[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Lukas Köhler, Frank Sitta,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/30055 –
Gewährleistung der Flexibilität der Energieversorgung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Um eine sichere Stromversorgung zu gewährleisten, muss zu jedem Zeitpunkt
ein Ausgleich zwischen Stromerzeugung und Stromverbrauch erfolgen. Dies
soll über den Strommarkt sichergestellt werden, indem jeder
Bilanzkreisverantwortliche Einspeisung und Verbrauch im Gleichgewicht halten muss. Im
Zuge des Ausbaus der erneuerbaren Energie geht die Residuallast an vielen
Tagen und in vielen Stunden gegen null und erhöht sich danach in kurzer Zeit
deutlich. Damit die Versorgungssicherheit trotz dessen gewährleistet werden
kann, ist nach Ansicht der Fragesteller eine Flexibilisierung der Akteure im
System notwendig. Unter Flexibilisierung versteht man dabei laut
Bundesnetzagentur „die Veränderung von Einspeisung oder Entnahme in Reaktion
auf ein externes Signal (Preissignal oder Aktivierung) mit dem Ziel, eine
Dienstleistung im Energiesystem zu erbringen.“ (
https://www.bundesnetzagen
tur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Netze
ntwicklungundSmartGrid/Flexibilitaet/Flexibilitaet_node.html).
Eine nach Ansicht der Fragesteller vielversprechende Möglichkeit bei der
Ausgestaltung sind wettbewerbliche Lösungen als Antwort auf Preissignale.
Mit ihnen einher geht eine explizite Absage an spezielle Förderungen für
einzelne Akteure und Technologien. Eine marktbasierte Beschaffung der
Flexibilität mit dem Ziel, verbleibende Netzengpässe auszubalancieren, entspricht
dem Leitbild einer Wettbewerbsordnung. Sie bietet die Möglichkeit,
Flexibilitätspotenziale, insbesondere auf Lastseite, besser wahrzunehmen und
Innovation anzureizen. In der Praxis wird dabei die Vergütung zwischen dem
Flexibilitätsanbieter und dem Netzbetreiber weitgehend frei ausgehandelt.
Über regionale Flexibilitätsmärkte werden die kostengünstigsten Angebote
ausgewählt. Dieses Vorgehen führt nach Ansicht der Fragesteller zu potenziell
geringeren Kosten, indem zusätzliche Flexibilitätsangebote und Innovationen
geschaffen werden. Des Weiteren entstehen Anreize für die Angebotsseite,
z. B. in Form von gewerblichen oder industriellen Verbrauchern, hinsichtlich
der Bereitstellung flexibler Lasten. Um die Gefahr von großer Marktmacht
einzelner Akteure und einer Kostensteigerung durch strategisches
Bieterverhalten zu umgehen, ist eine regulatorische Kontrolle von Strom- und
Flexibilitätsmärkten sinnvoll. Die marktbasierte Beschaffung kann dazu beitragen, das
Angebot an Flexibilität auszuweiten und Innovationspotenzial freizusetzen.
Jedoch bleibt diese Option bis dato ungenutzt, obwohl bereits heute viele
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31157
19. Wahlperiode 24.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 23. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Unternehmen in der Lage wären, Flexibilität als Dienstleistung am Markt
anzubieten (
https://www.acatech.de/publikation/netzengpaesse-als-herausforderu
ng-fuer-das-stromversorgungssystem/). Denkbar ist auch eine höhere
Anreizsetzung bei der nichtmarktbasierten Beschaffung von Flexibilität. Hierbei
könnte Flexibilität über Interessenbekundungsverfahren beschafft werden. Die
Vergütung würde sich dabei an den anfallenden Kosten, ergänzt um einen
finanziellen Anreiz für die Anbieter der Flexibilitäten, orientieren.
Dass das Potenzial nicht genutzt wird, liegt nach Ansicht der Fragesteller an
einer Vielzahl von aktuell bestehenden Hürden. So werden Investitionen durch
eine hohe Dynamik der energiepolitischen Rahmenbedingungen sowie
unzureichende Planungshorizonte erschwert. Die eingangs angesprochenen
Investitionsanreize, um lastseitige Flexibilität rechtzeitig zu mobilisieren, fehlen.
Problematisch sind auch regulatorische Hürden z. B. in der
Netzentgeltsystematik, die Flexibilität erschwert, oder in der Verordnung zu abschaltbaren
Lasten (AbLaV), die negative Systemdienstleistungsbeiträge behindert.
Darüber hinaus wird lastseitige Flexibilität durch bestehende Fördermechanismen
diskriminiert (siehe auch H. Hauck – Industrielle Lastflexibilität als wertvoller
Beitrag zur Umsetzung der Energiewende). Die effektive Nutzung von
Flexibilitäten aus der Industrie als wichtiger Beitrag zur Umsetzung der
Energiewende erfordert nach Ansicht der Fragesteller dementsprechend unter
anderem eine Anpassung der Stromnetzentgeltverordnung.
