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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 19/27462)
(insgesamt 34 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
02.06.2021
Antwortdauer
35 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/2909628.04.2021
Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 19/27462)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Niema Movassat,
Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten
Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Umgang mit
wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/27462)
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27462
beantwortete die Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller zahlreiche Fragen nicht oder nur ausweichend und unzureichend.
Deshalb sind nach ihrer Auffassung weitere Nachfragen und auch die
Wiederholung zahlreicher unbeantwortet gebliebener Fragen erforderlich.
Inhaltlich geht es um die Umsetzung eines Grundsatzurteils des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 19. November 2020 zum asylrechtlichen Umgang
mit Flüchtlingen, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, etwa um sich nicht
an Menschenrechtsverletzungen oder Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen.
Bezogen auf den syrischen Bürgerkrieg urteilte der EuGH, dass in diesen
Fällen eine starke Vermutung dafür spricht, das ein Flüchtlingsstatus nach der
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – und nicht lediglich subsidiärer Schutz –
zu erteilen ist (zu den Details vgl. die Vorbemerkung der Fragestellerinnen und
Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/27462). Das ist in der Praxis vor
allem deshalb relevant, weil der GFK-Status nach derzeitiger Rechtslage in
Deutschland einen Rechtsanspruch auf erleichterten Familiennachzug
vermittelt, während zu subsidiär Schutzberechtigten der Nachzug nur im Rahmen
eines monatlichen Kontingents von bis zu 1 000 Personen und nur nach
behördlichem Ermessen ermöglicht wird.
Die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/27462 zeigen, dass nachdem im Frühjahr 2016 der
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten durch Gesetzesänderung ausgesetzt
worden war, sich die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) im Umgang mit syrischen Wehrdienstflüchtlingen
änderte: Überwog bis 2016 der Anteil des GFK-Schutzes bei männlichen syrischen
Asylsuchenden im wehrfähigen Alter noch deutlich (2015: 95,8 Prozent, 2016:
60,9 Prozent), sank er ab 2017 drastisch ab (auf 24,5 Prozent im Jahr 2017 und
schließlich 5,7 Prozent im Jahr 2020), während der Anteil subsidiären Schutzes
für diese Flüchtlingsgruppe von 0 Prozent im Jahr 2015 auf 63,8 Prozent im
Jahr 2020 anstieg (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache
19/27462). Viele Betroffene klagten gegen die Gewährung subsidiären
Schutzes, auch um ihre engsten Familienangehörigen nachholen zu können. Seit
2016 haben die Verwaltungsgerichte in Deutschland über 31 036 solcher Auf-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29096
19. Wahlperiode 28.04.2021
stockungsklagen zur Erlangung eines GFK-Schutzes von wehrpflichtigen
Syrern inhaltlich entschieden, mehrheitlich erwiesen sich dabei die BAMF-
Bescheide als rechtswidrig (in 17 343 Fällen, das entspricht 55,9 Prozent), und
nachträglich wurde ein GFK-Status erteilt, wobei die Erfolgsquote dieser
Klagen ab dem Jahr 2018 deutlich zurückgegangen ist (vgl. Antwort zu Frage 21
auf Bundestagsdrucksache 19/27462).
Das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 müsste nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller zu einer Änderung der Entscheidungspraxis
des BAMF im Umgang mit Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien führen, ebenso
zu Korrekturen in der deutschen Rechtsprechung. Zwar erklärte die
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/27462,
dass es infolge des EuGH-Urteils eine „Anpassung“ der internen
„Dienstanweisung Asyl“ im Januar 2021 gegeben habe. Doch trotz konkreter Fragen hierzu
(vgl. z. B. die Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/27462) legte
die Bundesregierung nicht dar, um welche Änderungen es sich handelte. Eine
Änderung der Entscheidungspraxis des BAMF ist anhand des gewährten
Schutzstatus allerdings nicht ersichtlich, denn auch in den drei Monaten nach
dem EuGH-Urteil, von Dezember 2020 bis Februar 2020, erhielten erwachsene
männliche syrische Asylsuchende vom BAMF nur zu 5,6 Prozent einen GFK-
Schutz zugesprochen, während 71 Prozent einen subsidiären Schutzstatus
erhielten (Antwort auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Ulla Jelpke
auf Bundestagsdrucksache 19/27704).
Dass es keine grundlegend geänderte Entscheidungspraxis des BAMF im
Umgang mit syrischen Wehrdienstflüchtlingen gibt, lässt sich auch dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 3 B 109.18 vom 29.
Januar 2021) entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht änderte damit infolge des
EuGH-Urteils seine Rechtsprechung und gewährte einem syrischen
Wehrdienstflüchtling Flüchtlingsschutz nach der GFK – das Vorbringen des BAMF
wurde dabei umfassend zurückgewiesen. Das BAMF hatte laut
Urteilsbegründung (OVG 3 B 109.18 | Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
Randnummern 9 und 10) argumentiert, dass es eine „gewisse Normalisierung“ in
Syrien gebe und „Wehrdienstentziehung als solche (...) für sich genommen noch
nicht als oppositionelle Haltung angesehen“ werde. Zudem würden Amnestien
„umgesetzt“ und Rückkehrern „bereite das syrische Regime keine
nennenswerten Schwierigkeiten“, sie seien „nicht von Verfolgung bedroht“. Diese
Einschätzung des BAMF widerspricht nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts (AA) vom
4. Dezember 2020 zu Syrien (AA-Lagebericht für Syrien – fragdenstaat.de).
Demnach sind bisherige Amnestien „nahezu wirkungslos“ geblieben (a. a. O.,
S. 12), sie beinhalteten auch keine Befreiung von der Wehrpflicht (S. 30). Es
komme weiter zu Kriegsverbrechen (S. 7 und 16), und es gebe in Syrien „keine
Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher
Verhaftung und Folter“. Es komme zu zahlreichen Fällen von Verhaftungen,
Folterungen oder Einschüchterungen bei Rückkehrenden, selbst bei „regimenahen
Personen“ (S. 25) und sogar nach zuvor positiv verlaufenen
Sicherheitsüberprüfungen (S. 26). Für „regimenahe Sicherheitsbehörden“ und Teile der
Bevölkerung würden Rückkehrende „als Feiglinge und Fahnenflüchtige,
schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen“ gelten (ebd.). Es gebe
eine „Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische
Regime“ (S. 29). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stützte sich
in seinem Urteil unter anderem auf diese Auskünfte des Auswärtigen Amts, um
die Einschätzung des BAMF zurückzuweisen (vgl. in der Urteilsbegründung
z. B. S. 9 f., 16, 17, 21 f., 26).
Den Berichten des Auswärtigen Amts kommt bei der Lagebeurteilung durch
das BAMF bzw. durch die Gerichte eine besondere Bedeutung zu (vgl. ebd.,
Randnummern 70 und 106). Auf konkrete Fragen zur Lageeinschätzung des
BAMF und diesbezügliche Quellen, unter anderem des Auswärtigen Amts, gab
die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/27462 jedoch keine konkreten Antworten, sondern erklärte nur
ganz allgemein, dass die Herkunftsländerleitsätze zu Syrien regelmäßig und
anlassbezogen aktualisiert würden und das BAMF Entscheidungen im Einzelfall
treffe (vgl. Antworten zu den Fragen 26 bis 33 auf Bundestagsdrucksache
19/27462).
Auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 ging die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/27462 nicht
ein – dafür bezog sie sich aber (ebd., Vorbemerkung der Bundesregierung) auf
einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22.
Dezember 2020 – A 4 S 4001/20 –, in dem es jedoch um spezifische
Fragestellungen im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens im Fall eines im Alter
von 15 Jahren geflohenen Syrers ging, der sich also gerade nicht der
Wehrpflicht entzogen hatte und dem als einzigem Sohn der Familie nach syrischer
Rechtslage auch keine Einberufung drohte.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wieso nahm die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27462 vom 10. März
2021 Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 22. Dezember 2020 (A 4 S 4001/20), obwohl es dort um
die spezifischen Fragen eines Berufungszulassungsverfahrens und um
einen Fall ging, in dem gar keine Flucht vor der Wehrpflicht erfolgt ist und
keine Einberufung drohte, während sie zugleich keinen Bezug nahm auf
das zum Antwortzeitpunkt vorliegende Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 (OVG 3 B 109.18), mit dem die
Einschätzung und Argumentation des BAMF umfassend zurückgewiesen
worden waren (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)?
Teilt die Bundesregierung den Eindruck der Fragestellerinnen und
Fragesteller, die Rechtsprechung in Deutschland zur Umsetzung des EuGH-
Urteils vom 19. November 2020 sei von der Bundesregierung bei der
Beantwortung der genannten parlamentarischen Anfrage einseitig und
selektiv dargestellt worden, und wenn ja, inwiefern, bzw. wenn nein, warum
nicht (bitte ausführen)?
2. Teilt die Bundesregierung, teilt insbesondere das Auswärtige Amt (bitte
kenntlich machen, soweit innerhalb der Bundesregierung hierzu
unterschiedliche Einschätzungen vorliegen sollten) die Einschätzung des
Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 22. März 2021,
14 A 3439/18.A; Pressemitteilung OVG Münster), dass es in Syrien einen
gewandelten Umgang mit „Wehrdienstentziehern“ gebe und diese „nicht
mehr bestraft, sondern unverzüglich eingezogen und militärisch
eingesetzt“ würden und dass sich „jedenfalls aus der nicht mehr
flächendeckenden und systematischen Strafverfolgung von Wehrdienstentziehern“
ergebe, „dass sie nicht als politische Gegner angesehen würden, denn diese
würden intensiv verfolgt“, sodass die vom EuGH aufgestellte „starke
Vermutung“ für die Annahme einer Verfolgung aus politischen Gründen ˽
„widerlegt“ sei (aus der Pressemitteilung des Gerichts, s. o., bitte begründen)?
Auf welche Quellen und Berichte stützt sich die Bundesregierung bzw.
stützt sich das Auswärtige Amt hierbei, und droht nach ihrer Auffassung
bzw. der des Auswärtigen Amts bei einem militärischen Einsatz nach der
Rückkehr – unabhängig davon, ob es zuvor eine Strafverfolgung und/oder
Verfolgungsmaßnahmen gibt oder nicht – die Beteiligung an
Menschenrechts- oder Kriegsverbrechen in Syrien (bitte begründen)?
3. Teilt die Bundesregierung, teilt insbesondere das Auswärtige Amt (bitte
kenntlich machen, soweit innerhalb der Bundesregierung hierzu
unterschiedliche Einschätzungen vorliegen sollten) die Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29. Januar 2021,
OVG 3 B 109.18, siehe Vorbemerkung und Urteilsbegründung), das unter
Bezugnahme auf zahlreiche Quellen, unter anderem des Auswärtigen
Amts, zu der Einschätzung kam, dass Wehrdienstflüchtlingen weiterhin
zeitweilige Inhaftierungen oder auch dauerhaftes „Verschwinden“ drohten
und dass sie weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an
Kampfhandlungen an der Front bzw. an Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die
Menschlichkeit teilnehmen müssten – und wie ist die Einschätzung des
BAMF hierzu (bitte jeweils ausführen und begründen)?
4. Stimmt die Bundesregierung, stimmt insbesondere das Auswärtige Amt
der Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass die
Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigem Amts zu Syrien vom 4.
Dezember 2020 (Lagebericht für Syrien: Abschiebungen wären
verantwortungslos (fragdenstaat.de)) der genannten Einschätzung des OVG Münster
widersprechen, weil demnach bisherige Amnestien „nahezu wirkungslos“
geblieben seien (a. a. O., S. 12) und es weiter zu Kriegsverbrechen komme
(S. 7, 16), weil es in Syrien „keine Rechtssicherheit oder Schutz vor
politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter“ gebe und es zu
zahlreichen Fällen von Verhaftungen, Folterungen oder Einschüchterungen
bei Rückkehrenden komme, selbst bei „regimenahen Personen“ (S. 25)
und sogar nach zuvor positiv verlaufenen Sicherheitsüberprüfungen
(S. 26), weil Rückkehrende für „regimenahe Sicherheitsbehörden“ und
Teile der Bevölkerung „als Feiglinge und Fahnenflüchtige,
schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen“ gelten würden
(ebd.) und es eine „Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen
durch das syrische Regime“ (S. 29) gebe (bitte begründen) –, und in
welchen Punkten vertritt des BAMF gegebenenfalls mit welchen Argumenten
eine hierzu abweichende Einschätzung (bitte jeweils ausführen und
begründen)?
