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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 19/27462)
(insgesamt 34 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
02.06.2021
Antwortdauer
35 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenMigration & Integration
BT19/2909628.04.2021
Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 19/27462)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Niema Movassat,
Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten
Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Umgang mit
wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/27462)
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27462
beantwortete die Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller zahlreiche Fragen nicht oder nur ausweichend und unzureichend.
Deshalb sind nach ihrer Auffassung weitere Nachfragen und auch die
Wiederholung zahlreicher unbeantwortet gebliebener Fragen erforderlich.
Inhaltlich geht es um die Umsetzung eines Grundsatzurteils des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 19. November 2020 zum asylrechtlichen Umgang
mit Flüchtlingen, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, etwa um sich nicht
an Menschenrechtsverletzungen oder Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen.
Bezogen auf den syrischen Bürgerkrieg urteilte der EuGH, dass in diesen
Fällen eine starke Vermutung dafür spricht, das ein Flüchtlingsstatus nach der
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – und nicht lediglich subsidiärer Schutz –
zu erteilen ist (zu den Details vgl. die Vorbemerkung der Fragestellerinnen und
Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/27462). Das ist in der Praxis vor
allem deshalb relevant, weil der GFK-Status nach derzeitiger Rechtslage in
Deutschland einen Rechtsanspruch auf erleichterten Familiennachzug
vermittelt, während zu subsidiär Schutzberechtigten der Nachzug nur im Rahmen
eines monatlichen Kontingents von bis zu 1 000 Personen und nur nach
behördlichem Ermessen ermöglicht wird.
Die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/27462 zeigen, dass nachdem im Frühjahr 2016 der
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten durch Gesetzesänderung ausgesetzt
worden war, sich die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) im Umgang mit syrischen Wehrdienstflüchtlingen
änderte: Überwog bis 2016 der Anteil des GFK-Schutzes bei männlichen syrischen
Asylsuchenden im wehrfähigen Alter noch deutlich (2015: 95,8 Prozent, 2016:
60,9 Prozent), sank er ab 2017 drastisch ab (auf 24,5 Prozent im Jahr 2017 und
schließlich 5,7 Prozent im Jahr 2020), während der Anteil subsidiären Schutzes
für diese Flüchtlingsgruppe von 0 Prozent im Jahr 2015 auf 63,8 Prozent im
Jahr 2020 anstieg (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache
19/27462). Viele Betroffene klagten gegen die Gewährung subsidiären
Schutzes, auch um ihre engsten Familienangehörigen nachholen zu können. Seit
2016 haben die Verwaltungsgerichte in Deutschland über 31 036 solcher Auf-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29096
19. Wahlperiode 28.04.2021
stockungsklagen zur Erlangung eines GFK-Schutzes von wehrpflichtigen
Syrern inhaltlich entschieden, mehrheitlich erwiesen sich dabei die BAMF-
Bescheide als rechtswidrig (in 17 343 Fällen, das entspricht 55,9 Prozent), und
nachträglich wurde ein GFK-Status erteilt, wobei die Erfolgsquote dieser
Klagen ab dem Jahr 2018 deutlich zurückgegangen ist (vgl. Antwort zu Frage 21
auf Bundestagsdrucksache 19/27462).
Das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 müsste nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller zu einer Änderung der Entscheidungspraxis
des BAMF im Umgang mit Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien führen, ebenso
zu Korrekturen in der deutschen Rechtsprechung. Zwar erklärte die
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/27462,
dass es infolge des EuGH-Urteils eine „Anpassung“ der internen
„Dienstanweisung Asyl“ im Januar 2021 gegeben habe. Doch trotz konkreter Fragen hierzu
(vgl. z. B. die Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/27462) legte
die Bundesregierung nicht dar, um welche Änderungen es sich handelte. Eine
Änderung der Entscheidungspraxis des BAMF ist anhand des gewährten
Schutzstatus allerdings nicht ersichtlich, denn auch in den drei Monaten nach
dem EuGH-Urteil, von Dezember 2020 bis Februar 2020, erhielten erwachsene
männliche syrische Asylsuchende vom BAMF nur zu 5,6 Prozent einen GFK-
Schutz zugesprochen, während 71 Prozent einen subsidiären Schutzstatus
erhielten (Antwort auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Ulla Jelpke
auf Bundestagsdrucksache 19/27704).
Dass es keine grundlegend geänderte Entscheidungspraxis des BAMF im
Umgang mit syrischen Wehrdienstflüchtlingen gibt, lässt sich auch dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 3 B 109.18 vom 29.