Durch den Zugriff des Netzbetreibers auf Flexibilität aus Erzeugungs-,
Speicher- und Verbrauchsanlagen Dritter können Netzengpässe nach Ansicht
der Fragesteller behoben werden. Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, um sie
präventiv zu vermeiden. Eine Möglichkeit wäre der Umstieg auf ein
sogenanntes Knotenpreissystem. Dabei werden Strompreise für jeden Einspeise-
und Entnahmepunkt (Netzknoten) gebildet und mögliche Netzengpässe somit
eingepreist. Konkret werden bei der Preisbildung zum einen
Marktteilnehmergebote und zum anderen die Transportkapazitäten für den entsprechenden
Zeitraum sowie gegebenenfalls andere Parameter einbezogen. Der
Knotenpreis entspricht somit den Grenzkosten der zusätzlichen Entnahme an einem
bestimmten Netzknoten unter Beachtung der Transportkapazitäten. Dieser
Ansatz kann im Idealfall die Gefahr von Netzengpässen vollständig eindämmen
und zusätzliche Eingriffe in den Anlageneinsatz wären nicht bzw. nur sehr
eingeschränkt notwendig (
https://www.acatech.de/publikation/netzengpaesse-als-
herausforderung-fuer-das-stromversorgungssystem/). Eine weitere
Handlungsoption zur Weiterentwicklung des Marktdesigns wäre ein Neuzuschnitt der
bislang einheitlichen deutschen Stromgebotszone. Dieser würde eine
Berücksichtigung der Transportkapazitäten bereits beim Stromhandel ermöglichen.
Da die Transportkapazitäten insbesondere zwischen Nord- und
Süddeutschland beschränkt sind, steht aktuell die Aufteilung der Gebotszonen ist einen
südlichen und nördlichen Teil im Fokus der Diskussion. Denkbar ist nach
Ansicht der Fragesteller auch eine Einführung auslastungsorientierter
Netzentgelte. Höhere Netzentgelte würden dementsprechend im Fall einer kritischen
Netzauslastung anfallen. Dadurch könnte ein Anreiz geschaffen werden, die
Nutzung des Netzes an die Strom- und Spannungsgrenzwerte anzupassen,
sodass in der Folge die Gefahr von Netzengpässen eingedämmt wird. Ein
auslastungsunabhängiger Anteil bei den Netzentgelten würde erhalten bleiben, um
z. B. die Kosten für die Unterhaltung des Netzanschlusses und der
Netznutzungsabrechnung zu decken (
https://energiesysteme-zukunft.de/fileadmin/use
r_upload/Publikationen/PDFs/Stellungnahme_Netzengpassmanagement.pdf).
Aktuell werden Engpässe ausschließlich über diesen sogenannten Redispatch
ausgeglichen, indem z. B. ein Kraftwerk vor dem Netzengpass herunter- und
eines dahinter hochgefahren wird. Das derzeitige Redispatch-Regime steht
aufgrund steigender Mengen und intransparenter Kosten immer wieder in der
Kritik (
https://www.next-kraftwerke.de/energie-blog/vorteile-nachteile-redisp
atch-markt).
1. Wie hoch beziffert die Bundesregierung die Anzahl der Tage im Jahr
2020, an denen Netzengpässe durch Netzbetreiber beseitigt werden
mussten?
Im Jahr 2020 wurden Redispatch an 357 Tagen und Einspeisemanagement an
364 Tagen durchgeführt. Es gab keine Tage, an denen nur Redispatch
durchgeführt wurde. Diese Zahlen zeigen, dass regelmäßig Netz- und
Systemsicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden, um Netzengpässe zu vermeiden.
Nach Auffassung der Bundesregierung besitzt die Kennziffer „Anzahl der Tage
mit Redispatch- und Einspeisemanagementmaßnahmen“ keine Aussagekraft für
die Bewertung des Stromsystems, weil sie keine Auskunft über Umfang,
Eingriffshäufigkeit oder Koordinationsaufwand für die Netzbetriebsführung gibt.
Auch besitzt sie keine Aussagekraft zur Frage, zu welchem Anteil das
vorhandene Redispatch- bzw. Einspeisemanagementpotenzial ausgeschöpft wurde
bzw. wie viel Potenzial ungenutzt blieb.
2. Welche Prognose hat die Bundesregierung über die Entwicklung von
Netzengpässen in den nächsten fünf und zehn Jahren?
Die aktuellsten der Bundesregierung vorliegenden Prognosen des Volumens
von Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen sind die der
Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemäß § 13 Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
Sie sind in der folgenden Tabelle übersichtsartig zusammengestellt. Die Werte
basieren auf modellgestützten und szenariobasierten Schätzungen, d. h. unter
der Annahme bestimmter Eingangsparameter und mithilfe von
energiewirtschaftlichen Markt- und Netzmodellen. Der Umfang von Maßnahmen des
Netzengpassmanagements wurde in der Systemanalyse 2020 für die Jahre 2021
und 2025 ermittelt. Die Werte für die Jahre 2022 bis 2024 resultieren aus einer
linearen Interpolation. Für den Betrachtungszeitraum 2027/2028 haben die
ÜNB im Jahr 2020 einmalig eine sogenannte Langfristige Netzanalyse
durchgeführt. Alle Angaben schließen Redispatch, Einspeisemanagement sowie die
Vorhaltung und den Einsatz der Netzreserve ein. Es sei darauf hingewiesen,
dass die Prognosen der ÜNB die Inbetriebnahme der Netzausbauvorhaben zum
geplanten Zeitpunkt unterstellen. Insofern hängen die Ergebnisse u. a. auch
vom planmäßigen Fortschritt des Netzausbaus ab.
