGH-Urteils eine „Anpassung“ der internen „Dienstanweisung Asyl“ im Januar 2021 gegeben habe. Doch trotz konkreter Fragen hierzu (vgl. z. B. die Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/27462) legte die Bundesregierung nicht dar, um welche Änderungen es sich handelte. Eine Änderung der Entscheidungspraxis des BAMF ist anhand des gewährten Schutzstatus allerdings nicht ersichtlich, denn auch in den drei Monaten nach dem EuGH-Urteil, von Dezember 2020 bis Februar 2020, erhielten erwachsene männliche syrische Asylsuchende vom BAMF nur zu 5,6 Prozent einen GFK- Schutz zugesprochen, während 71 Prozent einen subsidiären Schutzstatus erhielten (Antwort auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/27704). Dass es keine grundlegend geänderte Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit syrischen Wehrdienstflüchtlingen gibt, lässt sich auch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 3 B 109.18 vom 29. Januar 2021) entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht änderte damit infolge des EuGH-Urteils seine Rechtsprechung und gewährte einem syrischen Wehrdienstflüchtling Flüchtlingsschutz nach der GFK – das Vorbringen des BAMF wurde dabei umfassend zurückgewiesen. Das BAMF hatte laut Urteilsbegründung (OVG 3 B 109.18 | Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Randnummern 9 und 10) argumentiert, dass es eine „gewisse Normalisierung“ in Syrien gebe und „Wehrdienstentziehung als solche (...) für sich genommen noch nicht als oppositionelle Haltung angesehen“ werde. Zudem würden Amnestien „umgesetzt“ und Rückkehrern „bereite das syrische Regime keine nennenswerten Schwierigkeiten“, sie seien „nicht von Verfolgung bedroht“. Diese Einschätzung des BAMF widerspricht nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts (AA) vom 4. Dezember 2020 zu Syrien (AA-Lagebericht für Syrien – fragdenstaat.de). Demnach sind bisherige Amnestien „nahezu wirkungslos“ geblieben (a. a. O., S. 12), sie beinhalteten auch keine Befreiung von der Wehrpflicht (S. 30). Es komme weiter zu Kriegsverbrechen (S. 7 und 16), und es gebe in Syrien „keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter“. Es komme zu zahlreichen Fällen von Verhaftungen, Folterungen oder Einschüchterungen bei Rückkehrenden, selbst bei „regimenahen Personen“ (S. 25) und sogar nach zuvor positiv verlaufenen Sicherheitsüberprüfungen (S. 26). Für „regimenahe Sicherheitsbehörden“ und Teile der Bevölkerung würden Rückkehrende „als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen“ gelten (ebd.). Es gebe eine „Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime“ (S. 29). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stützte sich in seinem Urteil unter anderem auf diese Auskünfte des Auswärtigen Amts, um die Einschätzung des BAMF zurückzuweisen (vgl. in der Urteilsbegründung z. B. S. 9 f., 16, 17, 21 f., 26). Den Berichten des Auswärtigen Amts kommt bei der Lagebeurteilung durch das BAMF bzw. durch die Gerichte eine besondere Bedeutung zu (vgl. ebd., Randnummern 70 und 106). Auf konkrete Fragen zur Lageeinschätzung des BAMF und diesbezügliche Quellen, unter anderem des Auswärtigen Amts, gab die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27462 jedoch keine konkreten Antworten, sondern erklärte nur ganz allgemein, dass die Herkunftsländerleitsätze zu Syrien regelmäßig und anlassbezogen aktualisiert würden und das BAMF Entscheidungen im Einzelfall treffe (vgl. Antworten zu den Fragen 26 bis 33 auf Bundestagsdrucksache 19/27462). Auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 ging die Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/27462 nicht ein – dafür bezog sie sich aber (ebd., Vorbemerkung der Bundesregierung) auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2020 – A 4 S 4001/20 –, in dem es jedoch um spezifische Fragestellungen im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens im Fall eines im Alter von 15 Jahren geflohenen Syrers ging, der sich also gerade nicht der Wehrpflicht entzogen hatte und dem als einzigem Sohn der Familie nach syrischer Rechtslage auch keine Einberufung drohte. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wieso nahm die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27462 vom 10. März 2021 Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 22. Dezember 2020 (A 4 S 4001/20), obwohl es dort um die spezifischen Fragen eines Berufungszulassungsverfahrens und um einen Fall ging, in dem gar keine Flucht vor der Wehrpflicht erfolgt ist und keine Einberufung drohte, während sie zugleich keinen Bezug nahm auf das zum Antwortzeitpunkt vorliegende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 (OVG 3 B 109.18), mit dem die Einschätzung und Argumentation des BAMF umfassend zurückgewiesen worden waren (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)? Teilt die Bundesregierung den Eindruck der Fragestellerinnen und Fragesteller, die Rechtsprechung in Deutschland zur Umsetzung des EuGH- Urteils vom 19. November 2020 sei von der Bundesregierung bei der Beantwortung der genannten parlamentarischen Anfrage einseitig und selektiv dargestellt worden, und wenn ja, inwiefern, bzw. wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?  2. Teilt die Bundesregierung, teilt insbesondere das Auswärtige Amt (bitte kenntlich machen, soweit innerhalb der Bundesregierung hierzu unterschiedliche Einschätzungen vorliegen sollten) die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 22. März 2021, 14 A 3439/18.A; Pressemitteilung OVG Münster), dass es in Syrien einen gewandelten Umgang mit „Wehrdienstentziehern“ gebe und diese „nicht mehr bestraft, sondern unverzüglich eingezogen und militärisch eingesetzt“ würden und dass sich „jedenfalls aus der nicht mehr flächendeckenden und systematischen Strafverfolgung von Wehrdienstentziehern“ ergebe, „dass sie nicht als politische Gegner angesehen würden, denn diese würden intensiv verfolgt“, sodass die vom EuGH aufgestellte „starke Vermutung“ für die Annahme einer Verfolgung aus politischen Gründen ˽ „widerlegt“ sei (aus der Pressemitteilung des Gerichts, s. o., bitte begründen)? Auf welche Quellen und Berichte stützt sich die Bundesregierung bzw. stützt sich das Auswärtige Amt hierbei, und droht nach ihrer Auffassung bzw. der des Auswärtigen Amts bei einem militärischen Einsatz nach der Rückkehr – unabhängig davon, ob es zuvor eine Strafverfolgung und/oder Verfolgungsmaßnahmen gibt oder nicht – die Beteiligung an Menschenrechts- oder Kriegsverbrechen in Syrien (bitte begründen)?  3. Teilt die Bundesregierung, teilt insbesondere das Auswärtige Amt (bitte kenntlich machen, soweit innerhalb der Bundesregierung hierzu unterschiedliche Einschätzungen vorliegen sollten) die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29. Januar 2021, OVG 3 B 109.18, siehe Vorbemerkung und Urteilsbegründung), das unter Bezugnahme auf zahlreiche Quellen, unter anderem des Auswärtigen Amts, zu der Einschätzung kam, dass Wehrdienstflüchtlingen weiterhin zeitweilige Inhaftierungen oder auch dauerhaftes „Verschwinden“ drohten und dass sie weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an Kampfhandlungen an der Front bzw. an Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilnehmen müssten – und wie ist die Einschätzung des BAMF hierzu (bitte jeweils ausführen und begründen)?  4. Stimmt die Bundesregierung, stimmt insbesondere das Auswärtige Amt der Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass die Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigem Amts zu Syrien vom 4. Dezember 2020 (Lagebericht für Syrien: Abschiebungen wären verantwortungslos (fragdenstaat.de)) der genannten Einschätzung des OVG Münster widersprechen, weil demnach bisherige Amnestien „nahezu wirkungslos“ geblieben seien (a. a. O., S. 12) und es weiter zu Kriegsverbrechen komme (S. 7, 16), weil es in Syrien „keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter“ gebe und es zu zahlreichen Fällen von Verhaftungen, Folterungen oder Einschüchterungen bei Rückkehrenden komme, selbst bei „regimenahen Personen“ (S. 25) und sogar nach zuvor positiv verlaufenen Sicherheitsüberprüfungen (S. 26), weil Rückkehrende für „regimenahe Sicherheitsbehörden“ und Teile der Bevölkerung „als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen“ gelten würden (ebd.) und es eine „Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime“ (S. 29) gebe (bitte begründen) –, und in welchen Punkten vertritt des BAMF gegebenenfalls mit welchen Argumenten eine hierzu abweichende Einschätzung (bitte jeweils ausführen und begründen)?  