Januar 2021) entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht änderte damit infolge des
EuGH-Urteils seine Rechtsprechung und gewährte einem syrischen
Wehrdienstflüchtling Flüchtlingsschutz nach der GFK – das Vorbringen des BAMF
wurde dabei umfassend zurückgewiesen. Das BAMF hatte laut
Urteilsbegründung (OVG 3 B 109.18 | Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
Randnummern 9 und 10) argumentiert, dass es eine „gewisse Normalisierung“ in
Syrien gebe und „Wehrdienstentziehung als solche (...) für sich genommen noch
nicht als oppositionelle Haltung angesehen“ werde. Zudem würden Amnestien
„umgesetzt“ und Rückkehrern „bereite das syrische Regime keine
nennenswerten Schwierigkeiten“, sie seien „nicht von Verfolgung bedroht“. Diese
Einschätzung des BAMF widerspricht nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts (AA) vom
4. Dezember 2020 zu Syrien (AA-Lagebericht für Syrien – fragdenstaat.de).
Demnach sind bisherige Amnestien „nahezu wirkungslos“ geblieben (a. a. O.,
S. 12), sie beinhalteten auch keine Befreiung von der Wehrpflicht (S. 30). Es
komme weiter zu Kriegsverbrechen (S. 7 und 16), und es gebe in Syrien „keine
Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher
Verhaftung und Folter“. Es komme zu zahlreichen Fällen von Verhaftungen,
Folterungen oder Einschüchterungen bei Rückkehrenden, selbst bei „regimenahen
Personen“ (S. 25) und sogar nach zuvor positiv verlaufenen
Sicherheitsüberprüfungen (S. 26). Für „regimenahe Sicherheitsbehörden“ und Teile der
Bevölkerung würden Rückkehrende „als Feiglinge und Fahnenflüchtige,
schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen“ gelten (ebd.). Es gebe
eine „Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische
Regime“ (S. 29). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stützte sich
in seinem Urteil unter anderem auf diese Auskünfte des Auswärtigen Amts, um
die Einschätzung des BAMF zurückzuweisen (vgl. in der Urteilsbegründung
z. B. S. 9 f., 16, 17, 21 f., 26).
Den Berichten des Auswärtigen Amts kommt bei der Lagebeurteilung durch
das BAMF bzw. durch die Gerichte eine besondere Bedeutung zu (vgl. ebd.,
Randnummern 70 und 106). Auf konkrete Fragen zur Lageeinschätzung des
BAMF und diesbezügliche Quellen, unter anderem des Auswärtigen Amts, gab
die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/27462 jedoch keine konkreten Antworten, sondern erklärte nur
ganz allgemein, dass die Herkunftsländerleitsätze zu Syrien regelmäßig und
anlassbezogen aktualisiert würden und das BAMF Entscheidungen im Einzelfall
treffe (vgl. Antworten zu den Fragen 26 bis 33 auf Bundestagsdrucksache
19/27462).
Auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 ging die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/27462 nicht
ein – dafür bezog sie sich aber (ebd., Vorbemerkung der Bundesregierung) auf
einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22.
Dezember 2020 – A 4 S 4001/20 –, in dem es jedoch um spezifische
Fragestellungen im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens im Fall eines im Alter
von 15 Jahren geflohenen Syrers ging, der sich also gerade nicht der
Wehrpflicht entzogen hatte und dem als einzigem Sohn der Familie nach syrischer
Rechtslage auch keine Einberufung drohte.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wieso nahm die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27462 vom 10. März
2021 Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 22. Dezember 2020 (A 4 S 4001/20), obwohl es dort um
die spezifischen Fragen eines Berufungszulassungsverfahrens und um
einen Fall ging, in dem gar keine Flucht vor der Wehrpflicht erfolgt ist und
keine Einberufung drohte, während sie zugleich keinen Bezug nahm auf
das zum Antwortzeitpunkt vorliegende Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 (OVG 3 B 109.18), mit dem die
Einschätzung und Argumentation des BAMF umfassend zurückgewiesen
worden waren (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)?
Teilt die Bundesregierung den Eindruck der Fragestellerinnen und
Fragesteller, die Rechtsprechung in Deutschland zur Umsetzung des EuGH-
Urteils vom 19. November 2020 sei von der Bundesregierung bei der
Beantwortung der genannten parlamentarischen Anfrage einseitig und
selektiv dargestellt worden, und wenn ja, inwiefern, bzw. wenn nein, warum
nicht (bitte ausführen)?
2. Teilt die Bundesregierung, teilt insbesondere das Auswärtige Amt (bitte
kenntlich machen, soweit innerhalb der Bundesregierung hierzu
unterschiedliche Einschätzungen vorliegen sollten) die Einschätzung des
Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 22. März 2021,
14 A 3439/18.A; Pressemitteilung OVG Münster), dass es in Syrien einen
gewandelten Umgang mit „Wehrdienstentziehern“ gebe und diese „nicht
mehr bestraft, sondern unverzüglich eingezogen und militärisch
eingesetzt“ würden und dass sich „jedenfalls aus der nicht mehr
flächendeckenden und systematischen Strafverfolgung von Wehrdienstentziehern“
ergebe, „dass sie nicht als politische Gegner angesehen würden, denn diese
würden intensiv verfolgt“, sodass die vom EuGH aufgestellte „starke
Vermutung“ für die Annahme einer Verfolgung aus politischen Gründen ˽
„widerlegt“ sei (aus der Pressemitteilung des Gerichts, s. o., bitte begründen)?