Betrachtungsjahr
Redispatch-
Arbeit
(in
Terawattstunden)
Redispatch-
Leistung
(in Gigawatt)
Quelle
2021 11,3 13,4 ÜNB Prognose des
Umfangs und der Kosten
der Maßnahmen für
Engpassmanagement nach
§ 13 Absatz 10 EnWG
(Stand: Juni 2020)
2022 9,8 -
2023 8,3 -
2024 6,8 -
2025 5,3 11,1
2027/28 2,4 7,9
ÜNB Langfristige
Netzanalyse 2020 t+8
(„Netzsensitivität“)
3. Welche Flexibilitätspotenziale in Megawatt sieht die Bundesregierung in
der Industrie (nach Möglichkeit bitte nach folgenden Branchen
aufschlüsseln:
a) Eisen und Stahl,
b) NE-Metalle,
c) Zement,
d) Glas,
e) Grundstoffchemie,
f) Papier,
g) Nahrungsmittel,
h) Automobil)?
Es gibt mehrere Untersuchungen zu den Flexibilitätspotenzialen industrieller
Verbraucher und einzelner Industriezweige. Die Ergebnisse unterscheiden sich
danach, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die Potenziale
ermittelt werden. Teilweise wird allein die technische Möglichkeit zu Mehr- oder
Minderverbrauch eines Produktionsprozesses betrachtet (technisches Potential),
teilweise werden weitergehende Bedingungen wie die tatsächlichen
Nachfragebedingungen nach Flexibilität auf den unterschiedlichen Märkten (z. B.
Regelenergiemärkte), Opportunitätskosten und rechtliche Rahmenbedingungen
betrachtet (wirtschaftliches Potential).
Die Bundesregierung untersucht gegenwärtig Lastmanagement-Potentiale im
Rahmen des Lastmanagement-Monitorings nach § 51a EnWG mit Blick auf die
Versorgungssicherheit. Der Bericht mit der Ausweisung der Potentiale auch für
einzelne Branchen soll noch diesen Sommer vorgelegt werden.
Bereits heute können sich (industrielle) Verbraucher im Rahmen der
Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) zur Verbrauchsreduktion durch die
Übertragungsnetzbetreiber gegen die Zahlung von Leistungs- und
Arbeitspreisen verpflichten. Gegenwärtig sind industrielle Verbraucher im Umfang von
rund 1.600 Megawatt präqualifiziert und können an den Ausschreibungen
teilnehmen. Die präqualifizierten Verbraucher lassen sich wie folgt zuordnen:
Nichteisenmetalle Circa 900 Megawatt
Grundstoffchemie Circa 400 Megawatt
Papier Circa 300 Megawatt
Wichtig ist aber, dass die genannten Werte sich dabei nur auf die bereits im
Rahmen der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) präqualifizierten
Verbraucher beziehen. Wie oben dargestellt, lässt sich daraus keine Aussage
zum Flexibilitätspotential von (industriellen) Verbrauchern unter anderen, also
von der AbLaV abweichenden technischen und wirtschaftlichen Bedingungen,
ableiten.
4. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um das
Flexibilitätspotenzial von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Stromverbrauchern zu
heben?
Welche konkreten Maßnahmen plant sie dazu?
In einem zunehmend auf erneuerbaren Energien basierenden Stromsystem gibt
es einen erhöhten Bedarf an Flexibilität. Diese kann grundsätzlich durch alle
Erzeuger, Verbraucher und Speicher bereitgestellt werden, wobei der
Netzausbau sicherstellt, dass großflächig und technologieoffen der jeweils günstigste
Anbieter von Flexibilität zum Einsatz kommt.
Mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes soll mit mehreren Instrumenten
das Flexibilitätspotential von Stromverbrauchern aktiviert werden:
• Mit § 41a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetz-Entwurfs (EnWG-E)
sollen größere Stromlieferanten zum Angebot eines Stromliefervertrags mit
dynamischen Tarifen für Kunden mit einem intelligenten Messsystem im
Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verpflichtet werden.
• In § 3 Nummer 31b EnWG-E wird erstmalig ein Stromliefervertrag mit
dynamischem Tarif legal definiert. Ein solcher muss Preisschwankungen auf
den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in
15-Minuten-Intervallen widerspiegeln.
• Zudem sollen die §§ 41d und 41e EnWG-E Letztverbrauchern ermöglichen,
ihren Mehr- oder Minderverbrauch als Dienstleistung gegenüber Dritten
und unabhängig von ihrem Lieferanten zu vermarkten.
• Schließlich erhalten Verteilnetzbetreiber nach § 14c EnWG-E die
Möglichkeit Flexibilitätsdienstleistungen in einem transparenten,
diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen, um die Effizienz bei
Betrieb und Ausbau ihres Verteilernetzes zu verbessern.