5. Wie ist das Vorbringen des BAMF in dem Verfahren OVG Berlin-
Brandenburg 3 B 109.18 (vgl. Urteilsbegründung OVG 3 B 109.18|
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Randnummern 9 und 10), wonach
es eine „gewisse Normalisierung“ in Syrien gebe und
„Wehrdienstentziehung als solche (...) für sich genommen noch nicht als oppositionelle
Haltung angesehen“ werde, zudem würden Amnestien „umgesetzt“, und
Rückkehrern „bereite das syrische Regime keine nennenswerten
Schwierigkeiten“, sie seien „nicht von Verfolgung bedroht“, mit den genannten
Einschätzungen des Auswärtigen Amts im Syrien-Lagebericht vom 4.
Dezember 2020 vereinbar (das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
wies die Argumentation des BAMF unter anderem mit Hinweis auf
Auskünfte des Auswärtigen Amts zurück, vgl. in der Urteilsbegründung z. B.
die S. 9 f., 16, 17, 21 f., 26)?
Inwieweit entspricht das konkrete Vorbringen des BAMF in dem
genannten Gerichtsverfahren der allgemeinen Einschätzung des BAMF bzw. den
diesbezüglichen internen Leitsätzen zu Syrien, und inwieweit hat sich das
BAMF dabei mit den Einschätzungen des Auswärtigen Amts insbesondere
im aktuellen Syrien-Lagebericht auseinandergesetzt, und mit welchen
Gründen und in welchen Punkten wurde vom BAMF gegebenenfalls eine
abweichende Einschätzung zum Auswärtigen Amt vorgenommen (bitte so
konkret wie möglich darlegen)?
6. Hat die Bundesregierung ein Interesse daran, auf eine divergierende
Rechtsprechung unterschiedlicher Oberverwaltungsgerichte in Deutschland zum
Umgang mit Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien mit einer einheitlichen und
klarstellenden Einschätzung der Lage und der Gefahren in Syrien zu
reagieren, und was wird diesbezüglich im Auswärtigen Amt, im
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und im BAMF unternommen,
und inwieweit gibt es diesbezüglich Absprachen und Koordinierungen
(bitte so konkret wie möglich darstellen und begründen)?
7. Wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das BAMF
anweisen, den in der Vorbemerkung der Fragestellenden zitierten
Einschätzungen des Auswärtigen Amts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg zu folgen und Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien jedenfalls
im Regelfall einen internationalen Flüchtlingsschutz zuzusprechen, um
eine ansonsten zu befürchtende langjährige divergierende obergerichtliche
Rechtsprechung (vgl. hierzu z. B. den Entscheiderbrief 03/2021 des
BAMF, S. 8 f.) und zahlreiche Gerichtsverfahren, die für alle Beteiligten
mit großem Aufwand und für die Betroffenen mit großer persönlicher
Unsicherheit verbunden sind, zu vermeiden (wenn nein, bitte begründen)?
8. Inwieweit wird die Bundesregierung bei ihren Überlegungen zu den
Schlussfolgerungen aus dem EuGH-Urteil vom 19. November 2020 für die
Entscheidungspraxis des BAMF berücksichtigen, dass schon vor dem
EuGH-Urteil die meisten Aufstockungsklagen von männlichen
Asylsuchenden aus Syrien im wehrpflichtigen Alter in den Jahren von 2016 bis
2020 erfolgreich, d. h. dass die beklagten Entscheidungen des BAMF
falsch bzw. rechtswidrig waren (vgl. Antwort zu Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462: Seit 2016 haben Verwaltungsgerichte über 31 036
Aufstockungsklagen von wehrpflichtigen Syrern inhaltlich entschieden, in
17 343 Fällen, d. h. zu 55,9 Prozent, erwiesen sich die BAMF-Bescheide
als rechtswidrig und ein GFK-Status wurde gerichtlich angeordnet)?
Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller infolge der restriktiven Entscheidungspraxis des
BAMF Zehntausende Gerichtsverfahren betrieben wurden, bei denen sich
die BAMF-Bescheide in einem hohen Maße als rechtswidrig erwiesen,
und dass Betroffenen infolge solcher rechtswidriger Bescheide oft über
Jahre hinweg der ihnen rechtlich eigentlich zustehende Nachzug ihrer
engsten Familienangehörigen verwehrt wurde bzw. wird, weil nur GFK-
Flüchtlinge einen Rechtsanspruch auf erleichterten Familiennachzug
haben, während subsidiär Geschützten dieser Nachzug nur unter
Bedingungen im Rahmen eines behördlichen Ermessens und begrenzten
Kontingents zugestanden wird (bitte begründen)?
9. Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung ihre Antwort zu
Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/27462 nach den Konsequenzen aus
dem EuGH-Urteil für ausreichend, da sie dort im Kern nur auf bereits
Jahre zurückliegende Begründungen zur gesetzlichen Aussetzung und
Einschränkung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten verweist, die
Frage 3 aber auf eine rückblickende Betrachtung abzielte, in Kenntnis des
EuGH-Urteils vom 19. November 2020 und in Kenntnis des Umstands,
dass der damals prognostizierte Umfang des erwarteten Familiennachzugs
sich gerade nicht realisiert hat (statt, wie von Bundesminister Horst
Seehofer prognostiziert, bis zu 300 000 Angehörigen kamen bis Ende 2020
nur knapp 20 000, etwa 10 000 weitere warten auf einen Termin zur
Beantragung eines Visums, vgl. https://www.tagesschau.de/investigativ/hsb/fam
iliennachzug-gefluechtete-101.html; bitte ausführen)?
10. Inwieweit teilt die Bundesregierung bzw. teilt das Auswärtige Amt bzw.
das BAMF (bitte kenntlich machen, insoweit diesbezüglich
unterschiedliche Auffassungen vorliegen sollten) die Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller, dass bei syrischen Wehrdienstflüchtlingen, jedenfalls
solchen, die in den Jahren 2015, 2016 und 2017 aus Syrien geflohen sind
(im vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die Lage in Syrien im Jahr
2017), eine starke Vermutung dafür spricht, dass ihnen im Regelfall ein
internationaler Flüchtlingsschutz, und nicht nur subsidiärer Schutz,
zugesprochen werden musste – wobei den Fragestellerinnen und Fragestellern
bewusst ist, dass aus dem EuGH-Urteil vom November 2020 nicht folgt,
dass automatisch in diesen Fällen ein Flüchtlingsschutz zu erteilen ist und
es auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt (bitte begründen)?
Inwieweit wird das BAMF bei Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien, die in
den Jahren 2015 bis 2017 geflohen sind, denen aber nur subsidiärer Schutz
gewährt wurde, die getroffene Entscheidung intern noch einmal
überprüfen und gegebenenfalls abändern, unabhängig von der Frage, ob ein
Folgeantrag gestellt wurde oder nicht, weil nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller auch das BAMF ein Interesse daran haben müsste,
dass Schutzsuchende den ihnen rechtlich zustehenden Schutzstatus
erhalten (bitte begründen)?
11. Inwieweit teilt die Bundesregierung bzw. teilt das Auswärtige Amt bzw.
das BAMF (bitte kenntlich machen, insoweit diesbezüglich
unterschiedliche Auffassungen vorliegen sollten) die Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller, dass auch bei syrischen Wehrdienstflüchtlingen, die
ab 2018 geflohen sind, unverändert eine starke Vermutung dafür spricht,
dass ihnen in der Regel ein Flüchtlingsschutz erteilt werden muss (bitte
begründen), und wenn nicht, bis zu welchem Zeitpunkt wird gegebenenfalls
davon ausgegangen, dass eine solche starke Vermutung anzunehmen war
(bitte begründen)?
12. Welche konkreten „Anpassungen“ der „Dienstanweisung Asyl“ gab es im
Januar 2021 infolge des EuGH-Urteils vom November 2020 (bitte so
genau wie möglich darstellen, worum bereits in Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462 gebeten worden war)?
Wieso hat die Bundesregierung nicht bereits zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462 im Detail und nachvollziehbar dargestellt, welche
Änderungen der Dienstanweisung es gab, obwohl hierum ausdrücklich
gebeten worden war?
13. Unter welchen genaueren Bedingungen und Umständen wurde
Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien vom BAMF bis zum Urteil des EuGH vom
19. November 2020 ein Flüchtlingsstatus statt subsidiärem Schutz
gewährt, bzw. was waren die maßgeblichen Gründe dafür, in diesen Fällen
Flüchtlingsschutz zu verweigern (inwieweit wurde etwa ein
Verfolgungsinteresse des syrischen Staates in diesen Fällen – nicht – unterstellt,
welche Anforderungen wurden an die Darlegung der Motive für die
Wehrdienstflucht gestellt, inwieweit mussten Betroffene genauere Darlegungen
zu konkret drohenden völkerrechtswidrigen Einsätzen machen, welche
Beweislastregelungen galten in diesem Zusammenhang, inwieweit gab es ab
welchen Zeitpunkten gegebenenfalls geänderte Lageeinschätzungen usw.),
wie sind die Vorgaben und Regelungen hierzu jetzt, bzw. welche
Änderungen haben sich aus dem EuGH-Urteil ergeben (bitte so konkret wie
möglich darlegen; Wiederholung der Frage 8 auf Bundestagsdrucksache
19/27462, weil die dortige Antwort der Bundesregierung, wonach
Entscheidungen des BAMF im Einzelfall im Rahmen der Rechtsvorschriften
ergingen, eine Selbstverständlichkeit darstellt, aber keine Antwort auf die
konkret aufgeworfenen Unterfragen beinhaltet, die auch nicht auf
Bewertungen von Einzelfällen, sondern auf allgemeine Regelungen, Vorgaben
und Bewertungen des BAMF abzielten)?
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass sie sich nach dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020
für die Fallkonstellation einer Wehrdienstflucht im Kontext eines
Bürgerkrieges nicht mehr auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
berufen kann (Urteil vom 4. Juli 2019, 1 C 33.18), wonach Unklarheiten
bei der Frage, ob drohende Verfolgungsmaßnahmen des Staates an einen
Verfolgungsgrund anknüpfen bzw. inwieweit solche Maßnahmen
überhaupt drohen, zulasten der Asylsuchenden gingen und die materielle
Beweislast diesbezüglich bei ihnen – und nicht beim BAMF – liege (ebd.,
Randnummern 24 ff.), nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 19.
November 2020 genau gegenteilig entschieden hat (a. a. O., Randnummer 61
bzw. vierter Leitsatz des Urteils; wenn nein, bitte begründen;
Wiederholung der nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller insoweit
unbeantwortet gebliebenen Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/27462,
denn die von der Bundesregierung in Bezug genommenen Antworten bzw.
ihre Vorbemerkung enthalten keinerlei Auseinandersetzung mit dem in der
Frage konkret benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, von dem
die Fragstellerinnen und Fragesteller annehmen, dass das BAMF es
jedenfalls bis zum EuGH-Urteil vom 19. November 2020 umgesetzt hat)?
