Jahrzehntelange rechtswidrige Beobachtung eines kritischen Journalisten und Anwalts durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Doris Achelwilm, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Bremer Rechtsanwalt, Publizist und Bürgerrechtler Dr. Rolf Gössner stand über vier Jahrzehnte hinweg – selbst nach seiner Wahl zum stellvertretenden Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen – unter Beobachtung des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV). Das BfV hatte eine über 2 000 Seiten starke Personalakte angelegt und geführt, in der unter anderem Dr. Rolf Gössners berufliche Kontakte, unzählige publizistische Beiträge und Reden, Berichte von Verfassungsschutzinformanten über ihn und seine Aktivitäten sowie Bewertungen des BfV etc. festgehalten sind. Sein Einsatz für Bürger- und Menschenrechte, für Demokratie und Rechtsstaat sowie gegen eine ausufernde „Sicherheitspolitik“ des Staates wurde ihm als „linksextremistische“, „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ ausgelegt. Vorträge bei politisch links stehenden Organisationen oder Artikel und Interviews für linke Medien wertete der Verfassungsschutz als „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine „nachhaltige Unterstützung“ der entsprechenden, angeblich „linksextremistischen“ oder „linkextremistisch beeinflussten“ Organisationen und Medien (https://mmm.verdi.de/recht/rolf-goessner-besiegt-den-verfassungsschutz-70367; https://www.heise.de/tp/features/38-Jahre-unrechtmaessig-bespitzelt-und-ueberwacht-6009726.html).
Diese personal- und kostenintensive Dauerbeobachtung des Juristen und Publizisten Gössner durch das BfV war unverhältnismäßig und rechtswidrig – über vier Jahrzehnte lang. Das bestätigte der sechste Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der am 14. Dezember 2020 die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland gegen das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts NRW von 2018 im Rechtsstreit Dr. Rolf Gössner gegen das BfV in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen hat. Mit seiner Entscheidung hat das BVerwG nach 15-jähriger Verfahrensdauer durch alle Instanzen hindurch einen rechtskräftigen Abschluss gesetzt und das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Rechtskräftig ist damit klargestellt: Dr. Gössner stand zu Unrecht unter jahrzehntelanger Beobachtung durch das BfV, das nicht berechtigt war, über ihn eine umfangreiche Personalakte zu führen, deren Inhalt bis heute aus Gründen des „Staatswohls“ und „Quellenschutzes“ überwiegend geheim gehalten wird (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bverwg-rechtswidrige-beobachtung-goessner-verfassungsschutz; https://www.fr.de/meinung/kommentare/fall-goessner-jedes-mass-verloren-90272717.html; https://www.fr.de/politik/gericht-bremen-rolf-goessner-verfassungsschutz-linksextremismus-ueberwachung-90272696.html). Mit seiner Feststellung, der Jurist und Publizist habe in seinen staats- und gesellschaftskritischen Schriften, Reden und Diskussionen zu keiner Zeit verfassungsfeindliche Ansichten vertreten, noch habe er solche Ziele verfolgt oder entsprechende Aktivitäten ausgeübt, widerspricht das BVerwG den nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller verleumderischen Behauptungen des BfV, das Gössner bis zuletzt wegen dessen Schriften, Reden und beruflichen Kontakten gleichsam zum Verfassungs- und Staatsfeind erklärt hatte. Und die auf „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine „nachdrückliche Unterstützung verfassungsfeindlicher Personenzusammenschlüsse“ gegründete jahrzehntelange Beobachtung des Betroffenen als außenstehender Einzelperson und freiberuflichen Publizisten war nach den Worten des BVerwG „in handgreiflicher Weise unangemessen“. Die jahrzehntelangen Verstöße des BfV gegen die Grundrechte Gössners auf informationelle Selbstbestimmung, Meinungsfreiheit, Presse- und Berufsfreiheit haben, so das BVerwG, „ein nach wie vor beachtliches, ein Rehabilitationsinteresse des Klägers ohne Weiteres begründendes Gewicht“ (BVerwG 6c11.18 vom 14. Dezember 2020; https://www.bverwg.de/141220U6C11.18.0).