Mit dem Markthochlauf der Elektromobilität und der Elektrifizierung des
Wärmesektors verändern sich auch die bisher passiven, klassischen Verbraucher.
Durch die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung der Energiewende
werden sie mit ihrem Verbrauch und ihrer Erzeugung zu aktiven Netznutzern.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen
und Heimspeicher können sich dem volatilen Stromangebot aus erneuerbaren
Energien ein Stück weit anpassen. Gleichzeitig kann ihre Steuerbarkeit bei
Bedarf zur Netzentlastung genutzt werden. Auf diese Weise kann die
Aufnahmefähigkeit der Stromnetze deutlich erhöht werden, d. h. es können lange
Wartezeiten beim Netzanschluss von Ladeeinrichtungen vermieden werden. Zugleich
können hierdurch erhebliche Netzausbaukosten eingespart werden, die sonst
von den Stromkunden über Netzentgelte zu zahlen wären. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) führt mit den betroffenen Akteuren
einen intensiven Austausch über die notwendigen rechtlichen
Weichenstellungen für eine schnelle und verlässliche Integration der flexiblen Lasten in das
Energiesystem. Dieser Austausch dauert an.
Erneuerbare-Energien-Anlagen können bereits heute am Regelenergiemarkt
teilnehmen und dort alternativ zum Börsenstromhandel ihr Flexibilitätspotential
anbieten. Ab Oktober 2021 mit dem Redispatch 2.0 werden Erneuerbare-
Energien-Anlagen über 100 Kilowatt auf Basis kalkulatorischer Kosten in den
Redispatch-Prozess eingebunden und somit ihre Flexibilität zur Beseitigung
von Netzengpässen genutzt.
Für die Flexibilisierung von Biomasseanlagen wurden im Erneuerbare-
Energien-Gesetz (EEG) 2021 Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen
vorgenommen und ein neues Qualitätskriterium für die Inanspruchnahme von
Flexibilitätszahlungen eingeführt. Das Qualitätskriterium sorgt dafür, dass die
Anlagen einen Anspruch auf Flexibilitätszahlung nur für eine Stromeinspeisung in
einer sehr begrenzten Zeit (4.000 bzw. 2.000 Viertelstunden im Jahr) für den
Fall nahezu voller Auslastung der gesamten installierten Anlagenleistung
haben. Dies hat zur Folge, dass in den anderen Stunden des Jahres weniger
eingespeist werden darf und die Anlagen somit auch tatsächlich flexibel gefahren
werden.
Ebenfalls wurde im EEG 2021 die Voraussetzung für die Teilnahme an den
Innovationsausschreibungen unter Verwendung von Speichern angepasst. In den
Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen
abgegeben werden. Kombiniert werden dürfen Anlagen, die unterschiedliche
erneuerbare Energien nutzen bzw. bei der Nutzung von Wind- oder Solarenergie
zusätzlich einen Speicher einsetzen. Das Erfordernis, positive Regelleistung im
Umfang von 25 Prozent der installierten Leistung der Anlagenkombination bei
der Verwendung von Speichern zu erbringen, verlangt nun, dass die
Speicherkapazität eine Einspeicherung im Umfang von zwei Stunden der
Speichernennleistung umfassen muss. Dadurch wird die Flexibilität der Anlagenkombination
erhöht.
5. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung rechtliche oder wirtschaftliche
Hürden, die einer Ausweitung der marktbasierten Beschaffung von
Flexibilität entgegenstehen?
Sofern die Frage auf marktbasierte Beschaffung von Flexibilität zum Ausgleich
der Systembilanz abstellt, sei zunächst auf die sehr gut entwickelten Spot- und
Regelreservemärkte verwiesen. Im liquiden Intradaysegment des
Börsenhandels kann Flexibilität von Erzeugung und Verbrauch bis kurz vor Echtzeit
gehandelt werden. Mit der Einführung des Regelarbeitsmarkts und den verkürzten
Produktlaufzeiten und der erhöhten Ausschreibungsfrequenz bietet auch das
Regelenergiemarktsegment verbesserte Vermarktungsmöglichkeiten für
Flexibilitäten. Die Antwort zu Frage 4 beschreibt überdies die Ausweitung der
Vermarktungsmöglichkeiten für verbraucherseitige Flexibilitäten im Rahmen der
aktuellen EnWG-Novelle. Sofern die Frage auf marktbasierte Beschaffung von
Flexibilität zur Optimierung der Netzauslastung (netzdienliche Flexibilität)
abstellt, wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 verwiesen.
6. Wie bewertet die Bundesregierung Konzepte für sogenannte regionale
Flexibilitätsmärkte, und welche rechtlichen und energiewirtschaftlichen
Herausforderungen sieht sie dabei?
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, statt einzelnenr, per Verordnung
verpflichteten Stromerzeugern und Stromspeichernden, allen Unternehmen
eine Teilnahme am Flexibilitätsmarkt zu ermöglichen?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Regionale Flexibilitätsmärkte in den gegenwärtig diskutierten Formen sind
Redispatchmärkte mit abrufbasierter Vergütung. Es besteht das Risiko, dass
solche Märkte zu Fehlanreizen im Stromsystem führen. So ist ungewünschtes
strategisches Bieterverhalten (sogenanntes Increase-Decrease-Gebotsverhalten,
„Inc-Dec“) nicht auszuschließen. Ein solches Verhalten würde Engpässe
verschärfen und die Redispatchkosten erhöhen.