15. Ist es so, dass – wie im Entscheiderbrief 1/2020 dargelegt – das BAMF
Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien einen Flüchtlingsschutz verweigert hat,
wenn diese ihre Motivation zur Flucht bzw. Wehrdienstverweigerung
gegenüber dem syrischen Staat bzw. seinen Behörden nicht kenntlich
gemacht hatten (nicht zuletzt, weil es in Syrien kein Verfahren der
Wehrdienstverweigerung gibt) bzw. wenn das mögliche Einsatzgebiet für den
Fall einer Wehrdienstableistung nicht konkret bekannt war (wenn nein,
warum wurde dies im Entscheiderbrief des BAMF als „Auffassung des
Bundesamtes“ dargestellt?), und stimmt die Bundesregierung mit den
Fragestellerinnen und Fragestellern überein, dass solche
Ablehnungsargumente nach dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 nicht mehr tragbar
sind und das BAMF seine Entscheidungspraxis diesbezüglich ändern muss
(bitte ausführen; Wiederholung der nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462)?
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass der Umstand, dass auch in den drei Monaten nach dem EuGH-
Urteil vom 19. November 2020, d. h. von Dezember 2020 bis Februar
2020, nur 5,6 Prozent der erwachsenen männlichen syrischen
Asylsuchenden vom BAMF einen GFK-Schutz zugesprochen bekommen haben,
während 71 Prozent einen subsidiären Schutzstatus erhielten (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Ulla
Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/27704), nicht dafür spricht, dass das
BAMF seine Entscheidungspraxis im Umgang mit Wehrdienstflüchtlingen
aus Syrien nach dem EuGH-Urteil maßgeblich verändert hat, und wenn
nicht, wie erklärt die Bundesregierung diese Zahlen (den Fragestellerinnen
und Fragestellern ist bewusst, dass nicht alle erwachsenen männlichen
Asylsuchenden aus Syrien der Wehrpflicht unterliegen bzw. sich nicht alle
der Wehrpflicht entzogen haben, sie gehen aber davon aus, dass dies bei
dieser Teilgruppe häufig der Fall sein dürfte; bitte begründen)?
17. Wie lauteten die Entscheidungen des BAMF im Jahr 2020 und im
bisherigen Jahr 2021 (bitte jeweils nach Monaten differenzieren) bei
Asylgesuchen männlicher Antragsteller aus Syrien im Alter zwischen 18 und
42 Jahren (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach
gewährtem Schutzstatus, Ablehnung oder formeller Entscheidung
differenzieren)?
18. Wie viele Folgeanträge von syrischen Staatsangehörigen wurden im
Jahr 2020 bzw. im bisherigen Jahr 2021 gestellt (bitte nach Monaten
auflisten und jeweils angeben, wie viele männliche Personen im Alter
zwischen 18 und 42 Jahren hierunter waren und wie viele von ihnen über
einen subsidiären Schutzstatus verfügten), und wie viele dieser Folgeanträge
wurden bislang mit welchem Ergebnis entschieden (bitte so differenziert
wie möglich darstellen)?
19. Wie lautet die gesonderte Statistik für den Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten für das bisherige Jahr 2021, nach Monaten differenziert
(Übermittlungen der Auslandsvertretungen an die Ausländerbehörden,
Übermittlungen an das Bundesverwaltungsamt nach Zustimmung der
Ausländerbehörden, positive bzw. negative Entscheidungen des
Bundesverwaltungsamts, Anteil ereilter Visa), und inwieweit wird innerhalb der
Bundesregierung darüber nachgedacht, die wegen der Auswirkungen der Corona-
Pandemie nicht genutzten Visa im Rahmen der 1000er-Monatskontingente
zu übertagen und für noch anhängige Nachzugsfälle zu nutzen (Hinweis:
Statt der rechtlich möglichen 12 000 Visa zum Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten wurden im Jahr 2020 nur 5 311 Visa erteilt; vgl.
Antwort zu Frage 24 auf Bundestagdrucksache 19/27462)?
20. Wie viele Terminanfragen sind derzeit an welchen Visastellen für den
Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten anhängig?
21. Was unternehmen die Bundesregierung und insbesondere das Auswärtige
Amt ganz konkret, damit trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie
zumindest die rechtlich möglichen 1 000 Visa pro Monat für den Nachzug
zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden, auch vor dem Hintergrund,
dass es um die Gewährleistung des Menschenrechts auf Familienleben
geht, dass viele Familien schon seit Jahren getrennt sind und dass nicht
genutzte Visa im Rahmen der Monatskontingente jedenfalls nach bisheriger
Rechtslage und Praxis unwiderruflich verfallen (bitte ausführen)?
22. Wie ist es zu erklären, dass für Familienangehörige von subsidiär
Schutzberechtigten seit dem 1. August 2018 keine Visa nach § 22 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mehr erteilt wurden (Antwort zu Frage 25 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462), obwohl es in § 36a Absatz 1 Satz 4
AufenthG ausdrücklich heißt, dass die §§ 22 und 23 unberührt bleiben und
obwohl die Neuregelung nach § 36a AufenthG jedenfalls dem
Sachverständigen Prof. Dr. Daniel Thym zufolge nur wegen dieser
Härtefallregelung als verfassungsgemäß angesehen werden könne (https://www.bundest
ag.de/resource/blob/559108/55bedaa2b550521e76797d902d665c24/a-drs--
19-4-57-h-data.pdf, Seite 6: „Für die grundrechtliche Bewertung des
Regierungsentwurfs ist die Fortgeltung der Härtefallklausel neben dem
Kontingent zentral, denn sie erlaubt der Verwaltung und den Gerichten einen
Nachzug im Einzelfall anzuordnen, wenn die grundrechtliche
Güterabwägung dazu führt, dass die widerstreitenden Interessen für einen Nachzug
plädieren (...). Insofern ist die fortgeltende Härtefallklausel kein ‚
Geschenk‘ des Gesetzgebers, sondern eine grundrechtlich gebotene
Öffnungsklausel, deren Existenz das Fazit sichert, dass der Regierungsentwurf
mit den Grundrechten übereinstimmt“)?
23. Was hat der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas (SPD) konkret
unternommen, damit von der Härtefallregelung nach § 22 AufenthG beim
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten stärker Gebrauch
gemacht wird, oder hat er diesbezüglich nichts unternommen oder gar
befürwortet, dass für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten seit
dem 1. August 2018 keine Visa nach § 22 AufenthG mehr erteilt wurden
(Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 19/27462), vor dem
Hintergrund, dass die SPD ihren Eintritt in die Große Koalition davon
abhängig gemacht hatte, dass es zu Verbesserungen beim Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten kommt und diesbezüglich versprochen
worden war, dass die Härtefallregelung des § 22 AufenthG „künftig weniger
restriktiv und mehr zugunsten von Menschen ausgestaltet werden“ würde,
dass die SPD, wenn sie in die Bundesregierung eintritt, „dafür sorgen“
würde, „dass alle humanitären Spielräume konsequent genutzt werden“,
und dass das „Ansinnen der Union, dass auch die Härtefälle mit diesem
Kontingent abgegolten wären“, zurückgewiesen worden sei (vgl.: Fortschri
tt beim Familiennachzug_spd.de; bitte ausführen)?
24. Inwieweit teilt die Bundesregierung die rechtliche Einschätzung (vgl.:
https://jumen.org/wp-content/uploads/2021/03/Zerrissene-Familien_Praxis
bericht-und-Rechtsgutachten-zum-Familiennachzug-zu-subsidi%C3%A4r-
Schutzberechtigten_-M%C3%A4rz-2021.pdf), dass das Grund- und
Menschenrecht auf Familie auch und gerade für subsidiär Schutzberechtigte
gilt, weil sie als international Schutzberechtigte ihre Familieneinheit nicht
im Herkunftsland und in aller Regel auch nicht in einem Drittstaat leben
können, und dass beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
die persönlichen Belange mit öffentlichen Interessen unter
Berücksichtigung aller Einzelfallumstände abgewogen werden müssen, um beurteilen
zu können, ob der Familiennachzug grund- bzw. menschenrechtlich
geboten und gegebenenfalls schnellstmöglich gewährleistet werden muss (bitte
begründen)?
Wie kann eine solche Abwägung im Einzelfall und eine Priorisierung
einzelner Fälle, etwa entsprechend des Kindeswohls oder aufgrund
besonderer humanitärer Umstände des Einzelfalls, im Rahmen der
Nachzugsregelung nach § 36a AufenthG vorgenommen werden, wenn die Anträge in der
Praxis chronologisch abgearbeitet werden (vgl. hierzu das Gutachten
„Zerrissene Familien“, a. a. O., S. 15 f., sowie Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/14640), das Bundesverwaltungsamt keine
Priorisierungsentscheidung vornimmt (ebd.) und zugleich § 22 AufenthG nicht für die
Ermöglichung eines schnellen Nachzugs in besonderen Härtefällen genutzt wird
(bitte begründen)?
25. Wieso hat die Bundesregierung konkrete Fragen zur Einschätzung der
Lage in Syrien durch das BAMF bzw. zu seiner diesbezüglichen
Asylentscheidungspraxis im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom
19. November 2020 (vgl. Antwort zu den Fragen 26 bis 33 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462) nur ganz allgemein mit Hinweisen dazu
beantwortet, dass im BAMF Herkunftsländerleitsätze erstellt und im Übrigen
Entscheidungen im Einzelfall im Rahmen der Rechtsprechung getroffen
würden, was nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller keine
ausreichende Beantwortung der konkret gestellten Fragen beinhaltet
(weshalb sie im Folgenden noch einmal wiederholt werden)?
26. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass es in
Syrien weiterhin in zahlreichen Landesgebieten zu Kampfhandlungen
kommt und der militärische Personalbedarf der syrischen Regierung
weiterhin hoch ist und es auch vermehrte Rekrutierungsmaßnahmen gibt (vgl.
Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20. November 2019, S. 6 ff.,
Bericht des Europäischen Asylunterstützungsbüros (EASO) zu „Syria.
Targeting of individuals. Country of Origin Report” 3/2020, S. 38; Danish
Immigration Service: „Syria. Military Service“, 5/2020, S. 9 f.) – und wenn
nein, wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder
Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen stützt es sich dabei
(bitte ausführen)?
27. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis von der Annahme der
Bundesregierung aus, dass es auch in jüngerer Vergangenheit in Syrien
immer noch zu Kriegsverbrechen und Angriffen auf die Zivilbevölkerung
oder die zivile Infrastruktur (etwa Krankenhäuser) oder auch
Anbaugebiete als Mittel der Kriegsführung durch syrische Streitkräfte gekommen sei
(vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zu Syrien 2019, S. 6, S. 13 und den
21. Bericht der internationalen unabhängigen Untersuchungskommission
zur Menschenrechtslage in Syrien des UN-Menschenrechtsrats A/HCR/
45/31 vom 15. September 2020) – und wenn nein, wie lauten
diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen,
und auf welche Quellen stützt es sich dabei (bitte ausführen)?
28. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstverweigerer von der syrischen Regierung als politische Dissidenten
betrachtet werden und entsprechende Verfolgung droht (vgl. EASO:
„Country Guidance Syria. Common analysis and guidance note“, 9/2020,
S. 69 f.; UNHCR: „Relevant Country of Origin Information to Assist with
die Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria“ vom 7. Mai
2020, S. 9 f., Lagebericht des Auswärtigen Amts zu Syrien von 2018,
S. 23 f.) – und wenn nein, wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen
stützt es sich dabei (bitte ausführen)?
29. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass die
syrische Regierung ihre angekündigte Amnestie für Wehrdienstverweigerer
verlässlich in allen Fällen in die Praxis umsetzt, und wenn ja, auf welche
Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche
interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, oder teilt
es die Einschätzung bzw. verfügt es über Informationen, wonach davon
auszugehen sei, dass Amnestien oder sogenannte Versöhnungsabkommen
aus unterschiedlichen Gründen nicht oder nur unzureichend umgesetzt
wurden und werden und Wehrdienstverweigerer nach ihrer Rückkehr
Repressalien bis hin zu Verhaftung und Folter – in Einzelfällen mit
Todesfolge – erleiden mussten und Kriegsdienstflüchtige nach ihrer freiwilligen
Stellung in Folge von Amnestieangeboten dennoch zum Militärdienst
gezwungen wurden (vgl. z. B. EASO-Länderberichte zu Syrien 3/2020, S. 38
und 9/2020, S. 68, Länderberichte des Auswärtigen Amts zu Syrien 2018,
S. 12, 21 und 24 und 2019, S. 6, 12, 21; UNHCR-Länderbericht vom
7. Mai 2020, S. 11, Danish Immigration Service: „Syria. Military Service“,
5/2020, S. 8, 55, 76, 81, 90 f.)?
30. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass der
Wehrdienst in Syrien verlässlich durch die Zahlung eines sogenannten
Wehrersatzgeldes abgewendet werden kann, und wenn ja, auf welche
Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, oder wird die
Einschätzung z. B. von EASO geteilt (Länderbericht 9/2020, S. 67),
wonach diese Maßnahme willkürlich und von Fall zu Fall unterschiedlich
angewandt würde und nicht verlässlich vor einer Ableistung des
Wehrdienstes schütze (bitte darlegen)?
31. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstflüchtlinge in Syrien ungeachtet des Amnestieversprechens der
syrischen Regierung im Falle einer Rückkehr mit Inhaftierungen und
gegebenenfalls auch Folter und unmenschlicher Behandlung rechnen müssen
bzw. dass dies jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden kann, und
wenn ja, auf welche Quellen und Kenntnisse stützt es sich diesbezüglich –
und wenn nicht, auf welche verlässliche Informationen und Quellen stützt
es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)?
32. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstflüchtlinge in Syrien unabhängig vom Amnestieversprechen der
syrischen Regierung im Falle ihrer Rückkehr jedenfalls mit einer Rekrutierung
und einem erneuten Militäreinsatz rechnen müssen, wobei nicht
auszuschließen ist, dass es hierbei zu Handlungen kommt, die als
Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen angesehen werden können – und
wenn nicht, auf welche verlässliche Informationen und Quellen stützt es
sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze
oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)?
33. Gewährt das BAMF in seiner aktuellen Asylentscheidungspraxis syrischen
Wehrdienstverweigerern in der Regel Schutz entsprechend der Genfer
Flüchtlingskonvention, weil sie vor einem Militäreinsatz geflohen sind
(und/oder dieser droht), bei dem eine Beteiligung an Kriegsverbrechen
oder schweren Menschenrechtsverletzungen droht bzw. drohte, und weil
davon auszugehen ist bzw. es jedenfalls nicht hinreichend sicher
ausgeschlossen werden kann, dass sie wegen dieser, in der Regel politisch oder
religiös motivierten Flucht im Falle einer Rückkehr
Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, und wenn nicht, wie wird das in
Auseinandersetzung mit den vorliegenden Herkunftsländerberichten und dem Urteil
des EuGH vom 19. November 2020 begründet, und wie lauten
diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen
(bitte ausführen)?
34. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Entscheidungspraxis und
diesbezügliche interne Dienstanweisungen des BAMF mit den in den
Fragen 26 bis 33 auf Bundestagsdrucksache 19/27462 genannten Berichten
und Quellen, unter anderem des Auswärtigen Amts, vereinbar sind (bitte
ausführen)?
Berlin, den 15. April 2021
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/3024802.06.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/29096 - Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27462)
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/29096 –
Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Umgang mit
wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/27462)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27462
beantwortete die Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller zahlreiche Fragen nicht oder nur ausweichend und unzureichend.
Deshalb sind nach ihrer Auffassung weitere Nachfragen und auch die
Wiederholung zahlreicher unbeantwortet gebliebener Fragen erforderlich.
Inhaltlich geht es um die Umsetzung eines Grundsatzurteils des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 19. November 2020 zum asylrechtlichen Umgang
mit Flüchtlingen, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, etwa um sich nicht
an Menschenrechtsverletzungen oder Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen.
Bezogen auf den syrischen Bürgerkrieg urteilte der EuGH, dass in diesen
Fällen eine starke Vermutung dafür spricht, das ein Flüchtlingsstatus nach der
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – und nicht lediglich subsidiärer Schutz
– zu erteilen ist (zu den Details vgl. die Vorbemerkung der Fragestellerinnen
und Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/27462). Das ist in der Praxis
vor allem deshalb relevant, weil der GFK-Status nach derzeitiger Rechtslage
in Deutschland einen Rechtsanspruch auf erleichterten Familiennachzug
vermittelt, während zu subsidiär Schutzberechtigten der Nachzug nur im Rahmen
eines monatlichen Kontingents von bis zu 1 000 Personen und nur nach
behördlichem Ermessen ermöglicht wird.
Die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/27462 zeigen, dass nachdem im Frühjahr 2016 der
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten durch Gesetzesänderung ausgesetzt
worden war, sich die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) im Umgang mit syrischen Wehrdienstflüchtlingen
änderte: Überwog bis 2016 der Anteil des GFK-Schutzes bei männlichen syrischen
Asylsuchenden im wehrfähigen Alter noch deutlich (2015: 95,8 Prozent,
2016: 60,9 Prozent), sank er ab 2017 drastisch ab (auf 24,5 Prozent im Jahr
2017 und schließlich 5,7 Prozent im Jahr 2020), während der Anteil
subsidiären Schutzes für diese Flüchtlingsgruppe von 0 Prozent im Jahr 2015 auf
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30248
19. Wahlperiode 02.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 31. Mai 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
63,8 Prozent im Jahr 2020 anstieg (vgl. Antwort zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462). Viele Betroffene klagten gegen die Gewährung
subsidiären Schutzes, auch um ihre engsten Familienangehörigen nachholen zu
können. Seit 2016 haben die Verwaltungsgerichte in Deutschland über 31 036
solcher Aufstockungsklagen zur Erlangung eines GFK-Schutzes von
wehrpflichtigen Syrern inhaltlich entschieden, mehrheitlich erwiesen sich dabei die
BAMF-Bescheide als rechtswidrig (in 17 343 Fällen, das entspricht 55,9
Prozent), und nachträglich wurde ein GFK-Status erteilt, wobei die Erfolgsquote
dieser Klagen ab dem Jahr 2018 deutlich zurückgegangen ist (vgl. Antwort zu
Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/27462).
Das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 müsste nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller zu einer Änderung der Entscheidungspraxis
des BAMF im Umgang mit Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien führen, ebenso
zu Korrekturen in der deutschen Rechtsprechung. Zwar erklärte die
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/27462,
dass es infolge des EuGH-Urteils eine „Anpassung“ der internen
„Dienstanweisung Asyl“ im Januar 2021 gegeben habe. Doch trotz konkreter Fragen
hierzu (vgl. z. B. die Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/27462)
legte die Bundesregierung nicht dar, um welche Änderungen es sich handelte.
Eine Änderung der Entscheidungspraxis des BAMF ist anhand des gewährten
Schutzstatus allerdings nicht ersichtlich, denn auch in den drei Monaten nach
dem EuGH-Urteil, von Dezember 2020 bis Februar 2020, erhielten
erwachsene männliche syrische Asylsuchende vom BAMF nur zu 5,6 Prozent einen
GFK-Schutz zugesprochen, während 71 Prozent einen subsidiären
Schutzstatus erhielten (Antwort auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Ulla
Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/27704).
Dass es keine grundlegend geänderte Entscheidungspraxis des BAMF im
Umgang mit syrischen Wehrdienstflüchtlingen gibt, lässt sich auch dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 3 B 109.18 vom 29.
Januar 2021) entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht änderte damit infolge des
EuGH-Urteils seine Rechtsprechung und gewährte einem syrischen
Wehrdienstflüchtling Flüchtlingsschutz nach der GFK – das Vorbringen des BAMF
wurde dabei umfassend zurückgewiesen. Das BAMF hatte laut
Urteilsbegründung (OVG 3 B 109.18 | Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
Randnummern 9 und 10) argumentiert, dass es eine „gewisse Normalisierung“ in
Syrien gebe und „Wehrdienstentziehung als solche (...) für sich genommen
noch nicht als oppositionelle Haltung angesehen“ werde. Zudem würden
Amnestien „umgesetzt“ und Rückkehrern „bereite das syrische Regime keine
nennenswerten Schwierigkeiten“, sie seien „nicht von Verfolgung bedroht“. Diese
Einschätzung des BAMF widerspricht nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts (AA) vom
4. Dezember 2020 zu Syrien (AA-Lagebericht für Syrien – fragdenstaat.de).
Demnach sind bisherige Amnestien „nahezu wirkungslos“ geblieben (a. a. O.,
S. 12), sie beinhalteten auch keine Befreiung von der Wehrpflicht (S. 30). Es
komme weiter zu Kriegsverbrechen (S. 7 und 16), und es gebe in Syrien
„keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher
Verhaftung und Folter“. Es komme zu zahlreichen Fällen von Verhaftungen,
Folterungen oder Einschüchterungen bei Rückkehrenden, selbst bei „regimenahen
Personen“ (S. 25) und sogar nach zuvor positiv verlaufenen
Sicherheitsüberprüfungen (S. 26). Für „regimenahe Sicherheitsbehörden“ und Teile der
Bevölkerung würden Rückkehrende „als Feiglinge und Fahnenflüchtige,
schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen“ gelten
(ebd.). Es gebe eine „Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen
durch das syrische Regime“ (S. 29). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg stützte sich in seinem Urteil unter anderem auf diese Auskünfte
des Auswärtigen Amts, um die Einschätzung des BAMF zurückzuweisen (vgl.
in der Urteilsbegründung z. B. S. 9 f., 16, 17, 21 f., 26).
Den Berichten des Auswärtigen Amts kommt bei der Lagebeurteilung durch
das BAMF bzw. durch die Gerichte eine besondere Bedeutung zu (vgl. ebd.,
Randnummern 70 und 106). Auf konkrete Fragen zur Lageeinschätzung des
BAMF und diesbezügliche Quellen, unter anderem des Auswärtigen Amts,
gab die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/27462 jedoch keine konkreten Antworten, sondern erklärte
nur ganz allgemein, dass die Herkunftsländerleitsätze zu Syrien regelmäßig
und anlassbezogen aktualisiert würden und das BAMF Entscheidungen im
Einzelfall treffe (vgl. Antworten zu den Fragen 26 bis 33 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462).
Auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 ging die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/27462 nicht
ein – dafür bezog sie sich aber (ebd., Vorbemerkung der Bundesregierung) auf
einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
22. Dezember 2020 – A 4 S 4001/20 –, in dem es jedoch um spezifische
Fragestellungen im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens im Fall eines
im Alter von 15 Jahren geflohenen Syrers ging, der sich also gerade nicht der
Wehrpflicht entzogen hatte und dem als einzigem Sohn der Familie nach
syrischer Rechtslage auch keine Einberufung drohte.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat sich in der Antwort auf Bundestagsdrucksache
19/27462 bereits zum Umgang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) in der Rechtssache C-238/19 geäußert. An der damals geäußerten
Einschätzung hält die Bundesregierung weiterhin fest. Erläuterungen, weshalb die
Fragen in der erfolgten Art und Weise beantwortet wurden, sind hierbei nach
Auffassung der Bundesregierung nicht erforderlich.
Inzwischen liegen nach derzeitiger Kenntnis der Bundesregierung
Entscheidungen vier deutscher Oberverwaltungsgerichte (OVG) bzw.
Verwaltungsgerichtshöfe (VGH) vor, die sich mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache
C-238/19 und dem Herkunftsland Syrien auseinandergesetzt haben. Neben der
bereits in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/27462 erwähnten
Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2020 (A 4 S
4001/20) und der von den Fragestellerinnen und Fragestellern erwähnten
Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 (3 B 109.18,
ebenso 3 B 108.18 und 3 B 68.18) ergingen noch Entscheidungen des OVG
Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2021 (14 A 3439/18.A) sowie vom 12.
April 2021 (14 A 818/19.A), des OVG Niedersachsen vom 22. April 2021 (2 LB
408/20 und 2 LB 147/18) und vom VGH Baden-Württemberg vom 04. Mai
2021 (A 4 S 468/21). Die Mehrzahl der Obergerichte hat die
streitgegenständlichen Entscheidungen des BAMF auch unter Berücksichtigung der
Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-238/19 bestätigt. Das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat nach Auswertung der Entscheidung des
EuGH im Januar 2021 die Dienstanweisung Asyl soweit notwendig angepasst.