Nach Überzeugung der Fragestellerinnen und Fragesteller ist der Fall von Dr. Rolf Gössner – was die Dauer der Überwachung und die Länge des Verfahrens anbelangt – zwar herausragend, aber bei Weitem nicht der einzige, bei dem der Verfassungsschutz rechtswidrig Bürgerinnen und Bürger, die ihre Grundrechte wahrnehmen, als angebliche „Extremisten“ diffamiert und beobachtet. Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller darf die rechtliche Rehabilitierung von Dr. Rolf Gössner nicht der alleinige Abschluss dieses Überwachungsfalls sein, der ein Arbeitsleben lang erhebliche Auswirkungen auf die beruflichen Tätigkeiten des Betroffenen als Anwalt und Publizist hatte und damit auf verfassungsrechtlich geschützte Berufsgeheimnisse, auf Mandantenverhältnisse und publizistische Quellen bzw. Informanten. Vielmehr müssten bezüglich des BfV längst überfällige politische, behördliche und gesetzgeberische Konsequenzen gezogen werden, wobei die Fragestellerinnen und Fragesteller darüber hinaus der Auffassung sind, dass diese Behörde mangels demokratischer Transparenz und Kontrollierbarkeit in ihrer Ausprägung als Geheimdienst aufgelöst gehört.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele natürliche und wie viele juristische Personen stehen derzeit unter Beobachtung des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), und wie viele standen innerhalb der letzten zehn Jahre unter Beobachtung – und jeweils aus welchen Gründen bzw. in welchen Beobachtungsfeldern (bitte Gesamtzahl sowie separat nach Jahreszahlen auflisten)?
Wie viele Prozesse, in denen Bürgerinnen und Bürger oder juristische Personen gegen ihre Beobachtung durch das BfV geklagt haben, gab es in den letzten zehn Jahren, und wie gingen diese jeweils aus (bitte nach Jahren aufgliedern und angeben, um welche Phänomenbereiche es sich jeweils handelte)?
a) Wie oft hat das BfV nach Einreichen einer solchen Klage und vor rechtskräftigem Urteil seine Beobachtungstätigkeit eingestellt, bzw. wie oft sind die Verfahren eingestellt bzw. außergerichtlich beigelegt worden, nachdem sich das BfV dazu bereit erklärte, die Beobachtung einzustellen?
b) Wie viele natürliche und juristische Personen waren hiervon jeweils betroffen?
Wie viele juristische und welche juristischen Personen haben wann und wo in den letzten zehn Jahren gegen ihre Nennung im Verfassungsschutzbericht des Bundes geklagt, und wie gingen diese Verfahren jeweils aus (bitte Phänomenbereiche angeben)?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, Konsequenzen aus dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Vorinstanzen im Falle der damit als rechtswidrig eingestuften jahrzehntelangen Beobachtung des Juristen und Publizisten Dr. Rolf Gössner durch das BfV zu ziehen, und wenn ja, welche Konsequenzen beabsichtigt sie zu ziehen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Kriterien, die an die Einleitung von Beobachtungsmaßnahmen gelegt werden, restriktiv zu verschärfen, und inwieweit ist dies in den vergangenen Jahren gegebenenfalls schon geschehen (bitte erläutern)?
Inwieweit sieht die Bundesregierung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Vorinstanzen im Falle der damit als rechtswidrig eingestuften jahrzehntelangen Beobachtung des Juristen, Publizisten und ausgewiesenen Bürgerrechtlers Dr. Rolf Gössner durch das Bundesamt für Verfassungsschutz Veranlassung, die Eingriffsschwelle für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz neu festzulegen und deutlich anzuheben?
Beabsichtigt die Bundesregierung, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Vorinstanzen im Falle Dr. Rolf Gössner die Kriterien, die an die Fortführung und (Binnen-)Kontrollen laufender Beobachtungsmaßnahmen gelegt werden, zu verschärfen, um solche rechtswidrigen jahrzehntelangen Dauerbeobachtungen wirksam zu verhindern, und wenn ja, mit welchen konkreten Regelungen und Maßnahmen?