5. Wie ist das Vorbringen des BAMF in dem Verfahren OVG Berlin- Brandenburg 3 B 109.18 (vgl. Urteilsbegründung OVG 3 B 109.18| Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Randnummern 9 und 10), wonach es eine „gewisse Normalisierung“ in Syrien gebe und „Wehrdienstentziehung als solche (...) für sich genommen noch nicht als oppositionelle Haltung angesehen“ werde, zudem würden Amnestien „umgesetzt“, und Rückkehrern „bereite das syrische Regime keine nennenswerten Schwierigkeiten“, sie seien „nicht von Verfolgung bedroht“, mit den genannten Einschätzungen des Auswärtigen Amts im Syrien-Lagebericht vom 4. Dezember 2020 vereinbar (das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Argumentation des BAMF unter anderem mit Hinweis auf Auskünfte des Auswärtigen Amts zurück, vgl. in der Urteilsbegründung z. B. die S. 9 f., 16, 17, 21 f., 26)? Inwieweit entspricht das konkrete Vorbringen des BAMF in dem genannten Gerichtsverfahren der allgemeinen Einschätzung des BAMF bzw. den diesbezüglichen internen Leitsätzen zu Syrien, und inwieweit hat sich das BAMF dabei mit den Einschätzungen des Auswärtigen Amts insbesondere im aktuellen Syrien-Lagebericht auseinandergesetzt, und mit welchen Gründen und in welchen Punkten wurde vom BAMF gegebenenfalls eine abweichende Einschätzung zum Auswärtigen Amt vorgenommen (bitte so konkret wie möglich darlegen)?  6. Hat die Bundesregierung ein Interesse daran, auf eine divergierende Rechtsprechung unterschiedlicher Oberverwaltungsgerichte in Deutschland zum Umgang mit Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien mit einer einheitlichen und klarstellenden Einschätzung der Lage und der Gefahren in Syrien zu reagieren, und was wird diesbezüglich im Auswärtigen Amt, im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und im BAMF unternommen, und inwieweit gibt es diesbezüglich Absprachen und Koordinierungen (bitte so konkret wie möglich darstellen und begründen)?  7. Wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das BAMF anweisen, den in der Vorbemerkung der Fragestellenden zitierten Einschätzungen des Auswärtigen Amts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg zu folgen und Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien jedenfalls im Regelfall einen internationalen Flüchtlingsschutz zuzusprechen, um eine ansonsten zu befürchtende langjährige divergierende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. hierzu z. B. den Entscheiderbrief 03/2021 des BAMF, S. 8 f.) und zahlreiche Gerichtsverfahren, die für alle Beteiligten mit großem Aufwand und für die Betroffenen mit großer persönlicher Unsicherheit verbunden sind, zu vermeiden (wenn nein, bitte begründen)?  8. Inwieweit wird die Bundesregierung bei ihren Überlegungen zu den Schlussfolgerungen aus dem EuGH-Urteil vom 19. November 2020 für die Entscheidungspraxis des BAMF berücksichtigen, dass schon vor dem EuGH-Urteil die meisten Aufstockungsklagen von männlichen Asylsuchenden aus Syrien im wehrpflichtigen Alter in den Jahren von 2016 bis 2020 erfolgreich, d. h. dass die beklagten Entscheidungen des BAMF falsch bzw. rechtswidrig waren (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/27462: Seit 2016 haben Verwaltungsgerichte über 31 036 Aufstockungsklagen von wehrpflichtigen Syrern inhaltlich entschieden, in 17 343 Fällen, d. h. zu 55,9 Prozent, erwiesen sich die BAMF-Bescheide als rechtswidrig und ein GFK-Status wurde gerichtlich angeordnet)? Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller infolge der restriktiven Entscheidungspraxis des BAMF Zehntausende Gerichtsverfahren betrieben wurden, bei denen sich die BAMF-Bescheide in einem hohen Maße als rechtswidrig erwiesen, und dass Betroffenen infolge solcher rechtswidriger Bescheide oft über Jahre hinweg der ihnen rechtlich eigentlich zustehende Nachzug ihrer engsten Familienangehörigen verwehrt wurde bzw. wird, weil nur GFK- Flüchtlinge einen Rechtsanspruch auf erleichterten Familiennachzug haben, während subsidiär Geschützten dieser Nachzug nur unter Bedingungen im Rahmen eines behördlichen Ermessens und begrenzten Kontingents zugestanden wird (bitte begründen)?  9. Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung ihre Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/27462 nach den Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil für ausreichend, da sie dort im Kern nur auf bereits Jahre zurückliegende Begründungen zur gesetzlichen Aussetzung und Einschränkung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten verweist, die Frage 3 aber auf eine rückblickende Betrachtung abzielte, in Kenntnis des EuGH-Urteils vom 19. November 2020 und in Kenntnis des Umstands, dass der damals prognostizierte Umfang des erwarteten Familiennachzugs sich gerade nicht realisiert hat (statt, wie von Bundesminister Horst Seehofer prognostiziert, bis zu 300 000 Angehörigen kamen bis Ende 2020 nur knapp 20 000, etwa 10 000 weitere warten auf einen Termin zur Beantragung eines Visums, vgl. https://www.tagesschau.de/investigativ/hsb/fam iliennachzug-gefluechtete-101.html; bitte ausführen)? 10. Inwieweit teilt die Bundesregierung bzw. teilt das Auswärtige Amt bzw. das BAMF (bitte kenntlich machen, insoweit diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen vorliegen sollten) die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass bei syrischen Wehrdienstflüchtlingen, jedenfalls solchen, die in den Jahren 2015, 2016 und 2017 aus Syrien geflohen sind (im vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die Lage in Syrien im Jahr 2017), eine starke Vermutung dafür spricht, dass ihnen im Regelfall ein internationaler Flüchtlingsschutz, und nicht nur subsidiärer Schutz, zugesprochen werden musste – wobei den Fragestellerinnen und Fragestellern bewusst ist, dass aus dem EuGH-Urteil vom November 2020 nicht folgt, dass automatisch in diesen Fällen ein Flüchtlingsschutz zu erteilen ist und es auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt (bitte begründen)? Inwieweit wird das BAMF bei Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien, die in den Jahren 2015 bis 2017 geflohen sind, denen aber nur subsidiärer Schutz gewährt wurde, die getroffene Entscheidung intern noch einmal überprüfen und gegebenenfalls abändern, unabhängig von der Frage, ob ein Folgeantrag gestellt wurde oder nicht, weil nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auch das BAMF ein Interesse daran haben müsste, dass Schutzsuchende den ihnen rechtlich zustehenden Schutzstatus erhalten (bitte begründen)? 11. Inwieweit teilt die Bundesregierung bzw. teilt das Auswärtige Amt bzw. das BAMF (bitte kenntlich machen, insoweit diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen vorliegen sollten) die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass auch bei syrischen Wehrdienstflüchtlingen, die ab 2018 geflohen sind, unverändert eine starke Vermutung dafür spricht, dass ihnen in der Regel ein Flüchtlingsschutz erteilt werden muss (bitte begründen), und wenn nicht, bis zu welchem Zeitpunkt wird gegebenenfalls davon ausgegangen, dass eine solche starke Vermutung anzunehmen war (bitte begründen)? 12. Welche konkreten „Anpassungen“ der „Dienstanweisung Asyl“ gab es im Januar 2021 infolge des EuGH-Urteils vom November 2020 (bitte so genau wie möglich darstellen, worum bereits in Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/27462 gebeten worden war)? Wieso hat die Bundesregierung nicht bereits zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/27462 im Detail und nachvollziehbar dargestellt, welche Änderungen der Dienstanweisung es gab, obwohl hierum ausdrücklich gebeten worden war? 13. Unter welchen genaueren Bedingungen und Umständen wurde Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien vom BAMF bis zum Urteil des EuGH vom 19. November 2020 ein Flüchtlingsstatus statt subsidiärem Schutz gewährt, bzw. was waren die maßgeblichen Gründe dafür, in diesen Fällen Flüchtlingsschutz zu verweigern (inwieweit wurde etwa ein Verfolgungsinteresse des syrischen Staates in diesen Fällen – nicht – unterstellt, welche Anforderungen wurden an die Darlegung der Motive für die Wehrdienstflucht gestellt, inwieweit mussten Betroffene genauere Darlegungen zu konkret drohenden völkerrechtswidrigen Einsätzen machen, welche Beweislastregelungen galten in diesem Zusammenhang, inwieweit gab es