Änderungen der Entscheidungspraxis des BAMF sind derzeit nicht geplant.
Des Weiteren weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Lageberichte des
Auswärtigen Amts als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft sind.
1. Wieso nahm die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27462 vom
10. März 2021 Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2020 (A 4 S 4001/20), obwohl
es dort um die spezifischen Fragen eines Berufungszulassungsverfahrens
und um einen Fall ging, in dem gar keine Flucht vor der Wehrpflicht
erfolgt ist und keine Einberufung drohte, während sie zugleich keinen
Bezug nahm auf das zum Antwortzeitpunkt vorliegende Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 (OVG 3 B
109.18), mit dem die Einschätzung und Argumentation des BAMF
umfassend zurückgewiesen worden waren (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden)?
Teilt die Bundesregierung den Eindruck der Fragestellerinnen und
Fragesteller, die Rechtsprechung in Deutschland zur Umsetzung des EuGH-
Urteils vom 19. November 2020 sei von der Bundesregierung bei der
Beantwortung der genannten parlamentarischen Anfrage einseitig und
selektiv dargestellt worden, und wenn ja, inwiefern, bzw. wenn nein,
warum nicht (bitte ausführen)?
Der VGH Baden-Württemberg hatte im Beschluss vom 22. Dezember 2020
(Az. A 4 S 4001/20) zum Antrag auf Zulassung der Berufung eines
wehrpflichtig gewordenen Syrers über die spezifischen Fragen des Zulassungsantrages
hinausgehend dazu Stellung genommen, ob mit Blick auf das Urteil des EuGH
vom 19. November 2020 (Rechtssache C-238/19), unterschiedslos jedem Syrer
im wehrpflichtigen Alter die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Die
Bundesregierung hat sämtliche zu dieser Fragestellung ergangenen Urteile der
Obergerichte zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer
Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/27462 verwiesen.
2. Teilt die Bundesregierung, teilt insbesondere das Auswärtige Amt (bitte
kenntlich machen, soweit innerhalb der Bundesregierung hierzu
unterschiedliche Einschätzungen vorliegen sollten) die Einschätzung des
Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 22. März 2021, 14 A
3439/18.A; Pressemitteilung OVG Münster), dass es in Syrien einen
gewandelten Umgang mit „Wehrdienstentziehern“ gebe und diese „nicht
mehr bestraft, sondern unverzüglich eingezogen und militärisch
eingesetzt“ würden und dass sich „jedenfalls aus der nicht mehr
flächendeckenden und systematischen Strafverfolgung von Wehrdienstentziehern“
ergebe, „dass sie nicht als politische Gegner angesehen würden, denn
diese würden intensiv verfolgt“, sodass die vom EuGH aufgestellte
„starke Vermutung“ für die Annahme einer Verfolgung aus politischen
Gründen „widerlegt“ sei (aus der Pressemitteilung des Gerichts, s. o., bitte
begründen)?
Auf welche Quellen und Berichte stützt sich die Bundesregierung bzw.
stützt sich das Auswärtige Amt hierbei, und droht nach ihrer Auffassung
bzw. der des Auswärtigen Amts bei einem militärischen Einsatz nach der
Rückkehr – unabhängig davon, ob es zuvor eine Strafverfolgung und/
oder Verfolgungsmaßnahmen gibt oder nicht – die Beteiligung an
Menschenrechts- oder Kriegsverbrechen in Syrien (bitte begründen)?
3. Teilt die Bundesregierung, teilt insbesondere das Auswärtige Amt (bitte
kenntlich machen, soweit innerhalb der Bundesregierung hierzu
unterschiedliche Einschätzungen vorliegen sollten) die Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29. Januar 2021,
OVG 3 B 109.18, siehe Vorbemerkung und Urteilsbegründung), das
unter Bezugnahme auf zahlreiche Quellen, unter anderem des Auswärtigen
Amts, zu der Einschätzung kam, dass Wehrdienstflüchtlingen weiterhin
zeitweilige Inhaftierungen oder auch dauerhaftes „Verschwinden“
drohten und dass sie weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an
Kampfhandlungen an der Front bzw. an Kriegsverbrechen bzw.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilnehmen müssten – und wie ist die
Einschätzung des BAMF hierzu (bitte jeweils ausführen und
begründen)?
4. Stimmt die Bundesregierung, stimmt insbesondere das Auswärtige Amt
der Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass die
Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigem Amts zu Syrien vom
4. Dezember 2020 (Lagebericht für Syrien: Abschiebungen wären
verantwortungslos (fragdenstaat.de)) der genannten Einschätzung des OVG
Münster widersprechen, weil demnach bisherige Amnestien „nahezu
wirkungslos“ geblieben seien (a. a. O., S. 12) und es weiter zu
Kriegsverbrechen komme (S. 7, 16), weil es in Syrien „keine Rechtssicherheit oder
Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter“
gebe und es zu zahlreichen Fällen von Verhaftungen, Folterungen oder
Einschüchterungen bei Rückkehrenden komme, selbst bei „regimenahen
Personen“ (S. 25) und sogar nach zuvor positiv verlaufenen
Sicherheitsüberprüfungen (S. 26), weil Rückkehrende für „regimenahe
Sicherheitsbehörden“ und Teile der Bevölkerung „als Feiglinge und
Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen“
gelten würden (ebd.) und es eine „Zunahme willkürlicher Befragungen
und Verhaftungen durch das syrische Regime“ (S. 29) gebe (bitte
begründen) –, und in welchen Punkten vertritt des BAMF gegebenenfalls mit
welchen Argumenten eine hierzu abweichende Einschätzung (bitte
jeweils ausführen und begründen)?
Die Fragen 2 bis 4 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom
22. März 2021 und das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Januar
2021 zur Kenntnis genommen.
Im Nachgang zu dem o. g. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg wurde durch
das BAMF ein Antrag auf Zulassung der Revision gestellt. Über diesen Antrag
wurde noch nicht entschieden.
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Einzelheiten laufender
Gerichtsverfahren. Auch zu rechtlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf
Lageberichte im Sinne der Fragestellungen oder zu sonstigen abstrakten
Rechtsfragen äußert sich die Bundesregierung nicht.
5. Wie ist das Vorbringen des BAMF in dem Verfahren OVG Berlin-
Brandenburg 3 B 109.18 (vgl. Urteilsbegründung OVG 3 B 109.18|
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Randnummern 9 und 10),
wonach es eine „gewisse Normalisierung“ in Syrien gebe und
„Wehrdienstentziehung als solche (...) für sich genommen noch nicht als
oppositionelle Haltung angesehen“ werde, zudem würden Amnestien „umgesetzt“,
und Rückkehrern „bereite das syrische Regime keine nennenswerten
Schwierigkeiten“, sie seien „nicht von Verfolgung bedroht“, mit den
genannten Einschätzungen des Auswärtigen Amts im Syrien-Lagebericht
vom 4. Dezember 2020 vereinbar (das Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg wies die Argumentation des BAMF unter anderem mit
Hinweis auf Auskünfte des Auswärtigen Amts zurück, vgl. in der
Urteilsbegründung z. B. die S. 9 f., 16, 17, 21 f., 26)?
Inwieweit entspricht das konkrete Vorbringen des BAMF in dem
genannten Gerichtsverfahren der allgemeinen Einschätzung des BAMF bzw.
den diesbezüglichen internen Leitsätzen zu Syrien, und inwieweit hat
sich das BAMF dabei mit den Einschätzungen des Auswärtigen Amts
insbesondere im aktuellen Syrien-Lagebericht auseinandergesetzt, und
mit welchen Gründen und in welchen Punkten wurde vom BAMF
gegebenenfalls eine abweichende Einschätzung zum Auswärtigen Amt
vorgenommen (bitte so konkret wie möglich darlegen)?
Das BAMF hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens seine
Rechtsauffassung dargelegt und die Entscheidung verteidigt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache
19/27462 verwiesen.
6. Hat die Bundesregierung ein Interesse daran, auf eine divergierende
Rechtsprechung unterschiedlicher Oberverwaltungsgerichte in
Deutschland zum Umgang mit Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien mit einer
einheitlichen und klarstellenden Einschätzung der Lage und der Gefahren in
Syrien zu reagieren, und was wird diesbezüglich im Auswärtigen Amt,
im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und im BAMF
unternommen, und inwieweit gibt es diesbezüglich Absprachen und
Koordinierungen (bitte so konkret wie möglich darstellen und begründen)?
Die Bundesregierung unterstützt das Vorgehen des BAMF, Rechtsmittel gegen
gerichtliche Entscheidungen einzulegen, welche die Entscheidungen des
BAMF nicht bestätigen, soweit das BAMF weiterhin von deren Richtigkeit
überzeugt ist, um eine möglichst einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung
zu fördern. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das BAMF
anweisen, den in der Vorbemerkung der Fragestellenden zitierten
Einschätzungen des Auswärtigen Amts und des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg zu folgen und Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien
jedenfalls im Regelfall einen internationalen Flüchtlingsschutz
zuzusprechen, um eine ansonsten zu befürchtende langjährige divergierende
obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. hierzu z. B. den Entscheiderbrief
03/2021 des BAMF, S. 8 f.) und zahlreiche Gerichtsverfahren, die für
alle Beteiligten mit großem Aufwand und für die Betroffenen mit großer
persönlicher Unsicherheit verbunden sind, zu vermeiden (wenn nein,
bitte begründen)?
Nein. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 sowie auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Inwieweit wird die Bundesregierung bei ihren Überlegungen zu den
Schlussfolgerungen aus dem EuGH-Urteil vom 19. November 2020 für
die Entscheidungspraxis des BAMF berücksichtigen, dass schon vor dem
EuGH-Urteil die meisten Aufstockungsklagen von männlichen
Asylsuchenden aus Syrien im wehrpflichtigen Alter in den Jahren von 2016
bis 2020 erfolgreich, d. h. dass die beklagten Entscheidungen des BAMF
falsch bzw. rechtswidrig waren (vgl. Antwort zu Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462: Seit 2016 haben Verwaltungsgerichte über
31 036 Aufstockungsklagen von wehrpflichtigen Syrern inhaltlich
entschieden, in 17 343 Fällen, d. h. zu 55,9 Prozent, erwiesen sich die
BAMF-Bescheide als rechtswidrig und ein GFK-Status wurde gerichtlich
angeordnet)?
Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller infolge der restriktiven Entscheidungspraxis
des BAMF Zehntausende Gerichtsverfahren betrieben wurden, bei denen
sich die BAMF-Bescheide in einem hohen Maße als rechtswidrig
erwiesen, und dass Betroffenen infolge solcher rechtswidriger Bescheide oft
über Jahre hinweg der ihnen rechtlich eigentlich zustehende Nachzug
ihrer engsten Familienangehörigen verwehrt wurde bzw. wird, weil nur
GFK-Flüchtlinge einen Rechtsanspruch auf erleichterten
Familiennachzug haben, während subsidiär Geschützten dieser Nachzug nur unter
Bedingungen im Rahmen eines behördlichen Ermessens und begrenzten
Kontingents zugestanden wird (bitte begründen)?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller bezüglich einer Verknüpfung der genannten Zahlen zum Urteil des EuGH in
der Rechtssache C-238/19 nicht. Die im individuellen Einzelfall vorgetragenen
Gründe für die Schutzgewährung im Asylverfahren bzw. im Gerichtsverfahren
werden statistisch nicht erfasst. Des Weiteren weist die Bundesregierung darauf
hin, dass der in der Frage genannte Anteil von 55,9 Prozent sich rein
rechnerisch aus dem Anteil der Entscheidungen nach „Anerkennung als
Asylberechtigt“ und „Anerkennung als Flüchtling“ an der Summe der sog.
„Aufstockungsentscheidungen“ und unter Außerachtlassung der „sonstigen Entscheidungen“
ergibt. Bei Berücksichtigung aller Entscheidungen ergibt sich jedoch auf
Grundlage der entsprechenden Tabelle zu Antwort zu Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462 ein Anteil von 48,8 Prozent.