Das BMWi hat die Option von Redispatchmärkten in einem umfassenden
Forschungsgutachten analysieren lassen. Der Endbericht „Kosten- oder
Marktbasiert? Zukünftige Redispatch-Beschaffung in Deutschland“ ist unter
www.b
mwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/zukuenftige-redispatch-beschaffu
ng-in-deutschland.html abrufbar. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
Increase-Decrease-Gebotsverhalten betriebswirtschaftlich rational, aber
volkswirtschaftlich nachteilig ist. Es verschärft Engpässe und erhöht
Redispatchkosten. Kern des Inc-Dec-Problems ist, dass Strom in netzdienlichen
Flexibilitätsmärkten neben dem zonenweiten Börsenpreis einen zweiten Preis hat, der
vom Börsenpreis abweicht, sobald Engpässe auftreten. Dieser Redispatchpreis
ist im Fall von Engpässen räumlich vor dem Engpass niedriger als der
Börsenstrompreis (Überschussregion), um Lasten anzureizen ihren Verbrauch zu
erhöhen. Im Fall von Engpässen ist es für Lasten vor dem Engpass daher lukrativ,
ihren Bedarf nicht im Börsenhandel zu decken, sondern nach Marktschluss im
günstigeren lokalen Flexibilitätsmarkt. Im Ergebnis haben Lasten vor
Engpässen also den Anreiz, ihre Nachfrage nach Strom an der Börse „künstlich“ zu
reduzieren. Das gleiche Verhalten gilt analog umgekehrt für Lasten nach dem
Engpass. Auch für Erzeuger auf beiden Seiten des Engpasses bestehen
engpassverstärkende Anreize.
Aus der Branche wurden Lösungsansätze für das Inc-Dec Problem
vorgeschlagen. Sie sind nach Auffassung der Bundesregierung jedoch noch nicht
überzeugend, um das Inc-Dec-Problem in Redispatchmärkten mit abrufbasierter
Vergütung effektiv zu vermeiden. Hier bedarf es weiterer vertiefter Prüfung und
Entwicklung tragfähiger Konzepte zur volkswirtschaftlich effizienten Erschließung
netzdienlicher Flexibilität.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, erhöhte Anreize bei
der nichtmarktbasierten Beschaffung von Flexibilität zu setzen, und
welche rechtlichen oder wirtschaftlichen Hürden bestehen dabei aus ihrer
Sicht?
Mit der Einführung des Redispatch 2.0 zum 1. Oktober 2021 wird das
nichtmarktbasierte Engpassmanagement deutlich ausgeweitet und verbessert. Die
Bundesregierung rechnet mit positiven Effekten auf die Effizienz von
Redispatcheinsätzen und somit auch sinkenden Redispatchkosten.
Redispatch 2.0 als neues, erweitertes Redispatchregime integriert das bisherige
Einspeisemanagement (§ 14 EEG) in das Redispatch-Verfahren für
konventionelle Erzeuger (§§ 13, 13a EnWG neue Fassung). Die netzdienliche
Abregelung von Erneuerbaren-Anlagen erfolgt künftig in einem planbaren Prozess mit
bilanziellem und energetischem Ausgleich. Der Redispatch 2.0 ermöglicht
ferner eine netzübergreifend optimierte Auswahlentscheidung nach der
Wirksamkeit von Anlagen zur Engpassentlastung und den Kosten, die dabei zulasten der
Stromkunden anfallen. Eingeschlossen sind alle Anlagen der Stromerzeugung
und -speicherung ab einer installierten Kapazität von 100 Kilowatt (heute:
10 Megawatt) und darüber hinaus auch kleinere Anlagen sofern sie für den
Netzbetreiber steuerbar sind. Der gestufte Einspeisevorrang zugunsten von
Erneuerbare-Energien-(EE-)Strom und Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Strom
bleibt durch Mindestfaktoren gewahrt. Die Mindestfaktoren geben vor, um wie
viel besser die Abregelung von vorrangberechtigtem EE- und KWK-Strom
gegenüber der Abregelung von konventioneller Erzeugung wirken muss, um in
die Fahrweise dieser vorrangberechtigten Erzeugung eingreifen zu dürfen. Die
Bundesnetzagentur hat die Mindestfaktoren für Eingriffe in die Fahrweise von
EE-Anlagen auf zehn und für KWK-Anlagen auf fünf festgelegt.
Die Einführung des Redispatch 2.0 wird durch Änderungen der
Anreizregulierungsverordnung flankiert. Mit der Novelle der Anreizregulierungsverordnung
wird vorgeschlagen, ein Anreizinstrument zur Verringerung von
Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber einzuführen sowie die
regulatorische Behandlung der Engpassmanagementkosten der Verteilernetzbetreiber neu
zu justieren.