ab welchen Zeitpunkten gegebenenfalls geänderte Lageeinschätzungen usw.), wie sind die Vorgaben und Regelungen hierzu jetzt, bzw. welche Änderungen haben sich aus dem EuGH-Urteil ergeben (bitte so konkret wie möglich darlegen; Wiederholung der Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/27462, weil die dortige Antwort der Bundesregierung, wonach Entscheidungen des BAMF im Einzelfall im Rahmen der Rechtsvorschriften ergingen, eine Selbstverständlichkeit darstellt, aber keine Antwort auf die konkret aufgeworfenen Unterfragen beinhaltet, die auch nicht auf Bewertungen von Einzelfällen, sondern auf allgemeine Regelungen, Vorgaben und Bewertungen des BAMF abzielten)? 14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass sie sich nach dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 für die Fallkonstellation einer Wehrdienstflucht im Kontext eines Bürgerkrieges nicht mehr auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen kann (Urteil vom 4. Juli 2019, 1 C 33.18), wonach Unklarheiten bei der Frage, ob drohende Verfolgungsmaßnahmen des Staates an einen Verfolgungsgrund anknüpfen bzw. inwieweit solche Maßnahmen überhaupt drohen, zulasten der Asylsuchenden gingen und die materielle Beweislast diesbezüglich bei ihnen – und nicht beim BAMF – liege (ebd., Randnummern 24 ff.), nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 19. November 2020 genau gegenteilig entschieden hat (a. a. O., Randnummer 61 bzw. vierter Leitsatz des Urteils; wenn nein, bitte begründen; Wiederholung der nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/27462, denn die von der Bundesregierung in Bezug genommenen Antworten bzw. ihre Vorbemerkung enthalten keinerlei Auseinandersetzung mit dem in der Frage konkret benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, von dem die Fragstellerinnen und Fragesteller annehmen, dass das BAMF es jedenfalls bis zum EuGH-Urteil vom 19. November 2020 umgesetzt hat)? 15. Ist es so, dass – wie im Entscheiderbrief 1/2020 dargelegt – das BAMF Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien einen Flüchtlingsschutz verweigert hat, wenn diese ihre Motivation zur Flucht bzw. Wehrdienstverweigerung gegenüber dem syrischen Staat bzw. seinen Behörden nicht kenntlich gemacht hatten (nicht zuletzt, weil es in Syrien kein Verfahren der Wehrdienstverweigerung gibt) bzw. wenn das mögliche Einsatzgebiet für den Fall einer Wehrdienstableistung nicht konkret bekannt war (wenn nein, warum wurde dies im Entscheiderbrief des BAMF als „Auffassung des Bundesamtes“ dargestellt?), und stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellerinnen und Fragestellern überein, dass solche Ablehnungsargumente nach dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 nicht mehr tragbar sind und das BAMF seine Entscheidungspraxis diesbezüglich ändern muss (bitte ausführen; Wiederholung der nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/27462)? 16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass der Umstand, dass auch in den drei Monaten nach dem EuGH- Urteil vom 19. November 2020, d. h. von Dezember 2020 bis Februar 2020, nur 5,6 Prozent der erwachsenen männlichen syrischen Asylsuchenden vom BAMF einen GFK-Schutz zugesprochen bekommen haben, während 71 Prozent einen subsidiären Schutzstatus erhielten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/27704), nicht dafür spricht, dass das BAMF seine Entscheidungspraxis im Umgang mit Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien nach dem EuGH-Urteil maßgeblich verändert hat, und wenn nicht, wie erklärt die Bundesregierung diese Zahlen (den Fragestellerinnen und Fragestellern ist bewusst, dass nicht alle erwachsenen männlichen Asylsuchenden aus Syrien der Wehrpflicht unterliegen bzw. sich nicht alle der Wehrpflicht entzogen haben, sie gehen aber davon aus, dass dies bei dieser Teilgruppe häufig der Fall sein dürfte; bitte begründen)? 17. Wie lauteten die Entscheidungen des BAMF im Jahr 2020 und im bisherigen Jahr 2021 (bitte jeweils nach Monaten differenzieren) bei Asylgesuchen männlicher Antragsteller aus Syrien im Alter zwischen 18 und 42 Jahren (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach gewährtem Schutzstatus, Ablehnung oder formeller Entscheidung differenzieren)? 