Eine pauschale Bewertung der Gerichtsverfahren ist auf Grund der
Individualität der Verfahren nicht möglich. Das BAMF prüft bei jedem Asylantrag gemäß
der gesetzlichen Vorgaben, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines
Schutzstatus vorliegen.
Dabei findet stets eine Einzelfallprüfung statt, welche insbesondere die
Situation im Herkunftsland berücksichtigt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
9. Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung ihre Antwort zu
Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/27462 nach den Konsequenzen aus
dem EuGH-Urteil für ausreichend, da sie dort im Kern nur auf bereits
Jahre zurückliegende Begründungen zur gesetzlichen Aussetzung und
Einschränkung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten verweist,
die Frage 3 aber auf eine rückblickende Betrachtung abzielte, in
Kenntnis des EuGH-Urteils vom 19. November 2020 und in Kenntnis des
Umstands, dass der damals prognostizierte Umfang des erwarteten
Familiennachzugs sich gerade nicht realisiert hat (statt, wie von Bundesminister
Horst Seehofer prognostiziert, bis zu 300 000 Angehörigen kamen bis
Ende 2020 nur knapp 20 000, etwa 10 000 weitere warten auf einen
Termin zur Beantragung eines Visums, vgl. https://www.tagesschau.de/inves
tigativ/hsb/familiennachzug-gefluechtete-101.html; bitte ausführen)?
Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache
19/27462 nimmt sowohl auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3
und 4 auf Bundestagsdrucksache 19/14640 Bezug als auch auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/27642. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Inwieweit teilt die Bundesregierung bzw. teilt das Auswärtige Amt bzw.
das BAMF (bitte kenntlich machen, insoweit diesbezüglich
unterschiedliche Auffassungen vorliegen sollten) die Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller, dass bei syrischen Wehrdienstflüchtlingen,
jedenfalls solchen, die in den Jahren 2015, 2016 und 2017 aus Syrien geflohen
sind (im vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die Lage in Syrien im
Jahr 2017), eine starke Vermutung dafür spricht, dass ihnen im Regelfall
ein internationaler Flüchtlingsschutz, und nicht nur subsidiärer Schutz,
zugesprochen werden musste – wobei den Fragestellerinnen und
Fragestellern bewusst ist, dass aus dem EuGH-Urteil vom November 2020
nicht folgt, dass automatisch in diesen Fällen ein Flüchtlingsschutz zu
erteilen ist und es auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt (bitte
begründen)?
Inwieweit wird das BAMF bei Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien, die in
den Jahren 2015 bis 2017 geflohen sind, denen aber nur subsidiärer
Schutz gewährt wurde, die getroffene Entscheidung intern noch einmal
überprüfen und gegebenenfalls abändern, unabhängig von der Frage, ob
ein Folgeantrag gestellt wurde oder nicht, weil nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller auch das BAMF ein Interesse daran
haben müsste, dass Schutzsuchende den ihnen rechtlich zustehenden
Schutzstatus erhalten (bitte begründen)?
11. Inwieweit teilt die Bundesregierung bzw. teilt das Auswärtige Amt bzw.
das BAMF (bitte kenntlich machen, insoweit diesbezüglich
unterschiedliche Auffassungen vorliegen sollten) die Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller, dass auch bei syrischen Wehrdienstflüchtlingen,
die ab 2018 geflohen sind, unverändert eine starke Vermutung dafür
spricht, dass ihnen in der Regel ein Flüchtlingsschutz erteilt werden muss
(bitte begründen), und wenn nicht, bis zu welchem Zeitpunkt wird
gegebenenfalls davon ausgegangen, dass eine solche starke Vermutung
anzunehmen war (bitte begründen)?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Das BAMF nimmt in jedem Verfahren eine Einzelfallprüfung vor. Für die
Entscheidung über den Asylantrag legt das BAMF dabei stets die zum Zeitpunkt
der Prüfung des Antrags bei gedachter Rückkehr in das Herkunftsland aktuelle
Lage in dem Herkunftsland zugrunde. Daher besteht bezüglich der
Entscheidungspraxis des BAMF kein Grund für die von den Fragestellerinnen und
Fragestellern vorgenommene Unterscheidung danach, in welchem Jahr Syrien
verlassen wurde. Hierauf kommt es gerade nicht an. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10 auf Bundestagsdrucksache
19/27462 verwiesen.
12. Welche konkreten „Anpassungen“ der „Dienstanweisung Asyl“ gab es
im Januar 2021 infolge des EuGH-Urteils vom November 2020 (bitte so
genau wie möglich darstellen, worum bereits in Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462 gebeten worden war)?
Wieso hat die Bundesregierung nicht bereits zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462 im Detail und nachvollziehbar dargestellt, welche
Änderungen der Dienstanweisung es gab, obwohl hierum ausdrücklich
gebeten worden war?
Die „Anpassungen“ in der Dienstanweisung Asyl ergeben sich hierbei aus dem
Urteil des EuGH, zu dem die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
19/27462 bereits ausführlich Stellung genommen hat. Sie betreffen
insbesondere das Kapitel „Flüchtlingsschutz nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes“ sowie
das Kapitel „Folgeanträge“. Folgende Kernaussagen sind nunmehr in der
Dienstanweisung enthalten:
Der EuGH hat in einer auf Syrien bezogenen Entscheidung bezüglich der
Militärdienstentziehung festgestellt, dass eine starke Vermutung dafür spricht, dass
die Verweigerung des Militärdienstes unter den Bedingungen der dem EuGH
vorgelegten Rechtssache mit einem der fünf Gründe der Genfer
Flüchtlingskonvention in Zusammenhang steht, die einen Anspruch auf die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft begründen. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass
sich die Entscheidung des EuGH auf die tatsächliche Situation in Syrien zum
Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des betroffenen Asylbewerbers
(April 2017) bezieht. Aktuellere Entwicklungen sowie die Lage in anderen
Herkunftsländern sind im Urteil des EuGH dementsprechend nicht
berücksichtigt. Zudem hat der EuGH zugleich darauf hingewiesen, dass die Verweigerung
des Militärdienstes u. a. aber auch durch die Furcht begründet sein könne, sich
den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext
eines bewaffneten Konflikts mit sich bringe.
Somit ist es nicht die Aufgabe des Antragstellers, die Verknüpfung von
Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu beweisen, sondern nur alle zur
Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte
darzulegen. Es ist dann Aufgabe des Bundesamtes, die Plausibilität der
Verknüpfung zu prüfen und hierbei die vom EuGH dargelegte starke Vermutung
für eine Verknüpfung zu berücksichtigen. Der Prüfung des Bundesamtes ist die
aktuelle Faktenlage im Herkunftsland zugrunde zu legen.
Zudem wurde das Kapitel „Flüchtlingsschutz“ um Aussagen des EuGH zur
Kenntnis des konkreten militärischen Einsatzbereichs durch den Antragsteller
sowie zur Frage, ob ein formalisiertes Wehrdienstverweigerungsverfahren
durchlaufen werden muss, ergänzt. Im Kapitel „Folgeanträge“ hat das BAMF
Ausführungen zur Zulässigkeit eines Folgeantrags ergänzt. Unter einer
Rechtslagenänderung sind dabei nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nur Änderungen des materiellen Rechts zu verstehen.
13. Unter welchen genaueren Bedingungen und Umständen wurde
Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien vom BAMF bis zum Urteil des EuGH vom
19. November 2020 ein Flüchtlingsstatus statt subsidiärem Schutz
gewährt, bzw. was waren die maßgeblichen Gründe dafür, in diesen Fällen
Flüchtlingsschutz zu verweigern (inwieweit wurde etwa ein
Verfolgungsinteresse des syrischen Staates in diesen Fällen – nicht – unterstellt,
welche Anforderungen wurden an die Darlegung der Motive für die
Wehrdienstflucht gestellt, inwieweit mussten Betroffene genauere
Darlegungen zu konkret drohenden völkerrechtswidrigen Einsätzen machen,
welche Beweislastregelungen galten in diesem Zusammenhang, inwieweit
gab es ab welchen Zeitpunkten gegebenenfalls geänderte
Lageeinschätzungen usw.), wie sind die Vorgaben und Regelungen hierzu jetzt, bzw.
welche Änderungen haben sich aus dem EuGH-Urteil ergeben (bitte so
konkret wie möglich darlegen; Wiederholung der Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462, weil die dortige Antwort der Bundesregierung,
wonach Entscheidungen des BAMF im Einzelfall im Rahmen der
Rechtsvorschriften ergingen, eine Selbstverständlichkeit darstellt, aber
keine Antwort auf die konkret aufgeworfenen Unterfragen beinhaltet, die
auch nicht auf Bewertungen von Einzelfällen, sondern auf allgemeine
Regelungen, Vorgaben und Bewertungen des BAMF abzielten)?
Die Voraussetzungen, unter denen Wehrdienstverweigerern aus Syrien Schutz
gewährt wurde, ergeben sich aus dem Gesetz (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/27462). Das BAMF prüft stets
unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Herkunftsland sowie der
individuellen Lage und persönlichen Umstände, ob die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Hierzu wird im EuGH-
Urteil vom 19. November 2020 ausdrücklich ausgeführt, dass es Aufgabe der
zuständigen nationalen Gerichte bzw. Behörden ist, in Anbetracht sämtlicher
Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung im Einzelfall zu überprüfen.
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass sie sich nach dem Urteil des EuGH vom 19. November
2020 für die Fallkonstellation einer Wehrdienstflucht im Kontext eines
Bürgerkrieges nicht mehr auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts berufen kann (Urteil vom 4. Juli 2019, 1 C 33.18), wonach
Unklarheiten bei der Frage, ob drohende Verfolgungsmaßnahmen des
Staates an einen Verfolgungsgrund anknüpfen bzw. inwieweit solche
Maßnahmen überhaupt drohen, zulasten der Asylsuchenden gingen und
die materielle Beweislast diesbezüglich bei ihnen – und nicht beim
BAMF – liege (ebd., Randnummern 24 ff.), nachdem der EuGH in
seinem Urteil vom 19. November 2020 genau gegenteilig entschieden hat
(a. a. O., Randnummer 61 bzw. vierter Leitsatz des Urteils; wenn nein,
bitte begründen; Wiederholung der nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462, denn die von der Bundesregierung in
Bezug genommenen Antworten bzw. ihre Vorbemerkung enthalten
keinerlei Auseinandersetzung mit dem in der Frage konkret benannten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, von dem die Fragstellerinnen und
Fragesteller annehmen, dass das BAMF es jedenfalls bis zum EuGH-
Urteil vom 19. November 2020 umgesetzt hat)?
Die Bundesregierung nimmt zu abstrakten Rechtsfragen keine Stellung.
15. Ist es so, dass – wie im Entscheiderbrief 1/2020 dargelegt – das BAMF
Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien einen Flüchtlingsschutz verweigert
hat, wenn diese ihre Motivation zur Flucht bzw. Wehrdienstverweigerung
gegenüber dem syrischen Staat bzw. seinen Behörden nicht kenntlich
gemacht hatten (nicht zuletzt, weil es in Syrien kein Verfahren der
Wehrdienstverweigerung gibt) bzw. wenn das mögliche Einsatzgebiet für den
Fall einer Wehrdienstableistung nicht konkret bekannt war (wenn nein,
warum wurde dies im Entscheiderbrief des BAMF als „Auffassung des
Bundesamtes“ dargestellt?), und stimmt die Bundesregierung mit den
Fragestellerinnen und Fragestellern überein, dass solche
Ablehnungsargumente nach dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 nicht mehr
tragbar sind und das BAMF seine Entscheidungspraxis diesbezüglich
ändern muss (bitte ausführen; Wiederholung der nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller insoweit unbeantwortet gebliebenen
Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/27462)?