Auf welche Quellen und Berichte stützt sich die Bundesregierung bzw.
stützt sich das Auswärtige Amt hierbei, und droht nach ihrer Auffassung
bzw. der des Auswärtigen Amts bei einem militärischen Einsatz nach der
Rückkehr – unabhängig davon, ob es zuvor eine Strafverfolgung und/oder
Verfolgungsmaßnahmen gibt oder nicht – die Beteiligung an
Menschenrechts- oder Kriegsverbrechen in Syrien (bitte begründen)?
3. Teilt die Bundesregierung, teilt insbesondere das Auswärtige Amt (bitte
kenntlich machen, soweit innerhalb der Bundesregierung hierzu
unterschiedliche Einschätzungen vorliegen sollten) die Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29. Januar 2021,
OVG 3 B 109.18, siehe Vorbemerkung und Urteilsbegründung), das unter
Bezugnahme auf zahlreiche Quellen, unter anderem des Auswärtigen
Amts, zu der Einschätzung kam, dass Wehrdienstflüchtlingen weiterhin
zeitweilige Inhaftierungen oder auch dauerhaftes „Verschwinden“ drohten
und dass sie weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an
Kampfhandlungen an der Front bzw. an Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die
Menschlichkeit teilnehmen müssten – und wie ist die Einschätzung des
BAMF hierzu (bitte jeweils ausführen und begründen)?
4. Stimmt die Bundesregierung, stimmt insbesondere das Auswärtige Amt
der Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass die
Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigem Amts zu Syrien vom 4.
Dezember 2020 (Lagebericht für Syrien: Abschiebungen wären
verantwortungslos (fragdenstaat.de)) der genannten Einschätzung des OVG Münster
widersprechen, weil demnach bisherige Amnestien „nahezu wirkungslos“
geblieben seien (a. a. O., S. 12) und es weiter zu Kriegsverbrechen komme
(S. 7, 16), weil es in Syrien „keine Rechtssicherheit oder Schutz vor
politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter“ gebe und es zu
zahlreichen Fällen von Verhaftungen, Folterungen oder Einschüchterungen
bei Rückkehrenden komme, selbst bei „regimenahen Personen“ (S. 25)
und sogar nach zuvor positiv verlaufenen Sicherheitsüberprüfungen
(S. 26), weil Rückkehrende für „regimenahe Sicherheitsbehörden“ und
Teile der Bevölkerung „als Feiglinge und Fahnenflüchtige,
schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen“ gelten würden
(ebd.) und es eine „Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen
durch das syrische Regime“ (S. 29) gebe (bitte begründen) –, und in
welchen Punkten vertritt des BAMF gegebenenfalls mit welchen Argumenten
eine hierzu abweichende Einschätzung (bitte jeweils ausführen und
begründen)?
5. Wie ist das Vorbringen des BAMF in dem Verfahren OVG Berlin-
Brandenburg 3 B 109.18 (vgl. Urteilsbegründung OVG 3 B 109.18|
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Randnummern 9 und 10), wonach
es eine „gewisse Normalisierung“ in Syrien gebe und
„Wehrdienstentziehung als solche (...) für sich genommen noch nicht als oppositionelle
Haltung angesehen“ werde, zudem würden Amnestien „umgesetzt“, und
Rückkehrern „bereite das syrische Regime keine nennenswerten
Schwierigkeiten“, sie seien „nicht von Verfolgung bedroht“, mit den genannten
Einschätzungen des Auswärtigen Amts im Syrien-Lagebericht vom 4.
Dezember 2020 vereinbar (das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
wies die Argumentation des BAMF unter anderem mit Hinweis auf
Auskünfte des Auswärtigen Amts zurück, vgl. in der Urteilsbegründung z. B.
die S. 9 f., 16, 17, 21 f., 26)?
Inwieweit entspricht das konkrete Vorbringen des BAMF in dem
genannten Gerichtsverfahren der allgemeinen Einschätzung des BAMF bzw. den
diesbezüglichen internen Leitsätzen zu Syrien, und inwieweit hat sich das
BAMF dabei mit den Einschätzungen des Auswärtigen Amts insbesondere
im aktuellen Syrien-Lagebericht auseinandergesetzt, und mit welchen
Gründen und in welchen Punkten wurde vom BAMF gegebenenfalls eine
abweichende Einschätzung zum Auswärtigen Amt vorgenommen (bitte so
konkret wie möglich darlegen)?
6. Hat die Bundesregierung ein Interesse daran, auf eine divergierende
Rechtsprechung unterschiedlicher Oberverwaltungsgerichte in Deutschland zum
Umgang mit Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien mit einer einheitlichen und
klarstellenden Einschätzung der Lage und der Gefahren in Syrien zu
reagieren, und was wird diesbezüglich im Auswärtigen Amt, im
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und im BAMF unternommen,
und inwieweit gibt es diesbezüglich Absprachen und Koordinierungen
(bitte so konkret wie möglich darstellen und begründen)?
7. Wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das BAMF
anweisen, den in der Vorbemerkung der Fragestellenden zitierten
Einschätzungen des Auswärtigen Amts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg zu folgen und Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien jedenfalls
im Regelfall einen internationalen Flüchtlingsschutz zuzusprechen, um
eine ansonsten zu befürchtende langjährige divergierende obergerichtliche
Rechtsprechung (vgl. hierzu z. B. den Entscheiderbrief 03/2021 des
BAMF, S. 8 f.) und zahlreiche Gerichtsverfahren, die für alle Beteiligten
mit großem Aufwand und für die Betroffenen mit großer persönlicher
Unsicherheit verbunden sind, zu vermeiden (wenn nein, bitte begründen)?
8. Inwieweit wird die Bundesregierung bei ihren Überlegungen zu den
Schlussfolgerungen aus dem EuGH-Urteil vom 19. November 2020 für die
Entscheidungspraxis des BAMF berücksichtigen, dass schon vor dem
EuGH-Urteil die meisten Aufstockungsklagen von männlichen
Asylsuchenden aus Syrien im wehrpflichtigen Alter in den Jahren von 2016 bis
2020 erfolgreich, d. h. dass die beklagten Entscheidungen des BAMF
falsch bzw. rechtswidrig waren (vgl. Antwort zu Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462: Seit 2016 haben Verwaltungsgerichte über 31 036
Aufstockungsklagen von wehrpflichtigen Syrern inhaltlich entschieden, in
17 343 Fällen, d. h. zu 55,9 Prozent, erwiesen sich die BAMF-Bescheide
als rechtswidrig und ein GFK-Status wurde gerichtlich angeordnet)?
Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller infolge der restriktiven Entscheidungspraxis des
BAMF Zehntausende Gerichtsverfahren betrieben wurden, bei denen sich
die BAMF-Bescheide in einem hohen Maße als rechtswidrig erwiesen,
und dass Betroffenen infolge solcher rechtswidriger Bescheide oft über
Jahre hinweg der ihnen rechtlich eigentlich zustehende Nachzug ihrer
engsten Familienangehörigen verwehrt wurde bzw. wird, weil nur GFK-
Flüchtlinge einen Rechtsanspruch auf erleichterten Familiennachzug
haben, während subsidiär Geschützten dieser Nachzug nur unter
Bedingungen im Rahmen eines behördlichen Ermessens und begrenzten
Kontingents zugestanden wird (bitte begründen)?
9. Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung ihre Antwort zu
Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/27462 nach den Konsequenzen aus
dem EuGH-Urteil für ausreichend, da sie dort im Kern nur auf bereits
Jahre zurückliegende Begründungen zur gesetzlichen Aussetzung und
Einschränkung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten verweist, die
Frage 3 aber auf eine rückblickende Betrachtung abzielte, in Kenntnis des
EuGH-Urteils vom 19. November 2020 und in Kenntnis des Umstands,
dass der damals prognostizierte Umfang des erwarteten Familiennachzugs
sich gerade nicht realisiert hat (statt, wie von Bundesminister Horst
Seehofer prognostiziert, bis zu 300 000 Angehörigen kamen bis Ende 2020
nur knapp 20 000, etwa 10 000 weitere warten auf einen Termin zur
Beantragung eines Visums, vgl. https://www.tagesschau.de/investigativ/hsb/fam
iliennachzug-gefluechtete-101.html; bitte ausführen)?
10. Inwieweit teilt die Bundesregierung bzw. teilt das Auswärtige Amt bzw.
das BAMF (bitte kenntlich machen, insoweit diesbezüglich
unterschiedliche Auffassungen vorliegen sollten) die Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller, dass bei syrischen Wehrdienstflüchtlingen, jedenfalls
solchen, die in den Jahren 2015, 2016 und 2017 aus Syrien geflohen sind
(im vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die Lage in Syrien im Jahr
2017), eine starke Vermutung dafür spricht, dass ihnen im Regelfall ein
internationaler Flüchtlingsschutz, und nicht nur subsidiärer Schutz,
zugesprochen werden musste – wobei den Fragestellerinnen und Fragestellern
bewusst ist, dass aus dem EuGH-Urteil vom November 2020 nicht folgt,
dass automatisch in diesen Fällen ein Flüchtlingsschutz zu erteilen ist und
es auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt (bitte begründen)?
Inwieweit wird das BAMF bei Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien, die in
den Jahren 2015 bis 2017 geflohen sind, denen aber nur subsidiärer Schutz
gewährt wurde, die getroffene Entscheidung intern noch einmal
überprüfen und gegebenenfalls abändern, unabhängig von der Frage, ob ein
Folgeantrag gestellt wurde oder nicht, weil nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller auch das BAMF ein Interesse daran haben müsste,
dass Schutzsuchende den ihnen rechtlich zustehenden Schutzstatus
erhalten (bitte begründen)?