§ 14a EnWG hängt in seiner aktuellen Ausgestaltung von einer Vereinbarung
zwischen Verteilnetzbetreibern und Letztverbrauchern ab. Diese netzorientierte
Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie beispielsweise
Elektroheizungen, Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen regelt eine spezielle
Netznutzung und wird mit speziellen Netzentgelten abgerechnet. Das BMWi
führt mit den von diesem Regelungsvorschlag betroffenen Akteuren einen
intensiven Austausch über die notwendigen rechtlichen Weichenstellungen für
eine schnelle und verlässliche Integration der flexiblen Lasten in das
Energiesystem. Dieser Austausch dauert an.
9. Auf welchem Stand befindet sich die Bundesregierung bei der
Anpassung der Stromnetzentgeltverordnung gegenwärtig, und welche
konkreten Änderungen sind bereits in Planung (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/16417)?
Aktuell läuft vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein
Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland. In dem
Vertragsverletzungsverfahren geht es u. a. um die Frage, in welchem Umfang der
nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber normative Vorgaben für die
Entscheidung der Regulierungsbehörde im Bereich der Regulierung von Netzentgelten
und Netzzugang für Strom- und Gasnetze beschließen darf. Das Urteil hat
somit Auswirkungen auf Art und Umfang etwaiger zukünftiger Änderungen in
der Stromnetzentgeltverordnung und sollte deshalb abgewartet werden. Am
14. Januar 2021 hat der Generalanwalt vor dem EuGH seine Schlussanträge
verlesen. Die Entscheidung des EuGHs wird für den Sommer erwartet.
10. Wie haben sich die Kosten für Redispatch-Maßnahmen nach Kenntnis
der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte konkrete
Angabe in Euro pro Jahr)?
Der aktuelle Monitoringbericht der Bundesnetzagentur weist für die Jahre 2017
bis 2020 Kostenschätzungen für Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen
unterteilt nach Redispatch, Countertrading, Vorhaltung und Abruf von
Netzreservekraftwerken und Einspeisemanagement (EinsMan) aus, siehe folgende
Tabelle.
Elektrizität: Netz- und
Systemsicherheitsmaßnahmen
in Millionen Euro
2017 2018 2019 2020
Redispatch
Kostenschätzung [1] Redispatch 392 388 227 221
Kostenschätzung Countertrading 29 37 64 134
Netzreservekraftwerke
Kostenschätzung Abruf 184 137 82 88
Jährliche Vorhaltekosten [2] 296 279 197 195
EinsMan
Schätzung Entschädigungen 610 635 710 761
[1] Kostenschätzung der ÜNB auf Basis von Ist-Maßnahmen einschließlich Kosten für Remedial
Actions
[2] Zuzüglich weiterer abrufunabhängiger Kosten
Quelle: Monitoring der Bundesnetzagentur 2020
Bei den Entschädigungszahlungen für Einspeisemanagementmaßnahmen ist zu
beachten, dass ohne diese Maßnahmen die angegebenen Kosten ebenfalls
angefallen wären, jedoch in Form von Einspeisevergütungen nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Insofern handelt es sich bei den
Entschädigungszahlungen aus Systemsicht nicht um Zusatzkosten. Gleichwohl kann die
Maßnahme zu einem Mehrbedarf an Ausgleichsenergie mit entsprechenden Kosten
führen.
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass ein
marktbasierter Redispatch im Hinblick auf die Kosten weitaus
transparenter wäre als die aktuellen Kompensationszahlungen, deren
Berechnung für Verbraucher nicht einsehbar ist (Antwort bitte begründen)?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Die Kostentransparenz von
Redispatchmärkten wäre weitaus geringer als die Transparenz der aktuellen
Kompensationszahlungen.
Durch das in der Antwort zu den Fragen 6 und 7 beschriebene Inc-Dec-
Gebotsverhalten spiegeln die in einem Redispatchmarkt anfallenden Kosten
nicht die energiewirtschaftlich erforderlichen Kosten wider. Stattdessen
beinhalten sie auch jene Mehrkosten für den durch den Redispatchmarkt
zusätzlich ausgelösten Bedarf an netzdienlicher Flexibilität, die in einem
kostenbasierten System nicht anfallen würden.
Neben diesem grob einschränkenden Effekt auf die Aussagekraft der
anfallenden Kosten käme ein zweiter Effekt zum Tragen: Durch die unterschiedliche
Lastflusssensitivität alternativer Anlagenstandorte sind Redispatchmärkte im
Regelfall durch enge räumliche Abgrenzungen gekennzeichnet. Oftmals
befinden sich nur wenige Anlagen, mitunter nur eine Anlage an denen für die
Befriedigung der Netzbetreibernachfrage nach Redispatch geeigneten Netzknoten.
Anders als in kompetitiven Märkten können am Redispatchmarkt teilnehmende
Anlagen aufgrund der im Regelfall eingeschränkten Liquidität Kompensationen
oberhalb der ihnen anfallenden Kosten erzielen. Die Höhe dieser
Preisaufschläge sind ohne engmaschige kartellrechtliche Überwachung nicht zu erkennen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung einen möglichen Umstieg auf ein
Knotenpreissystem für das zukünftige Strommarktdesign, und welche
rechtlichen und wirtschaftlichen Hürden sieht sie?