Nach Auffassung der Bundesregierung wird der Inhalt des Entscheiderbriefs
1/2020 in der Frage unvollständig wiedergegeben. In dem Entscheiderbrief
wurde ausgeführt, dass die Motivation den Stellen im Herkunftsland bekannt
oder für sie zumindest erkennbar sein muss. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass der Umstand, dass auch in den drei Monaten nach dem
EuGH-Urteil vom 19. November 2020, d. h. von Dezember 2020 bis
Februar 2020, nur 5,6 Prozent der erwachsenen männlichen syrischen
Asylsuchenden vom BAMF einen GFK-Schutz zugesprochen bekommen
haben, während 71 Prozent einen subsidiären Schutzstatus erhielten (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 der
Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/27704), nicht dafür
spricht, dass das BAMF seine Entscheidungspraxis im Umgang mit
Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien nach dem EuGH-Urteil maßgeblich
verändert hat, und wenn nicht, wie erklärt die Bundesregierung diese
Zahlen (den Fragestellerinnen und Fragestellern ist bewusst, dass nicht
alle erwachsenen männlichen Asylsuchenden aus Syrien der Wehrpflicht
unterliegen bzw. sich nicht alle der Wehrpflicht entzogen haben, sie
gehen aber davon aus, dass dies bei dieser Teilgruppe häufig der Fall sein
dürfte; bitte begründen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
17. Wie lauteten die Entscheidungen des BAMF im Jahr 2020 und im
bisherigen Jahr 2021 (bitte jeweils nach Monaten differenzieren) bei
Asylgesuchen männlicher Antragsteller aus Syrien im Alter zwischen 18 und
42 Jahren (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach
gewährtem Schutzstatus, Ablehnung oder formeller Entscheidung
differenzieren)?
Die Angaben können der Anlage 1 entnommen werden, wobei im Kontext der
Fragestellung davon ausgegangen wird, dass Angaben zu formellen
Asylanträgen erfragt werden.
18. Wie viele Folgeanträge von syrischen Staatsangehörigen wurden im Jahr
2020 bzw. im bisherigen Jahr 2021 gestellt (bitte nach Monaten auflisten
und jeweils angeben, wie viele männliche Personen im Alter zwischen
18 und 42 Jahren hierunter waren und wie viele von ihnen über einen
subsidiären Schutzstatus verfügten), und wie viele dieser Folgeanträge
wurden bislang mit welchem Ergebnis entschieden (bitte so differenziert
wie möglich darstellen)?
Jahr 2020 FolgeanträgeSyrien
Davon
Folgeanträge
männliche Syrer –
18 – 42 Jahre
Anteil an
Gesamt %
Gesamt * 4.137 2.882 69,7 %
Januar 2020 147 43 29,3 %
Februar 2020 180 58 32,2 %
März 2020 128 30 23,4 %
April 2020 26 15 57,7 %
Mai 2020 64 23 35,9 %
Juni 2020 114 31 27,2 %
Juli 2020 124 32 25,8 %
August 2020 147 43 29,3 %
September
2020
135 39 28,9 %
Oktober 2020 95 38 40,0 %
November
2020
218 137 62,8 %
Dezember 2020 2.759 2.393 86,7 %
Jahr 2021 FolgeanträgeSyrien
Davon
Folgeanträge
männliche Syrer –
18 – 42 Jahre
Anteil an
Gesamt %
Gesamt * 14.068 12.295 87,4 %
Januar 2021 4.737 4.234 89,4 %
Februar 2021 4.686 4.192 89,5 %
März 2021 1.003 766 76,4 %
April 2021 224 138 61,6 %
* Addition/Abgleich mit (Monats-) Werten ist wegen nachträglicher Veränderungen nicht möglich.
Von den 4 137 Folgeanträgen syrischer Staatsangehöriger im Jahr 2020 hatten
3 247 (78,5 Prozent) einen subsidiären Schutzstatus im Erstverfahren erhalten.
Von den 2 882 Folgeanträgen männlicher Syrer im Alter zwischen 18 und
42 Jahren im Jahr 2020 hatten 2 489 (86,4 Prozent) einen subsidiären
Schutzstatus im Erstverfahren erhalten.
Im Jahr 2021 (Januar bis April) stellten 14 068 syrische Staatsangehörige einen
Folgeantrag, wovon 13 076 (93,0 Prozent) im Erstverfahren einen subsidiären
Schutzstatus erhalten hatten. Von den 12 295 Folgeanträgen männlicher Syrer
im Alter zwischen 18 und 42 Jahren im Jahr 2021 hatten 11 582 (94,2 Prozent)
einen subsidiären Schutzstatus im Erstverfahren erhalten. Auf die beigefügte
Anlage 1 wird verwiesen.
19. Wie lautet die gesonderte Statistik für den Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten für das bisherige Jahr 2021, nach Monaten differenziert
(Übermittlungen der Auslandsvertretungen an die Ausländerbehörden,
Übermittlungen an das Bundesverwaltungsamt nach Zustimmung der
Ausländerbehörden, positive bzw. negative Entscheidungen des
Bundesverwaltungsamts, Anteil ereilter Visa), und inwieweit wird innerhalb der
Bundesregierung darüber nachgedacht, die wegen der Auswirkungen der
Corona-Pandemie nicht genutzten Visa im Rahmen der 1000er-
Monatskontingente zu übertagen und für noch anhängige Nachzugsfälle
zu nutzen (Hinweis: Statt der rechtlich möglichen 12 000 Visa zum
Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wurden im Jahr 2020 nur 5 311
Visa erteilt; vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagdrucksache
19/27462)?
Die gesonderte Statistik, die den Familiennachzug zum subsidiär
Schutzberechtigten im ersten Quartal 2021 abbildet, kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden. Bislang gab es keine negativen Entscheidungen der
Bestimmungsstelle des Bundesverwaltungsamts. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 74 der Abgeordneten Ulla Jelpke,
Plenarprotokoll 19/203 verwiesen.
Monat Anzahl
Absendungen
von
Auslandsvertretungen an
Ausländerbehörden (pro
Monat)
Anzahl
Absendungen von
Auslandsvertretungen
an
Bundesverwaltungsamt nach
Zustimmung von
Ausländerbehörden (pro Monat)
Anzahl
Entscheidungen
vom
Bundesverwaltungsamt (pro
Monat)
Anzahl
erteilte
Visa
(pro
Monat)
Januar 2021 595 331 327 264
Februar 2021 479 309 293 473
März 2021 630 338 346 442
April 2021 896 395 405 363
20. Wie viele Terminanfragen sind derzeit an welchen Visastellen für den
Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten anhängig?
Die verbliebenen Terminanfragen verteilen sich wie folgt (Stand: Ende März
2021):
Auslandsvertretung Verbliebene Terminanfragen
Beirut 2.047
Erbil 1.863
Istanbul 1.743
Nairobi 1.167
Addis Abeba 789
Kabul 677
Amman 512
Auslandsvertretung Verbliebene Terminanfragen
Khartum 176
Sonstige ca. 2.000
21. Was unternehmen die Bundesregierung und insbesondere das Auswärtige
Amt ganz konkret, damit trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie
zumindest die rechtlich möglichen 1 000 Visa pro Monat für den
Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden, auch vor dem
Hintergrund, dass es um die Gewährleistung des Menschenrechts auf
Familienleben geht, dass viele Familien schon seit Jahren getrennt sind und dass
nicht genutzte Visa im Rahmen der Monatskontingente jedenfalls nach
bisheriger Rechtslage und Praxis unwiderruflich verfallen (bitte
ausführen)?
Das Auswärtige Amt hat Maßnahmen ergriffen, um die Antragsannahme und
Bearbeitung der genannten Visaanträge zu beschleunigen. So arbeitet das
Auswärtige Amt bei der Bewältigung des Familiennachzugs zu Schutzberechtigten
im Rahmen des „Family Assistance Programme“ (FAP) mit der Internationalen
Organisation für Migration zusammen. Durch Personalaufstockung und
temporäre Verstärkung im Rahmen von Abordnungen wurden zusätzliche Kapazitäten
geschaffen.
Mittelfristig ist daher – insbesondere nach Wegfall der pandemiebedingten
Einschränkungen – mit einer beschleunigten Annahme und Bearbeitung der
Visumanträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zu rechnen. Um
den administrativen Ablauf im Inland soweit möglich zu beschleunigen, hat das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Verfahrenshinweise an die
zuständigen Behörden der Länder übersandt. Darin wurden entsprechende
Verfahrenserleichterungen angeregt, insbesondere durch Verzicht auf eine Prüfung
von Integrationsaspekten, da die aktuellen Antrags- und Bearbeitungszahlen
keine Auswahlentscheidung im Rahmen des monatlichen Kontingents
erfordern.
22. Wie ist es zu erklären, dass für Familienangehörige von subsidiär
Schutzberechtigten seit dem 1. August 2018 keine Visa nach § 22 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mehr erteilt wurden (Antwort zu Frage 25 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462), obwohl es in § 36a Absatz 1 Satz 4
AufenthG ausdrücklich heißt, dass die §§ 22 und 23 unberührt bleiben
und obwohl die Neuregelung nach § 36a AufenthG jedenfalls dem
Sachverständigen Prof. Dr. Daniel Thym zufolge nur wegen dieser
Härtefallregelung als verfassungsgemäß angesehen werden könne (https://www.b
undestag.de/resource/blob/559108/55bedaa2b550521e76797d902d665c2
4/a-drs--19-4-57-h-data.pdf, Seite 6: „Für die grundrechtliche Bewertung
des Regierungsentwurfs ist die Fortgeltung der Härtefallklausel neben
dem Kontingent zentral, denn sie erlaubt der Verwaltung und den
Gerichten einen Nachzug im Einzelfall anzuordnen, wenn die grundrechtliche
Güterabwägung dazu führt, dass die widerstreitenden Interessen für
einen Nachzug plädieren (...). Insofern ist die fortgeltende Härtefallklausel
kein ‚Geschenk‘ des Gesetzgebers, sondern eine grundrechtlich gebotene
Öffnungsklausel, deren Existenz das Fazit sichert, dass der
Regierungsentwurf mit den Grundrechten übereinstimmt“)?
Seit dem Inkrafttreten des § 36a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) am 1.
August 2018 steht den Familien subsidiär Schutzberechtigter eine gesondert
geschaffene rechtliche Grundlage für die Beantragung von Visa zum Zwecke des
Familiennachzugs zur Verfügung. Den Mitgliedern der Kernfamilie eines
subsidiär Schutzberechtigten steht somit auch ohne das Vorliegen dringender
humanitärer Gründe, die im Rahmen der Voraussetzungen des § 22 AufenthG zu
prüfen wären, ein Weg des Nachzugs offen.
Der in § 36a Absatz 1 Satz 4 AufenthG enthaltene Hinweis auf § 22 AufenthG
verdeutlicht, dass neben der Nachzugsmöglichkeit aus § 36a AufenthG
weiterhin die Möglichkeit besteht, dass Familienangehörigen von subsidiär
Schutzberechtigten in Einzelfällen auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann. Dies setzt jeweils ein singuläres
Einzelschicksal des Antragstellers voraus, das für dessen Vorliegen auch weiterhin
besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen müssen.
23. Was hat der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas (SPD) konkret
unternommen, damit von der Härtefallregelung nach § 22 AufenthG
beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten stärker Gebrauch
gemacht wird, oder hat er diesbezüglich nichts unternommen oder gar
befürwortet, dass für Familienangehörige von subsidiär
Schutzberechtigten seit dem 1. August 2018 keine Visa nach § 22 AufenthG mehr erteilt
wurden (Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 19/27462), vor
dem Hintergrund, dass die SPD ihren Eintritt in die Große Koalition
davon abhängig gemacht hatte, dass es zu Verbesserungen beim
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten kommt und diesbezüglich
versprochen worden war, dass die Härtefallregelung des § 22 AufenthG
„künftig weniger restriktiv und mehr zugunsten von Menschen
ausgestaltet werden“ würde, dass die SPD, wenn sie in die Bundesregierung
eintritt, „dafür sorgen“ würde, „dass alle humanitären Spielräume
konsequent genutzt werden“, und dass das „Ansinnen der Union, dass auch die
Härtefälle mit diesem Kontingent abgegolten wären“, zurückgewiesen
worden sei (vgl.: Fortschritt beim Familiennachzug_spd.de; bitte
ausführen)?