18. Wie viele Folgeanträge von syrischen Staatsangehörigen wurden im Jahr 2020 bzw. im bisherigen Jahr 2021 gestellt (bitte nach Monaten auflisten und jeweils angeben, wie viele männliche Personen im Alter zwischen 18 und 42 Jahren hierunter waren und wie viele von ihnen über einen subsidiären Schutzstatus verfügten), und wie viele dieser Folgeanträge wurden bislang mit welchem Ergebnis entschieden (bitte so differenziert wie möglich darstellen)? 19. Wie lautet die gesonderte Statistik für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für das bisherige Jahr 2021, nach Monaten differenziert (Übermittlungen der Auslandsvertretungen an die Ausländerbehörden, Übermittlungen an das Bundesverwaltungsamt nach Zustimmung der Ausländerbehörden, positive bzw. negative Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts, Anteil ereilter Visa), und inwieweit wird innerhalb der Bundesregierung darüber nachgedacht, die wegen der Auswirkungen der Corona- Pandemie nicht genutzten Visa im Rahmen der 1000er-Monatskontingente zu übertagen und für noch anhängige Nachzugsfälle zu nutzen (Hinweis: Statt der rechtlich möglichen 12 000 Visa zum Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wurden im Jahr 2020 nur 5 311 Visa erteilt; vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagdrucksache 19/27462)? 20. Wie viele Terminanfragen sind derzeit an welchen Visastellen für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten anhängig? 21. Was unternehmen die Bundesregierung und insbesondere das Auswärtige Amt ganz konkret, damit trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie zumindest die rechtlich möglichen 1 000 Visa pro Monat für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden, auch vor dem Hintergrund, dass es um die Gewährleistung des Menschenrechts auf Familienleben geht, dass viele Familien schon seit Jahren getrennt sind und dass nicht genutzte Visa im Rahmen der Monatskontingente jedenfalls nach bisheriger Rechtslage und Praxis unwiderruflich verfallen (bitte ausführen)? 22. Wie ist es zu erklären, dass für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten seit dem 1. August 2018 keine Visa nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mehr erteilt wurden (Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 19/27462), obwohl es in § 36a Absatz 1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich heißt, dass die §§ 22 und 23 unberührt bleiben und obwohl die Neuregelung nach § 36a AufenthG jedenfalls dem Sachverständigen Prof. Dr. Daniel Thym zufolge nur wegen dieser Härtefallregelung als verfassungsgemäß angesehen werden könne (https://www.bundest ag.de/resource/blob/559108/55bedaa2b550521e76797d902d665c24/a-drs-- 19-4-57-h-data.pdf, Seite 6: „Für die grundrechtliche Bewertung des Regierungsentwurfs ist die Fortgeltung der Härtefallklausel neben dem Kontingent zentral, denn sie erlaubt der Verwaltung und den Gerichten einen Nachzug im Einzelfall anzuordnen, wenn die grundrechtliche Güterabwägung dazu führt, dass die widerstreitenden Interessen für einen Nachzug plädieren (...). Insofern ist die fortgeltende Härtefallklausel kein ‚ Geschenk‘ des Gesetzgebers, sondern eine grundrechtlich gebotene Öffnungsklausel, deren Existenz das Fazit sichert, dass der Regierungsentwurf mit den Grundrechten übereinstimmt“)? 23. Was hat der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas (SPD) konkret unternommen, damit von der Härtefallregelung nach § 22 AufenthG beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten stärker Gebrauch gemacht wird, oder hat er diesbezüglich nichts unternommen oder gar befürwortet, dass für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten seit dem 1. August 2018 keine Visa nach § 22 AufenthG mehr erteilt wurden (Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 19/27462), vor dem Hintergrund, dass die SPD ihren Eintritt in die Große Koalition davon abhängig gemacht hatte, dass es zu Verbesserungen beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten kommt und diesbezüglich versprochen worden war, dass die Härtefallregelung des § 22 AufenthG „künftig weniger restriktiv und mehr zugunsten von Menschen ausgestaltet werden“ würde, dass die SPD, wenn sie in die Bundesregierung eintritt, „dafür sorgen“ würde, „dass alle humanitären Spielräume konsequent genutzt werden“, und dass das „Ansinnen der Union, dass auch die Härtefälle mit diesem Kontingent abgegolten wären“, zurückgewiesen worden sei (vgl.: Fortschri tt beim Familiennachzug_spd.de; bitte ausführen)? 