11. Inwieweit teilt die Bundesregierung bzw. teilt das Auswärtige Amt bzw.
das BAMF (bitte kenntlich machen, insoweit diesbezüglich
unterschiedliche Auffassungen vorliegen sollten) die Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller, dass auch bei syrischen Wehrdienstflüchtlingen, die
ab 2018 geflohen sind, unverändert eine starke Vermutung dafür spricht,
dass ihnen in der Regel ein Flüchtlingsschutz erteilt werden muss (bitte
begründen), und wenn nicht, bis zu welchem Zeitpunkt wird gegebenenfalls
davon ausgegangen, dass eine solche starke Vermutung anzunehmen war
(bitte begründen)?
12. Welche konkreten „Anpassungen“ der „Dienstanweisung Asyl“ gab es im
Januar 2021 infolge des EuGH-Urteils vom November 2020 (bitte so
genau wie möglich darstellen, worum bereits in Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462 gebeten worden war)?
Wieso hat die Bundesregierung nicht bereits zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462 im Detail und nachvollziehbar dargestellt, welche
Änderungen der Dienstanweisung es gab, obwohl hierum ausdrücklich
gebeten worden war?
13. Unter welchen genaueren Bedingungen und Umständen wurde
Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien vom BAMF bis zum Urteil des EuGH vom
19. November 2020 ein Flüchtlingsstatus statt subsidiärem Schutz
gewährt, bzw. was waren die maßgeblichen Gründe dafür, in diesen Fällen
Flüchtlingsschutz zu verweigern (inwieweit wurde etwa ein
Verfolgungsinteresse des syrischen Staates in diesen Fällen – nicht – unterstellt,
welche Anforderungen wurden an die Darlegung der Motive für die
Wehrdienstflucht gestellt, inwieweit mussten Betroffene genauere Darlegungen
zu konkret drohenden völkerrechtswidrigen Einsätzen machen, welche
Beweislastregelungen galten in diesem Zusammenhang, inwieweit gab es ab
welchen Zeitpunkten gegebenenfalls geänderte Lageeinschätzungen usw.),
wie sind die Vorgaben und Regelungen hierzu jetzt, bzw. welche
Änderungen haben sich aus dem EuGH-Urteil ergeben (bitte so konkret wie
möglich darlegen; Wiederholung der Frage 8 auf Bundestagsdrucksache
19/27462, weil die dortige Antwort der Bundesregierung, wonach
Entscheidungen des BAMF im Einzelfall im Rahmen der Rechtsvorschriften
ergingen, eine Selbstverständlichkeit darstellt, aber keine Antwort auf die
konkret aufgeworfenen Unterfragen beinhaltet, die auch nicht auf
Bewertungen von Einzelfällen, sondern auf allgemeine Regelungen, Vorgaben
und Bewertungen des BAMF abzielten)?
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass sie sich nach dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020
für die Fallkonstellation einer Wehrdienstflucht im Kontext eines
Bürgerkrieges nicht mehr auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
berufen kann (Urteil vom 4. Juli 2019, 1 C 33.18), wonach Unklarheiten
bei der Frage, ob drohende Verfolgungsmaßnahmen des Staates an einen
Verfolgungsgrund anknüpfen bzw. inwieweit solche Maßnahmen
überhaupt drohen, zulasten der Asylsuchenden gingen und die materielle
Beweislast diesbezüglich bei ihnen – und nicht beim BAMF – liege (ebd.,
Randnummern 24 ff.), nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 19.
November 2020 genau gegenteilig entschieden hat (a. a. O., Randnummer 61
bzw. vierter Leitsatz des Urteils; wenn nein, bitte begründen;
Wiederholung der nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller insoweit
unbeantwortet gebliebenen Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/27462,
denn die von der Bundesregierung in Bezug genommenen Antworten bzw.
ihre Vorbemerkung enthalten keinerlei Auseinandersetzung mit dem in der
Frage konkret benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, von dem
die Fragstellerinnen und Fragesteller annehmen, dass das BAMF es
jedenfalls bis zum EuGH-Urteil vom 19. November 2020 umgesetzt hat)?
15. Ist es so, dass – wie im Entscheiderbrief 1/2020 dargelegt – das BAMF
Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien einen Flüchtlingsschutz verweigert hat,
wenn diese ihre Motivation zur Flucht bzw. Wehrdienstverweigerung
gegenüber dem syrischen Staat bzw. seinen Behörden nicht kenntlich
gemacht hatten (nicht zuletzt, weil es in Syrien kein Verfahren der
Wehrdienstverweigerung gibt) bzw. wenn das mögliche Einsatzgebiet für den
Fall einer Wehrdienstableistung nicht konkret bekannt war (wenn nein,
warum wurde dies im Entscheiderbrief des BAMF als „Auffassung des
Bundesamtes“ dargestellt?), und stimmt die Bundesregierung mit den
Fragestellerinnen und Fragestellern überein, dass solche
Ablehnungsargumente nach dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 nicht mehr tragbar
sind und das BAMF seine Entscheidungspraxis diesbezüglich ändern muss
(bitte ausführen; Wiederholung der nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462)?