Die Regelung des § 36a AufenthG berücksichtigt ausdrücklich besonders
humanitär relevante Punkte, wie lange Trennungszeiten, minderjährige Kinder
oder schwere Krankheiten.
Da die Personengruppen, die von der Aussetzung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten besonders betroffen waren, durch die Schaffung
des § 36a AufenthG nachziehen konnten, sind Härten, wie sie während der
Aussetzung des Familiennachzugs in Einzelfällen bestanden, regelmäßig nicht
mehr zu gewärtigen.
24. Inwieweit teilt die Bundesregierung die rechtliche Einschätzung (vgl.:
https://jumen.org/wp-content/uploads/2021/03/Zerrissene-Familien_Prax
isbericht-und-Rechtsgutachten-zum-Familiennachzug-zu-subsidi%C3%
A4r-Schutzberechtigten_-M%C3%A4rz-2021.pdf), dass das Grund- und
Menschenrecht auf Familie auch und gerade für subsidiär
Schutzberechtigte gilt, weil sie als international Schutzberechtigte ihre Familieneinheit
nicht im Herkunftsland und in aller Regel auch nicht in einem Drittstaat
leben können, und dass beim Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten die persönlichen Belange mit öffentlichen Interessen unter
Berücksichtigung aller Einzelfallumstände abgewogen werden müssen, um
beurteilen zu können, ob der Familiennachzug grund- bzw.
menschenrechtlich geboten und gegebenenfalls schnellstmöglich gewährleistet
werden muss (bitte begründen)?
Wie kann eine solche Abwägung im Einzelfall und eine Priorisierung
einzelner Fälle, etwa entsprechend des Kindeswohls oder aufgrund
besonderer humanitärer Umstände des Einzelfalls, im Rahmen der
Nachzugsregelung nach § 36a AufenthG vorgenommen werden, wenn die
Anträge in der Praxis chronologisch abgearbeitet werden (vgl. hierzu das
Gutachten „Zerrissene Familien“, a. a. O., S. 15 f., sowie Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/14640), das Bundesverwaltungsamt keine
Priorisierungsentscheidung vornimmt (ebd.) und zugleich § 22 AufenthG
nicht für die Ermöglichung eines schnellen Nachzugs in besonderen
Härtefällen genutzt wird (bitte begründen)?
Die zuständigen Stellen prüfen bei jedem Visumantrag, ob im Einzelfall die
jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen oder nicht. Beim Antrag auf ein
Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zum subsidiär Schutzberechtigten
nach § 36a AufenthG ist eine der zu prüfenden Voraussetzungen, ob im
Einzelfall humanitäre Gründe vorliegen, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
begründen.
Gemäß § 36a Absatz 2 AufenthG liegen humanitäre Gründe insbesondere dann
vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit
nicht möglich ist, ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist, Leib, Leben
oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern
eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind
oder der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein
Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder
pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder
der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die
Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte
Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im
Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der
Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.
Im Rahmen des gesetzlichen Verfahrens zur Einreise- bzw.
Aufenthaltsbewilligung, wozu auch Verfahren zur Beantragung des Familiennachzugs zählen, gilt
zwar grundsätzlich, dass Visumanträge nach Zeitpunkt des Eingangs
chronologisch bearbeitet werden, im Rahmen des Visumverfahrens bzw. bei
Visumantragstellung besteht jedoch grundsätzlich für Antragstellerinnen und
Antragsteller die Möglichkeit, hinreichend substantiiert auf Sachverhalte hinzuweisen, die
einer Beschleunigung des Verfahrens bedürfen. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/14640
sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 60 der
Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/25571 verwiesen.
25. Wieso hat die Bundesregierung konkrete Fragen zur Einschätzung der
Lage in Syrien durch das BAMF bzw. zu seiner diesbezüglichen
Asylentscheidungspraxis im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom
19. November 2020 (vgl. Antwort zu den Fragen 26 bis 33 auf
Bundestagsdrucksache 19/27462) nur ganz allgemein mit Hinweisen dazu
beantwortet, dass im BAMF Herkunftsländerleitsätze erstellt und im Übrigen
Entscheidungen im Einzelfall im Rahmen der Rechtsprechung getroffen
würden, was nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller
keine ausreichende Beantwortung der konkret gestellten Fragen beinhaltet
(weshalb sie im Folgenden noch einmal wiederholt werden)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
26. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass es in
Syrien weiterhin in zahlreichen Landesgebieten zu Kampfhandlungen
kommt und der militärische Personalbedarf der syrischen Regierung
weiterhin hoch ist und es auch vermehrte Rekrutierungsmaßnahmen gibt
(vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20. November 2019,
S. 6 ff., Bericht des Europäischen Asylunterstützungsbüros (EASO) zu
„Syria. Targeting of individuals. Country of Origin Report” 3/2020,
S. 38; Danish Immigration Service: „Syria. Military Service“, 5/2020,
S. 9 f.) – und wenn nein, wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen
stützt es sich dabei (bitte ausführen)?
27. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis von der Annahme
der Bundesregierung aus, dass es auch in jüngerer Vergangenheit in
Syrien immer noch zu Kriegsverbrechen und Angriffen auf die
Zivilbevölkerung oder die zivile Infrastruktur (etwa Krankenhäuser) oder auch
Anbaugebiete als Mittel der Kriegsführung durch syrische Streitkräfte
gekommen sei (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zu Syrien 2019, S. 6,
S. 13 und den 21. Bericht der internationalen unabhängigen
Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien des UN-
Menschenrechtsrats A/HCR/45/31 vom 15. September 2020) – und wenn
nein, wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder
Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen stützt es sich
dabei (bitte ausführen)?
28. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstverweigerer von der syrischen Regierung als politische
Dissidenten betrachtet werden und entsprechende Verfolgung droht (vgl. EA-
SO: „Country Guidance Syria. Common analysis and guidance note“,
9/2020, S. 69 f.; UNHCR: „Relevant Country of Origin Information to
Assist with die Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria“
vom 7. Mai 2020, S. 9 f., Lagebericht des Auswärtigen Amts zu Syrien
von 2018, S. 23 f.) – und wenn nein, wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, und auf
welche Quellen stützt es sich dabei (bitte ausführen)?
29. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass die
syrische Regierung ihre angekündigte Amnestie für
Wehrdienstverweigerer verlässlich in allen Fällen in die Praxis umsetzt, und wenn ja, auf
welche Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche
interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen,
oder teilt es die Einschätzung bzw. verfügt es über Informationen,
wonach davon auszugehen sei, dass Amnestien oder sogenannte
Versöhnungsabkommen aus unterschiedlichen Gründen nicht oder nur
unzureichend umgesetzt wurden und werden und Wehrdienstverweigerer nach
ihrer Rückkehr Repressalien bis hin zu Verhaftung und Folter – in
Einzelfällen mit Todesfolge – erleiden mussten und Kriegsdienstflüchtige
nach ihrer freiwilligen Stellung in Folge von Amnestieangeboten
dennoch zum Militärdienst gezwungen wurden (vgl. z. B. EASO-
Länderberichte zu Syrien 3/2020, S. 38 und 9/2020, S. 68,
Länderberichte des Auswärtigen Amts zu Syrien 2018, S. 12, 21 und 24 und 2019,
S. 6, 12, 21; UNHCR-Länderbericht vom 7. Mai 2020, S. 11, Danish
Immigration Service: „Syria. Military Service“, 5/2020, S. 8, 55, 76, 81,
90 f.)?
Die Fragen 26 bis 29 werden zusammen beantwortet.
Das BAMF legt seiner Entscheidungspraxis nicht die in den Fragen 26 bis 29
erwähnten, teils mehrere Jahre alten Lageberichte des Auswärtigen Amts
zugrunde. Vielmehr verwendet das BAMF stets den aktuellen Bericht über die
Lage in der arabischen Republik Syrien des Auswärtigen Amts. Derzeit datiert
dieser vom 4. Dezember 2020 mit Stand November 2020. Das BAMF
aktualisiert die Leitsätze zum Herkunftsland Syrien regelmäßig und anlassbezogen.
Für Erstellung und Fortschreibung der Herkunftsländer-Leitsätze wertet das
BAMF im Interesse einer für das Asylverfahren umfassenden Erkenntnislage
eine Vielzahl an Quellen aus und berücksichtigt die einschlägige
Rechtsprechung. Zu den Erkenntnisquellen gehören unter anderem Erkenntnisse des
„United Nations High Commissioner for Refugees“ (UNHCR), anderer UN-
Behörden, Berichte des Europäischen Asylunterstützungsbüros (EASO) und
weiterer ausländischer Stellen (etwa von Migrationsbehörden anderer Staaten)
sowie Informationen von Nichtregierungsorganisationen und die laufende
Auswertung der nationalen und internationalen Presseberichterstattung.
30. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass der
Wehrdienst in Syrien verlässlich durch die Zahlung eines sogenannten
Wehrersatzgeldes abgewendet werden kann, und wenn ja, auf welche
Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche
interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, oder
wird die Einschätzung z. B. von EASO geteilt (Länderbericht 9/2020,
S. 67), wonach diese Maßnahme willkürlich und von Fall zu Fall
unterschiedlich angewandt würde und nicht verlässlich vor einer Ableistung
des Wehrdienstes schütze (bitte darlegen)?
31. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstflüchtlinge in Syrien ungeachtet des Amnestieversprechens
der syrischen Regierung im Falle einer Rückkehr mit Inhaftierungen und
gegebenenfalls auch Folter und unmenschlicher Behandlung rechnen
müssen bzw. dass dies jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden
kann, und wenn ja, auf welche Quellen und Kenntnisse stützt es sich
diesbezüglich – und wenn nicht, auf welche verlässliche Informationen
und Quellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte
ausführen)?
32. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstflüchtlinge in Syrien unabhängig vom Amnestieversprechen
der syrischen Regierung im Falle ihrer Rückkehr jedenfalls mit einer
Rekrutierung und einem erneuten Militäreinsatz rechnen müssen, wobei
nicht auszuschließen ist, dass es hierbei zu Handlungen kommt, die als
Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen angesehen werden
können – und wenn nicht, auf welche verlässliche Informationen und
Quellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte
ausführen)?
Die Fragen 30 bis 32 werden zusammen beantwortet.
Das BAMF prüft in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen für Zuerkennung
eines Schutzstatus vorliegen. Dabei berücksichtigt das BAMF auch den
erwähnten EASO Länderbericht 9/2020. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 26 bis 29 verwiesen.
33. Gewährt das BAMF in seiner aktuellen Asylentscheidungspraxis
syrischen Wehrdienstverweigerern in der Regel Schutz entsprechend der
Genfer Flüchtlingskonvention, weil sie vor einem Militäreinsatz
geflohen sind (und/oder dieser droht), bei dem eine Beteiligung an
Kriegsverbrechen oder schweren Menschenrechtsverletzungen droht bzw. drohte,
und weil davon auszugehen ist bzw. es jedenfalls nicht hinreichend
sicher ausgeschlossen werden kann, dass sie wegen dieser, in der Regel
politisch oder religiös motivierten Flucht im Falle einer Rückkehr
Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, und wenn nicht, wie wird das in
Auseinandersetzung mit den vorliegenden Herkunftsländerberichten und
dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 begründet, und wie
lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder
Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 8 sowie
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 19/27462 wird verwiesen.
34. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Entscheidungspraxis
und diesbezügliche interne Dienstanweisungen des BAMF mit den in
den Fragen 26 bis 33 auf Bundestagsdrucksache 19/27462 genannten
Berichten und Quellen, unter anderem des Auswärtigen Amts, vereinbar
sind (bitte ausführen)?
Ja. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/30248
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/30248
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/30248
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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