Vor dem Hintergrund zunehmender Engpässe in den europäischen Stromnetzen
wurden in den letzten Jahren zahlreiche Vorschläge zur Weiterentwicklung des
Engpassmanagements gemacht. Ein vieldiskutiertes Konzept sind die
sogenannten Knotenpreise (Nodal Pricing). In Knotenpreissystemen werden für alle
im System eingeschlossenen Netzknoten spezifische Preise unter
Berücksichtigung der Netzrestriktionen gebildet. Ein Independent System Operator (ISO)
weist die teilnehmenden Anlagen zur Erzeugung bzw. Verbrauch an. Je nach
Granularität der Ausgestaltung kann Nodal Pricing nicht nur Netzengpässe auf
der Höchstspannungsebene, sondern auch auf der Hochspannungsebene
adressieren. Es ist jedoch kein praktikabler Umsetzungsvorschlag bekannt, wie ein
Knotenpreissystem auch auf der Nieder- und Mittelspannungsebene
eingerichtet werden kann. Entsprechend eignet sich Nodal Pricing nicht dafür, Engpässe
auf diesen unteren Netzebenen zu adressieren. Praxisbeispiele für Nodal
Pricing finden sich in einigen US-Bundesstaaten. Außerdem findet Nodal Pricing in
Russland, Australien, Neuseeland und Singapur Anwendung. In Deutschland
hingegen ist das „zonale Modell“ implementiert. Darin werden einheitliche
Strompreise im Stromgroßhandel für die gesamte Gebotszone gebildet.
Das BMWi hat ein Kurzgutachten zu den Vor- und Nachteilen von
Knotenpreissystemen im Vergleich zum heutigen, zonalen Modell erstellen lassen. Es
ist unter folgender Internetadresse abrufbar:
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publ
ikationen/Studien/nodale-und-zonale-strompreissysteme-im-vergleich.html.
Knotenpreissysteme können eine effizientere Nutzung des Netzes ermöglichen,
weil sie die Netzrestriktionen automatisch in den Strompreisen abbilden. Sie
sind jedoch mit einem grundlegenden Systemwechsel für Markt und Netz
verbunden. In einem großen Netzgebiet wie dem der Bundesrepublik Deutschland
bilden sich keine einheitlichen Preise mehr sondern, je nach Netzsituation, bis
zu mehreren Hundert individuelle Preise. Da in Knotenpreissystemen an einem
Netzknoten teilweise nur sehr wenige Anlagen einspeisen oder wenige
Verbraucher Strom beziehen, besteht das Risiko der Ausübung von Marktmacht.
Dies könnte die Gesamtkosten des Systems erheblich steigern. Auch stiege der
Überwachungs- und Regulierungsbedarf, der sich ebenfalls langfristig
kostenerhöhend auswirken könnte. In der Praxis wäre daher eine starke
Marktmachtkontrolle einschließlich der Einführung vollkommen neuer regulatorischer
Instrumente notwendig.
Ein zentraler Nachteil des Knotenpreissystems liegt nach Auffassung der
Bundesregierung darin, dass das heutige System der dezentralen
Bilanzkreisverantwortung als wichtigste Säule des systemweiten Ausgleichs von
Stromeinspeisung und -entnahme aufgegeben werden müsste. Portfoliogebote und
selbständiger Bilanzausgleich durch Stromhandel bis kurz vor Echtzeit wären
nicht mehr möglich. An ihre Stelle träte der ISO, der die Funktion der
Strombörse übernehmen und nach Handelsschluss allen Strommarktteilnehmern
Anweisungen zur Stromeinspeisung und -entnahme aussprechen würde. Die
Verantwortung für den Systemausgleich, die im heutigen deutschen Stromsystem
weitestgehend von Marktakteuren getragen wird, würde zum ISO übergehen.
Nach Einschätzung der Bundesregierung ist ein nationales Knotenpreissystem
zudem derzeit nicht mit dem EU-Rechtsrahmen kompatibel. Eine Umstellung
müsste daher zuerst auf EU-Ebene beschlossen und umgesetzt werden. Alleine
für die Anpassung der aktuellen Rechtssetzung wäre dabei mit einer Dauer von
mehreren Jahren zu rechnen. Hinzu käme zudem der Umsetzungszeitraum, der
sich ebenfalls auf etliche Jahre belaufen dürfte, sowie hohe Transaktionskosten.
Für die nahe Zukunft sieht die Bundesregierung daher den Umstieg auf ein
Knotenpreissystem als unrealistisch an.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die Option eines Neuzuschnitts der
bislang einheitlichen deutschen Stromgebotszonen, und welche
rechtlichen und wirtschaftlichen Hürden sieht sie?