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass der Umstand, dass auch in den drei Monaten nach dem EuGH-
Urteil vom 19. November 2020, d. h. von Dezember 2020 bis Februar
2020, nur 5,6 Prozent der erwachsenen männlichen syrischen
Asylsuchenden vom BAMF einen GFK-Schutz zugesprochen bekommen haben,
während 71 Prozent einen subsidiären Schutzstatus erhielten (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Ulla
Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/27704), nicht dafür spricht, dass das
BAMF seine Entscheidungspraxis im Umgang mit Wehrdienstflüchtlingen
aus Syrien nach dem EuGH-Urteil maßgeblich verändert hat, und wenn
nicht, wie erklärt die Bundesregierung diese Zahlen (den Fragestellerinnen
und Fragestellern ist bewusst, dass nicht alle erwachsenen männlichen
Asylsuchenden aus Syrien der Wehrpflicht unterliegen bzw. sich nicht alle
der Wehrpflicht entzogen haben, sie gehen aber davon aus, dass dies bei
dieser Teilgruppe häufig der Fall sein dürfte; bitte begründen)?
17. Wie lauteten die Entscheidungen des BAMF im Jahr 2020 und im
bisherigen Jahr 2021 (bitte jeweils nach Monaten differenzieren) bei
Asylgesuchen männlicher Antragsteller aus Syrien im Alter zwischen 18 und
42 Jahren (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach
gewährtem Schutzstatus, Ablehnung oder formeller Entscheidung
differenzieren)?
18. Wie viele Folgeanträge von syrischen Staatsangehörigen wurden im
Jahr 2020 bzw. im bisherigen Jahr 2021 gestellt (bitte nach Monaten
auflisten und jeweils angeben, wie viele männliche Personen im Alter
zwischen 18 und 42 Jahren hierunter waren und wie viele von ihnen über
einen subsidiären Schutzstatus verfügten), und wie viele dieser Folgeanträge
wurden bislang mit welchem Ergebnis entschieden (bitte so differenziert
wie möglich darstellen)?
19. Wie lautet die gesonderte Statistik für den Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten für das bisherige Jahr 2021, nach Monaten differenziert
(Übermittlungen der Auslandsvertretungen an die Ausländerbehörden,
Übermittlungen an das Bundesverwaltungsamt nach Zustimmung der
Ausländerbehörden, positive bzw. negative Entscheidungen des
Bundesverwaltungsamts, Anteil ereilter Visa), und inwieweit wird innerhalb der
Bundesregierung darüber nachgedacht, die wegen der Auswirkungen der Corona-
Pandemie nicht genutzten Visa im Rahmen der 1000er-Monatskontingente
zu übertagen und für noch anhängige Nachzugsfälle zu nutzen (Hinweis:
Statt der rechtlich möglichen 12 000 Visa zum Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten wurden im Jahr 2020 nur 5 311 Visa erteilt; vgl.
Antwort zu Frage 24 auf Bundestagdrucksache 19/27462)?
20. Wie viele Terminanfragen sind derzeit an welchen Visastellen für den
Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten anhängig?
21. Was unternehmen die Bundesregierung und insbesondere das Auswärtige
Amt ganz konkret, damit trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie
zumindest die rechtlich möglichen 1 000 Visa pro Monat für den Nachzug
zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden, auch vor dem Hintergrund,
dass es um die Gewährleistung des Menschenrechts auf Familienleben
geht, dass viele Familien schon seit Jahren getrennt sind und dass nicht
genutzte Visa im Rahmen der Monatskontingente jedenfalls nach bisheriger
Rechtslage und Praxis unwiderruflich verfallen (bitte ausführen)?
22. Wie ist es zu erklären, dass für Familienangehörige von subsidiär
Schutzberechtigten seit dem 1. August 2018 keine Visa nach § 22 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mehr erteilt wurden (Antwort zu Frage 25 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462), obwohl es in § 36a Absatz 1 Satz 4
AufenthG ausdrücklich heißt, dass die §§ 22 und 23 unberührt bleiben und
obwohl die Neuregelung nach § 36a AufenthG jedenfalls dem
Sachverständigen Prof. Dr. Daniel Thym zufolge nur wegen dieser
Härtefallregelung als verfassungsgemäß angesehen werden könne (https://www.bundest
ag.de/resource/blob/559108/55bedaa2b550521e76797d902d665c24/a-drs--
19-4-57-h-data.pdf, Seite 6: „Für die grundrechtliche Bewertung des
Regierungsentwurfs ist die Fortgeltung der Härtefallklausel neben dem
Kontingent zentral, denn sie erlaubt der Verwaltung und den Gerichten einen
Nachzug im Einzelfall anzuordnen, wenn die grundrechtliche
Güterabwägung dazu führt, dass die widerstreitenden Interessen für einen Nachzug
plädieren (...). Insofern ist die fortgeltende Härtefallklausel kein ‚
Geschenk‘ des Gesetzgebers, sondern eine grundrechtlich gebotene
Öffnungsklausel, deren Existenz das Fazit sichert, dass der Regierungsentwurf
mit den Grundrechten übereinstimmt“)?