24. Inwieweit teilt die Bundesregierung die rechtliche Einschätzung (vgl.: https://jumen.org/wp-content/uploads/2021/03/Zerrissene-Familien_Praxis bericht-und-Rechtsgutachten-zum-Familiennachzug-zu-subsidi%C3%A4r- Schutzberechtigten_-M%C3%A4rz-2021.pdf), dass das Grund- und Menschenrecht auf Familie auch und gerade für subsidiär Schutzberechtigte gilt, weil sie als international Schutzberechtigte ihre Familieneinheit nicht im Herkunftsland und in aller Regel auch nicht in einem Drittstaat leben können, und dass beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten die persönlichen Belange mit öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände abgewogen werden müssen, um beurteilen zu können, ob der Familiennachzug grund- bzw. menschenrechtlich geboten und gegebenenfalls schnellstmöglich gewährleistet werden muss (bitte begründen)? Wie kann eine solche Abwägung im Einzelfall und eine Priorisierung einzelner Fälle, etwa entsprechend des Kindeswohls oder aufgrund besonderer humanitärer Umstände des Einzelfalls, im Rahmen der Nachzugsregelung nach § 36a AufenthG vorgenommen werden, wenn die Anträge in der Praxis chronologisch abgearbeitet werden (vgl. hierzu das Gutachten „Zerrissene Familien“, a. a. O., S. 15 f., sowie Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/14640), das Bundesverwaltungsamt keine Priorisierungsentscheidung vornimmt (ebd.) und zugleich § 22 AufenthG nicht für die Ermöglichung eines schnellen Nachzugs in besonderen Härtefällen genutzt wird (bitte begründen)? 25. Wieso hat die Bundesregierung konkrete Fragen zur Einschätzung der Lage in Syrien durch das BAMF bzw. zu seiner diesbezüglichen Asylentscheidungspraxis im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 (vgl. Antwort zu den Fragen 26 bis 33 auf Bundestagsdrucksache 19/27462) nur ganz allgemein mit Hinweisen dazu beantwortet, dass im BAMF Herkunftsländerleitsätze erstellt und im Übrigen Entscheidungen im Einzelfall im Rahmen der Rechtsprechung getroffen würden, was nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller keine ausreichende Beantwortung der konkret gestellten Fragen beinhaltet (weshalb sie im Folgenden noch einmal wiederholt werden)? 26. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass es in Syrien weiterhin in zahlreichen Landesgebieten zu Kampfhandlungen kommt und der militärische Personalbedarf der syrischen Regierung weiterhin hoch ist und es auch vermehrte Rekrutierungsmaßnahmen gibt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20. November 2019, S. 6 ff., Bericht des Europäischen Asylunterstützungsbüros (EASO) zu „Syria. Targeting of individuals. Country of Origin Report” 3/2020, S. 38; Danish Immigration Service: „Syria. Military Service“, 5/2020, S. 9 f.) – und wenn nein, wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen stützt es sich dabei (bitte ausführen)? 27. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis von der Annahme der Bundesregierung aus, dass es auch in jüngerer Vergangenheit in Syrien immer noch zu Kriegsverbrechen und Angriffen auf die Zivilbevölkerung oder die zivile Infrastruktur (etwa Krankenhäuser) oder auch Anbaugebiete als Mittel der Kriegsführung durch syrische Streitkräfte gekommen sei (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zu Syrien 2019, S. 6, S. 13 und den 21. Bericht der internationalen unabhängigen Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien des UN-Menschenrechtsrats A/HCR/ 45/31 vom 15. September 2020) – und wenn nein, wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen stützt es sich dabei (bitte ausführen)? 28. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass Wehrdienstverweigerer von der syrischen Regierung als politische Dissidenten betrachtet werden und entsprechende Verfolgung droht (vgl. EASO: „Country Guidance Syria. Common analysis and guidance note“, 9/2020, S. 69 f.; UNHCR: „Relevant Country of Origin Information to Assist with die Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria“ vom 7. Mai 2020, S. 9 f., Lagebericht des Auswärtigen Amts zu Syrien von 2018, S. 23 f.) – und wenn nein, wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen stützt es sich dabei (bitte ausführen)? 29. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass die syrische Regierung ihre angekündigte Amnestie für Wehrdienstverweigerer verlässlich in allen Fällen in die Praxis umsetzt, und wenn ja, auf welche Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, oder teilt es die Einschätzung bzw. verfügt es über Informationen, wonach davon auszugehen sei, dass Amnestien oder sogenannte Versöhnungsabkommen aus unterschiedlichen Gründen nicht oder nur unzureichend umgesetzt wurden und werden und Wehrdienstverweigerer nach ihrer Rückkehr Repressalien bis hin zu Verhaftung und Folter – in Einzelfällen mit Todesfolge – erleiden mussten und Kriegsdienstflüchtige nach ihrer freiwilligen Stellung in Folge von Amnestieangeboten dennoch zum Militärdienst gezwungen wurden (vgl. z. B. EASO-Länderberichte zu Syrien 3/2020, S. 38 und 9/2020, S. 68, Länderberichte des Auswärtigen Amts zu Syrien 2018, S. 12, 21 und 24 und 2019, S. 6, 12, 21; UNHCR-Länderbericht vom 7. Mai 2020, S. 11, Danish Immigration Service: „Syria. Military Service“, 5/2020, S. 8, 55, 76, 81, 90 f.)? 30. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass der Wehrdienst in Syrien verlässlich durch die Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes abgewendet werden kann, und wenn ja, auf welche Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, oder wird die Einschätzung z. B. von EASO geteilt (Länderbericht 9/2020, S. 67), wonach diese Maßnahme willkürlich und von Fall zu Fall unterschiedlich angewandt würde und nicht verlässlich vor einer Ableistung des Wehrdienstes schütze (bitte darlegen)? 31. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass Wehrdienstflüchtlinge in Syrien ungeachtet des Amnestieversprechens der syrischen Regierung im Falle einer Rückkehr mit Inhaftierungen und gegebenenfalls auch Folter und unmenschlicher Behandlung rechnen müssen bzw. dass dies jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden kann, und wenn ja, auf welche Quellen und Kenntnisse stützt es sich diesbezüglich – und wenn nicht, auf welche verlässliche Informationen und Quellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)? 32. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass Wehrdienstflüchtlinge in Syrien unabhängig vom Amnestieversprechen der syrischen Regierung im Falle ihrer Rückkehr jedenfalls mit einer Rekrutierung und einem erneuten Militäreinsatz rechnen müssen, wobei nicht auszuschließen ist, dass es hierbei zu Handlungen kommt, die als Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen angesehen werden können – und wenn nicht, auf welche verlässliche Informationen und Quellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)? 33. Gewährt das BAMF in seiner aktuellen Asylentscheidungspraxis syrischen Wehrdienstverweigerern in der Regel Schutz entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention, weil sie vor einem Militäreinsatz geflohen sind (und/oder dieser droht), bei dem eine Beteiligung an Kriegsverbrechen oder schweren Menschenrechtsverletzungen droht bzw. drohte, und weil davon auszugehen ist bzw. es jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, dass sie wegen dieser, in der Regel politisch oder religiös motivierten Flucht im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, und wenn nicht, wie wird das in Auseinandersetzung mit den vorliegenden Herkunftsländerberichten und dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 begründet, und wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)? 34. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Entscheidungspraxis und diesbezügliche interne Dienstanweisungen des BAMF mit den in den Fragen 26 bis 33 auf Bundestagsdrucksache 19/27462 genannten Berichten und Quellen, unter anderem des Auswärtigen Amts, vereinbar sind (bitte ausführen)? Berlin, den 15. April 2021 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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