Ist sich die Bundesregierung des Problems bewusst, dass eine jahrzehntelange geheimdienstliche Beobachtung einer rufschädigenden Stigmatisierung gleichkommt und gravierende Nachteile persönlicher, aber auch beruflicher und finanzieller Art nach sich ziehen kann, etwa weil sich Mandantinnen bzw. Mandanten, Journalisten bzw. Journalistinnen, Politiker bzw. Politikerinnen, Informantinnen und Informanten, Verbände etc. von Kontaktaufnahmen, Mandatserteilungen, Referentenanfragen oder Informationsweitergaben etwa im Rahmen investigativer Recherchen abschrecken lassen?
Ist sich die Bundesregierung des Problems bewusst, dass die geheimdienstliche Beobachtung von Journalisten einen schwerwiegenden Eingriff in besonders geschützte Vertrauensverhältnisse – den Informantenschutz – und in die Pressefreiheit bedeutet; nicht zuletzt auch deshalb, weil potenzielle Informanten sich aus Angst vor Nachteilen verweigern oder zurückziehen oder weil betroffene Journalisten sich veranlasst sehen könnten, etwaige Kritik an der Politik staatlicher Organe deshalb nicht oder weniger scharf zu äußern; welche Konsequenzen will die Bundesregierung hieraus für die Beobachtungstätigkeit des BfV ziehen?
Welche Regelungen gibt es derzeit für die Betroffenen rechtswidriger Beobachtungen durch den Verfassungsschutz, um Entschädigungen für materielle wie immaterielle Schäden zu beanspruchen, und inwieweit hält die Bundesregierung diese Regelungen – insbesondere nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Vorinstanzen im Falle der damit als rechtswidrig eingestuften jahrzehntelangen Beobachtung des Juristen und Publizisten Dr. Rolf Gössner – für ausreichend?
a) Wie erklärt die Bundesregierung heute ihre in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6033 getroffene Feststellung, dass es nach ihrer Kenntnis bis dahin (also bis zum Jahr 2011) keine entsprechenden Fälle der Gewährung von Entschädigungsleistungen durch das BfV gegeben habe, und welche Schlussfolgerungen bezüglich einer Überarbeitung der entsprechenden Regelungen hat sie gegebenenfalls seitdem daraus gezogen?
b) In wie vielen Fällen sind in den letzten zehn Jahren Entschädigungen bzw. Wiedergutmachungen aufgrund rechtswidriger Beobachtung durch den Verfassungsschutz gewährt worden (die Fälle bitte kurz darstellen)?
c) Hält die Bundesregierung – neben rechtlichen Konsequenzen – auch eine Entschuldigung von berufener Stelle und ein Angebot zur Wiedergutmachung gegenüber Dr. Rolf Gössner wegen des ihm staatlicherseits zugefügten Unrechts für geboten – insbesondere auch angesichts der Dauer der Beobachtung und des Gerichtsverfahrens, der Führung einer umfangreichen Personenakte, der nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller verleumderischen Bezichtigung „verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ durch das BfV sowie angesichts der negativen Folgen für Grundrechte und berufliche Tätigkeiten des Betroffenen?
Inwieweit sieht die Bundesregierung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Vorinstanzen im Beobachtungsfall Dr. Rolf Gössner Bedarf, den Schutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten bzw. Anwältinnen, Journalistinnen bzw. Journalisten, Abgeordneten, Ärztinnen bzw. Ärzten wirksamer auszugestalten, um berufliche Vertrauensverhältnisse vor einer Beobachtungstätigkeit des BfV besser zu schützen?
Inwieweit sieht die Bundesregierung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Vorinstanzen im Beobachtungsfall Dr. Rolf Gössner Bedarf zur Schaffung eines unbeschränkten Auskunftsrechts der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem BfV als Voraussetzung für eine funktionierende rechtsstaatliche Kontrolle durch die Gerichte (denn selbst die befassten Gerichte können bzw. konnten in diesem Fall nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller nur auf Grundlage der zum größten Teil geschwärzten Personenakte urteilen, nachdem ein paralleles In-Camera-Verfahren zur Freigabe der gesamten Akte gescheitert war)?