23. Was hat der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas (SPD) konkret
unternommen, damit von der Härtefallregelung nach § 22 AufenthG beim
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten stärker Gebrauch
gemacht wird, oder hat er diesbezüglich nichts unternommen oder gar
befürwortet, dass für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten seit
dem 1. August 2018 keine Visa nach § 22 AufenthG mehr erteilt wurden
(Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 19/27462), vor dem
Hintergrund, dass die SPD ihren Eintritt in die Große Koalition davon
abhängig gemacht hatte, dass es zu Verbesserungen beim Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten kommt und diesbezüglich versprochen
worden war, dass die Härtefallregelung des § 22 AufenthG „künftig weniger
restriktiv und mehr zugunsten von Menschen ausgestaltet werden“ würde,
dass die SPD, wenn sie in die Bundesregierung eintritt, „dafür sorgen“
würde, „dass alle humanitären Spielräume konsequent genutzt werden“,
und dass das „Ansinnen der Union, dass auch die Härtefälle mit diesem
Kontingent abgegolten wären“, zurückgewiesen worden sei (vgl.: Fortschri
tt beim Familiennachzug_spd.de; bitte ausführen)?
24. Inwieweit teilt die Bundesregierung die rechtliche Einschätzung (vgl.:
https://jumen.org/wp-content/uploads/2021/03/Zerrissene-Familien_Praxis
bericht-und-Rechtsgutachten-zum-Familiennachzug-zu-subsidi%C3%A4r-
Schutzberechtigten_-M%C3%A4rz-2021.pdf), dass das Grund- und
Menschenrecht auf Familie auch und gerade für subsidiär Schutzberechtigte
gilt, weil sie als international Schutzberechtigte ihre Familieneinheit nicht
im Herkunftsland und in aller Regel auch nicht in einem Drittstaat leben
können, und dass beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
die persönlichen Belange mit öffentlichen Interessen unter
Berücksichtigung aller Einzelfallumstände abgewogen werden müssen, um beurteilen
zu können, ob der Familiennachzug grund- bzw. menschenrechtlich
geboten und gegebenenfalls schnellstmöglich gewährleistet werden muss (bitte
begründen)?
Wie kann eine solche Abwägung im Einzelfall und eine Priorisierung
einzelner Fälle, etwa entsprechend des Kindeswohls oder aufgrund
besonderer humanitärer Umstände des Einzelfalls, im Rahmen der
Nachzugsregelung nach § 36a AufenthG vorgenommen werden, wenn die Anträge in der
Praxis chronologisch abgearbeitet werden (vgl. hierzu das Gutachten
„Zerrissene Familien“, a. a. O., S. 15 f., sowie Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/14640), das Bundesverwaltungsamt keine
Priorisierungsentscheidung vornimmt (ebd.) und zugleich § 22 AufenthG nicht für die
Ermöglichung eines schnellen Nachzugs in besonderen Härtefällen genutzt wird
(bitte begründen)?
25. Wieso hat die Bundesregierung konkrete Fragen zur Einschätzung der
Lage in Syrien durch das BAMF bzw. zu seiner diesbezüglichen
Asylentscheidungspraxis im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom
19. November 2020 (vgl. Antwort zu den Fragen 26 bis 33 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462) nur ganz allgemein mit Hinweisen dazu
beantwortet, dass im BAMF Herkunftsländerleitsätze erstellt und im Übrigen
Entscheidungen im Einzelfall im Rahmen der Rechtsprechung getroffen
würden, was nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller keine
ausreichende Beantwortung der konkret gestellten Fragen beinhaltet
(weshalb sie im Folgenden noch einmal wiederholt werden)?
26. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass es in
Syrien weiterhin in zahlreichen Landesgebieten zu Kampfhandlungen
kommt und der militärische Personalbedarf der syrischen Regierung
weiterhin hoch ist und es auch vermehrte Rekrutierungsmaßnahmen gibt (vgl.
Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20. November 2019, S. 6 ff.,
Bericht des Europäischen Asylunterstützungsbüros (EASO) zu „Syria.
Targeting of individuals. Country of Origin Report” 3/2020, S. 38; Danish
Immigration Service: „Syria. Military Service“, 5/2020, S. 9 f.) – und wenn
nein, wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder
Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen stützt es sich dabei
(bitte ausführen)?
27. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis von der Annahme der
Bundesregierung aus, dass es auch in jüngerer Vergangenheit in Syrien
immer noch zu Kriegsverbrechen und Angriffen auf die Zivilbevölkerung
oder die zivile Infrastruktur (etwa Krankenhäuser) oder auch
Anbaugebiete als Mittel der Kriegsführung durch syrische Streitkräfte gekommen sei
(vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zu Syrien 2019, S. 6, S. 13 und den
21. Bericht der internationalen unabhängigen Untersuchungskommission
zur Menschenrechtslage in Syrien des UN-Menschenrechtsrats A/HCR/
45/31 vom 15. September 2020) – und wenn nein, wie lauten
diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen,
und auf welche Quellen stützt es sich dabei (bitte ausführen)?
28. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstverweigerer von der syrischen Regierung als politische Dissidenten
betrachtet werden und entsprechende Verfolgung droht (vgl. EASO:
„Country Guidance Syria. Common analysis and guidance note“, 9/2020,
S. 69 f.; UNHCR: „Relevant Country of Origin Information to Assist with
die Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria“ vom 7. Mai
2020, S. 9 f., Lagebericht des Auswärtigen Amts zu Syrien von 2018,
S. 23 f.) – und wenn nein, wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen
stützt es sich dabei (bitte ausführen)?
29. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass die
syrische Regierung ihre angekündigte Amnestie für Wehrdienstverweigerer
verlässlich in allen Fällen in die Praxis umsetzt, und wenn ja, auf welche
Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche
interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, oder teilt
es die Einschätzung bzw. verfügt es über Informationen, wonach davon
auszugehen sei, dass Amnestien oder sogenannte Versöhnungsabkommen
aus unterschiedlichen Gründen nicht oder nur unzureichend umgesetzt
wurden und werden und Wehrdienstverweigerer nach ihrer Rückkehr
Repressalien bis hin zu Verhaftung und Folter – in Einzelfällen mit
Todesfolge – erleiden mussten und Kriegsdienstflüchtige nach ihrer freiwilligen
Stellung in Folge von Amnestieangeboten dennoch zum Militärdienst
gezwungen wurden (vgl. z. B. EASO-Länderberichte zu Syrien 3/2020, S. 38
und 9/2020, S. 68, Länderberichte des Auswärtigen Amts zu Syrien 2018,
S. 12, 21 und 24 und 2019, S. 6, 12, 21; UNHCR-Länderbericht vom
7. Mai 2020, S. 11, Danish Immigration Service: „Syria. Military Service“,
5/2020, S. 8, 55, 76, 81, 90 f.)?
30. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass der
Wehrdienst in Syrien verlässlich durch die Zahlung eines sogenannten
Wehrersatzgeldes abgewendet werden kann, und wenn ja, auf welche
Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, oder wird die
Einschätzung z. B. von EASO geteilt (Länderbericht 9/2020, S. 67),
wonach diese Maßnahme willkürlich und von Fall zu Fall unterschiedlich
angewandt würde und nicht verlässlich vor einer Ableistung des
Wehrdienstes schütze (bitte darlegen)?
31. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstflüchtlinge in Syrien ungeachtet des Amnestieversprechens der
syrischen Regierung im Falle einer Rückkehr mit Inhaftierungen und
gegebenenfalls auch Folter und unmenschlicher Behandlung rechnen müssen
bzw. dass dies jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden kann, und
wenn ja, auf welche Quellen und Kenntnisse stützt es sich diesbezüglich –
und wenn nicht, auf welche verlässliche Informationen und Quellen stützt
es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)?
32. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstflüchtlinge in Syrien unabhängig vom Amnestieversprechen der
syrischen Regierung im Falle ihrer Rückkehr jedenfalls mit einer Rekrutierung
und einem erneuten Militäreinsatz rechnen müssen, wobei nicht
auszuschließen ist, dass es hierbei zu Handlungen kommt, die als
Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen angesehen werden können – und
wenn nicht, auf welche verlässliche Informationen und Quellen stützt es
sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze
oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)?
33. Gewährt das BAMF in seiner aktuellen Asylentscheidungspraxis syrischen
Wehrdienstverweigerern in der Regel Schutz entsprechend der Genfer
Flüchtlingskonvention, weil sie vor einem Militäreinsatz geflohen sind
(und/oder dieser droht), bei dem eine Beteiligung an Kriegsverbrechen
oder schweren Menschenrechtsverletzungen droht bzw. drohte, und weil
davon auszugehen ist bzw. es jedenfalls nicht hinreichend sicher
ausgeschlossen werden kann, dass sie wegen dieser, in der Regel politisch oder
religiös motivierten Flucht im Falle einer Rückkehr
Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, und wenn nicht, wie wird das in
Auseinandersetzung mit den vorliegenden Herkunftsländerberichten und dem Urteil
des EuGH vom 19. November 2020 begründet, und wie lauten
diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen
(bitte ausführen)?
34. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Entscheidungspraxis und
diesbezügliche interne Dienstanweisungen des BAMF mit den in den
Fragen 26 bis 33 auf Bundestagsdrucksache 19/27462 genannten Berichten
und Quellen, unter anderem des Auswärtigen Amts, vereinbar sind (bitte
ausführen)?
Berlin, den 15. April 2021
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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