In der europäischen Diskussion um das zukünftige Strommarktdesign wird
auch die Frage einer Anpassung der derzeit bestehenden Gebotszonen
thematisiert. Das große Marktgebiet in Form der deutsch-luxemburgischen Gebotszone
ermöglicht es, geographische Ausgleichseffekte bei Erzeugung und Verbrauch
zu nutzen, und die hohe Liquidität im Strommarkt hilft dabei, Angebot und
Nachfrage auch bei fluktuierender Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien
flexibel und effizient zusammenzuführen. Außerdem reduziert sie die Macht
von großen Anbietern über das Marktergebnis und ermöglicht innovativen
Akteuren den Markteintritt. Einheitliche Großhandelspreise sorgen zudem dafür,
dass sich im Strommix die kostengünstigsten Erzeugungstechnologien
unabhängig vom Standort innerhalb von Deutschland durchsetzen. Die Anlagen mit
den geringsten Einsatzkosten werden überregional genutzt. Dadurch sinken die
variablen Kosten des Gesamtsystems. Die einheitliche deutsch-luxemburgische
Gebotszone senkt außerdem den Gesamtbedarf für Erzeugungskapazität,
Lastmanagement und Speicher. Dies senkt auch die Investitions- und
Instandhaltungskosten des Gesamtsystems.
Zwar lässt sich aus den Erfahrungen anderer Länder (bspw. Schweden oder
Italien) schließen, dass unter bestimmten Bedingungen ein adäquater
Gebotszonensplit ein effektives Instrument zum Management interner Engpässe
darstellen kann. Jedoch sind in Ländern wie Schweden oder Italien die Grenzen
der Gebotszonen überwiegend an eindeutigen Engpässen definiert. Solche
geographisch eindeutigen Trennstellen sind in Deutschland mit seinem eng
vermaschten Übertragungsnetz und den räumlich weit gestreuten Engpässen
vorwiegend entlang der Nord-Süd- und Ost-West-Transportrichtung nicht
eindeutig zu identifizieren. Es ist unwahrscheinlich, dass ein heute gewählter
Neuzuschnitt der deutschen Gebotszone langfristig effizient wäre, weil sich nicht nur
Erzeugungs- und Verbrauchsmuster geografisch ändern, sondern vor allem
auch der Netzausbau voranschreitet und sich dadurch Engpässe geografisch
verändern. Anreize für Standortentscheidungen bei Neuinvestitionen aus
Strompreisdifferenzialen zwischen (neuen) deutschen Gebotszonen dürften
gering ausfallen, weil der geplante Netzausbau potenzielle Strompreisdifferenzen
absehbar nivelliert. Zwar könnte eine Aufteilung der Gebotszone ein effizientes
Übergangsinstrument des Netzengpassmanagements bis zur Ausweitung der
Netztransportkapazität sein. Hier stellt sich jedoch die Frage nach den realen
Kostenvorteilen gegenüber dem etablierten kostenbasierten Redispatch (bzw.
dem verbesserten Redispatch 2.0 ab Oktober 2021) auf der einen Seite und den
zu erwartenden, systemweiten Umstellungskosten auf der anderen Seite.
Die Bundesregierung setzt auf den Erhalt der deutsch-luxemburgischen
Gebotszone. Um sie zu sichern hat Deutschland der Europäischen Kommission und
der Agentur zur Zusammenarbeit der europäischen
Energieregulierungsbehörden (ACER) am 28. Dezember 2019 den „Aktionsplan Gebotszone“ vorgelegt.
Er enthält nationale Maßnahmen und regionale Initiativen, um das Stromnetz
für die gesteigerte Transportaufgabe zu stärken. Das übergreifende Ziel des
Plans ist der Erhalt der einheitlichen deutschen Gebotszone und die Stärkung
des grenzüberschreitenden Stromhandels. Dafür setzt Deutschland
insbesondere auf die Stärkung und Höherauslastung der Übertragungsnetze.
14. Wie bewertet die Bundesregierung eine mögliche Einführung von
auslastungsorientierten Netzentgelten, und welche rechtlichen und
wirtschaftlichen Hürden sieht sie?
Eine auslastungsorientierte Dynamisierung der Netzentgelte könnte
grundsätzlich ein netzdienliches Strombezugsverhalten anreizen und damit helfen, die
Häufigkeit von Netzengpässen zu reduzieren. Allerdings würde dies für eine
verursachungsgerechte Ausgestaltung zum einen auch eine Beteiligung der
Einspeiser an der Finanzierung der Netzkosten voraussetzen, die zu einer
Auslastung beitragen. Zum anderen ließen sich mit dem Instrument nur schwer
Verschiebungen des Stromverbrauchs erreichen, die für den Netzbetreiber sicher
planbar sind. Denn die Reaktion der Netznutzer hängt u. a. von ihrer
Flexibilität beim Strombezug, dem Anteil der möglichen Netzentgelteinsparung an
ihren Gesamt-Strombezugskosten und ihrer jeweiligen Zahlungsbereitschaft ab,
die im Vorfeld nicht vollständig bekannt sind. Selbst in einem System mit einer
hohen zeitlichen und örtlichen Granularität bei der Festlegung der lastvariablen
Netzentgelte können daher weiterhin Netzengpässe auftreten. Für einen
effektiven Einsatz lastvariabler Netzentgelte bedarf es einer flächendeckenden
kleinteiligen Überwachung, Prognose und Bepreisung, für deren Umsetzung derzeit
auch noch nicht die technischen Voraussetzungen vorliegen. Insgesamt ist die
Einführung auslastungsorientierter Netzentgelte komplex und es bedarf daher
einer umfassenden weiteren Prüfung, wie und wann eine solche umgesetzt
werden könnte.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]